TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/9 A15 427733-1/2012

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Veröffentlicht am 09.04.2013
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Spruch

A15 427733-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.6.2012, Zl. 12 00.120-BAS, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.6.2012, Zl. 12 00.120-BAS, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Nachdem der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias und Zugehöriger der Volksgruppe der Bandahabow sowie des moslemisch-sunnitischen Glaubens, zunächst von Mogadischu aus eigenen Angaben zufolge im Februar 2008 nach Griechenland gereist war, von wo er sich nach dem Erhalt eines Landesverweises im Jänner 2009 weiter nach Finnland begeben hatte, wo er am 8.1.2009 einen Asylantrag gestellt hatte, sodann weiter nach Schweden gereist war, wo er am 2.6.2009 ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte und von Schweden schließlich nach Griechenland rücküberstellt worden war, stellte er am 26.11.2009 in Griechenland ebenfalls einen Asylantrag. Von Griechenland aus reiste er schließlich illegal am 4.1.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 4.1.2012 fand ebenso seine Einvernahme vor dem Bezirkspolizeikommando Baden und am 8.5.2012 seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 25.6.2012, Zl. 12 00.120-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner verfügte das Bundesasylamt seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Somalia gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (= Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 4.7.2012 fristgerecht eine Beschwerde.römisch eins. Nachdem der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias und Zugehöriger der Volksgruppe der Bandahabow sowie des moslemisch-sunnitischen Glaubens, zunächst von Mogadischu aus eigenen Angaben zufolge im Februar 2008 nach Griechenland gereist war, von wo er sich nach dem Erhalt eines Landesverweises im Jänner 2009 weiter nach Finnland begeben hatte, wo er am 8.1.2009 einen Asylantrag gestellt hatte, sodann weiter nach Schweden gereist war, wo er am 2.6.2009 ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte und von Schweden schließlich nach Griechenland rücküberstellt worden war, stellte er am 26.11.2009 in Griechenland ebenfalls einen Asylantrag. Von Griechenland aus reiste er schließlich illegal am 4.1.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 4.1.2012 fand ebenso seine Einvernahme vor dem Bezirkspolizeikommando Baden und am 8.5.2012 seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 25.6.2012, Zl. 12 00.120-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner verfügte das Bundesasylamt seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Somalia gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG (= Spruchteil römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 4.7.2012 fristgerecht eine Beschwerde.

In seiner Erstbefragung vor dem Bezirkspolizeikommando Baden am 4.1.2012 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund Folgendes an:

Er habe Somalia verlassen, weil er Angst gehabt habe, von den Al Shabaab umgebracht zu werden. Diese seien Milizen, die großteils aus Jugendlichen bestünden und ihre eigenen Gesetze hätten. Sie würden jeden erschießen, der ihre Gesetze nicht einhalte bzw. sich ihnen nicht anschließe. Aus diesem Grund habe er Angst und habe er sich entschlossen, zu flüchten. Nach seiner ersten Flucht nach Griechenland sei ihm nicht geholfen worden. Er habe dann versucht, in Finnland und Schweden Asyl zu bekommen. Dort sei ihm ebenfalls nicht geholfen worden. Schweden habe ihn nach Griechenland abgeschoben, wo er bis jetzt als Obdachloser gelebt habe. Er sei ziemlich am Ende und hoffe, dass Österreich ihm helfe. Das seien seine Asylgründe.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 8.5.2012 brachte der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung Folgendes vor:

Er habe in XXXX im Viertel XXXX gelebt. Er sei vor den Al Shabaab geflüchtet. Er habe damals noch die Schule besucht. Den Lehrer der dortigen Schule habe er immer unterstützt. Dieser habe zu ihm gesagt, er solle erzählen, dass die Al Shabaab schlechte Menschen seien. Die Mitschüler hätten das den Al Shabaab Leuten verraten. Nachdem die Al Shabaab das erfahren hätten, hätten diese den Lehrer getötet und andere Schüler auch. Ein Mitschüler namens "Amin" sei von den Al Shabaab erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe gesehen, wie eine Kugel diesen Mitschüler ins Gesicht getroffen habe. Der Mitschüler sei sofort tot gewesen. Die Angehörigen von Al Shabaab hätten dem Beschwerdeführer hinterher geschossen und wäre er um sein Leben gerannt. Er habe sich aus Angst dann dazu entschlossen, Somalia zu verlassen.Er habe in römisch 40 im Viertel römisch 40 gelebt. Er sei vor den Al Shabaab geflüchtet. Er habe damals noch die Schule besucht. Den Lehrer der dortigen Schule habe er immer unterstützt. Dieser habe zu ihm gesagt, er solle erzählen, dass die Al Shabaab schlechte Menschen seien. Die Mitschüler hätten das den Al Shabaab Leuten verraten. Nachdem die Al Shabaab das erfahren hätten, hätten diese den Lehrer getötet und andere Schüler auch. Ein Mitschüler namens "Amin" sei von den Al Shabaab erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe gesehen, wie eine Kugel diesen Mitschüler ins Gesicht getroffen habe. Der Mitschüler sei sofort tot gewesen. Die Angehörigen von Al Shabaab hätten dem Beschwerdeführer hinterher geschossen und wäre er um sein Leben gerannt. Er habe sich aus Angst dann dazu entschlossen, Somalia zu verlassen.

Befragt, ob er an irgendwelchen Krankheiten leide, erklärte der Beschwerdeführer, dass er gesund sei. Er habe aber Gastritis und nehme Medikamente dagegen ein.

Befragt, ob er die Schule besucht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er von 2006 bis 2008 in der Schule gewesen sei und lesen und schreiben könne.

Befragt, ob es nicht möglich gewesen sei, sich irgendwo in Somalia niederzulassen, wo es die von ihm geschilderten Probleme nicht gebe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht möglich sei, da überall in Somalia Al Shabaab Milizen seien. Es gebe keine Möglichkeit, sich anderswo niederzulassen. Außerdem sei er so traumatisiert, dass er ständig Angst gehabt habe.

Weiters verneinte der Beschwerdeführer die Fragen, ob er jemals politisch tätig gewesen sei, er irgendwelche Probleme mit Personengruppen, einem Club, einem Verein oder sonstigen Organisation sowie Probleme wegen seiner Religion, seiner Clanzugehörigkeit gehabt habe oder er an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen habe.

Am 13.6.2012 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer schriftliche "Feststellungen zur allgemeinen und politischen sowie menschenrechtlichen Lage in Somalia" und bot ihm die Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 20.6.2012 nahm der Beschwerdeführer mit Unterstützung durch Mag. P. zu den übermittelten Feststellungen zu Somalia wie folgt Stellung:

Der Beschwerdeführer habe in XXXX gelebt, welches zu den äußeren Bezirken zähle und wo es nach wie vor viele Anschläge gebe.Der Beschwerdeführer habe in römisch 40 gelebt, welches zu den äußeren Bezirken zähle und wo es nach wie vor viele Anschläge gebe.

Ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen in Somalia sei nicht möglich. Es sei somalischen Behörden nicht möglich, für die grundlegenden Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen. Vor diesem Hintergrund sei es dem Beschwerdeführer unmöglich, weiterhin in Somalia zu leben. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für ihn nicht anzunehmen, weil einerseits die in Frage kommenden Zufluchtsgebiete in Somalia schwierig bis unmöglich zu erreichen seien und andererseits sich der Aufenthalt in einem Zufluchtsgebiet im Hinblick auf die Feststellungen ohnedies als unzumutbar erweise.

Unter einem war in dem Schriftsatz ein Bericht von amnesty international von Dezember 2011, ein Bericht von ACCORD vom 6.4.2012 sowie vom 6.2.2012, jeweils zur Sicherheitslage in Somalia (u. a. auch betreffend die von Al-Shabaab betriebenen Zwangsrekrutierungen von Angehörigen der Zivilbevölkerung) zitiert worden.

Der Stellungnahme lag ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers in seiner Muttersprache Somali bei, in welchem er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

In Somalia herrsche noch immer keine Ruhe und gebe es ständig Krieg. Er sei geflüchtet, weil es keinen Frieden gebe. Er könne nicht nach Somalia zurückkehren, weil er Angst um sein Leben habe. In Somalia gebe es eine Gruppe namens Al-Shabaab, die Menschen entführe und dann grundlos umbringe. Diese Gruppe habe die Macht über das ganze Land. Die Regierung in Somalia sei nicht in der Lage, für Ruhe und Ordnung zu sorgen.

Ferner war als Beilagen zur Stellungnahme der Bericht "World Report 2012: Somalia" von Human Rights Watch sowie der Bericht "No Place for Children" vom 19.2.2012 von Human Rights Watch vorgelegt worden.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 25.6.2012 im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei somalischer Staatsangehöriger, führe den im Bescheidkopf angeführten Namen und das ebendort angeführte Geburtsdatum, sei ledig und habe in XXXX, Bezirk XXXX, gewohnt und leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Nicht festgestellt werden könne, dass er begründete Furcht vor Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention in der Republik Somalia zu gewärtigen hätte. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Somalia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung oder Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei somalischer Staatsangehöriger, führe den im Bescheidkopf angeführten Namen und das ebendort angeführte Geburtsdatum, sei ledig und habe in römisch 40 , Bezirk römisch 40 , gewohnt und leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Nicht festgestellt werden könne, dass er begründete Furcht vor Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention in der Republik Somalia zu gewärtigen hätte. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Somalia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung oder Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

Der Beschwerdeführer lebe seit Anfang Jänner 2012 im österreichischen Bundesgebiet, sei volljährig, ledig und für niemanden sorgepflichtig. Über Angehörige verfüge er in Österreich nicht, Familien-Clanangehörige würden nach wie vor in Somalia leben. Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers werde ausschließlich aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten. Sein Aufenthalt gründe sich lediglich auf ein mit der Abwicklung eines Asylverfahrens im Zusammenhang stehendes vorläufiges Aufenthaltsrecht für sein gegenwärtiges Gastland Österreich. Vom Bestehen eines nennenswerten sozialen und gesellschaftlichen Umfeldes außerhalb der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Flüchtlingsunterkunft habe er nichts berichtet.

Festgestellt werde, dass die gegenwärtige Lage in der Republik Somalia in regional unterschiedlicher Intensität als allgemein schwierig angesehen werden könne und international übliche demokratiepolitische und menschenrechtskonforme Grundsätze nicht eingehalten würden, der Beschwerdeführer jedoch von diesen Defiziten nicht exzeptionell betroffen gewesen sei.

Das Bundesasylamt traf auf Seite 7 bis 33 des o.a. Bescheides umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Somalia.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Der Beschwerdeführer habe einmal - sinngemäß und verkürzt dargestellt - geltend gemacht, dass er Somalia 2008 aus Angst vor den Al Shabaab Milizen verlassen habe, weil diese jeden erschießen würden, der sich nicht an ihre Gesetze halte bzw. sich ihnen nicht anschließe. In einer weiteren mit ihm aufgenommenen Niederschrift habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er zwischen 2005 und 2008 zur Schule gegangen sei und über die Aufforderung des Lehrers gemeinsam mit den Mitschülern die Al Shabaab Milizen als schlechte Leute dargestellt hätte. Al Shabaab Milizen hätten dies erfahren und deshalb den Lehrer und andere Schüler getötet. Aus Angst, dass auch ihm das geschehen könnte, sei der Beschwerdeführer geflüchtet und habe er 2008 Somalia verlassen. Dieses Vorbringen würde der nachfolgenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt, andere Fluchtgründe habe er über ausdrückliches Nachfragen nicht geltend gemacht.

Vorab habe sich das Bundesasylamt veranlasst gesehen, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Beschwerdeführer unabhängig von seinem Fluchtvorbringen von potentieller "vulnerability" betroffen wäre. Dies sei in Zusammenschau mit den über ausdrückliches Nachfragen zustandegekommenen Aussagen des Beschwerdeführers in Verbindung mit seiner Familienanamnese zu verneinen. So liege kein wie auch immer geartetes politisches Engagement seinerseits vor, von individuellen konkreten sich in staatlich motivierten Übergriffen verbaler und/oder körperlicher Natur äußernden religiös bedingten Schwierigkeiten oder überhaupt religiös motivierten Aktivitäten seinerseits habe der Beschwerdeführer nichts erwähnt, desgleichen auch nichts von irgendwelchen ihn konkret betreffenden staatlich geduldeten und/oder geförderten geschlechtsspezifischen Verfolgungsmechanismen. Ebenso unberücksichtigt könne seine Clanzugehörigkeit bleiben, auch dazu habe er über ausdrückliches Nachfragen jegliche Verfolgungsszenarien verneint.

Hinsichtlich seines Wohnortes XXXX hätten im Mai 2012 ergänzend eingeholte, aktuelle Ermittlungsergebnisse ergeben, dass Regierungstruppen und Soldaten der Afrikanischen Union AMISOM die Al Shabaab Milizen aus seiner Heimat dauerhaft vertreiben hätten können und diese somit keinen politischen, sozialen oder gesellschaftlichen Faktor mehr in seinem Wohnort darstellten. Wenngleich nicht zu verschweigen sei, dass die allgemeine Menschenrechtslage in seinem Herkunftsstaat als nicht zufriedenstellend zu bezeichnen sei, so hätten seine Aussagen aber nichts hergegeben, was darauf hindeute, dass er, abgesehen von der Problematik rund um die - in seinem Heimatort nicht mehr aktiven - Al Shabaab Milizen, von irgendwelchen Menschenrechtsdefiziten betroffen wäre. Die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers hätten vielmehr darauf hingedeutet, dass er sonst weitestgehend unberührt von den schwierigen Allgemeinverhältnissen in Somalia leben habe können: Er und seine Angehörigen hätten immer in XXXX gelebt, sie hätten ihren Lebensunterhalt bestreiten und auch Besitz erwerben und halten können, er spreche davon, zehn Kühe besessen zu haben und deren Milch verkauft zu haben. Diese Aussagen bedeuteten, dass offenkundig keine wirtschaftsspezifische Verfolgung oder Benachteiligung von ihm und seinen Angehörigen vorliege, es ferner auch ein brauchbares funktionierendes Wirtschaftsleben gebe, wenngleich auf nur sehr einfachem Niveau, das aber dennoch eine Sicherung des Lebensunterhaltes garantiere. All das spreche dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia durchaus in der Lage sein werde, so wie bisher alles Lebensnotwendige zu erwirtschaften.Hinsichtlich seines Wohnortes römisch 40 hätten im Mai 2012 ergänzend eingeholte, aktuelle Ermittlungsergebnisse ergeben, dass Regierungstruppen und Soldaten der Afrikanischen Union AMISOM die Al Shabaab Milizen aus seiner Heimat dauerhaft vertreiben hätten können und diese somit keinen politischen, sozialen oder gesellschaftlichen Faktor mehr in seinem Wohnort darstellten. Wenngleich nicht zu verschweigen sei, dass die allgemeine Menschenrechtslage in seinem Herkunftsstaat als nicht zufriedenstellend zu bezeichnen sei, so hätten seine Aussagen aber nichts hergegeben, was darauf hindeute, dass er, abgesehen von der Problematik rund um die - in seinem Heimatort nicht mehr aktiven - Al Shabaab Milizen, von irgendwelchen Menschenrechtsdefiziten betroffen wäre. Die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers hätten vielmehr darauf hingedeutet, dass er sonst weitestgehend unberührt von den schwierigen Allgemeinverhältnissen in Somalia leben habe können: Er und seine Angehörigen hätten immer in römisch 40 gelebt, sie hätten ihren Lebensunterhalt bestreiten und auch Besitz erwerben und halten können, er spreche davon, zehn Kühe besessen zu haben und deren Milch verkauft zu haben. Diese Aussagen bedeuteten, dass offenkundig keine wirtschaftsspezifische Verfolgung oder Benachteiligung von ihm und seinen Angehörigen vorliege, es ferner auch ein brauchbares funktionierendes Wirtschaftsleben gebe, wenngleich auf nur sehr einfachem Niveau, das aber dennoch eine Sicherung des Lebensunterhaltes garantiere. All das spreche dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia durchaus in der Lage sein werde, so wie bisher alles Lebensnotwendige zu erwirtschaften.

Zur Einreise nach Süd- und Zentralsomalia eingeholte Ermittlungsauskünfte hätten ergeben, dass eine Reise dorthin prinzipiell möglich sei, wenngleich auch unter Schwierigkeiten. Jedenfalls könne Somalia auf dem Luftweg erreicht werden und werde auch im Fall des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein, dass es keine traditionsbedingte soziale und religiöse in seinem Geschlecht gelegene Behinderung in der Ausübung der Reisebewegung zu ihm nach Hause gebe, ferner biete sich auch sein familiäres Umfeld bzw. seine Clangruppe für allfällige Hilfestellung zur Reise nach XXXX an.Zur Einreise nach Süd- und Zentralsomalia eingeholte Ermittlungsauskünfte hätten ergeben, dass eine Reise dorthin prinzipiell möglich sei, wenngleich auch unter Schwierigkeiten. Jedenfalls könne Somalia auf dem Luftweg erreicht werden und werde auch im Fall des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein, dass es keine traditionsbedingte soziale und religiöse in seinem Geschlecht gelegene Behinderung in der Ausübung der Reisebewegung zu ihm nach Hause gebe, ferner biete sich auch sein familiäres Umfeld bzw. seine Clangruppe für allfällige Hilfestellung zur Reise nach römisch 40 an.

All das zusammengenommen bedeute, dass die allgemein in Europa herrschende und durch auf Einzelereignisse fokussierte mediale Berichterstattungen verstärkte Ansicht eines von permanenten Auseinandersetzungen und Gewalttaten erschütterten faktisch zukunftslosen Somalia nicht (mehr) stimme; das gäben die Aussagen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den ergänzend beigeschafften spezialisierten landeskundlichen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat nicht her.

Was den vorhin erwähnten individuell den Beschwerdeführer berührenden, von ihm vorgetragenen zur Stellung des Asylantrages führenden Sachverhalt anginge, so könne ihm dazu weder Asylrelevanz noch Glaubwürdigkeit zugebilligt werden. Festzuhalten sei, dass die von ihm genannten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden seien. Daher sei zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Verfolgungsgründe auf die persönliche Glaubwürdigkeit und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Das bedeute:

Der vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung dargetane Sachverhalt - allgemeine und indifferente Bedrohung/Unterdrückung durch Al Shabaab-Aktivisten - könne nach Dafürhalten des Bundesasylamtes aufgrund der zur Verfügung stehenden Dokumentationsmaterialien sowie auch der allgemein bekannten Medienberichte als realistisch und denkmöglich angesehen werden. Allerdings liege das rund vier Jahre zurück und hätten sich in der Zwischenzeit beträchtliche Veränderungen in der politischen Landschaft Somalias ergeben. Al Shabaab sei mittlerweile deutlich in die Defensive gedrängt und sei in vielen Landesteilen Somalias nicht mehr präsent und auch nicht an politischen Entscheidungsprozessen beteiligt. Jüngsten Ermittlungsergebnissen zufolge habe Al Shabaab mittlerweile auch aus der Heimatstadt/-region des Beschwerdeführers vertrieben werden können, dies ohne nennenswerten Widerstand der Al Shabaab Milizen. Vor diesem Hintergrund würden die vorgenannten Fluchtgründe des Beschwerdeführers keine Aktualität mehr entfallen, wobei auch zu bedenken sein werde, dass allgemein als bedrückend empfundene politische Verhältnisse, ohne dass diese ein individuelles, konkret erkennbares Verfolgungsmoment aufwiesen, ohnehin keinen asylrelevanten Tatbestand nach sich ziehen könnten.

Was die in der mit dem Beschwerdeführer am 8.5.2012 aufgenommenen Niederschrift dargetanen Fluchtgründe angehe, so schenke das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer keinerlei Glauben. So sei einfach nicht verständlich, dass er die angeblich ihm widerfahrenen lebensbedrohlichen Ereignisse nicht sofort bei seiner Erstbefragung geschildert hätte.

Er habe in seiner Erstbefragung nur allgemeine, unverbindliche Angaben erstattet, obwohl es ein Leichtes gewesen wäre, ganz konkret mit einem Satz auf die von Al Shabaab begangenen Morde in seinem Umfeld und die damit in Zusammenhang stehende Gefährdung seiner Person hinzuweisen. Wenig überzeugend sei auch, wenn der Beschwerdeführer gesagt habe, dass die Sache mit Al Shabaab während seiner Schulzeit passiert sei, er wäre zwischen 2005 und 2008 zur Schule gegangen. Dies würde bedeuten, dass er drei Jahre lang zwischen seinem 20. und 23. Lebensjahr die Schule besucht habe, was dem Bundesasylamt nicht gerade überzeugend erscheine. Beachtlich sei in diesem Zusammenhang, dass er anlässlich der Aufnahme seiner Personaldaten am 4.1.2012 von einem Schulbesuch- oder einer Schulausbildung nichts erwähnt habe. Was den gewaltsamen Tod seines Vaters im Jahr 1995 anginge, so werde das nicht für den Beschwerdeführer sprechen können. Einerseits liege dieses Ereignis rund 13 Jahre vor seiner Ausreise aus Somalia zurück und sei damit wohl nicht fluchtauslösend, andererseits sei sein Vater offenkundig Zufallsopfer der in Somalia stattgefundenen Auseinandersetzungen gewesen und hänge der Tod des Vaters offenkundig nicht mit der Person des Beschwerdeführers zusammen; irgendwelche Hinweise auf ein sippenhaftungsähnliches Geschehen gebe es nicht.

Wenn der Beschwerdeführer noch sage, dass Al Shabaab überall in Somalia aktiv sei und er sich damit nirgendwo in Somalia niederlassen habe können, so habe sich das nicht bestätigen lassen können; darauf sei bereits weiter oben verwiesen worden und sei das auch von den landeskundlichen Feststellungen bestätigt worden.

Zusammenfassend vertrete das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Aktivitäten von Al Shabaab in weiten Teilen Mogadischus durch die gezielte Vertreibung dieser radikalislamistischen Organisation nicht mehr wahrnehmbar sei, somit aktuell auch keine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers mehr angenommen werden könne. Hinsichtlich der vorhin erwähnten, vom Beschwerdeführer dargetanen, individuellen Verfolgungstatbestände schenke ihm das Bundesasylamt, wie vorerwähnt, keinen Glauben.

Er habe im Verfahren keine anderen Gefährdungspotentiale vorgebracht als jene, die für nicht asylrelevant erachtet worden seien. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eigene notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite - auch unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können.

Wie bereits angedeutet, sei er arbeitsfähig und könne grundsätzlich am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat teilnehmen, darauf sei bereits weiter oben in Zusammenhang mit seinem Geschlecht und der anzunehmenden Mobilität verwiesen worden.

Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, werde angeführt, dass diese, soweit sich das Bundesasylamt auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten.

Vom Bestehen eines nennenswerten sozialen Umfeldes in Österreich habe der Beschwerdeführer nichts erwähnt, sein Lebensumfeld beschränke sich primär auf die ihm zugewiesene Flüchtlingsunterkunft, einen verwandtschaftlichen Anschluss gebe es in Österreich nicht.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:

Für die Asylgewährung komme es nicht auf die subjektive Einschätzung einer Situation an, sondern darauf, ob nach objektiven Kriterien aus den vom Asylwerber vorgetragenen Umständen die Gefahr einer Verfolgung glaubhaft gemacht worden sei. Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG sei ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschten, Schutz gewährleistet werden könne und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden könne. Der Beschwerdeführer habe keine begründete Furcht vor Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention im Herkunftsstaat Somalia zu gewärtigen.Für die Asylgewährung komme es nicht auf die subjektive Einschätzung einer Situation an, sondern darauf, ob nach objektiven Kriterien aus den vom Asylwerber vorgetragenen Umständen die Gefahr einer Verfolgung glaubhaft gemacht worden sei. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG sei ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschten, Schutz gewährleistet werden könne und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden könne. Der Beschwerdeführer habe keine begründete Furcht vor Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention im Herkunftsstaat Somalia zu gewärtigen.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Würde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Würde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Diesbezüglich habe sich das Bundesasylamt ausführlich mit der Situation von Rückkehrern in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beschäftigt. Eine elementare Grundversorgung dieses Personenkreises sei damit jedenfalls anzunehmen. Durch den unbedenklichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Kenntnis der landestypischen Verhältnisse sei jedenfalls gewährleistet, dass er seinen Lebensunterhalt aus eigenem bestreiten werde können.

In Bezug auf die nach Somalia verfügte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (= Spruchteil III.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:In Bezug auf die nach Somalia verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch drei.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Bestehen eines Familienlebens könne im Fall des Beschwerdeführers nicht angenommen werden, da er allein im österreichischen Bundesgebiet lebe. Nachdem der Beschwerdeführer nicht in die Arbeitswelt eingebunden wäre, habe er auch keine Mittel erwerben können, um bestimmte Freizeitaktivitäten durchzuführen, was wiederum seine Nichteinbindung in das hiesige soziale Leben bedeute. Das Bundesasylamt sei der Ansicht, dass er diese Art des Privatlebens, wie er es zum Entscheidungszeitpunkt führe, auch in seinem Herkunftsstaat führen könne, es sei nicht erkennbar, welche Gründe eigentlich dafür sprächen, dass er sein Privatleben ausschließlich nur in Österreich, nicht aber in der Republik Somalia führen könnte. Auf den Fall des Beschwerdeführers bezogen bedeute das, dass kein Familienleben sowie kein schutzwürdiges Privatleben bestehe, nach wie vor enge Bindungen zum Herkunftsstaat bestünden sowie keine erkennbare Integration in Österreich stattgefunden habe. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien-und Privatlebens eingegriffen würde.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Das Bestehen eines Familienlebens könne im Fall des Beschwerdeführers nicht angenommen werden, da er allein im österreichischen Bundesgebiet lebe. Nachdem der Beschwerdeführer nicht in die Arbeitswelt eingebunden wäre, habe er auch keine Mittel erwerben können, um bestimmte Freizeitaktivitäten durchzuführen, was wiederum seine Nichteinbindung in das hiesige soziale Leben bedeute. Das Bundesasylamt sei der Ansicht, dass er diese Art des Privatlebens, wie er es zum Entscheidungszeitpunkt führe, auch in seinem Herkunftsstaat führen könne, es sei nicht erkennbar, welche Gründe eigentlich dafür sprächen, dass er sein Privatleben ausschließlich nur in Österreich, nicht aber in der Republik Somalia führen könnte. Auf den Fall des Beschwerdeführers bezogen bedeute das, dass kein Familienleben sowie kein schutzwürdiges Privatleben bestehe, nach wie vor enge Bindungen zum Herkunftsstaat bestünden sowie keine erkennbare Integration in Österreich stattgefunden habe. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien-und Privatlebens eingegriffen würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 4.7.2012 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er Folgendes geltend machte:

Das Bundesasylamt habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers augenscheinlich nur auf der Ebene der Konsistenz der Angaben bzw. der persönlichen Glaubwürdigkeit auseinandergesetzt und den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit Mangelhaftigkeit be-lastet. Hätte es die von ihm selbst herangezogenen Länderberichte in das Ermittlungsverfahren, konkret in die Beweiswürdigung, miteinfließen lassen, so hätte sich daraus nicht der Schluss ergeben können, dass seine Angaben konstruiert wirkten. Die im Fall des Beschwerdeführers fluchtauslösenden Ereignisse seien Verfolgung und die Ermordung von mehreren Kollegen aufgrund ihrer Jihad-Kritik und der politischen Aufklärungsarbeit betreffend Al Shabaab gewesen, deren Stattfinden vor dem Hintergrund der eigens vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte als objektiv wahrscheinlich einzustufen sei.

Der Fluchtgrund des Beschwerdeführers sei vor dem Hintergrund der tatsächlichen Lage in Mogadischu und Umgebung glaubhaft und werde durch zahlreiche internationale Dokumente untermauert. Die optimistische Darstellung des Bundesasylamtes, betreffend die Vertreibung von Al Shabaab aus der betreffenden Region, werde nicht geteilt und sei veraltet. Denn neuere internationale Dokumente würden den anhaltenden Terror durch Al Shabaab belegen. Das Bundesasylamt räume zwar ein, dass der Sachverhalt plausibel sei, allerdings verneine es einen sich daraus ergebenden (notwendigen) internationalen Schutz, dies mit der Begründung, dass die Al Shabaab nunmehr weitgehend verdrängt wären und dass "allgemein als bedrückend empfundene politische Verhältnisse, ohne dass diese ein individuell konkret erkennbares Verfolgungsmoment aufweisen, ohnehin keinen asylrelevanten Tatbestand nach sich ziehen können." Dabei unterschlage das Bundesasylamt die Verfolgung aufgrund von politischem Engagement aufgrund (angeblich) mangelnder Glaubwürdigkeit. Diese mangelnde Glaubwürdigkeit habe das Bundesasylamt aus der angeblichen Steigerung des Fluchtvorbringens gefolgert, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch das Bezirkspolizeikommando Baden "nur allgemeine unverbindliche Angaben" gemacht habe. Dieser Vorwurf sei aktenwidrig, da der Beschwerdeführer ganz konkret angegeben habe: "Ich habe Somalia verlassen, weil ich Angst hatte, von den Al Shabaab umgebracht zu werden." Und weiter: "Sie erschießen jeden, der ihre Gesetze nicht einhält und sich ihnen nicht anschließt." Darüber hinaus lägen die Erlebnisse schon über vier Jahre zurück und liege dazwischen das Martyrium des Beschwerdeführers um Zulassung zu einem fairen Asylverfahren in verschiedenen europäischen Ländern. Die weitergehenden Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 8.5.2012 würden sich mit der durchgeführten Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen anlässlich der Erstbefragung decken, sodass eine Steigerung nicht ausgemacht werden könne. Der Vorwurf der Steigerung des Vorbringens sei insofern auch ungerechtfertigt, als die Asylantragstellenden durch die Exekutivorgane explizit angehalten würden, sich kurz zu halten und demnach nicht ausführlich ihren Fluchtgrund vorzubringen.

Das Bundesasylamt folgere weiter, es wäre wenig überzeugend, dass der Beschwerdeführer zwischen 2005 und 2008, also zwischen 20 und 23 Jahren in die Schule gegangen sei. Unklar sei, warum das Bundesasylamt diese Ungereimtheit nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgehalten habe, dann hätte er sich auch sogleich erklären können. Der Beschwerdeführer habe die staatliche Schule nur sehr unregelmäßig besucht. Die Schule, in der er mit seinem Lehrer und anderen Kollegen Kritik an Al Shabaab geübt habe und Fertigkeiten im Umgang mit den Milizen erlernt habe, sei eine private Schule (Furqan) gewesen. Jeder Schüler zahle einen geringen Beitrag und hätten Schüler gemeinsam Grundrechtearten und weitere soft skills, aber auch Fähigkeiten, die ihnen im Falle einer versuchten Rekrutierung oder Einflussnahme durch Al Shabaab helfen sollten, erarbeitet. Die Schule sei keine gewöhnliche Schule gewesen, sondern lehre diese unter anderem auch politische Bildung und Widerstand gegen den islamistischen Terror, wie ihn u. a. Al Shabaab verbreite.

Wenn das Bundesasylamt behaupte, ein politisches Engagement des Beschwerdeführers liege nicht vor, dann sei das unrichtig. Denn die kollektive Kritik an den Inhalten und Methoden der Al Shabaab Milizen sei ein politisches Engagement, das für den Beschwerdeführer und die anderen Aktivisten aus der Gruppe zu massiver Verfolgung bis hin zur Ermordung und im Fall des Beschwerdeführers schließlich zur Flucht geführt habe. Somit sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt und wäre die somalische Übergangsregierung keineswegs in der Lage, ihn davor zu schützen. Die Gefahr einer künftigen Verfolgung sei für den Beschwerdeführer persönlich weiterhin gegeben, insbesondere, da der Beschwerdeführer zur Gruppe derjenigen zähle, die bereits ins Visier von Al Shabaab geraten seien und diese Tatsache auch vom Bundesasylamt nicht bestritten worden sei. Außerdem werde er im Süden Somalias immer wieder mit denselben Problemen konfrontiert, wenn er seiner politischen Überzeugung, der Ablehnung des Jihad, treu bleibe. Die brutalen Methoden von Al Shabaab seien hinlänglich bekannt und würden bis zu Folter und Mord reichen.

Weiters fehle in Somalia eine effektive Staatsgewalt, wie dies auch den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides zu entnehmen sei. In seinem Urteil vom 28.11.2011 habe der EGMR die Situation allgemeiner und verbreiteter Gewalt in Mogadischu als dermaßen extrem eingestuft, dass für jeden in dieser Stadt eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung bestehe. Der Beschwerdeführer komme aus dieser Region und habe nicht das erforderliche Netzwerk von mächtigen Akteuren, welches eine Ausweisung im Einzelfall rechtfertigen könnte.

Wenn das Bundesasylamt behaupte, dass die Sicherheitslage in Mogadischu "als zufriedenstellend" eingestuft werden könne, dann sei auf die oben zitierten widersprüchlichen internationalen Dokumente und Medienberichte zu verweisen. Die Behauptung, Al Shabaab habe sich aus Mogadischu zurückgezogen, sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung schon überholt gewesen. Demnach bestehe für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr ein reales Risiko erneut ins Visier der Al Shabaab Milizen zu geraten, insbesondere, da ihm das schon widerfahren sei. Darüber hinaus sei die humanitäre Lage in Somalia den Länderfeststellungen zufolge katastrophal und sei am 3.8.2011 eine Hungersnot ausgerufen worden. Zusammenfassend ließe sich sagen, dass die Beurteilung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers auf Verfahrensfehlern basiere, bei deren Vermeidung das Bundesasylamt zu einer Entscheidung zu seinen Gunsten gelangt wäre und ihm die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen hätte.

Unter einem stellte der Beschwerdeführer u. a. den Antrag, dass der angefochtene Bescheid behoben und zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werden möge.

Mit Beschwerdeergänzung vom 27.8.2012 brachte der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen rechtlichen Vertreter im Wesentlichen Folgendes vor:

Aufgrund der Oberflächlichkeit der Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt seien Fehler bei der Übersetzung und Missverständnisse aufgetreten.

Der Beschwerdeführer wäre aufgrund des Lehrermangels in jener Schule, die er selbst als Schüler von 1995 bis 1999 besucht hätte, als Hilfslehrer eingesetzt worden. Der reguläre Unterricht an dieser Schule sei laufend von Al Shabaab Milizen gestört worden, die den Unterrichtsinhalt zu beeinflussen versucht hätten. Es habe an dieser Schule drei Lehrer gegeben, einen "Cheflehrer", einen normalen Lehrer und den Beschwerdeführer als Hilfslehrer. Sie alle hätten darüber beraten, wie sie am ehesten der Verbreitung des Jihad durch die militanten Islamisten (Al Shabaab) entgegenwirken könnten. Dieses widerständige, antiislamistische Verhalten sei sodann Mitgliedern von "Hisbul-Islam" (später Al Shabaab, Anm.) bekannt geworden. Der weitere Sachverhalt habe noch nicht zwischen dem Rechtsvertreter und dem Beschwerdeführer erhoben werden können, da die Zeit im Rahmen der Erstbesprechung zwischen Anwalt und Beschwerdeführer nicht ausreichend gewesen sei. Es bleibe daher eine Ergänzung des Beschwerdevorbringens vorbehalten. Das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 8.5.2012 enthalte überdies eine Reihe von Fehlern. Jedenfalls sei es seitens des Bundesasylamtes notwendig, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen.Der Beschwerdeführer wäre aufgrund des Lehrermangels in jener Schule, die er selbst als Schüler von 1995 bis 1999 besucht hätte, als Hilfslehrer eingesetzt worden. Der reguläre Unterricht an dieser Schule sei laufend von Al Shabaab Milizen gestört worden, die den Unterrichtsinhalt zu beeinflussen versucht hätten. Es habe an dieser Schule drei Lehrer gegeben, einen "Cheflehrer", einen normalen Lehrer und den Beschwerdeführer als Hilfslehrer. Sie alle hätten darüber beraten, wie sie am ehesten der Verbreitung des Jihad durch die militanten Islamisten (Al Shabaab) entgegenwirken könnten. Dieses widerständige, antiislamistische Verhalten sei sodann Mitgliedern von "Hisbul-Islam" (später Al Shabaab, Anmerkung bekannt geworden. Der weitere Sachverhalt habe noch nicht zwischen dem Rechtsvertreter und dem Beschwerdeführer erhoben werden können, da die Zeit im Rahmen der Erstbesprechung zwischen Anwalt und Beschwerdeführer nicht ausreichend gewesen sei. Es bleibe daher eine Ergänzung des Beschwerdevorbringens vorbehalten. Das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 8.5.2012 enthalte überdies eine Reihe von Fehlern. Jedenfalls sei es seitens des Bundesasylamtes notwendig, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen.

Der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers legte unter einem einen am 21.8.2012 publizierten Online-Bericht betreffend Somalia vor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag in der Erstbefragung am 4.1.2012 folgendermaßen begründet:

Er habe Angst gehabt, von den Al Shabaab Milizen umgebracht zu werden. Diese seien Milizen, die großteils aus Jugendlichen bestünden und ihre eigenen Gesetze hätten. Sie würden jeden erschießen, der ihre Gesetze nicht einhalte bzw. sich ihnen nicht anschließe. Aus diesem Grund habe er sich zur Flucht entschlossen.

Im Rahmen der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 8.5.2012 hat der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Er habe eine Schule besucht, in welcher der Lehrer ihm und seinen Mitschülern aufgetragen habe, zu verbreiten, dass "die Al Shabaab-Leute" schlechte Menschen seien. Die Mitschüler hätten dies Zugehörigen der Al Shabaab Milizen verraten. In der Folge hätten Al Shabaab-Mitglieder den Lehrer und andere Mitschüler getötet. Ein Mitschüler namens "Amin" sei von den Al Shabaab Milizen erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe gesehen, wie eine Kugel jenen Mitschüler ins Gesicht getroffen habe. Der Mitschüler sei sofort tot gewesen. Die Zugehörigen von Al Shabaab hätten dem Beschwerdeführer hinterher geschossen und wäre er um sein Leben gerannt. Er habe sich aus Angst dann dazu entschlossen, Somalia zu verlassen.

Das Bundesasylamt gelangt in o.a. Bescheid in seiner Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass den Angaben zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, da "nicht verständlich" sei, dass der Beschwerdeführer die angeblich ihm widerfahrenen lebensbedrohlichen Ereignisse nicht sofort bei der Erstbefragung geschildert habe, sondern im Zuge dessen lediglich allgemeine unverbindliche Angaben erstattet habe. Weiters seien seine Angaben, wonach er zwischen 2005 und 2008 die Schule besucht habe, unstimmig, da er diesfalls zwischen dem 20. und 23. Lebensjahr die Schule besucht haben müsste, was nicht überzeugend wäre. Zudem habe er von einem etwaigen Schulbesuch in der Erstbefragung nichts erwähnt. Schließlich habe sich die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach Al Shabaab überall in Somalia aktiv sei, ausgehend von den dem Bescheid zu Grunde liegenden Länderfeststellungen, nicht bestätigen lassen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass dieser in seinem Herkunftsstaat in das Visier von Al Shabaab Milizen geraten ist, da er dort in Unterstützung eines Lehrers in einer Schule, welche er besucht habe, geholfen habe, speziell gegen Al Shabaab gerichtete antiislamistische Informationen zu verbreiten. In der Folge habe es einen Überfall seitens der Al Shabaab Milizen gegeben, bei dem ein Lehrer sowie einige Mitschüler getötet worden seien, dem Beschwerdeführer selbst sei die Flucht gelungen.

Zunächst ist auszuführen, dass die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers völlig unglaubwürdig sei, aus Sicht des entscheidenden Senates des Asylgerichtshofes keineswegs überzeugen können:

So stützt sich das Bundesasylamt insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung erklärt habe, dass er Angst gehabt habe, "von den Al Shabaab umgebracht zu werden", während er in der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 8.5.2012 angegeben habe, dass er konkret aufgrund islamkritischer Aktivitäten ins Visier von Al Shabaab Milizen geraten wäre, die in der Schule, welche er besucht habe, einen Lehrer sowie Mitschüler getötet hätten und ihm hierbei nur knapp die Flucht gelungen sei.

Es wird nicht verkannt, dass grundsätzlich den Angaben eines Asylwerbers bei seiner ersten Befragung größere Glaubwürdigkeit als späterem Vorbringen zuzumessen ist. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos und kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht greifen, da den in seiner Erstbefragung getätigten Angaben des Beschwerdeführers, worin dieser lediglich kurz gefasst seine Furcht vor Ermordung durch Al Shabaab Milizen ins Treffen geführt hat, gegenüber jenen weiteren Ausführungen vom 8.5.2012, worin er konkret den Überfall der Milizen in seiner Schule angeführt hat, kein Widerspruch anhaftet, jene letzteren Angaben vielmehr eine Konkretisierung seiner knappen Angaben in der Erstbefragung darstellen. Zudem hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz schlüssig erklärt, dass man ihm bei der Erstaufnahmestelle zu verstehen gegeben habe, es werde noch einen zweiten Termin einer Befragung geben, bei welchem man ihn ausführlicher zu seinen Fluchtgründen befragen würde. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch erwähnt, dass in dem im Protokoll der Erstbefragung unter Punkt 11. (Fluchtgrund) zitierten § 19 Abs. 1 AsylG 2005 so auch ausdrücklich festgehalten wird, dass sich die Befragung des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung "nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat". Ausgehend davon erscheint der Vorwurf des Bundesasylamtes, dass die in der Erstbefragung getätigten lediglich oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers zu den späteren Ausführungen im Widerspruch stehen, nicht gerechtfertigt, da dieses spätere Vorbringen aus Sicht des entscheidenden Senates des Asylgerichtshofes tatsächlich eine Ergänzung und Konkretisierung des ursprünglichen Vorbringens darstellt, nicht aber - wie vom Bundesasylamt angenommen - ein gänzlich anderes Vorbringen.Es wird nicht verkannt, dass grundsätzlich den Angaben eines Asylwerbers bei seiner ersten Befragung größere Glaubwürdigkeit als späterem Vorbringen zuzumessen ist. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos und kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht greifen, da den in seiner Erstbefragung getätigten Angaben des Beschwerdeführers, worin dieser lediglich kurz gefasst seine Furcht vor Ermordung durch Al Shabaab Milizen ins Treffen geführt hat, gegenüber jenen weiteren Ausführungen vom 8.5.2012, worin er konkret den Überfall der Milizen in seiner Schule angeführt hat, kein Widerspruch anhaftet, jene letzteren Angaben vielmehr eine Konkretisierung seiner knappen Angaben in der Erstbefragung darstellen. Zudem hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz schlüssig erklärt, dass man ihm bei der Erstaufnahmestelle zu verstehen gegeben habe, es werde noch einen zweiten Termin einer Befragung geben, bei welchem man ihn ausführlicher zu seinen Fluchtgründen befragen würde. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch erwähnt, dass in dem im Protokoll der Erstbefragung unter Punkt 11. (Fluchtgrund) zitierten Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 so auch ausdrücklich festgehalten wird, dass sich die Befragung des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung "nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat". Ausgehend davon erscheint der Vorwurf des Bundesasylamtes, dass die in der Erstbefragung getätigten lediglich oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers zu den späteren Ausführungen im Widerspruch stehen, nicht gerechtfertigt, da dieses spätere Vorbringen aus Sicht des entscheidenden Senates des Asylgerichtshofes tatsächlich eine Ergänzung und Konkretisierung des ursprünglichen Vorbringens darstellt, nicht aber - wie vom Bundesasylamt angenommen - ein gänzlich anderes Vorbringen.

Wenn das Bundesasylamt die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers weiters dadurch gegeben sieht, dass dieser in der Einvernahme am 8.5.2012 angegeben habe, dass er zwischen 2005 (richtig: 2006, vgl. Seite 49 des Verwaltungsaktes) und 2008 zur Schule gegangen sei und dies dem Bundesasylamt "nicht gerade überzeugend" erscheine, so ist auch diese Erwägung des Bundesasylamtes selbst vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung einen Schulbesuch nicht erwähnt hat, nicht ausreichendend, um die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens darzutun. Vielmehr wäre das Bundesasylamt hier gefordert gewesen, den Beschwerdeführer mit dem Umstand, dass er von einem etwaigen Schulbesuch in der Erstbefragung bei der Aufnahme seiner persönlichen Daten kein Wort erwähnt hat, zu konfrontieren.Wenn das Bundesasylamt die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers weiters dadurch gegeben sieht, dass dieser in der Einvernahme am 8.5.2012 angegeben habe, dass er zwischen 2005 (richtig: 2006, vergleiche Seite 49 des Verwaltungsaktes) und 2008 zur Schule gegangen sei und dies dem Bundesasylamt "nicht gerade überzeugend" erscheine, so ist auch diese Erwägung des Bundesasylamtes selbst vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung einen Schulbesuch nicht erwähnt hat, nicht ausreichendend, um die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens darzutun. Vielmehr wäre das Bundesasylamt hier gefordert gewesen, den Beschwerdeführer mit dem Umstand, dass er von einem etwaigen Schulbesuch in der Erstbefragung bei der Aufnahme seiner persönlichen Daten kein Wort erwähnt hat, zu konfrontieren.

Die weiteren Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zudem keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, erweisen sich in der Folge, ausgehend davon, dass dieser letztlich eine individuelle Bedrohung bzw. Verfolgung seiner Person durch militant-islamistische Al Shabaab Milizen aufgrund eigener politischer - nämlich islamkritischer Aktivitäten - geltend gemacht hat, als rechtlich falsche Schlussfolgerung, da im Falle der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bei nicht vorhandenen staatlichen Schutzmöglichkeiten die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verfolgung iSd Art. 1 A Z 2 GFK erfüllt sein könnten.Die weiteren Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zudem keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, erweisen sich in der Folge, ausgehend davon, dass dieser letztlich eine individuelle Bedrohung bzw. Verfolgung seiner Person durch militant-islamistische Al Shabaab Milizen aufgrund eigener politischer - nämlich islamkritischer Aktivitäten - geltend gemacht hat, als rechtlich falsche Schlussfolgerung, da im Falle der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bei nicht vorhandenen staatlichen Schutzmöglichkeiten die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verfolgung iSd Artikel eins, A Ziffer 2, GFK erfüllt sein könnten.

Ferner erweisen sich die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach ergänzend eingeholte aktuelle Ermittlungsergebnisse ergeben hätten, dass Regierungstruppen und Soldaten der Afrikanischen Union die Al Shabaab Milizen aus der Heimatstadt des Beschwerdeführers dauerhaft vertreiben hätten können, aus folgenden Gründen als aktenwidrig:

So hat das Bundesasylamt auszugsweise diese Länderfeststellungen getroffen:

"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; die Übergangsregierung hat über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. [...]

Al Shabaab wurde unlängst durch die AMISOM-Mission der Afrikanischen Union und Streitkräfte der somalischen Übergangsregierung aus Mogadischu weitestgehend verdrängt. Al Shabaab kontrolliert aber weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias. [...]

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. Auch internationale Hilfsorganisationen können einen solchen Schutz nicht bieten und müssen selbst ständig um die Sicherheit ihrer Mitarbeiter fürchten.

In den von radikal-islamistischen Gruppen beherrschten Gebieten Somalias, v.a. in Süd-/Zentralsomalia, können diese Gruppen weitgehend uneingeschränkt agieren. [...]"

Diesen Länderfeststellungen ist somit zu entnehmen, dass Al Shabaab Milizen in Süd- bzw. Zentralsomalia sehr wohl nach wie vor weitestgehende Kontrolle haben und eine effektive Staatsgewalt nach wie vor nicht besteht, die oben angeführten Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach Al Shabaab "nicht mehr wahrnehmbar" sei, somit im völligen Widerspruch zu den vom Bundesasylamt selbst getroffenen Länderfeststellungen stehen. Dass sich die diesbezügliche Situation in Somalia etwa durch die nunmehr gänzliche Vertreibung der Al Shabaab Milizen zwischenzeitig geändert hätte, ist den getroffenen Länderfeststellungen, die sämtlich nicht jüngeren Datums als Mai 2012 sind, nicht zu entnehmen.

Als besonders schwerwiegend erweist sich der Umstand, dass das Bundesasylamt der humanitären katastrophalen Situation in Somalia, auf die wiederum in den im o.a. Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen mehrmals eindringlich verwiesen wird, keinerlei Rechnung (konkret etwa durch die Erteilung subsidiären Schutzes) getragen hat. So finden sich in den Länderfeststellungen des o.a. Bescheides etwa konkret folgende Länderfeststellungen:

"Die anhaltenden bewaffneten Konflikte führen dazu, dass die Möglichkeiten für ausländische humanitäre Hilfe immer schlechter werden und das Land noch tiefer in einer humanitären Dauer-Katastrophe versinkt. [...] In Süd-/Zentralsomalia herrschen damit Zustände, die im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte und die humanitäre Lage desaströs sind. [...]

Das Recht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit werden genauso massenhaft und regelmäßig verletzt wie das Recht auf Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit und auf Freiheit der Religionsausübung. [...]"

Dass in Somalia keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre und eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers landesweit nicht besteht, kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im o.a. Bescheid sohin nicht ausgeschlossen werden. Hinweise dafür, dass sich die humanitäre Situation in Somalia seit Mitte 2012 weitgehend entspannt hätte, finden sich im o. a. Bescheid ebenso nicht.Dass in Somalia keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre und eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers landesweit nicht besteht, kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im o.a. Bescheid sohin nicht ausgeschlossen werden. Hinweise dafür, dass sich die humanitäre Situation in Somalia seit Mitte 2012 weitgehend entspannt hätte, finden sich im o. a. Bescheid ebenso nicht.

Insgesamt betrachtet, erweisen sich die Erwägungen des Bundesasylamtes daher einerseits nicht geeignet, die Angaben des Beschwerdeführers in schlüssiger Weise als unglaubwürdig zu qualifizieren. Andererseits lassen die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen im o.a. Bescheid nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer im Falle dessen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen als glaubwürdig zu qualifizieren ist, aktuell keine Verfolgung durch Al Shabaab Milizen zu befürchten hätte, da er eigenen Angaben zufolge durch islamfeindliche Aktivitäten in das Blickfeld dieser Milizen geraten ist. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass Al Shabaab nach wie vor in weiten Teilen Süd- bzw. Zentralsomalias aktiv ist und eine effektive staatlicher Schutz für die Zivilbevölkerung vor Übergriffen der Al Shabaab Milizen nicht besteht.

Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren schwere Mängel aufgetreten sind, die von mangelhaften und/oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im Bescheid reichen.

1.2. Um im gegenständlichen Fall den mangelhaften Sachverhalt zu klären, hat das Bundesasylamt die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen zu tätigen. In diesem Zusammenhang ist angezeigt, eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine nähere Befragung betreffend die von ihm angeführte Bedrohungssituation durch Al Shabaab Milizen sowie die von ihm behaupteten islamkritischen Aktivitäten durchzuführen. Darüber hinaus wird das Bundesasylamt entsprechendes aktuelles Länderdokumentationsmaterial insbesondere betreffend die aktuellen Aktivitäten von Al Shabaab in Somalia sowie die dortige derzeitige humanitäre Situation in die Ermittlungen einzubeziehen haben.

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes

ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

(...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285).""Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Was damals für den Unabhängigen Bundesasylsenat zu gelten hatte, gilt seit 1.7.2008 gleichermaßen für den Asylgerichtshof.

2.4. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).2.4. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides vergleiche VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).

Wie oben unter 1.1. dargelegt, hat es im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel gegeben, welche von mangelhaften und/oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im Bescheid reichen.

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist - im Gegensatz zum Bundesasylamt - zu der Auffassung gelangt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen nicht zweifelfrei ergibt, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspricht; zumal das Verwaltungsverfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 1. dargestellten schweren Mängeln behaftet ist. Sämtliche weitere Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären zum Entscheidungszeitpunkt durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist - im Gegensatz zum Bundesasylamt - zu der Auffassung gelangt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen nicht zweifelfrei ergibt, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspricht; zumal das Verwaltungsverfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 1. dargestellten schweren Mängeln behaftet ist. Sämtliche weitere Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären zum Entscheidungszeitpunkt durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Kassation, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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