Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S2 432.753-1/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA: Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2013, Zahl 13 00.186 EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 StA: Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2013, Zahl 13 00.186 EAST-West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Kongos, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 05.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Kongos, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 05.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint ein EURODAC-Treffer für die Slowakei (XXXX Asylantragstellung, AS 3) auf.Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint ein EURODAC-Treffer für die Slowakei (römisch 40 Asylantragstellung, AS 3) auf.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.01.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er innerhalb der Europäischen Union keine Verwandten habe. Mitte des Jahres 2011 sei er legal mit einem Reisepass und einem Visum in die Ukraine geflogen, wo er bis zum XXXX geblieben sei. Er habe sich ein gefälschtes Dokument besorgt, mit welchen er versucht habe, in die Slowakei einzureisen. An der Grenze sei der Beschwerdeführer von der slowakischen Polizei aufgegriffen worden und habe einen Asylantrag gestellt. Bis zu seiner Einreise vor circa einer Woche habe er sich in der Slowakei aufgehalten. In der Slowakei habe der Beschwerdeführer einen negativen Bescheid erhalten, weil er mit einem gefälschten Dokument eingereist sei. Wenn es ein gutes Land gewesen wäre, wäre er dort geblieben. Bei einer Rückkehr hätte er keine Zukunft, weil er schon einen negativen Bescheid erhalten habe (AS 11ff).Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.01.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er innerhalb der Europäischen Union keine Verwandten habe. Mitte des Jahres 2011 sei er legal mit einem Reisepass und einem Visum in die Ukraine geflogen, wo er bis zum römisch 40 geblieben sei. Er habe sich ein gefälschtes Dokument besorgt, mit welchen er versucht habe, in die Slowakei einzureisen. An der Grenze sei der Beschwerdeführer von der slowakischen Polizei aufgegriffen worden und habe einen Asylantrag gestellt. Bis zu seiner Einreise vor circa einer Woche habe er sich in der Slowakei aufgehalten. In der Slowakei habe der Beschwerdeführer einen negativen Bescheid erhalten, weil er mit einem gefälschten Dokument eingereist sei. Wenn es ein gutes Land gewesen wäre, wäre er dort geblieben. Bei einer Rückkehr hätte er keine Zukunft, weil er schon einen negativen Bescheid erhalten habe (AS 11ff).
Das Bundesasylamt richtete am 07.01.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei (AS 23ff).Das Bundesasylamt richtete am 07.01.2013 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei (AS 23ff).
Am 09.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 07.01.2013 Konsultationen mit der Slowakei geführt würden (AS 57ff).Am 09.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 07.01.2013 Konsultationen mit der Slowakei geführt würden (AS 57ff).
Mit Schreiben vom 21.01.2013, eingelangt am selben Tag, stimmte die Slowakei dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu (AS 77).Mit Schreiben vom 21.01.2013, eingelangt am selben Tag, stimmte die Slowakei dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu (AS 77).
Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.01.2013 (AS 113ff) machte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung zusammengefasst folgende Angaben: Er habe Probleme mit den Augen und dem Herz. Außerdem leide er an Hämorrhoiden. In der Slowakei sei er in ärztlicher Behandlung und auch hier sei er bei einem Arzt gewesen und habe morgen einen Termin bei einem Augenarzt. Ärztliche Unterlagen könne der Beschwerdeführer keine vorlegen. Innerhalb der Europäischen Union habe er keine Verwandten. Zur Slowakei gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht dorthin zurückkehren wolle. Er habe dort kein Essen gehabt und ihm seien seine Rechte genommen worden. Dort sei er seelisch getötet worden. Bei seiner Antragstellung in der Slowakei habe er gelesen, dass er Anspruch auf einen Dolmetscher und eine Unterkunft habe. Das habe er jedoch nicht bekommen. Da er Herzbeschwerden habe und daher Nahrung ohne Salzzusatz zu sich nehmen müsse, habe er das Essen nicht essen können. Die Leiterin habe ihm gesagt, dass er sich das Essen nicht aussuchen könne. Der Beschwerdeführer habe auch Probleme mit den Augen. Er habe deswegen nicht lesen können. Sobald es hell werde, würden seien Augen tränen. Sein Freund habe ihn dann in ein Krankenhaus gebracht. Der Arzt habe gesagt, dass der Beschwerdeführer operiert werden müsse. Dies würde aber ohne Geld nicht gehen. Er habe auch Hautprobleme im Gesicht gehabt. Die Haut sei entzündet gewesen. Der Beschwerdeführer habe große Schmerzen gehabt, aber sei erst nach zwei Wochen untersucht worden. In der Slowakei sei er auch schlecht behandelt worden, wie ein wertloser Mensch. Deswegen wolle er auch nicht zurückkehren. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass es in der Slowakei keine medizinische Betreuung gebe. Erst in Österreich sei er medizinisch betreut worden. Auf die Frage des Rechtsberaters, ob der Beschwerdeführer im Lager in der Slowakei Zugang zur medizinischen Notversorgung gehabt habe, gab dieser an, dass es dort ein medizinisches Zentrum gegeben habe. Ihm sei dort viermal die Behandlung verweigert worden. Es habe zu wenig medizinisches Personal gegeben. Dort hätten sie Tabletten gegen Kopfschmerzen gehabt, aber das medizinische Zentrum hier sei viel entwickelter.
Laut einer Klientenkarte der XXXX sei der Beschwerdeführer am 18.01.2013 aufgrund eines großen Abszesses an der XXXXbehandelt worden. Laut Eintrag vom 25.01.2013 sei die Wunde verheilt. Weiters habe der Beschwerdeführer am 05.03.2013 einen Augenarzttermin (AS 127f).Laut einer Klientenkarte der römisch 40 sei der Beschwerdeführer am 18.01.2013 aufgrund eines großen Abszesses an der XXXXbehandelt worden. Laut Eintrag vom 25.01.2013 sei die Wunde verheilt. Weiters habe der Beschwerdeführer am 05.03.2013 einen Augenarzttermin (AS 127f).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Bezüglich der Gesundheit des Beschwerdeführers wurde angeführt, es sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich, dass seine Probleme von gesundheitsbedrohlichem Charakter seien. Auch die medizinische Grundversorgung in der Slowakei sei ausreichend gegeben. Weiters sei davon auszugehen, dass aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in der Slowakei, zum dortigen Asylverfahren und Refoulementschutz und zur Versorgung, woraus hervorgeht, dass das Verfahren in der Slowakei den Grundsätzen des Unionsrechts genüge (AS 149ff).Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Bezüglich der Gesundheit des Beschwerdeführers wurde angeführt, es sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich, dass seine Probleme von gesundheitsbedrohlichem Charakter seien. Auch die medizinische Grundversorgung in der Slowakei sei ausreichend gegeben. Weiters sei davon auszugehen, dass aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in der Slowakei, zum dortigen Asylverfahren und Refoulementschutz und zur Versorgung, woraus hervorgeht, dass das Verfahren in der Slowakei den Grundsätzen des Unionsrechts genüge (AS 149ff).
3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 15.02.2013 beim Asylgerichtshof einlangte. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer in der Slowakei viermal eine medizinische Behandlung verweigert worden sei. Im Zuge der Einvernahme hätten sich deutliche Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer dort erneut erniedrigend behandelt würde. Handschriftlich wurde noch ausgeführt, dass das Augenleiden und die Hämorrhoiden in der Slowakei nicht behandelt worden seien. Er habe alle medizinischen Leistungen selbst bezahlen müssen. Nur ein einziges Mal habe ihm der slowakische Staat geholfen, weil er immer wieder darauf hingewiesen habe, dass ihn die Beulen im Gesicht am Schlafen hindern würden. Die Behandlung mit den verschriebenen Mitteln habe nicht geholfen. Der Beschwerdeführer habe der Leiterin des Camps gesagt, dass er aufgrund seines Bluthochdrucks keine salzhaltigen Speisen essen könne, aber diese habe trotz ärztlicher Empfehlung nichts davon wissen wollen (AS 203ff).
4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.02.2013, GZ S2 432.753-1/2013/2Z, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 2).4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.02.2013, GZ S2 432.753-1/2013/2Z, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 2).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer reiste vom Kongo kommend letztlich in der Slowakei in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo er am XXXX einen Asylantrag stellte. Danach reiste er - vor Abschluss des Verfahrens in der Slowakei - illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo er am 05.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 07.01.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei richtete und die Slowakei dem österreichischen Wiederaufnahmeersuchen mit Schreiben vom 21.01.2013 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zustimmte.1. Der Beschwerdeführer reiste vom Kongo kommend letztlich in der Slowakei in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo er am römisch 40 einen Asylantrag stellte. Danach reiste er - vor Abschluss des Verfahrens in der Slowakei - illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo er am 05.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 07.01.2013 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei richtete und die Slowakei dem österreichischen Wiederaufnahmeersuchen mit Schreiben vom 21.01.2013 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zustimmte.
Es kann nicht festgestellt werden, in welchem Gesundheitszustand sich der Beschwerdeführer befindet. Trotz Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, dass er an Augen- und Herzproblemen (sowie Hämorrhoiden) leidet, für den 05.03.2013 einen Termin bei einem Augenarzt vereinbart hat und aus der Klientenkarte der XXXX ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer an einem Abszess XXXX litt, hat das Bundesasylamtes nicht ermittelt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aktuell an einer Erkrankung (hier insbesondere des Herzens) leidet, gegebenenfalls welche Schwere die Erkrankung des Beschwerdeführers hat bzw. ob ein Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers besteht, gegebenenfalls wie dieser konkret aussieht und ob entsprechende Behandlungen in der Slowakei fortgeführt werden können. Weiters wurde nicht geklärt, wann frühestens eine Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei möglich sein wird und ob eine solche Überstellung nachteilige Konsequenzen im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätte bzw. gegebenenfalls wie schwer solche wären.Es kann nicht festgestellt werden, in welchem Gesundheitszustand sich der Beschwerdeführer befindet. Trotz Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, dass er an Augen- und Herzproblemen (sowie Hämorrhoiden) leidet, für den 05.03.2013 einen Termin bei einem Augenarzt vereinbart hat und aus der Klientenkarte der römisch 40 ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer an einem Abszess römisch 40 litt, hat das Bundesasylamtes nicht ermittelt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aktuell an einer Erkrankung (hier insbesondere des Herzens) leidet, gegebenenfalls welche Schwere die Erkrankung des Beschwerdeführers hat bzw. ob ein Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers besteht, gegebenenfalls wie dieser konkret aussieht und ob entsprechende Behandlungen in der Slowakei fortgeführt werden können. Weiters wurde nicht geklärt, wann frühestens eine Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei möglich sein wird und ob eine solche Überstellung nachteilige Konsequenzen im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätte bzw. gegebenenfalls wie schwer solche wären.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Der aktuelle Gesundheitszustand steht aus folgenden Gründen nicht fest: Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er an Hämorrhoiden sowie Augen- und Herzproblemen leide. In der Beschwerde wurde zusätzlich noch ausgeführt, dass er an Bluthochdruck leide. Ärztliche Berichte, außer der Klientenkarte der XXXX, die über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers befinden, sind nicht aktenkundig, auch das Bundesasylamt hat - trotz konkreten Vorbringens - keine ärztliche Untersuchung zur Abklärung der behaupteten Beschwerden durchführen lassen.2. Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Der aktuelle Gesundheitszustand steht aus folgenden Gründen nicht fest: Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er an Hämorrhoiden sowie Augen- und Herzproblemen leide. In der Beschwerde wurde zusätzlich noch ausgeführt, dass er an Bluthochdruck leide. Ärztliche Berichte, außer der Klientenkarte der römisch 40 , die über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers befinden, sind nicht aktenkundig, auch das Bundesasylamt hat - trotz konkreten Vorbringens - keine ärztliche Untersuchung zur Abklärung der behaupteten Beschwerden durchführen lassen.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Anwendung gelangt.
3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:
"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
(...)
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
(...)
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer zunächst in der Slowakei einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben, das er seither nicht verlassen hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach den Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 16 Abs. 1 lit. c (iVm Art. 13) für die Wiederaufnahme in Betracht. Die Slowakei hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers und Behandlung seines Antrages bereit erklärt.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer zunächst in der Slowakei einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben, das er seither nicht verlassen hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach den Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 13,) für die Wiederaufnahme in Betracht. Die Slowakei hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers und Behandlung seines Antrages bereit erklärt.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken wurde in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK ausgeführt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;Im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken wurde in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK ausgeführt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;
Ayegh, 07.11.2006, 4701/05; Karim, 04.07.2006, 24171/05;
Paramasothy, 10.11.2005, 14492/03; Ramadan & Ahjredini, 10.11.2005, 35989/03; Hukic, 27.09.2005, 17416/05; Kaldik, 22.09.2005, 28526/05;
Ovdienko, 31.05.2005, 1383/04; Amegnigan, 25.11.2004, 25629/04; VfGH 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Was den konkreten gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers sowie eine Überstellung in die Slowakei zum jetzigen Zeitpunkt betrifft, so mangelt es bisher allerdings an einem ausreichend schlüssigen ärztlichen Befund. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde vor der Bescheiderlassung trotz entsprechender Hinweise nicht ausreichend geprüft und es findet sich im angefochtenen Bescheid zu dieser Frage auch keine hinreichende Auseinandersetzung. Das Bundesasylamt stützt seine Entscheidung, dass es eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung nicht habe feststellen können, obwohl der Beschwerdeführer bei der Befragung durch das Bundesasylamt angab, dass er an Augen- und Herzproblemen (sowie Hämorrhoiden) leide, lediglich auf eine medizinisch laienhafte Einschätzung. Der angenommenen Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt auch keine medizinische Beurteilung zugrunde und weiters wurden vom Bundesasylamt die Behandlungsmöglichkeiten in der Slowakei nicht ausreichend ermittelt.
Im Fall des Beschwerdeführers sind demnach sein aktueller Gesundheitszustand, die tatsächlichen Behandlungsmöglichkeiten in der Slowakei sowie die Überstellungsfähigkeit zu ermitteln, wobei die Einholung einer ärztlichen Beurteilung nötig erscheint. Diese Klärung ist einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Art. 3 EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre andererseits allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.Im Fall des Beschwerdeführers sind demnach sein aktueller Gesundheitszustand, die tatsächlichen Behandlungsmöglichkeiten in der Slowakei sowie die Überstellungsfähigkeit zu ermitteln, wobei die Einholung einer ärztlichen Beurteilung nötig erscheint. Diese Klärung ist einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Artikel 3, EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre andererseits allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.
3.3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Da die Asylbehörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevante Frage zum konkreten Gesundheitszustand bzw. zu einem allfälligen Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt hat, bzw. bei dessen Entscheidung den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund einer Überstellung in die Slowakei nicht berücksichtigt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Frage hat in einem mängelfreien Verfahren zu erfolgen (z.B. durch Einholung eines aktuellen Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welche sich sowohl mit der Frage der Überstellungsfähigkeit und den voraussichtlichen Überstellungszeitpunkt bzw. einer allenfalls notwendigen Behandlung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen hat). Dem Beschwerdeführer ist anschließend die Gewährung des Parteiengehörs einzuräumen. Erst dann kann die Rechtsfrage entschieden werden, ob allenfalls ein Selbsteintritt Österreichs oder ein Durchführungsaufschub auszusprechen ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, ÜberstellungsrisikoZuletzt aktualisiert am
18.04.2013