Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C16 434.063-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 ,
StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, FZ. 12 13.903-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt und Verfahren der Familie des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer reiste vermutlich am 03.10.2012 in Österreich ein und stellte am selben vor Beamten der Polizeiinspektion Kittsee einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 2).
Zu diesem Zeitpunkt befanden sich bereits seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder in Österreich, wo sie ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten, die mit Bescheiden vom 24.04.2012 abgewiesen wurden und mit denen die Ausweisung der Familienmitglieder aus Österreich nach Afghanistan verfügt worden waren. Die Ehefrau und die Kinder hatten fristgerecht Beschwerden zum Asylgerichtshof erhoben und ihre Verfahren waren zu diesem Zeitpunkt noch dort anhängig.
Am Tag der Antragstellung des Beschwerdeführers erfolgte auch die Erstbefragung durch Organe des besagten Sicherheitsdienstes unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Dari, im Zuge derer der Beschwerdeführer ua. angab, dass sich seine Frau und seine Kinder sowie die Schwiegereltern in Kärnten aufhalten würden (AS 9).
Am 07.10.2012 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen (AS 47).
Mit Datum vom 06.03.2013 ergingen die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes betreffend die Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers (C16 426.548-1/2012/4E, C16 426.549-1/2012/3E, C16 426.551-1/2012/3E, C16 426.550-1/2012/3E), mit denen deren negative Bescheide gemäß § 66 Abs. 2 AVG in allen Punkten behoben wurden.Mit Datum vom 06.03.2013 ergingen die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes betreffend die Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers (C16 426.548-1/2012/4E, C16 426.549-1/2012/3E, C16 426.551-1/2012/3E, C16 426.550-1/2012/3E), mit denen deren negative Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in allen Punkten behoben wurden.
Zur Begründung führte der Asylgerichthof im Wesentlichen an, dass der Sachverhalt durch das Bundesasylamt
a) in Bezug auf das Fluchtvorbringen der Ehefrau nicht hinreichend ermittelt worden waren, insbesondere sei keine Zeugeneinvernahme der damals bereits in Österreich befindlichen Eltern der Ehefrau erfolgt;
b) betreffend eine etwaige asylrelevante Verfolgung der Ehefrau und der minderjährigen Töchter aufgrund ihres Geschlechts nicht hinreichend ermittelt worden waren, weil das Bundesasylamt keinerlei Erhebungen über die Situation von Frauen in der Position der Ehefrau und über jene der minderjährigen Töchter in Afghanistan und
c) betreffen die Sicherheitslage in deren Herkunftsprovinz Herat samt deren Erreichbarkeit oder etwaiger konkreter Bezugsnetze in anderen für sie konkret als Alternative in Betracht kommenden Landesteilen nicht ausreichend ermittelt worden waren.
Am 17.02.2012 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, EAST Ost, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen (AS 21).
Am 07.03.2013 wurde dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, die Erkenntnisse der Familienmitglieder des Beschwerdeführers per Fax übermittelt.
Am 14.03.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen, wobei in keiner Weise auf die Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers und seiner Kinder Bezug genommen wurde, und dem Beschwerdeführer zwar die später im Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte vorgehalten, die Aussagen seiner Ehefrau in deren Verfahren jedoch nur mit einem Halbsatz erwähnt wurden (AS 57).
Angefochtener Bescheid
Mit Datum vom selben Tag erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 12 13.903-BAG (AS 145), zugestellt am 19.03.2013 (AS 173) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Der Antrag des Beschwerdeführers wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Sein Antrag wurde gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Er wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Der Antrag des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Sein Antrag wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Er wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Als Beweismittel legte das Bundesasylamt dem Bescheid ua. sämtliche Protokolle der Aussagen der Ehefrau und der Schwiegereltern zugrunde, die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der Behörde nicht zu Gehör gebracht waren.
Zur Begründung bezüglich der Nichtgewährung von Asyl führte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung drohe.
Dazu gab die Behörde im Einzelnen im Wesentlichen an, dass das Fluchtvorbringen, wonach der Beschwerdeführers, der angegeben habe Fotograf zu sein sei, wegen eines Videos, dass er von einer Hochzeit gemacht habe, verfolgt werde, nicht glaubwürdig vorgebracht worden sei.
Zur Begründung bezüglich des subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass kein stichhaltiger Grund für die Annahme bestehe, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein.
Zur Begründung der Ausweisung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass eine Ausweisung aus Österreich, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert sei und auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK verletze.Zur Begründung der Ausweisung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass eine Ausweisung aus Österreich, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert sei und auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8, EMRK verletze.
Dazu gab die Behörde zwar bei den Feststellungen zum "Privat- und Familienleben" an, dass der der Beschwerdeführer Teil der Kernfamilie seiner namentlich näher bezeichneten Frau und der drei minderjährigen Kinder sei, sie kommt aber unter Spruchpunkt I. zu dem Schluss, dass kein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vorliege, weil keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, da - wie weiter oben festgehalten wurde - alle Familienmitglieder negative Bescheide erhalten und somit keine internationalen Schutz genießen würden. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus: "Sie haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner Ihnen nahe stehenden Person zusammen", obwohl wenige Absätze weiter wiederum angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seiner Frau und seinen drei Kindern nach Österreich nachgereist sei, deren Verfahren jedoch negativ abgeschlossen seien und der Beschwerdeführer hier "keine weiteren" Verwandten oder "sonstige familiäre Bindungen" habe.Dazu gab die Behörde zwar bei den Feststellungen zum "Privat- und Familienleben" an, dass der der Beschwerdeführer Teil der Kernfamilie seiner namentlich näher bezeichneten Frau und der drei minderjährigen Kinder sei, sie kommt aber unter Spruchpunkt römisch eins. zu dem Schluss, dass kein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vorliege, weil keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, da - wie weiter oben festgehalten wurde - alle Familienmitglieder negative Bescheide erhalten und somit keine internationalen Schutz genießen würden. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt aus: "Sie haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner Ihnen nahe stehenden Person zusammen", obwohl wenige Absätze weiter wiederum angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seiner Frau und seinen drei Kindern nach Österreich nachgereist sei, deren Verfahren jedoch negativ abgeschlossen seien und der Beschwerdeführer hier "keine weiteren" Verwandten oder "sonstige familiäre Bindungen" habe.
Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag eine näher bezeichnete Organisation als Rechtsberaterin für eine etwaige Beschwerde zum Asylgerichtshof beigestellt.
Beschwerde
Mit Faxnachricht vom 26.03.2013 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid beim Bundesasylamt ein (AS 215).
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte am 05.04.2013 beim Asylgerichtshof ein.
Der erkennende Senat hat am heutigen Tage das vorliegende Erkenntnis stimmeinhellig beschlossen.
Entscheidungsrelevante Beweismittel
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Bundesasylamt folgende für das vorliegende Erkenntnis relevanten Angaben gemacht:
Zur Person hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, er heiße XXXX und sei XXXX geboren. Er sei StA. Afghanistans, Muslim (Schiite) und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er stamme aus einem näher bezeichneten Ort in der Provinz Herat und habe in Afghanistan etwa sechs Jahr lang die Schule besucht.Zur Person hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, er heiße römisch 40 und sei römisch 40 geboren. Er sei StA. Afghanistans, Muslim (Schiite) und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er stamme aus einem näher bezeichneten Ort in der Provinz Herat und habe in Afghanistan etwa sechs Jahr lang die Schule besucht.
Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe mit seiner Frau drei minderjährige (geb. 2004, 2006 und 2010) Kinder, das mittlere sei ein Sohn und die beiden anderen Mädchen. Seine Schwiegereltern würden ebenfalls als Asylwerber in Österreich leben. Von seiner Familie sei er in Griechenland auf der Flucht getrennt worden und er habe erst durch eine Schwester seiner Frau erfahren, dass die Familie nach Österreich geflohen sei.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, er sei in Afghanistan Fotograf gewesen und sei wegen eines Hochzeitsvideos mit Aufnahmen von den anwesenden Frauen, dass offenbar in unberechtigte Hände gelangt sei, verfolgt worden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG iVm.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und Absatz 3, AVG iVm.
§ 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist. Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich nämlich zumindest nicht zweifelsfrei, dass dem Beschwerdeführer kein internationaler Schutz (Asyl oder subsidiärer Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG) zuerkannt werden kann, da die Verfahren der Ehefrau und der Kinder noch bei der Behörde anhängig sind.Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist. Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich nämlich zumindest nicht zweifelsfrei, dass dem Beschwerdeführer kein internationaler Schutz (Asyl oder subsidiärer Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG) zuerkannt werden kann, da die Verfahren der Ehefrau und der Kinder noch bei der Behörde anhängig sind.
Des Weitern können auch die Sachverhaltserhebungen betreffend den eigenen Fluchtgrund nicht als hinreichend angesehen werden, da die Aussagen der Ehefrau und ggf. der Schwiegereltern dem angefochtenen Bescheid zwar zugrunde gelegt wurden, jedoch nicht ersichtlich ist, welcher Inhalt genau als im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers stehend anzusehen ist.
Schließlich geht der Asylgerichtshof davon aus, dass auch die Erhebungen betreffend die aktuelle Sicherheitslage in der Herkunftsregion Herat und / oder eine innerstaatlichen Relokation, samt den Gründen für eine etwaige Zumutbarkeit vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer für eine Frau und drei kleine Kinder zu sorgen hätte, nicht hinreichend ermittelt wurden.
Sämtliche diesbezüglichen Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter III.2 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Sämtliche diesbezüglichen Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter römisch drei.2 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Im Einzelnen ist hiezu zunächst festzustellen, dass die Behörde es unterließ, die sich im Asylverfahren bzw. im Stande der Beschwerde in Österreich befindlichen Angaben der Ehefrau und der Schwiegereltern über die Hintergründe der behaupteten Verfolgung vollständig vorzuhalten und zu erläutern.
Zudem unterließ es das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang außerdem weitgehend, Ermittlungen zu einem etwaigen früheren Aufenthalt in Kabul oder in der Provinzhauptstadt Herat und ggf. zu für den Beschwerdeführer dort konkret zugänglichen Bezugsnetzen anzustellen (siehe VfGH U 2185/12-15 vom 13.03.2013).
Bei einer negativen Entscheidung über die Gewährung des Status eines Asylberechtigten wäre außerdem in Anbetracht der regionalen Unterschiede der Sicherheitslage in Afghanistan für eine ausreichende Beurteilung des subsidiären Schutzes Entsprechendes zu erheben gewesen.
Es wären in diesem Zusammenhang auch Ermittlungen und Feststellungen über die Sicherheitslage in Herat, ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus, zu tätigen gewesen. Anstelle dessen wurden - ohne erkennbaren Bezug zur Person des Beschwerdeführers - teilweise schon zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stark veraltete Quellen (zB. ANSO-Bericht zum Quartal 02./2012, dh. zum Bescheid-Datum bereits mehr als ein Jahr alt) verwendet.Es wären in diesem Zusammenhang auch Ermittlungen und Feststellungen über die Sicherheitslage in Herat, ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus, zu tätigen gewesen. Anstelle dessen wurden - ohne erkennbaren Bezug zur Person des Beschwerdeführers - teilweise schon zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stark veraltete Quellen (zB. ANSO-Bericht zum Quartal 02. aus 2012,, dh. zum Bescheid-Datum bereits mehr als ein Jahr alt) verwendet.
Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen zu veranlassen sein.
Dabei scheint es zielführend, zumindest weitere Erhebungen bezüglich
a) der aktuellen Situation der Verfahren der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers, b) zu den detaillierten Angaben der Ehefrau und der Schwiegereltern in Bezug auf das Fluchtvorbringen (ggf. durch Einvernahme als Zeugen) sowie c) der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz Herat samt deren Erreichbarkeit oder etwaiger konkreter Bezugsnetze in anderen den Beschwerdeführer und seine Familie konkret als Alternative in Betracht kommenden Landesteilen vorzunehmen.
Schließlich sind die so ermittelten Feststellungen mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme zu erörtern.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Schlussfolgerung
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
05.09.2013