Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zl. E1 432.522-1/2013/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Frau XXXX, p.A. "Asyl in Not - Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer", gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2013, Zl. 13 00.384-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Frau römisch 40 , p.A. "Asyl in Not - Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer", gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2013, Zl. 13 00.384-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 09.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 11.01.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 16.01.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab er dabei an, Sunnit zu sein, der Volksgruppe der XXXX anzugehören, ledig zu sein und in XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz XXXX geboren zu sein sowie gelebt zu haben. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er sei am 21.12.2012 von seinem Heimatort nach XXXX gefahren und von dort am 25.12.2012 mit dem Flugzeug nach Dubai geflogen. Von dort sei er anschließend über die Türkei und weitere Länder Ende Dezember 2012 nach Österreich gekommen. Seine Eltern und zwei Schwestern seien nach wie vor im Heimatort in Pakistan.Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab er dabei an, Sunnit zu sein, der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören, ledig zu sein und in römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren zu sein sowie gelebt zu haben. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er sei am 21.12.2012 von seinem Heimatort nach römisch 40 gefahren und von dort am 25.12.2012 mit dem Flugzeug nach Dubai geflogen. Von dort sei er anschließend über die Türkei und weitere Länder Ende Dezember 2012 nach Österreich gekommen. Seine Eltern und zwei Schwestern seien nach wie vor im Heimatort in Pakistan.
Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass in seiner Familie ein Cousin namens XXXX aufgewachsen sei, der Major bei der pakistanischen Armee sei und Truppen in der Nähe der pakistanisch-afghanischen Grenze gegen die Taliban befehlige, weshalb bereits einer seiner Cousins von den Taliban umgebracht worden und seine Familie unter Druck gesetzt worden sei, um auf jenen Cousin einzuwirken, dass dieser nicht mehr aktiv gegen die Taliban vorgehe. Der Beschwerdeführer sei zur Untermauerung dieser Drohungen einmal von den Taliban entführt und zu einem Kommandanten gebracht worden, wo ihm erklärt worden sei, dass jener Kommandant ihn im Auftrag eines hoch höheren Talibanführers entführen habe lassen, um ihm zu sagen, dass sein Cousin XXXX keine Aktionen mehr mit der Armee gegen jene machen sollen. Nach seiner Freilassung sei er zusammen mit seinen Eltern zu seinem Cousin in die Kaserne, in welcher dieser wohne, gefahren und dort für ungefähr drei Monate geblieben. Danach sei er nach XXXX, wo er seine Baufirma verkauft sowie auch eine telefonische Drohung erhalten habe. Er habe deshalb auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet, doch keinen Schutz erhalten. Der Beschwerdeführer habe große Angst davor, von den Taliban getötet zu werden, da sein Cousin nicht aufhören wolle und auch nicht könne, die Taliban zu bekämpfen.Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass in seiner Familie ein Cousin namens römisch 40 aufgewachsen sei, der Major bei der pakistanischen Armee sei und Truppen in der Nähe der pakistanisch-afghanischen Grenze gegen die Taliban befehlige, weshalb bereits einer seiner Cousins von den Taliban umgebracht worden und seine Familie unter Druck gesetzt worden sei, um auf jenen Cousin einzuwirken, dass dieser nicht mehr aktiv gegen die Taliban vorgehe. Der Beschwerdeführer sei zur Untermauerung dieser Drohungen einmal von den Taliban entführt und zu einem Kommandanten gebracht worden, wo ihm erklärt worden sei, dass jener Kommandant ihn im Auftrag eines hoch höheren Talibanführers entführen habe lassen, um ihm zu sagen, dass sein Cousin römisch 40 keine Aktionen mehr mit der Armee gegen jene machen sollen. Nach seiner Freilassung sei er zusammen mit seinen Eltern zu seinem Cousin in die Kaserne, in welcher dieser wohne, gefahren und dort für ungefähr drei Monate geblieben. Danach sei er nach römisch 40 , wo er seine Baufirma verkauft sowie auch eine telefonische Drohung erhalten habe. Er habe deshalb auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet, doch keinen Schutz erhalten. Der Beschwerdeführer habe große Angst davor, von den Taliban getötet zu werden, da sein Cousin nicht aufhören wolle und auch nicht könne, die Taliban zu bekämpfen.
2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt traf insbesondere die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf Drohungen durch extremistische Moslems, welche seinen Cousin, einem Offizier bei der pakistanischen Armee, damit zwingen sollten, Operationen gegen die Extremisten einzustellen. Das Bundesasylamt stellte weiters fest, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hervorgehe und dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative sowie staatlicher Schutz offen stehe.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, von extremistischen Moslems entführt und bedroht worden zu sein, geglaubt werde, wobei es sich dabei jedoch um einen Vorfall mit kriminellem Hintergrund handle, dem keine vom Staat geduldete Gewalt zugrunde liege. Weiters verwies das Bundesasylamt darauf, dass sich der Beschwerdeführer in andere Teile seines Heimatlandes begeben könnte, sollte es tatsächlich zu den von ihm behaupteten Bedrohungen gekommen sein, da es sich beim Beschwerdeführer um keine besonders exponierte ("high profile") Person handle.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.
Nach einer unter Spruchpunkt III vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.Nach einer unter Spruchpunkt römisch drei vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.
3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 18.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 18.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen den am 18.01.2013 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 31.01.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurden eine Vertretungsvollmacht sowie ein Bescheinigungsmittel (ein als Anzeige bezeichnetes Schreiben) in Vorlage gebracht.
5. Mit Schriftsatz vom 25.02.2013 brachte die Vertreterin des Beschwerdeführers per Fax weitere Bescheinigungsmittel in Vorlage. Laut Schriftsatz handelt es sich dabei um Zeitungsartikel in Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Tod eines Cousins.
6. Mit Schriftsatz vom 29.03.2013 brachte die Vertreterin des Beschwerdeführers per Fax weitere Bescheinigungsmittel in Vorlage. Laut Schriftsatz handelt es sich dabei um eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers sowie um mehrere Kondolenzschreiben diverser Militärs.
7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers, von extremistischen Moslems entführt und bedroht worden zu sein, ohne nähere Begründung als glaubwürdig, führte dazu jedoch aus, dass es sich dabei um einen Vorfall mit kriminellem Hintergrund handle, und stellte fest, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hervorgehe.
Dazu ist jedoch festzustellen, dass den Angaben des Beschwerdeführers zufolge die Entführung ausschließlich deshalb stattgefunden hätte, um seinen Cousin, einem Major der pakistanischen Armee an der Grenze zu Afghanistan, dazu zu bewegen, nicht länger gegen die Taliban vorzugehen. Schenkt man dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben, wäre jedoch vom Bundesasylamt zu prüfen und zu beurteilen, ob diesfalls nicht ein politisches Motiv einerseits und seine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie andererseits verfolgungsauslösend gewesen wäre.
Das Bundesasylamt hat weiters zwar darauf verwiesen, dass "in der Regel" die Möglichkeit bestehe, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, und sich auch der Beschwerdeführer in andere Teile seines Heimatlandes begeben könnte, das Bundesasylamt hat sich dabei jedoch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wonach dieser sogar in XXXX angerufen und telefonisch persönlich bedroht worden sei.Das Bundesasylamt hat weiters zwar darauf verwiesen, dass "in der Regel" die Möglichkeit bestehe, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, und sich auch der Beschwerdeführer in andere Teile seines Heimatlandes begeben könnte, das Bundesasylamt hat sich dabei jedoch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wonach dieser sogar in römisch 40 angerufen und telefonisch persönlich bedroht worden sei.
Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Bundesasylamt den Namen, und den militärischen Rang seines Cousins sowie die Kaserne, wo jener Cousin wie auch die Eltern des Beschwerdeführers gegenwärtig leben sollen, genannt und angegeben, bei der Polizei in XXXX eine Anzeige erstattet zu haben (AS 51, 53). Anhand dieser ganz konkreten Angaben wäre das Bundesasylamt nach eingeholter Zustimmung durch den Beschwerdeführer und nach einer weiteren Einvernahme zur Vervollständigung der dazu allfällig notwendigen Angaben verpflichtet gewesen, vor Ort geeignete Ermittlungen durchzuführen, etwa durch die Betrauung eines Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft mit der Überprüfung der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen, und wird dies das Bundesasylamt daher nun im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Bundesasylamt den Namen, und den militärischen Rang seines Cousins sowie die Kaserne, wo jener Cousin wie auch die Eltern des Beschwerdeführers gegenwärtig leben sollen, genannt und angegeben, bei der Polizei in römisch 40 eine Anzeige erstattet zu haben (AS 51, 53). Anhand dieser ganz konkreten Angaben wäre das Bundesasylamt nach eingeholter Zustimmung durch den Beschwerdeführer und nach einer weiteren Einvernahme zur Vervollständigung der dazu allfällig notwendigen Angaben verpflichtet gewesen, vor Ort geeignete Ermittlungen durchzuführen, etwa durch die Betrauung eines Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft mit der Überprüfung der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen, und wird dies das Bundesasylamt daher nun im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Der Beschwerdeführer hat inzwischen zusammen mit der Beschwerde und mit Schriftsätzen vom 25.02.2013 und 29.03.2013 weitere Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht und dazu vorgebracht, diesbezüglich zum Teil über die Originale zu verfügen. Das Bundesasylamt wird daher auch das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen sowie die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden (AsylGH 28.01.2009, A6 223.015-0/2008/5E). Das Bundesasylamt hat sich dabei auch mit der Authentizität und Echtheit der inzwischen vorgelegten Beweismittel auseinanderzusetzen, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass es nicht ausreichend sein wird, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw. verfälschter Dokumente zurückzuziehen, sondern gegebenenfalls auch eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. Recherchen vor Ort durchzuführen sein werden. Der Asylgerichtshof hat bereits mehrfach in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, vorgelegte Beweismittel aus Pakistan von vornherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren (für viele: AsylGH E10 416.595-1/2010; E9 423.804-1/2012; E10 413.358-1/2010; E13 423.920-1/2012; E13 421.886-1/2011). (AsylGH 23.10.2012, E14 425.939-1/2012-7E)Der Beschwerdeführer hat inzwischen zusammen mit der Beschwerde und mit Schriftsätzen vom 25.02.2013 und 29.03.2013 weitere Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht und dazu vorgebracht, diesbezüglich zum Teil über die Originale zu verfügen. Das Bundesasylamt wird daher auch das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen sowie die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden (AsylGH 28.01.2009, A6 223.015-0/2008/5E). Das Bundesasylamt hat sich dabei auch mit der Authentizität und Echtheit der inzwischen vorgelegten Beweismittel auseinanderzusetzen, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass es nicht ausreichend sein wird, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw. verfälschter Dokumente zurückzuziehen, sondern gegebenenfalls auch eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. Recherchen vor Ort durchzuführen sein werden. Der Asylgerichtshof hat bereits mehrfach in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, vorgelegte Beweismittel aus Pakistan von vornherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren (für viele: AsylGH E10 416.595-1/2010; E9 423.804-1/2012; E10 413.358-1/2010; E13 423.920-1/2012; E13 421.886-1/2011). (AsylGH 23.10.2012, E14 425.939-1/2012-7E)
Dem Beschwerdeführer wird in der Folge das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und diesem die Gelegenheit einzuräumen zu sein, sich dazu zu äußern. In weiterer Folge wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Abschließend ergeht der Hinweis, dass sich die Ausführungen des Bundesasylamtes im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides, wonach der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Haus seiner Großmutter Unterkunft gefunden habe, als aktenwidrig erweisen.Abschließend ergeht der Hinweis, dass sich die Ausführungen des Bundesasylamtes im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides, wonach der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Haus seiner Großmutter Unterkunft gefunden habe, als aktenwidrig erweisen.
5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Befragung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
04.06.2013