TE AsylGH Beschluss 2013/4/17 E8 262178-2/2013

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Veröffentlicht am 17.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

E8 262.178-2/2013/2E

BESCHLUSS

In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2013, Zl. 13 03.330-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Libanon, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter beschlossen:In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2013, Zl. 13 03.330-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Libanon, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Antragsteller gelangte am 24.08.2004 per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet und stellte unter einem anderen als dem im Spruch genannten Namen und unter der Angabe, staatenloser Palästinenser aus dem Libanon zu sein, einen Asylantrag (Erstakt S. 11). Als Grund für seine Asylantragstellung gab der Antragsteller sodann bei seiner Befragung vom 25.08.2004 an, die Palästinenser hätten im Libanon keine Rechte, keine Freiheit und würden unterdrückt werden (Erstakt S. 3).

2. Am 26.08.2004 wurde der Antragsteller vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Flughafen, niederschriftlich einvernommen (vgl. Erstakt S. 15 ff).2. Am 26.08.2004 wurde der Antragsteller vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Flughafen, niederschriftlich einvernommen vergleiche Erstakt S. 15 ff).

Dabei gab er wiederum an, staatenloser Palästinenser aus dem Libanon zu sein. Er sei im Lager A.-B. geboren und habe dort auch gelebt.

Den Libanon habe er am 19.08.2004 mit seinem Reisepass verlassen und sei zunächst nach Istanbul geflogen. Nach etwa vier Tagen dort sei er nach Österreich gekommen.

Zu seinen Ausreisegründen befragt gab er an, dass Palästinenser im Libanon keine Rechte hätten. Sie würden unterdrückt sowie eingeschränkt und würden für alles eine Genehmigung von den libanesischen Behörden benötigen. Palästinenser könnten auch keine Liegenschaften erwerben.

3. Am 31.08.2004 wurde der Antragsteller neuerlich vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Flughafen, niederschriftlich einvernommen (vgl. Erstakt S. 23 ff).3. Am 31.08.2004 wurde der Antragsteller neuerlich vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Flughafen, niederschriftlich einvernommen vergleiche Erstakt S. 23 ff).

Dabei gab er an, seine Familie sei bei der UNRWA registriert. Sie hätten auch Hilfe von dieser Organisation erhalten, in den letzten zehn Jahren sei die Hilfe jedoch rückläufig gewesen.

Im Lager A.-B. sei die Fatah die stärkste Gruppierung gewesen, er selbst habe sich jedoch nicht politisch engagiert.

Am Ende dieser Einvernahme wurde der Antragsteller aufgefordert, seinen palästinensischen Personalausweis vorzulegen.

4. In der Folge legte der Antragsteller einen auf den im Spruch genannten Namen ausgestellten libanesischen Personalausweis vor (vgl. Erstakt S. 88 ff), welcher anlässlich einer Überprüfung als echt klassifiziert wurde (vgl. Erstakt S. 95).4. In der Folge legte der Antragsteller einen auf den im Spruch genannten Namen ausgestellten libanesischen Personalausweis vor vergleiche Erstakt S. 88 ff), welcher anlässlich einer Überprüfung als echt klassifiziert wurde vergleiche Erstakt S. 95).

5. Am 15.06.2005 wurde der Antragsteller vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen (Erstakt S. 105 ff).

Dabei brachte er vor, sein bisher angegebener Name und sein geschilderter Reisweg würden nicht stimmen, auch sei er Staatsangehöriger des Libanon und Angehöriger der arabischen Volksgruppe; alle anderen bisherigen Angaben würden jedoch stimmen. Seine Mutter, acht Brüder und sechs Schwestern würden im Libanon leben, ein Bruder in Österreich. Er habe sechs Schuljahre absolviert und bis zu seiner Ausreise bei verschiedenen Arbeitgebern Hilfstätigkeiten verrichtet. Militärdienst habe er keinen absolviert.

Er sei Ende August 2004 mit seinem libanesischen Reisepass mit einem Visum nach Moskau geflogen. Nach circa fünf Tagen dort sei er nach Österreich weiter geflogen.

Er sei im Libanon nicht vorbestraft und nie inhaftiert oder festgenommen worden. Er habe an keinen bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen und sei nie politisch tätig gewesen; er habe weder mit den Behörden seines Heimatlandes noch mit Privatpersonen Probleme gehabt.

Auf den Vorhalt, er habe sich im bisherigen Verfahren auf die schlechte Lage der Palästinenser im Libanon gestützt, wobei nunmehr hervorgekommen sei, dass er gar kein Palästinenser sei und somit auch seine bisher angegebenen Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprechen könnten, gab der Antragsteller an, er habe nach der Einreise am Flughafen Angst gehabt, von der Polizei eingesperrt zu werden und habe ihm der Schlepper zu derartigen Angaben geraten (Erstakt S. 108).

Auf die Aufforderung, seine tatsächlichen Fluchtgründe nunmehr darzustellen, gab der Antragsteller an, es gebe im Libanon keine Sicherheit bzw. keine politische Sicherheit; er habe sein Leben verbessern wollen. Die "großen Fische" würden dort die "kleinen Fische" fressen und man müsse ein Fuchs sein. Auf die mehrmalige Aufforderung, konkretere Angaben zu machen, gab der Antragsteller an, im Libanon würden die Leute um die Macht kämpfen, es gebe verschiedene Religionsgruppen, die Kontakt mit dem Ausland hätten; es gebe Explosionen im Libanon (Erstakt S. 108).

Konkret sei er einmal im Vorjahr von einem korrupten Straßenpolizisten, der von ihm Geld verlangt habe, geschlagen und zur Polizeiwache gebracht worden, wo er eine Geldstrafe habe zahlen müssen. Wenn man im Libanon zu einem Amt gehe, werde man provoziert, man solle Schmiergeld bezahlen (Erstakt S. 109).

Im Fall seiner Rückkehr bekäme er keine Arbeit und kein Geld. Das Leben im Libanon sei traurig.

Weiters wurden mit dem Antragsteller Feststellungen zum Libanon erörtert, zu welchen er angab, dass die politische Lage nicht besser werde und die Bestechung bleibe.

Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab der Antragsteller ergänzend an, er habe nunmehr seit ca. zwei Monaten eine Lebensgefährtin, mit der er auch zusammen wohne; sie sei ca. 55 bis 65 Jahre alt und sei österreichische Staatsbürgerin (Erstakt S. 110).

6. Mit Bescheid vom 21.06.2005, Zl. 04 17.166-BAL (Erstakt S. 113 ff), wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag des Antragstellers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in den Libanon gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Antragsteller gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).6. Mit Bescheid vom 21.06.2005, Zl. 04 17.166-BAL (Erstakt S. 113 ff), wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag des Antragstellers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in den Libanon gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Das Bundesasylamt stellte die Identität des Antragstellers fest, sowie dass dieser Staatsangehöriger des Libanon und Angehöriger der arabischen Volksgruppe sei.

Der Antragsteller habe keine Verfolgung iSd AsylG glaubhaft gemacht und bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass er im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung einer Gefahr iSd § 57 Abs 1 und 2 FrG ausgesetzt sei.Der Antragsteller habe keine Verfolgung iSd AsylG glaubhaft gemacht und bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass er im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung einer Gefahr iSd Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG ausgesetzt sei.

Weiters traf das Bundesasylamt länderkundliche Feststellungen zum Libanon.

In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, der Antragsteller habe sich im Grunde nur auf die schlechte Lage im Libanon und seinen Wunsch, sich sozial zu verbessern, gestützt, woraus jedoch keinerlei Gefahr einer Verfolgung abzuleiten sei. Erst über mehrmaliges Nachfragen habe er einen einzigen Vorfall mit einem Straßenpolizisten vorgebracht. Dabei handle es sich jedoch um einen Einzelfall, dem es ungeachtet der Glaubwürdigkeit jedenfalls an asylrelevanter Intensität fehle. Auch habe der Antragsteller diesen nicht als Ausreisegrund angesehen und sei es ihm auch möglich gewesen, problemlos legal auszureisen. Hinzu komme, dass die Glaubwürdigkeit des Antragstellers schon deshalb massiv in Frage stehe, da er zunächst eine falsche Identität angegeben habe.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, der Antragsteller habe keinerlei Gefahr einer Verfolgung glaubhaft machen können, weshalb eine Asylgewährung nicht in Betracht komme. Der vorgebrachte Vorfall mit dem Polizisten reiche - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - mangels Intensität nicht für eine Asylgewährung aus und sei auch vom Antragsteller nicht als Ausreisegrund angesehen worden.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, der Antragsteller habe keinerlei Gefahr einer Verfolgung glaubhaft machen können, weshalb eine Asylgewährung nicht in Betracht komme. Der vorgebrachte Vorfall mit dem Polizisten reiche - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - mangels Intensität nicht für eine Asylgewährung aus und sei auch vom Antragsteller nicht als Ausreisegrund angesehen worden.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller keine konkret ihn treffende Gefährdung vorgebracht habe und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, dass er im Falle einer Rückkehr in den Libanon in eine existentielle Notlage geraten würde. Zudem sei es ihm zumutbar, sein Leben wie bisher durch eigene Arbeit zu finanzieren, außerdem würden auch seine Angehörigen noch im Libanon leben.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller keine konkret ihn treffende Gefährdung vorgebracht habe und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, dass er im Falle einer Rückkehr in den Libanon in eine existentielle Notlage geraten würde. Zudem sei es ihm zumutbar, sein Leben wie bisher durch eigene Arbeit zu finanzieren, außerdem würden auch seine Angehörigen noch im Libanon leben.

Zur Ausweisung (Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, dass der Antragsteller zwar eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin führe, jene jedoch erst seit kurzem bestehe. Zudem wisse der Antragsteller das Geburtsdatum seiner Lebensgefährtin nicht und beherrsche auch die deutsche Sprache nicht, sodass von keiner intensiven Bindung gesprochen werden könne. Im Rahmen einer Abwägung gelangte das Bundesasylamt daher zum Ergebnis, dass die Ausweisung zulässig und geboten sei.Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, dass der Antragsteller zwar eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin führe, jene jedoch erst seit kurzem bestehe. Zudem wisse der Antragsteller das Geburtsdatum seiner Lebensgefährtin nicht und beherrsche auch die deutsche Sprache nicht, sodass von keiner intensiven Bindung gesprochen werden könne. Im Rahmen einer Abwägung gelangte das Bundesasylamt daher zum Ergebnis, dass die Ausweisung zulässig und geboten sei.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 04.07.2005 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten; Erstakt S. 136 ff), deren handschriftlicher, in arabischer Sprache verfasster Teil seitens des (damals zuständigen) Unabhängigen Bundesasylsenats einer Übersetzung zugeführt wurde.

Darin verweist der Antragsteller neuerlich auf die mangelnde Stabilität und Sicherheit im Libanon. Im Falle einer Rückkehr würde sein Leben in Gefahr sein. Ergänzend gibt der Antragsteller ohne nähere Erläuterung an, dass er sich der Amal-Bewegung angeschlossen habe, da er ansonsten von Zeit zu Zeit Belästigungen ausgesetzt gewesen wäre; auch sei es ihm darum gegangen, gegen Israel Widerstand zu leisten.

8. Mit Urteil des BG T. vom 19.12.2005 wurde der Antragsteller rechtskräftig wegen §§ 15, 27 StGB (versuchter Diebstahl) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen (Probezeit: 3 Jahre) verurteilt.8. Mit Urteil des BG T. vom 19.12.2005 wurde der Antragsteller rechtskräftig wegen Paragraphen 15, 27, StGB (versuchter Diebstahl) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen (Probezeit: 3 Jahre) verurteilt.

9. Mit Urteil des BG L. vom 29.05.2006 wurde der Antragsteller rechtskräftig wegen §§ 15, 27 StGB (versuchter Diebstahl) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Wochen (Probezeit: 3 Jahre) verurteilt.9. Mit Urteil des BG L. vom 29.05.2006 wurde der Antragsteller rechtskräftig wegen Paragraphen 15, 27, StGB (versuchter Diebstahl) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Wochen (Probezeit: 3 Jahre) verurteilt.

10. Am 01.08.2006 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein handschriftliches, in arabischer Sprache verfasstes Schreiben des Antragstellers ein. Darin schildert er unter der Überschrift "Die Wahrheit", dass er früher der Amal-Bewegung angehört habe, nach dem Ende des Bürgerkrieges jedoch arbeitslos geworden sei. Er habe nicht die Kraft und Fähigkeit gehabt, bei der Organisation zu arbeiten, der er früher angehört habe. Er habe daher Dienstleistungen für Touristen erbracht. Ab und zu habe man ihn kontaktiert und ihm das Angebot gemacht, den militärischen Operationen an der Berührungslinie mit Israel beizutreten.

Der Südlibanon, aus dem er stamme, brenne und werde zerstört. Aufgrund seiner Arbeitslosigkeit sei er in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage gewesen.

11. Mit Urteil des BG J. vom 30.11.2010 wurde der Antragsteller rechtskräftig wegen §§ 15, 27 StGB (versuchter Diebstahl) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Wochen (Probezeit: 3 Jahre) verurteilt.11. Mit Urteil des BG J. vom 30.11.2010 wurde der Antragsteller rechtskräftig wegen Paragraphen 15, 27, StGB (versuchter Diebstahl) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Wochen (Probezeit: 3 Jahre) verurteilt.

12. Mit Urteil des LG L. vom 06.05.2011 wurde der Antragsteller rechtskräftig wegen § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (qualifizierte gefährliche Drohung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten (Probezeit: 3 Jahre) verurteilt.12. Mit Urteil des LG L. vom 06.05.2011 wurde der Antragsteller rechtskräftig wegen Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (qualifizierte gefährliche Drohung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten (Probezeit: 3 Jahre) verurteilt.

13. Am 14.11.2011 wurde dem Antragsteller vom AsylGH antragsgemäß ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

14. Am 17.04.2012 führte der Asylgerichtshof mit dem Antragsteller eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Dabei gab er neben seinem bisherigen Vorbringen erstmals an, im Jahr 1992 sei er auf Seiten der Amal-Bewegung an einer bewaffneten Auseinandersetzung beteiligt gewesen, bei der ein Mitglied der gegnerischen Hisbollah getötet worden sei. Zudem hätte er im Jahr 1991 oder 1992 als Bodyguard an einem Organhandel mitwirken sollen.

15. Mit Erkenntnis vom 17.07.2012, Zahl: E8 262.178-0/2008/21E, wies der AsylGH die Beschwerde des Antragstellers gem. §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet ab und wies den Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon aus. Begründend führte der AsylGH auf das Kürzeste zusammengefasst zum Vorbringen des Antragstellers aus, diesem könne keinerlei Glauben geschenkt werden, zumal der Antragsteller sein Vorbringen vage, widersprüchlich und im Laufe des Verfahrens stark gesteigert bzw. variiert dargestellt habe.15. Mit Erkenntnis vom 17.07.2012, Zahl: E8 262.178-0/2008/21E, wies der AsylGH die Beschwerde des Antragstellers gem. Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet ab und wies den Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon aus. Begründend führte der AsylGH auf das Kürzeste zusammengefasst zum Vorbringen des Antragstellers aus, diesem könne keinerlei Glauben geschenkt werden, zumal der Antragsteller sein Vorbringen vage, widersprüchlich und im Laufe des Verfahrens stark gesteigert bzw. variiert dargestellt habe.

16. Dieses Erkenntnis des AsylGH wurde dem Antragsteller am 21.07.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich ausgefolgt (siehe den Bericht des Stadtpolizeikommandos L., OZ 24).

17. Mit Beschluss vom 24.09.2012, Zahl: U1555/12-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen das erwähnte Erkenntnis des AsylGH ab (OZ 29).

18. Am 14.03.2013 stellte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Antragsteller zu seinen Personalien an, er sei ledig und würden hier zwei seiner Brüder leben, wobei er diesbezüglich nur ihre Wohnorte angeben könne; er werde allerdings von seinen Brüdern unterstützt. Aktuell lebe der Antragsteller bei seiner Lebensgefährtin (AS. 23).

Er habe Österreich seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht verlassen (AS. 27).

Auf die Frage nach den Gründen für seine neuerliche Antragstellung gab der Antragsteller an, die Sicherheitslage im Libanon sei nicht stabil; zur Zeit "sehe es so aus", dass sich die verschiedenen Parteien und Milizen wieder bewaffnet und verfeindet hätten. Der Antragsteller wies nochmals darauf hin, dass er früher bei der Amal-Partei gewesen und persönlich in einen Schusswechsel mit den Mitgliedern der Hisbollah geraten sei. Dabei seien auch einige Personen - auf beiden Seiten - ums Leben gekommen und hätten sich die beteiligten Personen die Gesichter gemerkt. Die Hisbollah regiere den südlichen Teil von Beirut und habe zwar "mit seiner Partei" politischen Frieden geschlossen, das bedeute aber nicht, "dass Blut zu Wasser" werde; denn sie wollen noch immer Rache an Antragsteller nehmen. Konkret befürchte der Antragsteller, dass er im Rahmen einer Entführung "in das Hoheitsgebiet der Hisbollah entführt" werde, wo ihn niemand finden würde (AS. 27). Im Fall der Rückkehr würde er auch um sein Leben fürchten (AS. 27) und habe er mit Problemen seitens der Hisbollah zu rechnen, die ja auch in der Regierung vertreten sei (AS. 29).

19. Am 21.03.2013 wurde der Antragsteller vor dem BAA, EAST West, niederschriftlich einvernommen (AS. 65 ff). Eingangs gab der Antragsteller an, seine bei der Erstbefragung getätigten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Auf die Frage, warum er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, gab der Antragsteller zunächst an, er habe ja "beim Asylgerichtshof alles erzählt"; auch habe er sich beim Verfassungsgerichtshof beschwert (AS. 67). Auf die konkrete Frage, ob es irgendwelche Änderungen im Vergleich zum Erstverfahren gebe, gab der Antragsteller sodann an, was er vor dem AsylGH gesagt habe, stimme alles. Auf die nochmalige Frage, ob sich an seinen Fluchtgründen irgendetwas geändert hat, gab der Antragsteller an, im Libanon drohe ein Bürgerkrieg. Die Syrer seien im Libanon zwar noch nicht eingetroffen, aber es deute alles auf einen Bürgerkrieg hin; auch hätten sich die politischen Parteien im Libanon bewaffnet. Zu dem "betrüge" Israel den Libanon wieder neu (AS. 67).

Im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben in Österreich gab der Antragsteller an, seit 23.07.2012 lebe er wieder mit seiner Lebensgefährtin zusammen und sie würden "nicht mehr streiten" (AS. 67).

Auf die nochmalige Frage, ob es nach Rechtskraft des Erstverfahrens irgendwelche Vorfälle im Libanon gegeben hat, die ihn persönlich betreffen würden, wies der Antragsteller nochmals darauf hin, er sei "Politiker" der Amal gewesen und habe somit zu den "bitteren Feinden" der Hisbollah gehört. Er sei seinerzeit auch in Feuergefechte involviert gewesen (AS. 67).

Im Hinblick auf die nochmals gestellte explizite Frage, ob sich im Hinblick auf die allgemeine Lage im Libanon ihn persönlich betreffend etwas geändert hätte, gab der Antragsteller an, diese sei schlechter geworden; es gebe keine Sicherheit, sondern Unruhen; Leute würden mit Waffengewalt verschleppt werden (AS. 69).

Zu seinem Gesundheitszustand gab der Antragsteller an, "ab und zu" habe er Herzleiden und bekomme dann Atembeschwerden; er nehme allerdings nur manchmal Schlaftabletten; dies seien die Folgen einer Depression (AS. 65).

Auf die Einsichtnahme in die länderkundlichen Informationsquellen des BAA zum Libanon verzichtete der Antragsteller trotz mehrmaligen Nachfragens des einvernehmenden Beamten ausdrücklich (AS. 69).

19. Mit Verfahrensanordnung vom 28.03.2013 teilte das BAA dem Antragsteller gem. § 29 Abs. 3 AsylG mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (AS. 73).19. Mit Verfahrensanordnung vom 28.03.2013 teilte das BAA dem Antragsteller gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (AS. 73).

20. Am 08.04.2013 wurde der Antragsteller vor dem BAA, EAST West, nochmals niederschriftlich einvernommen (AS. 131 ff).

Auf die eingangs gestellte Frage nach seinem psychischen und physischen Zustand gab der Antragsteller an, er habe "Schmerzen im Ohrfell"; diesbezüglich sei er auch bei einem HNO-Arzt gewesen, der ihm gesagt habe, dass sein Ohr in Ordnung sei, dass er aber vermutlich Probleme mit dem Ohrnervensystem habe; dies würde schon seit zwei Jahren bestehen und habe ihm der Arzt gesagt, er solle abwarten.

Auf die Frage nach allfälligen Ergänzungen oder Korrekturen zu seinem bisherigen Vorbringen gab der Antragsteller an, die Lage im Libanon sei instabil. Es gebe Entführungen sowie Rachemorde zwischen verschiedenen Parteien und Privatpersonen; auch seien Straßengefechte an der Tagesordnung (AS. 139).

Auf die Frage, ob er allfällige Dokumente oder Beweismittel vorlegen könne, gab der Antragsteller an, heutzutage könne man sich im Libanon "sowieso alles besorgen", man brauche nur das entsprechende Geld; er könne jede Bestätigung vorlegen, glaube aber, dass diese vom BAA nicht gewollt wären; er wolle "auch nicht mehr lügen" (AS. 139). Er sei aber bei einer Miliz gewesen und habe effektiv an Kämpfen teilgenommen. Darüber hinaus sei er knapp einem Angriff entkommen, bei dem man ihm seine inneren Organe habe entnehmen wollen (AS. 139).

In weiterer Folge wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben (AS. 141 ff).In weiterer Folge wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben (AS. 141 ff).

Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, das Erstverfahren sei bereits am 21.07.2012 rechtskräftig abgeschlossen worden und sei die gegen den Antragsteller ausgesprochene Ausweisung aufrecht, zumal er zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe.

Darüber hinaus könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, sodass der Folgeantrag des Antragstellers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. So stütze der Antragsteller sein nunmehriges Vorbringen auf Gründe, welche bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren vorgebracht worden seien. Auch die allgemeine Lage im Libanon habe sich seit Abschluss des Erstverfahrens dem Berichtsmaterial zufolge nicht dermaßen geändert, dass nunmehr von einem neuen Sachverhalt auszugehen sei.

21. Die Verwaltungsakten langten am 12.04.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung E8 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gem. § 41a Abs 2 AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.21. Die Verwaltungsakten langten am 12.04.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung E8 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gem. Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Rechtlich folgt:römisch zwei. Rechtlich folgt:

1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).

1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

2. Zum Verfahren des Antragstellers:

2.1. Zur Voraussetzung der aufrechten Ausweisung (§ 12a Abs 2 Z 1 AsylG):2.1. Zur Voraussetzung der aufrechten Ausweisung (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG):

Mit Erkenntnis vom 17.07.2012, Zahl: E8 262.178-0/2008-21E, dem Antragsteller zugestellt am 21.07.2012 (OZ 24 des Erstaktes), wies der AsylGH die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 21.06.2005,

Zahl: 04 17.166-BAL, in sämtlichen Spruchpunkten - einschließlich der Ausweisung des Antragstellers in den Libanon - ab; die Behandlung der dagegen an den VfGH erhobenen Beschwerde wurde vom VfGH mit Beschluss vom 24.09.2012 abgelehnt. Der Antragsteller hat eigenen Angaben zufolge seit dem Erstverfahren Österreich nicht verlassen.

Es besteht somit eine aufrechte Ausweisung gegen den Antragsteller.

2.2. Zur Voraussetzung der voraussichtlichen Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache (§ 12a Abs 2 Z 2 AsylG):2.2. Zur Voraussetzung der voraussichtlichen Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG):

Der Antragsteller stützte sich im Folgeverfahren zum Einen auf die bereits im Erstverfahren geschilderten Fluchtgründe: So verwies er mehrmals darauf, dass er bei der Amal-Partei gewesen sei und in einen Schusswechsel mit Mitgliedern der Hisbollah geraten sei, wobei es auch Tote gegeben habe (z. B. AS. 27, 67). Aus diesem Grunde habe er Rache seitens der Hisbollah zu befürchten. Zuletzt gab der Antragsteller vor dem BAA noch an, er sei seinerzeit im Libanon knapp einem Angriff entkommen, bei dem man seine inneren Organe habe entnehmen wollen (AS. 139), was der Antragsteller ebenso bereits im Erstverfahren - wenn auch insofern grundlegend anders, als er seinerzeit angab, er hätte lediglich an einem Organhandel mitwirken sollen - geschildert hatte. Jedenfalls handelt es sich bei all diesen Angaben des Antragstellers um Umstände, die bei Abschluss des Erstverfahrens längst gegeben waren und somit von der Rechtskraft des Erstverfahrens umfasst sind.

Zum anderen stützte sich der Antragsteller im Folgeverfahren auf die allgemeine Lage im Libanon, wobei der Vollständigkeit halber angemerkt sei, dass er sich bereits im Erstverfahren auch auf die seiner Ansicht nach schlechte Sicherheits- und Wirtschaftslage im Libanon berief. Im Folgeverfahren gab der Antragsteller konkret an, der Libanon sei militärisch und politisch instabil, es gebe Entführungen sowie Rachemorde zwischen den verschiedenen Parteien und Privatpersonen (z. B. AS. 139). Zudem wies der Antragsteller auf den aktuellen Bürgerkrieg in Syrien hin; auch dem Libanon drohe ein derartiger Bürgerkrieg (AS. 135).

Seitens des AsylGH wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass es als notorisch anzusehen ist, dass die aktuellen Ereignisse in Syrien punktuell Auswirkungen auf die allgemeine Lage im Libanon einerseits in Form von fallweisen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern und Gegnern des syrischen Regimes im Norden des Libanon und andererseits durch den Zustrom von syrischen Kriegsflüchtlingen in den Libanon zeitigen. Zudem verwies das BAA in seinem mündlich verkündeten Bescheid im Hinblick auf die Lage im Libanon auf äußerst aktuelle Quellen, die teilweise von Anfang 2013 stammen und das soeben gezeichnete Bild von der aktuellen Lage im Libanon stützen. Aus diesen Berichten geht nach Ansicht des AsylGH allerdings nicht hervor, dass sich die Lage im Libanon seit Abschluss des Erstverfahrens dermaßen geändert hätte (wobei angemerkt sei, dass der Konflikt in Syrien bei Abschluss des Erstverfahrens bereits begonnen hatte), dass nunmehr von einem neuen Sachverhalt auszugehen wäre. Es bestehen nämlich nach wie vor keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller aufgrund der (nunmehrigen) allgemeinen Lage im Libanon eine asylrelevante Verfolgung droht. Zudem stellt sich die Lage im Libanon auch aktuell nicht als dermaßen schlecht dar, dass quasi jeder, der dorthin rückverbracht wird, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr für Leib und Leben zu befürchten hat. Somit ist derzeit auch keine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage im Libanon zu erkennen.

Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen des BAA, wonach der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sei, da keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, seitens des AsylGH nicht entgegenzutreten.

2.3. Zur Voraussetzung der Beachtung der EMRK (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG)2.3. Zur Voraussetzung der Beachtung der EMRK (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG)

Im ersten Verfahren hat der AsylGH ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Im ersten Verfahren hat der AsylGH ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im zweiten Verfahren vor dem BAA sind keine Umstände hervorgekommen, die gegen die Rückverbringung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat sprechen würden. In dieser Hinsicht ist wie bereits im Erstverfahren darauf hinzuweisen, dass es sich beim Antragsteller um einen arbeitsfähigen Mann handelt, dem es möglich und zumutbar sein muss, sich im Libanon durch eine Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zudem verfügt er im Libanon über familiäre Anknüpfungspunkte, zumal insbesondere seine Mutter, mehrere (berufstätige) Brüder sowie Schwestern nach wie vor dort wohnhaft sind; es bestehen keine Hinweise darauf, dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Der Antragsteller leidet auch an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Zwar gab er im Folgeverfahren auf Nachfragen einerseits an, "ab und zu" habe er Herzleiden und bekomme dann Atembeschwerden; er nehme allerdings nur manchmal Schlaftabletten; dies seien die Folgen einer Depression (AS. 65); andererseits gab er im Folgeverfahren auch an, er habe "Schmerzen im Ohrfell"; diesbezüglich sei er auch bei einem HNO-Arzt gewesen, der ihm gesagt habe, dass sein Ohr in Ordnung sei, dass er aber vermutlich Probleme mit dem Ohrnervensystem habe; dies würde schon seit zwei Jahren bestehen und habe ihm der Arzt gesagt, er solle abwarten (AS. 137). Hält man sich vor Augen, dass dem Antragsteller von ärztlicher Seite im Hinblick auf die zuletzt genannten Beschwerden geraten wurde, "abzuwarten" bzw. dass der Antragsteller im Hinblick auf die zuerst genannten Probleme gar nicht in Behandlung steht, sondern nur manchmal Schlaftabletten nimmt, so besteht beim Antragsteller jedenfalls keine dermaßen schwere Erkrankung, die seine Rückverbringung im Lichte des Art 3 EMRK bedenklich erscheinen lassen könnte.Der Antragsteller leidet auch an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Zwar gab er im Folgeverfahren auf Nachfragen einerseits an, "ab und zu" habe er Herzleiden und bekomme dann Atembeschwerden; er nehme allerdings nur manchmal Schlaftabletten; dies seien die Folgen einer Depression (AS. 65); andererseits gab er im Folgeverfahren auch an, er habe "Schmerzen im Ohrfell"; diesbezüglich sei er auch bei einem HNO-Arzt gewesen, der ihm gesagt habe, dass sein Ohr in Ordnung sei, dass er aber vermutlich Probleme mit dem Ohrnervensystem habe; dies würde schon seit zwei Jahren bestehen und habe ihm der Arzt gesagt, er solle abwarten (AS. 137). Hält man sich vor Augen, dass dem Antragsteller von ärztlicher Seite im Hinblick auf die zuletzt genannten Beschwerden geraten wurde, "abzuwarten" bzw. dass der Antragsteller im Hinblick auf die zuerst genannten Probleme gar nicht in Behandlung steht, sondern nur manchmal Schlaftabletten nimmt, so besteht beim Antragsteller jedenfalls keine dermaßen schwere Erkrankung, die seine Rückverbringung im Lichte des Artikel 3, EMRK bedenklich erscheinen lassen könnte.

Auch die Lage im Libanon hat sich im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Antrag festgestellten Situation nicht entscheidungswesentlich zum Nachteil des Antragstellers verändert, wie bereits oben dargelegt wurde. Es besteht für ihn - wie bereits dargelegt - auch nach der aktuellen Lage im Libanon als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Schließlich würde nach Ansicht des AsylGH die Ausweisung des Antragstellers in den Libanon auch keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten. Diesbezüglich sei zunächst auf die Ausführungen im Erkenntnis des AsylGH vom 17.07.2012 das Erstverfahren des Antragstellers betreffend verwiesen, wonach sich der Antragsteller zwar bereits seit August 2004 in Österreich aufhalte; er habe aber (abgesehen von der Aneignung guter Deutschkenntnisse) keine besonderen Integrationsschritte gesetzt und weise insgesamt vier Vorstrafen auf, was doch zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung führe. Im erwähnten Erkenntnis wurde auch ausgeführt, dass sich in Österreich noch zwei Brüder des Antragstellers aufhalten würden, mit denen bloß seltener telefonischer Kontakt bestehe, sodass kein Eingriff in das Recht auf Familienleben bestehe; darüber hinaus habe sich der Antragsteller 2011 von seiner langjährigen österreichischen Lebensgefährtin getrennt, sodass auch in dieser Hinsicht kein Eingriff in das Recht auf Familienleben bestehe.Schließlich würde nach Ansicht des AsylGH die Ausweisung des Antragstellers in den Libanon auch keine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Diesbezüglich sei zunächst auf die Ausführungen im Erkenntnis des AsylGH vom 17.07.2012 das Erstverfahren des Antragstellers betreffend verwiesen, wonach sich der Antragsteller zwar bereits seit August 2004 in Österreich aufhalte; er habe aber (abgesehen von der Aneignung guter Deutschkenntnisse) keine besonderen Integrationsschritte gesetzt und weise insgesamt vier Vorstrafen auf, was doch zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung führe. Im erwähnten Erkenntnis wurde auch ausgeführt, dass sich in Österreich noch zwei Brüder des Antragstellers aufhalten würden, mit denen bloß seltener telefonischer Kontakt bestehe, sodass kein Eingriff in das Recht auf Familienleben bestehe; darüber hinaus habe sich der Antragsteller 2011 von seiner langjährigen österreichischen Lebensgefährtin getrennt, sodass auch in dieser Hinsicht kein Eingriff in das Recht auf Familienleben bestehe.

Im Folgeverfahren wurde der Antragsteller nach allfälligen Änderungen in seinem Privat- und Familienleben gefragt und führte diesbezüglich aus, seit Abschluss des Erstverfahrens sei lediglich eine Änderung eingetreten: Und zwar lebe er seit 23.07.2012 wieder mit seiner Lebensgefährtin zusammen und sie würden "nicht mehr streiten" (AS. 67). Eine Nachschau seitens des AsylGH im ZMR ergab tatsächlich, dass der Antragsteller seit 23.07.2012 - nach knapp eineinhalbjähriger Unterbrechung - wieder bei seiner früheren Lebensgefährtin W. M., einer 65 Jahre alten österreichischen Staatsbürgerin, behördlich gemeldet ist. Selbst wenn eine allfällige Ausweisung des Antragstellers aus diesem Grunde nunmehr in sein Recht auf Familienleben eingreifen würde, so wäre dieser Eingriff nach Ansicht des AsylGH dennoch zulässig, weist der Antragsteller doch sonst keine besonderen Integrationsmerkmale auf und ist nochmals vor allem auf seine vier Vorstrafen zu verweisen, die ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung indizieren; im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass der Antragsteller gerade wegen einer qualifizierten Form der gefährlichen Drohung der Frau gegenüber mit Urteil des LG L. vom 06.05.2011 rechtskräftig verurteilt worden ist, mit der er nunmehr wieder an gleicher Adresse gemeldet ist und die jetzt (wieder) seine Lebensgefährtin sei. Schließlich kann nach Ansicht des AsylGH auch dem Umstand, dass der Antragsteller im Folgeverfahren angab, er würde von seinen beiden Brüdern "unterstützt" werden (AS. 23), keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden, wobei man sich insbesondere vor Augen halten muss, dass er im Erstverfahren noch angab, er habe mit seinen Brüdern nur selten telefonisch Kontakt. Zusammenfassend ist nach Ansicht des AsylGH (nach wie vor) von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen.

3. Da in Ansehung dieser Erwägungen alle Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorlagen, ist der in diesem Sinne mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2013 gemäß § 41a AsylG als rechtmäßig anzusehen.3. Da in Ansehung dieser Erwägungen alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorlagen, ist der in diesem Sinne mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2013 gemäß Paragraph 41 a, AsylG als rechtmäßig anzusehen.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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