Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D11 417944-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, FZ. 12 18.286 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, FZ. 12 18.286 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeantrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wird gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.Der Beschwerdeantrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeeventualantrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wird gemäß § 66 Abs 4 AVG idGF als unzulässig zurückgewiesen.Der Beschwerdeeventualantrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idGF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der awarischen Volksgruppe, reiste am nach eigenen Aussagen am 13.08.2010 gemeinsam mit seiner (damaligen) Ehefrau illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf Internationalen Schutz, welchen er zusammengefasst bei der am 16.08.2010 durchgeführten Erstbefragung wie folgt begründete: In Dagestan herrsche der Kriegszustand, er habe im Sommer 2009 Probleme mit der Polizei gehabt (da er die Widerstandskämpfer kurzfristig mit Lebensmitteln unterstützt habe) und zugleich auch mit den Widerstandskämpfern (da er die Unterstützung eingestellt habe); letztere hätten seinen Lebensmittelladen im Mai 2010 angezündet.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der awarischen Volksgruppe, reiste am nach eigenen Aussagen am 13.08.2010 gemeinsam mit seiner (damaligen) Ehefrau illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf Internationalen Schutz, welchen er zusammengefasst bei der am 16.08.2010 durchgeführten Erstbefragung wie folgt begründete: In Dagestan herrsche der Kriegszustand, er habe im Sommer 2009 Probleme mit der Polizei gehabt (da er die Widerstandskämpfer kurzfristig mit Lebensmitteln unterstützt habe) und zugleich auch mit den Widerstandskämpfern (da er die Unterstützung eingestellt habe); letztere hätten seinen Lebensmittelladen im Mai 2010 angezündet.
Seine (damalige) Ehefrau gab in der Erstbefragung an, die Polizei habe ihren Mann immer festgenommen, wenn in ihrer Stadt etwas passiert sei. Sie habe daher auch keine Arbeit erhalten. Sie hätten weder in Russland noch in Dagestan leben dürfen, sie habe gemerkt, dass ihr Mann in den letzten beiden Jahren in Dagestan Probleme gehabt habe. Wenn sie alleine zu Hause gewesen sei, seien unbekannte Männer zu ihr gekommen und hätten sie aufgefordert, ein Kopftuch zu tragen und in die Moschee zu gehen, widrigenfalls sie oder ihre Eltern getötet werden würden.
I.2. Am 30.11.2010 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor einem Organ der belangten Behörde einvernommen und brachte er zusammengefasst vor, er habe in Dagestan Probleme mit den Widerstandskämpfern, er habe diese zunächst mit Lebensmitteln unterstützt, dies aber dann eingestellt. Man habe von seiner Frau gefordert, dass sie zum Islam übertrete. Er sei auch immer wieder von der Miliz mitgenommen und über die Widerstandskämpfer befragt worden. Am 13.05. oder 14.05. hätten die Widerstandskämpfer sein Lebensmittelgeschäft angezündet und sein Auto, das er ihnen geliehen habe, nicht mehr zurückgegeben. Er habe dann bei der Miliz Anzeige erstattet, doch habe diese ihm mitgeteilt, dass die Annahme bestünde, er hätte sein Geschäft selbst angezündet, auch solle er endlich mit der Miliz kooperieren und Informationen über die Widerstandskämpfer liefern, widrigenfalls er aufgrund einer konstruierten Anschuldigung ins Gefängnis käme.römisch eins.2. Am 30.11.2010 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor einem Organ der belangten Behörde einvernommen und brachte er zusammengefasst vor, er habe in Dagestan Probleme mit den Widerstandskämpfern, er habe diese zunächst mit Lebensmitteln unterstützt, dies aber dann eingestellt. Man habe von seiner Frau gefordert, dass sie zum Islam übertrete. Er sei auch immer wieder von der Miliz mitgenommen und über die Widerstandskämpfer befragt worden. Am 13.05. oder 14.05. hätten die Widerstandskämpfer sein Lebensmittelgeschäft angezündet und sein Auto, das er ihnen geliehen habe, nicht mehr zurückgegeben. Er habe dann bei der Miliz Anzeige erstattet, doch habe diese ihm mitgeteilt, dass die Annahme bestünde, er hätte sein Geschäft selbst angezündet, auch solle er endlich mit der Miliz kooperieren und Informationen über die Widerstandskämpfer liefern, widrigenfalls er aufgrund einer konstruierten Anschuldigung ins Gefängnis käme.
Er werde von der Staatsanwaltschaft und von der XXXX gesucht, da die Widerstandskämpfer mit seinem Auto Waffen transportiert hätten. Er habe ihnen öfters sein Auto geliehen, wisse aber nicht, wo sie damit hingefahren seien. Die Miliz habe ihn davon in Kenntnis gesetzt und ihm weiters vorgeworfen, den Kämpfern Geld gegeben und selbst Waffen transportiert zu haben. Er habe bei der Miliz hingegen einen Diebstahl des Autos behauptet, wenngleich er in Wahrheit lediglich das Auto nach erfolgter Leihe nicht mehr zurück erhalten habe. Er habe keine Waffentransporte durchgeführt, sondern die Kämpfer mit Geld und Lebensmitteln unterstützt. Er sei seit dem Jahr 2009 öfters von der Miliz angehalten worden, genaueres könne er nicht sagen. Manchmal sei er von zu Hause, manchmal vom Geschäft mitgenommen worden. Wie oft, wisse er nicht, weil es so oft vorgekommen sei. Vom Lebensmittelgeschäft zum Polizeirevier seien es 1,5 Kilometer, von zu Hause zum Polizeirevier hingegen 3,5 Kilometer.Er werde von der Staatsanwaltschaft und von der römisch 40 gesucht, da die Widerstandskämpfer mit seinem Auto Waffen transportiert hätten. Er habe ihnen öfters sein Auto geliehen, wisse aber nicht, wo sie damit hingefahren seien. Die Miliz habe ihn davon in Kenntnis gesetzt und ihm weiters vorgeworfen, den Kämpfern Geld gegeben und selbst Waffen transportiert zu haben. Er habe bei der Miliz hingegen einen Diebstahl des Autos behauptet, wenngleich er in Wahrheit lediglich das Auto nach erfolgter Leihe nicht mehr zurück erhalten habe. Er habe keine Waffentransporte durchgeführt, sondern die Kämpfer mit Geld und Lebensmitteln unterstützt. Er sei seit dem Jahr 2009 öfters von der Miliz angehalten worden, genaueres könne er nicht sagen. Manchmal sei er von zu Hause, manchmal vom Geschäft mitgenommen worden. Wie oft, wisse er nicht, weil es so oft vorgekommen sei. Vom Lebensmittelgeschäft zum Polizeirevier seien es 1,5 Kilometer, von zu Hause zum Polizeirevier hingegen 3,5 Kilometer.
Er habe sowohl mit der Miliz als auch mit den Widerstandskämpfern Probleme gehabt. Letztere hätten gedachte, er teile der Miliz Informationen mit. Am 11.11.2009 sei er von den Widerstandskämpfern zusammengeschlagen worden. Man habe ihm die linke Hand gebrochen, am Hinterkopf habe man eine Platzwunde nähen müssen. Seit September 2009 habe er den Kämpfern kein Geld mehr gegeben.
Er sei auch von der Miliz oft festgenommen worden, einmal sogar für drei Tage. Seine Mutter habe sogar eine Abgängigkeitsanzeige erstattet, die Miliz habe ihr jedoch nichts über die Anhaltung ihres Sohnes verraten.
Die Kämpfer hätten das Denkmal seines Vaters aus schwarzem Marmor am Friedhof zerstört.
Die Kämpfer hätten weiters seine Frau aufgefordert zum Islam zu wechseln, sie sei Christin und gehöre zu den Orthodoxen. Er wisse nicht, ob seine Frau die Religion gewechselt habe.
Zwei Mal in der Woche hätten die Kämpfer Lebensmittel und Geld abgeholt, ab September oder Oktober 2009, jedenfalls nach dem Ramadan, habe er diese Leistungen eingestellt.
Er könne nicht in anderen Gebieten der Russischen Föderation wohnen, dort sei man gegenüber Personen aus Dagestan negativ eingestellt.
1.3. Ebenfalls am 30.11.2010 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Sie gab an, ursprünglich russisch-orthodoxen Glaubens gewesen zu sein, sie habe für die Heirat im Jahr 2006 den Islam angenommen.
Die Probleme hätten im Jahr 2009 angefangen, sie habe im Herbst gemerkt, dass ihr Mann immer nervöser geworden sei. Er habe Kontakt mit bestimmten Leuten gehabt, die immer wieder in das Lebensmittelgeschäft gekommen seien. Diesen habe er Lebensmittel gegeben, doch habe er Probleme mit diesen Leuten bekommen, sodass er ihnen nicht mehr geholfen habe. Es habe auch Probleme mit der Polizei gegeben, da diese Leute Wahabiten gewesen seien. Die Polizei habe ihren Mann öfters abgeholt und eingesperrt. Im Mai 2009 habe er die Probleme mit der Polizei bekommen. Diese habe ihn mitgenommen und geschlagen. Im Winter 2009 seien dann die Widerstandskämpfer systematisch zwei Mal die Woche nach Hause gekommen und hätten sie bedroht, da sie sich westlich gekleidet habe. Man habe Zigaretten an ihrer Schläfe ausgedämpft, jedoch nur einmal. Im Mai 2010 sei das Geschäft niedergebrannt worden. Es wäre sinnlos gewesen, das bei der Polizei anzuzeigen. Ihr Mann sei mindestens drei oder vier Mal mitgenommen worden, diese Anzahl wisse sie sicher. Vielleicht sei er aber auch öfters mitgenommen worden. Ihr Mann sei nie länger als drei Tage angehalten worden. Sie und die Familie seien zur Polizei gegangen, dort habe man mitgeteilt, dass untersucht werde, was ihr Mann getan habe, und dass er dann freigelassen werde.
Die Lebensmittel seien nicht aus dem Geschäft geholt worden, ihr Mann habe die Lebensmittel gebracht. Sie habe im Geschäft als Verkäuferin gearbeitet.
Die Wahabiten hätten sie auch sexuell belästigt, aber nicht vergewaltigt. Man habe sie aufgefordert, eine Selbstmordattentäterin zu werden.
Das Lebensmittelgeschäft sei im Parterre des Wohnhauses gelegen. Sie hätten direkt neben dem Geschäft gewohnt.
Ihr Mann habe einmal einen Krankenhausaufenthalt wegen Blutergüssen gehabt, sonst keine weiteren Aufenthalte.
Im Sommer 2010, nach dem Brand, sei das Auto verschwunden.
1.4. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 übermittelte der Beschwerdeführer zwei Original-Ladungen zweier Behörden sowie zwei Schreiben des Gesundheitsministeriums.
I.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 07.02.2011, FZ. 10 07.223-BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt ausführliche Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und stellte die Identität und die Nationalität des Beschwerdeführers fest. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus einem GFK-relevanten Grund verfolgt worden sei. Der vorgebrachte Asylgrund sei unglaubwürdig. Beweiswürdigend ging die belangte Behörde auf eine Reihe von Widersprüchen ein. So habe der Beschwerdeführer den Bruch der linken Hand zu Protokoll gegeben, eine vorgelegte Bestätigung spreche jedoch vom Bruch des rechten Schlüsselbeines. Seine Frau habe zu Protokoll gegeben, anlässlich der Eheschließung zum Islam konvertiert zu sein, der Beschwerdeführer habe jedoch zu Protokoll gegeben, er wüsste nicht, ob seine Frau zum Islam übergetreten sei. Laut Beschwerdeführer sei das Lebensmittelgeschäft und das Wohnhaus getrennt (mit zumindest 2 Kilometern Abstand), laut Ehefrau liege das Lebensmittelgeschäft im selben Haus wie die Wohnung des Ehepaares. Der Beschwerdeführer sei nicht refoulement-relevant gefährdet, er habe Familienangehörige und habe die finanziellen Mittel für die Flucht erwirtschaften können. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.römisch eins.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 07.02.2011, FZ. 10 07.223-BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt ausführliche Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und stellte die Identität und die Nationalität des Beschwerdeführers fest. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus einem GFK-relevanten Grund verfolgt worden sei. Der vorgebrachte Asylgrund sei unglaubwürdig. Beweiswürdigend ging die belangte Behörde auf eine Reihe von Widersprüchen ein. So habe der Beschwerdeführer den Bruch der linken Hand zu Protokoll gegeben, eine vorgelegte Bestätigung spreche jedoch vom Bruch des rechten Schlüsselbeines. Seine Frau habe zu Protokoll gegeben, anlässlich der Eheschließung zum Islam konvertiert zu sein, der Beschwerdeführer habe jedoch zu Protokoll gegeben, er wüsste nicht, ob seine Frau zum Islam übergetreten sei. Laut Beschwerdeführer sei das Lebensmittelgeschäft und das Wohnhaus getrennt (mit zumindest 2 Kilometern Abstand), laut Ehefrau liege das Lebensmittelgeschäft im selben Haus wie die Wohnung des Ehepaares. Der Beschwerdeführer sei nicht refoulement-relevant gefährdet, er habe Familienangehörige und habe die finanziellen Mittel für die Flucht erwirtschaften können. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.
Mit Hinterlegung vom 14.02.2011 wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt.
I.6. In gleicher Weise wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2011, Zl. 10 07.220-BAI, negativ über den Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers entschieden.römisch eins.6. In gleicher Weise wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2011, Zl. 10 07.220-BAI, negativ über den Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers entschieden.
I.7. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde sinngemäß und zusammengefasst erneut auf das bisherige Vorbringen verwiesen und die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung der erlittenen Verletzungen beantragt.römisch eins.7. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde sinngemäß und zusammengefasst erneut auf das bisherige Vorbringen verwiesen und die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung der erlittenen Verletzungen beantragt.
I.8. Mit Schreiben vom 07.04.2011 teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers mit, sie wolle freiwillig in ihren Heimatstaat zurückkehren und nehme zur Kenntnis, dass ihr Asylantrag als gegenstandslos abgelegt wird.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 07.04.2011 teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers mit, sie wolle freiwillig in ihren Heimatstaat zurückkehren und nehme zur Kenntnis, dass ihr Asylantrag als gegenstandslos abgelegt wird.
Am 01.06.2011 reiste die Beschwerdeführerin unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
I.9. Mit Schreiben vom 15.06.2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er weiterhin in seiner Heimat von fremden Leuten gesucht werde. Diese würden seine Familie und jene seiner Frau aufsuchen. Daher sei seine (schwangere) Frau nach Hause zurückgekehrt. Sie behaupte dort zum Schein, dass sie sich vom Beschwerdeführer getrennt habe und von einem anderen Mann ein Kind erwarte. Sie hoffe, dass die fremden Leute ihre Familie somit in weiterer Folge in Ruhe lassen würden. Danach sei geplant, dass seine Frau wieder nach Österreich zurückkehre.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 15.06.2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er weiterhin in seiner Heimat von fremden Leuten gesucht werde. Diese würden seine Familie und jene seiner Frau aufsuchen. Daher sei seine (schwangere) Frau nach Hause zurückgekehrt. Sie behaupte dort zum Schein, dass sie sich vom Beschwerdeführer getrennt habe und von einem anderen Mann ein Kind erwarte. Sie hoffe, dass die fremden Leute ihre Familie somit in weiterer Folge in Ruhe lassen würden. Danach sei geplant, dass seine Frau wieder nach Österreich zurückkehre.
1.10. Am 13.12.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden den Beschwerdeführern aktuelle Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation übermittelt und binnen einer Frist von 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Zu Beginn der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, der mündlichen Verhandlung zu folgen, und gesund zu sein.
Auf die Frage, ob er zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellungen oder Ergänzungen vornehmen wolle, antwortete der Beschwerdeführer, er habe alles gesagt, alles sei wahr.
Er heiße XXXX, sei am XXXX in XXXX in Dagestan geboren und verheiratet. Seine Frau sei jedoch wegen seiner Probleme zurückgekehrt, auch ihre Eltern würden belästigt werden.Er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in römisch 40 in Dagestan geboren und verheiratet. Seine Frau sei jedoch wegen seiner Probleme zurückgekehrt, auch ihre Eltern würden belästigt werden.
Befragt, ob es dann nicht logischer wäre, wenn auch die Eltern seiner Frau fliehen würden, erwiderte der Beschwerdeführer, ihr Vater sei ein großer Unternehmer und habe große Lagerhallen, doch könne er dem Beschwerdeführer nicht helfen.
Er lebe in Österreich nicht in einer Lebensgemeinschaft, vor einem Monat sei sein Sohn auf die Welt gekommen, er lebe mit seiner Frau bei seinen Schwiegereltern in Dagestan.
In Österreich lebe sein Bruder XXXX, geb. am XXXX, er habe die österreichische Staatsbürgerschaft bereits erhalten, zuvor habe er einen positiven Asylbescheid erhalten.In Österreich lebe sein Bruder römisch 40 , geb. am römisch 40 , er habe die österreichische Staatsbürgerschaft bereits erhalten, zuvor habe er einen positiven Asylbescheid erhalten.
Er wisse nicht, warum sein Bruder die Heimat verlassen habe. Er selbst habe in diesen Jahren damals studiert und sei nicht in Dagestan gewesen. Er wisse aber nicht mehr, in welchen Jahren das gewesen sei.
Auf Vorhalt, dies sei absolut unglaubwürdig, erwiderte der Beschwerdeführer, es falle ihm nunmehr ein, dass er von 2001 bis 2006 Rechtswissenschaften in XXXX studiert habe. Somit müsse die Verfolgung seines Bruders in diesen fünf Jahren stattgefunden haben.Auf Vorhalt, dies sei absolut unglaubwürdig, erwiderte der Beschwerdeführer, es falle ihm nunmehr ein, dass er von 2001 bis 2006 Rechtswissenschaften in römisch 40 studiert habe. Somit müsse die Verfolgung seines Bruders in diesen fünf Jahren stattgefunden haben.
Zudem hätten seine Brüder 2006 den Kontakt zu ihm abgebrochen, da er 2006 eine russische Frau geheiratet habe. Er habe bereits seit 2001 Kontakt zu seiner Frau gehabt.
Er sei Staatsbürger der Russischen Föderation und gehöre der awarischen Volksgruppe sowie der islamischen Religionsgemeinschaft an.
Er habe elf Jahre die Grundschule in XXXX besucht. Auch habe er die Universität in XXXX fünf Jahre lang besucht und erfolgreich das Diplomstudium der Rechtswissenschaften abgeschlossen.Er habe elf Jahre die Grundschule in römisch 40 besucht. Auch habe er die Universität in römisch 40 fünf Jahre lang besucht und erfolgreich das Diplomstudium der Rechtswissenschaften abgeschlossen.
Befragt nach den Prüfungsfächern im Studium lachte der Beschwerdeführer und antwortete mit "Ahmmm....Recht...". Befragt, welches Recht, ergänzte der Beschwerdeführer, es sei Strafrecht und Zivilrecht gewesen, er habe auch Englisch gelernt.
Befragt, ob er etwas auf Englisch sprechen könne, verneinte dies der Beschwerdeführer.
Auf die Frage, in welchen Gesetzen das russische Strafrecht und in welchen Gesetzen das russische Zivilrecht geregelt sei, gab der Beschwerdeführer über das ganze Gesicht lachend an: "Ich glaube,
Strafrecht ist das Innenministerium.....(BF denkt nach)... und die
Polizei."
Befragt, welche anderen Prüfungsfächer ihm einfallen, erwiderte der Beschwerdeführer lachend, es habe sonst keine Prüfungsfächer gegeben.
Auf Vorhalt, es sei unglaubwürdig, dass er studiert habe, lachte der Beschwerdeführer über das ganze Gesicht und gab an, dass seine Lehrer ehemalige Polizisten gewesen seien, einer habeXXXX geheißen und Strafrecht unterrichtet.
Die Adresse der Universität laute XXXX.Die Adresse der Universität laute römisch 40 .
Auf Vorhalt, es sei seltsam, dass er die Adresse genau wisse, aber nicht mehr die absolvierten Prüfungsfächer, erklärte der Beschwerdeführer, er habe auch Englisch, Wirtschaft und Philosophie gehabt.
Auf die Frage, was er in der Philosophie gelernt habe, schwieg der Beschwerdeführer und stellte schließlich die Gegenfrage, warum der vorsitzende Richter dies überhaupt frage.
Auf Mitteilung, wonach der vorsitzende Richter den Beschwerdeführer bereits bei der Belehrung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht habe, dass auch Kleinigkeiten (Ausbildung, berufliche Tätigkeiten und Ähnliches) gefragt würden und dass er sich hier ebenfalls absolute Ehrlichkeit erwarte, schwieg der Beschwerdeführer.
Befragt nach beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe während des Studiums in einer Ziegelfabrik gearbeitet. Er sei dort Staplerfahrer gewesen.
Auf die Frage, was er noch alles gearbeitet habe, egal, ob angestellt oder selbständig, antwortete der Beschwerdeführer, er habe danach privat als Hilfsarbeiter gearbeitet, er habe Wohnungen und Häuser renoviert. Im Supermarkt habe er auch gearbeitet, als Verkäufer und Berater.
Befragt, ob er irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt habe, verneinte dies der Beschwerdeführer.
Auf die Frage, in welchem Supermarkt er gearbeitet habe, erklärte der Beschwerdeführer, es sei eine Kette namens "Ekonom" gewesen, so wie in Österreich die Spar-Kette.
Sein Vater sei Arzt von Beruf gewesen, seine Mutter habe als Krankenschwester in einer psychiatrischen Klinik gearbeitet. Sein Vater habe sein Leben lang an der TBC- Klinik in XXXX, ein Ort mit ca. 70.000 Einwohnern, gearbeitet. Die Klinik befinde sich außerhalb der Stadt. Seine Mutter arbeite noch immer im psychiatrischen Krankenhaus in XXXX, die Straße wisse er nicht. Derzeit arbeite sie aber nicht mehr als Krankenschwester, sondern als Angestellte in der Verwaltung.Sein Vater sei Arzt von Beruf gewesen, seine Mutter habe als Krankenschwester in einer psychiatrischen Klinik gearbeitet. Sein Vater habe sein Leben lang an der TBC- Klinik in römisch 40 , ein Ort mit ca. 70.000 Einwohnern, gearbeitet. Die Klinik befinde sich außerhalb der Stadt. Seine Mutter arbeite noch immer im psychiatrischen Krankenhaus in römisch 40 , die Straße wisse er nicht. Derzeit arbeite sie aber nicht mehr als Krankenschwester, sondern als Angestellte in der Verwaltung.
Auf die Frage, ob er seinen Wehrdienst absolviert habe, antwortete
der Beschwerdeführer: "Ja... nein. Aber ein Wehrdienstbuch habe ich
bekommen."
Er habe von 1981 bis 2001 in XXXX und in von 2001 bis 2006 in XXXX, das liege in der Nähe von XXXX, gelebt. Er habe auch in XXXX, das sei 7 Kilometer von XXXX entfernt, gelebt und dort eine billige Wohnung gemietet. Danach habe nach der Heirat im Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise bei den Eltern seiner Frau in XXXX gelebt. Bis zur Ausreise sei XXXX sein ständiger Wohnsitz gewesen, er sei jedoch wiederholt zu seinen Eltern gereist, jedoch nur zwei oder drei Mal im Jahr.Er habe von 1981 bis 2001 in römisch 40 und in von 2001 bis 2006 in römisch 40 , das liege in der Nähe von römisch 40 , gelebt. Er habe auch in römisch 40 , das sei 7 Kilometer von römisch 40 entfernt, gelebt und dort eine billige Wohnung gemietet. Danach habe nach der Heirat im Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise bei den Eltern seiner Frau in römisch 40 gelebt. Bis zur Ausreise sei römisch 40 sein ständiger Wohnsitz gewesen, er sei jedoch wiederholt zu seinen Eltern gereist, jedoch nur zwei oder drei Mal im Jahr.
Auf die Frage, ob er im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe einen Grund auf seinen Namen in Dagestan. Das Elternhaus verbleibe für seinen jüngeren Bruder.
Er habe bis zur Flucht niemals außerhalb der Russischen Föderation gelebt und habe auch niemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht.
Befragt, ob er im Herkunftsstaat jemals in Haft gewesen oder angehalten worden sei, selbst wenn nur für einige Stunden oder Tage, erwiderte der Beschwerdeführer: "Nein, nein, überhaupt nicht."
Auf die Rückfrage, ob dies nicht einmal für einige Stunden der Fall gewesen sei, antwortete der Beschwerde: "Schon, aber es hing mit meinen Problemen zusammen."
Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, genau deswegen habe er den Beschwerdeführer ja gefragt, antwortete der Beschwerdeführer:
"Jajaja."
Aufgefordert zu sagen, wie oft, wo, wie lange und warum er angehalten worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, die längste Zeit seien drei Tage und drei Nächte gewesen, das sei in XXXX gewesen. An das Datum könne er sich nicht erinnern, es sei ungefähr 2009 gewesen. An das (genaue) Datum könne er sich nicht erinnern, er sei mehrmals mitgenommen worden.Aufgefordert zu sagen, wie oft, wo, wie lange und warum er angehalten worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, die längste Zeit seien drei Tage und drei Nächte gewesen, das sei in römisch 40 gewesen. An das Datum könne er sich nicht erinnern, es sei ungefähr 2009 gewesen. An das (genaue) Datum könne er sich nicht erinnern, er sei mehrmals mitgenommen worden.
Befragt, wie oft er mitgenommen worden sei, lachte der Beschwerdeführer über das ganze Gesicht und erwiderte: "Oh..ich habe das nicht gezählt. Wie kann man sich das merken?" Die Familienlast sei auf seiner Schulter gelegen, da seine Brüder und seine Eltern nicht zu Hause gewesen seien.
Befragt, welche Familienlast er meine, wenn Brüder und Eltern nicht zu Hause gewesen seien, erklärte der Beschwerdeführer, es sei die Last gewesen, sich um seine Frau zu kümmern.
Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, er habe seit 2006 bis zur Ausreise bei den Schwiegereltern gelebt, lachte der Beschwerdeführer und fügte hinzu, es falle ihm jetzt ein, er habe ab 2008 bis zur Ausreise doch in XXXX gelebt.Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, er habe seit 2006 bis zur Ausreise bei den Schwiegereltern gelebt, lachte der Beschwerdeführer und fügte hinzu, es falle ihm jetzt ein, er habe ab 2008 bis zur Ausreise doch in römisch 40 gelebt.
Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, er hinterlasse leider einen sehr unglaubwürdigen Eindruck, erklärte der Beschwerdeführer, es falle ihm jetzt ein, dass er immer wieder hin und her gefahren sei.
Auf Vorhalt, er habe ausdrücklich zu Protokoll gegeben, lediglich zwei oder drei Mal im Jahr nach der Eheschließung bis zur Ausreise von XXXX aus nach XXXX zu seinen Eltern gefahren zu sein, er habe sogar gleich zwei Mal gesagt, dass er bis zur Ausreise in XXXX gelebt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe nach der Heirat einmal da und einmal dort gelebt. Ab 2008 sei er nicht mehr hin und her gereist, sondern habe nur mehr in XXXX gelebt.Auf Vorhalt, er habe ausdrücklich zu Protokoll gegeben, lediglich zwei oder drei Mal im Jahr nach der Eheschließung bis zur Ausreise von römisch 40 aus nach römisch 40 zu seinen Eltern gefahren zu sein, er habe sogar gleich zwei Mal gesagt, dass er bis zur Ausreise in römisch 40 gelebt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe nach der Heirat einmal da und einmal dort gelebt. Ab 2008 sei er nicht mehr hin und her gereist, sondern habe nur mehr in römisch 40 gelebt.
Seit dem Jahr 2008 sei er wiederholt, in unbekannter Anzahl, angehalten worden. Dies wisse er so gut, weil damals sein Vater verstorben sei, daher werde er nie vergessen, wann seine Probleme begonnen hätten.
Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt jedoch angegeben, dass die Probleme und Anhaltungen erst 2009 begonnen hätten, schwieg der Beschwerdeführer. Nach Wiederholung des Vorhalts, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass die Probleme und Anhaltungen bereits 2008 begonnen hätten.
Er habe sich nicht politisch im Herkunftsstaat betätigt, wurden nicht aufgrund seiner Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus religiösen Gründen verfolgt.
Aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es sei alles passiert, als er zu Hause in XXXX gewesen sei. Vorher habe er keine Probleme gehabt, ab dem Jahr 2008 sei es los gegangen. Er habe Leute kennen gelernt, er habe Versammlungen von diesen Leuten besucht, es seien geschlossene Wohnungen gewesen. Es seien aus Ägypten kommende Leute gewesen. Er habe ihnen geholfen, er habe sich mit denen unterhalten. Es seien Leute aus Dagestan, die in Ägypten studiert hätten.Aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es sei alles passiert, als er zu Hause in römisch 40 gewesen sei. Vorher habe er keine Probleme gehabt, ab dem Jahr 2008 sei es los gegangen. Er habe Leute kennen gelernt, er habe Versammlungen von diesen Leuten besucht, es seien geschlossene Wohnungen gewesen. Es seien aus Ägypten kommende Leute gewesen. Er habe ihnen geholfen, er habe sich mit denen unterhalten. Es seien Leute aus Dagestan, die in Ägypten studiert hätten.
Aufgefordert, die konkreten Verfolgungshandlungen aufzulisten, führte der Beschwerdeführer aus, dass diese Leute zu ihnen gekommen seien und sie bedroht hätten. Seine Frau sei bedroht worden, da sie der anderen Religion angehört habe. Sie sei christlich-orthodox gewesen.
Er habe zu Hause ein Geschäft gehabt, von seinem Vater. Am Anfang sei alles normal gewesen, aber dann hätten sie ihm aus religiösen Gründen verboten, Zigaretten und Alkohol zu verkaufen, er habe diese Aufforderung auch befolgt. Sie seien dann gekommen und hätten seine Frau bedroht und sie aufgefordert, sie solle zum muslimischen Glauben übertreten.
Er habe von seinem Vater ein Lebensmittelgeschäft erhalten, im Jahre 2008 sei er nach Hause gekommen, ca. 1 oder 1 1/2 Jahre zuvor habe sein Vater das Geschäft eröffnet gehabt.
Auf die Anmerkung, dass sein Vater das Geschäft betrieben habe, obwohl er leitender Arzt gewesen sei, bejahte dies der Beschwerdeführer. Es sei kein großes Geschäft gewesen, man müsse die Familie ernähren. Viel früher habe es nur noch eine Apotheke gegeben, da sei er noch zur Schule gegangen, das sei in den frühen 90er Jahren gewesen. Sein Vater habe 1997 oder 1998 die Apotheke geschlossen, es gebe die Apotheke nicht mehr.
Auf die Frage, welche Ausbildung sein Bruder XXXX habe, lachte der Beschwerdeführer und fügte hinzu, dies wisse er nicht, er wisse, dass er die Schule abgeschlossen habe. Er wisse nicht, was er gearbeitet habe, er selbst sei noch klein gewesen.Auf die Frage, welche Ausbildung sein Bruder römisch 40 habe, lachte der Beschwerdeführer und fügte hinzu, dies wisse er nicht, er wisse, dass er die Schule abgeschlossen habe. Er wisse nicht, was er gearbeitet habe, er selbst sei noch klein gewesen.
Auf die Anmerkung, dass der Beschwerdeführer bereits 17 oder 18 Jahre alt gewesen sei, und auf die Frage, was sein Bruder XXXX in den letzten 5 Jahren vor seiner Ausreise, also etwa 1997 bis 2002 gearbeitet habe, antwortete der Beschwerdeführer, sein Bruder habe Hilfstätigkeiten verrichtet, er habe in einem Betrieb gearbeitet, wo er für die Flugzeuge Ersatzteile angefertigt habe.Auf die Anmerkung, dass der Beschwerdeführer bereits 17 oder 18 Jahre alt gewesen sei, und auf die Frage, was sein Bruder römisch 40 in den letzten 5 Jahren vor seiner Ausreise, also etwa 1997 bis 2002 gearbeitet habe, antwortete der Beschwerdeführer, sein Bruder habe Hilfstätigkeiten verrichtet, er habe in einem Betrieb gearbeitet, wo er für die Flugzeuge Ersatzteile angefertigt habe.
Befragt, wieso sein Bruder XXXX (in dessen Asylverfahren) behauptet habe, im Jahr 1999 die Apotheke vom Vater geerbt zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer, wahrscheinlich habe sein Bruder die Apotheke geerbt, jetzt falle ihm ein, dass es die Apotheke doch noch gibt.Befragt, wieso sein Bruder römisch 40 (in dessen Asylverfahren) behauptet habe, im Jahr 1999 die Apotheke vom Vater geerbt zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer, wahrscheinlich habe sein Bruder die Apotheke geerbt, jetzt falle ihm ein, dass es die Apotheke doch noch gibt.
Auf die Anmerkung, dass "erben" voraussetzt, dass der Vater verstorben sei, laut Aussagen des Beschwerdeführers sei der Vater jedoch erst 2008 verstorben, außerdem habe er selbst ausgesagt, dass die Apotheke 1997 von seinem Vater geschlossen worden sei, gab der Beschwerdeführer lachend und verneinend zu Protokoll, er habe dies nicht gesagt.
Daraufhin merkte der beisitzende Richter an, dies finde er nicht lustig, der Beschwerdeführer habe es sehr wohl gesagt und ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass sein Vater die Apotheke 1997 oder 1998 geschlossen habe. Der Beschwerdeführer stritt jedoch ausdrücklich ab, die Unwahrheit zu sagen.
Auf weitere Anmerkung des vorsitzenden Richters, wonach der Bruder des Beschwerdeführers auch angegeben habe, Jurist zu sein, was angesichts der Unkenntnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ausbildung seines Bruders zu bezweifeln sei, erklärte der Beschwerdeführer, er sei jung gewesen, er könne nicht wissen, was früher gewesen sei, da sei er ein Kleinkind gewesen.
Er habe deswegen in XXXX und nicht zu Hause in XXXX studiert, weil in XXXX seine Tante gelebt habe, die Schwester seiner Mutter. Sie habe allein gelebt und er sei geschickt worden, um ihr zu helfen.Er habe deswegen in römisch 40 und nicht zu Hause in römisch 40 studiert, weil in römisch 40 seine Tante gelebt habe, die Schwester seiner Mutter. Sie habe allein gelebt und er sei geschickt worden, um ihr zu helfen.
Befragt, ob es noch weitere Probleme gegeben habe, derentwegen er die Heimat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe diesen Personen mit Geld geholfen, er habe ihnen sein Auto geborgt. Sie hätten mit seinen PKW Medikamente und Waffen transportiert und hätten seine Frau ständig unter Druck gesetzt wegen der Religion und ihrer Kleidung.
Befragt, ob es noch weitere Probleme gegeben habe, derentwegen er die Heimat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, die Miliz habe ihn immer wieder zu Verhören geladen, konkret ab dem Jahr 2009. Die genaue Zahl könne er nicht nennen, in Dagestan sei es nicht so wie hier in Österreich.
Befragt, ob es noch weitere Probleme gegeben habe, derentwegen er die Heimat verlassen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, die Miliz habe ihn immer wieder vorgeladen.
Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, dies sei bereits protokolliert worden, und auf erneute Frage, ob es noch weitere Probleme gegeben habe, derentwegen er die Heimat verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass man diese Personen Wahabiten nenne. Sie hätten geglaubt, dass er mit der Miliz zusammenarbeite.
Auf die Frage, ob es außer Drohungen, Vorladungen und Anhaltungen noch Probleme gegeben habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nun falle ihm ein, dass sein Geschäft im vorigen Jahr in Brand gesetzt worden sei, konkret im Mai. Er sei auch verprügelt worden. Er wisse nicht wann, die Wahabiten hätten ihn geschlagen. Sie hätten gedacht, dass er mit der Polizei zusammenarbeite. Die Polizei sei ins Krankenhaus gekommen und habe ihn verhört, er habe die Täter jedoch nicht verraten. Die Wahabiten hätten ihm das Auto weggenommen. Er habe es hergeborgt, sie hätten es mir aber nicht mehr zurückgegeben. Er habe eine Anzeige erstattet, dass das Auto gestohlen worden sei. Bei der Polizei habe er aber nicht gesagt, wer das Auto gestohlen habe.
Befragt, wie er trotz fehlenden Autos seinen Lebensmittelladen habe beliefern können, dachte der Beschwerdeführer nach und gab an, Verwandte hätten ihm geholfen. Nach einer erneuten Nachdenkpause fügte er verneinend hinzu, er habe das Geschäft nicht mehr gehabt, es sei bereits verbrannt.
Auf die Frage des vorsitzenden Richters, welche der beiden Antworten der vorsitzende Richter sich nun aussuchen dürfe, dachte der Beschwerdeführer nach und führte aus, das das Auto im Winter 2009 nicht mehr zurück gegeben worden sei. Bis Mai 2010 hätten ihn Verwandte und Freunde unterstützt.
Befragt nach der Höhe des Umsatzes seines Geschäftes dachte der Beschwerdeführer nach und schwieg.
Nach Wiederholung der Frage, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll:
"Es war verschieden."
Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, ob dieser aufgrund einer derart vagen Angabe wirklich glauben solle, dass der Beschwerdeführer ein Lebensmittelgeschäft betrieben habe, ergänzte der Beschwerdeführer, es sei verschieden gewesen, einmal 5.000 Rubel, einem 8.000 Rubel oder sogar 10.000 Rubel.
Befragt nach der Höhe der Steuerbelastung im Jahr 2008, 2009 und 2010, führte der Beschwerdeführer aus, er wisse es nicht.
Auf die Frage, welche Steuersätze in welcher Höhe zu entrichten gewesen seien, egal ob hinsichtlich der Waren, Dienstleistungen oder eigenes Einkommen, antwortete der Beschwerdeführer mit "15 Prozent".
Die Höhe seiner Einkommenssteuer wisse er nicht.
Auf die Frage, warum er das Geschäft bei der (zu Beginn der Verhandlung gestellten) Frage nach seinen Beschäftigungen verschwiegen habe, schwieg der Beschwerdeführer. Nach Wiederholung der Frage erklärte der Beschwerdeführer, das Geschäft habe doch ihm gehört.
Nach neuerlicher Wiederholung der Frage und der Anmerkung, es sei sogar ausdrücklich nach selbständigen Beschäftigungen gefragt worden und immerhin haben der Beschwerdeführer auch seine Angestelltentätigkeit im Supermarkt angegeben, erklärte der Beschwerdeführer, er habe die Frage wohl falsch verstanden.
Befragt, ob seine Frau jemals zum Islam übergetreten sei, wenn ja, wann, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten im Jahr 2006 die muslimische Heirat vollzogen. Damals sei sie zum Islam übergetreten.
Auf Vorhalt, wonach es dann unverständlich sei, warum seine Frau ab dem Jahr 2008 aufgefordert worden sei, zum Islam überzutreten, lachte der Beschwerdeführer und gab an, seine Frau habe sich europäisch gekleidet.
Auf Vorhalt, er habe ausdrücklich gesagt, dass seine Frau aufgefordert worden sei, zum Islam überzutreten, erwiderte der Beschwerdeführer, die Frau müsse zum moslemischen Glauben übertreten und auch den Namen ändern, wenn man nach moslemischem Ritus heirate.
Auf die Anmerkung, dies ändere nichts am Widerspruch, dass seine Frau einerseits schon ab 2006 dem Islam angehört haben soll, andererseits jedoch ab 2008 aufgefordert worden sein soll, zum Islam überzutreten, erklärte der Beschwerdeführer, diese Leute hätten seine Frau nicht als Muslime angesehen, weil sie sich nicht so gekleidet habe.
Aus seiner Sicht gehöre seine Frau ab 2006 dem Islam an, da hätten sie geheiratet.
Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt durchgehend angeben, dass seine Frau bis zuletzt Christin gewesen sei bzw. dass er nicht wisse, ob seine Frau übergetreten sei oder nicht, erklärte der Beschwerdeführer, er habe die Frage bei der niederschriftlichen Einvernahme nicht verstanden, er habe die Situation damals so erklärt, dass seine Frau nur für die Heirat den Glauben angenommen habe, aber in der Seele nicht.
Das Lebensmittelgeschäft sei in XXXX gelegen, genau im XXXX, dies sei etwa eineinhalb Kilometer von zu Hause entfernt.Das Lebensmittelgeschäft sei in römisch 40 gelegen, genau im römisch 40 , dies sei etwa eineinhalb Kilometer von zu Hause entfernt.
Auf Vorhalt, seine Frau habe zu Protokoll gegeben, dass Elternhaus und das Lebensmittelgeschäft im selben Gebäude wären, erwiderte der Beschwerdeführer, dass seine Frau einen Fehler gemacht habe.
Befragt nach erlittenen Verletzungen gab der Beschwerdeführer an, dass seine linke Schulter gebrochen gewesen sei, sonst habe es keine Verletzungen gegeben.
Auf Vorhalt, dies sei bereits die dritte Variante, aktenkundig sei auch der Bruch der linken Hand sowie der rechten Schulter, führte der Beschwerdeführer aus, er sage heute, dass es die linke Schulter gewesen sei. Er frage sich, warum dort die rechte Schulter stehe. Außerdem sei die linke Hand auch gebrochen gewesen.
Erneut befragt, welche Brüche er nun davongetragen habe, gab der Beschwerdeführer an, sein linkes Schlüsselbein sei gebrochen gewesen. Auch habe er am Hinterkopf eine schwere Wunde gehabt, sonst keine schweren Verletzungen.
Auf die Nachfrage, ob die linke Hand also doch nicht gebrochen gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, sie sei nicht gebrochen gewesen. Es sei die Schulter bzw. das Schlüsselbein gewesen. Er sei ungefähr zwei Wochen im Krankenhaus gewesen.
Auf die Rückfrage, ob er zwei Wochen nur aufgrund des Schlüsselbeinbruches und der Verletzung am Hinterkopf im Spital gewesen sei, führte der Beschwerdeführer bejahend aus, es seien zwei Wochen gewesen. Sein Gesicht sei auf das Doppelte angeschwollen, er habe nicht sprechen können. Seine Gesichtsknochen seien geschwollen gewesen. Im Mund sei alles zerrissen gewesen. Er habe mit einem Röhrchen eine Suppe trinken müssen. Er habe auch zu Hause gepflegt werden müssen.
Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, es sei umso verwunderlicher, dass seine Frau kaum etwas von diesen schweren Verletzungen gewusst habe, lachte der Beschwerdeführer und antwortete, er habe seine Frau nicht in alles eingeweiht.
Auf die erneute Anmerkung, dies sei absurd, da seine Frau neben ihm gelebt habe und nicht mitbekommen haben solle, dass er schwere Verletzungen erlitten habe, erwiderte der Beschwerdeführer, seine Frau sei nervös gewesen, daher habe sie die Frage nicht richtig beantwortet.
Befragt, ob die Widerstandskämpfer noch etwas zerstört hätten außer dem Lebensmittelgeschäft, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, man habe das Geschäft und das Auto weggenommen.
Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt noch die Zerstörung eines anderen Objektes behauptet habe, dachte der Beschwerdeführer nach und schwieg.
Nach Wiederholung des Vorhaltes antwortete der Beschwerdeführer:
"Warten Sie.... Nein. Sonst wurde nichts zerstört."
Auf Vorhalt, man habe angeblich das Grabmal seines Vaters zerstört, bekräftigte der Beschwerdeführer bejahend, man habe einen Marmorstein am Grab seines Vaters zerstört, sie hätten nicht erlaubt, so etwas zu errichten.
Auf die Frage nach dem Datum der Zerstörung schwieg der Beschwerdeführer. Nach Wiederholung der Frage führte der Beschwerdeführer aus, er könne sich nicht erinnern.
Auf die Frage des vorsitzenden Richters, wie oft und auf welche Weise und in welchen Mengen der Beschwerdeführer die Widerstandskämpfer mit Lebensmittel unterstützt habe, und aufgefordert, so viele Details wie möglich zu schildern, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich habe sehr oft mit Lebensmittel geholfen."
Auf erneute Frage führte der Beschwerdeführer aus, er habe sieben bis acht Mal im Monat Lebensmittel gegeben. Man sei zu ins Geschäft oder nach Hause gekommen, um das abzuholen. Sie hätten miteinander telefoniert.
Auf den Hinweis des vorsitzenden Richters, dass nun die vom Beschwerdeführer vorgelegten Original-Ladungen besprochen werden sollten, lachte der Beschwerdeführer und gab an: "Ich gebe zu, die sind gefälscht."
Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, wonach er die Vorlage dieser Ladungen eigentlich bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen müsste, doch sei die Fälschung dermaßen primitiv, dass er diese Vorlage als untauglichen Versuch qualifiziere, wiederholte der Beschwerdeführer, dass die Ladungen gefälscht seien und fügte hinzu:
"Ich kann Ihnen aber auch originale Ladungen organisieren."
Auf die Frage des vorsitzenden Richters, warum er sich zuerst um gefälschte Unterlagen bemühe, anstelle die echten vorzulegen, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe nicht gewusst, dass sie gefälscht seien. Dies habe ihm (erst) seine Mutter mitgeteilt.
Auf die Anmerkungen des beisitzenden Richters, wonach vielleicht auch die angeblich im Original vorhandenen Ladungen gefälscht seien, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Okay, die sind auch gefälscht."
Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, er habe in der Russischen Föderation nicht versucht, Schutz vor den von ihm genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.). Für den Fall einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und das seines (inzwischen in Dagestan geborenen) Kindes.
Befragt, warum er dann zulasse, dass es (nach der Rückkehr seiner schwangeren Ehefrau aus Österreich) in Dagestan auf die Welt komme, erklärte der Beschwerdeführer, seine Frau habe nach Österreich zurückkehren wollen, habe es aber nicht geschafft.
In Österreich arbeite er beim "XXXX", er bekomme aber auch soziale Unterstützung und erhalte insgesamt 155 Euro im Monat.
Er habe zwei Deutschkurse besucht und abschlossen und befinde sich nun im dritten Kurs, worauf der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, entsprechende Bestätigungen binnen Frist von zwei Wochen vorzulegen.
Aufgefordert, auf Deutsch unterschiedliche Fragen (zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie) zu beantworten, schwieg der Beschwerdeführer und ersuchte schließlich auf Russisch, ihm eine Frage zu stellen.
Auch auf die (übersetzte) Aufforderung, auf Deutsch seinen Alltag zu schildern, schwieg der Beschwerdeführer und führte auf Russisch schließlich aus, er könne leider nichts sagen, worauf der vorsitzende und der beisitzende Richter überein kamen, dass der Beschwerdeführer keine Deutschkenntnisse aufweist.
Befragt, was er über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik wisse, antwortete der Beschwerdeführer, er kenne nur Mozart, das an der Wand hängende Bild zeige den österreichischen Bundespräsidenten.
Er sei in Österreich nicht Mitglied in einer Organisation oder einem Verein.
Er sei weder in Österreich noch in einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt worden.
Am Ende der Beschwerdeverhandlung übergab der vorsitzende Richter dem Beschwerdeführer einen Bericht zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland (Russische Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Teilrepublik Dagestan mit der Aufforderung hierzu gegebenenfalls binnen 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme traf bis dato jedoch nicht ein.
I.11. Mit Schriftsatz vom 21.12.2011 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kursbesuchsbestätigung zu zwei Deutschkursen, ein Befürwortungsschreiben des XXXX sowie drei an den Beschwerdeführer gerichtete behördliche Ladungen aus Dagestan aus dem Jahr 2011.römisch eins.11. Mit Schriftsatz vom 21.12.2011 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kursbesuchsbestätigung zu zwei Deutschkursen, ein Befürwortungsschreiben des römisch 40 sowie drei an den Beschwerdeführer gerichtete behördliche Ladungen aus Dagestan aus dem Jahr 2011.
I.12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.01.2012, Zl. D11 417944-1/2011/12E, wurde die Beschwerde gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen sei widersprüchlich, unstimmig und unplausibel, eine asylrelevante Verfolgung könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.römisch eins.12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.01.2012, Zl. D11 417944-1/2011/12E, wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen sei widersprüchlich, unstimmig und unplausibel, eine asylrelevante Verfolgung könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.
Beweiswürdigend wurde unter anderem ausgeführt, dass bereits die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Ausbildung sowie seinen Wohnorten widersprüchlich und unglaubwürdig seien. Auch im eigentlichen Kern des Asylvorbringens seien mehrere erhebliche Widersprüche, Unplausibilitäten und sonstige Auffälligkeiten im Vorbringen festgestellt worden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer ausdrücklich eingeräumt, dass die bislang vorgelegten Unterlagen zu seiner Verfolgungsbehauptung gefälscht seien. Überraschenderweise habe der Beschwerdeführer sogar eingeräumt, dass auch weitere Unterlagen, die er zunächst nachreichen wollte, gefälscht seien.
Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 10.02.2012 durch persönliche Übergabe zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft.
I.13. Am 02.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf Internationalen Schutz, den er zusammengefasst insbesondere auf sein altes Fluchtvorbringen stützte. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen PKW anderen Leute gegeben, diese hätten mit dem PKW einen Terroranschlag verübt, dies sei im Mai oder Juni 2011 geschehen.römisch eins.13. Am 02.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf Internationalen Schutz, den er zusammengefasst insbesondere auf sein altes Fluchtvorbringen stützte. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen PKW anderen Leute gegeben, diese hätten mit dem PKW einen Terroranschlag verübt, dies sei im Mai oder Juni 2011 geschehen.
Der zweite Antrag auf Internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012 gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.); der Beschwerdeführer wurde gem. § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Der zweite Antrag auf Internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012 gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); der Beschwerdeführer wurde gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.03.2012 durch persönliche Übergabe zugestellt und erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
I.14. Am 01.08.2012 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf Internationalen Schutz, den er zusammengefasst darauf stützte, dass am 04.04.2012 das Haus seiner Familie angezündet worden sei. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, er solle nicht nach Hause kommen. Sein Onkel wohne im Wald und sei Freiheitskämpfer, die Familie habe darunter gelitten und habe seinen Aufenthaltsort verraten, seine Mutter verstecke sich in Moskau. Ein paar Mal seien Leute gekommen und hätten nach dem Onkel gefragt.römisch eins.14. Am 01.08.2012 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf Internationalen Schutz, den er zusammengefasst darauf stützte, dass am 04.04.2012 das Haus seiner Familie angezündet worden sei. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, er solle nicht nach Hause kommen. Sein Onkel wohne im Wald und sei Freiheitskämpfer, die Familie habe darunter gelitten und habe seinen Aufenthaltsort verraten, seine Mutter verstecke sich in Moskau. Ein paar Mal seien Leute gekommen und hätten nach dem Onkel gefragt.
Der dritte Antrag auf Internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2012 gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.); der Beschwerdeführer wurde gem. § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Der dritte Antrag auf Internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2012 gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); der Beschwerdeführer wurde gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Zustellung wurde mit 27.09.2012 gem. § 8 Abs 2 iVm § 23 ZustellG bewirkt, der Bescheid erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.Die Zustellung wurde mit 27.09.2012 gem. Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG bewirkt, der Bescheid erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
I.15. Am 17.12.2012 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen vierten Antrag auf Internationalen Schutz und begründete diesen im Rahmen der Erstbefragung zusammengefasst wie folgt: Er habe sich zwischen Mitte August 2012 und 03.Dezember 2012 in der Russischen Föderation bei Freunden in XXXX aufgehalten, dort habe am 05. Oktober 2012 eine Hausdurchsuchung stattgefunden, bei der drei Freunde getötet worden seien. Er habe insgesamt drei Ladungen erhalten, diesen aber keine Folge geleistet und sich versteckt.römisch eins.15. Am 17.12.2012 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen vierten Antrag auf Internationalen Schutz und begründete diesen im Rahmen der Erstbefragung zusammengefasst wie folgt: Er habe sich zwischen Mitte August 2012 und 03.Dezember 2012 in der Russischen Föderation bei Freunden in römisch 40 aufgehalten, dort habe am 05. Oktober 2012 eine Hausdurchsuchung stattgefunden, bei der drei Freunde getötet worden seien. Er habe insgesamt drei Ladungen erhalten, diesen aber keine Folge geleistet und sich versteckt.
I.16. Am 21.12.2012 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen und gab dabei zu Protokoll er habe drei Ladungen (ausgestellt an konkreten Daten im September 2012) in XXXX und zehn Ladungen (ausgestellt an konkreten Daten im Zeitraum Jänner bis Oktober 2012) in XXXX, wo er eine Zeit lang studiert habe und angemeldet war, erhalten.römisch eins.16. Am 21.12.2012 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen und gab dabei zu Protokoll er habe drei Ladungen (ausgestellt an konkreten Daten im September 2012) in römisch 40 und zehn Ladungen (ausgestellt an konkreten Daten im Zeitraum Jänner bis Oktober 2012) in römisch 40 , wo er eine Zeit lang studiert habe und angemeldet war, erhalten.
Auf Vorhalt, dass ingesamt fünf Ladungen an einem Samstag oder gar Sonntag ausgestellt worden seien, bzw dass zwei Ladungen für einen Termin an einem Samstag ausgestellt worden seien, erwiderte der Beschwerdeführer, es handle sich dort um keine richtigen Verhöre; die Menschen würden nach dem Verhör nicht mehr zurückkehren.
Seine ganze Familie lebe in Österreich. In Salzburg lebe sein Bruder, dieser habe bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten; er lebe dort mit seiner Frau und drei Kindern. Weiters sei sein Halbbruder subsidiär schutzberechtigt und lebe mit Frau und einem Kind in Vorarlberg, auch ein weiterer Halbbruder lebe mit Frau und Kind in Vorarlberg, der Aufenthaltsstatus sei unbekannt. Auch ein Onkel und eine Tante würden mit ihren Kindern in Vorarlberg leben. Und schließlich lebe auch seine asylberechtigte Verlobte in Vorarlberg. Er lebe aber nicht mit ihr zusammen. Solange sie studiere, könnten sie nicht zusammenleben. Weiters lebe eine Cousine mit ihrem Mann und einem Kind in Wien.
Er habe in der gleichen Wohnung gelebt wie seine drei Freunde, welche umgebracht worden seien. Er habe Verwandte, die in seinem Heimatdorf gekämpft hätten. Man habe ihnen angeboten, sich zu ergeben und eine Amnestie in Anspruch zu nehmen. Sie seien aber in die Irre geführt worden. Die Behörden seien der Meinung gewesen, dass sie ("wir") wüssten, wo sich die Verwandten aufhielten, und hätten Druck ausgeübt. Sie seien auf der Polizeistation XXXX geschlagen worden. Das Datum könne er nicht angeben. Er sei untergetaucht und habe nun in Österreich Ladungen als Beweis vorgelegt.Er habe in der gleichen Wohnung gelebt wie seine drei Freunde, welche umgebracht worden seien. Er habe Verwandte, die in seinem Heimatdorf gekämpft hätten. Man habe ihnen angeboten, sich zu ergeben und eine Amnestie in Anspruch zu nehmen. Sie seien aber in die Irre geführt worden. Die Behörden seien der Meinung gewesen, dass sie ("wir") wüssten, wo sich die Verwandten aufhielten, und hätten Druck ausgeübt. Sie seien auf der Polizeistation römisch 40 geschlagen worden. Das Datum könne er nicht angeben. Er sei untergetaucht und habe nun in Österreich Ladungen als Beweis vorgelegt.
Konkret sei er bereits auf der Polizeistation geschlagen worden, bevor er das erste Mal nach Österreich eingereist sei.
Auch die Gründe aus seinem Erstverfahren seien noch aktuell.
Er habe auch zwischen September und Dezember 2012 direkten Behördenkontakt gehabt, er sei circa drei bis vier Mal von der örtlichen Polizei in XXXX geschlagen worden. Danach sei er untergetaucht. Seit damals habe er Probleme mit den Nieren und Blutungen in Harn.Er habe auch zwischen September und Dezember 2012 direkten Behördenkontakt gehabt, er sei circa drei bis vier Mal von der örtlichen Polizei in römisch 40 geschlagen worden. Danach sei er untergetaucht. Seit damals habe er Probleme mit den Nieren und Blutungen in Harn.
Darüber hinaus habe man ihn aufgefordert, Unterlagen zu unterschreiben, wonach man angeblich bei ihm Waffen gefunden hätte; das habe er jedoch nicht unterschrieben.
I.17. Am 03.01.2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor der belangten Behörde niederschriftlich befragt.römisch eins.17. Am 03.01.2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor der belangten Behörde niederschriftlich befragt.
Dabei gab er an, in den Jahren ab dem Jahr 2000 bis 2008 an mehreren Adressen in XXXX gelebt zu haben, er habe in dieser Zeit auch in XXXX gelebt. Zuletzt habe er an der Adresse XXXX gelebt, zusammen mit seiner (damaligen) Frau und ihren Eltern, insgesamt länger als ein Jahr. Seine Frau sei nun mit einem anderen Mann verheiratet und habe ihm im Dezember 2012 die Ladungen gegeben, als er wieder sein Kind habe sehen wollen. Die Ladungen aus XXXX habe er von seinem Nachbarn mit Vornamen XXXX erhalten. Er habe ständig und regelmäßig seit dem Jahr 2009 Ladungen erhalten.Dabei gab er an, in den Jahren ab dem Jahr 2000 bis 2008 an mehreren Adressen in römisch 40 gelebt zu haben, er habe in dieser Zeit auch in römisch 40 gelebt. Zuletzt habe er an der Adresse römisch 40 gelebt, zusammen mit seiner (damaligen) Frau und ihren Eltern, insgesamt länger als ein Jahr. Seine Frau sei nun mit einem anderen Mann verheiratet und habe ihm im Dezember 2012 die Ladungen gegeben, als er wieder sein Kind habe sehen wollen. Die Ladungen aus römisch 40 habe er von seinem Nachbarn mit Vornamen römisch 40 erhalten. Er habe ständig und regelmäßig seit dem Jahr 2009 Ladungen erhalten.
Das elterliche Haus an der Adresse XXXX sei verbrannt und stehe seit dem Frühjahr 2012 leer.Das elterliche Haus an der Adresse römisch 40 sei verbrannt und stehe seit dem Frühjahr 2012 leer.
Auf Vorhalt, er habe im ersten Verfahrensgang in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 13.12.2011 lachend eingeräumt, dass die (in Kopie) vorgelegten Ladungen gefälscht seien und dass weitere (zur Vorlage angekündigte) Original-Ladungen ebenfalls gefälscht seien, erklärte der Beschwerdeführer sinngemäß, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, es sei um eine medizinische Expertise gegangen. Auch habe er nicht gelacht, vielmehr hätten seine Hände gezittert.
In Österreich lebe sein Bruder mit Frau und drei Kindern in Salzburg, die Frau sei jedoch derzeit mit den Kindern in der Russischen Föderation bei ihren Eltern.
Auch sein Halbbruder lebe mit Frau und Kind in Vorarlberg; weiters würden seine Tante und sein Onkel mit ihren Ehepartnern und Kindern in Österreich leben. Eine Cousine lebe in Wien. Auch entfernte Verwandte würden in Vorarlberg leben.
Er sei finanziell von seinen Verwandten abhängig und lebe abwechselnd und tageweise bei den genannten Verwandten. Er habe entfernte Verwandte in der Russischen Föderation, zu seinem in der Russischen Föderation lebenden Sohn und dessen Mutter habe er keinen Kontakt.
Bei seiner letzten Rückkehr aus Österreich in die Russische Föderation hätten ihn die Verwandten aus Österreich unterstützt, darüber hinaus habe er in einer Bäckerei als Hilfsarbeiter gearbeitet.
Er könne "ein bisschen" Deutsch.
Er habe auch eine mutmaßlich asylberechtigte Verlobte hier; seit dem letzten Jahr habe er Kontakt zu ihr. Das Datum der Verlobung wisse er nicht, ihre Eltern hätten ihre Zustimmung erteilt.
I.18. Am 01.02.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.römisch eins.18. Am 01.02.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
Er habe nicht ganz einen Monat in XXXX als Bäckergehilfe gearbeitet, dabei habe er nach 24 Uhr begonnen und bis in die Früh gearbeitet.Er habe nicht ganz einen Monat in römisch 40 als Bäckergehilfe gearbeitet, dabei habe er nach 24 Uhr begonnen und bis in die Früh gearbeitet.
Er habe zu fünft mit jungen Freunden in einer Wohnung gelebt; diese Wohnung sei komplett zerstört und zerbombt worden. Die Jungen seien nicht mehr zu erkennen gewesen. Die Gesichter seien unkenntlich gewesen. Als die Aktion passiert sei, sei er in der Arbeit gewesen. Diese Freunde hätten amnestierte Verwandte so wie er selbst. Diese Verwandten würden sich nun versteckt halten und die Behörde würde glauben, dass er und seine Freunde diese Verwandten verstecken und unterstützen würden.
Auf Vorhalt, die drei Ladungen des XXXX würden laut Inhalt von derselben Person ausgestellt worden sein, jedoch nur zwei Ladungen hätten dieselbe Handschrift, mutmaßte der Beschwerdeführer, dass vielleicht eine Sekretärin die dritte Ladung verfasst hätte.Auf Vorhalt, die drei Ladungen des römisch 40 würden laut Inhalt von derselben Person ausgestellt worden sein, jedoch nur zwei Ladungen hätten dieselbe Handschrift, mutmaßte der Beschwerdeführer, dass vielleicht eine Sekretärin die dritte Ladung verfasst hätte.
Auf Vorhalt, dass die 10 Ladungen aus XXXX weder eine Behördenbezeichnung noch ein Ausstellungsdatum aufweisen würden, erklärte der Beschwerdeführer, er habe nicht bei der Miliz gearbeitet und kenne sich da nicht aus.Auf Vorhalt, dass die 10 Ladungen aus römisch 40 weder eine Behördenbezeichnung noch ein Ausstellungsdatum aufweisen würden, erklärte der Beschwerdeführer, er habe nicht bei der Miliz gearbeitet und kenne sich da nicht aus.
Seine Verlobte lebe nicht mit ihm gemeinsam, sondern bei ihren Eltern. Sie hätten keine gemeinsamen Kinder, auch sei seine Verlobte nicht schwanger. Eine Hochzeit sei aber geplant.
I.19. Mit Bescheid vom 26.03.2013, Zl. 12 18.286 - EAST Ost wurde seitens des Bundesasylamtes der gegenständliche vierte Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz gemäß § 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), BGBl Nr. I 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ beschieden worden, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Art 8 MRK.römisch eins.19. Mit Bescheid vom 26.03.2013, Zl. 12 18.286 - EAST Ost wurde seitens des Bundesasylamtes der gegenständliche vierte Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ beschieden worden, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Artikel 8, MRK.
Beweiswürdigend wurde unter anderem ausgeführt, dass bereits das ursprüngliche (im Erstverfahren vorgebrachte) Fluchtvorbringen rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziert worden war. Das neue Fluchtvorbringen baue jedoch auf diesem alten unglaubwürdigen Vorbringen auf. Auch seien die neuen Aspekte des Fluchtvorbringens unplausibel und unglaubwürdig. Unter anderem sei nicht von der Echtheit der vorgelegten Ladungen auszugehen, der Beschwerdeführer habe bereits im Erstverfahren eingeräumt, dass die Ladungen gefälscht seien.
I.20. Am 05.04.2013 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen den genannten Bescheid.römisch eins.20. Am 05.04.2013 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen den genannten Bescheid.
Es sei unverständlich, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer Unglaubwürdigkeit unterstelle. Aus den ausführlichen Schilderungen, insbesondere aus den Unterlagen gehe hervor, dass tatsächlich Verfolgung in der russischen Föderation drohe.
Am 05.10.2012 sei der Beschwerdeführer in seiner Wohnung nicht aufhältig gewesen, als diese von der Polizei gestürmt worden sei; dabei seien drei befreundete Mitbewohner des Beschwerdeführers ermordet worden.
In weiterer Folge habe man den Beschwerdeführer zu Verhören vorgeladen, wobei der Beschwerdeführer diesen Ladungen nicht gefolgt sei, weswegen er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe.
Der Beschwerdeführer erachte sich insbesondere durch seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation als beschwert.
Die belangte Behörde habe zwar die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers richtig festgestellt, sei jedoch rechtswidrig von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen, obwohl sich die gesamte Verwandtschaft in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche soziale Kontakte geknüpft und sei bestens integriert. Dies bezeuge auch der in Vorlage gebrachte Abschluss eines Deutschkurses. Gegenständlich würden die individuellen Interessen des Beschwerdeführers eindeutig jene der Allgemeinheit überwiegen.
Aus allen genannten Gründen werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattzugeben in eventu dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schuzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation stattzugeben, eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchzuführen und den Beschwerdeführer nochmals umfassend zu seinen Fluchtgründen einzuvernehmen, in eventu den Bescheid des Bundesasylamtes aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung des Antrages an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, insbesondere die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat für unzulässig zu erklären.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.
II.2. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.römisch zwei.2. "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.
II.3. Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z. 2, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).römisch zwei.3. Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2,, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
II.4. Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997).römisch zwei.4. Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
II.5. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).römisch zwei.5. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
II.6. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).römisch zwei.6. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
II.7. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).römisch zwei.7. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat.
Somit waren die in der Beschwerde gestellten (Eventual-)Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten mangels Kognitionsbefugnis des Asylgerichtshofes gem. § 66 Abs 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.Somit waren die in der Beschwerde gestellten (Eventual-)Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten mangels Kognitionsbefugnis des Asylgerichtshofes gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückzuweisen.
II.8. Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zum einen jene Fluchtgründe geltend gemacht, welche bereits im ersten Rechtsgang vorgebracht wurden. Darüber hinaus brachte er vor, es habe im Oktober 2012 einen Polizeieinsatz an seiner Wohnadresse (samt Tötung dreier Mitbewohner) sowie etwa ein dutzend Ladungen seiner Person für polizeiliche Einvernahmen gegeben.römisch zwei.8. Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zum einen jene Fluchtgründe geltend gemacht, welche bereits im ersten Rechtsgang vorgebracht wurden. Darüber hinaus brachte er vor, es habe im Oktober 2012 einen Polizeieinsatz an seiner Wohnadresse (samt Tötung dreier Mitbewohner) sowie etwa ein dutzend Ladungen seiner Person für polizeiliche Einvernahmen gegeben.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe ist der belangten Behörde vollinhaltlich Folge zu leisten und auf das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.01.2012, D11 417944-1/2011/12E, zu verweisen, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers im erheblichen Ausmaß als widersprüchlich, unplausibel und unglaubwürdig zu werten sei.
Das neue Fluchtvorbringen, die am 05.10.2012 erfolgte Erstürmung der Wohnung des Beschwerdeführers (bzw. Tötung dreier Mitbewohner) sowie der Erhalt mehrerer Ladungen für Einvernahmen im Jahr 2012, ist hingegen zeitlich erst nach Eintritt der Rechtskraft des genannten Erkenntnisses zu situieren.
Hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit dieser Ladungen äußerte bereits die belangte Behörde massive Zweifel, denen sich der Asylgerichtshof vollinhaltlich anschließt. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das angeblich weiterhin bestehende Interesse an seiner Person von seiner bereits im ersten Verfahrensgang dargelegten Verfolgung ableitet, welche jedoch bereits im Erstverfahren aufgrund zahlreicher massiver Widersprüche und Unplausibilitäten wie erwähnt als äußerst unglaubwürdig zu werten war, zumal der Beschwerdeführer damals ausdrücklich einräumte, gefälschte Ladungen vorgelegt zu haben. Das nunmehrige Abstreiten des Beschwerdeführers bzw. die Erklärung, es handle sich um ein Missverständnis bzw. eine Verwechslung mit medizinischen Unterlagen kann jedoch in keiner Weise nachvollzogen werden. Aus dem damaligen Verhandlungsprotokoll, welches dem Beschwerdeführer rückübersetzt und von diesem unterfertigt wurde, geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer nicht nur einräumt, dass die bereits vorgelegten Ladungskopien gefälscht seien, sondern sogar auch jene "Originale", welche der Beschwerdeführer erst "organisieren" wollte. Doch selbst im hypothetischen Falle des Zutreffens dieser damaligen Verfolgung in Form von mehrfachen Ladungen widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass eine Sicherheitsbehörde eine bestimmte Person ab dem Jahr 2009 ins Visier nimmt und mehrfach (im Jahr 2013 gleich dreizehn Mal!) vorlädt, ohne sich nach dem Nichterscheinen der geladenen Person zu vergewissern, dass sich die gesuchte Person tatsächlich nicht zu Hause befindet. Äußerst seltsam mutet es in diesem Zusammenhang an, dass die Zustellung mehrerer Ladungen örtlich in einem niedergebrannten und unbewohnten Haus vorgenommen worden sein soll.
Es liegen gerade in Bezug auf Dagestan Quellen und Berichte vor, wonach sich die Sicherheitsbehörden nicht scheuen, bei einem tatsächlichen Interesse am Verbleib einer gesuchten Person zu deutlich drastischeren Mitteln, zumindest etwa einer Hausdurchsuchung oder der wiederholten illegalen Anhaltung anderer Familienmitglieder als Druckmittel gegen die gesuchte Person, zu greifen.
Auch die (teilweise) unüblichen Ausstellungsdaten (teilweise Samstag bzw. Sonntag) bzw. Ladungstermine (teilweise Samstag) sowie Formmängel (fehlende Behördenbezeichnungen, fehlende Daten) beeinträchtigen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht unerheblich.
Doch unabhängig von der Frage der Echtheit stellt das neue Sachverhaltselement der Ladung lediglich einen Nebenaspekt der ursprünglichen Verfolgungsbehauptung dar und hätte somit nichts an der (teils massiven) Unglaubwürdigkeit des zentralen Vorbringens im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens geändert.
Abschließend muss auch die extrem widersprüchliche Darstellung des Beschwerdeführers zu den letzten Wochen vor seiner Ausreise im Herbst 2012 als schwere Beeinträchtigung seiner Glaubwürdigkeit gewertet werden. Der Beschwerdeführer gab mehrfach an, er habe "nur" Ladungen erhalten und sich - auch angesichts der Ermordung seiner drei Mitbewohner - bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.12.2012 gab er jedoch ausdrücklich zu Protokoll, man habe ihn zwischen September 2012 und Dezember 2012 drei oder vier Mal polizeilich angehalten und misshandelt (AS 55 und 57, auf AS 57 mit den Monatsangaben September, Oktober und November 2012). Es liegt auf der Hand, dass diese extrem widersprüchlichen Aussagen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch zu seinem neuen Vorbringen massiv belasten.
Auch wenn sich das Fluchtvorbringen im nunmehr zweiten Verfahrensgang tatsächlich auf ein zusätzliches Sachverhaltselement stützt, welches erst nach Eintritt der Rechtskraft des negativen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes im ersten Rechtsgang angeblich eingetreten ist, so ist aufgrund der massiven Unglaubwürdigkeit und Unplausibilität des neuen Vorbringens nicht anzunehmen, dass sich dadurch eine wesentliche Änderung im gesamten Sachverhalt ergeben hat, welche im Endergebnis in Zusammenschau mit den bereits im ersten Rechtsgang ins Treffen geführten alten Fluchtgründen zu einer positiven Entscheidung in der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätte.
Hinsichtlich des eher beiläufig erstatteten Hinweises auf die Existenz eines muslimischen Gelehrten (bzw. mutmaßlich muslimischen Extremisten) wurde seitens des Beschwerdeführers weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde ein unmittelbarer Konnex zwischen dieser Person und dem Beschwerdeführer dargelegt.
Alles in allem war somit der belangten Behörde im Ergebnis hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vollinhaltlich Folge zu leisten und auf das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes im ersten Verfahrensgang zu verweisen.
II.9 Im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsland wurde abseits des Kern-Fluchtvorbringens weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde eine solche Sachverhaltsänderung substantiiert behauptet, welche geeignet erschiene, von einem neuen Sachverhalt hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausgehen zu können.römisch zwei.9 Im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsland wurde abseits des Kern-Fluchtvorbringens weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde eine solche Sachverhaltsänderung substantiiert behauptet, welche geeignet erschiene, von einem neuen Sachverhalt hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausgehen zu können.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus im Allgemeinen und in Dagestan im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Dagestan dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Dagestan erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.
II.10. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vorgebracht.römisch zwei.10. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vorgebracht.
Hinsichtlich der Reisetauglichkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass im Falle einer Abschiebung eine gesundheitliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch die zuständigen Behörden hinsichtlich einer etwaigen Verletzung des Art 3 MRK aufgrund einer Überstellung im Falle einer akuten erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung erfolgt.Hinsichtlich der Reisetauglichkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass im Falle einer Abschiebung eine gesundheitliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch die zuständigen Behörden hinsichtlich einer etwaigen Verletzung des Artikel 3, MRK aufgrund einer Überstellung im Falle einer akuten erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung erfolgt.
II.11. Es liegen auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte für ein "reales Risiko" vor, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder 3 MRK ausgesetzt wäre. Auch kann auf Basis des Amtswissens nicht erkannt werden, dass in der Russische Föderation eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Gegenteiliges wurde nicht substantiiert vorgebracht.römisch zwei.11. Es liegen auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte für ein "reales Risiko" vor, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2, oder 3 MRK ausgesetzt wäre. Auch kann auf Basis des Amtswissens nicht erkannt werden, dass in der Russische Föderation eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Gegenteiliges wurde nicht substantiiert vorgebracht.
Es ist weiters nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heimkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Dem jungen und erwerbsfähigen Beschwerdeführer ist zumutbar, sich aus eigener Kraft seinen Unterhalt selbst zu verdienen, zumal er bereits vor der Flucht seinen Unterhalt primär aus eigener Erwerbstätigkeit bestritt. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer auch über familiäre Unterstützung und ist zu erwarten, dass die Familie den Beschwerdeführer zumindest in der Anfangszeit mit materiellen Leistungen unterstützen wird (zB mit finanziellen Zuwendungen seiner in Österreich lebenden Verwandten, wie dies laut ausdrücklicher Aussage des Beschwerdeführers bereits bei seiner letzten Rückkehr im Sommer 2012 der Fall war).
Auch die sonstigen wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Russische Föderation stellen keine Gefährdung der schützenswürdigen Interessen des Beschwerdeführers dar; substantiierte Zweifel ergaben sich weder aus dem generellen Vorbringen bzw. der Beschwerde noch aus dem sonstigen Amtswissen des Asylgerichtshofes.
Somit war der belangte Behörde im Ergebnis auch hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen vollinhaltlich Folge zu leisten und auf das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes im ersten Verfahrensgang zu verweisen.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.12. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch zwei.12. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
Im gegenständlichen Fall kam und kommt dem Beschwerdeführer kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
II.13. Der Beschwerdeführer verfügt - wie seitens der belangten Behörde bereits zutreffend festgestellt wurde - über mehrere asylberechtigte bzw. dauernd aufenthaltsberechtigte Verwandte in Österreich (Bruder, Halbbruder, Onkel, Tanten, Cousine und weitere weitschichtige Verwandte), bei denen sich der Beschwerdeführer laut eigenen Aussagen abwechselnd tageweise aufhält und von diesen finanziell unterstützt wird.römisch zwei.13. Der Beschwerdeführer verfügt - wie seitens der belangten Behörde bereits zutreffend festgestellt wurde - über mehrere asylberechtigte bzw. dauernd aufenthaltsberechtigte Verwandte in Österreich (Bruder, Halbbruder, Onkel, Tanten, Cousine und weitere weitschichtige Verwandte), bei denen sich der Beschwerdeführer laut eigenen Aussagen abwechselnd tageweise aufhält und von diesen finanziell unterstützt wird.
Angesichts dieser deutlichen Kürze der jeweiligen Aufenthalte und mangels sonstiger wechselseitiger Abhängigkeiten (abgesehen von der finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers) kann jedoch ein tageweises Wohnen des Beschwerdeführers bei diversen Verwandten aufgrund der erheblich eingeschränkten Intensität nicht als Familienleben iSd Art 8 MRK qualifiziert werden. Wie in der höchstgerichtlichen Judikatur mehrfach festgehalten wurde, fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art 8 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Aufl., § 10 E76).Angesichts dieser deutlichen Kürze der jeweiligen Aufenthalte und mangels sonstiger wechselseitiger Abhängigkeiten (abgesehen von der finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers) kann jedoch ein tageweises Wohnen des Beschwerdeführers bei diversen Verwandten aufgrund der erheblich eingeschränkten Intensität nicht als Familienleben iSd Artikel 8, MRK qualifiziert werden. Wie in der höchstgerichtlichen Judikatur mehrfach festgehalten wurde, fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Aufl., Paragraph 10, E76).
Darüber hinaus ist der engste in Österreich lebende Verwandte, sein Bruder XXXX, bereits österreichischer Staatsbürger. Es ist in diesem Falle sogar möglich, den familiären Kontakt durch Besuche des Bruders und seiner Familie beim Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aufrechtzuerhalten. Gerade der aktuelle "Heimaturlaub" (vgl. AS 149) der Schwägerin und deren Kinder in der Russischen Föderation zeigt, dass seitens des Bruders XXXX keine Verfolgungsgefahr mehr befürchtet wird.Darüber hinaus ist der engste in Österreich lebende Verwandte, sein Bruder römisch 40 , bereits österreichischer Staatsbürger. Es ist in diesem Falle sogar möglich, den familiären Kontakt durch Besuche des Bruders und seiner Familie beim Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aufrechtzuerhalten. Gerade der aktuelle "Heimaturlaub" vergleiche AS 149) der Schwägerin und deren Kinder in der Russischen Föderation zeigt, dass seitens des Bruders römisch 40 keine Verfolgungsgefahr mehr befürchtet wird.
Da die Intensität des Zusammenlebens durch die häufigen Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers stark eingeschränkt ist, ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Kontakt zu den anderen Familienangehörigen durch moderne Medien (Internet, Skype) oder Telefonate aufrechtzuerhalten.
Hinsichtlich der Verlobung des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass dieser mit seiner Verlobten nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt; er selbst lebt tageweise bei unterschiedlichen Verwandten, seine Verlobte lebt getrennt vom Beschwerdeführer bei ihren Eltern.
Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass durch die Verlobung zwar die Voraussetzungen für ein künftiges Familienleben des Beschwerdeführers entstanden sind, durch den getrennten Wohnsitz und die kurzfristige Dauer der Beziehung von bislang einigen wenigen Monaten (die Verlobung kann erst nach der Einreise bzw. der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 17.12.2012 erfolgt sein; zu diesem Zeitpunkt erwähnte der Beschwerdeführer seine Verlobung noch nicht) ist eine etwaige Ausweisung eher als Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zu qualifizieren, wobei naturgemäß auch dieser Eingriff einer entsprechenden Interessensabwägung unterzogen werden muss
Doch unabhängig von der (nur sekundär von Bedeutung seienden) Frage, ob die Verlobung in das Privat- oder in das Familienleben des Beschwerdeführers einzuordnen ist, hätte dem Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Verlobung angesichts seiner bereits drei rechtskräftig negativ abgeschlossenen Altverfahren sowie ganz generell unter Berücksichtigung des eigenen unglaubwürdigen und widersprüchlichen Vorbringens die eigene unsichere aufenthaltsrechtliche Situation bewusst sein müssen.
II.14. Hinsichtlich eines Eingriffes in das gewährleistete Recht auf Privatleben liegt abgesehen von der zuvor erwähnten kürzlich eingegangen Verlobung hingegen kein konkreter Anhaltspunkt vor, wonach die beschwerdeführende Partei in Österreich tatsächlich über bereits verfestigte überdurchschnittliche soziale Beziehungen, über Grundkenntnisse hinaus reichende Deutschkenntnisse, einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung hätte.römisch zwei.14. Hinsichtlich eines Eingriffes in das gewährleistete Recht auf Privatleben liegt abgesehen von der zuvor erwähnten kürzlich eingegangen Verlobung hingegen kein konkreter Anhaltspunkt vor, wonach die beschwerdeführende Partei in Österreich tatsächlich über bereits verfestigte überdurchschnittliche soziale Beziehungen, über Grundkenntnisse hinaus reichende Deutschkenntnisse, einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung hätte.
Zum Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Erstverfahren (13.12.2011) verfügte der Beschwerdeführer zwar über eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (¿ 155 pro Monat), lebte jedoch prinzipiell von Leistungen aus der Grundversorgung.
Bereits die Antworten des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof im Erstverfahren zeigen, dass der Beschwerdeführer nur rudimentäre Kenntnisse zur österreichischen Politik, Geschichte oder Kultur hatte. Auch hatte der Beschwerdeführer nur sehr marginale Kenntnisse der deutschen Sprache, woran auch die vorgelegten Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen nichts ändern können. Befürwortungsschreiben oder Nachweise über etwaige Mitgliedschaften wurden keine vorgelegt. Soweit in der gegenständlichen Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer habe "zahlreiche soziale Kontakte" geknüpft, wurde diese Behauptung in keinem einzigen der bislang vier Asylverfahren des Beschwerdeführers jemals substantiiert durch nähere Angaben oder Nachweise oder gar Befürwortungsschreiben der "zahlreichen sozialen Kontakte" untermauert.
Seitens des Beschwerdeführers oder seiner rechtsfreundlichen Vertretung wurden im gegenständlichen Verfahren keinerlei Unterlagen vorgelegt, die - insbesondere angesichts der monatelangen Abwesenheit des Beschwerdeführers - eine erhebliche Verbesserung der Integration seit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes im Erstverfahren, insbesondere jedoch in den letzten Monaten belegen würden. Auch aus dem Akteninhalt des Folgeverfahrens ergibt sich kein Anhaltspunkt, wonach sich dieser sehr schwache Integrationsgrad in den letzten Monaten entscheidend verbessert hätte.
Zwar ist der Beschwerdeführer unbescholten (hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ausdrücklich zugebenen Diebstahls hat noch keine strafgerichtliche Verhandlung stattgefunden), doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029; vgl. weiters VwGH 27.03.2007, 2006/21/0277, wonach Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich verstärken vermag noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abschwächen kann).Zwar ist der Beschwerdeführer unbescholten (hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ausdrücklich zugebenen Diebstahls hat noch keine strafgerichtliche Verhandlung stattgefunden), doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029; vergleiche weiters VwGH 27.03.2007, 2006/21/0277, wonach Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich verstärken vermag noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abschwächen kann).
II.15. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte seit 13.08.2010 insgesamt vier unbegründete Anträge auf internationalen Schutz; der letzte Antrag wurde nach einer knapp halbjährigen Heimkehr in den Herkunftsstaat gestellt. Der Beschwerdeführer verfügt - wie soeben gezeigt wurde - über keine intensiven privaten Bindungen, worauf schon seine kurze Aufenthaltsdauer in Österreich hindeutet (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".).römisch zwei.15. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte seit 13.08.2010 insgesamt vier unbegründete Anträge auf internationalen Schutz; der letzte Antrag wurde nach einer knapp halbjährigen Heimkehr in den Herkunftsstaat gestellt. Der Beschwerdeführer verfügt - wie soeben gezeigt wurde - über keine intensiven privaten Bindungen, worauf schon seine kurze Aufenthaltsdauer in Österreich hindeutet vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".).
Darüber hinaus entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).Darüber hinaus entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).
Der Beschwerdeführer hat seit Sommer 2010 insgesamt vier Anträge auf Internationalen Schutz gestellt, welche aufgrund des unplausiblen und äußerst unglaubwürdigen Vorbringens rechtskräftig abgewiesen oder zurückgewiesen wurden; wie weiter oben gezeigt wurde ergeben sich aus dem Vorbringen im gegenständlichen Folgeverfahren noch weitere Anhaltspunkte für die völlige Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens (zur mangelnden Schutzwürdigkeit privater Interessen im Falle eines "groben Missbrauches des Asylrechtes" vgl. VwGH 02.10.1996, 95/21/0169; vgl. weiters VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Der Beschwerdeführer hat seit Sommer 2010 insgesamt vier Anträge auf Internationalen Schutz gestellt, welche aufgrund des unplausiblen und äußerst unglaubwürdigen Vorbringens rechtskräftig abgewiesen oder zurückgewiesen wurden; wie weiter oben gezeigt wurde ergeben sich aus dem Vorbringen im gegenständlichen Folgeverfahren noch weitere Anhaltspunkte für die völlige Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens (zur mangelnden Schutzwürdigkeit privater Interessen im Falle eines "groben Missbrauches des Asylrechtes" vergleiche VwGH 02.10.1996, 95/21/0169; vergleiche weiters VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz (im ersten Verfahrensgang) im Februar 2011 seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; er konnte somit spätestens nach etwas mehr als einem halben Jahr nach seiner (erstmaligen) Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz (im ersten Verfahrensgang) im Februar 2011 seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; er konnte somit spätestens nach etwas mehr als einem halben Jahr nach seiner (erstmaligen) Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).
Angesichts des schwer widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringens musste dem Beschwerdeführer jedoch sogar bereits bei seiner Antragstellung klar gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich lediglich ein vorübergehender ist, da sich sein Aufenthalt lediglich auf den mit dem seinerzeitigen Antrag verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet.
II.16. Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Dagestan erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in der Russischen Föderation zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor Familienangehörige, insbesondere die Mutter des Beschwerdeführers (ein etwaiges zwischenzeitliches Ableben der Mutter wurde nicht angegeben) und ein minderjähriges Kind des Beschwerdeführers, befinden. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung durch seine in Österreich lebenden Verwandten, welche den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr finanziell unterstützt haben. Der Beschwerdeführer spricht sowohl die awarische als auch die russische Sprache und verfügt über eine abgeschlossene Schulausbildung, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere oder unzureichenden Ausbildung scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen, zumal der Beschwerdeführer bereits 2012 nach seiner damaligen Rückkehr als Bäckergehilfe arbeiten und so für seinen Unterhalt sorgen konnte. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der Gesellschaft in der Teilrepublik Dagestan vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich auch so kurz, dass nicht von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann.römisch zwei.16. Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Dagestan erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in der Russischen Föderation zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor Familienangehörige, insbesondere die Mutter des Beschwerdeführers (ein etwaiges zwischenzeitliches Ableben der Mutter wurde nicht angegeben) und ein minderjähriges Kind des Beschwerdeführers, befinden. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung durch seine in Österreich lebenden Verwandten, welche den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr finanziell unterstützt haben. Der Beschwerdeführer spricht sowohl die awarische als auch die russische Sprache und verfügt über eine abgeschlossene Schulausbildung, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere oder unzureichenden Ausbildung scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen, zumal der Beschwerdeführer bereits 2012 nach seiner damaligen Rückkehr als Bäckergehilfe arbeiten und so für seinen Unterhalt sorgen konnte. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der Gesellschaft in der Teilrepublik Dagestan vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich auch so kurz, dass nicht von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann.
II.17. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen, insbesondere das Interesse an einem effektiven Fremdenrechtswesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib im Bundesgebiet.römisch zwei.17. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen, insbesondere das Interesse an einem effektiven Fremdenrechtswesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib im Bundesgebiet.
Aufgrund dieses Umstandes sowie unter Zugrundelegung der übrigen in § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 genannten Kriterien ist im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH nicht von einem Überwiegen der privaten oder familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei auszugehen, sodass die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei auch unter Berücksichtigung der Trennung von seiner Verlobten im Ergebnis gerechtfertigt ist.Aufgrund dieses Umstandes sowie unter Zugrundelegung der übrigen in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 genannten Kriterien ist im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH nicht von einem Überwiegen der privaten oder familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei auszugehen, sodass die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei auch unter Berücksichtigung der Trennung von seiner Verlobten im Ergebnis gerechtfertigt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Gegenständliche Beschwerde langte am 12.04.2013 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 12.04.2013 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.
Schlagworte
Ausweisung, Beweise, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Interessensabwägung, Ladungen, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Resozialisierung, soziale Verhältnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
30.04.2013