TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/18 C2 409830-3/2013

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Veröffentlicht am 18.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AVG §68
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C2 409830-3/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2013, FZ. 13 03.237-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2013, FZ. 13 03.237-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 AVG und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, AVG und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 10.9.2009 und mit diesem in Zusammenhang stehende Verfahren:römisch eins.1. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 10.9.2009 und mit diesem in Zusammenhang stehende Verfahren:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.9.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.9.2009, FZ.: 09 10.953, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Die Zustellung erfolgte nach einem Zustellversuch am 23.9.2009 am 24.9.2009 durch Hinterlegung beim Postamt XXXX Wien.Die Zustellung erfolgte nach einem Zustellversuch am 23.9.2009 am 24.9.2009 durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 Wien.

Im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt hatte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen angegeben, dass sie von ihrem gewalttätigen, in China lebenden Mann misshandelt werden würde, weil dieser vermute, dass die gemeinsame Tochter nicht von ihm sei (Angaben in der Erstbefragung) bzw. weil sie ihm lediglich eine Tochter und keinen Sohn geboren habe (Einvernahme am 10.9.2009).

2. Erst am 16.10.2009 wurde beim Bundesasylamt eine Beschwerde, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag eingebracht.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2009, FZ.: 09 10.953-BAT, wurde der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen, mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.4.2010, Zl. C2 409830-1/2009/2E, wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

4. Am 16.11.2009 langte beim Bundesasylamt ein als "Antrag auf Wiedereinsetzung" bezeichneter Schriftsatz ein, der zwar neben der Bezeichnung auch nur auf einen (neuerlichen) Wiedereinsetzungsantrag gerichtete Anträge aufwies, jedoch waren zwei Absätze so formuliert, dass diese auch als Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags verstanden werden hätten können.

Nach Weiterleitung des gegenständlichen Schriftsatzes an den Asylgerichtshof forderte dieser die Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 14.1.2010, Zl.: C2 409830-2/2009/4Z, auf, darzutun, ob der Schriftsatz als Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags zu verstehen sei und diesfalls binnen Frist einen als Beschwerde bezeichneten und mit einem begründeten Beschwerdeantrag versehenen Schriftsatz nachzureichen.

Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt über keine Abgabestelle verfügte, wurde die Verfahrensanordnung einerseits durch öffentliche Bekanntmachung am 14.1.2010 sowie durch die Polizei an einer von der Beschwerdeführerin als Abgabestelle bezeichneten Adresse versucht zuzustellen. Die dort am 9.2.2010 von Polizeiorganen hinterlassene Verständigung habe die Beschwerdeführerin laut dem dort etablierten Verein am 12.2.2010 übernommen, die Verfahrensanordnung (im Polizeibericht irrtümlich als Bescheid bezeichnet) jedoch bis zum 24.2.2010 nicht in der Polizeiinspektion behoben.

Bis dato ging in dieser Sache kein als Beschwerde bezeichneter Schriftsatz beim Asylgerichtshof ein.

I.2. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 13.3.2013römisch eins.2. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 13.3.2013

1. Nachdem die Beschwerdeführerin am 24.1.2013 von Polizeiorganen festgenommen und über sie am 25.1.2013 durch die Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung mit Bescheid vom 25.1.2013, ohne Zahl, die Schubhaft verhängt worden war, stellte die Beschwerdeführerin aus dem Stand der Schubhaft am 13.3.2013 einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz.

2. In der Erstbefragung, in der schon bei der Aufnahme der Daten Widersprüche zu den Angaben der Beschwerdeführerin aus dem ersten Verfahren (XXXX) entstanden, gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, dass sie bisher nicht alles erzählt habe. Sie wolle nun erzählen, dass sie in China nach der Geburt ihrer Tochter ein zweites Mal schwanger geworden sei und habe man sie zu einer Abtreibung gezwungen. Deshalb sei die Beschwerdeführerin sehr wütend gewesen und habe mit einer Infusionsflasche die anwesende Ärztin verletzt. Sie habe diese aber während deren nunmehr notwendigem Krankenhausaufenthalt mit Essen versorgt und dieser auch 10.000 RMB Schmerzengeld bezahlt, dieses habe aber nicht gereicht. Auch habe man der Beschwerdeführerin nach dem Eingriff eine Spirale eingeführt, seitdem habe die Beschwerdeführerin heftige Schmerzen. Es seien jedoch auch die im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe richtig.2. In der Erstbefragung, in der schon bei der Aufnahme der Daten Widersprüche zu den Angaben der Beschwerdeführerin aus dem ersten Verfahren (römisch 40 ) entstanden, gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, dass sie bisher nicht alles erzählt habe. Sie wolle nun erzählen, dass sie in China nach der Geburt ihrer Tochter ein zweites Mal schwanger geworden sei und habe man sie zu einer Abtreibung gezwungen. Deshalb sei die Beschwerdeführerin sehr wütend gewesen und habe mit einer Infusionsflasche die anwesende Ärztin verletzt. Sie habe diese aber während deren nunmehr notwendigem Krankenhausaufenthalt mit Essen versorgt und dieser auch 10.000 RMB Schmerzengeld bezahlt, dieses habe aber nicht gereicht. Auch habe man der Beschwerdeführerin nach dem Eingriff eine Spirale eingeführt, seitdem habe die Beschwerdeführerin heftige Schmerzen. Es seien jedoch auch die im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe richtig.

Mit E-Mail vom 14.3.2013 gab die Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung dem Bundesasylamt bekannt, dass man zwar bereits versucht habe, ein Heimreisezertifikat zu erwirken, dies aber noch nicht erlangt habe.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.3.2013, FZ. 13 03.237 EAST Ost, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, das beabsichtigt sei, ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen; die Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag ausgefolgt.

Am 22.3.2013 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der diese einleitend ausführte weder in ärztlicher Behandlung zu sein noch Medikamente zu nehmen; allerdings gehe es der Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht gut, sie habe oft Kreuzschmerzen. Sie könne weder identitätsbezeugende Dokumente noch Beweismittel vorlegen, habe aber in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt.

Der Vorfall mit der Ärztin sei etwa 1991 gewesen, fünf Jahre nach dem Vorfall habe die Ärztin die Beschwerdeführerin angezeigt. Zu einer Gerichtsverhandlung sei es nicht gekommen, da sich die Beschwerdeführerin bei Freunden und Verwandten versteckt gehalten habe.

Schließlich wurden der Beschwerdeführerin Fragen zu ihrer Situation in Österreich gestellt.

3. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 23.3.2013, FZ. 13 03.237 EAST-OST, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und diese aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.3. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 23.3.2013, FZ. 13 03.237 EAST-OST, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und diese aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt habe feststellen können, das Vorbringen habe bereits im Erstverfahren bestanden und sei schuldhaft nicht vorgebracht worden. Auch stünde das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin der Ausweisung nicht entgegen. Schließlich wurden noch aktuelle Feststellungen zur Lage in China getroffen.

Der gegenständliche Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 25.3.2013 ausgefolgt.

4. Mit handschriftlich erstattetem Schriftsatz, beim Bundesasylamt am 29.3.2013 eingelangt, erhob die Beschwerdeführerin nunmehr gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes. Dieser Schriftsatz wurde vom Bundesasylamt einer Übersetzung zugeführt.

Einleitend wiederholte die Beschwerdeführerin die im nunmehrigen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und ergänzte, dass die bei der verletzten Ärztin durchgeführte Operation nicht erfolgreich gewesen sei. Diese habe die Beschwerdeführerin fünf Jahre nach dem Vorfall auf die Kosten einer weiteren Operation verklagt, daher sei die Beschwerdeführerin geflohen. Im Falle der Rückkehr müsse die Beschwerdeführerin ins Gefängnis. Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich kein glückliches Leben führe, so fühle sie sich doch hier sicher und stehe unter keinem seelischen Druck, der Beweis für die Richtigkeit ihres Vorbringens sei die Spirale in ihrem Körper.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

II.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:römisch zwei.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin volljährig und Staatsangehörige von China ist. Weiters wird festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht und diese keinen in Österreich aufhältigen Ehemann bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat. Schließlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist.

Die Staatsangehörigkeit sowie das Fehlen von Angehörigen im Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin. Da einerseits auch das Bundesasylamt von diesen Angaben ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest.

Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, einer am 11.4.2013 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

II.2.: Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:römisch zwei.2.: Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:

II.2.1. Festgestellt wird, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Ereignissen beruht, die sich bereits vor Antragstellung im Erstverfahren ereignet haben und die der Beschwerdeführerin bereits im Erstverfahren bekannt waren.römisch zwei.2.1. Festgestellt wird, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Ereignissen beruht, die sich bereits vor Antragstellung im Erstverfahren ereignet haben und die der Beschwerdeführerin bereits im Erstverfahren bekannt waren.

Dies ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, die nunmehr auch die im Erstverfahren nicht vorgebrachte Verfolgung, die von einer Ärztin, die die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Abtreibung verletzt habe, ausgehe, betreffen würde. Es ist nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin diese Verfolgung nicht bereits im Erstverfahren berichten hätte können; dass sie es nicht getan hat, hat die Beschwerdeführerin mit der Angst vor der ihr potentiell drohenden Abschiebung begründet.

II.2.2. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus keine auf China bezogenen, neuen Fluchtgründe vorgebracht hat.römisch zwei.2.2. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus keine auf China bezogenen, neuen Fluchtgründe vorgebracht hat.

Diese Feststellung ergibt sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der Beschwerdeschrift.

II.2.3. Festgestellt wird, dass auch amtswegig keine neuen Flucht- oder Verfolgungsgründe zu erkennen sind, die nach Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren entstanden sind.römisch zwei.2.3. Festgestellt wird, dass auch amtswegig keine neuen Flucht- oder Verfolgungsgründe zu erkennen sind, die nach Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren entstanden sind.

Weder aus den Länderberichten des Bundesasylamtes noch aus der Beschwerde noch aus dem Amtswissen ist zu erkennen, dass sich die Lage in China im Hinblick auf die Beschwerdeführerin bzw. im Hinblick auf deren Situation nach ihrer Rückkehr entscheidungsrelevant geändert hat.

Auch sind keine neu entstandenen Nachfluchtgründe oder andere Gründe zu sehen, die entweder im Erstverfahren noch nicht bestanden haben oder aber ohne Verschulden der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen wurden.

II.2.4. Festgestellt wird, dass hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführerin in China im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dieser in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht, nach Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren keine neuen Tatsachen entstanden oder hervorgekommen sind.römisch zwei.2.4. Festgestellt wird, dass hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführerin in China im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dieser in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht, nach Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren keine neuen Tatsachen entstanden oder hervorgekommen sind.

Ebenso wird festgestellt, dass hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in China droht, keine neuen Tatsachen entstanden oder hervorgekommen sind.

Weder ist eine entscheidungsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes zu erkennen - die Kreuzschmerzen alleine, bezüglich der die Beschwerdeführerin auch nicht in Behandlung ist, haben einerseits schon im Erstverfahren bestanden und sind andererseits jedenfalls nicht so schwerwiegend, dass diese entscheidungsrelevant wären - noch sind Umstände behauptet worden bzw. hervorgekommen, die den Schluss nahelegen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr im Falle der Rückkehr in eine hoffnungslose Lage kommen würde.

Auch sind andere (seit Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren neu entstandene oder hervorgekommene) Gründe, die den Schluss einer drohenden Verletzung der oben genannten Rechte nahelegen weder hervorgekommen noch behauptet worden.

II.3. Zur Situation und Integration der Beschwerdeführerin in Österreich wird festgestellt, dassrömisch zwei.3. Zur Situation und Integration der Beschwerdeführerin in Österreich wird festgestellt, dass

die Beschwerdeführerin am 10.9.2009 rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist ist, sich seitdem alleine auf einen asylrechtlichen Titel gestützt oder titellos im Bundesgebiet aufhält, ihre Ausweisung im Erstverfahren nicht beachtet hat und sich immer wieder den Fremdenbehörden entzogen hat;

die Beschwerdeführerin lediglich chinesisch spricht;

die Beschwerdeführerin in Österreich keine Arbeit hat und nicht selbsterhaltungsfähig ist;

die Beschwerdeführerin in Österreich einen Freundeskreis hat;

der Besuch sozialer und/oder kultureller Institutionen durch die Beschwerdeführerin nicht behauptet wurde;

das gegenständliche Verfahren innerhalb der Entscheidungsfrist abgeschlossen wurde und

die Beschwerdeführerin ihren neuerlichen Antrag erst gestellt hat, nachdem sie bereits mehr als ein Monat in Schubhaft angehalten worden war.

Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, vor allem auf Grund der Aussagen der Beschwerdeführerin der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie aus dem Verwaltungsakt des Vorverfahrens.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 13.3.2013 gestellt; es handelt sich hierbei um einen Folgeantrag.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 13.3.2013 gestellt; es handelt sich hierbei um einen Folgeantrag.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 25.3.2013 der Beschwerdeführerin rechtmäßig zugestellt und somit erlassen; eine (lediglich den Lauf der Beschwerdefrist auslösende) Zustellung an den Vertreter der Beschwerdeführerin ist laut Aktenlage nicht erfolgt. Daher ist die am 29.3.2013 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde jedenfalls rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen aber die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vor, da die Zurückweisung eines Antrages und die damit verbundene Ausweisung verfahrensgegenständlich ist. Daher ist durch Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen aber die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vor, da die Zurückweisung eines Antrages und die damit verbundene Ausweisung verfahrensgegenständlich ist. Daher ist durch Einzelrichter zu entscheiden.

Gemäß § 20 Abs. 1 AsylG ist ein Asylwerber oder eine Asylwerberin, der oder die seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Gemäß § 20 Abs. 2 AsylG gilt Abs. 1 für Verfahren vor dem Asylgerichtshof nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesasylamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Abs. 1 ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs muss eine Beschwerde in einem Fall, in dem der Asylwerber oder die Asylwerberin seine oder ihre Furcht vor Verfolgung auf einen Eingriff in seine oder ihre sexuelle Selbstbestimmung stützt, also einem Richter oder einer Richterin desselben Geschlechts oder einem aus Mitgliedern desselben Geschlechts zusammengesetzten Senat zur Behandlung und - grundsätzlich vorgesehenen - Verhandlung zugewiesen werden, diese haben dann zu entscheiden, ob unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 leg cit eine Verhandlung unterbleiben kann (VfGH vom 27.09.2012, U688/12 ua). Diese auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 abstellende Judikatur scheint aber nicht auf Verfahren zu zielen, in denen vor dem Asylgerichtshof die Fluchtgründe und deren Beurteilung auf die Glaubwürdigkeit nicht entscheidungsrelevant sind, wie dies etwa im Fall der Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache der Fall ist; hiefür spricht auch, dass der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 (und nicht Abs. 7) AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann. Daher ist nicht zu erkennen, dass eine Unzuständigkeit des entscheidenden Einzelrichters vorliegt.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AsylG ist ein Asylwerber oder eine Asylwerberin, der oder die seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AsylG gilt Absatz eins, für Verfahren vor dem Asylgerichtshof nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesasylamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Absatz eins, ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs muss eine Beschwerde in einem Fall, in dem der Asylwerber oder die Asylwerberin seine oder ihre Furcht vor Verfolgung auf einen Eingriff in seine oder ihre sexuelle Selbstbestimmung stützt, also einem Richter oder einer Richterin desselben Geschlechts oder einem aus Mitgliedern desselben Geschlechts zusammengesetzten Senat zur Behandlung und - grundsätzlich vorgesehenen - Verhandlung zugewiesen werden, diese haben dann zu entscheiden, ob unter den Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, leg cit eine Verhandlung unterbleiben kann (VfGH vom 27.09.2012, U688/12 ua). Diese auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 abstellende Judikatur scheint aber nicht auf Verfahren zu zielen, in denen vor dem Asylgerichtshof die Fluchtgründe und deren Beurteilung auf die Glaubwürdigkeit nicht entscheidungsrelevant sind, wie dies etwa im Fall der Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache der Fall ist; hiefür spricht auch, dass der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 4, (und nicht Absatz 7,) AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann. Daher ist nicht zu erkennen, dass eine Unzuständigkeit des entscheidenden Einzelrichters vorliegt.

III.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe § 23 AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007, Zl. 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 68 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe Paragraph 23, AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH v. 25.4.2007, Zl. 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 68, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf allerdings ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz (hier: vor dem Bundesasylamt) zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. sinngemäß VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 07.05.1997, Zl. 95/09/0203). Sache der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf allerdings ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz (hier: vor dem Bundesasylamt) zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche sinngemäß VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 07.05.1997, Zl. 95/09/0203). Sache der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Vorerst ist daher zu klären, ob eine rechtskräftige Entscheidung in einem Vorverfahren vorliegt. Dies ist jedenfalls der Fall, da über den Antrag vom 10.9.2009 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.9.2009, FZ.: 09 10.953, rechtskräftig abweisend entschieden wurde. Aus der Aktenlage ergibt sich kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zustellung der oben genannten Entscheidung, die nach einem Zustellversuch am 23.9.2009 am 24.9.2009 durch Hinterlegung beim Postamt XXXX Wien erfolgte. Dem steht auch nicht entgegen, dass diese Zustellung an einer Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 MeldeG erfolgte, die in Verfahren nach dem AsylG 2005 nunmehr keine Abgabestelle im Sinne des ZustG mehr darstellt, da der dies anordnende letzte Satz des § 23 Abs. 1 AsylG 2005 erst mit BGBl. I Nr. 122/2009 verlautbart wurde und gemäß § 73 Abs. 7 AsylG erst ab 1.1.2010 gilt und somit zum Zustellungszeitpunkt am 24.9.2009 nicht anzuwenden war.Vorerst ist daher zu klären, ob eine rechtskräftige Entscheidung in einem Vorverfahren vorliegt. Dies ist jedenfalls der Fall, da über den Antrag vom 10.9.2009 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.9.2009, FZ.: 09 10.953, rechtskräftig abweisend entschieden wurde. Aus der Aktenlage ergibt sich kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zustellung der oben genannten Entscheidung, die nach einem Zustellversuch am 23.9.2009 am 24.9.2009 durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 Wien erfolgte. Dem steht auch nicht entgegen, dass diese Zustellung an einer Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG erfolgte, die in Verfahren nach dem AsylG 2005 nunmehr keine Abgabestelle im Sinne des ZustG mehr darstellt, da der dies anordnende letzte Satz des Paragraph 23, Absatz eins, AsylG 2005 erst mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, verlautbart wurde und gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG erst ab 1.1.2010 gilt und somit zum Zustellungszeitpunkt am 24.9.2009 nicht anzuwenden war.

Die von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Flucht- und Verfolgungsgründe sind alle in Ereignissen, die sich vor dem 8.10.2009 - der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes - ereignet haben, begründet und die der Beschwerdeführerin auch bekannt waren; deren inhaltlicher Entscheidung steht daher im Sinne des oben ausgeführten das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen, das Bundesasylamt war diesbezüglich daher berechtigt und verpflichtet, den Antrag zurückzuweisen.

Auch ist nicht zu erkennen, dass es im Hinblick auf die reale Gefahr eine Verletzung relevanter Rechte zu erleiden, eine Sachverhaltsänderung seit der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes gegeben hätte, sodass auch hinsichtlich des Eventualantrages entschiedene Sache vorliegt und auch diesbezüglich das Bundesasylamt berechtigt und verpflichtet war, den Antrag zurückzuweisen.

Daher ist die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Daher ist die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist

zu berücksichtigen.

Mangels eines Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.

Zum Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich ist auszuführen, dass diese seit September 2009 in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur vom September 2009 bis zum Oktober 2009 durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Seit März 2013 besteht für die Beschwerdeführerin ein verfahrensrechtlicher Abschiebeschutz für die Dauer des Asylverfahrens. Ansonsten hat sich die Beschwerdeführerin rechtswidrig in Österreich aufgehalten und ist vor allem ihrer aus der Entscheidung im Erstverfahren hervorkommenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

Auch beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.

Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der geltenden Fassung) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der geltenden Fassung) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.

Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen. Des Weiteren ist die beschwerdeführende Partei bereits einmal mit einer Ausweisung belegt worden und hat diese nicht befolgt, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.

Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte bzw. sich Großteils rechtswidrig in Österreich aufhielt.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:

B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.

III.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Es ist spruchgemäß somit zu entscheiden.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Es ist spruchgemäß somit zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, soziale Verhältnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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