Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E1 433.695-1/2013/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2013, Zl. 12 04.190-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2013, Zl. 12 04.190-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 07.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 08.04.2012 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen an, sein Vater sei zum protestantischen Glauben konvertiert, durch ihn seien sie auch zu diesem Glauben konvertiert, sein Onkel, der für den iranischen Geheimdienst arbeite habe dies erfahren, deshalb habe Gefahr gedroht und sie hätten fliehen müssen.
2. Nach Umfangreichen Korrespondenzen wurden die Zuständigkeit Österreich zur Führung des Asylverfahrens festgestellt und der Beschwerdeführer am 15.02.2013 vor dem Bundesasylamt Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen und näher zu seinen Ausreisegründen befragt.
Im Zuge dieser Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, im Iran Popsänger gewesen zu sein, er sei wegen seines Vaters geflüchtet, besuche aktuell einen Taufvorbereitungskurs der katholischen Kirche, nannte den Kursleiter, sein Vater habe im Iran über den christlichen Glauben gesprochen, alles sei heimlich geschehen.. Aktuell besuche er kirchliche Veranstaltungen der katholischen Kirche und beantwortete in der Folge die an ihn vom Eivernehmenden gerichteten Fragen zum Christentum. Vom Beschwerdeführer wurden zur Glaubhaftmachung seiner Konversion eine Bestätigung des Pastoralamtes der Diözese L. Theologische Erwachsenenbildung vom 22.01.2013 (erliegend im BAA Verfahrensakt der Mutter H.P.)vorgelegt.
4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er sei mit einem Visum für Italien gereist, sei ledig und Moslem. Die Gründe seiner Ausreise seien wahrscheinlich persönliche Gründe. Er habe bisher bzw. künftig keine Absicht gezeigt das Christentum öffentlich zu praktizieren.
Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer genannten Ausreisegründen mit näherer Begründung als unglaubwürdig, verwies auf den Umstand, dass beim Vater von einer Scheinkonversion auszugehen sei, selbst habe er widersprüchliches zu seinem Glauben ausgeführt und deute der Umstand, dass er keine Bedenken gehabt habe über den Flughafen von Teheran sein Heimatsland zu verlassen, auf eine mangelnde Verfolgung hin, auch scheine sein religiöses Wissen zu vage und für einen langjährig ernstlich Interessierten Gläubigen zu wenig fundiert zu sein. Ein über das vorhandene Allgemeinwissen eines gebildeten Iraners hinausgehendes neues Religionswissen liege beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt zweifellos nicht vor und könne aus den Angaben entnommen werden, dass er nicht ernstlich daran interessiert sei, in seinem Heimatland seinen neuen Glauben öffentlich auszuleben, sodass Konsequenzen aus diesem Grund derzeit nicht befürchtet werden müssten.
Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass keine Umstände bekannt wären, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Gefährdung im Sinne des Artikels 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass keine Umstände bekannt wären, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Gefährdung im Sinne des Artikels 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Unter Spruchpunkt III. gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis das kein Privat - und Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde vorliege.Unter Spruchpunkt römisch drei. gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis das kein Privat - und Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde vorliege.
5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 27.02.2013 innerhalb offener Frist am 08.03.2013 Beschwerde erhoben. Der Beschwerde angeschlossen war die Taufurkunde des Vaters aus XXXX vom XXXX, ein Schreiben der XXXX vom XXXX sowie zwei Schreiben betreffend die Mutter und den Beschwerdeführer vom XXXX vom katholischen Diözesan Bischof XXXX über dessen feierliche Zulassung zu den Sakramenten in der katholischen Kirche.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 27.02.2013 innerhalb offener Frist am 08.03.2013 Beschwerde erhoben. Der Beschwerde angeschlossen war die Taufurkunde des Vaters aus römisch 40 vom römisch 40 , ein Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 sowie zwei Schreiben betreffend die Mutter und den Beschwerdeführer vom römisch 40 vom katholischen Diözesan Bischof römisch 40 über dessen feierliche Zulassung zu den Sakramenten in der katholischen Kirche.
In den Beschwerdeausführungen wird insbesondere darauf hingewiesen, dass der Vater des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr in den Iran seinen Glauben heimlich ausüben musste, nunmehr aber den iranischen Behörden die Konversion bekannt geworden sei und sei selbst in den Länderfeststellungen festgehalten, dass der Abfall vom Glauben strafrechtlich verfolgt werde, wenn die nach außen bekannt werde oder eine missionarische Tätigkeit damit verbunden sei und unter dem Straftatbestand "Mohareb" sei auch dafür eine Verurteilung zum Tode möglich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stände nicht zur Verfügung.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Der Vater des Beschwerdeführer hat sich von Anbeginn an auf die bereits in Deutschland erfolgte Hinwendung zum christlichen Glauben, einschließlich der dort erfolgten Taufe berufen und auch entsprechende schriftliche Bestätigungen vorgelegt und auf die nach seiner freiwilligen Rückreise in den Iran, heimliche Ausübung des christlichen Glaubens hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat überdies zur Glaubhaftmachung Bestätigungen kirchlicher Organisationen vorgelegt. So insbesondere dem Bundesasylamt eine Bestätigung vom 22.01.2013 vom Pastoralamt der Diözese XXXX "Theologische Erwachsenenbildung", in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß am Erwachsenen Katechumenat, geleitet durch Herrn P. K. teilnimmt, dieser Unterricht auch nach dem Umzug der Familie nach XXXX weitergeführt wird und der Kontakt mit dem zuständigen Verantwortlichen in XXXX hergestellt wurde. Diese Bestätigung erliegt im Verfahrensakt der Mutter des Beschwerdeführers. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden diese Bestätigungen noch ergänzt durch eine nunmehrige Vorlage des Taufscheines der XXXX, der römischen katholischen Kirche in Österreich, Pfarre XXXX, über die am XXXX erfolgte Taufe des Beschwerdeführers, wobei in der mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung vom XXXX die feierliche Zulassung zu den Sakramenten durch den Diözesan - Bischof bestätigt wurde. Des Weiteren eine ergänzende Bestätigung vom XXXX vom Diözesanbeauftragten Dr.S.S.Der Vater des Beschwerdeführer hat sich von Anbeginn an auf die bereits in Deutschland erfolgte Hinwendung zum christlichen Glauben, einschließlich der dort erfolgten Taufe berufen und auch entsprechende schriftliche Bestätigungen vorgelegt und auf die nach seiner freiwilligen Rückreise in den Iran, heimliche Ausübung des christlichen Glaubens hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat überdies zur Glaubhaftmachung Bestätigungen kirchlicher Organisationen vorgelegt. So insbesondere dem Bundesasylamt eine Bestätigung vom 22.01.2013 vom Pastoralamt der Diözese römisch 40 "Theologische Erwachsenenbildung", in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß am Erwachsenen Katechumenat, geleitet durch Herrn P. K. teilnimmt, dieser Unterricht auch nach dem Umzug der Familie nach römisch 40 weitergeführt wird und der Kontakt mit dem zuständigen Verantwortlichen in römisch 40 hergestellt wurde. Diese Bestätigung erliegt im Verfahrensakt der Mutter des Beschwerdeführers. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden diese Bestätigungen noch ergänzt durch eine nunmehrige Vorlage des Taufscheines der römisch 40 , der römischen katholischen Kirche in Österreich, Pfarre römisch 40 , über die am römisch 40 erfolgte Taufe des Beschwerdeführers, wobei in der mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung vom römisch 40 die feierliche Zulassung zu den Sakramenten durch den Diözesan - Bischof bestätigt wurde. Des Weiteren eine ergänzende Bestätigung vom römisch 40 vom Diözesanbeauftragten Dr.S.S.
Sowohl zur Beantwortung der Frage ob sich der Beschwerdeführer nach seiner Einreise nach Österreich tatsächlich und verstärkt zum christlichen Glauben ernstlich zugewandt hat und eine innere Abkehr vom Islam erfolgt ist, als auch jener nach der tatsächlich bestehenden religiösen Einstellung und des Engagement des Beschwerdeführers innerhalb der von ihm gewählten kirchlichen Gemeinschaft, wäre neben der Befragung seiner eigenen Person und der Einbeziehung der Angaben der Mutter und des Vaters, jedenfalls auch eine solche von geeigneten Mitgliedern jener Glaubensgemeinschaft in welche sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zu Folge hingewandt und engagiert, als Zeugen unerlässlich gewesen.
Dies wird daher im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt nachzuholen sein. Dem Bundesasylamt standen bereits im abgeführten Verfahren die in den vorgelegten Bescheinigungen der Evangelischen Freikirche in XXXX genannten Bezugspersonen nämlich XXXX und Pastor XXXX als potenzielle Zeugen zur Verfügung und waren dem Bundesasylamt aus der Vorlage der Bestätigung vom 22.01.2013 die Zeugen Dr. XXXX, Diözesanbeauftragter für das Erwachsenenkatechumenat und XXXX, zuständig für die Taufvorbereitung für Menschen mit Migrationshintergrund als auch der für das Katechumenat in XXXX zuständige Dr. XXXX bekannt. Jedenfalls diese drei Personen sind im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt zum Religionsunterricht, die weitere Glaubensunterweisung, die dem Beschwerdeführer zuteilwurde sowie zu den Aktivitäten und dem Engagement des Beschwerdeführers innerhalb der Glaubensgemeinschaft zu befragen. Ebenso werden die Mutter als auch der Vater zu der in Österreich ausgeübten Religion näher zu befragen sein. Hinsichtlich allenfalls vom Bundesasylamt erwarteter Kenntnisse des Beschwerdeführers über das Christentum wird vom Bundesasylamt auch zu berücksichtigen sein, welches Wissen in jener konkreten Glaubensgemeinschaft, in welcher sich der Beschwerdeführer engagiert, tatsächlich gelehrt wird und welche Gebräuche gepflogen werden und welche dementsprechenden Kenntnisse vom Beschwerdeführer erwartet werden können. Die vom Bundesasylamt ohne diesbezügliche Ermittlungsschritte oder Ermittlungsergebnisse angestellten Schlussfolgerungen machen das abgeführte Verfahren jedenfalls grob mangelhaft.Dies wird daher im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt nachzuholen sein. Dem Bundesasylamt standen bereits im abgeführten Verfahren die in den vorgelegten Bescheinigungen der Evangelischen Freikirche in römisch 40 genannten Bezugspersonen nämlich römisch 40 und Pastor römisch 40 als potenzielle Zeugen zur Verfügung und waren dem Bundesasylamt aus der Vorlage der Bestätigung vom 22.01.2013 die Zeugen Dr. römisch 40 , Diözesanbeauftragter für das Erwachsenenkatechumenat und römisch 40 , zuständig für die Taufvorbereitung für Menschen mit Migrationshintergrund als auch der für das Katechumenat in römisch 40 zuständige Dr. römisch 40 bekannt. Jedenfalls diese drei Personen sind im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt zum Religionsunterricht, die weitere Glaubensunterweisung, die dem Beschwerdeführer zuteilwurde sowie zu den Aktivitäten und dem Engagement des Beschwerdeführers innerhalb der Glaubensgemeinschaft zu befragen. Ebenso werden die Mutter als auch der Vater zu der in Österreich ausgeübten Religion näher zu befragen sein. Hinsichtlich allenfalls vom Bundesasylamt erwarteter Kenntnisse des Beschwerdeführers über das Christentum wird vom Bundesasylamt auch zu berücksichtigen sein, welches Wissen in jener konkreten Glaubensgemeinschaft, in welcher sich der Beschwerdeführer engagiert, tatsächlich gelehrt wird und welche Gebräuche gepflogen werden und welche dementsprechenden Kenntnisse vom Beschwerdeführer erwartet werden können. Die vom Bundesasylamt ohne diesbezügliche Ermittlungsschritte oder Ermittlungsergebnisse angestellten Schlussfolgerungen machen das abgeführte Verfahren jedenfalls grob mangelhaft.
Für den Fall, dass das Bundesasylamt in weiterer Folge - in nachvollziehbarer Weise - zu dem Ergebnis gelangt, dass im Fall des Beschwerdeführers tatsächlich eine bloß zum Schein erfolgte Hinwendung zum Christentum vorliegt und ein innerer Gesinnungswandel nicht mit derartiger Ernsthaftigkeit eingetreten ist, dass dieser bei Rückkehr in den Herkunftsstaat aufrecht erhalten würde, wird von der belangten Behörde auch schlüssig zu begründen sein, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass auch die iranischen Behörden den Glaubenswechsel des Beschwerdeführers als bloß zum Schein ansehen würden und dem Beschwerdeführer keine Gefahr droht.
Ohne Nachholung der für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Eine anschließende neuerliche Befragung des Beschwerdeführers und Würdigung des - gesamten - Vorbingens unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen wird das Bundesasylamt im fortgesetztem Verfahren daraufhin nachzuholen haben.
Es darf im Besonderen auch darauf hingewiesen werden, dass nach den bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004 /83/EG einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden kann sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "Forum Internum" zu beschränken. Asylbegehren die sich auf die Verfolgung mit religiösem Hintergrund stützen müssen sohin unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie geprüft werden. Dies bedeutet, dass gemäß dieser Richtlinie der Prüfungsmaßstab die öffentliche Ausübung des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung umfasst.Es darf im Besonderen auch darauf hingewiesen werden, dass nach den bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Absatz eins, b RL 2004 /83/EG einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden kann sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "Forum Internum" zu beschränken. Asylbegehren die sich auf die Verfolgung mit religiösem Hintergrund stützen müssen sohin unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie geprüft werden. Dies bedeutet, dass gemäß dieser Richtlinie der Prüfungsmaßstab die öffentliche Ausübung des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung umfasst.
5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion, ReligionsausübungZuletzt aktualisiert am
14.06.2013