Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E1 433.689-1/2013/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde der XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2013, Zl. 12 04.189-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2013, Zl. 12 04.189-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ( im Folgenden BF ), eine iranische Staatsangehörige, stellte am 07.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 08.04.2012 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF zu ihren Ausreisegründen an, sie habe ihrer Familie erzählt, dass ihr Ehemann zum protestantischen Glauben übergetreten sei, ihr Bruder sei deshalb böse geworden, er arbeite für den iranischen Geheimdienst, aus diesem Grund seien die Probleme entstanden.
2. Mit Dokumentenvorlage vom 26.09.2012 wurde unter anderem ein Ambulanzbefund der Landesnervenklinik XXXX mit dem Hinweis auf einen Taufvorbereitungskurs in der r.k. Kirche durch P.K. vorgelegt.2. Mit Dokumentenvorlage vom 26.09.2012 wurde unter anderem ein Ambulanzbefund der Landesnervenklinik römisch 40 mit dem Hinweis auf einen Taufvorbereitungskurs in der r.k. Kirche durch P.K. vorgelegt.
3. Nach Umfangreichen Korrespondenzen wurden die Zuständigkeit Österreich zur Führung des Asylverfahrens festgestellt und die BF am 11.02.2013 vor dem Bundesasylamt Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen und näher zu den Ausreisegründen befragt.
Im Zuge dieser Einvernahme führte die BF aus, dass ihr Ehemann im Iran am Herzen operiert worden sei, nach seiner Entlassung sei ihr Bruder mit Frau und Kindern zu Besuch gekommen, ein Kind habe das Tauffoto ihres Mannes gefunden und mitgenommen. Sie selbst interessiere sich auch für den christlichen Glauben, sei ca 12 mal in Österreich in der Kirche gewesen, sie besuche auch einen Taufvorbereitungskurs, sie lasse sich taufen, damit ihr als wahre Christin die Sünden vergeben würden.
Zur Glaubhaftmachung wurde eine Bestätigung des Pastoralamtes der Diözese L. Theologische Erwachsenenbildung vom 22.01.2013 vorgelegt.
4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Identität der BF feststehe, sie sei verheiratet, lebe mit ihrem Ehemann und einem erwachsenen Sohn in Österreich als Asylwerber, habe ein gültiges Visum für Italien gehabt und sei Muslimin. Eine lebensbedrohende Krankheit liege aktuell nicht vor, sodass keine medizinischen Gründe angenommen werden können, die eine Rückkehr unzumutbar machen würden.
Gründe für die Ausreise aus dem Heimatstaat seien wahrscheinlich persönliche Gründe gewesen.
Die BF habe bisher bzw. künftig keine Absicht gezeigt das Christentum öffentlich zu praktizieren.
Beweiswürdigend führt das BAA aus, dass beim Ehemann der BF derzeit eine Scheinkonversion vorliege, und spreche der Umstand der Ausreise über den Flughafen Teheran gegen die Annahme einer eigenen Konversion der BF, auch lägen widersprüchliche Angaben zum Glaubenswechsel ihres Ehemannes und dem zeitlichen Bekanntwerden innerhalb der Familie vor, auch habe sie erst am Schluss der Einvernahme nach Vorhalt das Beweismittel des Besuches eines Taufvorbereitungskurses vorgelegt. Überdies sei ihr religiöses Wissen vage. Ein über das vorhandene Allgemeinwissen eines gebildeten Iraners hinausgehendes neues Religionswissen liege zum Entscheidungszeitpunkt zweifellos nicht vor und könne ausgeschlossen werden, dass sie im Herkunftsland nach einem anderen Glauben öffentlich leben oder diesen weitergeben werde.
Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass die BF einer Gefährdung im Sinne des Artikels 2 und 3 EMRK ausgesetzt würde. Sie würde an keiner lebensbedrohenden Krankheit leiden, eine Rückkehr mit Ehemann und Sohn sei zumutbar.Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass die BF einer Gefährdung im Sinne des Artikels 2 und 3 EMRK ausgesetzt würde. Sie würde an keiner lebensbedrohenden Krankheit leiden, eine Rückkehr mit Ehemann und Sohn sei zumutbar.
Unter Spruchpunkt III. gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis das kein Privat - und Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde vorliege.Unter Spruchpunkt römisch drei. gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis das kein Privat - und Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde vorliege.
5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 27.02.2013 innerhalb offener Frist am 08.03.2013 Beschwerde erhoben. Der Beschwerde angeschlossen war die Taufurkunde des Ehegatten aus XXXX vom XXXX, ein Schreiben der XXXX, vom XXXX sowie zwei Schreiben betreffend die BF und den Sohn vom XXXX vom katholischen Diözesan Bischof Dr. XXXX über dessen feierliche Zulassung zu den Sakramenten in der katholischen Kirche.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 27.02.2013 innerhalb offener Frist am 08.03.2013 Beschwerde erhoben. Der Beschwerde angeschlossen war die Taufurkunde des Ehegatten aus römisch 40 vom römisch 40 , ein Schreiben der römisch 40 , vom römisch 40 sowie zwei Schreiben betreffend die BF und den Sohn vom römisch 40 vom katholischen Diözesan Bischof Dr. römisch 40 über dessen feierliche Zulassung zu den Sakramenten in der katholischen Kirche.
In den Beschwerdeausführungen wird insbesondere darauf hingewiesen, dass der Ehegatte der BF nach seiner Rückkehr in den Iran seinen Glauben heimlich ausüben musste, nunmehr aber den iranischen Behörden die Konversion bekannt geworden sei und sei selbst in den Länderfeststellungen festgehalten, dass der Abfall vom Glauben strafrechtlich verfolgt werde, wenn die nach außen bekannt werde oder eine missionarische Tätigkeit damit verbunden sei und unter dem Straftatbestand "Mohareb" sei auch dafür eine Verurteilung zum Tode möglich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stände nicht zur Verfügung.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Der Ehegatte der BF hat sich von Anbeginn an auf die bereits in Deutschland erfolgte Hinwendung zum Glauben einschließlich der dort erfolgten Taufe berufen und auch entsprechende schriftliche Bestätigungen vorgelegt und auf die nach seiner freiwilligen Rückreise in den Iran, heimliche Ausübung des Glaubens hingewiesen. Es wurden überdies von der BF zur Glaubhaftmachung mehrfache Bestätigungen kirchlicher Organisationen vorgelegt. So insbesondere dem Bundesasylamt eine Bestätigung vom 22.01.2013 vom Pastoralamt der Diözese XXXX Theologische Erwachsenenbildung in welcher bestätigt wird, dass die BF ordnungsgemäß am erwachsenen Katechumenat, geleitet durch Herrn P. K. teilnimmt, dieser Unterricht auch nach dem Umzug der Familie nach XXXX weitergeführt wird und der Kontakt mit dem zuständigen Verantwortlichen in XXXX Dr. P. A. hergestellt wurde.Der Ehegatte der BF hat sich von Anbeginn an auf die bereits in Deutschland erfolgte Hinwendung zum Glauben einschließlich der dort erfolgten Taufe berufen und auch entsprechende schriftliche Bestätigungen vorgelegt und auf die nach seiner freiwilligen Rückreise in den Iran, heimliche Ausübung des Glaubens hingewiesen. Es wurden überdies von der BF zur Glaubhaftmachung mehrfache Bestätigungen kirchlicher Organisationen vorgelegt. So insbesondere dem Bundesasylamt eine Bestätigung vom 22.01.2013 vom Pastoralamt der Diözese römisch 40 Theologische Erwachsenenbildung in welcher bestätigt wird, dass die BF ordnungsgemäß am erwachsenen Katechumenat, geleitet durch Herrn P. K. teilnimmt, dieser Unterricht auch nach dem Umzug der Familie nach römisch 40 weitergeführt wird und der Kontakt mit dem zuständigen Verantwortlichen in römisch 40 Dr. P. A. hergestellt wurde.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden diese Bestätigungen noch ergänzt durch eine nunmehrige Vorlage des Taufscheines der Erzdiözese XXXX, der römischen katholischen Kirche in Österreich, XXXX, über die am XXXX erfolgte Taufe der BF, wobei in der mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung vom XXXX die feierliche Zulassung zu den Sakramenten durch den Diözesan - Bischof bestätigt wurde, ergänzt um eine weitere Bestätigung vom 09.04.2013, gezeichnet vom Diözesanbeauftragten Dr.S.S.Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden diese Bestätigungen noch ergänzt durch eine nunmehrige Vorlage des Taufscheines der Erzdiözese römisch 40 , der römischen katholischen Kirche in Österreich, römisch 40 , über die am römisch 40 erfolgte Taufe der BF, wobei in der mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung vom römisch 40 die feierliche Zulassung zu den Sakramenten durch den Diözesan - Bischof bestätigt wurde, ergänzt um eine weitere Bestätigung vom 09.04.2013, gezeichnet vom Diözesanbeauftragten Dr.S.S.
Sowohl zur Beantwortung der Frage ob sich die BF nach ihrer Einreise nach Österreich tatsächlich und verstärkt zum christlichen Glauben ernstlich zugewandt hat und eine innere Abkehr vom Islam erfolgt ist, als auch jener nach der tatsächlich bestehenden religiösen Einstellung und des Engagement der BF innerhalb der gewählten kirchlichen Gemeinschaft, wäre neben der Befragung der BF und der Einbeziehung der Angaben des Ehegatten und des Sohnes, jedenfalls auch eine solche von geeigneten Mitgliedern jener Glaubensgemeinschaft in welche sich die BF ihren Angaben zu Folge hingewandt und engagiert, als Zeugen unerlässlich gewesen.
Dies wird daher im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt nachzuholen sein. Dem Bundesasylamt standen bereits im abgeführten Verfahren die in den vorgelegten Bescheinigungen der Evangelischen Freikirche in XXXX genannten Bezugspersonen nämlich Dr. XXXX und Pastor XXXX als potenzielle Zeugen zur Verfügung und waren dem Bundesasylamt aus der Vorlage der Bestätigung vom 22.01.2013 die Zeugen Dr. XXXX, Diözesanbeauftragter für das Erwachsenenkatechumenat und XXXX, zuständig für die Taufvorbereitung für Menschen mit Migrationshintergrund als auch der für das Katechumenat in XXXX zuständige Dr. XXXX bekannt. Jedenfalls diese drei Personen sind im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt zum Religionsunterricht, die weitere Glaubensunterweisung die der BF zuteilwurde sowie zu deren Aktivitäten und Engagement innerhalb der Glaubensgemeinschaft zu befragen. Ebenso werden der Ehegattin als auch der Sohn zu der in Österreich ausgeübten Religion näher zu befragen sein.Dies wird daher im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt nachzuholen sein. Dem Bundesasylamt standen bereits im abgeführten Verfahren die in den vorgelegten Bescheinigungen der Evangelischen Freikirche in römisch 40 genannten Bezugspersonen nämlich Dr. römisch 40 und Pastor römisch 40 als potenzielle Zeugen zur Verfügung und waren dem Bundesasylamt aus der Vorlage der Bestätigung vom 22.01.2013 die Zeugen Dr. römisch 40 , Diözesanbeauftragter für das Erwachsenenkatechumenat und römisch 40 , zuständig für die Taufvorbereitung für Menschen mit Migrationshintergrund als auch der für das Katechumenat in römisch 40 zuständige Dr. römisch 40 bekannt. Jedenfalls diese drei Personen sind im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt zum Religionsunterricht, die weitere Glaubensunterweisung die der BF zuteilwurde sowie zu deren Aktivitäten und Engagement innerhalb der Glaubensgemeinschaft zu befragen. Ebenso werden der Ehegattin als auch der Sohn zu der in Österreich ausgeübten Religion näher zu befragen sein.
Hinsichtlich allenfalls vom Bundesasylamt erwarteter Kenntnisse der BF über das Christentum wird vom Bundesasylamt auch zu berücksichtigen sein, welches Wissen in jener konkreten Glaubensgemeinschaft, in welcher sich die BF engagiert, tatsächlich gelehrt wird und welche Gebräuche gepflogen werden und welche dementsprechenden Kenntnisse erwartet werden können.
Die vom Bundesasylamt ohnedies bezüglichen Ermittlungsschritte oder Ermittlungsergebnisse angestellten Schlussfolgerungen machen das abgeführte Verfahren jedenfalls grob mangelhaft. Für den Fall, dass das Bundesasylamt in weiterer Folge - in nachvollziehbarer Weise - zu dem Ergebnis gelangt, dass im Fall der BF tatsächlich eine bloß zum Schein erfolgte Hinwendung zum Christentum vorliegt und ein innerer Gesinnungswandel nicht mit derartiger Ernsthaftigkeit eingetreten ist, dass dieser bei Rückkehr in den Herkunftsstaat aufrecht erhalten würde, wird von der belangten Behörde auch schlüssig zu begründen sein, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass auch die iranischen Behörden den Glaubenswechsel der BF als bloß zum Schein ansehen würden und derBF keine Gefahr droht.
Ohne Nachholung der für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Eine anschließende neuerliche Befragung der BF und Würdigung des - gesamten - Vorbingens unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen wird das Bundesasylamt im fortgesetztem Verfahren daraufhin nachzuholen haben. Es darf im Besonderen auch darauf hingewiesen werden, dass nach den bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004 /83/EG einen Flüchtling nicht mehr angesonnen werden kann sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "Forum Internum" zu beschränken. Asylbegehren die sich auf die Verfolgung mit religiösem Hintergrund stützen müssen sohin unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie geprüft werden, dies bedeutet, dass gemäß dieser Richtlinie der Prüfungsmaßstab die öffentliche Ausübung des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung umfasst.Ohne Nachholung der für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Eine anschließende neuerliche Befragung der BF und Würdigung des - gesamten - Vorbingens unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen wird das Bundesasylamt im fortgesetztem Verfahren daraufhin nachzuholen haben. Es darf im Besonderen auch darauf hingewiesen werden, dass nach den bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Absatz eins, b RL 2004 /83/EG einen Flüchtling nicht mehr angesonnen werden kann sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "Forum Internum" zu beschränken. Asylbegehren die sich auf die Verfolgung mit religiösem Hintergrund stützen müssen sohin unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie geprüft werden, dies bedeutet, dass gemäß dieser Richtlinie der Prüfungsmaßstab die öffentliche Ausübung des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung umfasst.
5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion, ReligionsausübungZuletzt aktualisiert am
17.06.2013