Norm
AsylG 2005 §7Spruch
D15 422063-1/2011/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2011, FZ. 04 04.255-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2011, FZ. 04 04.255-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe angehörig, reiste am 13.03.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und begehrte am selben Tag die Gewährung von Asyl.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 27.10.2004, FZ. 04 04.254-BAL, dem Asylantrag stattgegeben, dem Beschwerdeführer gem. § 11 Asylgesetz 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt und gem. § 12 festgestellt, dass ihm Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 27.10.2004, FZ. 04 04.254-BAL, dem Asylantrag stattgegeben, dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 11, Asylgesetz 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt und gem. Paragraph 12, festgestellt, dass ihm Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 142 Abs. 1, 142 Abs. 2, 143 2. Fall StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 4 Monate unbedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 142, Absatz 2, 143, 2. Fall StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 4 Monate unbedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Im eingeleiteten Aberkennungsverfahren wurde der Beschwerdeführer am 30.09.2011 aus der Strafhaft dem Bundesasylamt vorgeführt und vom zur Entscheidung berufenen Organwalter hinsichtlich eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers belehrt und dazu niederschriftlich einvernommen.
Im Beisein seines gesetzlichen Vertreters gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen im Bundesgebiet an in Russland und Österreich die Schule besucht zu haben. Er habe in Österreich die Sonderschule und die Hauptschule besucht, diese aber nicht abgeschlossen. Er habe ansonsten auch keine weitere Berufsausbildung. Seine leibliche Mutter sei bereits verstorben, neben seiner Stiefmutter leben in Österreich noch der Vater, Onkel und Tante, die Großeltern sowie einige Cousins. Er selbst wohne bei seiner Großmutter und werde auch von dieser unterstützt, er sei in Österreich niemals einer Beschäftigung nachgegangen. In seinem Heimatland habe er keine Verwandtschaft, er habe dort auch keinerlei Unterkunft, seit der Einreise in Österreich sei er nicht mehr dort gewesen.
Nach Kenntnis des Vorhabens, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung abzuerkennen, gab der Beschwerdeführer an, nicht mehr so zu sein und seine vergangenen Handlungen zu bereuen. Er werde den Kontakt mit seinen Freunden abbrechen, er werde sich eine Arbeit suchen und sein Leben wieder in den Griff bekommen.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 07.10.2011, FZ. 04 04.255-BAL, dem Beschwerdeführer den ihm vom 27.10.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 07.10.2011, FZ. 04 04.255-BAL, dem Beschwerdeführer den ihm vom 27.10.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und stellte die Identität des Beschwerdeführers fest. Der gesunde Beschwerdeführer lebe seit dem 13.03.2004 in Österreich. Im Rahmen der Asylantragstellung seien keine individuellen Gründe hinsichtlich seiner Person geltend gemacht worden. Er sei nicht berufstätig und habe keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er sei in keinem Verein oder einer anderen Organisation tätig und sei in Österreich straffällig geworden. Unter Berücksichtigung aller Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen habe.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers die Feststellung rechtfertigen würde, dass dieser eine Gefahr für die Gemeinschaft sei, zumal aufgrund der Tatverübungen anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer abermals derartige Delikte begehen werde. Auch habe er durch sein Verhalten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, die österreichischen Gesetze einzuhalten. Seine bisherigen Lebensumstände ohne Schulabschluss und Berufsausbildung ließen nicht auf eine realistische Lebenseinstellung schließen und sei daher mangels Zukunftsperspektive mit einem erstarken seiner kriminellen Energie zu rechnen. Als erschwerend seien die rasch aufeinanderfolgenden Tathandlungen im selben Bereich zu werten. Die Interessen an einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten würden jedenfalls aus generalpräventiven Gründen bei weiten überwiegen, zumal eine gravierende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vorliege.
Hinsichtlich der Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, gelangte das Bundesasylamt nach Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers über seine persönlichen Verhältnisse und mangels Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat zum Ergebnis, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine Gefahr für die Verletzung der Rechte nach der EMRK im Sinne des Refoulementverbots bedeuten würde, weshalb eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland für Unzulässig erklärt wurde (Spruchpunkt II und III).Hinsichtlich der Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, gelangte das Bundesasylamt nach Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers über seine persönlichen Verhältnisse und mangels Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat zum Ergebnis, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine Gefahr für die Verletzung der Rechte nach der EMRK im Sinne des Refoulementverbots bedeuten würde, weshalb eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland für Unzulässig erklärt wurde (Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei).
Gegen diesen Bescheid wurde am 18.10.2011 fristgerecht die entscheidungsgegenständliche Beschwerde erhoben (AS 171 ff.).
Darin wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellung des Bundesasylamtes, dass es sich bei seiner rechtskräftigen Verurteilung um ein besonders schweres Verbrechen handle, unrichtig sei, wobei er unter anderem auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verweise. Demzufolge seien im vorliegenden Beschwerdefall die für die Anwendung der in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vorliegenden Voraussetzungen nicht erfüllt, da die von ihm gesetzte Straftat offenkundig nicht unter die Kategorie eines besonders schweren Verbrechens falle.Darin wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellung des Bundesasylamtes, dass es sich bei seiner rechtskräftigen Verurteilung um ein besonders schweres Verbrechen handle, unrichtig sei, wobei er unter anderem auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verweise. Demzufolge seien im vorliegenden Beschwerdefall die für die Anwendung der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vorliegenden Voraussetzungen nicht erfüllt, da die von ihm gesetzte Straftat offenkundig nicht unter die Kategorie eines besonders schweren Verbrechens falle.
Mit Schreiben vom 23.12.2011 übermittelte das Bundesasylamt, Aussenstelle Linz, einen Abschlussbericht der BPD XXXX, über die Festnahme des Beschwerdeführers wegen Verdacht des schweren Raubes. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wegen des Vergehens der Körperverletzung und der Nötigung gem. §§ 105, 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Schreiben vom 23.12.2011 übermittelte das Bundesasylamt, Aussenstelle Linz, einen Abschlussbericht der BPD römisch 40 , über die Festnahme des Beschwerdeführers wegen Verdacht des schweren Raubes. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung und der Nötigung gem. Paragraphen 105, 83, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Nachstehender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und hat den im Spruch angeführten Namen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2004 wurde ihm gemäß § 11 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und hat den im Spruch angeführten Namen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2004 wurde ihm gemäß Paragraph 11, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg. cit. seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt.
Der Beschwerdeführer weist zum Entscheidungszeitpunkt folgende rechtskräftige Verurteilungen in Österreich auf:
Verurteilung durch das Landesgericht XXXX, wegen §§ 142 Abs. 1, 142 Abs. 2, 143 2. Fall StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren.Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 , wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 142, Absatz 2, 143, 2. Fall StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren.
Verurteilung durch das Landesgericht XXXX, wegen §§ 83 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten.Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 , wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten.
Beweiswürdigung:
Die zur Identität sowie Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2004, FZ.04 04.255-BAL.
Die den Beschwerdeführer betreffenden rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aus einem vom Asylgerichtshof beigeschafften Strafregisterauszug vom 08.04.2013.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (§ 7 AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen (vgl. Putzer/Rohböck, Leitfaden Asylrecht (2007), Rz 746).Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (Paragraph 7, AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen vergleiche Putzer/Rohböck, Leitfaden Asylrecht (2007), Rz 746).
II.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wennrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn
ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist odereiner der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß dem im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt in der rechtlichen Beurteilung des o.a. Bescheides auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß dem im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt in der rechtlichen Beurteilung des o.a. Bescheides auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.
Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Nach der dem § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zugrundeliegenden Bestimmung des Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Nach der dem Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zugrundeliegenden Bestimmung des Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
II.3. Hinsichtlich der Judikatur zu § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).römisch zwei.3. Hinsichtlich der Judikatur zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,
dafür rechtskräftig verurteilt worden,
sowie gemeingefährlich sein und
es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).
Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Z 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Ziffer 2, GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen vergleiche Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.
Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleiben von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen.
Im Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt, dass es sich z.B. bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen handelt; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.
Zum Verständnis des Begriffes "besonders schweres Verbrechen" führte der Verwaltungsgericht darin weiters aus:
"Wann ein in diesem Sinn "typischerweise" - nämlich in Bezug auf die betroffenen Rechtsgüter - einschlägiges Verbrechen im Einzelfall ausreichend schwerwiegend ist, um im Sinne der zuletzt genannten Norm (und damit der §§ 13 Abs. 2 zweiter Fall und 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall AsylG) "besonders schwer" zu sein, ist in den Erkenntnissen zum geltenden Gesetz - abgesehen von der Erwähnung des Erfordernisses einer konkreten fallbezogenen Prüfung und der Tatumstände als zu berücksichtigendem Kriterium - nicht näher behandelt worden. An eine Gleichsetzung von "besonders schwer" im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv (i.V.m. §§ 13 Abs. 2 zweiter Fall und 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall AsylG) mit "schwer" (Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Z 4 AsylG) würde dabei - ginge es nur um Ausdrücke der österreichischen Gesetzessprache - nicht zu denken sein. Die eine solche Gleichsetzung für die Flüchtlingskonvention scheinbar andeutende Äußerung Kälins (a.a.0., 228, und ähnlich schon Das Prinzip des Non-Refoulement (1982) 134), es dränge sich auf, beide Bestimmungen "gleich auszulegen", steht in einem spezifischen Zusammenhang mit der aus dem französischen Text abgeleiteten und von Kälin zutreffend bejahten Frage, ob sich der Ausdruck "particulierement grave" in Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv auch auf das Wort "crime" (und nicht nur das nachgestellte "ou delit") bezieht, und zielt nicht darauf ab, dem Wort "besonders" jede Bedeutung abzusprechen. Erörtert wird die Bedeutung von "serious" ("grave") im Zusammenhang mit "crime" (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Rz 32 zu § 51 dAuslG, wo ebenfalls der Ausdruck "serious crime" behandelt wird). Dass bei Rohrböck (a.a.0., Rz 455) im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv unveränderte Textteile zu Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv (aus Rz 449) aufscheinen, ist mit Rücksicht auf die mitübernommenen Zitate und ausdrücklichen Bezugnahmen auf Art. 1 Abschnitt F FlKonv überhaupt als Versehen zu werten (vgl. zu Art. 33 Abs. 2 FlKonv Rohrböck, a.a.0., Rz 116)."Wann ein in diesem Sinn "typischerweise" - nämlich in Bezug auf die betroffenen Rechtsgüter - einschlägiges Verbrechen im Einzelfall ausreichend schwerwiegend ist, um im Sinne der zuletzt genannten Norm (und damit der Paragraphen 13, Absatz 2, zweiter Fall und 14 Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall AsylG) "besonders schwer" zu sein, ist in den Erkenntnissen zum geltenden Gesetz - abgesehen von der Erwähnung des Erfordernisses einer konkreten fallbezogenen Prüfung und der Tatumstände als zu berücksichtigendem Kriterium - nicht näher behandelt worden. An eine Gleichsetzung von "besonders schwer" im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall FlKonv in Verbindung mit Paragraphen 13, Absatz 2, zweiter Fall und 14 Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall AsylG) mit "schwer" (Artikel eins, Abschnitt F Litera b, FlKonv in Verbindung mit Paragraphen 13, Absatz eins, 14, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG) würde dabei - ginge es nur um Ausdrücke der österreichischen Gesetzessprache - nicht zu denken sein. Die eine solche Gleichsetzung für die Flüchtlingskonvention scheinbar andeutende Äußerung Kälins (a.a.0., 228, und ähnlich schon Das Prinzip des Non-Refoulement (1982) 134), es dränge sich auf, beide Bestimmungen "gleich auszulegen", steht in einem spezifischen Zusammenhang mit der aus dem französischen Text abgeleiteten und von Kälin zutreffend bejahten Frage, ob sich der Ausdruck "particulierement grave" in Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall FlKonv auch auf das Wort "crime" (und nicht nur das nachgestellte "ou delit") bezieht, und zielt nicht darauf ab, dem Wort "besonders" jede Bedeutung abzusprechen. Erörtert wird die Bedeutung von "serious" ("grave") im Zusammenhang mit "crime" vergleiche auch Hailbronner, Ausländerrecht, Rz 32 zu Paragraph 51, dAuslG, wo ebenfalls der Ausdruck "serious crime" behandelt wird). Dass bei Rohrböck (a.a.0., Rz 455) im Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall FlKonv unveränderte Textteile zu Artikel eins, Abschnitt F Litera b, FlKonv (aus Rz 449) aufscheinen, ist mit Rücksicht auf die mitübernommenen Zitate und ausdrücklichen Bezugnahmen auf Artikel eins, Abschnitt F FlKonv überhaupt als Versehen zu werten vergleiche zu Artikel 33, Absatz 2, FlKonv Rohrböck, a.a.0., Rz 116).
In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften (vgl. etwa zum Verbrechensbegriff Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966) 292; zur bloßen "Annäherung" des Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv an Art. 33 Abs. 2 FlKonv durch das Wort "serious" Goodwin-Gill, a.a.0. 102; zum Unterschied zwischen "serious" und "particularly serious" Hathaway, The Law of Refugee Status (1991) 226 in FN 234 und nach FN 236 und den Nachweis bei Sloan in International Journal of Refugee Law (IJRL) Vol. 12, Supplement Winter 2000, 243; Fitzpatrick in derselben Ausgabe des IJRL, 288). Eine Gleichsetzung der "besonders schweren" mit bloß "schweren" Verbrechen kann insbesondere Absatz 154 des UNHCR-Handbuchs über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnommen werden (vgl. aber die Bezugnahmen auf das Handbuch bei Hailbronner, a.a.0.). Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (die Ausführungen in Absatz 155 des Handbuchs beziehen sich wieder auf Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv). Zuletzt hat der UNHCR die Verschiedenheit der Bestimmungen in einer kritischen Äußerung zur Heranziehung des Art. 33 Abs. 2 FlKonv als Ausschlussgrund für die Asylgewährung hervorgehoben (Feller, Stellungnahme aus Anlass des Treffens des Strategic Committee an Immigration, Frontiers and Asylum in Brüssel am 6. November 2002).In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften vergleiche etwa zum Verbrechensbegriff Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins (1966) 292; zur bloßen "Annäherung" des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, FlKonv an Artikel 33, Absatz 2, FlKonv durch das Wort "serious" Goodwin-Gill, a.a.0. 102; zum Unterschied zwischen "serious" und "particularly serious" Hathaway, The Law of Refugee Status (1991) 226 in FN 234 und nach FN 236 und den Nachweis bei Sloan in International Journal of Refugee Law (IJRL) Vol. 12, Supplement Winter 2000, 243; Fitzpatrick in derselben Ausgabe des IJRL, 288). Eine Gleichsetzung der "besonders schweren" mit bloß "schweren" Verbrechen kann insbesondere Absatz 154 des UNHCR-Handbuchs über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnommen werden vergleiche aber die Bezugnahmen auf das Handbuch bei Hailbronner, a.a.0.). Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall FlKonv sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (die Ausführungen in Absatz 155 des Handbuchs beziehen sich wieder auf Artikel eins, Abschnitt F Litera b, FlKonv). Zuletzt hat der UNHCR die Verschiedenheit der Bestimmungen in einer kritischen Äußerung zur Heranziehung des Artikel 33, Absatz 2, FlKonv als Ausschlussgrund für die Asylgewährung hervorgehoben (Feller, Stellungnahme aus Anlass des Treffens des Strategic Committee an Immigration, Frontiers and Asylum in Brüssel am 6. November 2002).
Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass schon im Zusammenhang mit dem "schweren Verbrechen" nach Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv die Auffassung vertreten wird, es müsse sich um "ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat" (UNHCR-Handbuch, Absatz 155), um eine "in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende" Tat (Kälin, a. a.0. (1990), 181 f, mit Nachweisen der im UNHCR-Vorschlag von 1980 aufgezählten Gründe für die Widerlegung der Vermutung eines "schweren Verbrechens") bzw. um "truly abhorrent wrongs" handeln (Hathaway, a. a.0., 224). Zum "besonders schweren Verbrechen" des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse (Commentary on the Refugee Convention 1951, Articles 2-11, 13-37 (1963, wiederveröffentlicht 1997), Anmerkung 9 zu Art. 33). Art. 33 Abs. 2 FlKonv solle nur in extrem seltenen Fällen zurVor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass schon im Zusammenhang mit dem "schweren Verbrechen" nach Artikel eins, Abschnitt F Litera b, FlKonv die Auffassung vertreten wird, es müsse sich um "ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat" (UNHCR-Handbuch, Absatz 155), um eine "in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende" Tat (Kälin, a. a.0. (1990), 181 f, mit Nachweisen der im UNHCR-Vorschlag von 1980 aufgezählten Gründe für die Widerlegung der Vermutung eines "schweren Verbrechens") bzw. um "truly abhorrent wrongs" handeln (Hathaway, a. a.0., 224). Zum "besonders schweren Verbrechen" des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall FlKonv verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse (Commentary on the Refugee Convention 1951, Articles 2-11, 13-37 (1963, wiederveröffentlicht 1997), Anmerkung 9 zu Artikel 33,). Artikel 33, Absatz 2, FlKonv solle nur in extrem seltenen Fällen zur
Anwendung kommen ("it is quite clear that the provisions ... were
only meant to be applied in extremely rare occasions"; a.a.0., Anmerkung 10 zu Art. 33). Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die "ultima ratio" handeln, die Bestimmung sei "restriktiv auszulegen" und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR "nur die schwersten Straftaten" in Betracht (a.a.0. (1982), 130, 132; a. a.0. (1990), 225 f sowie 228: "nur in besonders krassen Fällen")."only meant to be applied in extremely rare occasions"; a.a.0., Anmerkung 10 zu Artikel 33,). Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die "ultima ratio" handeln, die Bestimmung sei "restriktiv auszulegen" und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR "nur die schwersten Straftaten" in Betracht (a.a.0. (1982), 130, 132; a. a.0. (1990), 225 f sowie 228: "nur in besonders krassen Fällen")."
Im vorliegenden Fall hat der minderjährige Beschwerdeführer drei verschiedenen Personen, teilweise unter Verwendung eines Messers, Bargeld (in geringen Beträgen) und Mobiltelefone abgenötigt. Die teilweise Verwendung eines Messers führte zur Subsumtion unter § 143Im vorliegenden Fall hat der minderjährige Beschwerdeführer drei verschiedenen Personen, teilweise unter Verwendung eines Messers, Bargeld (in geringen Beträgen) und Mobiltelefone abgenötigt. Die teilweise Verwendung eines Messers führte zur Subsumtion unter Paragraph 143
2. Fall StGB. Infolge der bisherigen Unbescholtenheit, des teilweisen Geständnisses sowie der teilweisen Schadenswiedergutmachung verurteilte das Gericht den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt. Damit hat der Beschwerdeführer zwar von der Art her ein als schweres Verbrechen einzustufendes Delikt begangen. Im Hinblick auf die eben dargelegten Ausführungen zur Begriffsbestimmung eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, lässt sich diese Verurteilung nicht als solche wegen eines in der konkreten Ausprägung "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des zuvor beschriebenen Verständnisses dieses Begriffes werten, wobei auch die Höhe der dafür verhängten Strafe bei weitem nicht das Ausmaß erreicht, welches vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 03. 12. 2002, 99/01/0449 genannt wurde, sodass im Ergebnis nicht vom Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens ausgegangen werden kann.2. Fall StGB. Infolge der bisherigen Unbescholtenheit, des teilweisen Geständnisses sowie der teilweisen Schadenswiedergutmachung verurteilte das Gericht den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt. Damit hat der Beschwerdeführer zwar von der Art her ein als schweres Verbrechen einzustufendes Delikt begangen. Im Hinblick auf die eben dargelegten Ausführungen zur Begriffsbestimmung eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, lässt sich diese Verurteilung nicht als solche wegen eines in der konkreten Ausprägung "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des zuvor beschriebenen Verständnisses dieses Begriffes werten, wobei auch die Höhe der dafür verhängten Strafe bei weitem nicht das Ausmaß erreicht, welches vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 03. 12. 2002, 99/01/0449 genannt wurde, sodass im Ergebnis nicht vom Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens ausgegangen werden kann.
Da somit bereits eine von vier Voraussetzungen nicht vorliegt, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, um den Flüchtlingsstatus nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuerkennen, konnte eine Prüfung der weiteren oben genannten Faktoren (Gemeingefährlichkeit) sohin unterbleiben.Da somit bereits eine von vier Voraussetzungen nicht vorliegt, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, um den Flüchtlingsstatus nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuerkennen, konnte eine Prüfung der weiteren oben genannten Faktoren (Gemeingefährlichkeit) sohin unterbleiben.
Auch im Hinblick auf die weitere rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers steht zwar außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer mehrmals rechtskräftig verurteilt wurde und eine offensichtlich labile Persönlichkeitsstruktur besitzt. Er wurde wegen Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Nach den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätzen ist auch diese Straftat jedenfalls nicht als besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG einzustufen, zumal es sich dabei um "bloße" Vergehen handelt. Bei wiederholt begangenen Delikten müsste jedes einzelne Delikt den entsprechenden "Schweregrad" aufweisen.Auch im Hinblick auf die weitere rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers steht zwar außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer mehrmals rechtskräftig verurteilt wurde und eine offensichtlich labile Persönlichkeitsstruktur besitzt. Er wurde wegen Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Nach den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätzen ist auch diese Straftat jedenfalls nicht als besonders schweres Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG einzustufen, zumal es sich dabei um "bloße" Vergehen handelt. Bei wiederholt begangenen Delikten müsste jedes einzelne Delikt den entsprechenden "Schweregrad" aufweisen.
II.5. Aufgrund des Wegfalls der Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I, mangelt es den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben waren.römisch zwei.5. Aufgrund des Wegfalls der Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins, mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand, Asylaberkennung, Bescheidbehebung, besonders schweres Verbrechen, Rechtsanschauung des VwGH, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
30.04.2013