Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Zl.B2 434.205-1/2013/5E
B2 434.210-1/2013/5E
B2 434.206-1/2013/5E
B2 434.207-1/2013/5E
B2 434.208-1/2013/5E
B2 434.209-1/2013/5E
B2 434.211-1/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerden des 1) XXXX, 2) XXXX,Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerden des 1) römisch 40 , 2) römisch 40 ,
3) XXXX, 4) XXXX, 5) XXXX, 6) XXXX, 7) XXXX, alle StA.: Republik Mazedonien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.03.2013, Zlen. 13 02.878-EAST West (ad 1), XXXX (ad 2), XXXX (ad 3), XXXX (ad 4), XXXX (ad 5), XXXX (ad 6), XXXX (ad 7) zu Recht erkannt:3) römisch 40 , 4) römisch 40 , 5) römisch 40 , 6) römisch 40 , 7) römisch 40 , alle StA.: Republik Mazedonien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.03.2013, Zlen. 13 02.878-EAST West (ad 1), römisch 40 (ad 2), römisch 40 (ad 3), römisch 40 (ad 4), römisch 40 (ad 5), römisch 40 (ad 6), römisch 40 (ad 7) zu Recht erkannt:
Die Beschwerden vom 08.04.2013 werden gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerden vom 08.04.2013 werden gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 38 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung von 1) XXXX, 2) XXXX, 3) XXXX, 4) XXXX, 5) XXXX, 6) XXXX, 7) XXXX zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung von 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 , 4) römisch 40 , 5) römisch 40 , 6) römisch 40 , 7) römisch 40 zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens
1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der albanischen Volksgruppe, reisten am 06.03.2013 legal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tage Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, der Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer sind deren gemeinsame Kinder. Die Beschwerdeführer belegten ihre Identität durch ihre mazedonischen Reisepässe, ihre mazedonischen Personalausweise bzw. ihre nationalen Führerscheine.
Die Beschwerdeführer wurden am 07.03.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und im Rahmen von Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 12.03.2013 bzw. 19.03.2013 zu ihren Fluchtgründen und persönlichen Verhältnissen in Österreich sowie im Herkunftsstaat befragt. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass seine Tochter und seine beiden Brüder in Deutschland und seine Schwester in Italien leben würden. Er sei in Skopje geboren und habe ab 1991 mit seiner Familie in Skopje in einer staatlichen Baracke gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe er in seiner Heimat bis 2003 als Kraftfahrer bei einem staatlichen Fuhrwerksunternehmen verdient, danach habe er Gelegenheitsarbeiten ausgeübt. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er keine Probleme gehabt. Er habe sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Nach Vorhalt der Feststellungen zur Situation im Heimatland führte der Beschwerdeführer aus, dass diese grundsätzlich stimmen würden. Er habe sich mehrmals beim Arbeitsamt gemeldet, er habe jedoch keine Arbeit bekommen.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte im Rahmen der Einvernahmen aus, dass ihre Eltern bereits verstorben seien; ihre sechs Geschwister (vier Brüder und zwei Schwestern) würden in Skopje leben. Ihre Tochter sei verheiratet und lebe in Deutschland. Sie hätten ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Im Jahr 2005 und 2009 seien sie (mittels Gerichtsbeschluss) aus der Baracke, in welcher sie gewohnt hätten, hinausgeworfen worden, jedoch immer wieder dorthin zurückgekehrt. Vor drei Monaten hätten sie die Baracke erneut verlassen müssen und sohin keine Wohnmöglichkeit mehr gehabt. Zudem hätten ihre Familie und sie Probleme mit den mazedonischen Nachbarn gehabt. Die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer gaben im Rahmen ihrer Einvernahmen ebenfalls an, dass sie ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. Sie hätten in Skopje die Grundschule bzw. Berufsschule besucht. Der Drittbeschwerdeführer habe im Heimatland Skopje als Maschinenschlosserlehrling, der Viertbeschwerdeführer in einem Lokal bzw. auf dem Markt und der Sechstbeschwerdeführer privat gearbeitet.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.03.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II) abgewiesen. Weiters wurden die Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide gem. 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.03.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Weiters wurden die Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide gem. 38 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zwar glaubwürdig sei, aber keine Asylrelevanz aufweise. Refoulmentschutzrechtlich relevante Umstände würden keine vorliegen und die Ausweisung stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer dar, da die gesamt Familie davon betroffen sei. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerden habe aberkannt werden können, da die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsland stammen.
3. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgrund von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
4. Mit Schreiben der IOM vom 15.04.2013 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer am 12.04.2013 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist sind.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführer und den amtswegigen Ermittlungen gelangt das Gericht nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der albanischen Volksgruppe. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatter der Zweitbeschwerdeführerin, die Dritt- bis Siebentbeschwerdeführer sind deren gemeinsame Kinder. Die Beschwerdeführer verließen ihr Heimatland Mitte Februar 2013 und reisten über Slowenien legal in Österreich ein, wo sie am 06.03.2013 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Die Beschwerdeführer stammen aus Skopje und haben dort bis zum Verlassen ihres Heimatlandes in einer staatlichen Baracke ohne Genehmigung gewohnt. Diese mussten sie Ende 2012 endgültig verlassen. Der Erstbeschwerdeführer arbeitete bis 2003 in Skopje in einem staatlichen Betrieb als Kraftfahrer, danach war er bis zum Verlassen seines Heimatlandes privat als Fahrer tätig. Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer arbeiteten im Heimatland als Maschinenschlosserlehrling bzw. in einem Lokal und auf dem Markt, der Sechstbeschwerdeführer verrichtete Gelegenheitsarbeiten.
Im Herkunftsland (in Skopje) leben die sechs Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin; die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie die Brüder des Erstbeschwerdeführers leben in Deutschland, eine Schwester des Erstbeschwerdeführers hält sich in Italien auf.
Die Beschwerdeführer haben ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die Beschwerdeführer waren Beschimpfungen seitens ihrer mazedonischer Nachbarn ausgesetzt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.
Die Existenz der Beschwerdeführer im Falle eine Rückkehr in ihr Heimatland ist als grundlegend gesichert anzusehen. Die volljähren Beschwerdeführer könnten in Mazedonien - wie bisher - Gelegenheitsarbeiten nachgehen sowie Sozialhilfe und humanitäre Hilfe in Anspruch nehmen. Die Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin leben in Skopje unter gesicherten sozialen Verhältnissen und ohne erkennbare Probleme. Bei einer Rückkehr nach Mazedonien könnten die Beschwerdeführer vorübergehend bei diesen Verwandten Unterkunft finden bzw. mit Unterstützung der im Ausland lebenden Familienmitglieder eine Unterkunft anmieten.
Die Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig, leiden weder an einer schweren Erkrankung noch besteht ein langfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Die Beschwerdeführer sprechen nicht Deutsch und verfügen im Bundesgebiet weder über familiäre Bindungen noch solche auf Ebene des Privatlebens.
Die Beschwerdeführer sind am 12.04.2013 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Mazedonien zurückgekehrt.
1.2. Zur Situation in Mazedonien wird Folgendes festgestellt:
Politik/Wahlen
Am 5. Juni 2011 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, die die Partei des Regierungschefs Gruevski (VMRO-DPMNE) gewann, dabei allerdings die absolute Mehrheit verlor. Koalitionspartner in der neuen Regierung ist die albanische DUI, die 15 Sitze gewann. Zusammen stellen VMRO-DPMNE und DUI 71 von 123 Abgeordneten. Damit tritt der 40-jährige Nikola Gruevskis eine dritte Amtsperiode seit 2006 an.
(Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Mazedonien. Mazedonien hat eine neue Regierung. August 2011;
http://www.kas.de/mazedonien/de/publications/23547/, Zugriff 25.7.2012)
Im Streit um den Namen von Mazedonien hat der Internationale Gerichtshof in Den Haag Griechenland Verstöße gegen seine Verpflichtungen vorgeworfen. Athen begründet seine Ablehnung damit, Mazedonien könne Gebietsansprüche auf die gleichnamige nördliche griechische Provinz erheben. Gegen diese Befürchtung sprechen einige Fakten: In der mazedonischen Verfassung ist verankert, keine territorialen Ansprüche gegenüber den Nachbarn erheben zu dürfen. Die mazedonischen Streitkräfte umfassen nur ein paar Tausend Soldaten. Wirtschaftlich ist Mazedonien eines der schwächsten Länder Europas und darüber hinaus in hohem Maße abhängig von griechischen Investoren.
(Deutsche Welle - Fokus Südosteuropa: Etappensieg für Mazedonien im Namensstreit, 8.12.2011;
http://www.dw.de/dw/article/0„6675943,00.html, Zugriff 25.7.2012)
Die mazedonische Regierung hat mit April 2012 verschiedene, zum Teil bereits umgesetzte Maßnahmen gegen den Asylmissbrauch im Zusammenhang mit der Visa freien Einreise in die EU beschlossen. Diese Maßnahmen beinhalten neben legistischen wie Einführung eines neuen Straftatbestandes des "Missbrauchs der Visa freien Einreise in die EU und des Schengen-Abkommens" im Strafgesetz auch mediale Aufklärungskampagnen und sozio-ökonomische, da insbesondere die Gruppe der Roma davon betroffen ist.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 4.5.2012)
Allgemeine Sicherheitslage
Auslöser einer Welle verschiedener, überwiegend als interethnisch beurteilter Gewalttaten war die Tötung von zwei Albanern durch einen zu diesem Zeitpunkt außer Dienst stehenden Grenzpolizisten am 28. Februar 2012 in Gostivar.
(Österreichische Botschaft Skopje: Interethnische Gewaltausbrüche in Mazedonien, 13.3.2012)
In den folgenden Tagen kam es zu Protestkundgebungen mehrerer tausend Teilnehmer mit zum Teil gewalttätigen Ausschreitungen, Beschädigungen von Kfz, Geschäften, Bars und Restaurants welche durch Auszeichnung in kyrillischer Schrift klar als "mazedonisch" zugeordnet wurden. Weitere Protestveranstaltungen in Tetovo und in Skopje verliefen dagegen weitgehend ruhig. Demonstranten forderten den Rücktritt von Innenministerin Jankuloska.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 29.3.2012)
Am 12. April 2012, am Vorabend der orthodoxen Osterfeiertage, wurden unmittelbar an der Stadtgrenze zu Skopje 5 getötete Männer, alle ethnische Mazedonier, gefunden. Das Innenministerium steht unter hohem Druck, schnelle Ergebnisse zu liefern, und hat eine Sonderkommission zur Aufklärung des Verbrechens eingesetzt. Eine Hotline für anonyme Hinweise wurde eingerichtet und bisher etwa 100 Personen zum Fall befragt. Zufolge Medienberichte vom 2. Mai 2012 wurden 20 Personen aus Skopje und Umgebung festgenommen, welche in einer radikal-islamischen Gemeinschaft organisiert und der Mordtaten dringend tatverdächtig sind. Die Vernehmungen dauern noch an.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 28.5.2012)
Reaktionen der Öffentlichkeit auf die Vorfälle folgten unmittelbar und beinhalteten Aufrufe zur Beruhigung der Lage und Verurteilung der Gewalttätigkeiten. Präsident Ivanov erklärte, dass alle verantwortlichen Institutionen aufgerufen sind entsprechende Maßnahmen zu setzen. Jedes Segment der Gesellschaft hat die Verantwortung für diese Ereignisse zu tragen, beginnend mit der Familie, über die Schule, den Nichtregierungsorganisationen bis zu den Medien. Er appellierte auch an die Bevölkerung ihre Energie für positive Dinge zu verwenden anstatt das Zusammenleben mit und den Frieden anderer Bürger zu stören. An Politiker richtete er die Aufforderung aus dieser Situation kein politisches Kapital zu schlagen bzw. die derzeitigen Vorfälle nicht für politische Zwecke auszunutzen.
(the Sofia echo: Situation in Macedonia calmer but interethnic tensions with Albanians linger, Mar 14;
http://sofiaecho.com/2012/03/14/1787294_situation-in-macedonia-calmer-but-inter-ethnic-tensions-with-albanians-linger, Zugriff 25.7.2012)
Zehn Jahre nach der Unterzeichnung des Ohrid-Rahmenabkommens wurden die meisten Bestimmungen erfolgreich umgesetzt. Ein neuerlicher Ausbruch von interethnischen Feindseligkeiten zwischen Mazedoniern und Albanern wie im Jahr 2001 gilt daher derzeit als sehr unwahrscheinlich. Trotzdem haben insbesondere in den letzten fünf Jahren zwischenparteiliche und auch interethnische Auseinandersetzungen zugenommen, einerseits als Folge des schwelenden Namenstreits mit Griechenland und der damit verbundenen Blockade einer Aufnahme Mazedoniens in die NATO und die EU. Andererseits gibt es zwischen Mazedoniern und Albanern große Auffassungsunterschiede in der Art der Staatsführung, die sich zwischen einem zentral nationalistischen auf Seite der Mazedonier und einem stark dezentralen, zweisprachigen System auf Seite der Albaner bewegt. (International Crisis Group: Macedonia: Ten Years after the Conflict. Crisis Group Europe Report No. 212, 11 August 2011;
http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/balkans/macedonia/212-macedonia-ten-years-after-the-conflict.aspx, Zugriff 25.7.2012)
Menschenrechte
Die mazedonische Verfassung regelt den Staatsaufbau nach dem Prinzip der Gewaltenteilung. Sie garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards.
(Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit. Mazedonien, Innenpolitik;
Stand: März 2011;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.7.2012)
In Mazedonien bestehen staatliche Einrichtungen, welche ein rechtswidriges Fehlverhalten von Behörden korrigieren können. Dies ist insbesondere das Amt des Ombudsmanns, welches derzeit von einem ethnischen Albaner ausgeübt wird. Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)
Minderheitenrechte
Laut der Volkszählung im Jahr 2002 gibt es neben der slawophonen mazedonischen Mehrheitsbevölkerung (64,2 %) eine starke albanische Minderheit (25,2 %) sowie türkische (3,9 %), Roma- (ca. 55.000, 2,7 %), serbische (1,8 %), bosniakische (0,8 %) und wlachische (0,5 %) Minderheiten. Die tatsächliche Zahl der Roma dürfte deutlich höher sein, ohne dass es hierfür zuverlässige Zahlen oder auch nur Schätzungen gibt. Diese Diskrepanz erklärt sich aus der hohen Zahl nicht registrierter Roma.
(Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)
Das Ohrid-Rahmenabkommen (OFA) von 2001 bleibt wesentlicher Bestandteil zur Sicherung der politischen Stabilität und interethnischen Zusammenarbeit im Land. Das gesetzliche Rahmenwerk zum Schutz der Minderheiten ist großteils in Kraft, was auch anlässlich des zehnten Jahrestages des Abkommens von allen politischen Kräften betont wurde. Zwecks besserer Umsetzung desselben wurde inzwischen ein eigenes Sekretariat (SIOFA) eingerichtet, dessen Budget für 2011 signifikant erhöht worden ist.
(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, October 2011;
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/mk_rapport_2011_en.pdf, Zugriff 25.7.2012)
Einige verfassungsrechtliche Bestimmungen garantieren gleiche Rechte für alle Staatsbürger und sorgen auch für eine "positive" Diskriminierung zugunsten von Minderheitenangehöriger. Der Ombudsmann hat einen speziellen Auftrag gegenüber Diskriminierungen von Minderheiten besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen. Mazedonien ist Teilnehmer aller relevanten internationalen Abkommen Minderheiten betreffend, die auch, nach den Bestimmungen des Artikels 118 der Verfassung, direkt als nationales Recht anwendbar sind.
(EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)
Für die Annahme von Gesetzen, welche die Rechte von Gemeinden, Gemeindegrenzen, Frage der Sprachen, Kultur, Schulen und die Verwendung nationaler Symbole betreffen, ist gem. Art. 69 und Art. 114 der Verfassung nunmehr eine Badinter-Mehrheit erforderlich. Der Mehrheit der Abgeordneten der nationalen Gruppen wurde somit in einer Anzahl von Gesetzesmaterien ein Vetorecht eingeräumt.Für die Annahme von Gesetzen, welche die Rechte von Gemeinden, Gemeindegrenzen, Frage der Sprachen, Kultur, Schulen und die Verwendung nationaler Symbole betreffen, ist gem. Artikel 69 und Artikel 114, der Verfassung nunmehr eine Badinter-Mehrheit erforderlich. Der Mehrheit der Abgeordneten der nationalen Gruppen wurde somit in einer Anzahl von Gesetzesmaterien ein Vetorecht eingeräumt.
(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)
In den meisten Gemeinden wurden sog. Komitees für die Beziehung zwischen den jeweiligen Gemeinschaften eingerichtet. Die Tätigkeit dieser Komitees steht allerdings erst am Anfang und wird durch unklare Kompetenzregelungen und geringe finanzielle Ausstattung eingeschränkt. Auch die Agentur zum Schutz der Rechte der Minderheiten konnte ihre Kapazitäten und ihren Bekanntheitsgrad unter der Bevölkerung steigern. Ihre Arbeit wird jedoch auch aufgrund budgetärer Kürzungen und unklarer Zuständigkeiten weiterhin behindert.
Der Anteil an öffentlich Bediensteten mit Minderheitshintergrund erreichte 30%, was etwa den demographischen Verhältnissen entspricht. Zusätzliche Anstrengungen zur Aufnahme von Personen kleinerer Minderheiten, insbesondere von Roma und Türken, in den Staatsdienst werden unternommen. 2010 gab es dabei etwa einen Anstieg von 46% bei den Roma und von 12% die türkische Kommune betreffend. Das große Problem ist nach wie vor der geringe Ausbildungsgrad von Vertretern dieser Minderheiten.
(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, October 2011)
Verfassungsmodifikationen führten u.a. zu konkret ausformulierten Gesetzen zur Machtteilung. Letztere umfassen dabei "Mechanismen zum Schutz und zur Einbindung der Minderheiten in die Gesellschaft und die Politik durch die Reformierung der Polizei, die Sicherstellung der Gleichheit vor dem Rechtssystem und die Einführung von Minderheitenquoten bei der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung und in staatlichen Unternehmen".
(Konrad-Adenauer-Stiftung: Ein Zukunftsmodell für Multiethnisches Zusammenleben?, 14.11.2011; http://www.kas.de/wf/de/33.29404/, Zugriff 26.7.2012)
Insbesondere war die Reform der Polizei dafür vorgesehen, unmittelbaren Wandel zu verkörpern. Daher wurden bereits 2001 Polizeipatrouillen mit Albanern und Mazedoniern in weniger gefährliche Krisengebiete - begleitet von NATO-Truppen und OSZE-Beobachtern - durchgeführt. Das erhoffte Ziel war ein besserer Zugang zu der Minderheitsbevölkerung durch die Überwindung kultureller und sprachlicher Barrieren. Durch den Mechanismus der positiven Diskriminierung - der bevorzugten Einstellung von Personen, die einer Minderheitengruppe angehören, gegenüber Personen der Bevölkerungsmehrheit bei gleicher Qualifikation - konnte erreicht werden, dass Vertreter ethnischer Minderheiten derzeit etwa 20 Prozent der Polizeikräfte ausmachen. Dies kommt so dem Verlangen der Vertreter der Internationalen Gemeinschaft näher, welche eine zusätzliche Einstellung von Polizeibeamten von Minderheiten fordert, damit die im Ohrid-Rahmenabkommen festgelegte gerechte Vertretung (= "equitable representation") der nationalen Gruppen in der Exekutive verwirklicht werden kann.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, April 2010)
Am 5. Juni verurteilte das Grundgericht Skopje I vier Personen aus Kumanovo wegen des neu geschaffenen Straftatbestandes "Mißbrauch der Visaliberalisierung" zu 4 Jahren Haft. Ihnen wurde vorgeworfen, den Transport mehrerer Personen von Mazedonien nach Frankreich arrangiert zu haben, wobei das Recht auf Asyl sowie Sozialleistungen und wirtschaftliche Unterstützung versprochen wurden. Die Täter wurden bei der versuchten Ausreise aus Mazedonien nach Serbien festgenommen; der PKW wurde beschlagnahmt.Am 5. Juni verurteilte das Grundgericht Skopje römisch eins vier Personen aus Kumanovo wegen des neu geschaffenen Straftatbestandes "Mißbrauch der Visaliberalisierung" zu 4 Jahren Haft. Ihnen wurde vorgeworfen, den Transport mehrerer Personen von Mazedonien nach Frankreich arrangiert zu haben, wobei das Recht auf Asyl sowie Sozialleistungen und wirtschaftliche Unterstützung versprochen wurden. Die Täter wurden bei der versuchten Ausreise aus Mazedonien nach Serbien festgenommen; der PKW wurde beschlagnahmt.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 25.7.2012)
Grundlegender als Einzelereignisse für die nach wie vor schwierige Gemengelage zwischen den Mehrheits- bzw. Minderheitengruppen und folglich zunehmender Irritationen unter den Albanern sind nach wie vor gewisse Defizite in der Umsetzung des Ohrid-Abkommens. Die Regierung wurde dafür kritisiert, dass diese nicht genug für eine gerechte Vertretung, Umsetzung des Sprachengesetzes und die Verhinderung eines kulturellen Ausschlusses der Minderheiten eintrete. Seitens albanischer Eliten wird den eigenen Parteien vorgeworfen, insbesondere der demokratischen Union für Integration (DUI), die sich seit den Wahlen von Juni 2011 in Koalition mit der VMRO-DPMNE befindet, die albanischen Interessen mit zu wenig Nachdruck zu vertreten.
(International Crisis Group: Macedonia: Ten Years after the Conflict. Crisis Group Europe Report No. 212, 11 August 2011; http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/balkans/macedonia/212-macedonia-ten-years-after-the-conflict.aspx, Zugriff 26.7.2012)
Seit dem Jahr 2000 hat sich die ethnische Zusammensetzung der Polizei von 92% (ethn. mazedonisch) zu 8% (andere Ethnien) auf 80 % (ethn. maz.) zu 20% (andere) im Jahr 2009 verschoben und kommt damit dem Verlangen der Vertreter der Internationalen Gemeinschaft näher, welche eine zusätzliche Einstellung ethnisch-albanischer Polizeibeamter fordert, damit die im Ohrid-Rahmenabkommen festgelegte gerechte Vertretung ("equitable representation") der nationalen Gruppen in der Exekutive verwirklicht werden kann.
(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)
Justiz
Das Gesetz sorgt für eine unabhängige Justiz. Trotzdem ist das Justizsystem und der Justizrat, der für die Auswahl, disziplinäre Maßnahmen und die Absetzung von Richtern zuständig ist, nach wie vor politischer Einflussnahme, Einschüchterungen und schlechten Arbeitsbedingungen ausgesetzt. Trotz chronischer budgetärer Unterversorgung des Gerichtswesens, verbesserte sich die Effizienz der Gerichte im Vergleich zu 2010 jedoch signifikant. Gerichte erster Instanz erledigten bis zum September 2011 mehr als 78 Prozent der Fälle, Berufungsgerichte etwa 77 Prozent und der Oberste Gerichtshof ca. 47 Prozent, der Verwaltungsgerichtshof jedoch nur 32 Prozent. Der Transfer unerledigter Fälle betreffend die Durchsetzung zivilrechtlicher Urteile von den Gerichten in das private Vollzugssystem soll zu einer zusätzlichen Entlastung der Gerichte beitragen.
Im mazedonischen Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Gerichtsverfahren sind grundsätzlich öffentlich.
Geschworenengerichtsbarkeit gibt es nicht, die letzte Entscheidung trifft ein Richter. Jeder Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt, sowohl im Vor- als auch im Hauptverfahren. Diese haben auch ein Recht auf eigene Zeugen und auf Zugang zu Beweisen seitens der Anklage. In jedem Fall besteht die Möglichkeit der Berufung gegen ein Urteil.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186377#wrapper, Zugriff 26.7.2012)
Die Gerichte sind nach den Bestimmungen der Verfassung autonom und unabhängig. Um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, werden sie auf Grund einer Verfassungsnovelle seit 2005 nicht mehr vom Parlament, sondern vom Obersten Justizrat, dem 9 Richter und 6 andere Juristen aller ethnischen Gruppen angehören, gewählt. Auch die Staatsanwälte sind weisungsfrei und können während einer Zeitspanne von vier Jahren nicht abgesetzt werden; sie unterstehen aber dem Generalstaatsanwalt. Erwähnt werden muss auch die Möglichkeit der Prozessbeobachtung durch die OSZE und der Prüfung des Verfahrens durch die Anrufung des Ombudsmannes, der mehrere tausend Fälle pro Jahr zu bearbeiten hat. So kam es im Jahr 2010 zu insgesamt 4 827 Beschwerden, wobei in knapp 800 Fällen erfolgreich durch das Büro des Ombudsmannes interveniert wurde. Mehr als 3 000 Beschwerden zeigten sich als unbegründet.
(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)
Ein juristisches Reformpaket, das u.a. die Bereiche Strafrechtsverfahren, die Gesetze für die Gerichte, für den Justizrat, für die Verwaltungsverfahren, für das Gerichtsbudget und für die Gerichtsdienstleistungen umfasst, wurde beschlossen. Damit soll z.B. die Rolle der Anklagebehörde gestärkt und neue Untersuchungsmethoden ermöglicht werden, damit in Zukunft die Kapazität zur Bekämpfung auch komplexer Fälle im Bereich der organisierten Kriminalität und der Korruption gegeben ist. Dabei ist auch eine spezielle Schulung aller im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung beteiligten Institutionen und Personen vorgesehen.
Ein wesentlicher Beitrag zur Unparteilichkeit des Justizwesens wurde mit der Einführung des sog. "Automated Court Case Management Information System" (ACCMIS) in allen Gerichten erzielt, das eine zufällige Zuteilung von Fällen unter den Richtern gewährleistet. Im Jahre 2010 wurde kein einziger Richter aufgrund von Voreingenommenheit oder der Unfähigkeit der Gleichbehandlung der Parteien vom Posten enthoben. Derzeit sind 211 Rechtsanwälte und zwei Bürgervertretungen registriert, die für die Rechtshilfe zuständig sind.
(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, October 2011;
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/mk_rapport_2011_en.pdf , Zugriff 26.7.2012)
Ein umfassendes Gesetz über Rechtshilfe trat im Juli in Kraft. Das Programm wird vom Justizministerium in Zusammenarbeit Rechtsanwaltskanzleien und Zivilorganisationen durchgeführt. Davon sollen eine große Anzahl von Personen, insbesondere alleinerziehende Eltern, Pensionisten, Sozialbedürftige und Asylwerber profitieren. Dieses Gesetz soll Rechtshilfe auf allen Ebenen der Gerichte und bei Verwaltungsverfahren gewähren und damit eine Verbesserung des Zugangs zum Recht bewirken.
(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2010 Progress Report, Nov. 2010;
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2010/package/mk_rapport_2010_en.pdf, Zugriff 26.7.2012)
Sicherheitsbehörden
Die nationale Polizei ist eine zentralisierte Behörde, die dem Innenminister untersteht. Internationale Beobachter und lokale NGOs betrachten Korruption, mangelnde Transparenz und politische Einflussnahme als Hindernis für eine effektive Bekämpfung von Kriminalität, insbesondere von organisierter Kriminalität.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)
Seit den bewaffneten Auseinandersetzungen des Jahres 2001 hat sich die Menschenrechtspraxis der Behörden deutlich verbessert. Insbesondere hat die Proxima-Polizei-Mission der EU, welche in den Jahren 2004 und 2005 die Reform der mazedonischen Polizei voran getrieben hat, dazu geführt, dass die Sicherheitsbehörden heute professioneller und in der Regel unter Einhaltung menschrechtlicher Vorgaben amtieren. Polizeibrutalität soll in Mazedonien aber weiter vorkommen. Probleme ergeben sich u. a. bei Amtshandlungen gegenüber Roma, welche in Einzelfällen von Polizeibeamten allzu hart behandelt werden.
(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)
Der Anteil von ethnischen Albanern in den Polizeikräften beträgt derzeit 1 884 Personen, das sind 16,85% der Gesamtstärke der mazedonischen Polizei.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 19.10.2011)
Die Reform der Polizei war insbesondere dafür vorgesehen, unmittelbaren Wandel zu verkörpern. Daher wurden bereits 2001 Polizeipatrouillen mit Albanern und Mazedoniern in weniger gefährliche Krisengebiete - begleitet von NATO-Truppen und OSZE-Beobachtern - durchgeführt. Das erhoffte Ziel war ein besserer Zugang zu der Minderheitsbevölkerung durch die Überwindung kultureller und sprachlicher Barrieren. Durch den Mechanismus der positiven Diskriminierung - der bevorzugten Einstellung von Personen, die einer Minderheitengruppe angehören, gegenüber Personen der Bevölkerungsmehrheit bei gleicher Qualifikation - konnte erreicht werden, dass Vertreter ethnischer Minderheiten derzeit etwa 20 Prozent der Polizeikräfte ausmachen.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, April 2010)
NGOs
Eine Reihe von nationalen und internationalen Organisationen konnte ohne jegliche Einschränkungen auf ihren jeweiligen Gebieten operativ und publizistisch tätig sein. Dabei waren Regierungsstellen den Erkenntnissen und Ansichten dieser Gruppen durchaus offen eingestellt.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)
Menschenrechtsgremien der Regierung
Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten. Er hat das Recht Gefangene zu besuchen, auch solche, die sich in Untersuchungshaft befinden und Berichte an die UN abzugeben. Die meisten Beschwerdefälle (3 940 bis Dezember 2011) betrafen Verstöße in juristischen Verfahren, Polizeimissbrauch und Arbeits-, Konsumenten- und Eigentumsrechte. Die Kooperation mit Regierungsstellen war dabei gut, wurde allerdings durch eine schleppende Informationspolitik etwas getrübt.
Die sieben Mitglieder zählende Kommission zum Schutz vor Diskriminierung hat das Mandat zum Überprüfen von diesbezüglichen Beschwerden, zur Abgabe von Empfehlungen und zur Förderung des entsprechenden Gesetzes, jedoch nicht das Recht zur Bestrafung von Tätern. Bis November 2011 wurden insgesamt 58 Beschwerden behandelt, davon 36 gelöst. Anders als der Ombudsmann behandelt die Kommission sowohl Beschwerden aus dem öffentlichen wie privaten Sektor. BürgerInnen, die mit dem Ergebnis einer Beschwerdebehandlung durch diese Kommission nicht zufrieden sind, können Rechtsmittel bei Gericht einreichen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme. Die wichtigsten Handelsketten sind in der Hand von griechischen und türkischen Unternehmern.
(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)
Artikel 34 der mazedonischen Verfassung garantiert das Recht auf soziale Sicherheit und Sozialversicherung. Artikel 35 schreibt das Prinzip der sozialen Gerechtigkeit fest und garantiert Arbeitslosensowie Invalidenunterstützung. Artikel 36 schreibt Kriegsveteranen und deren Familienmitgliedern spezielle soziale Unterstützung zu, sofern diese mittellos sind. Sozialstaatliche Agenden fallen vorwiegend in den Aufgabenbereich der lokalen Regierungen (Artikel 115).
(Republic of Macedonia, The Constitution of the Republic of Macedonia, http://faq.macedonia.org/politics/constitution.html, Zugriff 26.7.2012)
2011 wurde das erste Mal ein gesetzlicher Mindestlohn von US Dollar 177 festgelegt. Laut offizieller Statistik betrug der durchschnittliche Nettolohn im September 2011 430 US Dollar. Die Regierung schätzte, dass die monatlichen Kosten für Grundversorgung für eine vierköpfige Familie im Jahr 2010 etwa 200 Euros betrugen. Nach Regierungsangaben lebten 2010 etwa 31 Prozent der Bevölkerung in Armut.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186377#wrapper, Zugriff 26.7.2012)
Medizinische Versorgung
Mazedonien verfügt über ein staatliches Gesundheitswesen, in dem aufgrund der Wirtschaftskrise zahlreiche Einsparungen notwendig waren. Die Hygiene in staatlichen Spitälern ist mangelhaft; es steht kaum Geld für Instandhaltung und Neuanschaffungen zur Verfügung. Investitionen und Ankäufe neuer Diagnose- bzw. Behandlungs-Geräte sind meist nur mit ausländischen Hilfsgeldern möglich.
Für Bedürftige sind der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos. Die letzten Erhebungen durch den Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft zeigten, dass beinahe alle Medikamente bzw. zumindest Generika oder sonst in der Wirkung gleichzusetzende Ersatzpharmazeutika in Mazedonien erhältlich sind. Im staatlichen Gesundheitsdienst besteht ein vollständiger und kostenloser Gesundheitsschutz für den Fall von Berufskrankheiten und bei Verletzungen am Arbeitsplatz. Kindern, Frauen über 60 sowie Männern über 65 Jahren wird der staatliche Gesundheitsdienst kostenlos gewährt.
(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)
Spezialisierte präventive Gesundheitsversorgung wird durch das staatliche Institut für Gesundheit in Skopje und in zehn weiteren untergeordneten regionalen Instituten für Gesundheit als auch weiteren 21 sog. HES (Hygienic-Epidemiolgic-Sanitary) verwaltet. Eine spezialisierte Form der Pflege beinhaltet Hausbesuche insbesondere für Frauen nach der Geburt und für Kinder.
Das Gesundheitssystem ist auf drei Ebenen aufgeteilt: Primäre, sekundäre und tertiäre Ebene. Die erste Ebene ist multidisziplinär aufgebaut und beinhaltet u. a. Allgemein-, Arbeits-, Kinder-, Schul- und Frauenmedizin. Die sekundäre Ebene wird durch ein System allgemeiner Krankenhäuser abgedeckt. Eine Einweisung erfolgt üblicherweise durch einen Arzt, ausgenommen in Notfällen. Die dritte Ebene schließt vornehmlich Spezialkliniken ein, die besonders in Skopje angesiedelt sind.
(IOM Skopje: Overview of the Health Care System in the Former Yugoslav Republic of Macedonia, ohne Datum)
Durch ein dichtes Netz von Einrichtungen wird die landesweite Versorgung im primären und sekundären Bereich gedeckt. Insgesamt gibt es in der EJR Mazedonien 13 Allgemeinkrankenhäuser, 16 Spezialkliniken, 34 Ambulanzstationen/Polikliniken, zwei Krankenstationen für die Erstversorgung, eine Kurklinik sowie drei sonstige Klinken. Angesichts der geringen Größe des Landes halten sich die Anfahrtswege zu Einrichtungen in anderen Städten in Grenzen. Die Einrichtungen des tertiären Sektors befinden sich ausschließlich in Skopje.
Es besteht freie Arztwahl. Da die Hauptstadt Skopje über das beste Angebot an Spezialisten und Behandlungsmöglichkeiten verfügt, bevorzugen es viele Patienten, nach Skopje zu fahren, statt sich vor Ort behandeln zu lassen.
Unterschiede in Bezug auf Ausstattung, Hygiene und Behandlungsmöglichkeiten bestehen zwischen den Universitätskliniken in Skopje mit hohen Standards und kleinen Ambulanzstationen im ländlichen Bereich mit veralteter Ausstattung und weniger hohen Standards. Aber auch in Skopje gibt es deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Einrichtungen. Einige Einrichtungen weisen hohe Standards in Sachen Hygiene, Pflege und Ausstattung auf, andere arbeiten mit veralteten Geräten in heruntergekommenen Gebäuden.
(Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)
Jeder mazedonische Staatsbürger hat Anspruch auf staatliche Krankenversorgung bzw. auf Transferleistungen im Rahmen der sozialen Absicherung, sofern die Person ihre Identität als Mazedonier nachweist. Das Hauptproblem scheint nach ho Ansicht die oftmals durch Angehörige der Volksgruppe der Roma nicht erfolgte Registrierung bei der Wohnsitzgemeinde bzw. die nicht erfolgte Beantragung von Identitätsdokumenten zu sein. Verschiedene NGOs, z. B. die US-amerikanische ISC, beschäftigen sich mit dem Problem und bieten Hilfestellung bei diesen Amtsgängen an, welche sich für nicht alphabetisierte Personen naturgemäß als schwierig darstellen.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 8.11.2010)
Mazedonien hat derzeit mit folgenden Ländern jeweils ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen bzw. eine Konvention abgeschlossen:
Österreich, Kroatien, Türkei, Slowenien, Schweiz, Serbien, Bulgarien, Deutschland, Bosnien, Tschechien, Niederlande, Polen, Rumänien, Luxemburg, Belgien, England, Frankreich, Italien, Norwegen und Schweden.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 5.8.2009)
Behandlung nach Rückkehr
Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Zum einen
haben sie zur Finanzierung der Reise oft ihre Habe, evtl. sogar ihre Behausung, verkauft und stehen nach Rückkehr ggf. mittellos da. Zum anderen sind sie, falls zuvor Sozialhilfeempfänger, ihrer Pflicht nach monatlicher Meldung beim Arbeitsamt nicht nachgekommen, so dass auch ihr Sozialhilfeanspruch und ihr damit verbundener Krankenversorgungs-Anspruch unterbrochen wurde und nach erforderlicher erneuter Antragstellung erst nach mehreren Wochen wieder aufgenommen wird; dies gilt für alle Betroffenen gleichermaßen, unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit.
(Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)
Nach der Rückkehr von Abgeschobenen versuchen die Behörden in manchen Fällen zu klären, ob sie wegen Straftaten der Abgeschobenen, welche diese im Ausland begangen haben, Strafverfahren einleiten müssen. Um dies feststellen zu können, werden manche Abgeschobene nach ihrer Rückkehr von der Staatsanwaltschaft verhört. Über andere Schwierigkeiten von abgeschobenen Rückkehrern liegen der Botschaft keine Informationen vor.
(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zu ihrer Berufstätigkeit im Heimatland, zur familiären Situation in Mazedonien und in Österreich sowie zum Ausreisegrund ergeben sich aus den glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer sowie den vorgelegten (Personal)-Dokumenten.
Die Feststellungen zu zukünftig erwartbaren (existentiellen) Situation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien ergeben sich aus den obigen Berichten und den diesen nicht entgegenstehenden Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren.
Die Beschwerdeführer haben im gesamten Verfahren keinerlei gesundheitliche Probleme behauptet. Vielmehr haben sie angegeben, in Mazedonien bis kurz vor der Ausreise gearbeitet zu haben. Somit besteht auch kein Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer am 12.04.2013 freiwillig nach Mazedonien zurückgekehrt sind, ergibt sich aus den in den Akten aufliegenden Schreiben der IOM vom 15.04.2013.
2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in Mazedonien beruhen auf den genannten Quellen, die bereits den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt wurden. Dem Inhalt der Feststellungen sind die Beschwerdeführer nicht begründend entgegen getreten.
3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:
3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass den Beschwerdeführern in ihrem Heimatland Verfolgung aus einem in der GFK genannten Gründe droht, da die Beschwerdeführer ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben. Zwar kann auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben und konnte von den Beschwerdeführern auch nicht glaubhaft gemacht werden. Die Beschwerdeführer könnten bei einer Rückkehr bei ihren in Mazedonien lebenden Verwandten Unterkunft finden bzw. durch finanzielle Unterstützung der im Ausland lebenden Verwandten eine Unterkunft mieten. Darüber hinaus könnten sie ihren Lebensunterhalt - wie schon vor der Ausreise - durch Gelegenheitsarbeiten sichern.
Die von den Beschwerdeführern behaupteten Probleme mit ihren mazedonischen Nachbarn können mangels Intensität und Qualität nicht zur Asylgewährung führen.
Auch die bloße Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur albanischen Volksgruppe alleine reicht laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine Asylgewährung nicht aus (vgl. VwgH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/2/0889.) Darüber hinaus hat sich die Situation der Albaner in Mazedonien - wie aus den Feststellungen zur Situation in Mazedonien hervorgeht - in den letzten Jahren verbessert. Seit 2001 ist zumindest eine albanische Partei in der amtierenden Regierungskoalition vertreten. Überdies leben die Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin - gleichfalls Angehörige der albanischen Volksgruppe - nach wie vor ohne jeglichen Probleme in Mazedonien.Auch die bloße Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur albanischen Volksgruppe alleine reicht laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine Asylgewährung nicht aus vergleiche VwgH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/2/0889.) Darüber hinaus hat sich die Situation der Albaner in Mazedonien - wie aus den Feststellungen zur Situation in Mazedonien hervorgeht - in den letzten Jahren verbessert. Seit 2001 ist zumindest eine albanische Partei in der amtierenden Regierungskoalition vertreten. Überdies leben die Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin - gleichfalls Angehörige der albanischen Volksgruppe - nach wie vor ohne jeglichen Probleme in Mazedonien.
3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie Gefahr liefen, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihre Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; es wurde auch nicht vorgebracht, dass sie von der Todesstrafe bedroht wären.
Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche" Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Es ist angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführer nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht in der Lage sein sollten, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitärer Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt, da die Beschwerdeführer aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in Mazedonien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und Unterstützung durch ihre Verwandten - zu decken. Die volljährigen Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie - wie bisher - auch bei einer eventuellen Rückkehr in der Lage sein werden, zumindest Gelegenheitsarbeiten auszuüben und somit den Lebensunterhalt für die Familie zu sichern. Durch die Möglichkeit, bei ihren Verwandten in Skopje Unterkunft zu finden bzw. mit Hilfe der im Ausland lebenden Familienmitgliedern eine Unterkunft anzumieten, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert darstellt, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche" Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Es ist angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführer nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht in der Lage sein sollten, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitärer Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt, da die Beschwerdeführer aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in Mazedonien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und Unterstützung durch ihre Verwandten - zu decken. Die volljährigen Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie - wie bisher - auch bei einer eventuellen Rückkehr in der Lage sein werden, zumindest Gelegenheitsarbeiten auszuüben und somit den Lebensunterhalt für die Familie zu sichern. Durch die Möglichkeit, bei ihren Verwandten in Skopje Unterkunft zu finden bzw. mit Hilfe der im Ausland lebenden Familienmitgliedern eine Unterkunft anzumieten, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert darstellt, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.
3.6. Gemäß § 41 Abs. 6 erster Satz AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.3.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Hinsichtlich der bekämpften Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung von deren Zulässigkeit im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt III der erstinstanzlichen Bescheide wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten und ist seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall auch kein im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung bestehender Mangel ersichtlich.Hinsichtlich der bekämpften Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung von deren Zulässigkeit im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei der erstinstanzlichen Bescheide wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten und ist seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall auch kein im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung bestehender Mangel ersichtlich.
Da die Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich ausgereist sind und sich wieder in ihrem Heimatland befinden, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte III der angefochtenen Bescheide - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig waren.Da die Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich ausgereist sind und sich wieder in ihrem Heimatland befinden, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei der angefochtenen Bescheide - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig waren.
3.7. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.3.7. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.
Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.
Gemäß § 1 Z 4 Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach dieser Bestimmung sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführer in Österreich im Ergebnis nicht berechtigt Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisungen ergeben haben.
3.8. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt war. Was die Vorbringen der Beschwerdeführer in den Beschwerden betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non-refoulement Prüfung, sicherer Herkunftsstaat, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
26.06.2013