TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/24 B1 434326-1/2013

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Veröffentlicht am 24.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl.: B1 434.326-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gXXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gXXXX, Staatsangehörigkeit:

Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX vom 10.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013, Zl. XXXX, wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 10.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013, Zl. römisch 40 , wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehörige der Republik Serbien und Angehöriger der Volksgruppe der Roma, stellte während der Anhaltung in Untersuchungshaft mit Schreiben vom 28.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, worin er vorbrachte, in der Heimat Probleme zu haben.

Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer am 06.02.2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er der Volksgruppe der Roma angehöre, in seinem Herkunftsort die Schulbildung absolviert habe und den Beruf eines Malers und Anstreichers ausgeübt habe. In seinem Herkunftsort würden seine Mutter sowie seine Ehefrau und sein Kind leben. Der Beschwerdeführer befinde sich in Untersuchungshaft, da er wegen Schlepperei festgenommen worden sei. Er räumte ein, fünf Personen geschleppt zu haben. Der Beschwerdeführer sei im Dezember 2012 bei der Ausreise von Ungarn nach Serbien festgenommen und danach nach Österreich überstellt worden. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat freiwillig verlassen und habe vorerst auch nicht in der EU bleiben wollen. Den Asylantrag stelle er (trotz zuvor bereits erfolgter Aufenthalte in Deutschland, der Tschechischen Republik und in Österreich) erst in der Justizanstalt, da er sich dort in U-Haft befinde. Er könne in Serbien nicht leben, weil er unter Druck gesetzt werde, Drogen zu verkaufen. Der Beschwerdeführer habe Beweise dafür, dass eine Drogenbande versucht habe, ihn zu töten. Darüber gebe es ein polizeiliches Protokoll in Serbien. Da der Beschwerdeführer in einem Strafprozess gegen die Drogenbande aussagen müsste, sei er bedroht worden, im Falle einer Aussage getötet zu werden.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 19.02.2013 gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, dass er den Herkunftsstaat im November 2012 verlassen habe und über Ungarn und Österreich nach Deutschland gereist sei. Ende Dezember 2012 sei er aus Deutschland wieder nach Serbien zurückgereist und an der Grenze zwischen Ungarn und Serbien wegen eines Haftbefehls festgenommen und nach Österreich überstellt worden. Der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren zwischen Serbien und Österreich gereist und habe mit Reifen gehandelt. Er sei immer legal mit seinem Reisepass gereist.

Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsort von namentlich bezeichneten Angehörigen einer serbischen Gruppierung, die mit Drogen handle, bedroht und misshandelt worden. Der Beschwerdeführer sei geflüchtet und habe die Polizei verständigt, worauf drei Täter von der Polizei verhaftet und der Beschwerdeführer in einem Spital behandelt worden sei. Der Vorfall habe sich vor etwa sechs bis sieben Monaten ereignet. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, da er und seine Ehefrau telefonisch bedroht worden seien, um die Anzeige gegen diese Personen zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer kündigte an, dass er als Beweismittel Dokumente über seinen Krankenhausaufenthalt, Bestätigungen der Sicherheitsdienststelle und Zeitungsberichte vorlegen werde.

Auf die Frage nach Problemen mit Behörden, der Polizei oder dem Militär des Herkunftsstaates räumte der Beschwerdeführer ein, dass er einmal 2010 wegen Schlepperei sieben Monate in Haft angehalten worden sei. Er habe sonst keine Probleme in seinem Herkunftsland. Als Angehöriger der Volksgruppe der Roma sehe er sich zwar einer gewissen Diskriminierung, etwa beim Zugang zu Arbeitsplätzen, ausgesetzt, habe deswegen aber "nicht wirklich" Probleme gehabt und sei immer "durchgekommen".

Bei einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt am 15.03.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er bisher keine Beweismittel aus dem Herkunftsstaat erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine hier niedergelassenen Verwandten. Zur ihm mitgeteilten beabsichtigten Vorgangsweise des Bundesasylamtes, seinen Asylantrag abzuweisen und die Ausweisung in den Herkunftsstaat zu verfügen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Serbien gefährdet sei und es ihm hier gefalle. Er werde im Herkunftsstaat als Angehöriger einer Minderheit nicht gut behandelt und es sei die Polizei korrupt.

1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Das Bundesasylamt beurteilte die Angaben des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant und stellte fest, dass der Beschwerdeführer auch auf Grund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma keiner Bedrohung durch die serbische Bevölkerung ausgesetzt sei. Aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat sei auch keine Gefährdung ersichtlich, die die Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Die Erlassung der Ausweisung wurde nicht als unzulässiger Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Privat- und Familienlebens beurteilt.

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.04.2013 Beschwerde erhoben, in welchem ohne fallbezogene Begründung eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens behauptet und aktenwidrig vorgebracht wurde, dass die Behörde den Beschwerdeführer zu scheinbaren Widersprüchen in seinen Aussagen nicht ausreichend befragt habe, weshalb dieser eine neuerliche Einvernahme in einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantrage. Weiters hätte die Behörde insbesondere aufgrund der Situation in Serbien lebender Angehöriger der Roma-Minderheit zum Schluss kommen müssen, dass eine Verfolgungsgefahr für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsland glaubhaft sei.

Zur Situation im Herkunftsstaat wird in der Beschwerde ohne jegliche Bezeichnung entsprechender Quellen behauptet, dass die Polizei nicht in der Lage und teilweise auch nicht willens sei, gegen Verbrecherbanden vorzugehen. Da der Beschwerdeführer und seine Familie keinen Schutz finden könnten, sei es ihm nicht zumutbar, im Herkunftsland zu leben. Ohne konkrete Begründung wurde vorgebracht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers die Verletzung des aus Art. 8 EMRK erfließenden Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten würde.Zur Situation im Herkunftsstaat wird in der Beschwerde ohne jegliche Bezeichnung entsprechender Quellen behauptet, dass die Polizei nicht in der Lage und teilweise auch nicht willens sei, gegen Verbrecherbanden vorzugehen. Da der Beschwerdeführer und seine Familie keinen Schutz finden könnten, sei es ihm nicht zumutbar, im Herkunftsland zu leben. Ohne konkrete Begründung wurde vorgebracht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers die Verletzung des aus Artikel 8, EMRK erfließenden Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten würde.

1.4. Über Ersuchen des Asylgerichtshofs legte die zuständige Fremdenpolizeibehörde dem Asylgerichtshof eine Kopie des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 11.06.2010 vor, durch welchen an diesem Tag gegen den Beschwerdeführer ein für drei Jahre gültiges Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 5 FPG 2005 (Schlepperei) erlassen worden ist.1.4. Über Ersuchen des Asylgerichtshofs legte die zuständige Fremdenpolizeibehörde dem Asylgerichtshof eine Kopie des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 11.06.2010 vor, durch welchen an diesem Tag gegen den Beschwerdeführer ein für drei Jahre gültiges Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich gemäß Paragraph 60, Absatz eins und 2 Ziffer 5, FPG 2005 (Schlepperei) erlassen worden ist.

Aus der dem Asylgerichtshof auf Ersuchen vorgelegten Anklageschrift der zuständigen Staatsanwaltschaft ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, in der Zeit zwischen August 2009 und Juni 2010 in neun Tathandlungen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig Schlepperei begangen zu haben. Die Durchführung der Hauptverhandlung ist am 23.05.2013 beabsichtigt.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Republik Serbien und gehört der Volksgruppe der Roma an.

Der Beschwerdeführer wurde im Jänner 2013 aufgrund eines Haftbefehles wegen Verdachtes der Schlepperei beim versuchten Grenzübertritt aus Ungarn nach Serbien festgenommen und nach Österreich überstellt, wo er seither in Untersuchungshaft angehalten wird. Ihm wird von der zuständigen Staatsanwaltschaft die gewerbsmäßige Begehung von Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen und es ist die entsprechende Hauptverhandlung im Strafverfahren für 23.05.2013 vorgesehen.

Gegen den Beschwerdeführer besteht ein am 11.06.2010 erlassenes rechtskräftiges für drei Jahre gültiges Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, er sei im Herkunftsstaat durch namentlich bezeichnete Angehörige einer kriminellen Gruppierung bedroht und misshandelt worden und er sei danach weiteren Drohungen für den Fall ausgesetzt gewesen, dass er gegen die Täter in einem Strafverfahren Aussagen tätigen würde, sind nicht glaubhaft. Selbst bei Zugrundelegung dieser Angaben ist es nachhaltig unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einer Bedrohungssituation von dieser Seite ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer könnte jedenfalls vor einer etwaigen derartigen Bedrohung wirksamen Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen, die auch zufolge seinen eigenen Behauptungen im Verfahren bereit und in der Lage gewesen seien, gegen die Urheber des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Übergriffes wirksam vorzugehen.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma im Herkunftsstaat keine Verfolgungshandlungen zu befürchten.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, geht derzeit aber keiner erlaubten Beschäftigung nach, sondern wird in Untersuchungshaft angehalten. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen oder sonstigen intensiven persönlichen Anknüpfungspunkte. Im Herkunftsstaat leben seine Mutter, seine Ehefrau und sein Kind im Herkunftsort in einem eigenen Haus bzw. einer Mietwohnung.

2.2. Zur Situation in Serbien wird festgestellt:

Politik/Wahlen

Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind die problematische Wirtschaftsentwicklung des Landes, der Annäherungsprozess an die EU und die Beziehungen zu Kosovo. Darüber hinaus stehen Privatisierung, Korruptionsbekämpfung und Sozialpolitik im Fokus. (Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit, Serbien - Innenpolitik, Stand: November 2012;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2012)

Seit Jahren beruht die serbische Staatspolitik auf dem Grundsatz Kosovo und Europäische Union. Die Mitgliedschaft in der EU sei eine Priorität Serbiens, hieß es, doch gleichzeitig werde man die Unabhängigkeit des Kosovo unter gar keinen Umständen anerkennen. In Serbien, das seit Jahresbeginn EU-Kandidatenstatus hat, überwiegt die Meinung, dass der Beginn der Beitrittsverhandlungen an immer neue Bedingungen geknüpft wird. Unter anderem wird von Belgrad gefordert, serbische Parallelinstitutionen im Nordkosovo aufzulösen. Laut Staatspräsident Tomislav Nikolic könne das allerdings so nicht weitergehen und sieht Serbien, offiziell vor die Wahl EU oder Kosovo gestellt, auf den europäischen Weg verzichten zu wollen. Trotz dieser kämpferischen Töne hat die Regierung in die Wiederaufnahme des Ende Februar unterbrochenen Dialogs mit Prishtina beschlossen.

(derStandard.at: Serbien im EU-Kosovo-Dilemma, 18. Oktober 2012; http://derstandard.at/1350258780255/Serbien-im-EU-Kosovo-Dilemma, Zugriff 14.11.2012)

Innenminister Ivica DACIC führte anlässlich einer Pressekonferenz am 08.10.2012 in Belgrad an, dass serbische Staatsangehörige, die in anderen EU-Ländern um Asyl ansuchen, das Visafrei-Regime für alle Staatsbürger gefährdeten. Zwar seien die Zahlen serbischer Asylwerber in den EU-Ländern zurückgegangen, jedoch wird die Visafreiheit nach wie vor von zahlreichen serbischen Staatsbürgern, vor allem von solchen der albanischen Minderheit und der Roma missbraucht. Am 15.10.2012 unterbreitete Innenminister DACIC den EU-Mitgliedsstaaten öffentlich, die Kosten für Asylwerber aus Serbien in den EU-Ländern zu übernehmen, um so die Wiedereinführung der Visumpflicht zu vermeiden. Der Innenminister rief die Bevölkerung auch mehrmals im serbischen Fernsehen auf, die Visumfreiheit nicht zu missbrauchen. Vorwiegend handelt es sich bei den Asylwerbern um Roma und Albaner, für die DACIC angekündigt, die Lebensbedingungen in Serbien zu ändern, was jedoch mit einem langfristigen Prozess verbunden ist. (Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad: 20.11.2012)

Die US-Außenministerin und die EU-Außenbeauftragte wurden von Staatspräsident Nikolic und Premier Dacic als "Partner" empfangen. Belgrad sollte durch den Besuch ermutigt werden, die Beziehungen mit dem Kosovo zu normalisieren. So soll etwa die bereits im Frühjahr vereinbarte gemeinsame Grenzverwaltung von Belgrad umgesetzt werden. Die USA und die EU verlangen auch, dass die von Belgrad kontrollierten Sicherheits- und Rechtsstrukturen im mehrheitlich von Serben bewohnten Nordkosovo transparent gemacht bzw. aufgelöst werden und die " territoriale Integrität" des Kosovo anerkannt wird. (derStandard.at: Clinton und Ashton auf Balkan-Tour, 30. Oktober 2012;

http://derstandard.at/1350259865534/Clinton-und-Ashton-auf-Balkan-Tour, Zugriff 6.11.2012)

Sandzak:

Auch die Lage im Sandzak blieb stabil. Die Parlamentswahlen verliefen ohne Zwischenfälle. Die bosnische Kommune beklagte jedoch ihre immer noch bestehende Unterrepräsentation in den Lokalverwaltungen, bei der Polizei und im Gerichtswesen. Vorschläge zur Sicherung des Gebrauchs der bosnischen Sprache in vier Gemeinden wurden seitens des Ombudsmannes gemacht. Die Wahl des bosnischen nationalen Minderheitenrates blieb weiterhin aus. Auch eine Lösung zwischen den beiden rivalisierenden islamischen Gruppierungen konnte nicht erreicht werden. Daneben ist die Region von hoher Arbeitslosigkeit und mangelnden Investitionen gekennzeichnet. (European Commission: Serbia 2012 Progress Report, 10.10.2012)

Diskriminierungen treffen vor allem Minderheiten im Sandzak (Bosniaken) und in der Vojvodina, sowie Roma und vereinzelt auch Personen jüdischen Glaubens. Angehörige dieser Gruppen können sich in anderen Teilen Serbiens niederlassen. Vor allem Belgrad gilt als Auffangbecken. 12% der Einwohner Belgrads zählen zur Gruppe der Minderheiten. Als tolerant gelten auch die Großstädte der Vojwodina. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Menschenrechte

Allgemein

Die Förderung und Durchsetzung von Menschenrechten machte weitere Fortschritte. Verschiedenste Aktivitäten zwecks Förderung von Toleranz, Antidiskriminierung und Respekt vor den Menschenrechten wurden durchgeführt. Spezielle Ereignisse, wie der internationale Menschenrechtstag, der internationale Frauentag oder der internationale Roma-Tag wurden herangezogen, das öffentliche Bewusstsein für Menschenrechte weiter zu heben. Daneben wurden zahlreiche diesbezügliche Trainingskurse für Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Gefängnis- und Polizeibeamte abgehalten. Trotzdem sind weitere Anstrengungen bezüglich deren vollständigen Durchsetzung erforderlich. (European Commission: Serbia 2012 Progress Report, 10.10.2012)

Das gesetzliche Rahmenwerk bezüglich Menschenrechten und Schutz von Minderheiten entspricht EU-Standards. Die Verfassung garantiert eine weite Palette an Menschen- und Grundrechten. Dabei ist auch als letztes Rechtsmittel eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Zahlreiche Gesetze zur Förderung, Einsetzung und zum Schutz der Menschenrechte und zur Verhinderung von Diskriminierung sind eingeführt worden. Serbien hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente zu deren Schutz unterzeichnet und ratifiziert. (European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)

Die Menschenrechtssituation hat sich seit dem Regimewechsel 2000 sowohl in der Praxis als auch in der Gesetzgebung wesentlich verbessert. Die notwendigen gesetzlichen Rahmenbedingungen wurden geschaffen, jedoch mangelt es oft noch an deren Implementierung. Menschenrechtsorganisationen üben insbesondere Kritik am Verhalten der Exekutive, an den Zuständen in Gefängnissen (Überbelegung) sowie an überlangen Gerichtsverfahren und der schleppenden Umsetzung von Urteilen. (Österreichische Botschaft: Asylländerbericht Serbien, 8.8.2011)

Im März 2009 wurde ein Anti-Diskriminierungsgesetz angenommen und trat im April in Kraft. Dieses Gesetz verbietet Diskriminierung unter anderem aufgrund der Hautfarbe, Staatsbürgerschaft, nationaler Zugehörigkeit oder ethnischer Herkunft, Sprache und religiöser Überzeugung. Weiters verbietet es direkte und indirekte Diskriminierung und Schikanierung, rassistische Organisationen, Hassreden, schikanöse und erniedrigende Behandlung. Als unabhängiges staatliches Organ zur Überwachung der Umsetzung dieses Gesetzes, wurde ein sog. Beauftragter zum Schutz der Gleichstellung gewählt. Seine Aufgabe besteht darin, bei Vorfällen betreffend Diskriminierungen gegen Einzelpersonen oder Personengruppen entsprechend einzuschreiten. Außerdem kann er Diskriminierungsfälle auch vor Gericht bringen. (Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)

Rechtsschutz

Justiz

Zum 01.01.2010 trat in Serbien eine umfassende Reform des Justizwesens in Kraft, welche neben der Reorganisation des Instanzenzugs und der Gerichtsbezirke auch die Neu- bzw. Wiederwahl sämtlicher Richter und Staatsanwälte umfasst. Hauptanliegen der Reform ist, Effizienz und Unabhängigkeit des Justizwesens zu stärken und die weit verbreitete Korruption zu bekämpfen. In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gewährleistet. Dies lag allerdings nicht nur an staatlichem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein der Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz. Die Bezahlung der Richter und Staatsanwälte wurde zwar in den letzten Jahren stufenweise angehoben, das Bestechungspotential damit aber nicht notwendigerweise ausgeräumt. Tatsächlich war Korruption, besonders an erstinstanzlichen Gerichten, weit verbreitet. Gleiches galt für das Problem überlanger Verfahrensdauer. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Zahlreiche Gesetze traten in Kraft, die die Effizienz der Justiz verbessern und die Anwendung internationaler Gerichtsstandards bringen sollen. Die Rechtsakademie führte eine Reihe von Schulungskursen für Richter, Staatsanwälte und juridisches Personal durch. Eine neue Zivilprozessordnung wurde eingeführt, die zu einer Verbesserung der Effizienz in Zivilprozessen führen soll, die immerhin zwei Drittel aller Gerichtsfälle in Serbien ausmachen. Auch eine neue Strafprozessordnung wird seit dem Jänner 2012 für Fälle von organisierter Kriminalität und für Kriegsverbrechen angewandt, ab 2013 für alle Kriminalfälle. Dabei hat der Staatsanwalt die führende Rolle bei den Ermittlungen, was letztendlich zu einer Verkürzung der Untersuchungsphase führen soll. Richtlinien für regelmäßige Evaluierungen der Arbeit von Richtern und Staatsanwälten wurden noch nicht eingeführt. Ein leistungsabhängiges Karrieresystem für Richter und Staatsanwälte bleibt weiter ausbaufähig. Noch immer ist es möglich eine juristische Anstellung ohne entsprechende genaue Auswahlkriterien, insbesondere auf höheren Ebenen, zu beginnen. Das gesetzliche Rahmenwerk lässt weiterhin Raum für politische Einflussnahme auf die Justiz, vor allem was die Bestellung von juristischem Personal durch das Parlament betrifft. (European Commission: Serbia 2012 Progress Report, 10.10.2012)

Probleme bestehen weiterhin in der großen Anzahl an offenen Fällen, die u.a. durch eine zu geringe Anzahl an Richtern, schlechtem Vollzug von Haftbefehlen durch die Polizei, unzureichende Vorführung von Gefangenen zwecks Gerichtsanhörungen, Ausfertigung von Anklagen oder geplanten Anhörungen ohne genauem Beweisaufnahmeverfahren, ein schlechtes Gerichtsmanagement und zu geringe Investitionen in ein professionelles Personal und eine moderne Infrastruktur hervorgerufen werden. Auch gesetzlich vorgeschriebene umfangreiche Verfahrensschritte tragen zu sehr langen Gerichtsverfahren bei.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012)

Eine Anzeige kann bei jeder Polizeidienststelle oder direkt beim Gericht eingebracht werden. Die Gerichte sind gemäß Verfassung unabhängig, in der Praxis ist ihre Unabhängigkeit jedoch nicht durchgängig gewährleistet. Problematisch bleiben die lange Prozessdauer aufgrund der Überlastung der Gerichte und die schleppende Urteilsumsetzung. Mit der 2010 begonnenen Justizreform versuchte die Regierung durch die Neubesetzung aller Richterposten, jene Richter zu entlassen, die noch vom Milo¿evic-Regime ernannt wurden bzw. denen Korruption vorgeworfen wird. Zugleich gab es jedoch heftige Kritik von Seiten der Richtervereinigung, der Opposition wie auch der internationalen Organisationen, dass die Neuernennungen nicht transparent abgelaufen seien, sodass sich der Verdacht einer Einflussnahme der damals regierenden Parteien auf die Ernennung der neuen Richter aufdrängt. Wie die Ende Juli 2012 angelobte national-populistische Regierung, die sich jedoch grundsätzlich dezidiert zur EU-Annäherung und die damit zusammenhängenden Reformen bekennt, mit der Justizreform weiter verfährt, bleibt abzuwarten.

Die Bezahlung der Richter und Staatsanwälte wurde zwar in den letzten Jahren stufenweise angehoben, das Bestechungspotenzial damit aber nicht ausgeräumt. Tatsächlich ist Korruption, besonders an erstinstanzlichen Gerichten, weit verbreitet.

Es gibt zwei staatliche, unabhängige Stellen, an die sich Personen und Organisationen wenden können, wenn sie ihre Rechte verletzt sehen: Das Büro des Ombudsmanns der Republik Serbien sowie das Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung. Beide Stellen sind sehr engagiert. Insbesondere der Ombudsmann ist in der Öffentlichkeit sehr präsent. Mehrere NGOs setzen sich für Opfer von Diskriminierung, Gewaltverbrechen, etc. ein und stellen kostenlos rechtsanwaltschaftliche Hilfe zur Verfügung.

Problematisch wird von der Gleichstellungskommissarin, dem Ombudsmann und den NGOs gesehen, dass "hate crime" nicht als Tatbestand im Strafrecht vorgesehen ist und in der Gesellschaft das Bewusstsein nicht vorhanden ist, dass sich ein Übergriff auf eine Person oft gegen eine ganze gesellschaftliche Gruppe richtet. Da beide Einrichtungen noch relativ jung sind, ist die Anzahl der eingebrachten Fälle/Beschwerden noch relativ gering. Beide Institutionen sind aber - gemeinsam mit NGOs - um die Steigerung ihres Bekanntheitsgrades bemüht und halten die Schwelle möglichst gering. (Österreichische Botschaft Belgrad: Asylländerbericht Serbien, 5.9.2012)

Sicherheitsbehörden

Am 26.10.2009 hat das Parlament ein Gesetz verabschiedet, das die Arbeit der beiden militärischen Nachrichtendienste regelt (Militärischer Abwehrdienst VBA und Militärischer Aufklärungsdienst VOA). Daneben nutzt das Parlament, vertreten durch den Verteidigungs- und Sicherheitsausschuss, seine Kontrollmöglichkeiten. Mindestens einmal jährlich müssen die Leiter der drei Dienste BIA, VBA und VOA dem Parlament Rede und Antwort stehen. Ebenso müssen besondere Exekutivmaßnahmen, wie etwa die Überwachung von Telekommunikationsverbindungen, dem Ausschuss mitgeteilt werden. Die Bevölkerung hat darüber hinaus die Möglichkeit, sich wegen (menschen-) rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Die Organisationsreform innerhalb der Polizei wurde weiter fortgesetzt. Modernisierungsmaßnahmen und der Ausbau der (inter-)nationalen Kooperation brachten gute Resultate, welche in zahlreichen Untersuchungen von High-Profilefällen im Bereich des organisierten Verbrechens resultierten. Neue Maßnahmen zur Verbesserung der Polizeistandards und -methoden in der Polizeiarbeit, inklusive einer Broschüre über Antikorruption für Polizisten, wurden eingeführt. Probleme existierten weiterhin auf dem Gebiet des Informationsaustausches zwischen den einzelnen Exekutivkräften und im Bereich der Durchführung von komplexen Ermittlungen von Kriminalitätsfällen. (European Commission: Serbia 2012 Progress Report, 10.10.2012)

Die meisten Bestimmungen des neuen Polizeigesetzes aus 2006 wurden mittlerweile in Kraft gesetzt, inklusive des Kodex über Polizeiethik und der Regulierungen die Polizeibefugnisse betreffend. Ebenso wurden neue Regelwerke über Prozesse in der Polizeiarbeit und für die Anwendung von Gewaltmaßnahmen eingeführt. Innerhalb des Innenministeriums gibt es ein eigenes Sekretariat, das für die interne Kontrolle der Polizei und weiterer Bereiche verantwortlich ist. (Commission of the European Communities: Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Beträchtliche Fortschritte wurden im Kampf gegen das Organisierte Verbrechen (OK) erzielt. Neben der Installierung eines Aktionsplans wurden auch die investigativen Kapazitäten erweitert und spezielle Untersuchungsmethoden eingeführt. Spezifische Schulungsmethoden für die zuständigen Polizeieinheiten werden laufend durchgeführt und eine eigene OK-Staatsanwaltschaft errichtet. Dabei kam es bereits zu Untersuchungen und Verurteilungen von prominenten Vertretern des OK, überdies wurden durch die Einführung des sog. Confiscation of Crime-Deprived Property Act die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und die Konfiszierung von Vermögenswerten beschuldigter Personen (z.B. Mitglieder des Zemun-Clans) erleichtert. Daneben wurde für diesen Bereich auch das Zeugenschutzprogramm bzw. die Kronzeugenregelung neu geregelt, mit dem Ziel, Zeugen wenn schon keinen Straferlass so doch eine Straffminderung anbieten zu können. Im Oktober 2010 kam es in Belgrad durch eine Vereinbarung mit den Staaten Albanien, Bosnien, Kroatien, Montenegro und Mazedonien zur Errichtung eines Regionalbüros zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung dieser Verbrechensform. (European Commission:

Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010; Belgrade Centre for Human Rights: Human Rights in Serbia 2009, 2010;

http://english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/human%20rights%20in%20serbia%202009.pdf, Zugriff 16.11.2012)

Die Zeugenschutzabteilung des serbischen Innenministeriums handelt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft und der Gerichte, bzw. der Untersuchungsrichter, der Staatsanwalt und der Gerichtsratsvorsitzende geben eine Einschätzung darüber ab, ob eine Person gefährdet ist oder nicht. Das heißt, dass die Zeugenschutzabteilung nicht befugt ist, selbstständig darüber zu entscheiden. Sofern festgestellt wird, dass eindeutig eine Lebensgefahr für den Zeugen vorliegt, übernimmt die Zeugenschutzabteilung die Verantwortung für die Person, bzw. die Person selbst wird von der genannten Abteilung übernommen. Es wird eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt und in weiterer Folge entscheidet ein spezieller Ausschuss (bestehend aus einem Richter des Obersten Gerichts, einem Staatsanwalt und dem Leiter der Zeugenschutzabteilung) über die weitere Vorgehensweise. (Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad, 21.12.2010)

Verhaftungen basieren generell aufgrund ausgestellter Haftbefehle, wobei unter besonderen Umständen, z.B. bei Verübung eines Kapitalverbrechens, ein Abgehen von der üblichen Praxis erlaubt ist. Das Gesetz sieht eine mehr als 48-stündige Festhaltung nur durch den Entscheid eines Untersuchungsrichters vor, das von den Behörden auch generell befolgt wurde. Festgenommene müssen von der Polizei sofort über ihre Rechte informiert werden. Außerdem besteht das Recht auf einen Rechtsbeistand, der, wenn nötig, auf Kosten des Staates zur Verfügung gestellt werden muss. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012)

Korruption

Als institutionelle Antwort auf weit verbreitete Korruption wurde 2001 ein Anti-Korruptionsrat eingerichtet, der die Regierung bei der Einsetzung von Antikorruptionsmaßnahmen helfen soll, der allerdings keine exekutive Gewalt besitzt. Im Dezember 2008 wurde der Anti Corruption Agency Act vom Parlament verabschiedet. Diese Agentur soll als unabhängige Regierungsstelle der Bekämpfung der Korruption dienen und ab 2010 operativ tätig werden. Daneben überwacht sie die Einsetzung und Durchführung des Antikorruptions-Strategie- und Aktionsplans. Auch im Bereich der Staatsanwaltschaft wurde eine eigene Abteilung zur Bekämpfung von Korruption eingerichtet. (Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by the Commissioner for Human Rights, Thomas Hammarberg, on his visit to Serbia 13-17 October 2008, March 2009)

Offizielle Korruption wird laut Gesetz als Straftatbestand geführt. Das entsprechende Gesetz wurde jedoch noch nicht effektiv angewandt, manche Fälle von Korruption auf Beamtenebene gehen noch straffrei durch bzw. werden seitens der Behörden nicht immer auf Korruptionsfälle reagiert. Dennoch kam es im Laufe des Jahres wegen Korruptionsvorwürfen zu Inhaftierungen und fortgesetzten Untersuchungen von prominenten Korruptionsfällen aus den Jahren zuvor. Daneben gibt es jedoch in der Öffentlichkeit eine weit verbreitete Wahrnehmung von Korruption auf allen Verwaltungsebenen.

Laut Innenministerium wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2011 insgesamt 2 479 Fälle von Korruption berichtet. Dabei deckten die Behörden eine breite Palette von Korruptionsfällen auf. Mehr als 100 Mitarbeiter im Innenministerium wurden wegen verschiedener Formen von Korruption festgenommen. (U.S. Department of State:

Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012)

Die Kapazität der Anti-Korruptionsagentur konnte weiter gesteigert werden, wobei ein Schwerpunkt auf den Bereich Prävention fiel. Es kam zu Untersuchungen hinsichtlich von deklarierten Vermögenswerten, insbesondere im Falle von öffentlichen Doppelfunktionen aufgrund vermuteter Interessenskonflikte. Die Korruptionsstaatsanwaltschaft leitete im Jahre 2011 in 115 Fällen Untersuchungen ein, unter ihnen auch einige sog. "mittel bis hochrangige" Fälle. Grundsätzlich bedarf es allerdings diesbezüglich eines weiteren proaktiven Zugangs und die Kapazitäten zur Durchführung von Untersuchungen im Finanzsektor. (European Commission: Serbia 2012 Progress Report, 10.10.2012)

Bei einer von UNDP im Dezember 2011 in Serbien durchgeführten Umfrage bezeichneten 73 Prozent der Befragten die Anstrengungen des Staates im Hinblick auf die Bekämpfung der Korruption als den falschen Weg. 48 Prozent sind der Meinung, dass die Korruption gegenüber 2010 angestiegen ist. Durchschnittlich betragen die Schmiergeldzahlungen EUR 178,- pro Jahr. 44 Prozent der Schmiergelder werden an Ärzte, 26 Prozent an Polizisten und 19 Prozent an Beamte der staatlichen Verwaltung bezahlt. Wie die Staatssekretärin des serbischen Justizministeriums, Gordana PUALIC anführte, wurden in den vergangenen 3 Jahren in Serbien 2.965 Personen wegen verschiedener Korruptionsdelikte verurteilt. Anti-Korruptionsabteilungen und Anti-Geldwäscheabteilungen seien bei den Staatsanwaltschaften in Belgrad, Novi Sad, Nis und Kragujevac eingerichtet worden. (Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad, 13.2.2012)

NGO's

Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Trotzdem kommt es aber immer wieder zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn Regierungsstellen kritisiert und spezielle Themen wie der Kosovo oder der Krieg in den 1990ern angesprochen werden. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012)

Ombudsmann

Die Stelle des nationalen Ombudsmanns gibt es seit 2007. Im August 2012 wählte das Parlament zum zweiten Mal Sa¿a Jankovic in diese Funktion. Das Büro ist in den Bereichen Minderheitenrechte, Kinderrechte, Rechte von Menschen mit Behinderungen, Rechte von

Häftlingen und Gleichstellung von Frauen, LGBT-Personen,... aktiv.

Beschwerden können von individuellen Personen oder Organisationen (z.B. den nationalen Minderheitenräten) gegen öffentliche Institutionen eingebracht werden. Der Ombudsmann prüft die Fälle und gibt verbindliche Empfehlungen ab. Das Büro kann auch Gesetzesinitiativen starten oder Gesetzesänderungen einbringen. Es arbeitet eng mit dem Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung zusammen, wobei das Büro für Gleichstellung für individuelle Fälle bei Diskriminierung zuständig ist und das Büro des Ombudsmanns auf einer umfassenderen Ebene und systematischer agiert (z.B. durch Gesetzesinitiativen, Trainingsmaßnahmen für Beamte, etc.). Die Mitarbeiter sind mit den österreichischen Volksanwälten in Kontakt, an deren Modell sie sich zu orientieren versuchen.

Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung: Das Büro ist eine staatliche Einrichtung, die autonom und unabhängig agiert und gegen Fälle von Diskriminierung vorgeht. Es wird derzeit von der Jus-Professorin Nevena Petru¿ic geleitet. Beschwerden können jederzeit sowohl von natürlichen Personen als auch Organisationen (NGOs,...) eingebracht werden. Das Büro wurde 2009 mit der Annahme des Anti-Diskriminierungsgesetzes gegründet, konnte aber erst 2011 seine Arbeit voll aufnehmen. Im Jahr 2010 wurden 124 Beschwerden eingereicht, 2011 waren es 349 Beschwerden, eine Zahl die nicht zuletzt aufgrund der Neuheit des Büros noch relativ niedrig ist. Für 2012 werden doppelt so viele Fälle erwartet (bis 31.8. waren es 401 Fälle). 50% der Beschwerden richten sich gegen öffentliche Institutionen. Der Großteil hat die Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit als Grundlage (meist Roma). (Österreichische Botschaft Belgrad: Asylländerbericht Serbien, 5.9.2012)

Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Ein stellvertretender Ombudsmann für Gender-Fragen nahm im November 2008 seine Arbeit auf. Die Bevölkerung hat darüber hinaus die Möglichkeit, sich wegen (menschen-) rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Minderheiten

Minderheitenrechte

Der Zensus von 2001 (ohne Kosovo) gibt folgende Zusammensetzung der Bevölkerung an: 82,86% Serben, 3,91% Ungarn, 1,82% Bosniaken, 1,44% Roma, 0,94% Kroaten, 0,82% Albaner. Diese Daten können aber nur als Richtwerte angesehen werden, da davon ausgegangen werden muss, dass diese Zahlen nicht der Realität entsprechen. So wird beispielsweise davon ausgegangen, dass etwa 500.000 Roma in Serbien leben, die damit 7% der Gesamtbevölkerung bilden würden. Auch die Zahlen der Volkszählung von 2011 werden nicht akkurat sein, da die albanische Minderheit diese boykottiert hat.

Serbien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Konventionen im Zusammenhang mit dem Minderheitenschutz ratifiziert. Ebenso garantieren die serbische Verfassung sowie nationale Gesetze den Minderheitenschutz. Von der internationalen Gemeinschaft wird die derzeitige serbische Minderheiten-Politik positiv bewertet, in den vergangenen Jahren gab es einige Fortschritte. Mit dem Minderheitenrätegesetz wurde im August 2009 ein minderheitenfreundliches Gesetz beschlossen, auf dessen Basis 19 nationale Minderheiten Selbstverwaltungsorgane für die Bereiche Kultur, Bildung und Medien wählen konnten. Der bosniakische Minderheitenrat ist aufgrund interner Streitigkeiten noch nicht konstituiert worden, auch der vlachische und deutsche Minderheitenrat werden von internen Konflikten lahmgelegt. (Österreichische Botschaft Belgrad: Asylländerbericht Serbien, 5.9.2012)

Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Ein am 26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt die Rechte nationaler Minderheiten. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Es besteht in umfassendes gesetzliches Regelwerk zum Schutz von Minderheiten, welches mit der Rahmenkonvention über nationale Minderheiten konform geht und welche Serbien unterschrieben hat. Im August 2012 wurde ein Regierungsamt für Menschen- und Minderheitenrechte eingerichtet. Regelmäßige Finanzberichte der nationalen Minderheitenräte an dieses Amt wurden vereinbart. Der Fragebogen zum Zensus 2011 nahm Rücksicht auf die zahlreichen Minderheiten in Serbien und wurde in neun Sprachen aufgelegt, wobei sogar minderheitensprachen kundige Zählorgane eingesetzt wurden. (European Commission: Serbia 2012 Progress Report, 10.10.2012)

Im serbischen Parlament sind aufgrund der Wahlgesetzesänderung von 2004 (Minderheitenparteien fallen nicht unter die 5% Hürde) nach den zuletzt stattgefundenen Parlamentswahlen am 11.5.2008 folgende Minderheiten vertreten: die ungarische Minderheit mit vier Mandaten, Bosniaken mit zwei Mandaten (in der Regierung; Anm.) und mit einem Mandat ein Vertreter der albanischen Minderheit. (Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad, 29.8.2008)Im serbischen Parlament sind aufgrund der Wahlgesetzesänderung von 2004 (Minderheitenparteien fallen nicht unter die 5% Hürde) nach den zuletzt stattgefundenen Parlamentswahlen am 11.5.2008 folgende Minderheiten vertreten: die ungarische Minderheit mit vier Mandaten, Bosniaken mit zwei Mandaten (in der Regierung; Anmerkung und mit einem Mandat ein Vertreter der albanischen Minderheit. (Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad, 29.8.2008)

Am 7.11. fand in Belgrad die Follow-Up Ministerkonferenz zur Lösung der Flüchtlingsfragen auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien statt, bei welcher ein "Review" der erzielten Fortschritte im Rahmen des Sarajewo-Prozesses vorgenommen werden sollte. Die Außenminister Jeremic (SER), Jandrokovic (KRO), Rocen (MN) und Alkalaj (BuH) unterzeichneten gestern eine gemeinsame Erklärung zur nachhaltigen Lösung der Situation von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (Internally Displaced Persons - IDPs) in der Region Westbalkan.

Aufbauend auf den Prinzipen der Sarajewo Erklärung vom 31.1.2005 und der gemeinsamen Belgrader Erklärung vom 25.3.2010, bekennen sich die vier Staaten dazu, gemeinsam dauerhafte Lösungen für die Flüchtlinge und IDPs in der Region durch freiwillige Rückkehr und Reintegration oder lokale Integration zu finden. Im Vordergrund stehen adäquate Unterbringung und der vereinfachte Erwerb von persönlichen Dokumenten.

Um dies zu erreichen, wurde ein gemeinsames regionales mehrjähriges Programm beschlossen, dessen Umsetzung durch eine Geberkonferenz im Frühjahr 2012 in Sarajewo finanziert werden soll und das 74.000 der bedürftigsten Flüchtlinge und IDPs zugute kommen soll. Von den benötigten 584 Mio. EUR werde die EU-Kommission 335 Mio. EUR zu Verfügung stellen, sagt EK-KM Stefan Füle. Füle sprach von einem "historischen Tag von politischer Bedeutung für die Region". Er kündigte an, dass der aus der Geberkonferenz resultierende Trustfund von der Entwicklungsbank des Europarates verwaltet werden wird. (Österreichische Botschaft Belgrad: ÖB Belgrad; Flüchtlinge und IDP; Ministerkonferenz in Belgrad am 7.11.2011, 8.11.2011)

Roma

In vielen Bereichen des Lebens (Wohnen, Arbeit, Gesundheitsversorgung, Bildung) sind Roma nach wie vor benachteiligt. Die serbische Regierung hat im April 2009 eine nationale Roma-Strategie ("Strategie für die Verbesserung der Situation der Roma in der Republik Serbien") und im Juni 2009 einen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Strategie angenommen. Verantwortlich war bisher das im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Verwaltung und lokale Selbstverwaltung angesiedelte Büro für die Nationale Roma-Strategie. Im Gesundheits- und im Bildungsministerium wurden Kontaktstellen für Roma-Fragen eingerichtet. Die Umsetzung des Aktionsplans geht nur langsam voran, jedoch gab es insbesondere innerhalb des vergangenen Jahres einige positive Entwicklungen, die auch von den NGOs anerkannt werden. So wurde der Erwerb von Identitätsdokumenten und der Zugang zu Gesundheitsversorgung vereinfacht ("Gesundheitskarte" auch ohne festen Wohnsitz). Dennoch sind etwa 5% der Roma nicht registriert und haben daher auch keinen Zugang zu Arbeitslosenunterstützung.

Auch im Bereich Wohnen gibt es Verbesserungen. Nach der Räumung einiger illegaler Roma-Siedlungen (de facto Slums) in Belgrad im Frühjahr 2012 und der Unterbringung der BewohnerInnen in Container-Siedlungen sollen nun permanente Unterkünfte geschaffen werden, die mithilfe von IPA-Geldern der EU finanziert werden sollen. Das "needs assessment" durch die OSZE wurde bereits durchgeführt. UNDP gab insgesamt eine sehr positive Bewertung über die Abwicklung der "Übersiedlung" der 250 Familien ab. Im Gegensatz zu früheren Delogierungen seien die Betroffenen informiert und vorbereitet gewesen, es habe keine Widerstände gegeben - im Gegenteil - alle befragten Familien hätten im Gespräch mit Sozialarbeitern und UNDP-Mitarbeitern angegeben, die neue Unterbringung zu bevorzugen.

Problematisch ist sowohl bei den Container-Siedlungen als auch den zu bauenden permanenten Unterkünften der Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten, Schulen und Gesundheitsversorgung. In diesen Bereichen beklagen NGOs, das Ombudsmann-Büro und das Büro der Gleichstellungs-Kommissarin auch die häufigsten Fälle von Diskriminierung. So werden Roma-Kinder noch immer häufig in Sonderschulen geschickt oder in separaten Klassen unterrichtet. In gemischten Klassen bekommen Kinder Testaufgaben auf Serbisch gestellt, anstatt auf Romani. "Affirmative Action" ist im Universitätsgesetz nicht geregelt, was dazu führt, dass einige Universitäten Roma als Studenten ablehnen.

Armut und Arbeitslosigkeit sind grassierende Probleme - nur 10% der Roma gehen offiziell einer Arbeit nach. Unter jenen, die arbeitslos gemeldet sind, haben 90,73% nur Grundschulabschluss oder nicht einmal die Grundschule abgeschlossen, 9% haben Mittelschulabschluss.

Der Großteil der beim Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung eingehenden Beschwerden wegen Diskriminierung auf der Basis von nationaler/ethnischer Zugehörigkeit im Jahr 2011 kam von Roma. Diese Zahl ist dennoch sehr gering, daher versucht das Büro durch Outreach-Aktivitäten (Besuch von Siedlungen, Verteilung von Broschüren in Romani, etc.) auf seine Rolle aufmerksam zu machen. Laut Mitarbeitern des Büros und NGOs sind Roma sehr zurückhaltend, bei Übergriffen oder Fällen von Diskriminierung zur Polizei zu gehen, da sie sehr geringes Vertrauen in die Polizei haben und sie dort oft einer sekundären Viktimisierung ausgesetzt sind. (Österreichische Botschaft Belgrad: Asylländerbericht Serbien, 5.9.2012)

Serbien nimmt weiterhin aktiv am Programm der "Roma-Inclusion 2005-2015" teil. Für die Verbesserung der Lage der Roma sind das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, die Verwaltung und Lokalregierungen, ein Roma-Rat, dem der stellvertretende Premierminister vorsitzt, und der Roma Nationale Minderheitenrat zuständig. In der Provinz Vojvodina wurde ein sog. Roma-Inklusion-Amt errichtet, welches sich speziell mit den Themen der Erziehung und Beschäftigung auseinandersetzt. Ausbildungs-, Gesundheits- und Beschäftigungsmaßnahmen und Richtlinien werden durchgeführt. Die Sterblichkeitsrate unter Kindern wurde in den letzten 5 Jahren halbiert. Am Schulsektor konnte eine signifikante Verbesserung beim Schulbesuch und Schulabschluss im Volksschulbereich als auch ermutigende Ergebnisse beim Besuch höherer Schulstufen erzielt werden.

75 Roma Gesundheitsmediatoren und 175 pädagogische Assistenten wurden mittlerweile angestellt und ein Gesundheitskartensystem eingeführt. Zwischen Mai und September 2011 wurde eine Reihe von Maßnahmen unternommen, die zur Beseitigung von bestehenden Hindernissen zur Registrierung von sog. "gesetzlich unsichtbaren Personen" (legally invisible persons) und zum Zugang von staatlichen Grundansprüchen führen sollen: die Verwaltungsabgaben für nachträgliche Registrierung von Geburten wurde abgeschafft und neue Möglichkeiten der Registrierung unter einer provisorischen Adresse eingeführt. (European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)

Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Die Regierung verabschiedete einen Beschluss, wonach Roma ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben, auch wenn diese arbeitslos bzw. keine ständige Wohnanschrift vorweisen können. Ein Problem dabei ist allerdings, dass viele Roma keine Informationen über die Möglichkeit eines solchen Zugangs besitzen. (European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)

Im Dezember 2010 begann die serbische NGO-Gruppe Praxis das Projekt "Mitwirkung an sozialer Integration und Kampf gegen die Diskriminierung von marginalisierten Bevölkerungsteilen in Serbien", unterstützt vom norwegischen Außenministerium. Ziel dieses Projekts ist die Reduzierung von Diskriminierung und die Beseitigung systemischer Hindernisse beim Erwerb von Personaldokumenten und beim Zugang zu sozio-ökonomischen Rechten diese Bevölkerungsgruppen betreffend. Kooperationspartner von Praxis im ersten Jahr war dabei das Roma-Ausbildungszentrum in der Stadt Subotica. (Praxis: Praxis First Year Report NMFA, 13 December 2011;

http://www.praxis.org.rs/index.php/en/reports-documents/praxis-reports/item/140-praxis-first-year-report-nmfa, Zugriff 14.11.2012)

Eine Strategie zur Verbesserung der Lage der Roma (2009) enthält folgende Prioritäten: Hebung der Beschäftigten in den Verwaltungskörpern und die Integration bzw. Reintegration von Roma in den Arbeitsmarkt, die rechtzeitige und effiziente Aufnahme von Romakindern in Vor - und Volksschuleinrichtungen und die Anhebung der Anzahl an Absolventen im Pflichtschulbereich und an höheren Schulen. Zahlreiche Initiativen wurden auch zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung unternommen. Die Regierung verabschiedete dabei den Beschluss, wonach Roma ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben, auch wenn diese arbeitslos bzw. keine ständige Wohnanschrift vorweisen können. Ein Problem dabei ist allerdings, dass viele Roma keine Informationen über diese Möglichkeit eines solchen Zugangs besitzen. (European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)

Serbien bemüht sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik (Unterzeichnung der Roma Dekade 2005- 2015) zu verbessern. Staatliche Repression findet nicht mehr statt. Roma sind keinen systematischen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Nach wie vor kommt es aber zu verbalen und gewalttätigen Übergriffen durch Privatpersonen, insbesondere durch Angehörige rechtsgerichteter Gruppen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Serbien. Allgemeine Lage und Situation der Roma und Albaner, Juni 2010)

UNDP gab insgesamt eine sehr positive Bewertung über die Abwicklung der am 26. April 2012 erfolgten Umsiedlung der Roma-Familien aus der illegalen "Belville"-Siedlung in Belgrad ab. Im Gegensatz zu früheren Delogierungen seien die Betroffenen informiert und vorbereitet gewesen, es habe keine Widerstände gegeben - im Gegenteil - alle befragten Familien hätten im Gespräch mit Sozialarbeitern und UNDP-Mitarbeitern angegeben, die neue Unterbringung zu bevorzugen. Die Stadt Belgrad habe alle der von UNDP vorgegebenen Richtlinien befolgt, so hätten z.B. zahlreiche Sozialarbeiter sowie medizinische Einsatzkräfte den Prozess begleitet. UNDP, NGOs (darunter auch Amnesty International) und Medien hätten die Umsiedlung ungehindert beobachten können.

In den Siedlungen hätte das medizinische Personal der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen mit Impfaktionen für die Kinder und dem Einrichten von Ansprechstellen in den Siedlungen begonnen. Auch Lehrer hätten ihre Arbeit in den Siedlungen bereits begonnen. 98% der nun umgesiedelten Roma seien registriert und hätten damit Zugang zu Sozialleistungen - dies sei eine deutliche Verbesserung zu früheren Verhältnissen. Die Entwicklungen der letzten Monate die vor allem größere Kooperationsbereitschaft der Stadt Belgrad und ein stärkeres Engagement der betroffenen Ministerien für Soziales und für Menschenrechte zeigen, sind jedenfalls wichtige Signale. (ÖB Belgrad: Umsiedlung der Roma-Familien aus "Belville" in Belgrad am 26. April 2012, Briefing durch UNDP, 2. Mai 2012)

Laut der serbischen Verfassung sind innere Angelegenheiten gesetzlich festgelegte Tätigkeiten mit dessen Durchführung die zuständigen Republikbehörden die Sicherheit der Republik Serbien und deren Bürger, als auch die durch die Verfassung und andere Gesetze festgelegten Bürgerrechte gewährleisten. Das serbische Innenministerium ist durchaus in der Lage, Angehörigen der Roma Volksgruppe Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewährleisten. Dafür sprechen auch die kürzlichen Ausschreitungen gegen Roma im Belgrader Vorort Resnik, als die Stadtverwaltung Belgrad versucht hatte, im genannten Vorort Wohncontainer für etwa 20 Roma-Familien aufzustellen. Die Einwohner von Resnik wehrten sich dagegen und wurden Polizeibeamten mit Steinen und Flaschen beworfen. 14 Polizeibeamte wurden verletzt und 15 gewaltsame Teilnehmer festgenommen.

Der serbische Staat ist sehr bemüht den Angehörigen der Volksgruppe der Roma in deren Integration in die Gemeinschaft zu helfen. Es gab z. B. seitens Serbiens in der Vergangenheit mehrere Versuche für Roma Wohncontainer zu gewährleisten. Diese wurden von den Roma übernommen, aber in weiterer Folge vermietet und dieselben blieben in gleichen unwürdigen Lebensbedingungen wohnen. Das serbische Ministerium für Gesundheit und die staatliche Krankenversicherung haben seit 2010 sichergestellt, dass Roma auch bei fehlender Staatsbürgerschaft ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben.

In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf der Republikebene (Ministerium für Menschen-und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltung-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), sowohl auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Roma im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committe for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen Serbien weit.

Vor etwa 2 Monaten hat sich Innenminister Dacic persönlich bei einem Angehörigen der Roma entschuldigt, dass er aufgrund eines begangenen Diebstahls von einem Polizisten durch Ohrfeigen misshandelt worden war. Das wurde auch im serbischen Fernsehen ausgestrahlt. Dass sich die Roma-Gemeinschaft in Serbien nicht unbedingt beliebt macht, resultiert auch daraus, dass Mitglieder dieser Minderheit permanent wegen Eigentumsdelikten strafrechtlich in Erscheinung treten. Generell werden Sie aber toleriert und keineswegs verfolgt. Angehörige der Roma haben auch ohne Registrierung Zugang zur medizinischen Grundversorgung, und im Falle einer offiziellen Registrierung auch zu allen öffentlichen Bildungseinrichtungen. (Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad, 17.5.2012)

Die Polizei geht nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vor. Seit dem 5.10.2000 führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Im Juni wurde im Internet ein Video veröffentlicht, das einen Polizeibeamten beim Schlagen eines jungen Roma in der Polizeistation von Vrsac im Jahre 2007 zeigte. Die serbischen Behörden nahmen daraufhin zwei Polizeibeamte fest, die wegen Amtsmissbrauch und Folter angeklagt wurden. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012)

Die Maßnahmen wie sie in der "Strategie zur Verbesserung des Status der Roma" festgelegt sind, wurden 2011 fortgesetzt und führten zu einigen Verbesserungen, insbesondere im Bereich Erziehung und Gesundheit, kaum aber in der Wohnungsfrage und der Beschäftigung. Das nationale Roma-Strategiebüro angesiedelt im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte wurde in die Roma-Statusverbesserungsgruppe innerhalb des Ministeriums, der öffentlichen Verwaltung und der lokalen Selbstverwaltung umgewandelt. Alle drei Behörden begannen mit dem Entwurf eines Dreijahresaktionsplans zwecks Durchführung dieser Strategie für die Jahre 2012-2014. Das Ministerium konsultierte dabei Vertreter der Zivilgesellschaft, die wiederum mit den zuständigen Ministerien und internationalen Organisationen zusammen arbeiteten.

Fortschritte wurden auch bezüglich des Problems fehlender Dokumente erzielt. Diese wurden durch Änderungen des Verwaltungssteuergesetzes, das die Steuer auf Registrierungen beseitigte, und des Niederlassungsgesetzes, welches nun nichtregistrierten bzw. obdachlosen Personen ermöglicht, sich unter der Adresse der lokalen Sozialarbeitszentren zu registrieren, um somit in den Genuss von Personalausweisen und einer Reihe von Sozialunterstützungen zu kommen. Eine Untersuchung von UNICEF ergab, dass sich die Gesundheit von Roma seit 2005 beträchtlich verbessert, die Sterblichkeitsrate unter Säuglingen und Kindern beinahe halbiert hat.

2011 kam es weiterhin zu ethnisch motivierten Angriffen auf Roma. Neben tätlichen Angriffen sind es vor allem eine Reihe von sog. Hassgraffitis, die ein Gewalteskalationsmuster von verbalen zu tätlichen Übergriffen anzeigen. Vorfälle dieser Art erfolgen meistens durch jugendliche Hooligans und werden seitens der Polizei verfolgt. So wurden drei Jugendliche nach einem Angriff auf einen Roma-Schüler ausgeforscht und der Staatsanwaltschaft übergeben. Roma im Dorf Jabuka mussten 2010 von der Polizei monatelang beschützt werden, nachdem Gerüchte über die angebliche Tötung eines Nicht-Roma durch einen Roma bekannt wurden. Ein Gericht in Pancevo verurteilte im Juni 2011 sechs Beschuldigte wegen des Vorwurfs der Anstiftung von Rassen-, nationalem und Religionshass zu mehreren Monaten Gefängnis und zu sozialer Arbeit. (Belgrade Centre for Human Rights:

Human Rights in Serbia 2011, Belgrade 2012;

http://www.english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/human%20rights%20in%20serbia%202011.pdf, Zugriff 22.5.2012)

Rückkehr

Grundversorgung

Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist uneingeschränkt gewährleistet. Nachdem in den vergangenen Jahren in der Republik Serbien ein Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen war, sank das in Euro umgerechnete Realeinkommen von 400 Euro im Jahr 2008 auf 330 Euro in 2010. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2010 9,2 % der Bevölkerung Serbiens (rund 700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei 8.544 Dinar (knapp 83 ¿/Monat), die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung.

In Serbien gibt es die Möglichkeit eines Anspruchs auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Detailinformationen erteilen die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit". Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Das Wohlfahrtsamt hat folgende Aufgaben, wobei darauf hingewiesen wird, dass der tatsächliche Zugang nicht grundsätzlich garantiert werden kann:

o Unterstützung von Personen oder Familien ohne Einkommen

o Unterstützung behinderter Personen

o Unterstützung älterer pflegebedürftiger Menschen

o Unterstützung von Kindern ohne Eltern

o Unterstützung von gefährdeten Familien

o Unterstützung minderjähriger Eltern

o Unterstützung von Familien mit drei oder mehr Kindern

o Vermeidung von und Unterstützung von Opfern häuslicher Gewalt

Besondere Einrichtungen kümmern sich um Gruppen mit besonderen Bedürfnissen, wie etwa Senioren, alleinstehende Frauen, Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Bedürftige Personen können sich an das Sozialversicherungsamt ihres Wohnortes wenden, um weitere Informationen für ihre Stadt, ihr Dorf oder ihre Region zu erhalten. Die Zufluchtstätte für obdachlose Kinder hat im Jahr 2008 an neuer Stelle ihre Arbeit aufgenommen mit dem Ziel, Lebensmittel, saubere Kleidung und Zugang zu verschiedenen Fachleuten zu gewähren. Das Angebot richtet sich an Kinder, die auf den Straßen Belgrads leben und arbeiten. (IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2012)

Bei der Krankenversicherung beträgt der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag je 6,15%, der Pensionsversicherungsbeitrag je 11% und der Arbeitslosenversicherungsbeitrag je 0,75%. Die Invaliditätsversicherung ist Teil der Pensionsversicherung. Weitere Bausteine des Sozialsystems sind die Kinderfürsorge (Zentren für Waisen, behinderte Kinder), die Sozialhilfe, das Kinderbetreuungsgeld (zwischen 2.200 RSD und 2.867 RSD monatlich für das 1. bis 4. Kind), Pflegegeld (8.246 RSD monatlich) und die Familienbeihilfe (wird einmalig bei der Geburt des Kindes ausgezahlt, 1. Kind 31.561 RSD, 2. Kind 123.415 RSD in 24 Raten, 3. Kind 222.138 RSD in 24 Raten, 4. Kind 296.981 RSD in 24 Raten).

Das Pflegegeld wird Versicherten/Pensionisten ausgezahlt, die einen solchen Grad der Behinderung haben, dass die Hilfe einer zweiten Person unumgänglich ist. Die Sozialhilfe beträgt für eine zweiköpfige Familie seit Mai 2011 zwischen 9.450 und 11.300 RSD.

Kinderbetreuungsgeld bekommen Familien, die pro Kopf weniger als

6.946 RSD oder in manchen Fällen 8.335 RSD verdienen. Dieser Zensus wird vom Sozialministerium festgelegt. Diese Leistung ist also für einkommensschwache Familien vorgesehen.

Das Arbeitslosengeld kann für max. ein bis zwei Jahre bezogen werden und schließt eine Krankenversicherung mit ein. Das Arbeitslosengeld wird wie folgt ausgezahlt: 3 Monate lang bei Versicherungszeiten bis 5 Jahren, 6 Monate lang bei Versicherungszeiten von 5 bis 15 Jahren, 9 Monate lang bei Versicherungszeiten von 15 bis 25 Jahren, 12 Monate lang bei Versicherungszeiten über 25 Jahren. Nur im Fall, wenn die arbeitslose Person 2 Jahre bis zur Pensionierung hat, kann das Arbeitslosengeld 24 Monate lang ausgezahlt werden.

Problematisch ist die Diskriminierung behinderter Personen am Arbeitsmarkt. Das 2009 erlassene Gesetz über die Beschäftigung von behinderten Personen sieht vor, dass Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern mindestens eine behinderte Person beschäftigen. Dafür erhält das Unternehmen staatliche Subventionen. Die meisten Arbeitgeber umgehen diese Regel jedoch und zahlen stattdessen eine Pönale. Aus dem daraus gespeisten Fonds werden Beschäftigungsprogramme für behinderte Menschen finanziert. (Österreichische Botschaft Belgrad: Asylländerbericht Serbien, 5.9.2012)

Medizinische Versorgung

Alle Bewohner Serbiens haben freien Zugang zur medizinischen Versorgung. In den Krankenhäusern werden bei der Behandlung der Patienten keine Unterschiede zwischen Serben und ethnischen Minderheiten gemacht, auch Albaner werden in den Krankenhäusern behandelt. Gelegentlich gibt es Hinweise auf diskriminierendes Verhalten durch Angehörige medizinischer Einrichtungen gegenüber Roma. Dieses beschränkt sich in der Regel jedoch auf abweisendes oder unfreundliches Verhalten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Gesundheitswesen in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), März 2006)

Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice ") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind.

Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet. (IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2012)

Die Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Sofern keine Krankenversicherung besteht, müssen die Kosten für die medizinische Versorgung selbst oder von der Sozialhilfe getragen werden. Andernfalls wird nur die Notversorgung gewährleistet. Versichert sind Kinder, Studenten bis zum 27. Lebensjahr, Arbeitnehmer und arbeitslos gemeldete Personen. Eine eigene Krankenversicherung gibt es für Militär-Angehörige. Mittlerweile werden auch private Krankenversicherungen angeboten.

Ethnische Diskriminierung bei der medizinischen Versorgung ist nicht auszuschließen, aber nicht erfasst. Von mangelnder medizinischer Versorgung sind besonders Roma betroffen, da diese oft keine Identitätsnachweise besitzen und daher auch nicht versichert sind. Diese Situation hat sich aber im vergangenen Jahr verbessert, da der Zugang zu Identitätsdokumenten und der Krankenversicherungskarte erleichtert wurde.

In vielen Fällen sind Menschen zwar regulär angestellt, werden aber vom Arbeitgeber nicht versichert. Um dieser Praxis Einhalt zu gebieten, wurde eine Vignette entwickelt, die alle 6 Monate vom Arbeitgeber ausgegeben wird und die auf die Krankenversicherungskarte geklebt werden muss, damit sie ihre Gültigkeit behält. Der Arbeitgeber erhält die Vignetten nur, wenn er die Versicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer eingezahlt hat. Außerdem wird eine Sozialversicherungsdatenbank eingerichtet, in der alle eingezahlten Beiträge erfasst werden sollen.

Größtes Problem ist die im Gesundheitswesen gängige Korruption. Diese führt zu gravierenden Ungleichbehandlungen der Patienten (Behandlungen werden zwar durchgeführt, aber oft nicht patientenfreundlich, langes Warten auf Behandlungen ist nicht ungewöhnlich). (Österreichische Botschaft Belgrad: Asylländerbericht Serbien, 5.9.2012)

Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Die Regierung verabschiedete einen Beschluss, wonach Roma ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben, auch wenn diese arbeitslos bzw. keine ständige Wohnanschrift vorweisen können. Ein Problem dabei ist allerdings, dass viele Roma keine Informationen über die Möglichkeit eines solchen Zugangs besitzen. (Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)

Die Medikamente, die auf der sogenannten "positiven Liste" geführt werden, stehen Patienten, die im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung versichert sind kostenlos zur Verfügung. Die Beteiligungsgebühr auf Seiten des Patienten beträgt in diesem Fall bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes 50 RSD (ca. 0,50 EUR). Medikamente, die auf keiner der nachfolgend genannten Listen geführt werden, sind grundsätzlich selbst zu bezahlen. (IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2012)

Behandlung nach Rückkehr

Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.). Ein Rückkehrer kann medizinische Notfallhilfe nach der Ankunft in Serbien unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden.

Obwohl es kein organisiertes und zentral koordiniertes Programm für die Integration von allein heimkehrenden Frauen und Müttern, die nicht bereit oder in der Lage sind, zu ihren Familien zurückzukehren, gibt, werden solche Programme möglicherweise in naher Zukunft entwickelt. Es gibt zwei staatliche Mechanismen für die Geschlechtergleichstellung. Zum einen den "Rat für die Gleichstellung der Geschlechter" in Form von OSZE-Projekten, die sich auf lokale Brennpunkte in verschiedenen serbischen Gemeinden konzentrieren. Darüber hinaus bestehen viele nicht-staatliche Frauenverbände, die zahlreiche Aktivitäten für die Unterstützung der Frau und zur Behandlung spezieller Probleme in diesem Bereich ausüben. Man kann sagen, dass die Frauenbewegung mit besonderer Betonung nichtstaatlicher Projekte in Serbien gut entwickelt ist. (IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2012)

Im Dezember 2010 begann die serbische NGO-Gruppe Praxis das Projekt "Mitwirkung an sozialer Integration und Kampf gegen die Diskriminierung von marginalisierten Bevölkerungsteilen in Serbien", unterstützt vom norwegischen Außenministerium. Ziel dieses Projekts ist die Reduzierung von Diskriminierung und die Beseitigung systemischer Hindernisse beim Erwerb von Personaldokumenten und beim Zugang zu sozio-ökonomischen Rechten diese Bevölkerungsgruppen betreffend. Kooperationspartner von Praxis im ersten Jahr war dabei das Roma-Ausbildungszentrum in der Stadt Subotica. (Praxis: Praxis' First Year Report - NMFA, Dec. 2011;

http://www.praxis.org.rs/index.php/en/reports-documents/praxis-reports/item/140-praxis-first-year-report-nmfa, Zugriff 16.11.2012)

2.3. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Staatsangehörigkeit, die Herkunft und Identität des Beschwerdeführers sind durch seine Angaben vor dem Bundesasylamt sowie durch die vorgelegte Kopie seines serbischen Reisepasses dargetan.

Die Feststellungen über das in Österreich gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren und über das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot gehen aus den von den zuständigen Behörden dem Asylgerichtshof übermittelten Unterlagen hervor.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 09.01.2013 in Österreich in Untersuchungshaft und er hat erst mit Schreiben vom 28.01.2013 den vorliegenden Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer hat sich nach seinen eigenen Angaben auch bereits vor seiner Festnahme und Überstellung nach Österreich gegen Jahresende 2012 in Österreich und anderen EU-Mitgliedsstaaten (Deutschland, Tschechien, Ungarn) aufgehalten, und hat trotz bestehender Möglichkeit keinen Asylantrag gestellt. Daher ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung und Misshandlung durch Angehörige einer kriminellen Gruppierung in seinem Herkunftsort im Spätsommer 2012 tatsächlich nicht stattgefunden hat, da der Beschwerdeführer im Falle des tatsächlichen Bestehens einer sich aus solchen Ereignissen ableitenden Bedrohungslage die Gelegenheit zur Stellung eines Asylantrages zu einem früheren Zeitpunkt ergriffen hätte. Auch der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, die bereits bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 19.02.2013 angekündigte Vorlage von Beweismitteln für den behaupteten Vorfall (Bestätigung der Polizei, Krankenhausbestätigung) vorzulegen, lässt erkennen, dass derartige Dokumente offensichtlich nicht existieren und der Beschwerdeführer die behaupteten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt, sondern im Verfahren einen konstruierten Sachverhalt vorgebracht hat.

Letztlich ergibt sich aus den Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers allerdings auch bei Zugrundelegung im Verfahren kein Hinweis auf eine mit maßgebender Wahrscheinlichkeit bestehende Bedrohungslage. Wie der Beschwerdeführer selbst vorgebracht hat, seien drei der vier Täter des gegen ihn gerichteten Übergriffes nach seiner Anzeige durch die Polizei festgenommen worden und habe er selbst eine erforderliche stationäre Krankenbehandlung in Anspruch nehmen können. Die zuständigen staatlichen Behörden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind daher schon zufolge dessen eigener Darstellung bereit und in der Lage, wirksam gegen die nach seinen Behauptungen zu befürchtenden kriminell motivierten Verfolgungshandlungen vorzugehen. Der Beschwerdeführer war diesbezüglich auch keinerlei Problemen oder Auswirkungen von Diskriminierungen wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat auf konkretes Nachfragen durch das Bundesasylamt auch sonst keinerlei Verfolgungshandlungen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit vorgebracht, sondern neben dem Hinweis auf das Bestehen von nicht nähere bezeichneten Diskriminierungsphänomenen angegeben, dass er deswegen "nicht wirklich Probleme" habe und auch Arbeit finden habe können. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen am XXXX ausgestellten serbischen Reisepass verfügt, lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen Diskriminierungen der Behörden des Herkunftsstaates ausgesetzt gewesen ist und er auch nicht zu jenen Personen zählt, die als Angehörige der Volksgruppe der Roma wegen des fehlenden Zuganges zu Identitätsdokumenten Probleme beim Zugang zu staatlichen Leistungen haben. Darüber hinaus ist aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat ersichtlich, dass seitens der Behörden des Herkunftsstaates gezielte Bemühungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der Angehörigen der Volksgruppe der Roma unternommen werden.Der Beschwerdeführer hat auf konkretes Nachfragen durch das Bundesasylamt auch sonst keinerlei Verfolgungshandlungen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit vorgebracht, sondern neben dem Hinweis auf das Bestehen von nicht nähere bezeichneten Diskriminierungsphänomenen angegeben, dass er deswegen "nicht wirklich Probleme" habe und auch Arbeit finden habe können. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen am römisch 40 ausgestellten serbischen Reisepass verfügt, lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen Diskriminierungen der Behörden des Herkunftsstaates ausgesetzt gewesen ist und er auch nicht zu jenen Personen zählt, die als Angehörige der Volksgruppe der Roma wegen des fehlenden Zuganges zu Identitätsdokumenten Probleme beim Zugang zu staatlichen Leistungen haben. Darüber hinaus ist aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat ersichtlich, dass seitens der Behörden des Herkunftsstaates gezielte Bemühungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der Angehörigen der Volksgruppe der Roma unternommen werden.

Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und im Herkunftsstaat beruhen auf dessen Angaben im Verfahren.

3.2. Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf den genannten Quellen und wurden bereits im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist deren Richtigkeit nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Die Beschwerdebehauptung, dass die Polizei nicht willens und in der Lage sei, gegen kriminelle Gruppierungen vorzugehen, ist auf keinerlei Belege oder Quellenhinweise gestützt und steht nicht in Einklang mit den Länderfeststellungen; darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Behauptungen über die gegen ihn selbst gerichteten Drohungen und den erlittenen Übergriff eingeräumt, dass nach seiner Anzeige seitens der Sicherheitskräfte gegen die bezeichneten Täter mit Festnahme vorgegangen wurde.

3.3. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr nach Serbien am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde, zumal nach dem Inhalt der Feststellungen die Grundversorgung mit Nahrungsmittel in Serbien gewährleistet ist. Es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer seinen Unterhalt in seinem erlernten Beruf erwerben kann. Dem Beschwerdeführer wurde im XXXX 2011 ein Reisepass ausgestellt; daher ist er im Herkunftsstaat an einem Wohnsitz registriert und hat daher zufolge den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat Zugang zu staatlichen Leistungen. Es besteht im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse keine Situation, wonach dieser in seiner Existenz bedroht werde.3.3. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr nach Serbien am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde, zumal nach dem Inhalt der Feststellungen die Grundversorgung mit Nahrungsmittel in Serbien gewährleistet ist. Es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer seinen Unterhalt in seinem erlernten Beruf erwerben kann. Dem Beschwerdeführer wurde im römisch 40 2011 ein Reisepass ausgestellt; daher ist er im Herkunftsstaat an einem Wohnsitz registriert und hat daher zufolge den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat Zugang zu staatlichen Leistungen. Es besteht im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse keine Situation, wonach dieser in seiner Existenz bedroht werde.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr dargetan.

Selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohung durch Angehörige einer kriminellen Gruppierung wäre davon auszugehen, dass es sich um kriminelle Handlungen Dritter handelt und der Beschwerdeführer wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaats in Anspruch nehmen könnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die serbischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten. Dies umso mehr, als nach seinen Behauptungen nach erfolgter Anzeige des behaupteten Übergriffes durch die Polizei drei der Täter festgenommen wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat ist ersichtlich, dass ein wirksames System der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gegeben ist. Konkrete Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer allenfalls erforderlicher Schutz verweigert werden solle, haben sich nicht ergeben; vielmehr sind die zuständigen Behörden nach den Angaben des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Anzeige des behaupteten Übergriffs gegen die Täter eingeschritten.

Unabhängig davon könnte die behauptete Bedrohungssituation auch schon deshalb nicht zur Gewährung von Asyl führen, da sie nicht auf Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zurückgeführt werden kann.

Der Beschwerdeführer war auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma Verfolgungshandlungen oder Übergriffen ausgesetzt. Er gehört auch nicht zu jenen Angehörigen der Volksgruppe der Roma, die im Herkunftsstaat prekären Lebensverhältnissen ausgesetzt sind, da seine Mutter und seine Ehefrau über ein Haus bzw. eine Mietwohnung verfügen, für ihn ein Reisepass ausgestellt wurde und er in seinem Herkunftsort nach seinen Angaben auch in der Lage war, durch eigene Arbeitsleistung seinen Unterhalt zu bestreiten.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Wirtschaftslage und das Bestehen eines Sozialhilfesystems auf niedrigem Niveau) im Herkunftsstaat nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch ist er ersichtlich.

3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Der Beschwerdeführer, ein arbeitsfähiger XXXX-jähriger Mann, wäre aufgrund der nach den Feststellungen über die allgemeine Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Es kann somit angenommen werden, dass er auch nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe - eine Lebensgrundlage vorfinden würde, zumal er auch selbst im gesamten Verfahren keine dieser Beurteilung entgegenstehenden Angaben gemacht haben.

Da der Beschwerdeführer im Herkunftsort in seinem Elternhaus bzw. mit seiner Frau in einer Mietwohnung gelebt hat, ist dies auch nach seiner Rückkehr wieder möglich. So stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059 als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Da der Beschwerdeführer im Herkunftsort in seinem Elternhaus bzw. mit seiner Frau in einer Mietwohnung gelebt hat, ist dies auch nach seiner Rückkehr wieder möglich. So stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059 als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Der Beschwerdeführer ist auf Grund eines Haftbefehls in Ungarn festgenommen und nach Österreich zur Strafverfolgung eingeliefert worden. Er ist sind nicht an der Außengrenze auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539/2001) zur visumfreien Einreise zugelassen worden und es steht daher der asylrechtlichen Ausweisung kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht entgegen.Der Beschwerdeführer ist auf Grund eines Haftbefehls in Ungarn festgenommen und nach Österreich zur Strafverfolgung eingeliefert worden. Er ist sind nicht an der Außengrenze auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001,) zur visumfreien Einreise zugelassen worden und es steht daher der asylrechtlichen Ausweisung kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht entgegen.

4.2. Für die Frage, ob eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.4.2. Für die Frage, ob eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Da der Beschwerdeführer in Österreich keine verwandtschaftlichen oder sonstigen intensiven persönlichen Bindungen haben, bildet die Ausweisung der Beschwerdeführer keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008

(Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist, und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.(Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist, und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer seit der Einlieferung Anfang Jänner 2013 ist als sehr kurz zu bezeichnen und liegt beträchtlich unter der in den oben zitierten Entscheidungen genannten Dauer von zehn Jahren. Sie wird auch dadurch relativiert, dass gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot besteht und sein Aufenthalt daher erst seit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz und bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber besteht. Überdies ist die ausschließlich während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft abgelaufene Zeit nicht geeignet, schützenswerte private Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dessen Antrag auf internationalen Schutz bereits kurz nach Antragstellung mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts abgewiesen worden ist.

Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Eine Integration ist in wirtschaftlicher Hinsicht daher nicht erreicht worden, da der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers angesichts der kurzen Dauer des Aufenthalts nur ein äußerst geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer einen großen Teil des Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, wo sich auch seine Ehefrau und sein Kind aufhalten, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal der Beschwerdeführer auch die Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht. Der mit einer Ausweisung des Beschwerdeführers verbundene Eingriff in sein Recht auf Schutz des Privatlebens ist als solcher mit nur sehr geringer Intensität zu betrachten.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich bislang nicht straffällig geworden ist, bewirkt - auch angesichts des laufenden Strafverfahrens wegen Verdachts der Schlepperei - keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung und hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung des Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur ein geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf sein Lebenssituation.

5. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt. Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Gemäß § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.5. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt. Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen ist im vorliegenden Fall somit gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG unstrittig vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen ist im vorliegenden Fall somit gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG unstrittig vor.

Dem wurde in der Beschwerde jeweils nicht substantiell entgegengetreten.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Die in der Beschwerde beantragte neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war insbesondere auch deshalb nicht erforderlich, da auch bei Zugrundelegung seiner Verfolgungsbehauptungen angesichts der bestehenden Bereitschaft und Fähigkeit der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates, wirksamen Schutz vor kriminell motivierten Angriffen zu leisten, eine asyl- oder refoulementschutzrechtliche Bedrohung im vorliegenden Fall nicht ableitbar war.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, sicherer Herkunftsstaat, soziale Verhältnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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