TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/26 C10 267894-4/2013

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Veröffentlicht am 26.04.2013
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Norm

AVG §69 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

C10 267894-4/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über den Antrag der XXXX (auch XXXX), XXXX, StA. Mongolei, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.10.2010, Zl. C10 267894-2/2008/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über den Antrag der römisch 40 (auch römisch 40 ), römisch 40 , StA. Mongolei, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.10.2010, Zl. C10 267894-2/2008/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.10.2010, Zl. C10 267894-2/2008/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.10.2010, Zl. C10 267894-2/2008/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die damals minderjährige Beschwerdeführerin (in der Folge: AST) hat am 17.05.2005 gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern erstmals einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), gestellt.1. Die damals minderjährige Beschwerdeführerin (in der Folge: AST) hat am 17.05.2005 gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern erstmals einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), gestellt.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz (in der Folge: BAL), hat mit Bescheid vom 25.01.2006, Zl. 05 07.055-BAL, zugestellt an der Vater der AST als gesetzlichen Vertreter am 27.01.2006, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der AST in die Mongolei gemäß § 8 Abs. AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die AST gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz (in der Folge: BAL), hat mit Bescheid vom 25.01.2006, Zl. 05 07.055-BAL, zugestellt an der Vater der AST als gesetzlichen Vertreter am 27.01.2006, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der AST in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Abs. AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die AST gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Die gegen den og. Bescheid erhobene Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 29.12.2006, Zl. 267.894/1-I/02/06, gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs nach Zustellung an den Vater der AST als gesetzlicher Vertreter am 08.01.2006 in Rechtskraft.2. Die gegen den og. Bescheid erhobene Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 29.12.2006, Zl. 267.894/1-I/02/06, gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins und 2 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs nach Zustellung an den Vater der AST als gesetzlicher Vertreter am 08.01.2006 in Rechtskraft.

3. Die Behandlung der gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid des UBAS erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) wurde mit Erkenntnis 07.09.2007, Zl. 207/20/0081 bis 0085-7 abgelehnt.

4. Die AST hat am 22.10.2007 bei der Polizeiinspektion Eferding einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

5. Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz (in der Folge: BAL), hat mit Bescheid vom 05.08.2008, Zl. 07 09.857-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die AST gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 ASylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt II.)5. Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz (in der Folge: BAL), hat mit Bescheid vom 05.08.2008, Zl. 07 09.857-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die AST gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, ASylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.)

6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.10.2010, Zl. 267894-2/2008/5E, wurde die Beschwerde gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG2005 als unbegründet abgewiesen.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.10.2010, Zl. 267894-2/2008/5E, wurde die Beschwerde gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG2005 als unbegründet abgewiesen.

7. Am 28.03.2012 wurde die AST gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten XXXX, und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX, auf Grund der Dublin II-Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Durchführung eines Asylverfahrens von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Am selben Tag hat die AST gegenüber einem Organ der Bundespolizei den dritten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF,7. Am 28.03.2012 wurde die AST gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten römisch 40 , und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern römisch 40 , auf Grund der Dublin II-Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, zur Durchführung eines Asylverfahrens von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Am selben Tag hat die AST gegenüber einem Organ der Bundespolizei den dritten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF,

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2012, Zl. 12 03.752-EAST-West, wurde der (dritte) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die AST gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde der AST am 24.05.2012 persönlich zugestellt, womit der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2012, Zl. 12 03.752-EAST-West, wurde der (dritte) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die AST gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde der AST am 24.05.2012 persönlich zugestellt, womit der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.

9. Die gegen den unter Punkt 8. genannten Bescheid erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.06.2012, Zl. C10 267894-3/2012/3E, gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.9. Die gegen den unter Punkt 8. genannten Bescheid erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.06.2012, Zl. C10 267894-3/2012/3E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

10. Mit dem am 29.05.2012 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz (im Folgenden: BAL), per E-Mail eingelangten und mit 29.05.2012 datierten Eingabe wurde beantragt, das mit dem oben im Spruch angeführten Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen.

Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 21.03.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die AST am 18.04.2012 per Fax die Kopie eines Schreibens der Kriminalpolizei (der Mongolei) datiert mit 10.06.2010, erhalten hätte und das bestätige, dass der Ehemann der AST gesucht werde. Ihr Ehegatte verfüge nun über ein neues Beweismittel um seine Fluchtgeschichte zu untermauern und sie beantrage hiermit auch die Wiederaufnhme ihres Asylverfahrens. Erst nach einem Gespräch mit ihrem Rechtsberater habe die AST erfahren, dass mit diesem Dokument eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens möglich sei und habe die AST Schritte für die Wiederaufnahme gesetzt. Die österreichische Behördenstruktur sei ihr nicht geläufig und die subjektive Frist von zwei Wochen sei somit gewahrt, da sie erst "neulich" vom Wiederaufnahmegrund erfahren hätte.

11. Gleichzeitig mit der Übermittlung des Antrages auf Wiedereinsetzung am 13.03.2013 teilte das BAL per E-Mail mit, dass die AST unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 22.08.2012 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da sich das gegenständliche Antragsverfahren auf ein Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof bezieht, in dem ein Fall des § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 vorlag, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C 10 zur Behandlung zuzuweisen.Da sich das gegenständliche Antragsverfahren auf ein Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof bezieht, in dem ein Fall des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 vorlag, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C 10 zur Behandlung zuzuweisen.

3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.

III.2. Zum Spruch (Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme)römisch drei.2. Zum Spruch (Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme)

1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] Paragraph 69, Rz 28).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.).

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

3. Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.3. Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55).

Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59).Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 59).

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts erweist sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 2 AVG als verspätet.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts erweist sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet.

Das Erkenntnis vom 15.10.2010, Zl. C10 317952-1/2008/6E, wurde der AST am 08.11.2010 rechtswirksam zugestellt. Die AST begründet ihren Antrag auf Wiederaufnahme ausschließlich damit, dass Beweismittel zum abgeschlossenen Verfahren ihres Ehegatten hervorgekommen seien. Die AST gibt an, am 18.04.2012 die Kopie eines Schreibens der Kriminalpolizei (der Mongolei) per Fax erhalten, aber erst durch ein Gespräch mit ihrem Rechtsberater von der Möglichkeit einer Wiederaufnahme erfahren zu haben (ohne das Datum dieses Gesprächs zu nennen), weshalb die subjektive Frist von zwei Wochen gewahrt sei.

Der Antrag des Ehegatten der AST, XXXX, auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.04.2013, Zl. 317952-3/2013/2E gemäß § 69 Abs 2 AVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ehegatte der AST anlässlich seiner Einvernahme am 19.04.2012 durch seinen Rechtsberater bezüglich der vorgelegten Kopie als Beweismittel von der Möglichkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme informiert wurde, weshalb sich der mit 29.05.2012 eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 2 AVG als verspätet erwies.Der Antrag des Ehegatten der AST, römisch 40 , auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.04.2013, Zl. 317952-3/2013/2E gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ehegatte der AST anlässlich seiner Einvernahme am 19.04.2012 durch seinen Rechtsberater bezüglich der vorgelegten Kopie als Beweismittel von der Möglichkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme informiert wurde, weshalb sich der mit 29.05.2012 eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet erwies.

Der im Antrag auf Wiederaufnahme vertretenen Ansicht, die AST hätte erst nach einem Gespräch mit ihrem Rechtsberater von der Möglichkeit einer Wiederaufnahme erfahren weshalb die subjektive Frist gewahrt sei- wobei unerwähnt bleibt, wann dieses Gespräch stattgefunden hat-, kann nicht beigetreten werden, zumal der AST zugemutet werden kann, sich unverzüglich an ihren Rechtsberater zu wenden, wenn ihr nachträglich Beweismittel zugehen und sie in Kenntnis der rechtskräftigen Entscheidung ist. Dies umso mehr, als sich die AST bereits mehrere Jahre im Bundesgebiet befindet und insgesamt drei Asylverfahren durchlaufen hat. Ihren Angaben zufolge, ging der AST am 18.04.2012 per Fax die Kopie eines Schreibens als Beweismittels zu, wodurch die AST Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangte. Die zweiwöchige Frist für die Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages endete daher mit Ablauf des 02.05.2012. Der am 29.05.2012 per E-Mail eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich somit jedenfalls als verspätet, weshalb dieser gemäß § 69 Abs. 2 AVG zurückzuweisen war.Der im Antrag auf Wiederaufnahme vertretenen Ansicht, die AST hätte erst nach einem Gespräch mit ihrem Rechtsberater von der Möglichkeit einer Wiederaufnahme erfahren weshalb die subjektive Frist gewahrt sei- wobei unerwähnt bleibt, wann dieses Gespräch stattgefunden hat-, kann nicht beigetreten werden, zumal der AST zugemutet werden kann, sich unverzüglich an ihren Rechtsberater zu wenden, wenn ihr nachträglich Beweismittel zugehen und sie in Kenntnis der rechtskräftigen Entscheidung ist. Dies umso mehr, als sich die AST bereits mehrere Jahre im Bundesgebiet befindet und insgesamt drei Asylverfahren durchlaufen hat. Ihren Angaben zufolge, ging der AST am 18.04.2012 per Fax die Kopie eines Schreibens als Beweismittels zu, wodurch die AST Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangte. Die zweiwöchige Frist für die Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages endete daher mit Ablauf des 02.05.2012. Der am 29.05.2012 per E-Mail eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich somit jedenfalls als verspätet, weshalb dieser gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurückzuweisen war.

Schlagworte

Fristversäumung, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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