TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/7 E12 427304-2/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2013
beobachten
merken

Spruch

E12 427.304-2/2013-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Zopf als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. nicht feststellbar, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX, diese vertreten durch RA Mag. RAST, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zl. 11 12.654-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Zopf als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. nicht feststellbar, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 , diese vertreten durch RA Mag. RAST, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zl. 11 12.654-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid vom 23.01.2013 wird behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid vom 23.01.2013 wird behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Der mj. Beschwerdeführer brachte am 22.10.2011 - damals vertreten durch den Vater als gesetzlichen Vertreter - beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde der Vater von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Der Vater gab an, dass für das Kind die gleichen Fluchtgründe wie für ihn selbst gelten und legte eine Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt XXXX sowie eine Heiratsurkunde hinsichtlich XXXX vor.römisch eins.1.1. Der mj. Beschwerdeführer brachte am 22.10.2011 - damals vertreten durch den Vater als gesetzlichen Vertreter - beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde der Vater von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Der Vater gab an, dass für das Kind die gleichen Fluchtgründe wie für ihn selbst gelten und legte eine Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt römisch 40 sowie eine Heiratsurkunde hinsichtlich römisch 40 vor.

Mit Schreiben vom 18.11.2011 wurden der Mutter als gesetzlicher Vertreterin des BF Länderfeststellungen zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 24.11.2011 wurde ein Befund des XXXX vom 26.11.2011 übermittelt, wonach der BF eine große Gaumenspalte aufweise und ein Gaumenverschluss mittels Operation in 12 Monaten geplant sei.Mit Schreiben vom 24.11.2011 wurde ein Befund des römisch 40 vom 26.11.2011 übermittelt, wonach der BF eine große Gaumenspalte aufweise und ein Gaumenverschluss mittels Operation in 12 Monaten geplant sei.

Mit Schreiben vom 19.03.2012 übermittelte die Staatendokumentation eine Anfragebeantwortung an das Bundesasylamt hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten einer Gaumenspalte in Armenien.

Am 20.04.2012 fand vor dem Bundesasylamt eine Einvernahme der Mutter des BF statt. Der Mutter wurde die Anfragebeantwortung vom 19.03.2012 zur Kenntnis gebracht. Die Mutter des BF gab an, dass es für eine Operation des BF noch zu früh sei und diese im Oktober bzw. November geplant sei. Bis zur Operation sei keine Behandlung notwendig, sie gehe lediglich zu Kontrollterminen, bei welchen kontrolliert werde, ob sich die Gaumenspalte vergrößere. Eigene Fluchtgründe wurden für den BF nicht vorgebracht. Die Mutter gab an, sie könne weder nach Aserbaidschan noch nach Armenien, da man sie dort aufgrund der unterschiedlichen Abstammung ihrer Eltern nicht aufnehme. Der Ort, in dem sie geboren sei, habe früher zu Aserbaidschan gehört und jetzt gehöre er zu Armenien. Sie sei in Österreich bei der armenischen Botschaft vorstellig geworden, aufgrund der Zerstörung von Archiven in Armenien habe sie jedoch keine Dokumente erhalten. Man habe ihr bei der Botschaft auch erklärt, dass man sie in Armenien nicht aufnehmen könne. Nach Indien - in den Herkunftsstaat ihres Ehegatten - könne sie nicht gehen, da dort die Männer ihre Frauen schlagen würden. Zwischenzeitlich habe sie sich darüber hinaus von ihrem Ehegatten getrennt und lebe getrennt von ihm in einer Pension. Der Ehegatte würde sie mit Naturalien unterstützen. In Österreich lebe sie von der Grundversorgung und würde sie von ihren weiteren, in Österreich aufhältigen Verwandten unterstützt.

I.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 30.05.2012, Zl. 11 12.654-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 6 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 30.05.2012, Zl. 11 12.654-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.06.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.06.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.1.4. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 03.09.2012 der Beschwerde stattgegeben, den erstinstanzlichen Bescheid vom 30.05.2012 behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.1.4. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 03.09.2012 der Beschwerde stattgegeben, den erstinstanzlichen Bescheid vom 30.05.2012 behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend führte der Asylgerichtshof bereits in diesem Erkenntnis aus:

"... Gemäß der Judikatur des VwGH ist Herkunftsstaat im Sinn des § 1"... Gemäß der Judikatur des VwGH ist Herkunftsstaat im Sinn des Paragraph eins

Z 4 AsylG 1997 primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158). Ein - wenngleich verfassungsgesetzlich garantierter - Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist jedoch der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 1 Z 4 AsylG 1997 deshalb nicht gleichzuhalten, weil der Besitz der Staatsbürgerschaft diesfalls durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sohin durch die Setzung eines Rechtsaktes, bedingt ist.Ziffer 4, AsylG 1997 primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen vergleiche Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158). Ein - wenngleich verfassungsgesetzlich garantierter - Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist jedoch der Staatsangehörigkeit im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 deshalb nicht gleichzuhalten, weil der Besitz der Staatsbürgerschaft diesfalls durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sohin durch die Setzung eines Rechtsaktes, bedingt ist.

Die Asylbehörde ist nicht an die Angaben des Antragstellers gebunden, sondern hat die Staatsangehörigkeit amtswegig - allenfalls auch von den Angaben des Antragstellers abweichend - festzustellen (zur Ermittlungspflicht des Herkunftsstaates vgl. VwGH vom 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). In seinem Erkenntnis vom 06.03.2001, Zahl 2000/01/0402, nimmt der Verwaltungsgerichtshof Bezug auf sein Erkenntnis vom 23.07.1999, Zlen 98/20/0464 und 99/20/0220, und erläutert, dass diesem "bereits deutlich zu entnehmen ist, dass die Angabe des Herkunftsstaates im Rahmen der Erfüllung der den Asylwerber treffenden Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes zu erfolgen hat und es im Falle einer zunächst wahrheitswidrigen Angabe bei entsprechender Ergänzung des Vorbringens (oder bei Vorliegen "sonstiger Hinweise") auch die Pflicht der Behörde sein kann, auf die Gefahr der Verfolgung in einem anderen - tatsächlichen - Herkunftsstaat einzugehen. Auch die Erkenntnisse vom 21.Oktober 1999, Zl. 98/20/0512, und vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0106, verweisen in diesem Sinn auf das erwähnte Erkenntnis vom 23. Juli 1999."Die Asylbehörde ist nicht an die Angaben des Antragstellers gebunden, sondern hat die Staatsangehörigkeit amtswegig - allenfalls auch von den Angaben des Antragstellers abweichend - festzustellen (zur Ermittlungspflicht des Herkunftsstaates vergleiche VwGH vom 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). In seinem Erkenntnis vom 06.03.2001, Zahl 2000/01/0402, nimmt der Verwaltungsgerichtshof Bezug auf sein Erkenntnis vom 23.07.1999, Zlen 98/20/0464 und 99/20/0220, und erläutert, dass diesem "bereits deutlich zu entnehmen ist, dass die Angabe des Herkunftsstaates im Rahmen der Erfüllung der den Asylwerber treffenden Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes zu erfolgen hat und es im Falle einer zunächst wahrheitswidrigen Angabe bei entsprechender Ergänzung des Vorbringens (oder bei Vorliegen "sonstiger Hinweise") auch die Pflicht der Behörde sein kann, auf die Gefahr der Verfolgung in einem anderen - tatsächlichen - Herkunftsstaat einzugehen. Auch die Erkenntnisse vom 21.Oktober 1999, Zl. 98/20/0512, und vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0106, verweisen in diesem Sinn auf das erwähnte Erkenntnis vom 23. Juli 1999."

Aus der zitierten Judikatur geht zweifelsfrei hervor, dass die Behörde nach der Feststellung, dass kein formelles Band der Staatsangehörigkeit festgestellt werden kann, entsprechende Hinweise vorausgesetzt, nicht nur den tatsächlichen Herkunftsstaat eines Asylwerbers zu ermitteln, sondern darüber hinaus nach dessen Feststellung diesen zum Gegenstand von Ermittlungen bezüglich der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz zu machen hat (vgl. aber unten die Ausführungen zu § 8 Abs. 6 AsylG hinsichtlich einer bewussten Verschleierung des Herkunftsstaates).Aus der zitierten Judikatur geht zweifelsfrei hervor, dass die Behörde nach der Feststellung, dass kein formelles Band der Staatsangehörigkeit festgestellt werden kann, entsprechende Hinweise vorausgesetzt, nicht nur den tatsächlichen Herkunftsstaat eines Asylwerbers zu ermitteln, sondern darüber hinaus nach dessen Feststellung diesen zum Gegenstand von Ermittlungen bezüglich der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz zu machen hat vergleiche aber unten die Ausführungen zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG hinsichtlich einer bewussten Verschleierung des Herkunftsstaates).

Der Asylprüfung ist somit primär der Staat, zu welchem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht, zugrunde zu legen. Erst bei Nichtvorliegen eines solchen Bandes ist, falls ein solcher ermittelbar ist, subsidiär der amtswegig ermittelte Herkunftsstaat zu Grunde zu legen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG idgF gilt als Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Der zeitliche Bezug des Wortes "frühere" ist nicht auf die Asylantragstellung im Sinne von "wo hat sich der Fremde vor der Asylantragstellung aufgehalten" bezogen, sondern ist im Zusammenhang mit der Flüchtlingsdefinition der GFK davon auszugehen, dass sich der Wortsinn "frühere" auf den Vorgängeraufenthaltsstaat bezieht, also auf jenen Staat, in dem sich der Fremde dauernd aufgehalten hat, bevor er in den Asylantragstaat eingereist ist (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 3. Auflage, K36f zu §2).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG idgF gilt als Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Der zeitliche Bezug des Wortes "frühere" ist nicht auf die Asylantragstellung im Sinne von "wo hat sich der Fremde vor der Asylantragstellung aufgehalten" bezogen, sondern ist im Zusammenhang mit der Flüchtlingsdefinition der GFK davon auszugehen, dass sich der Wortsinn "frühere" auf den Vorgängeraufenthaltsstaat bezieht, also auf jenen Staat, in dem sich der Fremde dauernd aufgehalten hat, bevor er in den Asylantragstaat eingereist ist vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 3. Auflage, K36f zu §2).

Auch in der Entscheidung des VwGH vom 26.05.2011, Zl. 2011/23/0093 hat der VwGH diese Ansicht bestätigt und gilt als Herkunftsstaat nach § 1 Z 4 AsylG alt (nunmehr § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 idgF) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Auch in der Entscheidung des VwGH vom 26.05.2011, Zl. 2011/23/0093 hat der VwGH diese Ansicht bestätigt und gilt als Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG alt (nunmehr Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 idgF) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Konkret führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.5.2011 im Wesentlichen aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei, oder im Falle ihrer Staatenlosigkeit, den Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes nachvollziehbar festzustellen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs 2 nicht unzulässig ist § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gilt.Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gilt.

Nach dieser mit 01.01.2010 in Kraft getretenen Rechtslage kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls - der Intention des Gesetzgebers folgend - dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des § 8 Abs.6 AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben (RV 952 XXII. GP zu § 8 AsylG).Nach dieser mit 01.01.2010 in Kraft getretenen Rechtslage kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls - der Intention des Gesetzgebers folgend - dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG).

Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, gegenüber einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne ist kann eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen sein, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, gegenüber einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne ist kann eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen sein, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.

Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulementprüfung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hatte, ist festzuhalten, dass der (neue) § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulement-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (vgl. dazu VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulementprüfung iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hatte, ist festzuhalten, dass der (neue) Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulement-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss vergleiche dazu VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).

Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

...

In concreto hat die Mutter des minderjährigen BF angegeben, dass sie - seit der zwischenzeitlich völkerrechtlich erloschenen Staatsangehörigkeit zur Sowjetunion - aufgrund ihrer gemischt armenisch-aserbaidschanischen Abstammung keine Staatsangehörigkeit hinsichtlich irgendeines Staates erlangen habe können. Die Mutter hat damit weder ihre Staatsangehörigkeit verschleiert, noch einen offensichtlich unrichtigen Herkunftsstaat (und somit auch den Herkunftsstaat des minderjährigen Beschwerdeführers) angegeben. In der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 22.02.2010 wurde hinsichtlich der Mutter als Herkunftsstaat Armenien festgestellt, es wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Armenien getroffen und die subsidiäre Schutzgewährung hinsichtlich Armeniens geprüft. Darüber hinaus wurde die Ausweisung der Mutter des BF nach Armenien ausgesprochen. Diese Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig geworden, und sind die darin getroffenen Erwägungen und Feststellungen keiner Überprüfung mehr zugänglich.

Angesichts des aus § 34 AsylG erkennbaren, untrennbaren Zusammenhangs des Asylantrags des BF mit dem Asylantrag der Mutter, auf den sich dieser bezieht, war auch hinsichtlich des Verfahrens des mj. Beschwerdeführers gleichlautend wie im Beschwerdeverfahren der Mutter zu entscheiden, zumal gem. § 34 Abs. 4 AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten.Angesichts des aus Paragraph 34, AsylG erkennbaren, untrennbaren Zusammenhangs des Asylantrags des BF mit dem Asylantrag der Mutter, auf den sich dieser bezieht, war auch hinsichtlich des Verfahrens des mj. Beschwerdeführers gleichlautend wie im Beschwerdeverfahren der Mutter zu entscheiden, zumal gem. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten.

Schon unter diesem Gesichtspunkt scheidet im gegenständlichen Fall eine Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG aus, da hinsichtlich der Mutter eine Prüfung bezogen auf Armenien erfolgt ist und die Entscheidung gerade nicht gemäß § 8 Abs. 6 AsylG getroffen wurde. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass aufgrund der beweiswürdigenden Erwägungen im Erkenntnis der Mutter des BF der Asylgerichtshof auch nicht zur Auffassung gelangt ist, dass diese falsche Angaben zu ihrer wahren Herkunft getätigt hätte, um eine für sie günstigere Ausgangsposition in ihrem Asylverfahren zu erzeugen. Ausführungen, dass sie versucht hätte, das BAA hinsichtlich des Herkunftsstaates ihres Kindes und damit des BF zu täuschen, wurden durch das BAA nicht getroffen.Schon unter diesem Gesichtspunkt scheidet im gegenständlichen Fall eine Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG aus, da hinsichtlich der Mutter eine Prüfung bezogen auf Armenien erfolgt ist und die Entscheidung gerade nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG getroffen wurde. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass aufgrund der beweiswürdigenden Erwägungen im Erkenntnis der Mutter des BF der Asylgerichtshof auch nicht zur Auffassung gelangt ist, dass diese falsche Angaben zu ihrer wahren Herkunft getätigt hätte, um eine für sie günstigere Ausgangsposition in ihrem Asylverfahren zu erzeugen. Ausführungen, dass sie versucht hätte, das BAA hinsichtlich des Herkunftsstaates ihres Kindes und damit des BF zu täuschen, wurden durch das BAA nicht getroffen.

Hinsichtlich des Vaters des BF wird festgehalten, dass sich das BAA lediglich kryptisch mit dessen indischer Staatsangehörigkeit bzw. einer etwaig aufgrund dessen für den BF ableitbaren Staatsbürgerschaft auseinandergesetzt hat. Einerseits wurde die Anfragebeantwortung hinsichtlich des indischen Staatsbürgerschaftsrechtes dem BF bzw. dessen gesetzlichen Vertretern im konkreten Verfahren nicht vorgehalten, andererseits sind im Bescheid keine ausführlichen Feststellungen hierzu erkennbar. Darüber hinaus hat das BAA widersprüchlich festgehalten, dass einerseits hinsichtlich des Antrages des Vaters auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot plus Karte keine Auskunft erlangt werden habe können, andererseits wurde festgestellt, dass über diese Anträge noch nicht entschieden worden sei. Auch hinsichtlich dieser Anträge bezüglich eines Aufenthaltsrechtes der Familienmitglieder des BF wird das BAA entsprechende Ermittlungen zu tätigen haben.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt zwar Länderfeststellungen und teilweise Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation der Mutter des BF als dessen gesetzlichen Vertreterin vorgehalten hat. Bei tatsächlicher Anwendung von § 8 Abs. 6 AsylG wäre derartiges jedoch erlässlich. Dies ist nur eine logische Konsequenz aus der Tatsache, dass im Fall der tatsächlichen Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG weder ein Herkunftsstaat noch ein Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts festgestellt werden kann.Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt zwar Länderfeststellungen und teilweise Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation der Mutter des BF als dessen gesetzlichen Vertreterin vorgehalten hat. Bei tatsächlicher Anwendung von Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wäre derartiges jedoch erlässlich. Dies ist nur eine logische Konsequenz aus der Tatsache, dass im Fall der tatsächlichen Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG weder ein Herkunftsstaat noch ein Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts festgestellt werden kann.

Gemäß vorstehend getroffenen Ausführungen hat jedoch im konkreten Fall eine zielstaatsbezogene Prüfung bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine zielstaatsbezogene Ausweisung (ebenso wie hinsichtlich der Mutter) unter Zugrundelegung der entsprechend aktuellen Länderfeststellungen zu Armenien auch hinsichtlich des minderjährigen BF zu erfolgen (vgl. analog VwGH 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).Gemäß vorstehend getroffenen Ausführungen hat jedoch im konkreten Fall eine zielstaatsbezogene Prüfung bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine zielstaatsbezogene Ausweisung (ebenso wie hinsichtlich der Mutter) unter Zugrundelegung der entsprechend aktuellen Länderfeststellungen zu Armenien auch hinsichtlich des minderjährigen BF zu erfolgen vergleiche analog VwGH 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).

Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass grundsätzlich die Würdigung des BAA hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung des BF keinen Bedenken begegnet, die entsprechenden Länderfeststellungen bzw. Anfragebeantwortungen sind jedoch in die Entscheidung des BAA miteinzubinden und es wird zielstaatsbezogen zu entscheiden sein.

Es wird jedenfalls im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedürfen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen und ausführlichen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen und mit dieser auch in Einklang stehen.Es wird jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedürfen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen und ausführlichen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen und mit dieser auch in Einklang stehen.

Im gegenständlichen Fall ist das durchgeführte Ermittlungsverfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, welche Staatsbürgerschaft der BF besitzt bzw. welcher Staat als Herkunftsstaat anzusehen ist, wobei diesbezüglich eindeutige Feststellungen im Hinblick auf die Entscheidung betreffend die Mutter des BF zu treffen gewesen wären.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes wird sich das Bundesasylamt beweiswürdigend mit dem Vorbringen des BF und den sonstigen Ermittlungsergebnissen auseinanderzusetzen haben und es wird klar darzulegen sein, aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen von welcher Staatsangehörigkeit bzw. welchem Herkunftsstaat bei ungeklärter Staatsangehörigkeit aufgrund welcher Erwägungen, ausgegangen wird. Weiters werden neuerlich die Ausführungen zum Gesundheitszustand des BF unter Zugrundelegung der entsprechenden Länderfeststellungen hinsichtlich eines etwaigen Herkunftsstaates des BF zu treffen sein.

Sämtliche oben angeführte Erhebungen, welche grundsätzlich bereits vom BAA durchzuführen gewesen wären, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG. "Sämtliche oben angeführte Erhebungen, welche grundsätzlich bereits vom BAA durchzuführen gewesen wären, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. "

I.1.5. Am 05.10.2012 wurde die Mutter des BF neuerlich hinsichtlich dessen Verfahren als gesetzliche Vertreterin niederschriftlich einvernommen (AS 335). Festgehalten wurde, dass bereits im ersten Bescheid Ausführungen dazu getroffen wurden, dass der Herkunftsstaat nicht feststellbar sei. Die Prüfung, ob in Armenien eine Behandlung des BF möglich ist, sei nur aus dem Grund durchgeführt worden, um im Rahmen der Prüfung der Ausweisung das Interesse einer Behandlung in Österreich gegen das Interesse an einer Ausweisung gegeneinander abzuwägen. Die Mutter des BF wiederholte ihr Vorbringen hinsichtlich ihrer Herkunft und führte aus, dass sie schon bei den Botschaften Aserbaidschans und Armeniens gewesen sei und sie bei beiden abgelehnt worden sei. Sie könne keine Dokumente erlangen. Es wurde weiteres eine eventuelle indische Staatsbürgerschaft erörtert und hinsichtlich etwaiger Aufenthaltsrechte der Kernfamilie des BF festgehalten, dass der Ausgang deren Niederlassungsverfahrens noch offen sei. Festgehalten wurde weiters, dass entgegen der Auffassung des Asylgerichtshofes § 8 Abs. 6 AsylG aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes im gegenständlichen Fall anwendbar sei. Weiters wurde der Gesundheitszustand des BF bzw. Behandlungsmöglichkeiten in Armenien erörtert.römisch eins.1.5. Am 05.10.2012 wurde die Mutter des BF neuerlich hinsichtlich dessen Verfahren als gesetzliche Vertreterin niederschriftlich einvernommen (AS 335). Festgehalten wurde, dass bereits im ersten Bescheid Ausführungen dazu getroffen wurden, dass der Herkunftsstaat nicht feststellbar sei. Die Prüfung, ob in Armenien eine Behandlung des BF möglich ist, sei nur aus dem Grund durchgeführt worden, um im Rahmen der Prüfung der Ausweisung das Interesse einer Behandlung in Österreich gegen das Interesse an einer Ausweisung gegeneinander abzuwägen. Die Mutter des BF wiederholte ihr Vorbringen hinsichtlich ihrer Herkunft und führte aus, dass sie schon bei den Botschaften Aserbaidschans und Armeniens gewesen sei und sie bei beiden abgelehnt worden sei. Sie könne keine Dokumente erlangen. Es wurde weiteres eine eventuelle indische Staatsbürgerschaft erörtert und hinsichtlich etwaiger Aufenthaltsrechte der Kernfamilie des BF festgehalten, dass der Ausgang deren Niederlassungsverfahrens noch offen sei. Festgehalten wurde weiters, dass entgegen der Auffassung des Asylgerichtshofes Paragraph 8, Absatz 6, AsylG aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes im gegenständlichen Fall anwendbar sei. Weiters wurde der Gesundheitszustand des BF bzw. Behandlungsmöglichkeiten in Armenien erörtert.

In weiterer Folge wurde eine Auskunft des behandelnden XXXX des BF eingeholt (AS 359). Gemäß dieser Auskunft werden mehrfach weitere Operationen des BF notwendig sein und ist von lebenslangen Problemen bei der Nahrungsaufnahme auszugehen. Lebensgefahr bestünde keine, Operationstermine würden vom behandelnden Kieferchirurgen des XXXX festgesetzt. Am 16.11.2012 wurde ein Fragenkatalog an die entsprechende Abteilung des XXXX übermittelt. Gemäß AV vom 29.11. war der Primar telefonisch für das BAA nicht erreichbar, der Fragenkatalog würde jedoch in dessen Büro liegen.In weiterer Folge wurde eine Auskunft des behandelnden römisch 40 des BF eingeholt (AS 359). Gemäß dieser Auskunft werden mehrfach weitere Operationen des BF notwendig sein und ist von lebenslangen Problemen bei der Nahrungsaufnahme auszugehen. Lebensgefahr bestünde keine, Operationstermine würden vom behandelnden Kieferchirurgen des römisch 40 festgesetzt. Am 16.11.2012 wurde ein Fragenkatalog an die entsprechende Abteilung des römisch 40 übermittelt. Gemäß AV vom 29.11. war der Primar telefonisch für das BAA nicht erreichbar, der Fragenkatalog würde jedoch in dessen Büro liegen.

I.1.6. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit gegenständlichen Bescheid des BAA vom 23.01.2013, Zl. 11 12.654-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 6 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.6. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit gegenständlichen Bescheid des BAA vom 23.01.2013, Zl. 11 12.654-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.6.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung ging die belangte Behörde vom Vorbringen des BF - keine eigenen Fluchtgründe zu haben - aus.römisch eins.1.6.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung ging die belangte Behörde vom Vorbringen des BF - keine eigenen Fluchtgründe zu haben - aus.

I.1.6.2. Im Hinblick auf die Staatsbürgerschaft des BF wurde festgestellt, dass diese ungeklärt sei und auch kein Herkunftsstaat festgestellt werden könne.römisch eins.1.6.2. Im Hinblick auf die Staatsbürgerschaft des BF wurde festgestellt, dass diese ungeklärt sei und auch kein Herkunftsstaat festgestellt werden könne.

Gestützt auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.03.2009 hinsichtlich des indischen Staatsbürgerschaftsgesetzes sowie auf die Entscheidung im Verfahren des Bruders des BF wurde festgehalten, dass der BF die indische Staatsangehörigkeit nicht besitzt.

I.1.6.3. Weiters würde keiner der Familienangehörigen des BF im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Aufenthaltstitel verfügen.römisch eins.1.6.3. Weiters würde keiner der Familienangehörigen des BF im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Aufenthaltstitel verfügen.

I.1.6.4. Zum Gesundheitszustand wurde festgestellt, dass eine Gaumenspalte keine lebensbedrohende Krankheit darstelle und ein diesbezüglicher Operationstermin nicht bekannt sei.römisch eins.1.6.4. Zum Gesundheitszustand wurde festgestellt, dass eine Gaumenspalte keine lebensbedrohende Krankheit darstelle und ein diesbezüglicher Operationstermin nicht bekannt sei.

I.1.6.5. Da kein Herkunftsstaat feststellbar sei, sei gemäß § 8 Abs. 6 AsylG kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Der Wortlaut der Bestimmung ließe keinen Raum für eine Erörterung des gesundheitlichen Zustandes bzw. Behandlungsmöglichkeiten im (nicht festzustellenden) Herkunftsstaat.römisch eins.1.6.5. Da kein Herkunftsstaat feststellbar sei, sei gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Der Wortlaut der Bestimmung ließe keinen Raum für eine Erörterung des gesundheitlichen Zustandes bzw. Behandlungsmöglichkeiten im (nicht festzustellenden) Herkunftsstaat.

I.1.6.7. Weiters wurde festgehalten, dass der Ausspruch über die Ausweisung bis zur Volljährigkeit des BF nicht losgelöst vom Schicksal der Bezugsperson gesehen werden könne.römisch eins.1.6.7. Weiters wurde festgehalten, dass der Ausspruch über die Ausweisung bis zur Volljährigkeit des BF nicht losgelöst vom Schicksal der Bezugsperson gesehen werden könne.

I.1.6.8. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass gegenständlich ein Familienverfahren vorliege.römisch eins.1.6.8. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass gegenständlich ein Familienverfahren vorliege.

I.1.6.9. Für den BF selbst seien keine eigenen Verfolgungsgründe vorgebracht worden. Auch keinem anderen Familienangehörigen sei der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, somit sei eine Zuerkennung auch aus dem Titel des Familienverfahrens nicht möglich.römisch eins.1.6.9. Für den BF selbst seien keine eigenen Verfolgungsgründe vorgebracht worden. Auch keinem anderen Familienangehörigen sei der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, somit sei eine Zuerkennung auch aus dem Titel des Familienverfahrens nicht möglich.

I.1.6.10. Im Fall des BF sei gemäß § 8 Abs. 6 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls abzuweisen gewesen, weil der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden könnte.römisch eins.1.6.10. Im Fall des BF sei gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls abzuweisen gewesen, weil der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden könnte.

Im Hinblick auf § 34 AsylG wurde ausgeführt, dass dieser lediglich auf die Gewährung desselben Schutzumfanges von Familienmitgliedern - was im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen käme - abstellen würde, nicht aber auf die Ausweisung in denselben Herkunftsstaat abziele. Nochmals wurde ausdrücklich ausgeführt, dass sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 6 AsylG eindeutig ergäbe, dass im Falle, dass der Herkunftsstaat ungeklärt ist, eine Gewährung von subsidiärem Schutz ausgeschlossen ist. Es würde nicht nach den Gründen für die Unmöglichkeit der Feststellung unterschieden werden.Im Hinblick auf Paragraph 34, AsylG wurde ausgeführt, dass dieser lediglich auf die Gewährung desselben Schutzumfanges von Familienmitgliedern - was im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen käme - abstellen würde, nicht aber auf die Ausweisung in denselben Herkunftsstaat abziele. Nochmals wurde ausdrücklich ausgeführt, dass sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG eindeutig ergäbe, dass im Falle, dass der Herkunftsstaat ungeklärt ist, eine Gewährung von subsidiärem Schutz ausgeschlossen ist. Es würde nicht nach den Gründen für die Unmöglichkeit der Feststellung unterschieden werden.

Es sei auch keinem Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht komme.

I.1.6.11. Das Privat- und Familienleben des BF beschränke sich auf die Familie bzw. auf das Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern. Sämtliche Mitglieder der Familie seien ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen und ändere es auch nichts, dass die Ausweisung von Familienmitgliedern in unterschiedliche Staaten erfolge. Das medizinische Interesse an einer Behandlung in Österreich könne das öffentliche Interesse an der Ausweisung nicht überwiegen. Aufgrund des Umstandes, dass kein Herkunftsland festzustellen gewesen sei, hätte die Frage, ob eine Rückkehr in das Heimatland des BF aus medizinischen Gründen eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, nicht bei der Gewährung von subsidiärem Schutz erörtert werden können. Art. 3 EMRK sei daher im Rahmen der Ausweisung zu berücksichtigen. Mangels Lebensgefahr sowie der Nichtbekanntgabe eines Operationstermins durch das Spital würde die Abschiebung keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bedeuten. Die Ausweisung sei aufgrund der Interessensabwägung gerechtfertigt und könne diese nur gemeinsam mit der Mutter erfolgen.römisch eins.1.6.11. Das Privat- und Familienleben des BF beschränke sich auf die Familie bzw. auf das Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern. Sämtliche Mitglieder der Familie seien ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen und ändere es auch nichts, dass die Ausweisung von Familienmitgliedern in unterschiedliche Staaten erfolge. Das medizinische Interesse an einer Behandlung in Österreich könne das öffentliche Interesse an der Ausweisung nicht überwiegen. Aufgrund des Umstandes, dass kein Herkunftsland festzustellen gewesen sei, hätte die Frage, ob eine Rückkehr in das Heimatland des BF aus medizinischen Gründen eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle, nicht bei der Gewährung von subsidiärem Schutz erörtert werden können. Artikel 3, EMRK sei daher im Rahmen der Ausweisung zu berücksichtigen. Mangels Lebensgefahr sowie der Nichtbekanntgabe eines Operationstermins durch das Spital würde die Abschiebung keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bedeuten. Die Ausweisung sei aufgrund der Interessensabwägung gerechtfertigt und könne diese nur gemeinsam mit der Mutter erfolgen.

I.1.6.12. Das Bundesasylamt traf im Rahmen des Bescheides keine Länderfeststellungen.römisch eins.1.6.12. Das Bundesasylamt traf im Rahmen des Bescheides keine Länderfeststellungen.

I.1.7. Mit Schreiben vom 11.02.2013 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 23.01.2013 eingebracht. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.7. Mit Schreiben vom 11.02.2013 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 23.01.2013 eingebracht. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass zunächst das BAA zu Unrecht und ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt habe, dass die Erkrankung des BF keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung darstelle. Die Einholung entsprechender Gutachten wurde beantragt. Eine Operation sei geplant, auch wenn ein Termin noch nicht feststehe. Der BF benötige Behandlungen bzw. logopädische und physiotherapeutische Nachbehandlungen in Österreich. Beantragt wurde weiters, den Krankenakt des BF aus dem XXXX beizuschaffen.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass zunächst das BAA zu Unrecht und ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt habe, dass die Erkrankung des BF keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung darstelle. Die Einholung entsprechender Gutachten wurde beantragt. Eine Operation sei geplant, auch wenn ein Termin noch nicht feststehe. Der BF benötige Behandlungen bzw. logopädische und physiotherapeutische Nachbehandlungen in Österreich. Beantragt wurde weiters, den Krankenakt des BF aus dem römisch 40 beizuschaffen.

Moniert wurde überdies, dass das BAA festgestellt habe, dass die Staatsangehörigkeit nicht feststehe und sich mit der Begründung, dass der Herkunftsstaat nicht feststehe, nicht mit der Zuerkennung des Status des Subsidiären Schutzberechtigten auseinander gesetzt habe.

Die gesetzliche Vertreterin des BF habe glaubwürdige Angaben zur Staatsangehörigkeit getätigt. Dem BF könne nicht vorgeworfen werden, dass er versucht hätte, den Herkunftsstaat zu verschleiern.

§ 8 Abs. 6 AsylG müsse EMRK konform dahingehend ausgelegt werden, dass in Fällen, in welchen die Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden kann und den Antragsteller an der Nichtfeststellung keine Schuld trifft, die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht automatisch abgewiesen werden kann.Paragraph 8, Absatz 6, AsylG müsse EMRK konform dahingehend ausgelegt werden, dass in Fällen, in welchen die Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden kann und den Antragsteller an der Nichtfeststellung keine Schuld trifft, die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht automatisch abgewiesen werden kann.

Aus advokatorischer Vorsicht wurde vorgebracht, dass § 8 Abs. 6 AsylG aufgrund des Widerspruches zu Art. 2, 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention verfassungswidrig sei. Im Hinblick darauf wurde ersucht, diese Norm vom Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen.Aus advokatorischer Vorsicht wurde vorgebracht, dass Paragraph 8, Absatz 6, AsylG aufgrund des Widerspruches zu Artikel 2, 3, EMRK und der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention verfassungswidrig sei. Im Hinblick darauf wurde ersucht, diese Norm vom Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen.

I.1.8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.2. Der mj. BF ist der in Österreich nachgeborene Sohn der XXXX, StA. ungeklärt, (E12 263.126) und des XXXX, StA. Indien, (C7 250.698).römisch eins.2. Der mj. BF ist der in Österreich nachgeborene Sohn der römisch 40 , StA. ungeklärt, (E12 263.126) und des römisch 40 , StA. Indien, (C7 250.698).

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2011, Zl. C7 250698-0/2008/19E, wurde das Asylverfahren des Vaters des BF sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigen, als auch des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Indiens abgewiesen, die ausgesprochene Ausweisung erfolgte nach Indien.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.02.2010, Zahl: E12 263.126-0/2008-9E wurde das Asylverfahren der Mutter des BF sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigen, als auch der subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Armeniens abgewiesen, die Ausweisung erfolgte nach Armenien. Die Behandlung der dagegen an den VfGH gerichteten Beschwerde wurde mit Beschluss vom 07.06.2010 abgelehnt.

Darüber hinaus lebt der Bruder des BF, mj. XXXX (E12 405.760) in Österreich.Darüber hinaus lebt der Bruder des BF, mj. römisch 40 (E12 405.760) in Österreich.

Dessen Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.02.2010, Zahl: E12 405.760-1/2008-7E hinsichtlich des Status des Asylberechtigen, als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, die Ausweisung erfolgte nicht zielstaatsbezogen aus Österreich. Die Behandlung der dagegen an den VfGH gerichteten Beschwerde wurde mit Beschluss vom 07.06.2010 abgelehnt.

Der Vater, die Mutter sowie der Bruder des BF haben am 27.09.2011 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte plus" beim Magistrat der Stadt XXXX gestellt, über welche noch nicht entschieden worden ist.Der Vater, die Mutter sowie der Bruder des BF haben am 27.09.2011 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte plus" beim Magistrat der Stadt römisch 40 gestellt, über welche noch nicht entschieden worden ist.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

II.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

II.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:römisch zwei.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungs-verfahren ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungs- und Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungs-verfahren ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungs- und Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

II.2.2.1. Gemäß der Judikatur des VwGH ist Herkunftsstaat im Sinn des § 1 Z 4 AsylG 1997 primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158). Ein - wenngleich verfassungsgesetzlich garantierter - Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist jedoch der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 1 Z 4 AsylG 1997 deshalb nicht gleichzuhalten, weil der Besitz der Staatsbürgerschaft diesfalls durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sohin durch die Setzung eines Rechtsaktes, bedingt ist.römisch zwei.2.2.1. Gemäß der Judikatur des VwGH ist Herkunftsstaat im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen vergleiche Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158). Ein - wenngleich verfassungsgesetzlich garantierter - Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist jedoch der Staatsangehörigkeit im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 deshalb nicht gleichzuhalten, weil der Besitz der Staatsbürgerschaft diesfalls durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sohin durch die Setzung eines Rechtsaktes, bedingt ist.

Das BAA hat nunmehr Entscheidungsgrundlagen insbesondere zu Indien in das Verfahren des BF eingeführt sowie weitere Ermittlungen angestellt, hinsichtlich derer angenommen werden kann, dass die Staatsangehörigkeit des BF aktuell nicht feststellbar ist. Das BAA hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt. So wurden die rechtskräftigen Erkenntnisse der Eltern des BF hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und einer etwaig daraus ableitbaren Staatsangehörigkeit des BF erörtert. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Mutter des BF im rechtskräftigen Erkenntnis - wobei hierbei aufgrund der Rechtskraft dieser Entscheidung dahingestellt bleiben kann, ob dies wie vom Bundesasylamt aufgrund einer "fälschlichen" Annahme beruht - als Herkunftsstaat Armenien festgestellt wurde und die Ausweisung nach Armenien erfolgte.

Im gegenständlichen Fall konnte die Frage, ob und welche Staatsbürgerschaft der BF besitzt, nicht geklärt werden. Weder brachte die Mutter des BF vor, eine bestimmte Staatsbürgerschaft zu besitzen, noch ergaben sich im Ermittlungsverfahren Hinweise auf die Existenz einer bestimmten Staatsbürgerschaft des BF. Die Mutter des BF tätigte aber insbesondere keine widersprüchlichen Aussagen hierzu und versuchte auch nicht, die Staatsangehörigkeit oder den Herkunftsstaat zu verschleiern.

Da trotz sämtlicher, gegenwärtig unter verhältnismäßigen Voraussetzungen ausschöpfbarer Ermittlungsschritte im Rahmen des Verfahrens kein Staat festgestellt werden konnte, welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191)¿ Rohrböck, AsylG 1997, Rz 314, 524) als jener Staat in Frage kommt, dessen Staatsbürgerschaft der BF besitzt, kann im gegenwärtigen Fall lediglich die Negativfeststellung getroffen werden, dass ein derartiger Staat nicht feststellbar ist.

II.2.2.2. Aus der bereits im Rahmen der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 zitierten Judikatur geht zweifelsfrei hervor, dass die Behörde nach der Feststellung, dass kein formelles Band der Staatsangehörigkeit festgestellt werden kann, - entsprechende Hinweise vorausgesetzt-, nicht nur den tatsächlichen Herkunftsstaat eines Asylwerbers zu ermitteln, sondern darüber hinaus nach dessen Feststellung diesen zum Gegenstand von Ermittlungen bezüglich der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz zu machen hat.römisch zwei.2.2.2. Aus der bereits im Rahmen der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 zitierten Judikatur geht zweifelsfrei hervor, dass die Behörde nach der Feststellung, dass kein formelles Band der Staatsangehörigkeit festgestellt werden kann, - entsprechende Hinweise vorausgesetzt-, nicht nur den tatsächlichen Herkunftsstaat eines Asylwerbers zu ermitteln, sondern darüber hinaus nach dessen Feststellung diesen zum Gegenstand von Ermittlungen bezüglich der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz zu machen hat.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs 2 nicht unzulässig ist § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gilt.Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gilt.

Der Asylprüfung ist somit der amtswegig ermittelte Herkunftsstaat zu Grunde zu legen, falls ein solcher ermittelbar ist. Der Herkunftsstaat ist primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158).Der Asylprüfung ist somit der amtswegig ermittelte Herkunftsstaat zu Grunde zu legen, falls ein solcher ermittelbar ist. Der Herkunftsstaat ist primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen vergleiche Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158).

Fallbezogen bedeutet dies, dass zuerst zu eruieren war, ob im gegenständlichen Fall ein Staat feststellbar ist, dessen Staatsbürgerschaft der BF besitzt, was jedoch nicht möglich war. Die Feststellung einer konkreten Staatsbürgerschaft im Sinne der innerstaatlichen staatsbürgerschaftsrechtlichen Regelungen eines bestimmten völkerrechtlich anerkannten Staates konnte daher nicht durchgeführt werden.

II.2.2.3. Die Refoulement-Prüfung ist das Kernstück des § 8 AsylG. Nach § 8 AsylG ist darüber zu entscheiden, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Hinblick auf den Herkunftsstaat zulässig sind.römisch zwei.2.2.3. Die Refoulement-Prüfung ist das Kernstück des Paragraph 8, AsylG. Nach Paragraph 8, AsylG ist darüber zu entscheiden, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Hinblick auf den Herkunftsstaat zulässig sind.

II.2.2.3.1. Nach der mit 01.01.2010 in Kraft getretenen Rechtslage kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls - der Intention des Gesetzgebers folgend - dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des § 8 Abs.6 AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben.römisch zwei.2.2.3.1. Nach der mit 01.01.2010 in Kraft getretenen Rechtslage kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls - der Intention des Gesetzgebers folgend - dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben.

In der Regierungsvorlage, RV 952 XXII. GP, Seite 38 ist zu § 8 Abs. 6 AsylG festgehalten:In der Regierungsvorlage, Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP, Seite 38 ist zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG festgehalten:

"In Abs. 6 wird normiert, dass nur dann der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen ist, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Asylwerber kommt; das wird jedenfalls dann möglich sein, wenn der Asylwerber glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, die nicht - etwa im Wege einer Sprachanalyse - falsifiziert wurden. Es soll somit verhindert werden, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben - tatsächlich aber, etwa mangels Gefährdungslage, ihre Staatsangehörigkeit verschleiern - einen Vorteil gegenüber einem Asylwerber aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, der diesen aber wahrheitsgemäß angibt. Ist der Herkunftsstaat nicht bekannt, ist der Asylwerber zwar nach § 10 aus dem Bundesgebiet auszuweisen, es kann aber praktisch unmöglich sein, ihn in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat abzuschieben. Wird die Abschiebung möglich, so ist vor der Durchführung der Abschiebung deren Zulässigkeit durch die Fremdenpolizeibehörden zu überprüfen.""In Absatz 6, wird normiert, dass nur dann der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen ist, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Asylwerber kommt; das wird jedenfalls dann möglich sein, wenn der Asylwerber glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, die nicht - etwa im Wege einer Sprachanalyse - falsifiziert wurden. Es soll somit verhindert werden, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben - tatsächlich aber, etwa mangels Gefährdungslage, ihre Staatsangehörigkeit verschleiern - einen Vorteil gegenüber einem Asylwerber aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, der diesen aber wahrheitsgemäß angibt. Ist der Herkunftsstaat nicht bekannt, ist der Asylwerber zwar nach Paragraph 10, aus dem Bundesgebiet auszuweisen, es kann aber praktisch unmöglich sein, ihn in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat abzuschieben. Wird die Abschiebung möglich, so ist vor der Durchführung der Abschiebung deren Zulässigkeit durch die Fremdenpolizeibehörden zu überprüfen."

Im Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikatur zum § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulementprüfung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hatte, ist festzuhalten, dass der (neue) § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulement-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (vgl. dazu VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).Im Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikatur zum Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulementprüfung iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hatte, ist festzuhalten, dass der (neue) Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulement-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss vergleiche dazu VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).

Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Bestehen Unklarheiten, welcher von mehreren Staaten im Einzelfall in Betracht kommt, so ist zu ermitteln, auf welchen Staat die Voraussetzungen zutreffen.

Verwaltungsgerichtshof vom 30.09.2004, 2001/20/0410

"Angesichts des Umstandes, dass sich Armenien und Aserbaidschan erst im September bzw. Oktober 1991 für unabhängig erklärten, geht aus dem angefochtenen Bescheid aber auch nicht nachvollziehbar hervor, wodurch die in Baku (Aserbaidschan) geborene Beschwerdeführerin, die aber zumindest seit 1972 in Armenien und seit 1990 in Russland gelebt hatte, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit erworben haben soll. Der Hinweis auf eine aserbaidschanische "Nationalität" ihrer Eltern in der Geburtsurkunde von 1965 vermag dies ohne weitere Feststellungen nicht zu begründen, zumal nach einer von der belangten Behörde in der Verhandlung verlesenen - im angefochtenen Bescheid aber nicht erörterten - Auskunft des deutschen Auswärtigen Amtes vom 20. April 2000 (Beilage ./H) in Aserbaidschan oder von aserbaidschanischen Staatsangehörigen geborene Personen zwar Anspruch auf Verleihung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit haben, diese jedoch beantragen müssen (vgl. zu diesem Unterschied etwa das Eritrea betreffende hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0089)."Angesichts des Umstandes, dass sich Armenien und Aserbaidschan erst im September bzw. Oktober 1991 für unabhängig erklärten, geht aus dem angefochtenen Bescheid aber auch nicht nachvollziehbar hervor, wodurch die in Baku (Aserbaidschan) geborene Beschwerdeführerin, die aber zumindest seit 1972 in Armenien und seit 1990 in Russland gelebt hatte, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit erworben haben soll. Der Hinweis auf eine aserbaidschanische "Nationalität" ihrer Eltern in der Geburtsurkunde von 1965 vermag dies ohne weitere Feststellungen nicht zu begründen, zumal nach einer von der belangten Behörde in der Verhandlung verlesenen - im angefochtenen Bescheid aber nicht erörterten - Auskunft des deutschen Auswärtigen Amtes vom 20. April 2000 (Beilage ./H) in Aserbaidschan oder von aserbaidschanischen Staatsangehörigen geborene Personen zwar Anspruch auf Verleihung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit haben, diese jedoch beantragen müssen vergleiche zu diesem Unterschied etwa das Eritrea betreffende hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0089).

Der belangten Behörde ist nicht beizupflichten, wenn sie in diesem Zusammenhang meint, "auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen" sei "eine vorgebrachte Bedrohungssituation immer auf den vom Asylwerber selbst genannten Herkunftsstaat zu beziehen". Herkunftsstaat eines Asylwerbers ist nach § 1 Z 4 AsylG der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt oder in dem er, falls er staatenlos ist, seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auf welchen Staat diese Voraussetzungen im Einzelfall zutreffen, ist von den Asylbehörden zu ermitteln und festzustellen. Bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, kann dessen Feststellung - in Ermangelung eines Hinweises auf eine asylrelevante Gefährdung in einem anderen als dem wahrheitswidrig vorgetäuschten Herkunftsstaat - für die Entscheidung über die Asylgewährung entbehrlich sein (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zlen. 98/20/0464, 99/20/0220, und die daran anschließende Folgejudikatur). Die Feststellung gemäß § 8 AsylG hat sich in solchen Fällen auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen, sodass einem gesonderten auf diesen Staat bezogenen Antrag § 75 Abs. 1 FrG entgegen steht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, Zlen. 98/20/0512, 99/20/0250). Ist - wie im vorliegenden Fall - ein in Bezug auf zwei mögliche Herkunftsstaaten (von denen einer auch als Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes in Betracht kommt) relevantes Vorbringen zu beurteilen, so bedarf es aber nachvollziehbar begründeter Feststellungen über die Voraussetzungen des § 1 Z 4 AsylG.Der belangten Behörde ist nicht beizupflichten, wenn sie in diesem Zusammenhang meint, "auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen" sei "eine vorgebrachte Bedrohungssituation immer auf den vom Asylwerber selbst genannten Herkunftsstaat zu beziehen". Herkunftsstaat eines Asylwerbers ist nach Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt oder in dem er, falls er staatenlos ist, seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auf welchen Staat diese Voraussetzungen im Einzelfall zutreffen, ist von den Asylbehörden zu ermitteln und festzustellen. Bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, kann dessen Feststellung - in Ermangelung eines Hinweises auf eine asylrelevante Gefährdung in einem anderen als dem wahrheitswidrig vorgetäuschten Herkunftsstaat - für die Entscheidung über die Asylgewährung entbehrlich sein vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zlen. 98/20/0464, 99/20/0220, und die daran anschließende Folgejudikatur). Die Feststellung gemäß Paragraph 8, AsylG hat sich in solchen Fällen auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen, sodass einem gesonderten auf diesen Staat bezogenen Antrag Paragraph 75, Absatz eins, FrG entgegen steht vergleiche etwa das Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, Zlen. 98/20/0512, 99/20/0250). Ist - wie im vorliegenden Fall - ein in Bezug auf zwei mögliche Herkunftsstaaten (von denen einer auch als Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes in Betracht kommt) relevantes Vorbringen zu beurteilen, so bedarf es aber nachvollziehbar begründeter Feststellungen über die Voraussetzungen des Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG.

In der Beschwerde wird vor allem kritisiert, dass der unabhängige Bundesasylsenat es abgelehnt habe, Feststellungen zur Lage in Aserbaidschan zu treffen und sich vor dem Hintergrund des armenisch-aserbaidschanischen Konfliktes mit der Frage zu befassen, ob die mit einem Armenier verheiratete Asylwerberin (nach den Feststellungen des unabhängigen Bundesasylsenates eine Staatsangehörige von Aserbaidschan), die zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern bis 1990 in Armenien gelebt habe, in Aserbaidschan ohne Furcht vor Verfolgung leben könne. Diese Kritik ist berechtigt, weil die Asylwerberin sich in Bezug auf die Frage, ob sie in Aserbaidschan Aufenthalt nehmen könnte, darauf berufen hatte, dass dies auf Grund ihrer Ehe mit einem Armenier nicht der Fall sei, zumal die Aserbaidschaner in dieser Hinsicht "noch schlimmer" seien. Der Hinweis des unabhängigen Bundesasylsenates, er

sei "nicht gehalten ... jede erdenkliche Bedrohungssituation, auch

wenn diese nicht vorgebracht wurde, zu ermitteln", wird diesem Vorbringen nicht gerecht. Ausgehend davon, dass der Herkunftsstaat der Asylwerberin nicht Armenien, sondern Aserbaidschan sei, hätte der unabhängige Bundesasylsenat das Ermittlungsverfahren ergänzen und sich unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt der Intoleranz gegenüber aserisch-armenischen Mischehen mit den Verhältnissen in Aserbaidschan auseinander setzen müssen."

II.2.2.3.2. Diese Ansicht zeichnet sich auch in nachfolgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ab:römisch zwei.2.2.3.2. Diese Ansicht zeichnet sich auch in nachfolgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ab:

VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443

Nach den Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 38) wird nach dem Willen des Gesetzgebers für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert (vgl. zu diesem Offensichtlichkeitskalkül auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar (2006), 281). Ein derart agierender Asylwerber solle keinen Vorteil gegenüber Asylwerbern haben, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und wahrheitsgemäß ihren Herkunftsstaat angeben. Die solcherart angesprochene Mitwirkungspflicht findet sich konkret in § 15 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Z 4 AsylG 2005.Nach den Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 38) wird nach dem Willen des Gesetzgebers für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert vergleiche zu diesem Offensichtlichkeitskalkül auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar (2006), 281). Ein derart agierender Asylwerber solle keinen Vorteil gegenüber Asylwerbern haben, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und wahrheitsgemäß ihren Herkunftsstaat angeben. Die solcherart angesprochene Mitwirkungspflicht findet sich konkret in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005.

Nach dieser Bestimmung hat der Asylwerber seine Staatsangehörigkeit bzw. seinen Herkunftsstaat über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (Hinweis RV 952 BlgNR XXII. GP, 38) lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Nach dieser Bestimmung hat der Asylwerber seine Staatsangehörigkeit bzw. seinen Herkunftsstaat über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 (Hinweis Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 38) lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

VwGH vom 19.03.2009, 2008/01/0020

Mit dem AsylG 2005 wurde die Bestimmung des § 8 Abs. 6 geschaffen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Für eine Ausweisung in den behaupteten Herkunftsstaat bietet diese Bestimmung keine Grundlage (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 2009, Zl. 2007/01/0443). Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der sich die Feststellung gemäß § 8 Asylgesetz 1997 bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hatte (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 2009, mwN), ist für die neue Rechtslage des AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich. Vielmehr bietet § 8 AsylG 2005 in diesen Fällen für eine Prüfung subsidiärer Schutzgründe in Hinblick auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat und eine Ausweisung in diesen keine Grundlage mehr, sondern ist wie oben angeführt vorzugehen.Mit dem AsylG 2005 wurde die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, geschaffen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Für eine Ausweisung in den behaupteten Herkunftsstaat bietet diese Bestimmung keine Grundlage vergleiche zu allem das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 2009, Zl. 2007/01/0443). Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der sich die Feststellung gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hatte vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 2009, mwN), ist für die neue Rechtslage des AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich. Vielmehr bietet Paragraph 8, AsylG 2005 in diesen Fällen für eine Prüfung subsidiärer Schutzgründe in Hinblick auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat und eine Ausweisung in diesen keine Grundlage mehr, sondern ist wie oben angeführt vorzugehen.

Verwaltungsgerichtshof vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041

Was die Entscheidung nach § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG anbelangt, ist die Behörde von der inhaltlichen Begründung der festgestellten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nur wegen der ungeklärten Herkunft des Asylwerbers nicht entbunden. Anders als bei der Asylgewährung kommt es bei der Gewährung von Abschiebeschutz nicht darauf an, ob es sich beim Zielstaat um den (tatsächlichen) Herkunftsstaat des Betroffenen handelt. § 57 FrG stellt nämlich darauf ab, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, der betreffende Fremde werde einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen (Abs.1) oder der in Abs.2 leg.cit. genannten Bedrohung ausgesetzt, ohne dass diese Bestimmung einen Bezug zur Staatsangehörigkeit des Fremden herstellt (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001).Was die Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG anbelangt, ist die Behörde von der inhaltlichen Begründung der festgestellten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nur wegen der ungeklärten Herkunft des Asylwerbers nicht entbunden. Anders als bei der Asylgewährung kommt es bei der Gewährung von Abschiebeschutz nicht darauf an, ob es sich beim Zielstaat um den (tatsächlichen) Herkunftsstaat des Betroffenen handelt. Paragraph 57, FrG stellt nämlich darauf ab, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, der betreffende Fremde werde einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen (Absatz eins,) oder der in Absatz 2, leg.cit. genannten Bedrohung ausgesetzt, ohne dass diese Bestimmung einen Bezug zur Staatsangehörigkeit des Fremden herstellt vergleiche das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001).

Zur Frage, in Bezug auf welchen "Herkunftsstaat" im Sinne des § 8 AsylG bei ungeklärter Herkunft des Fremden die Voraussetzungen des § 57 FrG zu prüfen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0561, dargelegt, dass sich aufgrund der in dieser Bestimmung vorgenommenen Verknüpfung des Asylverfahrens mit der Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, welche gemäß § 75 FrG in Bezug auf den vom Antragsteller bezeichneten Staat zu prüfen ist, ergibt, dass gemäß § 8 AsylG keine Feststellung in Bezug auf einen unbekannten "tatsächlichen" Herkunftsstaat zu treffen ist, sondern die Gefährdungssituation in Bezug auf den Staat zu prüfen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist.Zur Frage, in Bezug auf welchen "Herkunftsstaat" im Sinne des Paragraph 8, AsylG bei ungeklärter Herkunft des Fremden die Voraussetzungen des Paragraph 57, FrG zu prüfen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0561, dargelegt, dass sich aufgrund der in dieser Bestimmung vorgenommenen Verknüpfung des Asylverfahrens mit der Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, welche gemäß Paragraph 75, FrG in Bezug auf den vom Antragsteller bezeichneten Staat zu prüfen ist, ergibt, dass gemäß Paragraph 8, AsylG keine Feststellung in Bezug auf einen unbekannten "tatsächlichen" Herkunftsstaat zu treffen ist, sondern die Gefährdungssituation in Bezug auf den Staat zu prüfen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist.

Zur vorliegenden Entscheidung nach § 8 AsylG wendet die Beschwerde zunächst ein, die belangte Behörde wäre bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens zum Schluss gekommen, es bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Sierra Leone Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Sie zeigt aber die angeblich unterlassenen Verfahrensschritte der belangten Behörde und damit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.Zur vorliegenden Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG wendet die Beschwerde zunächst ein, die belangte Behörde wäre bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens zum Schluss gekommen, es bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Sierra Leone Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Sie zeigt aber die angeblich unterlassenen Verfahrensschritte der belangten Behörde und damit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.

Soweit die Beschwerde weiters allgemein auf die Situation für nach Sierra Leone zurückkehrende Rebellen der RUF hinweist, verhilft ihr dieser Einwand schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die belangte Behörde auch bei ihrer Entscheidung nach § 8 AsylG davon ausgehen durfte, dass das auf seine Mitgliedschaft zur RUF bezogene Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.Soweit die Beschwerde weiters allgemein auf die Situation für nach Sierra Leone zurückkehrende Rebellen der RUF hinweist, verhilft ihr dieser Einwand schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die belangte Behörde auch bei ihrer Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG davon ausgehen durfte, dass das auf seine Mitgliedschaft zur RUF bezogene Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.

Zutreffend geht der angefochtene Bescheid daher (wenngleich in knapper Form) auf die verbleibende Frage ein, inwieweit der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung nach Sierra Leone - gleich der übrigen dortigen Zivilbevölkerung und unabhängig vom Wahrheitsgehalt seines Vorbringens - einer Bedrohung i.S. des § 57 FrG ausgesetzt wäre. Den dies verneinenden Ausführungen der belangten Behörde tritt die Beschwerde nicht konkret entgegen.Zutreffend geht der angefochtene Bescheid daher (wenngleich in knapper Form) auf die verbleibende Frage ein, inwieweit der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung nach Sierra Leone - gleich der übrigen dortigen Zivilbevölkerung und unabhängig vom Wahrheitsgehalt seines Vorbringens - einer Bedrohung i.S. des Paragraph 57, FrG ausgesetzt wäre. Den dies verneinenden Ausführungen der belangten Behörde tritt die Beschwerde nicht konkret entgegen.

Verwaltungsgerichtshof vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256 hinsichtlich einer verfassungskonformen Interpretation im Zusammenhang mit der Refoulementprüfung

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/01/0257 E 22. Oktober 2002 2001/01/0258 E 22. Oktober 2002 2001/01/0167 E 3. Dezember 2002

"Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG 1997, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999), Rz 496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu §§ 12 Abs. 3 und 15 FrG 1997; 685 BlgNR 20. GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art "Aufenthaltsverfestigung" schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng. Davon abgesehen ist Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 (2001), 267 und Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, Zeitschrift der Unabhängigen Verwaltungssenate 2001/4, 13 aber insofern zuzustimmen, als - unter Ausklammerung anderer Aspekte wie etwa der Verwirklichung eines Asylausschlussgrundes - im Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof im eben zitierten Erkenntnis konkret für geboten erachtete verfassungskonforme Interpretation das Ergebnis einer (aktuellen) Non-refoulement-Prüfung zugunsten des Fremden jedenfalls zur Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zu führen hat.""Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat vergleiche auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999), Rz 496). Andererseits war es vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraphen 12, Absatz 3 und 15 FrG 1997; 685 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art "Aufenthaltsverfestigung" schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng. Davon abgesehen ist Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 (2001), 267 und Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, Zeitschrift der Unabhängigen Verwaltungssenate 2001/4, 13 aber insofern zuzustimmen, als - unter Ausklammerung anderer Aspekte wie etwa der Verwirklichung eines Asylausschlussgrundes - im Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof im eben zitierten Erkenntnis konkret für geboten erachtete verfassungskonforme Interpretation das Ergebnis einer (aktuellen) Non-refoulement-Prüfung zugunsten des Fremden jedenfalls zur Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zu führen hat."

II.2.2.3.4. Für Staatenlose gilt der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Die Gleichsetzung des Staates des früheren Aufenthaltes mit dem Heimatstaat setzt eine annähernd gleiche Qualität der Beziehung zwischen Fremden und Aufenthaltsstaat voraus. UNHCR erläutert in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1993), es müsse zur Festlegung des maßgeblichen Herkunftsstaates geprüft werden, ob eine Wechselbeziehung zwischen den angegebenen Fluchtgründen und dem Land, in dem der bisherige Wohnsitz lag, und im Verhältnis zu dem Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird, bestehe. Er bezieht sich dabei (wie auch Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966), 160 f) auf die Materialien zur Genfer Flüchtlingskonvention, wonach es sich um das Land handle, "in dem er (der Asylwerber) seinen Wohnsitz hatte und wo er Verfolgung erlitten hatte bzw. fürchtete, verfolgt zu werden, wenn er dahin zurückkehrte" (UNHCR-Handbuch, Rz 103). Gefordert wird eine 'feste Bindung' zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin (vgl. Grahl-Madsen, a.a.O., 160; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999, Rz 158, und ihm folgend das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0089, sowie Schmidt/Frank, AsylG 1997, K 22 zu § 1).Unter dem "Land seines (das heißt des Asylwerbers) gewöhnlichen Aufenthaltes" ("country of his former habitual residence" bzw "pays dans laquelle elle avait sa résidence habituelle") iSd Art 1 lit A Z 2 GFK ist nur ein solcher Aufenthalt zu verstehen, der sich auf eine gewollte Rechtsbeziehung zwischen Flüchtling und Aufenthaltsstaat gründet.römisch zwei.2.2.3.4. Für Staatenlose gilt der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Die Gleichsetzung des Staates des früheren Aufenthaltes mit dem Heimatstaat setzt eine annähernd gleiche Qualität der Beziehung zwischen Fremden und Aufenthaltsstaat voraus. UNHCR erläutert in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1993), es müsse zur Festlegung des maßgeblichen Herkunftsstaates geprüft werden, ob eine Wechselbeziehung zwischen den angegebenen Fluchtgründen und dem Land, in dem der bisherige Wohnsitz lag, und im Verhältnis zu dem Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird, bestehe. Er bezieht sich dabei (wie auch Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins (1966), 160 f) auf die Materialien zur Genfer Flüchtlingskonvention, wonach es sich um das Land handle, "in dem er (der Asylwerber) seinen Wohnsitz hatte und wo er Verfolgung erlitten hatte bzw. fürchtete, verfolgt zu werden, wenn er dahin zurückkehrte" (UNHCR-Handbuch, Rz 103). Gefordert wird eine 'feste Bindung' zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin vergleiche Grahl-Madsen, a.a.O., 160; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999, Rz 158, und ihm folgend das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0089, sowie Schmidt/Frank, AsylG 1997, K 22 zu Paragraph eins,).Unter dem "Land seines (das heißt des Asylwerbers) gewöhnlichen Aufenthaltes" ("country of his former habitual residence" bzw "pays dans laquelle elle avait sa résidence habituelle") iSd Artikel eins, lit A Ziffer 2, GFK ist nur ein solcher Aufenthalt zu verstehen, der sich auf eine gewollte Rechtsbeziehung zwischen Flüchtling und Aufenthaltsstaat gründet.

Solch eine Beziehung würde jedenfalls bei sich unrechtmäßig im betreffenden Staatsgebiet aufhaltenden Personen nicht vorliegen (vgl Amann, Die Rechte des Flüchtlings, 129, zum gleichlautenden Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" in Art 14 GFK;Solch eine Beziehung würde jedenfalls bei sich unrechtmäßig im betreffenden Staatsgebiet aufhaltenden Personen nicht vorliegen vergleiche Amann, Die Rechte des Flüchtlings, 129, zum gleichlautenden Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" in Artikel 14, GFK;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 3. Auflage, E7 zu §2).

II.2.2.3.5.römisch zwei.2.2.3.5.

In concreto hat die Mutter des minderjährigen BF angegeben, dass sie - seit der zwischenzeitlich völkerrechtlich erloschenen Staatsangehörigkeit zur Sowjetunion - aufgrund ihrer gemischt armenisch-aserbaidschanischen Abstammung keine Staatsangehörigkeit hinsichtlich irgendeines Staates erlangen habe können. Die Mutter hat damit weder ihre Staatsangehörigkeit verschleiert, noch einen offensichtlich unrichtigen Herkunftsstaat (und somit auch den Herkunftsstaat des minderjährigen Beschwerdeführers) angegeben. In der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 22.02.2010 wurde hinsichtlich der Mutter als Herkunftsstaat Armenien festgestellt, es wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Armenien getroffen und die subsidiäre Schutzgewährung hinsichtlich Armeniens geprüft. Darüber hinaus wurde die Ausweisung der Mutter des BF nach Armenien ausgesprochen. Diese Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig geworden, und sind die darin getroffenen Erwägungen und Feststellungen keiner Überprüfung mehr zugänglich.

Angesichts des aus § 34 AsylG erkennbaren, untrennbaren Zusammenhangs des Asylantrags des BF mit dem Asylantrag der Mutter, auf den sich dieser bezieht, ist auch hinsichtlich des Verfahrens des mj. Beschwerdeführers gleichlautend wie im Beschwerdeverfahren der Mutter zu entscheiden, zumal gem. § 34 Abs. 4 AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten.Angesichts des aus Paragraph 34, AsylG erkennbaren, untrennbaren Zusammenhangs des Asylantrags des BF mit dem Asylantrag der Mutter, auf den sich dieser bezieht, ist auch hinsichtlich des Verfahrens des mj. Beschwerdeführers gleichlautend wie im Beschwerdeverfahren der Mutter zu entscheiden, zumal gem. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten.

Schon unter diesem Gesichtspunkt scheidet im gegenständlichen Fall eine Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG aus, da hinsichtlich der Mutter eine Prüfung bezogen auf Armenien erfolgt ist und die Entscheidung gerade nicht gemäß § 8 Abs. 6 AsylG getroffen wurde. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass aufgrund der beweiswürdigenden Erwägungen im Erkenntnis der Mutter des BF der Asylgerichtshof auch nicht zur Auffassung gelangt ist, dass diese falsche Angaben zu ihrer wahren Herkunft getätigt hätte, um eine für sie günstigere Ausgangsposition in ihrem Asylverfahren zu erzeugen. Ausführungen, dass sie versucht hätte, das BAA hinsichtlich des Herkunftsstaates ihres Kindes und damit des BF zu täuschen, wurden durch das BAA nicht getroffen.Schon unter diesem Gesichtspunkt scheidet im gegenständlichen Fall eine Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG aus, da hinsichtlich der Mutter eine Prüfung bezogen auf Armenien erfolgt ist und die Entscheidung gerade nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG getroffen wurde. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass aufgrund der beweiswürdigenden Erwägungen im Erkenntnis der Mutter des BF der Asylgerichtshof auch nicht zur Auffassung gelangt ist, dass diese falsche Angaben zu ihrer wahren Herkunft getätigt hätte, um eine für sie günstigere Ausgangsposition in ihrem Asylverfahren zu erzeugen. Ausführungen, dass sie versucht hätte, das BAA hinsichtlich des Herkunftsstaates ihres Kindes und damit des BF zu täuschen, wurden durch das BAA nicht getroffen.

Gemäß vorstehend getroffenen Ausführungen hat jedoch im konkreten Fall eine zielstaatsbezogene Prüfung bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine zielstaatsbezogene Ausweisung (ebenso wie hinsichtlich der Mutter) unter Zugrundelegung der entsprechend aktuellen Länderfeststellungen zu Armenien auch hinsichtlich des minderjährigen BF zu erfolgen (vgl. analog VwGH 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).Gemäß vorstehend getroffenen Ausführungen hat jedoch im konkreten Fall eine zielstaatsbezogene Prüfung bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine zielstaatsbezogene Ausweisung (ebenso wie hinsichtlich der Mutter) unter Zugrundelegung der entsprechend aktuellen Länderfeststellungen zu Armenien auch hinsichtlich des minderjährigen BF zu erfolgen vergleiche analog VwGH 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).

Ein Staat, zu welchem der BF subsidiär zur hier nicht feststellbaren Staatsbürgerschaft eine der oa. Anforderungen entsprechende Bindung hat, ist jedenfalls festzustellen, da hinsichtlich der Mutter des BF als Herkunftsstaat Armenien festgestellt wurde und in weiterer Folge davon auszugehen ist, dass dieser Staat, in welchen der BF im Falle der Rechtmäßigkeit der Zurückschiebung abgeschoben wird, als Prüfungsmaßstab etwaiger Subsidiärer Schutzgründe (insbesondere Erkrankung des BF) heranzuziehen ist.

Schon aus obiger Zitierung der Regierungsvorlage ergibt sich der eindeutige Wille des Gesetzgebers, dass § 8 Abs. 6 AsylG lediglich für Fälle gedacht ist, in denen der Herkunftsstaat durch den BF verschleiert wird. Dies ist im gegenständlichen Fall weder hinsichtlich des BF noch hinsichtlich der Mutter gegeben. Auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt, dass dieser Ansicht des Gesetzgebers jedenfalls gefolgt werden muss, um zu einem verfassungskonformen Ergebnis zu gelangen. Andernfalls wären gerade Fälle wie gegenständlicher von einer - vom Gesetzgeber nicht gewollten - Unmöglichkeit einer Prüfung etwaiger Subsidiärer Schutzgründe ausgeschlossen. Im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation wird das BAA daher neuerlich Ermittlungen zum Gesundheitszustand des BF zu treffen haben, dem BF bzw. dessen Vertretung aktuelle Länderfeststellungen zur Kenntnis zu bringen haben und im Rahmen eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens zu überprüfen haben, ob hinsichtlich der Erkrankung des BF im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Im Falle der verfassungswidrigen Interpretation durch das BAA könnten im gegenständlichen Fall Rückschiebungshindernisse nicht geprüft werden. Im Hinblick auf die rechtlichen Konsequenzen des § 8 Abs. 6 AsylG (eingeschränkte Möglichkeit zur Geltendmachung von Rückschiebungshindernissen) dürfen die Asylbehörden von dieser Bestimmung - wie auch in den EB zur RV - nur dann gebrauch machen, wenn der Fremde offensichtlich einen falschen Herkunftsstaat angegeben hat (Feßl-Holzschuster, Kommentar zum AsylG 2005, S 281).Schon aus obiger Zitierung der Regierungsvorlage ergibt sich der eindeutige Wille des Gesetzgebers, dass Paragraph 8, Absatz 6, AsylG lediglich für Fälle gedacht ist, in denen der Herkunftsstaat durch den BF verschleiert wird. Dies ist im gegenständlichen Fall weder hinsichtlich des BF noch hinsichtlich der Mutter gegeben. Auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt, dass dieser Ansicht des Gesetzgebers jedenfalls gefolgt werden muss, um zu einem verfassungskonformen Ergebnis zu gelangen. Andernfalls wären gerade Fälle wie gegenständlicher von einer - vom Gesetzgeber nicht gewollten - Unmöglichkeit einer Prüfung etwaiger Subsidiärer Schutzgründe ausgeschlossen. Im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation wird das BAA daher neuerlich Ermittlungen zum Gesundheitszustand des BF zu treffen haben, dem BF bzw. dessen Vertretung aktuelle Länderfeststellungen zur Kenntnis zu bringen haben und im Rahmen eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens zu überprüfen haben, ob hinsichtlich der Erkrankung des BF im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Im Falle der verfassungswidrigen Interpretation durch das BAA könnten im gegenständlichen Fall Rückschiebungshindernisse nicht geprüft werden. Im Hinblick auf die rechtlichen Konsequenzen des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG (eingeschränkte Möglichkeit zur Geltendmachung von Rückschiebungshindernissen) dürfen die Asylbehörden von dieser Bestimmung - wie auch in den EB zur Regierungsvorlage - nur dann gebrauch machen, wenn der Fremde offensichtlich einen falschen Herkunftsstaat angegeben hat (Feßl-Holzschuster, Kommentar zum AsylG 2005, S 281).

Das ho. Gericht wies auf diese Umstände bereits in der Entscheidung vom 03.09.2012 hin. Das BAA wird somit wie bereits ausgeführt Erhebungen zu tätigen haben und aufgrund dieser Erhebungen seine Feststellungen zu Armenien zu treffen haben, hinsichtlich derer das Parteiengehör zu gewähren sein wird.

Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nicht feststellen konnte. Um die Situation des BF daher korrekt zu beurteilen, ist es erforderlich, sich mit etwaigen subsidiären Schutzgründen des BF auseinanderzusetzen. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der erstinstanzlichen Behörde zugrunde zu legen sein.

In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel - auch einer etwaigen Auskunft des XXXX - einer schlüssigen und ausführlichen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen und mit dieser auch in Einklang stehen.In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel - auch einer etwaigen Auskunft des römisch 40 - einer schlüssigen und ausführlichen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen und mit dieser auch in Einklang stehen.

Im gegenständlichen Fall ist das durchgeführte Ermittlungsverfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch hat das BAA eindeutige Feststellungen zu Armenien - im Hinblick auf die Entscheidung betreffend die Mutter des BF - getroffen.

Weiters werden neuerlich konkrete und umfassende Ausführungen zum Gesundheitszustand des BF unter Zugrundelegung der entsprechenden Länderfeststellungen zu treffen sein.

Sämtliche oben angeführte Erhebungen, welche grundsätzlich bereits vom BAA durchzuführen gewesen wären, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Sämtliche oben angeführte Erhebungen, welche grundsätzlich bereits vom BAA durchzuführen gewesen wären, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - im erstinstanzlichen Verfahren wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Familieneinheit, gesundheitliche Beeinträchtigung, Herkunftsstaat, Kassation, parlamentarische Materialien, Rechtsanschauung des VwGH, Staatsbürgerschaft, verfassungskonforme Interpretation

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten