TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/7 C2 421475-1/2011

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Veröffentlicht am 07.05.2013
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Spruch

C2 421475-1/2011/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011, FZ. 11 10.621-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011, FZ. 11 10.621-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Paschtunen und der Konfession der Sunniten angehörender volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 15.9.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Er gab an, ausXXXX zu stammen und Afghanistan im August 2011 verlassen zu haben, sowie dass sein Bruder, der als Dolmetscher gearbeitet habe, und seine Eltern von den Taliban getötet worden seien und der Beschwerdeführer nunmehr fürchte, selbiges Schicksal zu erleiden.

Am 19.9.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen und der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

Hinsichtlich seines Geburts- und Wohnortes wiederholte der Beschwerdeführer die am 15.9.2011 gemachten Angaben und gab an, dass sich im Wohnhaus der Familie noch seine Tazkira befände. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er in Österreich um Asyl ansuchen würde, da er aufgrund seiner dortigen Probleme nicht mehr in Afghanistan leben könne. Er wolle für immer in Österreich bleiben und hier ein ruhiges Leben verbringen. In Afghanistan selbst habe er noch zwei Onkel, von denen einer auch sein Schwiegervater sei und der neben der Familie des Beschwerdeführers gewohnt habe und zwei verheiratete Schwestern, die in Kabul leben würden. Seine Eltern und sein Bruder seien verstorben.

Die Taliban seien knapp vor der Flucht des Beschwerdeführers in das Haus der Familie gekommen und hätten den Bruder des Beschwerdeführers entführt. Bei der Entführung sei die Mutter des Beschwerdeführers, die sich an die Füße des Bruders geklammert habe, erschossen worden. Der Bruder habe drei bis vier Jahre als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet. In weiterer Folge sei auch der Vater des Beschwerdeführers getötet worden; zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen, da er für die Trauerfeier seines Bruders einkaufen gewesen sei. Persönlich habe der Beschwerdeführer die Taliban nie gesehen; er habe allerdings Angst im Falle der Rückkehr von diesen getötet zu werden.

Eine Befragung zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich erfolgte nicht.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 19.9.2011, erlassen am 20.9.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Verlassen Afghanistans mit einer von den Taliban aufgrund der Tätigkeit seines Bruders als Dolmetscher ausgehenden Verfolgung begründet und er diesbezüglich die Tötung seines Vaters, seiner Mutter und seines Bruders durch die Taliban zugrunde gelegt habe. Die Täterschaft der Taliban stütze der Beschwerdeführer auf eine Vermutung. Weiters wurde ausgeführt: "Ihr Vorbringen ist nicht geeignet, die Gewährung von internationalem oder subsidiärem Schutz zu begründen. Festgestellt wird, dass für die Verfolgung von strafbaren Handlungen, wie sie von Ihnen behauptet werden, in Ihrer Heimatregion die lokalen Sicherheitsbehörden zuständig sind." Der Beschwerdeführer habe nie Probleme mit staatlichen Stellen gehabt und sich dennoch nicht an eine dieser Stellen gewandt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die lokalen Sicherheitsbehörden in seiner Heimatregion nicht willens oder fähig wären, den Beschwerdeführer im Rahmen der realen Möglichkeiten vor allfälligen Übergriffen zu schützen und Straftaten entsprechend zu verfolgen. Der Beschwerdeführer habe nie persönlich Kontakt zu den Taliban oder den amerikanischen Truppen gehabt und sich noch nach dem Verlassen seines Wohnsitzes frei "auf dem Markt" bewegen können. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer "einer individuellen besonderen Bedrohung durch die Taliban" ausgesetzt wäre. Auch habe der Beschwerdeführer bei der Einreise am Flughafen Wien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; dieser Antrag sei erst im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle gestellt worden. Die Rückkehr nach Afghanistan sei dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich, er verfüge über ausreichend familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan, sei arbeitsfähig und sei ihm in Afghanistan nicht jegliche Existenzgrundlage entzogen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht auch in einem anderen Teil Afghanistans leben könne. Auch stünde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einer Ausweisung nicht entgegen.

In weiterer Folge finden sich allgemeine Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul, im Süden und Südosten, im Osten (hier wird die Heimatprovinz des Beschwerdeführers genannt), im Norden und im Westen des Landes. Zur Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wird in Bezug auf die Provinzen Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan Folgendes festgestellt:

"Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten, Süden und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

Insgesamt entfallen auf den Osten des Landes 243 zivile Todesopfer (9% der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan).

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)

Die Sicherheitslage ergibt ein zwiespältiges Bild: Zwar gilt Nangarhar im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich, aber die Lage hat sich 2010 verschlechtert.

(D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten, März 2011)"

Zu den Sicherheitsbehörden wird folgendes festgestellt:

"Die Sicherheitsbehörden

Afghanische Sicherheitskräfte

Drei Ministerien sind für die Sicherheit im Land verantwortlich. Die afghanische Polizei (Afghan National Police - ANP), innerhalb des Innenministeriums ist primär für die innere Sicherheit verantwortlich, ist aber immer stärker in der Bekämpfung des Aufstandes engagiert. Die ANA [Afghan National Army], innerhalb des Verteidigungsministeriums ist für die äußere Sicherheit zuständig. Das afghanische Nationale Direktorat für Sicherheit (NDS) ist für die Untersuchung von Fällen der nationalen Sicherheit verantwortlich und fungiert als Nachrichtendienst.

(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)

Polizei

Die Straffreiheit für die Behörden ist weit verbreitet. Einige Beobachter glauben, dass die Polizei sich nicht darüber im Klaren ist, dass sie für die Verteidigung der gesetzlich garantierten Rechte verantwortlich ist. Es gab Berichte über das Erpressen von Schutzgeldern durch die Polizei. Die internationale Unterstützung im Bereich Rekrutierung und Ausbildung werden fortgesetzt. Die internationale Gemeinschaft arbeitete mit der Regierung zusammen um den Missbrauch und die Korruption innerhalb der Polizei zu bekämpfen. Das Innenministerium berichtete, dass jeder neu ausgebildete Polizist auch eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte erhält. In jeder Provinz gab es zwei Polizisten, die über die Einhaltung der Menschenrechte berichteten. In Kabul waren es sogar 81. Außerdem wurde ein Generalinspektor für interne Polizeiuntersuchungen eingerichtet. Trotz allem bleiben Menschenrechtsverletzungen ein Problem.

(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)

Die von der internationalen Gemeinschaft geforderten institutionellen Reformen innerhalb des Innenministeriums gehen nur sehr schleppend voran. Wie die staatlichen Strukturen insgesamt, befinden sich auch die Polizeikräfte im Wiederaufbau. Die Londoner Konferenz im Jänner 2010 beschloss einen Aufwuchs der Afghanischen Nationalpolizei (ANP) auf bis zu 134.000 Polizisten bis Anfang Oktober 2011. Die Ist-Stärke der ANP liegt bei rund 120.000 Polizisten (Stand: November 2010). Die Rekrutierung des Polizeinachwuchses ist eine große Herausforderung, da private Sicherheitsfirmen besser bezahlen und die Zahl der im Dienst getöteten Polizisten hoch ist (2009 über 1.400). Gleichzeitig leidet die ANP unter einer hohen Abgangsrate, die nach Plänen von Nato Training Mission Afghanistan (NTM-A) auf 1,4% monatlich gedrückt werden soll.

Die Anforderungen, die an die Polizeikräfte in Afghanistan gestellt werden, unterscheiden sich zum Teil stark von den Aufgaben der Polizei in entwickelten Demokratien: Die Polizei trägt neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden, Osten und zunehmend auch im Norden und hat dabei weit höhere Verluste zu beklagen als die Armee.

Bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz wird die ANP ihrer Aufgabe trotz erster Fortschritte insgesamt noch nicht gerecht. Viele Polizisten der einfachen Dienstgrade sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig, das Ausmaß an Korruption ist hoch, was auch eine Folge der schlechten Bezahlung war. Mittlerweile sind die Polizeigehälter auf das Niveau der afghanischen Nationalarmee (ANA) angehoben worden. Personen, die in besonders unsicheren Gegenden eingesetzt werden, erhalten Zuschläge. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in den die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

67% aller Polizeirekruten brechen ihre Ausbildung ab. Laut US-Regierungsangaben sind von den 170.000 Afghanen, die bisher Polizeitrainings erhalten haben, gar nur noch 30.000 im Dienst, das entspricht nicht einmal 20 %.

(Martin Schmidt: Ausbildung der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), In: SIAK-Journal 1/2011)(Martin Schmidt: Ausbildung der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), In: SIAK-Journal 1 aus 2011,)

Afghanische Nationalarmee

Der Aufwuchs der afghanischen Nationalarmee (ANA) auf eine Stärke von 171.600 Soldaten bis November 2011 verläuft planmäßig. Seit Ende November 2010 stehen nach Angaben der NTM-A [Nato Training Mission Afghanistan] etwa 150.000 ANA Soldaten unter Waffen. Dabei handelt es sich überwiegend um Infanterieeinheiten. Die Ausrüstung mit schwerem Gerät und logistischer Infrastruktur hinkt dem Personalaufwuchs hinterher.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

Nachrichtendienst

Der afghanische Nachrichtendienst (NDS) gilt als vergleichsweise gut funktionierende, effiziente Institution, die von Kabul aus gegenüber den Provinzen eine effektive Zentralgewalt ausübt und die ohne Trennungsgebot, d.h. mit weitgehenden Exekutivvollmachten, arbeitet. Präsident Karzai verlässt sich in seiner täglichen Arbeit zunehmend auf die Expertise des NDS sowie auf dessen Beitrag zur Wahrung der inneren Sicherheit gegen die Aufständischen. Offizielle Angaben über die Zahl der Mitarbeiter liegen nicht vor. Fest steht aber, dass der NDS landesweit über ein engmaschiges Netz von Informanten verfügt. Auch der NDS wird mit erheblichen Mitteln durch die internationale Gemeinschaft unterstützt. Das damit verbundene Ziel einer wirksamen Kontrolle bzw. Rechenschaftspflicht des NDS im Sinne der Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bedarf noch weiterer nachhaltiger Implementierung. Obwohl keine Hinweise darauf vorliegen, dass das Instrument der Folter systematisch eingesetzt wird, wird der NDS mit gelegentlicher Einschüchterung von Journalisten und vereinzelten Fällen von Folter in Verbindung gebracht. Der NDS hat ein gewisses Potenzial zum "Staat im Staate", steht aber insgesamt loyal zum Präsidenten. Das mag nicht in gleichem Maße auf allen Ebenen gelten; insbesondere bei der Entscheidung über die Inhaftierung einzelner Personen in den besonderen NDS-Gefängnissen sowie im Hinblick auf die Haftdauer und -umstände scheint unverändert ein hohes Maß an Willkür zu herrschen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

Das NDS ist für die Untersuchung von Fällen, die die nationale Sicherheit betreffen, zuständig. Deshalb verfügt es auch über ein eigenes Gefängnis, in dem Personen so lange in Untersuchungshaft bleiben, bis der Fall an die Staatsanwaltschaft übergeben wird.

(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)"

Zur Innerstaatlichen Fluchtalternative finden sich folgende Feststellungen:

"Innerstaatliche Fluchtalternative

Das Gesetz garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes und ins Ausland sowie Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt dieses Recht aber manchmal aufgrund der Sicherheitslage ein. Die Reisefreiheit ist außerdem durch illegale Checkpoints, an denen Geld und Waren erpresst werden, eingeschränkt. Die schlechte Sicherheitslage, das Banditentum und die Landminen sowie IEDs [Improvised Explosive Device / Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung] stellen - vor allem in der Nacht - die größten Einschränkungen der Reisefreiheit dar.

Außerdem ist die Bewegungsfreiheit für Frauen ohne männlichen Begleiter durch soziale Sitten eingeschränkt.

Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen zusammen um IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge und andere gefährdete Personen zu unterstützen und zu schützen. Diese Bemühungen waren aber durch den Mangel an Infrastruktur und Kapazitäten begrenzt.

(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)

Die Schwerpunkte der Aktivitäten der aufständischen Gruppierungen liegen einerseits entlang der Grenzen zu Pakistan, aber auch zu den nördlichen Nachbarn Tadschikistan, Usbekistan und Turkmenistan, sowie andererseits entlang der Ring Road, der wichtigsten Straßenverbindung Afghanistans.

(Nino Hartl, Martin Schmidt, Thomas Schrott: Sicherheitslage und humanitäre Situation im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In:

AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 49)"

Beweiswürdigend wurden die Feststellungen wie folgt unterlegt:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Hinsichtlich Ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit wird Ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen.

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung Ihrer Identität.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und Ihren eigenen Angaben.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Der vorliegende Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei fest.

Aus Ihrem Vorbringen, Sie hätten Angst vor den Taliban, ist keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen oder eine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, zu entnehmen.

Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.

Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.

Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.

Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Die Aussage des Asylwerbers stellt im Verfahren zweifelsfrei das Kernstück dar. Dazu ist es aber erforderlich, dass sein Vorbringen auch glaubwürdig ist.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BIg Nr. XVIII GP; AB 328 BIg Nr. XVIII GP] zu verweisen, welche aufgrund der diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshof-Judikatur erarbeitet wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BIg Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 BIg Nr. römisch achtzehn GP] zu verweisen, welche aufgrund der diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshof-Judikatur erarbeitet wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, Zl. 98/20/0505, u.v.a.m.). Dies gilt natürlich auch schon für das erstinstanzliche Verfahren.

Bei der Glaubhaftmachung eines Vorbringens ist es Sache des Asylwerbers, entsprechende seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen; eines förmlichen Beweises bedarf es nicht (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525).

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.6.1997, 95/01/0627;

19.3.1997, 95/01/0466).

Im konkreten Fall vermochten Sie auch die Vorraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht annähernd zu erfüllen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den Sie bei der Einvernahme hinterließen, ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge -unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung- als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Ihr Vorbringen ist durch nichts erwiesen und geht über leere Behauptungen nicht hinaus. Des weiteren wird auf Ihre niederschriftlichen Angaben verwiesen.

Die Behörde geht insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindruckes, den sie bei Ihrer Einvernahme gewinnen konnte, davon aus, dass keine der geschilderten Varianten Ihrer angeblichen Bedrohungssituation der Wahrheit entspricht, sondern die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was einen klaren Missbrauch des Asylrechtes darstellt.

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus Ihren eigenen Angaben sowie dem Akteninhalt.

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus Ihren eigenen Angaben sowie dem Akteninhalt.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Länderfeststellungen zu Afghanistan ergeben sich aus den seitens des BAA zur Verfügung gestellten Länderinformationen vom August 2011. Die Staatendokumentation ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Länderfeststellungen zu Afghanistan ergeben sich aus den seitens des BAA zur Verfügung gestellten Länderinformationen vom August 2011. Die Staatendokumentation ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus einer Gesamtschau der zitierten Erkenntnisquellen, wobei es sich hierbei nicht um einen "Pauschalverweis" handelt, sondern offenkundig ist, dass jede Art von Länderfeststellung, die sich nicht auf das wortwörtliche "Abschreiben" einer Quelle beschränkt, mit einer den Asylbehörden als Spezialbehörden zukommenden Würdigung verbunden ist, die sich - sofern aus den Quellen rational ableitbar - aus dem Wesen einer den Verwaltungsbehörden zustehenden freien Beweiswürdigung ergibt.

Sie haben von der eingeräumten Möglichkeit zur sofortigen Stellungnahme unter Verzicht auf eine schriftliche Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderinformationen der Staatendokumentation vom August lediglich angegeben, der Bruder von Karzai sei auch bei einer Bombardierung getötet worden und sind den von der ho. Behörde getroffenen Länderfeststellung nicht qualifiziert entgegengetreten."

Mit am 21.9.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben und beantragt, dass "die Rechtsmittelbehörde" den angefochtenen Bescheid "der Erstbehörde" dahingehend abändern möge, dass dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die Ausweisung aufgehoben werde.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 6.10.2011, Zl.: C2 421475-1/2011/3Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse. Die Verfahrensanordnung blieb bis dato unbeantwortet.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 24.10.2011, Zl. C2 421475-1/2011/4Z, wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt damals aktuelle Länderberichte vorgehalten. Seitens des Bundesasylamtes blieb diese Verfahrensanordnung unbeantwortet.

Mit Schriftsatz vom 25.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigabe eines Rechtsberaters und eine angemessene Fristverlängerung hinsichtlich der Beantwortung der Verfahrensanordnung vom 24.10.2011.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 30.10.2011, Zl. C2 421475-1/2011/6Z, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung zur Seite gestellt; eine Beantwortung der Verfahrensanordnung vom 24.10.2011 erfolgte bis dato nicht.

Mit Schriftsatz vom 8.10.2012 legte der Beschwerdeführer eine (wohl irrtümlich) als Meldeausweis bezeichnete afghanische Geburtsurkunde im Original vor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.9.2011 gestellt.römisch zwei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.9.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 20.9.2011 - also fünf (!) Tage nach der Antragstellung - rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 21.9.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

II.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.3. Einleitend ist das Bundesasylamt darauf hinzuweisen, dass nicht nur eine staatliche sondern auch eine private Verfolgung asylrelevant sein kann, wenn hinreichender staatlicher Schutz gegen diese nicht zur Verfügung steht (vgl. etwa schon VwGH vom 19.9.1990, Zl. 90/01/0311). Der mehr oder weniger unbegründete Verweis des Bundesasylamtes auf die afghanischen staatlichen Stellen wird einerseits weder von den Feststellungen zu den Sicherheitsbehörden Afghanistans im Bescheid - diese werden dort als korrupt, im Wesentlichen mit der Aufstandsbekämpfung beschäftigt und der Durchsetzung von Recht und Gesetz insgesamt nicht gerecht werdend bezeichnet - noch durch das Amtswissen, nach dem die afghanischen Sicherheitsbehörden keineswegs in der Lage sind, in ganz Afghanistan dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen, getragen.römisch zwei.3. Einleitend ist das Bundesasylamt darauf hinzuweisen, dass nicht nur eine staatliche sondern auch eine private Verfolgung asylrelevant sein kann, wenn hinreichender staatlicher Schutz gegen diese nicht zur Verfügung steht vergleiche etwa schon VwGH vom 19.9.1990, Zl. 90/01/0311). Der mehr oder weniger unbegründete Verweis des Bundesasylamtes auf die afghanischen staatlichen Stellen wird einerseits weder von den Feststellungen zu den Sicherheitsbehörden Afghanistans im Bescheid - diese werden dort als korrupt, im Wesentlichen mit der Aufstandsbekämpfung beschäftigt und der Durchsetzung von Recht und Gesetz insgesamt nicht gerecht werdend bezeichnet - noch durch das Amtswissen, nach dem die afghanischen Sicherheitsbehörden keineswegs in der Lage sind, in ganz Afghanistan dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen, getragen.

Dass die Verfolgung des Beschwerdeführers nach seinem - praktisch nicht hinterfragten - Vorbringen durchaus asylrelevant sein könnte, ergibt sich aus den Ausführungen, dass man gegen die Familie des Beschwerdeführers vorgegangen sei, da dessen Bruder für die Amerikaner gedolmetscht hat; daher kommt eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund einer zumindest unterstellten politischen Gesinnung bzw. auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich seiner Familie, in Betracht. Insgesamt könnte die Verfolgung daher asylrelevant sein.

Auch ist es nicht notwendig, dass der Beschwerdeführer selbst schon Verfolgung erlitten hat (vgl. VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0274) sondern lediglich, dass eine Situation besteht, in der objektiv und unter Berücksichtigung der Situation im Herkunftsstaat hinreichend Grund besteht, sich vor Verfolgung zu fürchten (vgl. VwGH 19.12.1995, 94/20/0858). Wenn man unterstellt, dass der Beschwerdeführer die Wahrheit gesagt hat - dies hat das Bundesasylamt nicht hinreichend widerlegt, da das Bundesasylamt neben der textbausteinartigen Beweiswürdigung lediglich angeführt hat, dass das Vorbringen zu blass und wenig detailreich war, ohne das auch nur an einem Beispiel darzutun - ist sowohl nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Taliban für die Ermordung seiner Familie verantwortlich macht als auch, dass er nunmehr Angst hat, weiterhin in seinem Herkunftsort zu leben - womit auch der Verweis des Beschwerdeführers auf den Onkel, der im Nebenhaus wohnt, als Begründung einer innerstaatlichen Fluchtalternative wegfällt.Auch ist es nicht notwendig, dass der Beschwerdeführer selbst schon Verfolgung erlitten hat vergleiche VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0274) sondern lediglich, dass eine Situation besteht, in der objektiv und unter Berücksichtigung der Situation im Herkunftsstaat hinreichend Grund besteht, sich vor Verfolgung zu fürchten vergleiche VwGH 19.12.1995, 94/20/0858). Wenn man unterstellt, dass der Beschwerdeführer die Wahrheit gesagt hat - dies hat das Bundesasylamt nicht hinreichend widerlegt, da das Bundesasylamt neben der textbausteinartigen Beweiswürdigung lediglich angeführt hat, dass das Vorbringen zu blass und wenig detailreich war, ohne das auch nur an einem Beispiel darzutun - ist sowohl nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Taliban für die Ermordung seiner Familie verantwortlich macht als auch, dass er nunmehr Angst hat, weiterhin in seinem Herkunftsort zu leben - womit auch der Verweis des Beschwerdeführers auf den Onkel, der im Nebenhaus wohnt, als Begründung einer innerstaatlichen Fluchtalternative wegfällt.

Daher vermag die Beweiswürdigung die Feststellungen zum Fluchtvorbringen und folglich die Abweisung des Hauptantrages nicht zu tragen; das Bundesasylamt wird daher im weiteren Verfahren den Beschwerdeführer nochmals einzuvernehmen, die vorgelegten Beweismittel zu bewerten und - so es weiterhin Zweifel an einer auch dann noch hinreichend widerspruchsfreien Fluchtgeschichte hat - ein länderkundiges Gutachten zu veranlassen haben.

II.4. Auch hat das Bundesasylamt nicht hinreichend festgestellt, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK droht bzw. ob diesem im Falle seiner Rückkehr droht, als Zivilperson Opfer in einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zu werden.römisch zwei.4. Auch hat das Bundesasylamt nicht hinreichend festgestellt, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK droht bzw. ob diesem im Falle seiner Rückkehr droht, als Zivilperson Opfer in einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zu werden.

Einleitend ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden. (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen. Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Z. 52 [ausEinleitend ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden. (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen. Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Ziffer 52, [aus

dem Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of serious

human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."].

Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt, aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt, aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in machen Distrikten so schlecht ist, dass eine Rückkehr unzumutbar ist.

Wenn der jeweilige Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - alleine Widersprüche zu den Fluchtgründen können diese Unglaubwürdigkeit in Bezug auf seine Herkunft nur ausnahmsweise rechtfertigen; viel mehr wird die Schilderung der Situation im Herkunftsgebiet und die der Reise entscheidend sein - hat das Bundesasylamt entweder unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen zu klären, ob folgende Voraussetzungen zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind:

Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

Wenn der Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist und somit diese Ermittlungen, die ohne seine Mitwirkung nicht zielführend erfolgen können, aus seinem Verschulden nicht möglich sind, ist also festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher - was in einem Bürgerkriegsgebiet jedenfalls nicht der Fall ist - leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann. Alleine die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens begründet nicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsort und zu seiner Familie unglaubwürdig sind. Im vorliegenden Fall wäre etwa zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, Näheres zur politischen und militärischen Situation, zu größeren Bauprojekten oder besonderen Ereignissen in seinem Herkunftsgebiet bekannt zu geben, bevor er dieses verlassen hat und dies mit dem Amtswissen oder einem allenfalls eingeholtem Gutachten abzugleichen.

Das Bundesasylamt hat lediglich festgestellt, dass keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen würde und wie die allgemeine Sicherheitslage, die Sicherheitslage im Raum Kabul und im Süden und Südosten, im Osten, im Norden und Westen Afghanistans ist. Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen leben kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist, hat das Bundesasylamt nicht getroffen. Insbesondere wurde nicht erhoben, wie der Beschwerdeführer seine allenfalls sichere Heimat alleine erreichen könnte. Hier ist insbesondere festzustellen, dass die Sicherheitslage in Nangarhar - von dort kommt der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen - sowohl zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes als auch heute außerordentlich schlecht ist.

Das Bundesasylamt wird daher zu ermitteln haben - soweit der Beschwerdeführer als Person nicht in weiterer Folge absolut unglaubwürdig wird - wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob er dort seine Grundbedürfnisse befriedigen kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist. Dies wären auch die Voraussetzungen hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative; ein Verweis auf seine in Kabul als verheiratete Frauen lebenden Schwestern ist nur dann zulässig, wenn das Bundesasylamt ausschließen kann, dass ein reales Risiko besteht, dass deren Haushaltsvorstände (das müssen nicht die Ehemänner sein) die vorübergehende Aufnahme des rückkehrenden Beschwerdeführers ablehnen. Dies wäre aber insbesondere unter Nennung von Gründen vom Beschwerdeführer glaubhaft zu machen. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer auch nicht befragt.

Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Art. 129 B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Darüber hinaus kann das Bundesasylamt die notwendigen Erhebungen jedenfalls einfacher, schneller und billiger durchführen als der Asylgerichtshof, der insbesondere nur durch einen Zwei-RichterInnen-Senat eine Verhandlung durchführen kann.Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Artikel 129, B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Darüber hinaus kann das Bundesasylamt die notwendigen Erhebungen jedenfalls einfacher, schneller und billiger durchführen als der Asylgerichtshof, der insbesondere nur durch einen Zwei-RichterInnen-Senat eine Verhandlung durchführen kann.

Im Übrigen kann der Asylgerichtshof nicht nachvollziehen, dass das Bundesasylamt binnen fünf Tagen entschieden hat, wenn doch das Fluchtvorbringen noch nicht hinreichend erläutert war.

II.5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Da der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben ist und diese Spruchpunkte zu beheben sind, ist Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 zu beheben; daher kann dahingestellt bleiben, ob die (gänzlich fehlenden) Ermittlungen des Bundesasylamtes zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich auch nach einem nur fünftägigen Aufenthalt die Ausweisung hätten tragen können.Da der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben ist und diese Spruchpunkte zu beheben sind, ist Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG 2005 zu beheben; daher kann dahingestellt bleiben, ob die (gänzlich fehlenden) Ermittlungen des Bundesasylamtes zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich auch nach einem nur fünftägigen Aufenthalt die Ausweisung hätten tragen können.

II.6. Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.6. Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Familienverband, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, Verfolgungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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