Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S2 434.651-1/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA:
Elfenbeinküste, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013, Zl. 13 04.543-EAST Flughafen, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behobenDer Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, reiste (zuletzt) am 09.04.2013 per Flugzeug am Flughafen Wien Schwechat an und stellte bei der Einreisekontrolle den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Zulassungsverfahren wurde in der Erstaufnahmestelle am Flughafen geführt (Flughafenverfahren), die Erstbefragung fand am 10.04.2013 statt.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, reiste (zuletzt) am 09.04.2013 per Flugzeug am Flughafen Wien Schwechat an und stellte bei der Einreisekontrolle den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Zulassungsverfahren wurde in der Erstaufnahmestelle am Flughafen geführt (Flughafenverfahren), die Erstbefragung fand am 10.04.2013 statt.
2. Mit Schreiben vom 11.04.2013 teilte das Bundesasylamt der Fremdenpolizei-Flughafen mit, dass basierend auf der ersten Befragung die Einreise derzeit nicht gestattet und gemäß § 31 Abs. 1 AsylG um Vorführung zur Erstaufnahmestelle Flughafen ersucht werde.2. Mit Schreiben vom 11.04.2013 teilte das Bundesasylamt der Fremdenpolizei-Flughafen mit, dass basierend auf der ersten Befragung die Einreise derzeit nicht gestattet und gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AsylG um Vorführung zur Erstaufnahmestelle Flughafen ersucht werde.
3. Nach der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.04.2013 führte das BAA mit Bulgarien ein Konsultationsverfahren durch, da dieser Staat für den Beschwerdeführer zum Zweck seiner Teilnahme an einem Fußballspiel ein Visum ausgestellt hatte (siehe dazu unten die Sachverhaltsfeststellungen). Mit Schreiben vom 16.04.2013 stimmte Bulgarien dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO ausdrücklich zu. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO die Republik Bulgarien zuständig sei.3. Nach der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.04.2013 führte das BAA mit Bulgarien ein Konsultationsverfahren durch, da dieser Staat für den Beschwerdeführer zum Zweck seiner Teilnahme an einem Fußballspiel ein Visum ausgestellt hatte (siehe dazu unten die Sachverhaltsfeststellungen). Mit Schreiben vom 16.04.2013 stimmte Bulgarien dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-VO ausdrücklich zu. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-VO die Republik Bulgarien zuständig sei.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer reiste 2005 legal (Schengenvisum, XXXX, ausg. XXXX, gültig vom XXXX) in Frankreich ein, verblieb dort jedoch nach Ablauf des Zeitraumes ohne Aufenthaltsberechtigung.Der Beschwerdeführer reiste 2005 legal (Schengenvisum, römisch 40 , ausg. römisch 40 , gültig vom römisch 40 ) in Frankreich ein, verblieb dort jedoch nach Ablauf des Zeitraumes ohne Aufenthaltsberechtigung.
Am XXXX heiratete der Beschwerdeführer in Frankreich die französische Staatsbürgerin D. K. und stellte am 05.02.2013 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung für Frankreich, der erstinstanzlich abgewiesen wurde, ein Rechtsmittelverfahren ist derzeit anhängig. Der Beschwerdeführer wohnt in XXXXFrankreich in der gemeinsamen Ehewohnung.Am römisch 40 heiratete der Beschwerdeführer in Frankreich die französische Staatsbürgerin D. K. und stellte am 05.02.2013 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung für Frankreich, der erstinstanzlich abgewiesen wurde, ein Rechtsmittelverfahren ist derzeit anhängig. Der Beschwerdeführer wohnt in XXXXFrankreich in der gemeinsamen Ehewohnung.
Der Beschwerdeführer ist Fußballspieler in Frankreich und bei einem Schweizer Fußballverein (XXXX Amateurauswahl) und wurde für die Teilnahme an mehreren Auslandsspielen in Bulgarien XXXXin die Mannschaft berufen. Am 01.04.2013 begab sich der Beschwerdeführer per Flug XXXX und Anschlussflug XXXX, nach Bulgarien, wobei ihm davor ein nationales Visum C für Bulgarien, XXXX, ausgestellt von der bulgarischen Botschaft in XXXX, am 25.03.2013, für einmalige Einreise und Aufenthalt von 10 Tagen im Zeitraum von 01.04.2013 bis 26.04.2013 erteilt worden war.Der Beschwerdeführer ist Fußballspieler in Frankreich und bei einem Schweizer Fußballverein (römisch 40 Amateurauswahl) und wurde für die Teilnahme an mehreren Auslandsspielen in Bulgarien XXXXin die Mannschaft berufen. Am 01.04.2013 begab sich der Beschwerdeführer per Flug römisch 40 und Anschlussflug römisch 40 , nach Bulgarien, wobei ihm davor ein nationales Visum C für Bulgarien, römisch 40 , ausgestellt von der bulgarischen Botschaft in römisch 40 , am 25.03.2013, für einmalige Einreise und Aufenthalt von 10 Tagen im Zeitraum von 01.04.2013 bis 26.04.2013 erteilt worden war.
Bei der Rückreise ist der Beschwerdeführer am 08.04.2013 mit einer Maschine der Fluggesellschaft XXXX, aus Sofia/Bulgarien kommend, am hiesigen Flughafen angekommen. Da er nicht im Besitz eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels war, wurde ihm die Einreise in das Bundesgebiet verweigert. Über Intervention des Fußballmanagers kontaktierten die Polizeibeamten sowohl die französische als auch die Schweizer Einreisebehörde, doch teilten beide Länder per e-mail mit, dass der Beschwerdeführer - ohne Visum - an der Einreise zu hindern sei.Bei der Rückreise ist der Beschwerdeführer am 08.04.2013 mit einer Maschine der Fluggesellschaft römisch 40 , aus Sofia/Bulgarien kommend, am hiesigen Flughafen angekommen. Da er nicht im Besitz eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels war, wurde ihm die Einreise in das Bundesgebiet verweigert. Über Intervention des Fußballmanagers kontaktierten die Polizeibeamten sowohl die französische als auch die Schweizer Einreisebehörde, doch teilten beide Länder per e-mail mit, dass der Beschwerdeführer - ohne Visum - an der Einreise zu hindern sei.
Der Beschwerdeführer kaufte sich dann auf eigene Rechnung ein Ticket nach Istanbul und reiste am 08.04.2013, mit Kurs XXXX nach Istanbul weiter, doch wurde ihm dort -in Ermangelung eines Visums für die Türkei - ebenfalls die Einreise verweigert, woraufhin der Beschwerdeführer als XXXX am 09.04.2013 wieder nach XXXX zurückgekehrt ist. Schließlich stellte der Beschwerdeführer am Flughafen XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer kaufte sich dann auf eigene Rechnung ein Ticket nach Istanbul und reiste am 08.04.2013, mit Kurs römisch 40 nach Istanbul weiter, doch wurde ihm dort -in Ermangelung eines Visums für die Türkei - ebenfalls die Einreise verweigert, woraufhin der Beschwerdeführer als römisch 40 am 09.04.2013 wieder nach römisch 40 zurückgekehrt ist. Schließlich stellte der Beschwerdeführer am Flughafen römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die Sachverhaltsfeststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, seinen Aufenthalten, sein Familienleben sowie sportlichen Aktivitäten in Frankreich und der Schweiz ergeben sich aus den eigenen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers iZm den von ihm vor dem BAA vorgelegten Unterlagen, dieser Sachverhalt wurde auch von der Asylbehörde der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtlich ergibt sich folgendes:
3. 1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF (idF BGBl. I Nr. 38/2011) anzuwenden.3. 1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (§ 1 Z 1 Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, BGBl. I Nr. 97/1998), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesasylamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde einer Erstaufnahmestelle im Inland vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (Paragraph eins, Ziffer eins, Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesasylamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde einer Erstaufnahmestelle im Inland vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden.
Im Hinblick auf die Anreise des Beschwerdeführers über den Flughafen Wien Schwechat und dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Einreise nicht gestattet wurde, liegt ein Flughafenverfahren (§§ 31 bis 33 AsylG) vor.Im Hinblick auf die Anreise des Beschwerdeführers über den Flughafen Wien Schwechat und dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Einreise nicht gestattet wurde, liegt ein Flughafenverfahren (Paragraphen 31 bis 33 AsylG) vor.
3.2. Zur Zuständigkeit Bulgariens:
a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Der vom Bundesasylamt als zuständigkeitsbegründend herangezogene Art. 9 Dublin II-VO lautet:Der vom Bundesasylamt als zuständigkeitsbegründend herangezogene Artikel 9, Dublin II-VO lautet:
"Artikel 9
(1) Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.
(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde."
Art. 15 der Dublin II-VO lautet:Artikel 15, der Dublin II-VO lautet:
"HUMANITÄRE KLAUSEL
Artikel 15
(1) Jeder Mitgliedstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.
(.....)
(4) Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(.....)"
Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im Beschwerdefall ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer, der sich bereits seit 2005 im Bereich der Mitgliedstaaten aufhält, und nicht etwa erstmals unter Heranziehung des genannten bulgarischen Visums in den Bereich der Mitgliedstaaten eingereist ist, durch seine Eheschließung mit einer französischen Staatsbürgerin, sein in Frankreich noch laufendes Aufenthaltsverfahren und seine sportlichen Aktivitäten einen ausgesprochen starken familiären und kulturellen Kontext zu Frankreich hat. Mit einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien, zu welchem Staat - außer der Visumserteilung zum Zweck der Teilnahme an Fußballspielen - demgegenüber keinerlei Konnex gegeben ist, ist vor diesem Hintergrund nicht auszuschließen, dass in die von Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen werden könnte. Ungeachtet dessen hat das Bundesasylamt eine Heranziehung der in Art. 15 Dublin II-VO normierten Möglichkeit einer Zusammenführung der Familienmitglieder und damit verbunden die Frage, ob nicht allenfalls aufgrund der spezifischen Konstellation des Beschwerdefalles eine Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asylverfahrens begründet werden könnte, nicht in Betracht gezogen bzw. nicht näher ausgeführt, warum eine solche ausscheidet.Im Beschwerdefall ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer, der sich bereits seit 2005 im Bereich der Mitgliedstaaten aufhält, und nicht etwa erstmals unter Heranziehung des genannten bulgarischen Visums in den Bereich der Mitgliedstaaten eingereist ist, durch seine Eheschließung mit einer französischen Staatsbürgerin, sein in Frankreich noch laufendes Aufenthaltsverfahren und seine sportlichen Aktivitäten einen ausgesprochen starken familiären und kulturellen Kontext zu Frankreich hat. Mit einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien, zu welchem Staat - außer der Visumserteilung zum Zweck der Teilnahme an Fußballspielen - demgegenüber keinerlei Konnex gegeben ist, ist vor diesem Hintergrund nicht auszuschließen, dass in die von Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen werden könnte. Ungeachtet dessen hat das Bundesasylamt eine Heranziehung der in Artikel 15, Dublin II-VO normierten Möglichkeit einer Zusammenführung der Familienmitglieder und damit verbunden die Frage, ob nicht allenfalls aufgrund der spezifischen Konstellation des Beschwerdefalles eine Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asylverfahrens begründet werden könnte, nicht in Betracht gezogen bzw. nicht näher ausgeführt, warum eine solche ausscheidet.
Damit erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Fragen hat in einem mängelfreien Verfahren zu erfolgen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Flughafenverfahren, Interessensabwägung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
17.05.2013