Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
1. Zl. E9 236108-3/2013/4E
2. Zl. E9 403253-3/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde der
1. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, FZ. 02 10.173-BAT;1. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, FZ. 02 10.173-BAT;
2. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, FZ. 08 09.235-BAT;2. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, FZ. 08 09.235-BAT;
in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. - 2. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF, § 10 Abs 2 Z 1 AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben.1. - 2. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die beschwerdeführende Partei 1 [kurz: bP1] stellte am 16.4.2002 einen Asylantrag. Die minderjährige beschwerdeführende Partei 2 [kurz: bP2] stellte durch ihren gesetzlichen Vertreter am 30.9.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei 1 [kurz: bP1] stellte am 16.4.2002 einen Asylantrag. Die minderjährige beschwerdeführende Partei 2 [kurz: bP2] stellte durch ihren gesetzlichen Vertreter am 30.9.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zuletzt wurde über diese vom Bundesasylamt abgewiesenen Anträge im Rechtsmittelverfahren durch den Asylgerichtshof die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. mit Erkenntnis vom 23.7.2012 gem. §§ 7, 8 Abs 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen und erwuchsen diese in Rechtskraft.Zuletzt wurde über diese vom Bundesasylamt abgewiesenen Anträge im Rechtsmittelverfahren durch den Asylgerichtshof die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. mit Erkenntnis vom 23.7.2012 gem. Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen und erwuchsen diese in Rechtskraft.
Den Beschwerden gegen die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) wurde hingegen gem. § 66 Abs 4 AVG, § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben, da sich noch Familienangehörige mit einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Asylverfahren befanden und ein hinreichendes öffentliches Interesse für eine Trennung der Familie seitens des Bundesasylamtes nicht dargetan wurde.Den Beschwerden gegen die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) wurde hingegen gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben, da sich noch Familienangehörige mit einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Asylverfahren befanden und ein hinreichendes öffentliches Interesse für eine Trennung der Familie seitens des Bundesasylamtes nicht dargetan wurde.
Nach Ergänzung des Verfahrens hat das BAA mit Bescheiden vom 13.12.2012 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. § 10 Abs 2 Z 2 u. Abs 5 AsylG 2005 als vorübergehend unzulässig erklärt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich im Bundesgebiet Familienangehörige aufhalten würden für die noch keine Ausweisungsentscheidung erlassen wurde, weil dies nach dem anzuwendenden AsylG 1997 für diese Fälle noch nicht vorgesehen war.Nach Ergänzung des Verfahrens hat das BAA mit Bescheiden vom 13.12.2012 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 5, AsylG 2005 als vorübergehend unzulässig erklärt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich im Bundesgebiet Familienangehörige aufhalten würden für die noch keine Ausweisungsentscheidung erlassen wurde, weil dies nach dem anzuwendenden AsylG 1997 für diese Fälle noch nicht vorgesehen war.
Dagegen haben die bP durch ihren Rechtsfreund Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 27.3.2013 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Baden dem AsylGH mitgeteilt, dass für die bP1 und bP2 sowie für andere darin bezeichnete Familienangehörige ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gem. "§ 41a/9 bzw. NB § 43 Abs 3 NAG", gültig von 4.3.2013 bis 3.3.2014 erteilt wurde.Mit Schreiben vom 27.3.2013 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Baden dem AsylGH mitgeteilt, dass für die bP1 und bP2 sowie für andere darin bezeichnete Familienangehörige ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gem. "§ 41a/9 bzw. NB Paragraph 43, Absatz 3, NAG", gültig von 4.3.2013 bis 3.3.2014 erteilt wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakte.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3. Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66).Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66,).
4. Im konkreten Fall wurde von der Bezirkshauptmannschaft Baden während des Beschwerdeverfahrens für die bP ein Aufenthaltstitel gemäß dem NAG erteilt.
Das BAA hat zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung - ein Aufenthaltstitel gem. NAG lag da noch nicht vor - eine Ausweisung für zulässig erachtet, diese jedoch "vorübergehend" als unzulässig erklärt.
Der hier maßgebliche § 10 AsylG 2005 lautet:Der hier maßgebliche Paragraph 10, AsylG 2005 lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Fallbezogen ergibt sich daraus folgendes:
Der AsylGH hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden und ist gem. § 66 Abs 4 AVG berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Der AsylGH hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden und ist gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Daraus ergibt sich, dass die bP aktuell über ein Aufenthaltsrecht gem. NAG für das Bundesgebiet verfügen. Gemäß § 10 Abs 2 Z 1 AsylG ist in einem solchen Fall eine Ausweisung generell unzulässig.Daraus ergibt sich, dass die bP aktuell über ein Aufenthaltsrecht gem. NAG für das Bundesgebiet verfügen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ist in einem solchen Fall eine Ausweisung generell unzulässig.
Es war daher auf Grund des gegebenen, nicht auf das AsylG gestützten Aufenthaltsrechtes spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 66 Abs 4 AVG ersatzlos zu beheben.Es war daher auf Grund des gegebenen, nicht auf das AsylG gestützten Aufenthaltsrechtes spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid des Bundesasylamtes gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.
5. Gemäß § 41 AsylG 2005, § 67d Abs 2 Z 1 AVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.5. Gemäß Paragraph 41, AsylG 2005, Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, SpruchpunktbehebungZuletzt aktualisiert am
20.08.2013