TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/8 D9 433411-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2013
beobachten
merken

Spruch

D9 433411-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Russische Föderation, vertreten durch Mag Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Februar 2013, Zl. 11 11.457-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vertreten durch Mag Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Februar 2013, Zl. 11 11.457-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer gelangte gemeinsam mit seiner Ehegattin (D9 433410) illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 30. September 2011 den diesem Verfahren zugrundliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer einen Inlandsreisepass, einen Führerschein sowie eine Heiratsurkunde vor.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer gelangte gemeinsam mit seiner Ehegattin (D9 433410) illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 30. September 2011 den diesem Verfahren zugrundliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer einen Inlandsreisepass, einen Führerschein sowie eine Heiratsurkunde vor.

Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 1. Oktober 2011 gab der Beschwerdeführer als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates an, Wahhabiten hätten ihn erpresst, deren Geldforderungen er monatelang nachgekommen sei. Als die Polizei davon erfahren habe, habe er wegen Unterstützung der Wahhabiten Probleme bekommen. Im August habe eine Hausdurchsuchung in seinem Geschäftslokal stattgefunden, kurze Zeit später in seiner Wohnung. Der Beschwerdeführer sei zum Verhör abgeholt und sein Inlandspass weggenommen worden. Der Beschwerdeführer habe sich aus Angst um ihm sein Leben zur Ausreise entschlossen. Für den Fall seiner Rückkehr habe er Angst vor den Wahhabiten und der Polizei.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 1. Februar 2012 gab der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat an, er habe elf Jahre die Schule besucht, habe seine Eltern und seine Halbschwester im Herkunftsstaat, sei verheiratet und Vater einer Tochter. Er habe ein Lebensmittelgeschäft, welches seine Eltern an ihn übergeben hätten, in XXXX betrieben, wo er geboren und aufgewachsen sei, und davon relativ gut gelebt habe. Nunmehr sei das Geschäft geschlossen. Auf die Frage, ob er jemals Probleme mit den Heimatbehörden gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei seit XXXX drei bis vier Mal zur Einvernahme bei der Polizei vorgeladen worden. Offen nach seinem Fluchtgrund gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe in der Heimat ein Lebensmittelgeschäft betrieben und sei am XXXX von drei Männern in seinem Alter im Geschäft aufgesucht worden, die ihn aufgefordert hätten, alkoholische Getränke aus dem Sortiment zu nehmen. Am XXXX habe man ein Kuvert mit einer Memory-Karte aus einem Auto geworfen, auf welcher sich eine Videobotschaft von zwei Männern befunden habe, die ihn zur Zahlung von 500.000 Rubel monatlich aufgefordert hätten, da er Alkohol verkaufe, widrigenfalls er und seine Familie bestraft werden würden. Am nächsten Tag habe er sein Geschäft wie immer aufgesperrt, es sei nichts passiert. Ende März sei ein Mann zu ihm gekommen, der Geld verlangt habe. Der Beschwerdeführer habe der Forderung entsprochen. Weitere fünf Mal habe man ihn mit Geldforderungen konfrontiert, die er immer erfüllt habe. Am XXXX sei die Polizei zu ihm gekommen, habe das Geschäft durchsucht und ihn mitgenommen. Im Zuge der Einvernahme sei ihm die Finanzierung von Terroristen vorgeworfen und er als Mittäter beschuldigt worden. Die Polizei dürfte von den Geldzahlungen gewusst haben. Auf den Beschwerdeführer sei Druck ausgeübt, er geschlagen worden, habe aber die Zahlungen abgestritten. Am nächsten Tag sei er entlassen worden und drei Tage zu Hause geblieben, da er sich nicht gut gefühlt habe. Im August sei er abermals von der Polizei aufgesucht und mitgenommen worden. Man habe von ihm ein Geständnis verlangt, die Wahhabiten zu unterstützen. Er habe im Verhör geschwiegen, da er ansonsten Probleme mit den Wahhabiten bekommen hätte. Im Zuge der Anhaltung sei er auch geschlagen worden. Ende August seien auch wieder Geldforderungen an ihn herangetragen worden, die er abermals befriedigt habe. Jener Mann, der immer wieder das Geld von ihm geholt habe, habe ihn auch aufgefordert, am Abend zu einem Treffen außerhalb der Stadt zu kommen, wo sieben oder acht Männer gewesen seien und ihm vorgeschlagen worden sei, sich den Wahhabiten anzuschließen. Man habe ihm auch Hilfe bei der Lösung des Konfliktes mit der Polizei in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer habe keine Wahl gehabt und seine Unterstützung zugesagt. Nachdem er seinen Eltern von den Ereignissen erzählt habe, hätten ihm diese zur Ausreise geraten. Anfang XXXX habe die Polizei seine Wohnung durchsucht, um Beweise für seine Verbindungen zu den Wahhabiten zu finden. Sein Notebook und seine Dokumente seien beschlagnahmt worden. Danach sei er Mitte September von der Polizei noch einmal mitgenommen und zur Polizei gebracht worden, wo man ihn nach seinen Kontakten gefragt habe. Danach habe man ihn freigelassen. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die Zahlungen, wenn auch unter Zwang, als Unterstützung der Wahhabiten gewertet worden wären. Am 23. September habe er das Land verlassen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass auch anderen Geschäfteinhabern, die Alkohol verkauft hätten, gedroht worden sei. Er fürchte sich vor den Wahhabiten und der Polizei. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der Durchführung von Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 1. Februar 2012 gab der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat an, er habe elf Jahre die Schule besucht, habe seine Eltern und seine Halbschwester im Herkunftsstaat, sei verheiratet und Vater einer Tochter. Er habe ein Lebensmittelgeschäft, welches seine Eltern an ihn übergeben hätten, in römisch 40 betrieben, wo er geboren und aufgewachsen sei, und davon relativ gut gelebt habe. Nunmehr sei das Geschäft geschlossen. Auf die Frage, ob er jemals Probleme mit den Heimatbehörden gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei seit römisch 40 drei bis vier Mal zur Einvernahme bei der Polizei vorgeladen worden. Offen nach seinem Fluchtgrund gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe in der Heimat ein Lebensmittelgeschäft betrieben und sei am römisch 40 von drei Männern in seinem Alter im Geschäft aufgesucht worden, die ihn aufgefordert hätten, alkoholische Getränke aus dem Sortiment zu nehmen. Am römisch 40 habe man ein Kuvert mit einer Memory-Karte aus einem Auto geworfen, auf welcher sich eine Videobotschaft von zwei Männern befunden habe, die ihn zur Zahlung von 500.000 Rubel monatlich aufgefordert hätten, da er Alkohol verkaufe, widrigenfalls er und seine Familie bestraft werden würden. Am nächsten Tag habe er sein Geschäft wie immer aufgesperrt, es sei nichts passiert. Ende März sei ein Mann zu ihm gekommen, der Geld verlangt habe. Der Beschwerdeführer habe der Forderung entsprochen. Weitere fünf Mal habe man ihn mit Geldforderungen konfrontiert, die er immer erfüllt habe. Am römisch 40 sei die Polizei zu ihm gekommen, habe das Geschäft durchsucht und ihn mitgenommen. Im Zuge der Einvernahme sei ihm die Finanzierung von Terroristen vorgeworfen und er als Mittäter beschuldigt worden. Die Polizei dürfte von den Geldzahlungen gewusst haben. Auf den Beschwerdeführer sei Druck ausgeübt, er geschlagen worden, habe aber die Zahlungen abgestritten. Am nächsten Tag sei er entlassen worden und drei Tage zu Hause geblieben, da er sich nicht gut gefühlt habe. Im August sei er abermals von der Polizei aufgesucht und mitgenommen worden. Man habe von ihm ein Geständnis verlangt, die Wahhabiten zu unterstützen. Er habe im Verhör geschwiegen, da er ansonsten Probleme mit den Wahhabiten bekommen hätte. Im Zuge der Anhaltung sei er auch geschlagen worden. Ende August seien auch wieder Geldforderungen an ihn herangetragen worden, die er abermals befriedigt habe. Jener Mann, der immer wieder das Geld von ihm geholt habe, habe ihn auch aufgefordert, am Abend zu einem Treffen außerhalb der Stadt zu kommen, wo sieben oder acht Männer gewesen seien und ihm vorgeschlagen worden sei, sich den Wahhabiten anzuschließen. Man habe ihm auch Hilfe bei der Lösung des Konfliktes mit der Polizei in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer habe keine Wahl gehabt und seine Unterstützung zugesagt. Nachdem er seinen Eltern von den Ereignissen erzählt habe, hätten ihm diese zur Ausreise geraten. Anfang römisch 40 habe die Polizei seine Wohnung durchsucht, um Beweise für seine Verbindungen zu den Wahhabiten zu finden. Sein Notebook und seine Dokumente seien beschlagnahmt worden. Danach sei er Mitte September von der Polizei noch einmal mitgenommen und zur Polizei gebracht worden, wo man ihn nach seinen Kontakten gefragt habe. Danach habe man ihn freigelassen. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die Zahlungen, wenn auch unter Zwang, als Unterstützung der Wahhabiten gewertet worden wären. Am 23. September habe er das Land verlassen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass auch anderen Geschäfteinhabern, die Alkohol verkauft hätten, gedroht worden sei. Er fürchte sich vor den Wahhabiten und der Polizei. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der Durchführung von Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden.

Am 15. Februar 2012 langte bei der belangten Behörde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15. Februar 2012 ein, der folgende Fragen zugrunde lagen:

"1. Gibt es an der Adresse XXXX tatsächlich ein Lebensmittelgeschäft namens XXXX?"1. Gibt es an der Adresse römisch 40 tatsächlich ein Lebensmittelgeschäft namens XXXX?

2. Kann der Besitzer dieses Geschäftes eruiert werden bzw. wird dieses Geschäft derzeit betrieben?

3. Wenn das Geschäft derzeit geschlossen ist, kann eruiert werden, seit wann das Geschäft geschlossen ist?

4. Kann der Name des Mitarbeiters in diesem Geschäft eruiert werden?"

Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, die ein E-Mail der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft Moskau vom 15. Februar 2012 beinhaltet, lautet wie folgt:

"Die Botschaft hält zu oz. Anfrage zunächst fest, dass es keine [sic] Ort XXXX gibt. Es handelt sich hier offenbar um einen Schreibfehler in der Anfrage. Die ho. Recherchen haben ergeben, dass es in Dagestan den Ort XXXX gibt, wo sich an der Adresse XXXX eine Produktions- und Verkaufsstätte XXXX befindet. Der Name des Direktors dieser Produktions- und Verkaufsstätte ist XXXX. An derselben Adresse gibt es eine Apotheke XXXX, die zu dieser Produktions- und Verkaufsstätte gehört. Weitere Informationen zu Art der Produktion und zu den Mitarbeitern liegen nicht vor.""Die Botschaft hält zu oz. Anfrage zunächst fest, dass es keine [sic] Ort römisch 40 gibt. Es handelt sich hier offenbar um einen Schreibfehler in der Anfrage. Die ho. Recherchen haben ergeben, dass es in Dagestan den Ort römisch 40 gibt, wo sich an der Adresse römisch 40 eine Produktions- und Verkaufsstätte römisch 40 befindet. Der Name des Direktors dieser Produktions- und Verkaufsstätte ist römisch 40 . An derselben Adresse gibt es eine Apotheke römisch 40 , die zu dieser Produktions- und Verkaufsstätte gehört. Weitere Informationen zu Art der Produktion und zu den Mitarbeitern liegen nicht vor."

Am 30. März 2012 wurde eine Einvernahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde abgehalten, im Zuge derer der Beschwerdeführer angab, bisher wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben. Der Beschwerdeführer wurde gefragt, was ihm der Name XXXX sage, wozu der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgab. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass eine Anfrage zur von ihm angegebenen Geschäftsadresse gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer bestand darauf, dass er an der von ihm genannten Adresse ein Geschäft betrieben habe. Der Beschwerdeführer wurde damit konfrontiert, dass es an der von ihm genannten Adresse kein Geschäft gebe, woraufhin der Beschwerdeführer abermals auf seine bisher gemachten Angaben verwies und ausführte, es gebe einige Geschäfte mit diesem Namen.Am 30. März 2012 wurde eine Einvernahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde abgehalten, im Zuge derer der Beschwerdeführer angab, bisher wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben. Der Beschwerdeführer wurde gefragt, was ihm der Name römisch 40 sage, wozu der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgab. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass eine Anfrage zur von ihm angegebenen Geschäftsadresse gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer bestand darauf, dass er an der von ihm genannten Adresse ein Geschäft betrieben habe. Der Beschwerdeführer wurde damit konfrontiert, dass es an der von ihm genannten Adresse kein Geschäft gebe, woraufhin der Beschwerdeführer abermals auf seine bisher gemachten Angaben verwies und ausführte, es gebe einige Geschäfte mit diesem Namen.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2013, Zl. 11 11.457-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 30. September 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.Mit Bescheid vom 22. Februar 2013, Zl. 11 11.457-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 30. September 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab und verfügte zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Gefährdung nicht glaubhaft dargestellt habe. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau eine Fluchtgeschichte abgesprochen und "zur Sicherheit" eine von zwei Seiten ausgehende Gefahr genannt habe. Eine Anfrage bei der Staatendokumentation habe ergeben, dass es an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse kein Lebensmittelgeschäft gebe. Weiters sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig und habe Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe und Befragungen im Zuge polizeilicher Ermittlungen keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen darstellen würden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zulässig.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdevorlage vom 7. März 2013 langte am 12. März 2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde das gegenständliche Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter des erkennenden Senats zugeteilt.

Am 16. April 2013 erreichte den Asylgerichtshof ein ergänzender Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 15. April 2013.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Rechtslage:

1.1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1.1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, ausgeführt:Zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Ziffer 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43a EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2000/20/0084)."Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2000/20/0084)."

Nach dieser grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:Nach dieser grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG Folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."

2. In der Sache:

2.1. Wie bereits oben angeführt erkennt seit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof - und nicht mehr der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" - nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die eben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es ist in Asylsachen weiterhin ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der mit BGBl. I Nr. 2/2008 geschaffenen Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 144a B-VG).2.1. Wie bereits oben angeführt erkennt seit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof - und nicht mehr der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" - nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die eben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es ist in Asylsachen weiterhin ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, geschaffenen Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 144a B-VG).

2.2. Im hier zu beurteilenden Fall weist der angefochtene Bescheid sowohl Mängel im Bereich der Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen als auch hinsichtlich der von der belangten Behörde durchgeführten Beweiswürdigung auf. Weiters ist das Verfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur der gesamte Inhalt der einzelnen Beweise, sondern die Behörde muss den Parteien, um ihnen eine effiziente Verfolgung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu ermöglichen, auch alle Beweisquellen zugänglich machen, auf die sie ihren Bescheid stützen möchte (VwGH 18. 10. 2000, 98/08/0304). Andernfalls verletzt sie den Grundsatz, dass es in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren keine geheimen Beweismittel geben darf (vgl. etwa VwGH 18. 11. 1993, 93/09/0356).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur der gesamte Inhalt der einzelnen Beweise, sondern die Behörde muss den Parteien, um ihnen eine effiziente Verfolgung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu ermöglichen, auch alle Beweisquellen zugänglich machen, auf die sie ihren Bescheid stützen möchte (VwGH 18. 10. 2000, 98/08/0304). Andernfalls verletzt sie den Grundsatz, dass es in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren keine geheimen Beweismittel geben darf vergleiche etwa VwGH 18. 11. 1993, 93/09/0356).

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer zwar in der Einvernahme vom 30. März 2012 damit konfrontiert, dass eine Erhebung zu seinen Angaben im Herkunftsstaat durchgeführt wurde, diesem wurde aber keine Möglichkeit eingeräumt, zu den zugrundeliegenden Beweisquellen Stellung zu nehmen. Nach der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss eine Partei in die Lage versetzt werden, sich mit den Beweisquellen (etwa welcher Zeuge welche Aussage gemacht hat) konkret auseinanderzusetzen; dies ist im Verfahren des Beschwerdeführers unterblieben.

Lediglich am Rande sei zur im Akt des Bundesasylamtes einliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bemerkt, dass dieser insbesondere nicht zu entnehmen ist, welche Recherchen die Österreichische Botschaft in Moskau angestellt hat und wie das übermittelte Ergebnis zustande gekommen ist. Dem Beschwerdeführer war damit eine Äußerung zum Beweiswert der vom Bundesasylamt eingeholten Anfragebeantwortung und auch dem Asylgerichtshof eine nachprüfende Kontrolle nicht möglich.

Das vom Bundesasylamt durchgeführte Ermittlungsverfahren ist ergänzungsbedürftig geblieben und wird dies im fortgesetzten Verfahren zu sanieren sein. Das Bundesasylamt wird unter Einbeziehung des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 15. April 2013, mit dem der Beschwerdeführer Lichtbilder vorgelegt hat, weiterführende Ermittlungen im Herkunftsstaat anzustellen haben und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme und auch die jeweiligen Beweisquellen zugänglich machen müssen. Dazu wird das Bundesasylamt eine Einvernahme des Beschwerdeführers abzuhalten haben.

Darüber hinaus hat das Bundesasylamt das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers weder in hinreichender Weise festgestellt noch gewürdigt. Es ist dem verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht eindeutig zu entnehmen, aus welchen Gründen das Bundesasylamt von welchem Sachverhalt ausgeht: Einerseits stellt das Bundesasylamt fest, die vom Beschwerdeführer "angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes sind nicht glaubhaft nachvollziehbar" und hält in der Beweiswürdigung etwa fest, dass der Beschwerdeführer eine mit seiner Gattin abgesprochene Rahmengeschichte dargestellt habe, um andererseits in der rechtlichen Beurteilung unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzuführen, dass Befragungen im Zuge polizeilicher Ermittlungen keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen darstellen würden.

Es ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, ob das Bundesasylamt das Vorbringen bzw. Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers für wahr erachtet oder nicht. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt nachprüfbare Feststellungen zu treffen und darzulegen haben, von welchem Sachverhalt ausgegangen wird, dies schlüssig zu begründen, zu würdigen und die rechtlichen Konsequenzen daraus ziehen müssen.

Die Erstbehörde ist ihren in § 18 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, normierten Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Gemäß dieser Bestimmung hätte die Erstbehörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen.Die Erstbehörde ist ihren in Paragraph 18, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, normierten Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Gemäß dieser Bestimmung hätte die Erstbehörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen.

Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid bzw. das diesem zugrunde liegende Verfahren mit so schwerer Mangelhaftigkeit belastet, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Die belangte Behörde hat es somit unterlassen, brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen. Wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen; unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG. Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den o.Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid bzw. das diesem zugrunde liegende Verfahren mit so schwerer Mangelhaftigkeit belastet, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Die belangte Behörde hat es somit unterlassen, brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen. Wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen; unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den o.

a. Fragen auseinanderzusetzen haben, dementsprechende Ermittlungen zu führen und diese Ergebnisse unter anderem mit dem Beschwerdeführer in einer Vernehmung zu erörtern haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten