TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/8 D18 434167-1/2013

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Veröffentlicht am 08.05.2013
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Spruch

D18 434167-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und der Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. März 2013, Zl. 13 02.842-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und der Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. März 2013, Zl. 13 02.842-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine usbekische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer zu D18 434168-1/2013) und ihren minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D18 434170-1/2013 und D18 434169-1/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine usbekische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer zu D18 434168-1/2013) und ihren minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D18 434170-1/2013 und D18 434169-1/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung nach Asylgesetz am 08.03.2013 gab die Beschwerdeführerin vor der Polizeiinspektion Traiskirchen zusammengefasst an, dass sie und ihr Ehemann Probleme gehabt hätten. Sie hätten einen kleinen Kiosk in Samarkand gehabt. Ungefähr am XXXX wären vier Männer zu ihnen gekommen und hätten gewollt, dass ihr Ehemann diesen den Kiosk übergebe. Da ihr Mann und sie sich geweigert hätten, wären ihr Mann, sie und ihr Sohn von ihnen geschlagen und bedroht worden. Sie hätten ihrem Mann gesagt, dass sie die Beschwerdeführerin auch vergewaltigen würden, wenn sie den Kiosk nicht übergeben würden. Aus Angst hätte ihr Mann Übergabepapiere unterschrieben. Sie wären weiterhin von den Personen dahingehend bedroht worden, dass sie wiederkommen würden. Sie hätten Anzeige bei der Polizei erstattet, aber trotzdem beschlossen, aus Usbekistan zu flüchten.römisch eins.2. Im Rahmen der Erstbefragung nach Asylgesetz am 08.03.2013 gab die Beschwerdeführerin vor der Polizeiinspektion Traiskirchen zusammengefasst an, dass sie und ihr Ehemann Probleme gehabt hätten. Sie hätten einen kleinen Kiosk in Samarkand gehabt. Ungefähr am römisch 40 wären vier Männer zu ihnen gekommen und hätten gewollt, dass ihr Ehemann diesen den Kiosk übergebe. Da ihr Mann und sie sich geweigert hätten, wären ihr Mann, sie und ihr Sohn von ihnen geschlagen und bedroht worden. Sie hätten ihrem Mann gesagt, dass sie die Beschwerdeführerin auch vergewaltigen würden, wenn sie den Kiosk nicht übergeben würden. Aus Angst hätte ihr Mann Übergabepapiere unterschrieben. Sie wären weiterhin von den Personen dahingehend bedroht worden, dass sie wiederkommen würden. Sie hätten Anzeige bei der Polizei erstattet, aber trotzdem beschlossen, aus Usbekistan zu flüchten.

I.3. Am 18.03.2013 gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt zusammengefasst an, sie hätten im Herkunftsstaat ein Geschäft besessen, wo ihr Mann gearbeitet habe und sie habe ihrem Mann im Geschäft beim Verkauf geholfen. Eines Tages hätten vier Männer von ihrem Mann verlangt, dass er diesen das Geschäft übergebe, was er jedoch verneint habe. In der Folge hätte sie ihren Mann bewusstlos vor der Haustüre aufgefunden und sie habe ihm mit Wasser das Gesicht gewaschen. Er habe ihr erzählt, dass er von vier Männern geschlagen worden wäre. Als er versucht hätte, Anzeige aufgrund des Vorfalls zu erstatten, sei diese Anzeige nicht akzeptiert worden. Die Polizei habe ihm erklärt, es wäre besser, wenn er das Geschäft abgebe. Sie hätten herausgefunden, dass sich die Polizei auch vor diesen Männern fürchte oder ein gemeinsames Abkommen habe. Sie hätten weiter im Geschäft gearbeitet, jedoch am XXXX seien Personen zu ihnen nach Hause gekommen. Zwei Männer hätten ihren Ehemann und zwei andere die Beschwerdeführerin festgehalten. Die Männer hätten ihren Ehemann geschlagen und einer der Männer hätte gedroht, sie zu missbrauchen. Eine Frau wäre auch zu ihnen nach Hause gekommen und hätte ihre Kinder bedroht. Als ihr Ehemann erklärt habe, alles zu machen, hätte er einen Zettel unterschreiben müssen. Die Personen hätten dann ihr Haus verlassen, jedoch gedroht, zurückzukommen. Ihr Ehemann habe am nächsten Tag entdeckt, dass man sein Auto beschädigt hatte und ihnen wäre bewusst geworden, dass sie keine andere Möglichkeit hätten, als zu flüchten. Sie hätten erfahren, dass einer der Männer der XXXX des Bürgermeisters wäre und dass diese Männer noch eine andere Familie in dieser Weise verfolgt hätten.römisch eins.3. Am 18.03.2013 gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt zusammengefasst an, sie hätten im Herkunftsstaat ein Geschäft besessen, wo ihr Mann gearbeitet habe und sie habe ihrem Mann im Geschäft beim Verkauf geholfen. Eines Tages hätten vier Männer von ihrem Mann verlangt, dass er diesen das Geschäft übergebe, was er jedoch verneint habe. In der Folge hätte sie ihren Mann bewusstlos vor der Haustüre aufgefunden und sie habe ihm mit Wasser das Gesicht gewaschen. Er habe ihr erzählt, dass er von vier Männern geschlagen worden wäre. Als er versucht hätte, Anzeige aufgrund des Vorfalls zu erstatten, sei diese Anzeige nicht akzeptiert worden. Die Polizei habe ihm erklärt, es wäre besser, wenn er das Geschäft abgebe. Sie hätten herausgefunden, dass sich die Polizei auch vor diesen Männern fürchte oder ein gemeinsames Abkommen habe. Sie hätten weiter im Geschäft gearbeitet, jedoch am römisch 40 seien Personen zu ihnen nach Hause gekommen. Zwei Männer hätten ihren Ehemann und zwei andere die Beschwerdeführerin festgehalten. Die Männer hätten ihren Ehemann geschlagen und einer der Männer hätte gedroht, sie zu missbrauchen. Eine Frau wäre auch zu ihnen nach Hause gekommen und hätte ihre Kinder bedroht. Als ihr Ehemann erklärt habe, alles zu machen, hätte er einen Zettel unterschreiben müssen. Die Personen hätten dann ihr Haus verlassen, jedoch gedroht, zurückzukommen. Ihr Ehemann habe am nächsten Tag entdeckt, dass man sein Auto beschädigt hatte und ihnen wäre bewusst geworden, dass sie keine andere Möglichkeit hätten, als zu flüchten. Sie hätten erfahren, dass einer der Männer der römisch 40 des Bürgermeisters wäre und dass diese Männer noch eine andere Familie in dieser Weise verfolgt hätten.

Es gebe auch einen weiteren Grund, weil ihre Eltern sowie die Eltern ihres Ehemannes ursprünglich aus Tadschikistan kommen würden. Aus diesem Grund wären sie von den anderen Bewohnern des Dorfes immer ausgelacht worden, da sie Ausländer wären. Als sie besagte Probleme bekommen hätten, hätte ihnen keiner geholfen, weil sie Tadschiken seien.

Hinsichtlich ihrer zwei minderjährigen Kinder führte sie aus, dass diese keine eigenen Gründe hätten.

I.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18. März 2013, Zl. 13 02.842-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan ebenfalls ab (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Nationalität, nicht hingegen die Identität der Beschwerdeführerin fest und traf Länderfeststellungen zur Situation in Usbekistan.römisch eins.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18. März 2013, Zl. 13 02.842-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan ebenfalls ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Nationalität, nicht hingegen die Identität der Beschwerdeführerin fest und traf Länderfeststellungen zur Situation in Usbekistan.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes hielt die belangte Behörde fest, dass nicht festgestellt werden könne, dass sie in ihrem Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hätte. Ihr Ehemann und ihre minderjährigen Kinder, welche ebenfalls in Österreich aufhältig wären, hätten eine gleichlautende Entscheidung erhalten. Im gegenständlichen Fall habe das Bestehen einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nicht festgestellt werden können und sei auch nicht davon auszugehen, dass für sie als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden müsse.Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes hielt die belangte Behörde fest, dass nicht festgestellt werden könne, dass sie in ihrem Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hätte. Ihr Ehemann und ihre minderjährigen Kinder, welche ebenfalls in Österreich aufhältig wären, hätten eine gleichlautende Entscheidung erhalten. Im gegenständlichen Fall habe das Bestehen einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nicht festgestellt werden können und sei auch nicht davon auszugehen, dass für sie als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden müsse.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt unter anderem aus, dass die Identität mangels im Original vorgelegter Identitätsdokumente nicht festgestellt werden könne. Der behauptete Fluchtgrund sei lediglich in den Raum gestellt worden und das Vorbringen enthalte zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten. Während die Beschwerdeführerin behauptet habe, die Polizei habe Angst vor diesen Männern gehabt, habe ihr Ehemann im Unterschied dazu geschildert, die Polizei würde mit diesen Männern zusammenarbeiten. Weiters wurde hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin behauptet hätte, sie wären als Tadschiken von den usbekischen Dorfbewohnern nicht anerkannt, sondern verspottet worden, dies sei jedoch von ihrem Ehemann überhaupt nicht vorgebracht worden.

Zusammengefasst sei sie nicht in der Lage gewesen, eine Bedrohungssituation ihrer Person glaubhaft zu machen. Aufgrund ihres vagen und unkonkreten Vorbringens und der zahlreichen Ungereimtheiten sei ihr die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Es sei somit offensichtlich, dass ihre Ausreise aus nicht asylrelevanten Gründen erfolgt wäre.

Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltens ergeben hätten, welche gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würden. Auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG habe von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht bzw. seitens der Behörde nicht festgestellt werden können, daher könne subsidiärer Schutz nicht gewährt werden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei zulässig.Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltens ergeben hätten, welche gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würden. Auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG habe von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht bzw. seitens der Behörde nicht festgestellt werden können, daher könne subsidiärer Schutz nicht gewährt werden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei zulässig.

I.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, worin der Bescheid zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen wegen mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde wird im Detail auf die Ausführungen im Erkenntnis vom heutigen Tag betreffend den Ehemann (Beschwerdeführer zu D18 434168-1/2013) verwiesen.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, worin der Bescheid zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen wegen mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde wird im Detail auf die Ausführungen im Erkenntnis vom heutigen Tag betreffend den Ehemann (Beschwerdeführer zu D18 434168-1/2013) verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, da der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, da der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Bezüglich der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Bezüglich der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).

Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:

"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...). Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980).""Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...). Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."

Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde.

II.2. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.römisch zwei.2. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.

Zunächst fällt an der Begründung des angefochtenen Bescheides auf, dass die belangte Behörde in ihren Feststellungen die behaupteten Identitäten der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und deren Kinder, welche sich auch aus den vorgelegten Geburtsurkunden und der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde ergeben, zu Grunde legte, im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch im Gegensatz zu den vorzitierten Feststellungen festhielt, dass die Identitäten der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder mangels im Original vorgelegter Identitätsdokumente nicht feststehen.

Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Usbekistan ist darauf zu verweisen, dass diese zum Teil unvollständig und oberflächlich sind, wenig auf das Vorbringen eingehen und teilweise im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auch veraltete Feststellungen enthalten. Wie in der Beschwerde moniert, hat das Bundesasylamt überdies keinerlei Ermittlungen trotz der behaupteten und konkret bezeichneten Bedrohungen durch Männer, die angeblich durch einen XXXX des Bürgermeister von XXXX angeführt werden, welchem auch zahlreiche Geschäfte am Markt gehören, durchgeführt. Schließlich ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie sich mit der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die mangelnde Schutzwilligkeit bzw. -fähigkeit der Behörden des Herkunftsstaates (auch) auf ihre Abstammung aus Tadschikistan zurückzuführen sei, lediglich dahingehend auseinandergesetzt hat, dass darauf verwiesen wurde, ihr Ehemann habe diese Angabe nicht getätigt. Eine Feststellung, ob die Beschwerdeführerin und/oder ihr Ehemann aus Tadschikistan abstammen bzw. der Volksgruppe der Tadschiken angehören und deshalb Probleme im Herkunftsstaat ausgesetzt sind oder diese laut Länderfeststellungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehen, erfolgte jedoch nicht.Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Usbekistan ist darauf zu verweisen, dass diese zum Teil unvollständig und oberflächlich sind, wenig auf das Vorbringen eingehen und teilweise im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auch veraltete Feststellungen enthalten. Wie in der Beschwerde moniert, hat das Bundesasylamt überdies keinerlei Ermittlungen trotz der behaupteten und konkret bezeichneten Bedrohungen durch Männer, die angeblich durch einen römisch 40 des Bürgermeister von römisch 40 angeführt werden, welchem auch zahlreiche Geschäfte am Markt gehören, durchgeführt. Schließlich ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie sich mit der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die mangelnde Schutzwilligkeit bzw. -fähigkeit der Behörden des Herkunftsstaates (auch) auf ihre Abstammung aus Tadschikistan zurückzuführen sei, lediglich dahingehend auseinandergesetzt hat, dass darauf verwiesen wurde, ihr Ehemann habe diese Angabe nicht getätigt. Eine Feststellung, ob die Beschwerdeführerin und/oder ihr Ehemann aus Tadschikistan abstammen bzw. der Volksgruppe der Tadschiken angehören und deshalb Probleme im Herkunftsstaat ausgesetzt sind oder diese laut Länderfeststellungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehen, erfolgte jedoch nicht.

Dieser Mangel an brauchbaren Ermittlungsergebnissen in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat lässt zudem die durchgeführte Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und die daraus abgeleiteten Feststellungen bezüglich des Fluchtvorbringens, wonach diesem keine Glaubwürdigkeit beigemessen wird, als unschlüssig und nicht nachvollziehbar erscheinen, zumal gerade die angebliche Verfolgung durch einen XXXX eines namentlich bezeichneten Bürgermeisters sowie die Verfolgung bzw. die mangelnde Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Sicherheitsbehörden aufgrund der Abstammung aus Tadschikistan und die damit zusammenhängende Bedrohung und Misshandlung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie den Kern des Fluchtvorbringens bilden. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde eindeutig festzustellen haben, ob bzw. inwieweit sie der Behauptung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der tadschikischen Abstammung und deren mögliche Auswirkung Glaubwürdigkeit zuerkennt. Auf Grundlage dieses Ermittlungsergebnisses wird das Bundesasylamt zu entscheiden haben, inwiefern es sich in der Folge mit der Situation von Angehörigen der Volkgruppe der Tadschiken sowie allenfalls mit Fremdenfeindlichkeit in Usbekistan anhand von aktuellen Länderberichten auseinanderzusetzen hat.Dieser Mangel an brauchbaren Ermittlungsergebnissen in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat lässt zudem die durchgeführte Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und die daraus abgeleiteten Feststellungen bezüglich des Fluchtvorbringens, wonach diesem keine Glaubwürdigkeit beigemessen wird, als unschlüssig und nicht nachvollziehbar erscheinen, zumal gerade die angebliche Verfolgung durch einen römisch 40 eines namentlich bezeichneten Bürgermeisters sowie die Verfolgung bzw. die mangelnde Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Sicherheitsbehörden aufgrund der Abstammung aus Tadschikistan und die damit zusammenhängende Bedrohung und Misshandlung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie den Kern des Fluchtvorbringens bilden. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde eindeutig festzustellen haben, ob bzw. inwieweit sie der Behauptung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der tadschikischen Abstammung und deren mögliche Auswirkung Glaubwürdigkeit zuerkennt. Auf Grundlage dieses Ermittlungsergebnisses wird das Bundesasylamt zu entscheiden haben, inwiefern es sich in der Folge mit der Situation von Angehörigen der Volkgruppe der Tadschiken sowie allenfalls mit Fremdenfeindlichkeit in Usbekistan anhand von aktuellen Länderberichten auseinanderzusetzen hat.

Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Usbekistan asylrelevante Verfolgung droht. Das Bundeasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklung in Usbekistan Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es möglich zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall einer Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005 ausgesetzt ist.Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Usbekistan asylrelevante Verfolgung droht. Das Bundeasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklung in Usbekistan Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es möglich zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall einer Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG 2005 ausgesetzt ist.

Die belangte Behörde ist ihren Ermittlungspflichten folglich nicht ausreichend nachgekommen. Das Bundesasylamt hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt die erforderlichen Ermittlungen hinsichtlich der tadschikischen Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse, insbesondere die aktuellen Länderberichte, mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben. Nach neuerlicher Befragung unter Zugrundelegung aktueller und vollständiger Länderfeststellungen wird das Bundesasylamt je nach Ermittlungsergebnis gegebenenfalls auch den namentlich benannten Zeugen einzuvernehmen und die behaupteten Verletzungen des Sohnes aufgrund des Vorfalls in Augenschein bzw. einer ärztlichen Begutachtung zu unterziehen haben.

Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher weiterer Ermittlungsschritte und einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführerin bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen war.Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher weiterer Ermittlungsschritte und einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführerin bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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