TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/8 B2 313132-1/2008

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Veröffentlicht am 08.05.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. B2 313.132-1/2008/8E

Zl. B2 313.160-1/2008/11E

Zl. B2 313.130-1/2008/7E

Zl. B2 313.131-1/2008/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2007, Zl. 07 02.874 - BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2007, Zl. 07 02.874 - BAG, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 29.06.2007 wird mit der Maßgabe, dass der Herkunftsstaat Republik Kosovo zu lauten hat, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 29.06.2007 wird mit der Maßgabe, dass der Herkunftsstaat Republik Kosovo zu lauten hat, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2007, Zl. 07 02.875 - BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2007, Zl. 07 02.875 - BAG, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 29.06.2007 wird mit der Maßgabe, dass der Herkunftsstaat Republik Kosovo zu lauten hat, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 29.06.2007 wird mit der Maßgabe, dass der Herkunftsstaat Republik Kosovo zu lauten hat, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2007, Zl. 07 02.876 - BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2007, Zl. 07 02.876 - BAG, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 29.06.2007 wird mit der Maßgabe, dass der Herkunftsstaat Republik Kosovo zu lauten hat, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 29.06.2007 wird mit der Maßgabe, dass der Herkunftsstaat Republik Kosovo zu lauten hat, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2007, Zl. 07 02.877 - BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2007, Zl. 07 02.877 - BAG, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 29.06.2007 wird mit der Maßgabe, dass der Herkunftsstaat Republik Kosovo zu lauten hat, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 29.06.2007 wird mit der Maßgabe, dass der Herkunftsstaat Republik Kosovo zu lauten hat, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens

1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 22.03.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Gemeinsam mit ihr eingereist waren ihre drei Söhne, der damals bereits volljährige Zweitbeschwerdeführer sowie der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer, die zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig waren. Auch diese stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Ihre Identität belegten die Beschwerdeführer durch am 02.05.2006 (Erstbeschwerdeführerin) und 17.03.2006 (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) ausgestellte UNMIK-Personalausweise sowie die am 05.03.2007 ausgestellte Geburtsurkunde des Viertbeschwerdeführers.

Die Erstbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung (auch als gesetzliche Vertreterin ihrer beiden minderjährigen Kinder) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zunächst an, dass ihr Vater etwa 1990 verstorben sei und ihre Mutter im Kosovo lebe. Ihr Ehegatte sei 2005 verstorben, ihre drei Schwestern und ihr Bruder würden (jeweils mit ihrer eigenen Familie) im Kosovo leben. Ihre Schwägerin lebe seit 15 Jahren in Deutschland, nähere Angaben zu ihr könne sie nicht machen. Die Ausreise aus dem Kosovo habe ihr im Kosovo lebender Schwager organisiert. Der Drittbeschwerdeführer habe im Kosovo insgesamt zwölf Jahre lang, der Viertbeschwerdeführer sieben Jahre lang die Schule besucht.

Ihr Gatte sei am 30.12.2005 von einem unbekannten Täter erschossen worden. Die Polizei ermittle noch immer - die Täter seien noch nicht gefunden worden. Danach habe es Drohungen gegen sie und die Kinder gegeben, die aus diesem Grund auch kaum noch die Schule besucht hätten. Unbekannte Personen hätten vor ihrem Haus in die Luft geschossen und an die Wände geklopft. Dies sei etwa fünf bis sechsmal passiert, ihr ältester Sohn habe das auch bei der Polizei angezeigt. Vor etwa fünf Monaten sei dann aus einem Auto auf den Zweitbeschwerdeführer geschossen worden - auch dieser Vorfall sei angezeigt worden. Schon 2004 sei auf ihren Mann und dessen Bruder im Zuge eines jahrzehntelangen Streits mit einer Nachbarfamilie geschossen worden, wobei beide Männer schwer verletzt worden seien. Sie befürchte, dass auch ihre Kinder erschossen werden könnten.Weiters führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie mit ihren Kindern nicht mehr von der geringen Sozialhilfe hätte leben können.

Der Zweitbeschwerdeführer bestätigte bei seiner Erstbefragung am selben Tag im Wesentlichen die Angaben seiner Mutter. Er habe seinem Onkel von den Vorfällen erzählt, der auch die Polizei verständigt habe. Diese sei zwar gekommen, habe aber nichts Näheres herausgefunden. Das Klopfen habe zwar aufgehört, auf das Haus sei aber immer noch geschossen worden. Einmal sei aus einem Auto auf ihn geschossen worden, möglicherweise von den Nachbarn, die aufgrund eines Streits schon auf seinen Vater und dessen Bruder geschossen und beide schwer verletzt hätten.

2. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.03.2007 gab die Erstbeschwerdeführerin zunächst an, im Kosovo bis zur Ausreise nach Österreich mit ihren Söhnen in einem eigenen Haus gelebt zu haben. Vor rund vier Jahren sei ihr Mann im Zuge eines Nachbarschaftsstreits angeschossen und schwer verletzt worden. Am 30.12.2005 hätten ihn Unbekannte erschossen. Sie wisse nicht, wer dies getan habe; die Polizei ermittle noch immer. In der Folge sei vor ihrem Haus in die Luft geschossen und auch an die Hauswände geklopft worden. Sie habe Angst um sich und die Kinder gehabt. Diese Vorfälle seien auch "immer wieder" bei der Polizei angezeigt worden. Überdies habe sie sich nicht mehr getraut, das Land zu bewirtschaften und habe die Familie mit 60¿ Sozialhilfe nicht leben können.

Die Erstbeschwerdeführerin legte im Rahmen der Einvernahme drei Fotoalben mit Bildern ihres Gatten und ihres Schwagers vor, als diese wegen schwerer Schussverletzungen im Spital behandelt wurden; die UNMIK Sterbeurkunde ihres Ehegatten sowie die Heiratsurkunde.

Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag an, nicht vorbestraft zu sein und weder einer politischen Partei noch einer bewaffneten Gruppierung angehört zu haben. Jene Nachbarn, die vor rund vier Jahren auf seinen Vater und seinen Onkel geschossen hätten, wären zwar verurteilt worden, aber schon nach zwei oder drei Jahren wieder freigekommen. Nach dem Tod des Vaters sei vor ihrem Haus geschossen und an Wände und Fenster geklopft worden. Sie hätten mehrmals die Polizei verständigt, die jedoch nichts erreicht habe. Aus seiner Familie habe auch niemand wegen des Mordes Rache geschworen.

Der damals noch minderjährige Drittbeschwerdeführer machte weitgehend gleichlautende Angaben wie sein älterer Bruder, auf eine Befragung des noch unmündigen Viertbeschwerdeführers wurde verzichtet.

3. Am 20.06.2007 erfolgten weitere niederschriftliche Einvernahmen der Beschwerdeführer (mit Ausnahme des Viertbeschwerdeführers) vor dem Bundesasylamt. Dabei erklärte die Erstbeschwerdeführerin zunächst, dass ihr jüngster Sohn keine eigenständigen Asylgründe habe. Sie selbst sei in Österreich bisher nicht in ärztlicher Behandlung gewesen und habe ihren bisherigen Ausführungen auch nichts hinzuzufügen. Außer der befürchteten Rache habe sie keine Asylgründe. Im Kosovo würden noch ihr Bruder und ihre drei Schwestern mit ihren Familien leben. Ihr Mann habe ein eigenes Haus mit einer kleinen Landwirtschaft besessen, ihre wirtschaftliche Lage und jene ihrer Verwandten im Kosovo sei "gut" gewesen; ihr Schwager habe die Ausreise organisiert und bezahlt. Die Brüder ihres Ehegatten hätten sie nach dem Tod ihres Gatten (finanziell) unterstützt. Beide würden im Kosovo einer Arbeit nachgehen. Sie habe Angst vor einer Blutrache, die Polizei habe den Mörder ihres Gatten bisher nicht gefunden. Auch die unbekannten Personen, die nach dem Tod des Gatten nachts auf das Haus geschossen und an die Fenster geklopft hätten, habe die Polizei bisher nicht ausforschen können.

Auf Vorhalt von Berichten zur Sicherheitslage im Kosovo und zur befürchteten Blutrache gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es für sie "keine hundertprozentige Sicherheit" gebe.

Der Zweitbeschwerdeführer bestätigte im Wesentlichen die Angaben seiner Mutter. Er und seine beiden Brüder hätten bis zur Ausreise aus dem Kosovo die Schule besucht, die wirtschaftliche Lage der Familie sei angesichts der dem Haus angeschlossenen Landwirtschaft gut gewesen. Sein Vater sei ermordet worden und er fürchte im Falle einer Rückkehr Blutrache. Zudem gebe es einen seit langer Zeit schwelenden Konflikt mit einer (entfernt verwandten) Nachbarfamilie. Mitglieder dieser Familie hätten etwa 2003 auch seinen Vater und seinen Onkel schwer verletzt.

Der Drittbeschwerdeführer machte im Wesentlichen gleichlautende Angaben.

4. Ein Schwager der Erstbeschwerdeführerin (und Onkel der übrigen Beschwerdeführer) - der nach seinen Angaben 2001 (gemeinsam mit dem Ehegatten/Vater der Beschwerdeführer) angeschossen worden war und dem deshalb ein Bein amputiert werden musste - hatte am 08.06.2007 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Bereits am 22.06.2007 reiste er - unter Gewährung von Rückkehrhilfe - wieder in seinen Herkunftsstaat aus. Das Verfahren wurde gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG am 28.06.2007 als gegenstandslos abgelegt.4. Ein Schwager der Erstbeschwerdeführerin (und Onkel der übrigen Beschwerdeführer) - der nach seinen Angaben 2001 (gemeinsam mit dem Ehegatten/Vater der Beschwerdeführer) angeschossen worden war und dem deshalb ein Bein amputiert werden musste - hatte am 08.06.2007 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Bereits am 22.06.2007 reiste er - unter Gewährung von Rückkehrhilfe - wieder in seinen Herkunftsstaat aus. Das Verfahren wurde gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG am 28.06.2007 als gegenstandslos abgelegt.

Dieser Verwandte stellte am 17.09.2008 in Österreich einen weiteren Antrag auf Internationalen Schutz, wobei er seit 2005 aufrechte Verfolgungshandlungen behauptete. Das Bundesasylamt hat diesen Antrag mit Bescheid vom 22.06.2009 gemäß §§ 3 Abs.1 und 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen unbeachtlich der Frage der Glaubwürdigkeit nicht asylrelevant sei. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung oder ein Eingriff in sein Privat- oder Familienleben im Zuge der Ausweisung sei nicht feststellbar.Dieser Verwandte stellte am 17.09.2008 in Österreich einen weiteren Antrag auf Internationalen Schutz, wobei er seit 2005 aufrechte Verfolgungshandlungen behauptete. Das Bundesasylamt hat diesen Antrag mit Bescheid vom 22.06.2009 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen unbeachtlich der Frage der Glaubwürdigkeit nicht asylrelevant sei. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung oder ein Eingriff in sein Privat- oder Familienleben im Zuge der Ausweisung sei nicht feststellbar.

Die dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom 15.12.2009, Zl. B2 407.587-1/2009/2E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen. In diesem Verfahren war auch ein Ermittlungsauftrag an den Verbindungsbeamten im Kosovo erteilt worden.Die dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom 15.12.2009, Zl. B2 407.587-1/2009/2E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen. In diesem Verfahren war auch ein Ermittlungsauftrag an den Verbindungsbeamten im Kosovo erteilt worden.

Ein am 16.03.2010 gestellter Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens wurde vom Asylgerichtshof mit Beschluss vom 20.04.2010, Zl. B2 407.587-2/2010/5E, abgewiesen.

5. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden vom 26.06.2007 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 22.03.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) abgewiesen und ihnen den Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. Ebenso wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien (Gebiet Kosovo)", gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien (Gebiet Kosovo)" ausgewiesen.5. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden vom 26.06.2007 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 22.03.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) abgewiesen und ihnen den Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. Ebenso wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien (Gebiet Kosovo)", gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien (Gebiet Kosovo)" ausgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer, unbeachtlich der Frage der Glaubwürdigkeit, nicht asylrelevant sei. Die behauptete Blutrache sei darüber hinaus nicht glaubwürdig. Hinsichtlich etwaiger Übergriffe bestehe eine hinreichende Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der zuständigen Behörden. Eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Kosovo sei nicht gegeben und stelle die Ausweisung der Beschwerdeführer auch keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer, unbeachtlich der Frage der Glaubwürdigkeit, nicht asylrelevant sei. Die behauptete Blutrache sei darüber hinaus nicht glaubwürdig. Hinsichtlich etwaiger Übergriffe bestehe eine hinreichende Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der zuständigen Behörden. Eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Kosovo sei nicht gegeben und stelle die Ausweisung der Beschwerdeführer auch keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar.

6. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurde Beschwerde erhoben.

In einer beigelegten handschriftlichen Begründung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sie aufgrund des Anschlags und der Ermordung ihres Gatten/Vaters Angst vor einer Verfolgung durch die dafür verantwortlichen Personen hätten. Die Polizei und UNMIK seien zwar eigeschaltet worden - die Ermittlungen hätten allerdings keine Ergebnisse gebracht. Die geschilderten Vorfälle seien auch durch Beweismittel belegt. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer seien im Kosovo mit dem Tod bedroht worden.

Ergänzend übermittelten die Beschwerdeführer am 17.03.2008 eine "auf Antrag" der Erstbeschwerdeführerin am 05.03.2008 ausgestellte "Bescheinigung" der zuständigen Kreisstaatsanwaltschaft im Kosovo zur "Regelung der Dokumentation für den Wohnsitzwechsel", weil die Beschwerdeführer "in ihrem jetzigen Wohnort keinesfalls sicher sind, sie sind in Lebensgefahr". Unter einem vorgelegt wurde die beglaubigte Übersetzung derselben.

7. Der Asylgerichtshof übermittelte am 15.07.2011 ein Rechercheersuchen an den österreichischen Verbindungsbeamten des Innenministeriums im Kosovo, in dem um Überprüfung der oben genannten "Bescheinigung" ersucht wurde. Dabei wurde auch auf die bereits erfolgten Ermittlungen im Verfahren des Schwagers/Onkels verwiesen.

In seiner Anfragebeantwortung vom 20.7.2011 führte der Verbindungsbeamte aus, der zuständige Oberstaatsanwalt gehe letztlich von der Echtheit des Schreibens aus - auch wenn ein solches "unüblich" sei und sich zudem (obwohl grundsätzlich vorgesehen) weder eine Kopie im Akt des Ehegatten/Vaters befinde und auch kein Eintrag betreffend Übergabe/Versendung im Ausgabebuch. Der Todesfall des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin sei nach wie vor ungeklärt, es habe zu wenig Beweise für den Beginn eines Prozesses gegeben. Eine Lebensgefahr für die Gattin und die Kinder des Ermordeten könne er "derzeit nicht erkennen".

Der (ehemalige) Staatsanwalt, in dessen Namen das Schreiben ausgefertigt worden war, gab an, dieses weder verfasst noch unterschrieben zu haben. Im Einzelfall seien solche Schreiben ausgestellt worden - er gehe deshalb von einer Echtheit des Schreibens aus; bestätigen könne er dies jedoch nicht.

Ein mit dem Mord am Ehegatten/Vater der Beschwerdeführer vertrauter Dorfvorsteher gab gegenüber dem Verbindungsbeamten an, dass dieser stets gewisse "Sympathien" für die Serben gehabt habe. Bei seinem Versuch den Kosovo zu verlassen, sei er von der UCK aufgehalten und zur Mitgliedschaft gedrängt worden. Die Familie sei im Dorf "nie gerne gesehen" worden. Er gehe nicht davon aus, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo in Lebensgefahr wäre - Freunde werde die Familie aber vermutlich auch keine mehr finden.

8. Die Beschwerdeführer sowie das Bundesasylamt wurden mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 21.07.2011 gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof zur allgemeinen Lage in der Republik Kosovo, zur Frage ihrer (nunmehrigen) Staatsbürgerschaft sowie zu ihren familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich und zum Kosovo in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.8. Die Beschwerdeführer sowie das Bundesasylamt wurden mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 21.07.2011 gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof zur allgemeinen Lage in der Republik Kosovo, zur Frage ihrer (nunmehrigen) Staatsbürgerschaft sowie zu ihren familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich und zum Kosovo in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Dabei wurden die Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Ermittlungsergebnisse in Kenntnis gesetzt, die der Entscheidung im Verfahren des oben bezeichneten Schwagers/Onkels zugrunde gelegt worden waren. Darüber hinaus wurden die Beschwerdeführer auch vom Ermittlungsergebnis des Verbindungsbeamten (vom 20.7.2011) zu dem am 17.03.2008 übermittelten Beweismittel in Kenntnis gesetzt.

9. Mit Schreiben vom 02.08.2011 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme.

In dieser Stellungnahme wird zunächst ausgeführt, dass eine Rückkehr in den Kosovo für die Familie den "sicheren Tod" bedeuten würde. Eine Verfolgung bestehe aufgrund der politischen Gesinnung des Gatten und zudem aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Angehörige von Geheimdienstbeamten". Schon 2001 sei auf den Gatten geschossen und dieser schwer verletzt worden. Am 30.12.2005 sei er ermordet worden - die Erstbeschwerdeführerin sei überzeugt, dass der Mord politisch motiviert gewesen sei. Danach seien sie "unzählige Male bedroht worden", man habe auch ihren ältesten Sohn "angeschossen". Diese Vorfälle seien auch zur Anzeige gebracht worden.

Ihr Gatte sei Kommandant der UCK und nach dem Krieg im Geheimdienst tätig gewesen. Zudem habe er als Gefängnisbeamter gearbeitet. Auch in dem vorgelegten Dokument vom 05.03.2008 werde auf eine bestehende Lebensgefahr hingewiesen. Ihr ältester Sohn habe mit dem damaligen Staatsanwalt telefoniert, der zugesagt habe, das Dokument auszustellen - da ein dafür erforderlicher Ausnahmefall vorliege. Das Dokument sei von ihrem Schwager entgegengenommen und an sie weitergeleitet worden.

Als verwitwete Angehörige eines Geheimdienstbeamten gehöre sie einer sozialen Gruppe an, die "permanenten Menschenrechtsverletzungen" ausgesetzt sei. Im Falle einer Rückkehr müssten sie "Verfolgungshandlungen von allen Seiten" und ihre Ermordung befürchten. Zudem könne man "nicht davon ausgehen, dass ich nicht von der Regierung verfolgt werde".

Weiters wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin "psychisch sehr stark belastet" sei, bisher aber keine Therapie in Anspruch genommen habe. Ärztliche Gutachten könnten jederzeit beigebracht werden. Ihr ältester Sohn habe die Rolle des Familienoberhaupts übernommen. Dieser sei aufgrund seiner Fluchtgeschichte schon mehrfach stationär im Krankenhaus behandelt worden. Derzeit könne er die Familie durch seine Arbeit als Saisonier gut versorgen. Sein Arbeitgeber beabsichtige zudem, ihn auch in der kommenden Saison wieder zu beschäftigen - auch bezüglich des Drittbeschwerdeführers liege eine Absichtserklärung hinsichtlich einer Anstellung in der Saison 2012 vor.

Darüber hinaus seien ihre Kinder in der örtlichen Pfarrgemeinde aktiv, der älteste Sohn auch im Fußballverein. Ihre beiden älteren Söhne hätten im Kosovo die Matura absolviert und würden ein Studium in Österreich anstreben, der jüngste Sohn befinde sich noch in der Ausbildung. Ihre Söhne hätten sich zudem bereits in Österreich integriert, einen Freundeskreis und soziale Bindungen aufgebaut.

Der Stellungnahme beigelegt waren drei Internet-Artikel aus den Jahren 2006, 2008 und 2011 über Morde im Kosovo sowie Zeitungsberichte (von Juli/August 2011) über den Kosovo. Weiters vorgelegt wurden der wikipedia-Eintrag über Ramush Haradinaj und ein Ausdruck der Anklageschrift (vom 10.03.2005) gegen Ramush Haradinaj, Idriz Balaj und Lahi Brahimaj vor dem Haager Tribunal.

Vorgelegt wurden auch der PDK-Mitgliedsausweis des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin sowie dessen Totenschein; ein Zertifikat der Gerichtsmedizin betreffend die Todesursache und (undatierte) Fotos, die den Gatten in UCK-Uniform sowie mit einem UCK-Offizier und Lahi Brahimaj zeigen; ärztliche Schreiben betreffend einen zweitägigen stationären Krankenhausaufenthalt des Zweitbeschwerdeführers wegen eines am 01.08.2011 erlittenen Krampfanfalles (G 40.3); Schreiben betreffend die laufende Beschäftigung des Zweitbeschwerdeführers; seine beabsichtigte Wiederbeschäftigung im kommenden Jahr; die beabsichtigte Beschäftigung des Drittbeschwerdeführers im kommenden Jahr; ein Schreiben eines lokalen Fußballvereins; das Sprachzertifikat Deutsch (Niveaustufe A2) des Zweitbeschwerdeführers vom 29.04.2011; eine Schulbesuchsbestätigung des Viertbeschwerdeführers und Schreiben der Volkshochschule betreffend den Dritt- und den Viertbeschwerdeführer.

Schließlich wurde ein ausführliches Schreiben der lokalen Pfarrgemeinde übermittelt, in dem von den Integrationsbestrebungen der Beschwerdeführer berichtet wird. Insbesondere der Zweitbeschwerdeführer (aber auch der Drittbeschwerdeführer) habe sich durch besonderes Engagement etwa im Gemeinschaftsgarten und bei der Betreuung von Kindern in den Sommerferien ausgezeichnet. Der Viertbeschwerdeführer habe sich diesen Aktivitäten im Sommer ebenfalls angeschlossen. Angesichts ihrer Verankerung in der Gemeinde sei davon auszugehen, dass die drei jungen Männer im Falle der Gewährung eines Aufenthaltstitels relativ problemlos einen Lehrplatz oder eine Arbeitsstelle finden könnten. Dahingehende Absichtserklärungen lokaler Arbeitgeber seien bereits vorhanden.

10. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 17.10.2011 wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer aufgefordert, dem Asylgerichtshof die in der Stellungnahme vom 02.08.2011 angesprochenen Gutachten bzw. sonstige Beweismittel betreffend ihre behaupteten gesundheitlichen Probleme zu übermitteln.

Mit Schreiben vom 19.10.2011 führte der Zweitbeschwerdeführer aus, psychisch bedingte gesundheitliche Probleme zu haben. Ihn würden sowohl die Erlebnisse im Kosovo als auch die Unsicherheit seines Verbleibs in Österreich belasten. Beigelegt waren mehrere ärztliche Schreiben betreffend den Zweitbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin. Zudem ein Schreiben des Vereins XXXX vom 24.10.2011, in dem auf die massive Belastung der Familie durch den Mord am Vater/Ehegatten hingewiesen wird, und ein Schreiben des Pfarrers der lokalen Pfarrgemeinde betreffend die Integration der Beschwerdeführer. Darüber hinaus wurde eine DVD übermittelt, die den Vater/Ehegatten als Mitglied der UCK während des Krieges im Kosovo 1999 zeigt.Mit Schreiben vom 19.10.2011 führte der Zweitbeschwerdeführer aus, psychisch bedingte gesundheitliche Probleme zu haben. Ihn würden sowohl die Erlebnisse im Kosovo als auch die Unsicherheit seines Verbleibs in Österreich belasten. Beigelegt waren mehrere ärztliche Schreiben betreffend den Zweitbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin. Zudem ein Schreiben des Vereins römisch 40 vom 24.10.2011, in dem auf die massive Belastung der Familie durch den Mord am Vater/Ehegatten hingewiesen wird, und ein Schreiben des Pfarrers der lokalen Pfarrgemeinde betreffend die Integration der Beschwerdeführer. Darüber hinaus wurde eine DVD übermittelt, die den Vater/Ehegatten als Mitglied der UCK während des Krieges im Kosovo 1999 zeigt.

Aus vom AMS übermittelten Datenanforderungen vom 04.09.2012 ist ersichtlich, dass der Zweitbeschwerdeführer 2011 und 2012 zumindest für einige Zeit legal beschäftigt gewesen ist. Der Viertbeschwerdeführer habe eine Lehrstelle als Metalltechniker gesucht - in Kärnten dürften Asylwerbern aber "immer nur Beschäftigungsbewilligungen für Kochlehrlinge erteilt werden".

11. Die Beschwerdeführer sowie das Bundesasylamt wurden mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 20.02.2013 gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof zur aktuellen allgemeinen Lage in der Republik Kosovo in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.11. Die Beschwerdeführer sowie das Bundesasylamt wurden mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 20.02.2013 gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof zur aktuellen allgemeinen Lage in der Republik Kosovo in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Unter einem erging die Aufforderung, aktuelle Unterlagen betreffend die Integration in Österreich sowie den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vorzulegen.

Diesbezüglich übermittelten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.03.2013 ein Konvolut an Beweismitteln, von denen einige bereits der Stellungnahme vom 02.08.2011 beigelegt waren. Neu vorgelegt wurden unter anderem aktuelle Versicherungsdatenauszüge der Beschwerdeführer, mehrere Unterstützungsschreiben von Privatpersonen betreffend die Integration der Beschwerdeführer in Österreich sowie ein diesbezügliches Schreiben eines lokalen Integrationsvereins vom 24.8.2012 und ein Schreiben der Fußballmannschaft, in der der Zweitbeschwerdeführer als Trainer tätig ist. Aus ärztlichen Attesten vom 04.03.2013 betreffend die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer ist die Einstufung ihres physischen und psychischen Gesundheitszustandes als "unauffällig" bzw. "gesund" ersichtlich. Darüber hinaus wurden Einstellungszusagen betreffend die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer vorgelegt.

Am 10.04.2013 wurde dem Asylgerichtshof ein Unterstützungsschreiben einer weiteren (Hobby-)Fußballmannschaft übermittelt, in der der Zweitbeschwerdeführer aktiv ist.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den amtswegigen Ermittlungen gelangt das Gericht nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführer sind Angehörige der albanischen Volksgruppe und Staatsangehörige der Republik Kosovo. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der übrigen drei Beschwerdeführer, die mittlerweile sämtlich volljährig sind. Die Erstbeschwerdeführerin war im Kosovo selbst nicht erwerbstätig, die Familie lebte bis zur Ausreise nach Österreich im März 2007 in ihrem eigenen Haus. Der Ehegatte/Vater sicherte bis zu seinem Tod am 30.12.2005 durch seine Tätigkeit als Aufseher in einem Gefängnis und später als Taxifahrer die wirtschaftliche Existenz der Familie. Überdies war dem Haus auch eine kleine Landwirtschaft angeschlossen. Die drei Söhne der Erstbeschwerdeführerin besuchten bis zur Ausreise nach Österreich im Kosovo die Schule.

Der Ehegatte/Vater der Beschwerdeführer war während des Krieges Mitglied der UCK, jedoch nicht in einer führenden Position. 2001 wurde er - ebenso wie sein Bruder - im Zuge eines lange schwelenden Streits mit einer (entfernt verwandten) Nachbarfamilie angeschossen und schwer verletzt. Die Täter wurden strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Am 30.12.2005 wurde der Ehegatte/Vater von einem unbekannten Täter erschossen. Es wird nicht festgestellt, dass der Ehegatte/Vater Geheimdienstmitarbeiter war oder mit diesem in irgendeiner Verbindung gestanden ist.

Der bezeichnete Bruder (Schwager/Onkel der Beschwerdeführer) stellte in Österreich am 08.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, kehrte jedoch bereits am 22.06.2007 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Kosovo zurück. Am 17.09.2008 stellte er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der jedoch vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.06.2009 abgewiesen wurde. Unter einem wurde er auch aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.12.2009, Zl. B2 407.587-1/2009/2E, abgewiesen. Ein am 16.03.2010 gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde vom Asylgerichtshof mit Beschluss vom 20.04.2010, Zl. B2 407.587-2/2010/5E, abgewiesen.

Der Vater der Erstbeschwerdeführerin ist bereits 1990 verstorben, ihre Mutter lebt - wie auch ihre drei Schwestern und ihr Bruder im Kosovo. Die Geschwister ihres verstorbenen Gatten leben, von einer in Deutschland lebenden Schwester abgesehen, im Kosovo; seine Eltern sind bereits verstorben. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Verwandten substantiellen Problemen ausgesetzt waren oder sind. Daran kann auch das Faktum nichts ändern, dass ein Schwager 2001 (gemeinsam mit ihrem Gatten) angeschossen und schwer verletzt wurde.

Die Beschwerdeführer sind nach wie vor im Besitz ihres Hauses im Herkunftsstaat und verfügen somit über eine gesicherte Unterkunft im Herkunftsstaat. Zudem leben auch die Brüder des Gatten/Vaters nach wie vor im Kosovo, weshalb gegebenenfalls auch von einer zumindest vorübergehenden Unterkunftsgewährung und Unterstützung durch diese ausgegangen werden kann. Die Existenz der Beschwerdeführer wäre zunächst durch die familieneigene Landwirtschaft gesichert - zudem könnten die Beschwerdeführer ihre Existenz auch (zumindest) durch Gelegenheitsarbeiten sichern.

Die Beschwerdeführer hatten keine Probleme mit den Behörden im Heimatland. Hinsichtlich des Anschlags auf den Vater/Ehemann 2001 wurden diese ebenso tätig wie anlässlich der Berichte der Beschwerdeführer über Einschüchterungsversuche nach dessen Tod 2005.

Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten nächtlichen Einschüchterungsversuche seitens unbekannter Personen nach dem Tod des Ehegatten/Vaters - Klopfen an die Hauswände, Schüsse vor dem Haus - werden als grundsätzlich glaubwürdig dem Verfahren zugrunde gelegt. Darüber hinausgehende Handlungen wie etwa gezielte Schüsse auf den Zweitbeschwerdeführer konnten nicht glaubhaft gemacht werden. Unabhängig von der Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens besteht eine hinreichende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates.

Die von den Beschwerdeführern vorgelegte Bescheinigung der Kreisstaatsanwaltschaft vom 05.03.2008 ist zwar als echt, jedoch als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten. Die darauf vermerkte Gefährdung der Beschwerdeführer besteht jedenfalls seit Juli 2011 nicht mehr.

Die Beschwerdeführer lebten nach ihrer Einreise nach Österreich im März 2007 bis Juni 2011 im gemeinsamen Haushalt. Im Juni 2011 verließ der Zweitbeschwerdeführer erstmals den gemeinsamen Haushalt, kehrte aber noch im selben Jahr vorübergehend in diesen zurück. Seit Dezember 2011 lebt er in einer eigenen Wohnung (jedoch in unmittelbarer Nachbarschaft zum bisherigen Wohnsitz der Familie), im Dezember 2012 zog seine österreichische Lebensgefährtin bei ihm ein. Der Drittbeschwerdeführer verließ den ursprünglichen gemeinsamen Haushalt der Familie erstmalig im August 2012 und zog bei seinem älteren Bruder (dem Zweitbeschwerdeführer) ein. Im Oktober 2012 kehrte er für zwei Monate zur Mutter zurück, seit Dezember 2012 lebt er erneut in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Zweitbeschwerdeführer. Die Erstbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer leben seit der Einreise nach Österreich unverändert in einem gemeinsamen Haushalt. Die beiden Haushalte der Beschwerdeführer liegen in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander.

Die Beschwerdeführer sind grundsätzlich gesund und auch arbeitsfähig. Es gibt keinen Hinweis auf schwerwiegende Erkrankungen. Weder die Erstbeschwerdeführerin noch der Zweitbeschwerdeführer standen während des Asylverfahrens über längere Zeit in einer längerfristigen strukturierten oder gar stationären Behandlung. Vielmehr waren sie trotz grundsätzlich glaubwürdiger psychischer und physischer Probleme während ihrer gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich zumindest grundsätzlich arbeitsfähig.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich, wo sie sich seit mehr als sechs Jahren aufhalten, sozial integriert und strafgerichtlich unbescholten. Sie sprechen durchwegs gut Deutsch. Der Zweitbeschwerdeführer war seit Mai 2011 insgesamt rund acht Monate lang legal in Österreich beschäftigt. Der Drittbeschwerdeführer ist seit Februar 2013 in Österreich legal beschäftigt. 2012 war er als Saisonarbeitskraft bereits fünf Monate lang legal beschäftigt.

Der Zweitbeschwerdeführer nimmt seit Jänner 2012 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr in Anspruch; der Drittbeschwerdeführer tut dies seit März 2013, wobei er seit Dezember 2012 nur noch eingeschränkt Leistungen in Anspruch genommen hat. Der Zweitbeschwerdeführer ist daher seit mehr als einem Jahr als selbsterhaltungsfähig anzusehen; im Falle des Drittbeschwerdeführers ist angesichts dessen bestehender Beschäftigung davon auszugehen, dass eine Selbsterhaltungsfähigkeit seit kurzem besteht und etabliert werden kann. Lediglich die Erstbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer nehmen nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Im Falle des Viertbeschwerdeführers besteht nunmehr die Möglichkeit, in Österreich eine Lehre zu absolvieren; für die Erstbeschwerdeführerin liegt eine Einstellungszusage als Reinigungskraft vor.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer in Österreich selbsterhaltungsfähig sind oder diesen Zustand in nächster Zeit etablieren können. Es besteht auch kein Zweifel, dass die Erstbeschwerdeführerin von ihren Söhnen unterstützt würde.

Der Zweitbeschwerdeführer spielt seit längerer Zeit in einem Amateurverein Fußball und ist auch in der Vereinsarbeit engagiert, wo er unter anderem ehrenamtlich als Trainer eine Nachwuchsmannschaft betreut. Darüber hinaus engagiert er sich seit mehr als drei Jahren intensiv in der örtlichen Pfarrgemeinde - insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit. Er hilft bei der Pflege des Gemeinschaftsgartens und hat ehrenamtlich bei der Betreuung von Ferienlagern für Kinder mitgewirkt. Seit Jänner 2013 sitzt er zudem im erweiterten Vorstand des lokalen Integrationsvereins XXXX.Der Zweitbeschwerdeführer spielt seit längerer Zeit in einem Amateurverein Fußball und ist auch in der Vereinsarbeit engagiert, wo er unter anderem ehrenamtlich als Trainer eine Nachwuchsmannschaft betreut. Darüber hinaus engagiert er sich seit mehr als drei Jahren intensiv in der örtlichen Pfarrgemeinde - insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit. Er hilft bei der Pflege des Gemeinschaftsgartens und hat ehrenamtlich bei der Betreuung von Ferienlagern für Kinder mitgewirkt. Seit Jänner 2013 sitzt er zudem im erweiterten Vorstand des lokalen Integrationsvereins römisch 40 .

Der Drittbeschwerdeführer hat in Österreich 2009 den Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Hauptschulabschlusses erfolgreich absolviert. Wie sein älterer Bruder ist auch er in der örtlichen Pfarrgemeinde engagiert.

Der Viertbeschwerdeführer hat in Österreich im Schuljahr 2009/2010 die neunte Schulstufe in einer Polytechnischen Schule absolviert und ein Fortbildungsseminar der Arbeiterkammer besucht. Zudem hat er im Schuljahr 2011/12 den Vorbereitungslehrgang Hauptschulabschluss besucht und ist nach Ende seiner Schulpflicht ebenfalls in der Kinderbetreuung der örtlichen Pfarrgemeinde aktiv.Der Viertbeschwerdeführer hat in Österreich im Schuljahr 2009 aus 2010, die neunte Schulstufe in einer Polytechnischen Schule absolviert und ein Fortbildungsseminar der Arbeiterkammer besucht. Zudem hat er im Schuljahr 2011/12 den Vorbereitungslehrgang Hauptschulabschluss besucht und ist nach Ende seiner Schulpflicht ebenfalls in der Kinderbetreuung der örtlichen Pfarrgemeinde aktiv.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich durchwegs in hohem Maß in ihrem Wohnort sozial integriert, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer zudem auch beruflich. Der Zweitbeschwerdeführer hat seit 2009 eine österreichische Lebensgefährtin, seit Dezember 2012 lebt er mit dieser auch in einem gemeinsamen Haushalt.

1.2. Zur Situation in der Republik Kosovo wird Folgendes festgestellt:

Allgemeine politische Lage

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)

Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)

Das politische System der Republik Kosovo hat sich als parlamentarische Demokratie seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die voraussichtlich bis Herbst 2012 eingeschränkte, "überwachte" Souveränität. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen sieht die kosovarische Verfassung umfassenden Schutz und weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation für Minderheiten vor. Inzwischen (Stichtag 1. Mai 2012) haben 89 Staaten (darunter 22 EU-Staaten sowie die Nachbarstaaten Montenegro, EJR Mazedonien und Albanien) die Republik Kosovo anerkannt.

Seit Februar 2011 wird die Regierung von einer Koalition aus PDK (Thaci), AKR (Pacolli) und (u.a. serbischen) Minderheitenparteien getragen. Die unter der UNMIK-Verwaltung ("United Nations Interim Administration Mission in Kosovo", Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo) entstandenen demokratischen Strukturen und Regierungsinstitutionen sind seit Inkrafttreten der Verfassung nicht mehr provisorisch. Gewaltenteilung ist gewährleistet.

Die Wirtschaftslage bleibt weiterhin prekär. Eine hohe Arbeitslosenquote, ein unterentwickelter Industriesektor und nur geringe ausländische Direktinvestitionen, nicht zuletzt wegen der Unsicherheit aufgrund des ungelösten politischen Konflikts im Norden und der nach wie vor umfangreichen Korruption, sind Faktoren, die die innere Stabilität des Landes mittelfristig beeinflussen können. Aufgrund der von Kosovo nicht erfüllten Auflagen bei der Konsolidierung des Haushalts 2011 hatte der IWF das Stand-by-Arrangement (SBA) im Sommer 2011 ausgesetzt.

Aufgrund einer im April 2011 durchgeführten Volkszählung gibt das Statistical Office of Kosovo die Einwohnerzahl für Kosovo (ohne den Norden Kosovos) mit 1.733 872 Personen an (175 Einwohner/qkm). Die serbische Bevölkerung im Norden Kosovos boykottierte die Volkszählung. Inoffiziell wird die Einwohnerzahl dort auf etwa 50.000 Personen geschätzt. Nach Angaben des Statistical Office of Kosovo aus dem Jahre 2010 besteht die Bevölkerung zu ca. 92 % aus Albanern und zu 8 % aus Angehörigen anderer Volksgruppen (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seiten 6 und 8)

Der Kosovo hat im Juli 2012 de facto die völlige Souveränität erreicht. Der Internationale Lenkungsrat (International Steering Group/ISG) aus Unterstützern der Unabhängigkeit des Kosovo hat beschlossen, die internationale Überwachung der Unabhängigkeit zu beenden. Das für die Überwachung zuständige Internationale Zivilbüro (ICO) in Prishtina (Pristina) wurde geschlossen. Die NATO-Truppe KFOR nimmt auch nach Beendigung der Unabhängigkeits-Überwachung ihre Aufgaben wahr, ebenso bis Juni 2014 die EU-Rechtsstaatsmission EULEX, die beim Aufbau von Justiz, Zoll und Polizei hilft. Internationale Vertreter verbleiben auch beratend u.a. in der kosovarischen Privatisierungsbehörde und im Verfassungsgericht. (APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht" vom 02. Juli 2012)

Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.

Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).

Internationale Präsenz in Kosovo

Im Zusammenhang mit der Überwachung der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets war der Internationale Zivile Repräsentant (ICR) ein wichtiges politisches Instrument der internationalen Gemeinschaft. Die Internationale Steuerungsgruppe hat nunmehr im Januar 2012 den Grundsatzbeschluss gefasst, dass die "überwachte Unabhängigkeit" Kosovos 2012 (voraussichtlich im Herbst) enden und der ICR abberufen werden soll - vorausgesetzt, Kosovo erfüllt noch einige verbliebene Forderungen aus dem Ahtisaari-Paket zur Anpassung der Verfassung und bei der Gesetzgebung.

Zum 30. April 2011 wurde der bestehende "Doppelhut" des ICR, der bis dahin zugleich als Sonderbeauftragter der EU (EUSB) fungierte, aufgelöst. Die EU hat ihre Präsenz sichtbar dadurch verstärkt, dass seit Februar 2012 der neue Sonderbeauftragte der EU, Samuel Zbogar (früherer Außenminister von Slowenien) auch gleichzeitig die Leitung des EU-Verbindungsbüros übernimmt. Für die Aufrechterhaltung der Sicherheit in Kosovo spielen insbesondere die NATO-Kosovo Force (KFOR) auf der militärischen Seite und EULEX als größte europäische Rechtsstaatsmission eine nachhaltige Rolle. KFOR ist in seiner Truppenstärke beginnend 2010 stufenweise reduziert worden. Die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ist weiterhin mit ca. 1700 internationalen Polizisten, Richtern und Staatsanwälten sowie zivilem Personal in Kosovo tätig, wird aber ab Mitte 2012 eine grundlegende Restrukturierung und Personalreduzierung vornehmen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 9)

Sicherheitslage

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (EULEX) und den KFOR-Truppen. Im Zuge der krisenhaften Entwicklung im Norden agiert KFOR im Rahmen des Mandats zur Herstellung eines friedlichen und sicheren Umfelds in ganz Kosovo dort als sog. "first responder". (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 10)

Die lokalen Sicherheitskräfte bilden sich aus der Kosovo-Polizei (KP) und der Kosovo Security Force (KSF), diese unterstehen dem Innenministerium und werden, im Rahmen eines Mandates, von der EULEX überwacht. Die EULEX berät und schult die örtlichen Justizbehörden bei rechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Polizeiaktionen werden unter der Verantwortung der EULEX-Polizei durchgeführt. Die EULEX kooperiert mit internationalen polizeilichen Behörden und besitzt begrenzte Exekutivgewalt bei organisierter Kriminalität, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die KSF ist eine leicht bewaffnete Organisation für Sicherheits- und Zivilschutz und wird von der KFOR betreut. Bei Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität ermitteln spezialisierte von internationalen EULEX-Polizisten besetzte Polizeieinheiten und führen Zeugenschutzprogramme durch. Der Aufgabenbereich und die Verantwortung von allen anderen polizeilichen Angelegenheiten liegt in den Händen der örtlichen Polizei. Die Polizeiinspektion, die Professional Standards Unit (PSU) wurde als unabhängige Stelle im Innenministerium eingerichtet, ist mit Untersuchungen und Kontrollen von Polizisten beauftragt und leitet bei Beschwerden über Fehlverhalten von Polizeibediensteten disziplinäre und gerichtliche Maßnahmen ein. Die PSU kann auch bei geringfügigen Verstößen, z.B. bei Gehorsamsverweigerung gegen Polizeibeamte, Beschädigung von polizeilichem Eigentum, Verwaltungsstrafen verhängen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011-Kosovo vom 24. Mai 2012, Seite 4)

Die Sicherheitslage in Kosovo ist stabil, in Teilgebieten (insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica) aber weiterhin fragil. Die Situation im Norden Kosovos, der weitgehend geschlossen serbisch besiedelt ist und nicht unter effektiver Kontrolle der kosovarischen Regierung steht, hat sich seit Juli 2011 verschärft. Die versuchte Verlegung der kosovarischen Sonderpolizeieinheit ROSU am 25.7.2011, um die beiden Grenzpunkte Jarinje und Brnjak im serbisch kontrollierten Norden Kosovo zu besetzen, führte umgehend zu Protesten pro-serbischer Kräfte und Errichtung von Straßensperren. Es kam anschließend zu wiederholten Angriffen von Kosovo-Serben auf KFOR und EULEX, zuletzt am 1. Juni 2012 in der Ortschaft Rudare, dabei wurden insgesamt mehrere deutsche KFOR-Soldaten verletzt. Im Norden Kosovos sind mittlerweile bis auf einige, stark befestigte Straßensperren und einige Beobachtungsposten die serbischen Blockaden beseitigt. KFOR genießt Bewegungsfreiheit. EULEX dagegen wird immer wieder von Kosovo-Serben aufgehalten. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 9)

Menschenrechte

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten folgende internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Artikel 22, der Verfassung gelten folgende internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte;

Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Zusatzprotokolle (EMRK);

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte einschließlich der Zusatzprotokolle;

Rahmenübereinkommen des Europarats betreffend den Schutz nationaler Minderheiten;

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);

Übereinkommen über die Rechte des Kindes;

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 22)

Eine Vielzahl von nationalen Menschenrechtsgruppierungen kann ohne Einschränkungen durch die Regierung Untersuchungen durchführen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen. Bei Berichten und Empfehlungen von Menschenrechtsgruppierungen zeigt sich die Regierung kooperativ. Das Büro des Ombudsmanns hat die Befugnis bei Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Institutionen Untersuchungen durchzuführen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011-Kosovo vom 24. Mai 2012, Seite 11)

Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seite 22)Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seite 22)

Religionsfreiheit

Die überwiegende Mehrheit der ethnischen albanischen Bevölkerung, Bosniaken, Gornai, Türken, Roma, Ashkali und Ägypter bekennen sich zum islamischen Glauben. Weniger als 5% der Bevölkerung sind Angehörige der serbisch-orthodoxen Kirche. Katholische und protestantische Gemeinden befinden sich in Prizren, Kline/Klina, Janjevo, Gjakove/Djakovica und Pristina. (U.S. Department of State:

July-December 2010 International Religious Freedom Report vom 20. September 2011, Seite 1)

Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], S.15)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], S.15)

Es kommt gelegentlich zu gesellschaftlichen Übergriffen oder Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es sehr schwierig diese Vorfälle explizit als ethnische oder religiöse Intoleranz zu werten. (U.S. Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report vom 20. September 2011, Seite

1)

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz. EULEX, die aus internationalen Richtern und Staatsanwälten besteht, unterstützt die nationale Gerichtsbarkeit. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011-Kosovo vom 24. Mai 2012, Seite 5)

Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/-Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.

Das Gerichtswesen umfasst neben dem Verfassungsgericht (Constitutional Court) einen Obersten Gerichtshof (Supreme Court), ein Hohes Gericht für minderschwere Straftaten (High Minor Offences Court), fünf Kreisgerichte (District Courts) in Pristina, Prizren, Mitrovica, Gjilane/Gnjilane und Peja/Pec, 25 Gemeindegerichte (Municipal Courts mit Zuständigkeit für Strafmaß von 60 Tagen bis zu fünf Jahren Haft) denen ebensoviele Gerichte für minderschwere Straftaten (Minor Offences Court mit Strafmaß bis zu 60 Tagen Haft) nachgeordnet sind sowie ein Handelsgericht (Commercial Court). Es gibt keine Verwaltungsgerichte.

In der kosovarischen Verfassung wurde in Artikel 150 die Verpflichtung zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit als wesentliches Element für die Festigung der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen. Die für den Aufbau einer unabhängigen Justiz wichtige Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde Ende Oktober 2010 mit der Ernennung der Richter für die Amtsgerichte und zugehörige Staatsanwälte abgeschlossen. Bereits zuvor waren die höchsten Ämter in der Justiz (Oberster Gerichtshof, Ober- und Sonderstaatsanwälte) besetzt sowie Richter und Staatsanwälte an den Bezirks- und Berufsgerichten, u.a. auch in der Finanzgerichtsbarkeit, ernannt worden. Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NGO's wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seiten 15-16)

Repressionen Dritter

Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander seit der Unabhängig der Republik Kosovo im Jahr 2008 hat weiter zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls. Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbar-räumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen. Die Übergriffe gehen dabei allerdings ungefähr gleichermaßen von beiden Seiten aus, in aller Regel bleibt es bei mittleren Sachschäden und Körperverletzungen geringeren Ausmaßes. Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter (RAE) geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen.

Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Bei vielen Minderheitenangehörigen besteht weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften und ihren Führungs-persönlichkeiten. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NROs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u. a. Monitoring-Funktionen über die Kosovo Polizei aus. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist die EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seiten 19-20)

Minderheiten

Nach belastbaren Schätzungen von UNMIK und KFOR leben derzeit ca. 100.000 - 120.000 Serben in Kosovo, davon etwa 60 % in Enklaven im Süden und 40 % im serbisch dominierten, direkt an Serbien grenzenden Norden Kosovos. Aufgrund der Quotenregelung in der Verfassung von Kosovo werden die politischen und gesellschaftlichen Interessen der RAE-Minderheiten durch vier Abgeordnete im Parlament vertreten. Die Regierung tritt öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber den RAEein. In der kosovarischen Öffentlichkeit wirbt die Regierung regelmäßig dafür, dass das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaften von allen Kosovaren zu respektieren, zu schützen und zu unterstützen sei. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015"hat Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert. Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Die Familien sind zumeist während des Krieges nicht vertrieben worden oder konnten nach dem Krieg in ihre nicht zerstörten Häuser zurückkehren. Diese Familien berichten kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 11)

Kosovo-Albaner

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (Müller, Stephan:

Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)

Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo)

Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Rache-akten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 20)

Ausweichmöglichkeiten

Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.

Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand:

Mai 2012], Seite 21)

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet.

Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 24)

Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, existieren spezielle Kriterien. Erstens muss die Person als kosovarischer Staatsbürger registriert sein. Ist dies gegeben, so kann bestimmt werden, welche Kriterien zum Erhalt von Sozialleistungen er/ sie erfüllt. Die Person muss einen festen Wohnsitz haben. Darauf basierend kann er/ sie, soweit die Familie die Voraussetzungen erfüllt, soziale und andere Hilfe- und

Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09. Februar 2012)

Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15.

Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sie beträgt derzeit für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien - abhängig von der Anzahl der anspruchsberechtigten Personen - bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfe-leistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.

Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im April 2011 erhielten 35.300 Familien bzw. 153.294 Personen Sozialhilfe; neue Zahlen liegen nicht vor.

Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seiten 24-25)

Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)

Wohnraum -wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung. Die überwiegende Anzahl der Rückkehrer werden von Angehörigen ihrer Familie aufgenommen und untergebracht. Nur wenige Rückkehrer sind auf Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten "Municipal Return Offices" (MRO) angewiesen. Nach den Erkenntnissen der URA-Projektleitung ist eine Ausgrenzung von Angehörigen der RAE-Gemeinschaften durch Vermieter von Wohnraum nicht festzustellen. Aus Mitteln des Stabilitätspakts für Südosteuropa fördert die Bundes-regierung Projekte des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) zur Schaffung von Wohnraum für zurückgekehrte Roma. Im Jahre 2011 wurden 6 Häuser in Obilic und 6 Häuser in Fushe Kosovo errichtet. Für das Jahr 2012 sind weitere 20 neue Häuser in verschiedenen Orten vorgesehen, die an RAE-Familien übergeben werden sollen. Unter Federführung von "Caritas Switzerland" wurden 2011 in Gjakova 29 Häuser für RAE neu gebaut. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 25)

Sollte die extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens der Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller, vom 12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)

Auch für Angehörige anderer ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken, Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand:

Mai 2012] S. 21)

Medizinische Versorgung

In den neunziger Jahren wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die neue Regierung unter Ministerpräsident Thaci hat die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung insbesondere durch das öffentliche Gesundheitssystem zu einem ihrer wichtigsten politischen Ziele erhoben. Die Umsetzung der bereits von der früheren Regierung entwickelten "Health Sector Strategy 2010-2014", die u. a. die Einführung eines Krankenversicherungssystems auf Basis eines zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds vorsieht, soll im Rahmen des vom Gesundheitsministerium erarbeiteten "Action Plan 2011-2014" durch einen Katalog von Maßnahmen unterstützt werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seite 26)

In dem unter der UNSC Resolution 1244 verwalteten Kosovo ist die Chancengleichheit aller dort lebenden Gemeinschaften festgeschrieben. Alle kosovarischen Staatsbürger haben offiziell gleichen Zugang zu staatlichen Institutionen. Patienten können sich an jegliche bzw. nächstgelegene Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung wenden. Die Entscheidung, Leistungen privater Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, obliegt dabei ihnen selbst. Das kosovarische Gesundheitsministerium verfügt über eine Liste sogenannter essentieller Medikamente. Nichtsdestotrotz fehlen die meisten in den Apotheken und nur eine eingeschränkte Menge von Medikamenten ist in den Gesundheitseinrichtungen erhältlich. Normalerweise - jedoch nicht immer - werden hospitalisierten Patienten Medikamente frei zur Verfügung gestellt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09. Februar 2012)

Öffentliches Gesundheitssystem

Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.

Bisher existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind.

Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheits-versorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri.

Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewähr-leistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität zu hohen Kosten anbietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und dementsprechend stark frequentiert. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandene veraltete Ausstattung zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seiten 26-27)

Psychische Erkrankungen

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.

Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt.

Patienten, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Fachärzte für Psychiatrie im privaten Gesundheitssektor behandeln Traumapatienten sowohl medikamentös als auch im Rahmen einer Psychotherapie. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie finden sich inzwischen in ganz Kosovo. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beträgt zwischen 10 und 20 Euro. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland können bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts "URA II" in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des Projektes URA II zu Trauma-Spezialisten geschult worden sind, bieten eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer an und/oder sind bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich. Die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen findet in Kosovo in der Regel innerhalb der Familie statt. Die zuständigen staatlichen Stellen unterstützen die häusliche Pflege und Betreuung durch Leistungen auf der sekundären Ebene durch das Mental Health Care Center (MHCs) sowie auf der primären Ebene zunehmend durch gemeindliche oder von NGOs finanzierte Fürsorge- und Betreuungsdienste.Patienten, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Fachärzte für Psychiatrie im privaten Gesundheitssektor behandeln Traumapatienten sowohl medikamentös als auch im Rahmen einer Psychotherapie. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie finden sich inzwischen in ganz Kosovo. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beträgt zwischen 10 und 20 Euro. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland können bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts "URA II" in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des Projektes URA römisch zwei zu Trauma-Spezialisten geschult worden sind, bieten eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer an und/oder sind bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich. Die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen findet in Kosovo in der Regel innerhalb der Familie statt. Die zuständigen staatlichen Stellen unterstützen die häusliche Pflege und Betreuung durch Leistungen auf der sekundären Ebene durch das Mental Health Care Center (MHCs) sowie auf der primären Ebene zunehmend durch gemeindliche oder von NGOs finanzierte Fürsorge- und Betreuungsdienste.

Vor diesem Hintergrund existieren in Kosovo nur einige staatliche Pflege- und Fürsorgeeinrichtungen mit wenigen Plätzen. Sie werden als "Integrationshäuser" bezeichnet und befinden sich im Raum Pristina sowie in Gjilan/Gnjilane, Mitrovicë/Mitrovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Pejë/Pec und Gjakovë/Djakovica. Jede dieser Einrichtungen verfügt über jeweils zehn Pflegeplätze. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seiten 30-31)

Behandlung von Rückkehrern

Im April 2010 gründete die Regierung einen interministeriellen Verwaltungsrat, der die Durchführung und Umsetzung des politischen Rahmens für die Reintegration der Rückkehrer überwacht. Er ist auch verantwortlich für den Aufbau wirksamer Strategien und für die Bereitstellung von Informationen auf lokaler Ebene. (OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011, Seite 5)

Das Ministerium für Volksgruppen und Rückkehrmaßnahmen und die internationale Gemeinschaft hat budgetäre Mittel bereitgestellt, um gute wirtschaftliche Rahmenbedingungen für Rückkehrer und Binnenvertriebene zu schaffen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011-Kosovo vom 24. Mai 2012, S. 8)

Im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans zur Reintegrationsstrategie ("Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons")unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten -unabhängig von ihrer Ethnie -für die Dauer von bis zu einem Jahr mit Geld-, Sach-und Beratungsleistungen. Nach der Registrierung stellt die zuständige Gemeindeverwaltung Art und Höhe der Leistungen auf den individuellen Einzelfall bezogen fest. Auf der Grundlage dieser Berechnung werden die Mittel vom kosovarischen Büro für Reintegration zur Verfügung gestellt. Die erste Kontaktaufnahme findet bereits unmittelbar nach Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einem Vertragshotel angeboten und Ansprechpartner in den Kommunen benannt.

Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über das Büro für Reintegration in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seite 31)

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zur Schulbildung und zur familiären Situation der Beschwerdeführer in Österreich und im Kosovo ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den diesbezüglich vorgelegten unbedenklichen Urkunden.

Die Feststellungen zum Anschlag auf den Gatten/Vater und dessen Bruder 2001 (inklusive dem Eingreifen der Polizei und der strafrechtlichen Verurteilungen) ergeben sich aus den vorgelegten Beweismitteln. Unstrittig ist auch, dass der Gatte/Vater während des Krieges der UCK angehörte. Für eine führende Position oder auch nur eine Stellung als "Kommandant" gibt es jedoch auch in den vorgelegten Beweismitteln keinen schlüssigen Hinweis; vielmehr wurde dem Verbindungsbeamten gegenüber angegeben, dass der Gatte/Vater stets "Sympathien" für die Serben gehegt hätte. Ebenso wenig gibt es auch nur einen stichhaltigen Hinweis, der Gatte/Vater könnte in irgendeiner Form in einer substanziellen Verbindung zum (serbischen) Geheimdienst gestanden sein. Auch dieser Behauptung konnte daher keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden.

Die Beschwerdeführer haben im gesamten Verfahren keine Probleme mit den kosovarischen Behörden dargelegt. Aus den Einvernahmen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Polizei 2001 den Anschlag auf den Ehegatten/Vater und dessen Bruder untersucht hat - und der Zweitbeschwerdeführer hat auch erklärt, dass es aus diesem Anlass zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen sei. Kein Zweifel besteht zudem an polizeilichen Ermittlungen im Mordfall von 2005, was auch der Verbindungsbeamte im Juli 2011 verifizieren konnte. Schließlich haben die Beschwerdeführer auch angegeben, dass sie im Zuge der nächtlichen Störungen ab 2006 wiederholt die Polizei verständigt hätten und diese auch gekommen sei. Diese glaubhaft dargelegten Störungen beschrieben die Beschwerdeführer in ihren Einvernahmen über weite Strecken übereinstimmend als "Klopfen an die Wände" und Abgabe von Schüssen vor dem Haus.

Dass einmal gezielt aus einem Auto auf den Zweitbeschwerdeführer geschossen worden wäre, konnte durch keinerlei Beweismittel belegt werden. Solche - etwa Anzeigen oder Polizeiprotokolle - hätten jedoch vorhanden sein müssen, da die Beschwerdeführer angaben, sie hätten wiederholt die Polizei verständigt und diese wäre auch gekommen.

Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der zuständigen kosovarischen Behörden hinsichtlich einer etwaigen Verfolgung durch kriminelle Privatpersonen ergibt sich aus den substanziell unwidersprochenen Feststellungen zur Situation im Kosovo.

Auszuschließen ist eine den männlichen Beschwerdeführern drohende Gefährdung im Zuge einer traditionellen Blutrache. Im gegenständlichen Fall wurde deren Vater ermordet - eine traditionelle Blutrache müsste daher von ihnen ausgehen und nicht gegen sie gerichtet sein. Es gibt im gesamten Verfahren auch keinerlei Hinweis darauf, dass einer der Beschwerdeführer oder der Vater ein Verhalten gesetzt hätte, das eine (traditionelle) Blutrache auslösen könnte.

Hinsichtlich der vorgelegten Bescheinigung der Kreisstaatsanwaltschaft wurde der Verbindungsbeamte im Kosovo mit Ermittlungen betraut. Dieser konnte feststellen, dass nicht mehr ermittelbar ist, wer dieses Schreiben konkret ausgestellt hat. Da aber sowohl der nunmehr zuständige Oberstaatsanwalt als auch der damals zuständige Staatsanwalt von der grundsätzlichen Echtheit des Schreibens ausgehen, hat auch der Asylgerichtshof keine Zweifel an dieser. Eine gegenwärtig bestehende Gefahr für das Leben der Beschwerdeführer ist daraus aber nicht ableitbar, da eine solche nach Ansicht aller Auskunftspersonen des Verbindungsbeamten (die auch jene sind, die damals für die Ausstellungen derartiger Schreiben zuständig waren) jedenfalls im Juli 2011 nicht mehr bestanden hat und es keinerlei Hinweis darauf gibt, dass sie zwischenzeitlich erneut entstanden sein könnte.

Die Feststellungen zu den Asylverfahren des Schwagers/Onkels in Österreich ergeben sich aus dessen dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existenziellen) Situation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den obigen Feststellungen und den diesen nicht entgegenstehenden Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren. Aus den Angaben der Beschwerdeführer ergibt sich unstrittig, dass die wirtschaftliche Lage der Familie durch die Arbeit des Vaters und die familieneigene Landwirtschaft sowie die Unterstützung der Brüder des Ehegatten/Vaters gut war. Die lediglich von der Erstbeschwerdeführerin behauptete Unmöglichkeit einer Bewirtschaftung derselben (erneut aus Furcht) war auch deshalb nicht glaubwürdig, weil die Familie nach dem Tod des Vaters noch rund 15 Monate im Kosovo gelebt hat, ohne in eine wirtschaftliche Notlage zu geraten. Die Beschwerdeführer haben bis zur Ausreise in ihrem Haus gelebt, wo sie auch nach einer eventuellen Rückkehr in den Kosovo wohnen könnten. Darüber hinaus wäre von einer Unterstützung und - gegebenenfalls - auch Unterkunftsgewährung durch die Brüder des Gatten/Vaters auszugehen, zumal eine solche nach übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer bereits nach dessen Tod vorgelegen ist. Zudem könnten die Beschwerdeführer ihre Existenz auch durch Gelegenheitsarbeiten sichern.

Der nach der Einreise und zunächst bis Juni 2011 durchgehend bestehende gemeinsame Haushalt der Beschwerdeführer ist durch Abfragen im Zentralen Melderegister (vom 12.04.2013) belegt. Aus diesen ergibt sich auch der zwischenzeitliche Auszug des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers sowie der nunmehrige gemeinsame Haushalt des Zweit- und Drittbeschwerdeführers sowie jener (durchgehende) der Erstbeschwerdeführerin mit dem Viertbeschwerdeführer. Die unmittelbare Nachbarschaft der beiden Haushalte ergibt sich aus einer Nachschau im Stadtplan.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Stellungnahme vom 27.03.2013 im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs, insbesondere aus den ärztlichen Attesten vom 04.03.2013 betreffend die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer. Hinsichtlich dieser Beschwerdeführer wurden keine Beweismittel vorgelegt, die Hinweise für längerfristige strukturierte oder stationäre Behandlungen geben würden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie während ihrer gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich grundsätzlich arbeitsfähig waren. Dafür sprechen überdies die schriftliche Einstellungszusage der Erstbeschwerdeführerin und die zeitweilige legale Beschäftigung des Zweitbeschwerdeführers. Grundsätzlich waren und sind gewisse gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführer angesichts der psychischen Belastung durch die Ermordung des Gatten/Vaters (wie sie auch ärztlich festgestellt wurden) glaubwürdig - jedoch nicht in einem Ausmaß, dass sie eine schwerwiegende Beeinträchtigung darstellen sowie eine strukturierte oder gar stationäre Behandlung erforderlich machen würde. Betreffend den Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden schwere gesundheitliche Probleme nicht einmal behauptet.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Einsichtnahme im Strafregister; die Sprachkenntnisse ergeben sich aus dem vorgelegten Sprachzertifikat Deutsch (Niveaustufe A2 mit Höchstpunktezahl) des Zweitbeschwerdeführers sowie dem Schulbesuch und dem Besuch von VHS-Lehrgängen des Dritt- und Viertbeschwerdeführers. Darüber hinaus ist auch die - unten näher ausgeführte - intensive soziale Integration der Beschwerdeführer ein Indiz für gute Deutschkenntnisse. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ist aufgrund dieser Fakten davon auszugehen, dass sie Deutsch zumindest in einem hinreichenden Ausmaß beherrscht, um ihren Alltag in Österreich problemlos bestreiten zu können.

Die soziale Integration der Beschwerdeführer ergibt sich aus den im Rahmen schriftlicher Stellungnahmen im August 2011 und März 2013 vorgelegten Beweismitteln, insbesondere den oft sehr detaillierten, überprüfbaren und nicht zuletzt aus diesem Grund auch glaubwürdigen Unterstützungsschreiben von Privatpersonen sowie den Schreiben der lokalen Pfarrgemeinde betreffend die intensive ehrenamtliche Mitarbeit der drei männlichen Beschwerdeführer bei diversen Projekten - etwa auch Kinderbetreuung in den Sommerferien (was im Übrigen substanzielle Deutschkenntnisse voraussetzt). Aus diesen Beweismitteln bzw. den vorgelegten Versicherungsdatenauszügen und den diesbezüglichen Schreiben der Arbeitgeber des Zweit- und Drittbeschwerdeführers ist auch die legale Beschäftigung des Zweit- und Drittbeschwerdeführers in Österreich zu ersehen.

Die Feststellungen zur bestehenden Lebensgemeinschaft des Zweitbeschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin ergeben sich aus seinem Vorbringen, deren Schreiben im Rahmen der Stellungnahmen zum schriftlichen Parteiengehör und der oben erwähnten Nachschau im Zentralen Melderegister, aus der der gemeinsame Haushalt ersichtlich ist.

Zeit und Umfang der Inanspruchnahme von Leistungen aus der Grundversorgung durch die Beschwerdeführer ist aus der Einsichtnahme im Grundversorgungssystem ersichtlich. Da der Zweitbeschwerdeführer bereits seit mehr als 15 Monaten keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und der Drittbeschwerdeführer derzeit legal beschäftigt ist, kann von deren individueller Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Für den Viertbeschwerdeführer besteht angesichts eines Erlasses des Sozialministers vom April 2013 nunmehr auch der Zugang zur Absolvierung einer Lehre in Österreich.

Angesichts des starken familiären Zusammenhalts der Beschwerdeführer ist damit von einer insgesamt vorliegenden weitegehenden Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer (im Rahmen des Familienverbandes) auszugehen.

2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in der Republik Kosovo stützen sich auf objektives, im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs vom 20.02.2013 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem von den Beschwerdeführern nicht substanziell entgegen getreten worden ist. Vielmehr findet sich in der Stellungnahme vom 27.03.2013 kein konkretes Eingehen auf diese Feststellungen. Die aus dem Jahr 2008 und 2011 vorgelegten Berichte und Zeitungsmeldungen sind mangels Aktualität nicht geeignet, diesen Feststellungen entgegen zu stehen.

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Die vorliegenden Verfahren war seit 04.07.2007 (Einlangen der Berufungsvorlage der Erstbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers) bzw. seit 05.07.2007 (Einlangen der Berufungsvorlage des Zweitbeschwerdeführers) beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.3.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Die vorliegenden Verfahren war seit 04.07.2007 (Einlangen der Berufungsvorlage der Erstbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers) bzw. seit 05.07.2007 (Einlangen der Berufungsvorlage des Zweitbeschwerdeführers) beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass den Beschwerdeführern in ihrem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht.

Bei von den Beschwerdeführern vorgebrachten Bedrohungen seitens unbekannter Dritter handelt es sich um gemeinkriminelle Akte, die dem kosovarischen Staat nicht zugerechnet werden können (vgl. etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557). Die Beschwerdeführer können nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die kosovarischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass die Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden können, haben sie weder im vorliegenden Verfahren glaubhaft dargetan, noch ist dies aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation im Kosovo ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre. Im Gegenteil, haben doch die Beschwerdeführer selbst angegeben, dass die kosovarischen Polizei nach Verständigung erschienen sei und Ermittlungen eingeleitet habe.Bei von den Beschwerdeführern vorgebrachten Bedrohungen seitens unbekannter Dritter handelt es sich um gemeinkriminelle Akte, die dem kosovarischen Staat nicht zugerechnet werden können vergleiche etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557). Die Beschwerdeführer können nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die kosovarischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass die Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden können, haben sie weder im vorliegenden Verfahren glaubhaft dargetan, noch ist dies aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation im Kosovo ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre. Im Gegenteil, haben doch die Beschwerdeführer selbst angegeben, dass die kosovarischen Polizei nach Verständigung erschienen sei und Ermittlungen eingeleitet habe.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt zudem einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist - wie vorhin bereits ausgeführt - ersichtlich, dass eine ausreichende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit gegeben ist.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben und konnte von den Beschwerdeführern auch nicht glaubhaft gemacht werden.

Die Beschwerdeführer verfügten über eine Unterkunft im eigenen Haus, die ihnen auch nach einer Rückkehr zur Verfügung stehen wird. Zudem leben im Kosovo nach wie vor die Brüder des Ehegatten/Vaters, weshalb auch bei diesen zumindest eine vorübergehende Unterkunftnahme möglich wäre. Überdies gibt es keinen stichhaltigen Hinweis auf substanzielle wirtschaftliche Probleme der Beschwerdeführer in den Jahren vor ihrer Ausreise. Vielmehr wurde von den Beschwerdeführern ausdrücklich angegeben, dass ihre wirtschaftliche Lage zumindest gut gewesen sei.

3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie Gefahr liefen würden, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; es wurde auch nicht glaubhaft dargelegt, dass sie von der Todesstrafe bedroht wären.

Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Den Beschwerdeführern würde im Falle einer Rückkehr in den Kosovo jedenfalls eine Unterkunft im eigenen Haus (notfalls auch bei den Brüdern des Ehegatten/Vaters) zur Verfügung stehen. Damit wären die Beschwerdeführer aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch ihre im Herkunftsland lebenden Verwandten - jedenfalls in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Den Beschwerdeführern würde im Falle einer Rückkehr in den Kosovo jedenfalls eine Unterkunft im eigenen Haus (notfalls auch bei den Brüdern des Ehegatten/Vaters) zur Verfügung stehen. Damit wären die Beschwerdeführer aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch ihre im Herkunftsland lebenden Verwandten - jedenfalls in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken.

Überdies sind sämtliche Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig, weshalb es ihnen möglich sein wird, ihre Existenz im Kosovo durch den Betrieb der eigenen Landwirtschaft eigenständig zu sichern, wie sie dies nach eigenen Angaben auch vor ihrer Ausreise nach Österreich zumindest 15 Monate lang bereits getan haben. Darüber hinaus wäre sämtlichen Beschwerdeführern auch die Verrichtung (zumindest) von Gelegenheitsarbeiten möglich.

Durch die Möglichkeit, Unterkunft im eigenen Haus (oder bei nahen Verwandten) zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.Durch die Möglichkeit, Unterkunft im eigenen Haus (oder bei nahen Verwandten) zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.

Die gesundheitlichen Probleme der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers haben sich im Zuge der Behandlungen in Österreich soweit reduziert, dass sie derzeit keiner Behandlung bedürfen. Schon zuvor war nie eine längere strukturierte oder stationäre Behandlung erforderlich und war auch die Arbeitsfähigkeit stets gegeben. Für substanzielle gesundheitliche Probleme des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers gab es nie einen Hinweis.

3.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß §10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß §10 Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die Beschwerdeführer stammen aus dem Kosovo und lebten nach der Einreise nach Österreich im März 2007 zunächst bis Juni 2011 in einem gemeinsamen Haushalt. Seit Dezember 2012 führen die Beschwerdeführer zwei Haushalte - einen mit der Erstbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer (der durchgehend seit März 2007 besteht) und einen mit dem Zweitbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer (der stets entweder mit seiner Mutter und dem jüngeren Bruder oder seinem älteren Bruder in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat).

Grundsätzlich müssen sich Asylwerber stets bewusst sein, dass ihr Aufenthalt im Falle der Abweisung ihres Antrages nicht von Dauer sein wird. Dies war im Falle der Beschwerdeführer bereits im Juni 2007 der Fall, allerdings gibt es keinen Hinweis auf eine Verzögerung des Verfahrens auch nur durch einen einzigen der insgesamt vier Beschwerdeführer im Verlauf der folgenden knapp 6 Jahre.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich nachhaltig sozial integriert. Zudem beziehen nur noch zwei von ihnen Leistungen aus der Grundversorgung. Überdies besteht derzeit eine Selbsterhaltungsfähigkeit des Zweit- sowie des Drittbeschwerdeführers und es ist davon auszugehen, dass der Viertbeschwerdeführer angesichts eines Erlasses des Sozialministers in Kürze eine Lehrstelle antreten kann. Zudem liegt für die Erstbeschwerdeführerin eine Einstellungszusage als Reinigungskraft vor.

Sämtliche Beschwerdeführer sprechen mittlerweile auch gut bis sehr gut Deutsch und sind strafgerichtlich unbescholten.

Auch wenn die Beschwerdeführer weiterhin gewisse familiäre Bindungen zu ihrem Heimatstaat haben und die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer aufgrund des unsicheren Status als Asylwerber entsprechend der zitierten Judikatur zu relativieren ist, steht dem die zumindest teilweise Selbsterhaltungsfähigkeit gegenüber, was einen ebenfalls mit beachtlichem Gewicht zu berücksichtigenden Umstand darstellt. Überdies ergibt sich aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben, dass den Beschwerdeführern auch die soziale Integration gelungen ist. Dies sogar - insbesondere im Falle des Zweitbeschwerdeführers - in besonders hohem Ausmaß. Auch wenn einer wirtschaftlichen Integration besonderes Gewicht beizumessen ist, sind auch soziale und ehrenamtliche Tätigkeiten von Asylwerbern im Rahmen der Integration zu würdigen. Diese liegen im gegenständlichen Verfahren in besonders hohem Maße vor und betreffen etwa die Betreuung von Kindern während der Ferien oder die ehrenamtliche Übernahme des Trainings einer Nachwuchsmannschaft des örtlichen Fußballvereins. Diese intensive lokale Verankerung der Beschwerdeführer kann nicht zuletzt auch als Anhaltspunkt gesehen werden, dass es den Beschwerdeführern vergleichsweise leicht fallen wird, bei Wegfall spezifischer rechtlicher Hürden einer legalen Beschäftigung nachgehen zu können und damit ihre Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich nachhaltig zu stabilisieren oder zu begründen.

Darüber hinaus ist der Zweitbeschwerdeführer seit längerer Zeit mit einer österreichischen Staatsangehörigen liiert und lebt seit Dezember 2012 mit dieser auch in einem gemeinsamen Haushalt.

Letztlich steht der Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich zwar eine Verletzung der öffentlichen Ordnung bzw. des geordneten Fremdenwesens durch die illegale Einreise der Beschwerdeführer entgegen.

Der bloße Verweis auf die illegale Einreise der Beschwerdeführer und das geordnete Fremdenwesen ist jedoch im konkreten Fall als nicht ausreichend anzusehen, zumal es außer Zweifel steht, dass ein wesentlicher Grund für die Einreise und die Antragstellung in Österreich auch eine glaubhafte massive Belastungssituation der Beschwerdeführer durch die Ermordung des Ehegatten/Vaters und die anschließenden Einschüchterungsversuche war.

Angesichts dieser konkreten Umstände des gegenständlichen Falles kann das Argument des geordneten Fremdenwesens nicht in gleicher Weise gelten wie in Fällen, in denen die Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen im Vordergrund der Antragstellung stehen.

Insgesamt war daher von einer Ausweisung der Beschwerdeführer Abstand zu nehmen, da im konkreten Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen.

Die vertiefte Integration der Beschwerdeführer ist ihrem Wesen nach nicht als bloß vorübergehender Umstand anzusehen, sondern auf Dauer und weitere Verstärkung durch Zeitablauf ausgerichtet. Daher ist aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes die Ausweisung für auf Dauer unzulässig zu erklären.

3.7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden samt Ergänzungen geklärt war.

Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in den Beschwerden betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer.

Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation der Republik Kosovo den Beschwerdeführern gem. § 45 AVG mit Schreiben vom 20.02.2013 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs siehe VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Diesen Feststellungen des Asylgerichtshofes wurde von den Beschwerdeführern nicht substanziell entgegen getreten.Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation der Republik Kosovo den Beschwerdeführern gem. Paragraph 45, AVG mit Schreiben vom 20.02.2013 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs siehe VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Diesen Feststellungen des Asylgerichtshofes wurde von den Beschwerdeführern nicht substanziell entgegen getreten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung dauernd unzulässig, Dauer, Deutschkenntnisse, Familienverband, Familienverfahren, Integration, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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