Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S6 434.586-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2013, Zahl 13 01.952-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2013, Zahl 13 01.952-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 14.02.2013. Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag vor der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion Wien gab der Beschwerdeführer an, seinen Heimatstaat im Mai 2009 verlassen zu haben und über Djibouti, Jemen, Saudi Arabien, Libanon, Syrien und Türkei Ende Juli oder Anfang August 2011 in Griechenland eingereist zu sein. Im September 2011 hätte er Griechenland verlassen und wäre über Mazedonien und Serbien Mitte November 2011 nach Rumänien gelangt. Dort habe er einen Asylantrag gestellt, welcher negativ entschieden worden wäre. Nach einem Aufenthalt von einem Jahr und zwei Monaten in Rumänien wäre er am 12.02.2013 schlepperunterstützt in Österreich eingereist.
In Österreich würde seine Ehegattin, XXXX, XXXX geb., als Asylwerberin leben.In Österreich würde seine Ehegattin, römisch 40 , römisch 40 geb., als Asylwerberin leben.
Das Bundesasylamt nahm das Konsultationsverfahren mit Rumänien auf und wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.e Dublin-II-VO gestellt.Das Bundesasylamt nahm das Konsultationsverfahren mit Rumänien auf und wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-II-VO gestellt.
Mit Schreiben vom 05.03.2013 erklärte sich Rumänien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c Dublin-II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit.Mit Schreiben vom 05.03.2013 erklärte sich Rumänien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit.
Anlässlich seiner Einvernahme am 12.03.2013 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Gattin XXXX, ebenso wie er selbst somalische Staatsangehörige, in Somalia im Jahr 2009 kennengelernt und in der Türkei im Juli 2011 traditionell geheiratet habe. Die Originalheiratsurkunde habe er verloren, er habe jedoch in XXXX eine neue bekommen. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine "Ehevertragsbestätigung" der XXXX vom 11.03.2013 vor. Er habe nie nach Rumänien gewollt, sondern zu seiner Frau nach Österreich, es wäre ihm jedoch gesagt worden, dass er in Rumänien im Gefängnis bleiben müsse, wenn er dort keinen Asylantrag stelle. Er sei ein junger Mann und wolle etwas lernen und mit seiner Frau zusammenleben.Anlässlich seiner Einvernahme am 12.03.2013 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Gattin römisch 40 , ebenso wie er selbst somalische Staatsangehörige, in Somalia im Jahr 2009 kennengelernt und in der Türkei im Juli 2011 traditionell geheiratet habe. Die Originalheiratsurkunde habe er verloren, er habe jedoch in römisch 40 eine neue bekommen. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine "Ehevertragsbestätigung" der römisch 40 vom 11.03.2013 vor. Er habe nie nach Rumänien gewollt, sondern zu seiner Frau nach Österreich, es wäre ihm jedoch gesagt worden, dass er in Rumänien im Gefängnis bleiben müsse, wenn er dort keinen Asylantrag stelle. Er sei ein junger Mann und wolle etwas lernen und mit seiner Frau zusammenleben.
Den abschlägigen rumänischen Bescheid erster Instanz lege er vor, jener der zweiten Instanz befinde sich in Rumänien.
Einen gemeinsamen Wohnsitz habe es bisher nicht gegeben, er habe auch mehr als zehn Mal versucht, Rumänien nach Österreich zu verlassen, er wäre jedoch jedes Mal an der Grenze erwischt worden und habe er beim letzten Versuch sogar eine Geldstrafe bekommen.
2. Gegenständlicher Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde von der erstinstanzlichen Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Rumänien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.2. Gegenständlicher Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde von der erstinstanzlichen Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Rumänien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich gegenständliche Beschwerde samt Beschwerdeergänzung.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG (wie in Verfahren nach § 41a AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG (wie in Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt:
Das Bundesasylamt hat nämlich hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Effektuierung der gegenständlichen Unzuständigkeitsentscheidung ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt.Das Bundesasylamt hat nämlich hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Effektuierung der gegenständlichen Unzuständigkeitsentscheidung ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt.
Die Feststellungen und würdigenden Ausführungen in dem Bescheid zur vom Bundesasylamt angenommenen Zulässigkeit des Eingriffes in das Privat- und Familienleben vermögen im gegenständlichen Fall in ihrer allgemeinen und über weite Strecken textblockartigen Form die getroffene Entscheidung nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes insgesamt nicht zu tragen. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet der Asylgerichtshof den Sachverhalt bezüglich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich auf der Tatbestandsebene nicht als ausreichend geklärt, um die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in diese Rechte bei einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet beurteilen zu können. In diesem Sinne erscheint eine zeugenschaftliche Befragung von der in Österreich aufhältigen "Ehegattin" XXXX ein möglicher Weg, den Sachverhalt einer ausreichenden Klärung zuzuführen, wobei nicht unerwähnt bleiben soll, dass eine Befragung derselben, welche den Beschwerdeführer zur Einvernahme begleitet hat, keinen erheblichen Aufwand herbeigeführt hätte.Die Feststellungen und würdigenden Ausführungen in dem Bescheid zur vom Bundesasylamt angenommenen Zulässigkeit des Eingriffes in das Privat- und Familienleben vermögen im gegenständlichen Fall in ihrer allgemeinen und über weite Strecken textblockartigen Form die getroffene Entscheidung nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes insgesamt nicht zu tragen. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet der Asylgerichtshof den Sachverhalt bezüglich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich auf der Tatbestandsebene nicht als ausreichend geklärt, um die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in diese Rechte bei einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet beurteilen zu können. In diesem Sinne erscheint eine zeugenschaftliche Befragung von der in Österreich aufhältigen "Ehegattin" römisch 40 ein möglicher Weg, den Sachverhalt einer ausreichenden Klärung zuzuführen, wobei nicht unerwähnt bleiben soll, dass eine Befragung derselben, welche den Beschwerdeführer zur Einvernahme begleitet hat, keinen erheblichen Aufwand herbeigeführt hätte.
Jedenfalls hätte dadurch die Frage der Glaubwürdigkeit einer traditionellen Eheschließung in der Türkei, der Beschwerdeführer gab an, die Originalheiratsurkunde verloren zu haben, einer näheren Prüfung unterzogen werden können.
Fest steht auch, dass die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid insofern mangelhaft sind, als dort festgehalten wird: "Sie haben in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht. Sie haben in Österreich keine sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden.", während unter der rechtlichen Beurteilung ein Familienbezug zu einem aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich, nämlich zu seiner "Ehegattin" XXXX, als vorliegend zugrunde gelegt wird. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der behaupteten Beziehung des Beschwerdeführers zu XXXX, welche gemäß aktuellem AIS-Auszug seit XXXX in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist, wäre erforderlich gewesen und kann aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens die Frage einer möglichen Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtes auf Privat- und Familienleben keiner ausreichenden Überprüfung zugeführt werden. Insbesondere kann nicht beurteilt werden, ob es sich vorliegend um eine auf Dauer gerichtete Beziehung handelt, und müsste bei Bejahung ein aufgrund der besonderen Umstände bisher noch nicht zustande gekommenes Zusammenleben relevierend in die Abwägung einbezogen werden.Fest steht auch, dass die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid insofern mangelhaft sind, als dort festgehalten wird: "Sie haben in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht. Sie haben in Österreich keine sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden.", während unter der rechtlichen Beurteilung ein Familienbezug zu einem aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich, nämlich zu seiner "Ehegattin" römisch 40 , als vorliegend zugrunde gelegt wird. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der behaupteten Beziehung des Beschwerdeführers zu römisch 40 , welche gemäß aktuellem AIS-Auszug seit römisch 40 in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist, wäre erforderlich gewesen und kann aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens die Frage einer möglichen Verletzung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechtes auf Privat- und Familienleben keiner ausreichenden Überprüfung zugeführt werden. Insbesondere kann nicht beurteilt werden, ob es sich vorliegend um eine auf Dauer gerichtete Beziehung handelt, und müsste bei Bejahung ein aufgrund der besonderen Umstände bisher noch nicht zustande gekommenes Zusammenleben relevierend in die Abwägung einbezogen werden.
Darüber hinausgehend, und in diesem speziellen Fall kumulierend zu berücksichtigen, ist die Tatsache, dass das Bundesasylamt nicht einmal versucht hat, die Zustimmungserklärung Rumäniens nach Art. 16 Abs. 1 lit.c Dublin-II-VO und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, er habe bereits zwei negative Entscheidungen in Rumänien bekommen, einer Klärung zuzuführen. Im vorliegenden Fall erscheint es jedoch in Hinblick auf Art. 8 EMRK auch von Relevanz, ob der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Rumänien bereits zugesprochen bekommen hat (möglich wäre etwa die Zuerkennung subsidiären Schutzes, jedoch die zweitinstanzliche Ablehnung seines Asylantrages), sein Asylverfahren in seiner Gesamtheit noch offen ist, oder eine Abschiebung nach Somalia denkbar ist. Der Stand des Verfahrens des Beschwerdeführers in Rumänien hätte daher einer näheren Klärung bedurft, insbesondere wurde die vom Beschwerdeführer vorgelegte angeblich erstinstanzliche negative Entscheidung der rumänischen Behörden nicht einmal einer Übersetzung zugeführt.Darüber hinausgehend, und in diesem speziellen Fall kumulierend zu berücksichtigen, ist die Tatsache, dass das Bundesasylamt nicht einmal versucht hat, die Zustimmungserklärung Rumäniens nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, er habe bereits zwei negative Entscheidungen in Rumänien bekommen, einer Klärung zuzuführen. Im vorliegenden Fall erscheint es jedoch in Hinblick auf Artikel 8, EMRK auch von Relevanz, ob der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Rumänien bereits zugesprochen bekommen hat (möglich wäre etwa die Zuerkennung subsidiären Schutzes, jedoch die zweitinstanzliche Ablehnung seines Asylantrages), sein Asylverfahren in seiner Gesamtheit noch offen ist, oder eine Abschiebung nach Somalia denkbar ist. Der Stand des Verfahrens des Beschwerdeführers in Rumänien hätte daher einer näheren Klärung bedurft, insbesondere wurde die vom Beschwerdeführer vorgelegte angeblich erstinstanzliche negative Entscheidung der rumänischen Behörden nicht einmal einer Übersetzung zugeführt.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
Aus einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen folgt also, dass der gegenständliche Bescheid wegen qualifizierter Mangelhaftigkeit des Verfahrens keinen Bestand haben kann. Damit ist freilich keine Aussage dahingehend getroffen, ob letztendlich eine weitere Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf Rumänien gemäß § 5 AsylG zulässig bleiben wird. Insgesamt war daher gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AVG vorzugehen.Aus einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen folgt also, dass der gegenständliche Bescheid wegen qualifizierter Mangelhaftigkeit des Verfahrens keinen Bestand haben kann. Damit ist freilich keine Aussage dahingehend getroffen, ob letztendlich eine weitere Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf Rumänien gemäß Paragraph 5, AsylG zulässig bleiben wird. Insgesamt war daher gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AVG vorzugehen.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
17.05.2013