TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/13 S23 434759-1/2013

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Veröffentlicht am 13.05.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S23 434.759-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013, Zahl: 13 03.443-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013, Zahl: 13 03.443-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführerin gelangte am 18.03.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle gemeinsam mit ihrer (volljährigen) Schwester und deren (volljähriger) Tochter in das Bundesgebiet und stellte noch am selben Tag den dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der am 19.03.2013 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute befragt im Wesentlichen an, dass sie ihre Heimat gemeinsam mit ihrer Schwester und deren Tochter am 11.03.2013 verlassen habe und per Bahn über Weißrussland nach Polen gereist sei. Dort seien sie von Polizisten angehalten und nach einigen Stunden wieder zurück nach Weißrussland geschickt worden. Tags darauf seien sie neuerlich nach Polen eingereist und hätten Asylanträge gestellt. Nach der erkennungsdienstlichen Behandlung hätten sie dann in ein Lager fahren sollen, stattdessen hätten sie aber am Bahnhof einen Schlepper angesprochen, der sie am darauffolgenden Tag per PKW zu einem ihnen unbekannten Ort gebracht habe, wo sie in ein anderes Fahrzeug umgestiegen und schließlich bis nach Österreich gebracht worden seien. Ihren Herkunftsstaat habe sie verlassen, da ihre Schwester an Brustkrebs leide und die Ärzte in Tschetschenien nichts mehr für sie tun hätten können. Persönlich hätte sie im Falle einer Rückkehr nichts zu befürchten.

1.2. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin richtete das Bundesasylamt am 20.03.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Republik Polen.1.2. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin richtete das Bundesasylamt am 20.03.2013 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Republik Polen.

1.3. Am 22.03.2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 20.03.2013 Konsultationen gemäß der Dublin II-VO mit Polen geführt würden.1.3. Am 22.03.2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 20.03.2013 Konsultationen gemäß der Dublin II-VO mit Polen geführt würden.

1.4. Mit Schreiben vom 26.03.2013 stimmte die Republik Polen der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO ausdrücklich zu.1.4. Mit Schreiben vom 26.03.2013 stimmte die Republik Polen der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO ausdrücklich zu.

1.5. Bei einer am 26.03.2013 durchgeführten hypothesengeleiteten, multimethodalen Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin mit ÖÄK-Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin und Psychotherapeutin gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit ihrer krebskranken Schwester und deren Tochter nach Österreich gekommen sei. Ihr Ehemann und ihre beiden Töchter hielten sich allesamt weiterhin in ihrer Heimat auf. Die Ärzte in Tschetschenien hätten die Hoffnung ihre Schwester betreffend bereits aufgegeben, weshalb sie nach Österreich gekommen seien, um hier eine adäquate Behandlung zu erhalten. Sobald sich ihre Schwester, zu der sie ein sehr enges Verhältnis habe, wieder um sich selbst kümmern könne, werde sie wieder in ihre Heimat zurückkehren. Derzeit könne diese allerdings nur liegen und müsse gefüttert werden, da aufgrund von Metastasen die Halswirbelsäule gebrochen sei.

Bezüglich der Beschwerdeführerin wurde eine (eher milde) Anpassungsstörung, F.43.2., diagnostiziert, an der Grenze zur Belastung ohne Krankheitswert. Eine Behandlung sei derzeit nicht erforderlich, Suizidalität bestehe nicht.

1.6. Am 04.04.2013 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie im Beisein einer Rechtsberaterin kurz zusammengefasst an, dass sie nicht nach Polen wolle, da ihr Zielland von Anfang an Österreich gewesen sei. Sie habe keinen Bezug zu Polen und wolle dort auch nicht bleiben. Lieber fahre sie wieder nach Hause. Befragt, warum sie nach Österreich gekommen sei, meinte die Beschwerdeführerin, dass ihre Schwester sehr krank sei und Krebs "im 4. Stadium" habe. Die Ärzte in ihrer Heimat seien der Ansicht, dass die Krankheit nicht mehr heilbar wäre und ihre Schwester noch maximal ein bis zwei Jahre zu leben habe. Sonst gebe es für ihre Asylantragstellung keine Gründe.

1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 18.03.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d der Dublin II-VO die Republik Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 18.03.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, der Dublin II-VO die Republik Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.

Zudem habe sich die Republik Polen mit Schreiben vom 26.03.2013 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO zur Durchführung des Asylverfahrens für zuständig erklärt. Dass die Beschwerdeführerin dort Verfolgung oder systematischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche dort zu erwarten hätte, könne nicht festgestellt werden.Zudem habe sich die Republik Polen mit Schreiben vom 26.03.2013 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO zur Durchführung des Asylverfahrens für zuständig erklärt. Dass die Beschwerdeführerin dort Verfolgung oder systematischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche dort zu erwarten hätte, könne nicht festgestellt werden.

Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass diese an einer Anpassungsstörung (F.43.2.) leide, sich insgesamt aber kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass eine lebensgefährliche Erkrankung oder eine schwere psychische Störung vorliege und eine Überstellung nach Polen daher als unzulässig angesehen werden müsste.

Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese gemeinsam mit ihrer Schwester und ihrer Nichte nach Österreich gereist sei, im Verfahren aber nicht hervorgekommen sei, dass mit diesen Personen ein gemeinsamer Haushalt vorliege oder ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Sonstige verwandtschaftliche oder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht vorhanden. Es könne auch - allein schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer - nicht davon ausgegangen werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung bestehe.

Weiters enthält der Bescheid - gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG 2005 - eine ausführliche Darstellung zum polnischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement und zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Polen.Weiters enthält der Bescheid - gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG 2005 - eine ausführliche Darstellung zum polnischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement und zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Polen.

Eine Überstellung nach Polen würde somit weder Art. 3 EMRK noch Art. 8 EMRK verletzen.Eine Überstellung nach Polen würde somit weder Artikel 3, EMRK noch Artikel 8, EMRK verletzen.

1.8. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 19.04.2013 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen.1.8. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 19.04.2013 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen.

Im Beschwerdeschriftsatz wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer schwer kranken Schwester, die in Österreich stationär behandelt werde und nicht transportfähig sei, bereits im Herkunftsstaat ein Familienleben geführt habe. Diese sei auf die Unterstützung durch die Beschwerdeführerin angewiesen. Es bestehe somit ein Abhängigkeitsverhältnis, das eine familiäre Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Aspekt nicht ausreichend konkret auseinandergesetzt, sondern nur allgemein Judikatur des EGMR zitiert, ohne diese auf den individuellen Fall umzulegen, da sie sonst zu einem anderen Ergebnis kommen hätte müssen.Im Beschwerdeschriftsatz wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer schwer kranken Schwester, die in Österreich stationär behandelt werde und nicht transportfähig sei, bereits im Herkunftsstaat ein Familienleben geführt habe. Diese sei auf die Unterstützung durch die Beschwerdeführerin angewiesen. Es bestehe somit ein Abhängigkeitsverhältnis, das eine familiäre Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK darstelle. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Aspekt nicht ausreichend konkret auseinandergesetzt, sondern nur allgemein Judikatur des EGMR zitiert, ohne diese auf den individuellen Fall umzulegen, da sie sonst zu einem anderen Ergebnis kommen hätte müssen.

1.9. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 06.05.2013 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (in Folge: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in Folge: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (in Folge: "ZustG") maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (in Folge: "ZustG") maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe von § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe von Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.

Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6 - 12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6, - 12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.

Es sind aus der Aktenlage auch keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei und wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich über das Führen von Konsultationen in Kenntnis gesetzt sowie über die diesbezüglichen Rechtsfolgen belehrt.Es sind aus der Aktenlage auch keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei und wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich über das Führen von Konsultationen in Kenntnis gesetzt sowie über die diesbezüglichen Rechtsfolgen belehrt.

2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499; VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist" (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499; VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist" (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung oder eine allfällige Einzelunterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung oder eine allfällige Einzelunterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile"-Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risiken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff; Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risiken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff; Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. So hat auch der EGMR festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Ireland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche, europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das Asylgesetz 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche, europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das Asylgesetz 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl. insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher vor dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des Asylgerichtshofes entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher vor dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des Asylgerichtshofes entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.

Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechte-Charta der Europäischen Union für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vgl. EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85).Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechte-Charta der Europäischen Union für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vergleiche EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85).

Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Polen gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 - unter Bezugnahme auf die persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des ¿real risk' anzulegen ist.Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Polen gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 - unter Bezugnahme auf die persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Artikel 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des ¿real risk' anzulegen ist.

2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob außerhalb des Bereiches des zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).Ob außerhalb des Bereiches des zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

Als Kriterien kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts, die Gewährung von Unterhaltsleistungen oder das Bestehen eines Abhängigkeits- oder Betreuungsverhältnisses in Betracht (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EGMR 27.04.2010, Moretti u. Benedetti gg. Italien; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage [1996] Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx gg. Belgien, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern jeweils eine gewisse Beziehungsintensität vorlag. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Als Kriterien kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts, die Gewährung von Unterhaltsleistungen oder das Bestehen eines Abhängigkeits- oder Betreuungsverhältnisses in Betracht vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EGMR 27.04.2010, Moretti u. Benedetti gg. Italien; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage [1996] Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx gg. Belgien, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern jeweils eine gewisse Beziehungsintensität vorlag. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im gegenständlichen Fall reiste die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Schwester und deren Tochter, die beide volljährig sind, in das österreichische Bundesgebiet ein. Alle drei Personen stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Sonstige Familienmitglieder, Verwandte oder Bekannte in Österreich wurden nicht namhaft gemacht.

Insofern nun im Beschwerdeschriftsatz geltend gemacht wird, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer (krebskranken) Schwester ein Abhängigkeitsverhältnis, und damit eine familiäre Beziehung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, vorliege, diese weiters bereits immer in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und es in der Vergangenheit überdies auch finanzielle Unterstützungen gegeben habe (AS 149), bleibt auszuführen, dass es dem Asylgerichtshof - ohne den Inhalt der Verwaltungsakten der Schwester und der Nichte, deren Verfahren laut aktuellen AIS-Auszügen beide noch in erster Instanz anhängig sind und denen somit (weiterhin) faktischer Abschiebeschutz zukommt, zu kennen -auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht möglich ist, diese Behauptungen einer Wahrheitsprüfung oder Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.Insofern nun im Beschwerdeschriftsatz geltend gemacht wird, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer (krebskranken) Schwester ein Abhängigkeitsverhältnis, und damit eine familiäre Beziehung im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, vorliege, diese weiters bereits immer in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und es in der Vergangenheit überdies auch finanzielle Unterstützungen gegeben habe (AS 149), bleibt auszuführen, dass es dem Asylgerichtshof - ohne den Inhalt der Verwaltungsakten der Schwester und der Nichte, deren Verfahren laut aktuellen AIS-Auszügen beide noch in erster Instanz anhängig sind und denen somit (weiterhin) faktischer Abschiebeschutz zukommt, zu kennen -auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht möglich ist, diese Behauptungen einer Wahrheitsprüfung oder Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.

Unbestritten ist wohl, dass sich die für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK zwischen erwachsenen (sonstigen) Familienmitgliedern notwendige, aus der Judikatur des EGMR abzuleitende besondere, über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen hinausreichende Beziehungsintensität (vgl. EGMR 17.04.2003, Yilmaz gg. Deutschland) (auch) aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen eines Menschen, wie etwa bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, ergeben kann. Im vorliegenden Fall lässt sich sowohl aus dem hinsichtlich der Beschwerdeführerin geführten Ermittlungsverfahren als auch aus einem aktuellen AIS-Auszug die Schwester der Beschwerdeführerin betreffend ableiten, dass jene an Brustkrebs leidet und sich seit ihrer Einreise nach Österreich am 18.03.2013 bis zum 06.05.2013 in stationärer Behandlung in verschiedenen Krankenhäusern befunden hat.Unbestritten ist wohl, dass sich die für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK zwischen erwachsenen (sonstigen) Familienmitgliedern notwendige, aus der Judikatur des EGMR abzuleitende besondere, über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen hinausreichende Beziehungsintensität vergleiche EGMR 17.04.2003, Yilmaz gg. Deutschland) (auch) aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen eines Menschen, wie etwa bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, ergeben kann. Im vorliegenden Fall lässt sich sowohl aus dem hinsichtlich der Beschwerdeführerin geführten Ermittlungsverfahren als auch aus einem aktuellen AIS-Auszug die Schwester der Beschwerdeführerin betreffend ableiten, dass jene an Brustkrebs leidet und sich seit ihrer Einreise nach Österreich am 18.03.2013 bis zum 06.05.2013 in stationärer Behandlung in verschiedenen Krankenhäusern befunden hat.

Wie das Bundesasylamt aber - in Kenntnis sowohl dieser Erkrankung als auch des Umstandes, dass diese laut Aussagen der Beschwerdeführerin die alleinige Ursache für die Ausreise aus der Russischen Föderation bzw. die Antragstellung auf internationalen Schutz darstellte (AS 91) - im angefochtenen Bescheid zum Schluss kommen kann, dass sich im Verfahren keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (wobei es im gegebenen Zusammenhang zudem wohl angebrachter wäre, auf ein im Herkunftsstaat allenfalls bestandenes Zusammenleben abzustellen) bzw. "gegenseitige Abhängigkeiten" bestehen (AS 121), ohne diesbezügliche, ausreichend konkrete Fragen an die Beschwerdeführerin gerichtet zu haben, bleibt im Dunkeln.

Aus der Eigenanamnese im Rahmen der der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zu Grunde liegenden medizinischen Untersuchung vom 26.03.2013 ergeben sich nämlich sehr wohl Hinweise auf eine enge Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester (vgl. AS 73), denen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 04.04.2013 jedenfalls nachzugehen gewesen wäre, um das allfällige Bestehen einer schutzwürdigen familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK ausreichend abklären zu können. Aus Sicht des Asylgerichtshofes kann zum Entscheidungszeitpunkt ein durch die Ausweisung verursachter unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu ihrer Schwester, der als Asylwerberin (weiterhin) faktischer Abschiebeschutz zukommt, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden.Aus der Eigenanamnese im Rahmen der der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zu Grunde liegenden medizinischen Untersuchung vom 26.03.2013 ergeben sich nämlich sehr wohl Hinweise auf eine enge Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester vergleiche AS 73), denen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 04.04.2013 jedenfalls nachzugehen gewesen wäre, um das allfällige Bestehen einer schutzwürdigen familiären Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK ausreichend abklären zu können. Aus Sicht des Asylgerichtshofes kann zum Entscheidungszeitpunkt ein durch die Ausweisung verursachter unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu ihrer Schwester, der als Asylwerberin (weiterhin) faktischer Abschiebeschutz zukommt, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden.

3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Wie oben dargestellt, erweist sich der dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt als mangelhaft im Sinne des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war.Wie oben dargestellt, erweist sich der dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt als mangelhaft im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war.

4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, Befragung, familiäre Situation, Intensität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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