Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C20 433.728-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, Zl. 13 01.930-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, Zl. 13 01.930-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Indien zu sein, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Indien zu sein, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 13.02.2013 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 06.01.2013 Indien verlassen habe und über Moskau nach Österreich gereist sei. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er in der Schule ein Mädchen kennengelernt habe, die die Tochter eines hohen Politikers sei. Sie hätten heiraten wollen, aber in Indien sei es nicht möglich, dass der Sohn eines Bauern die Tochter eines Politikers heirate. Daher seien sie weggelaufen und hätten einige Monate bei einem Freund in einer anderen Stadt gelebt. Als sie für eine Prüfung zur Universität gemusst hätten, seien sie von der Familie seiner Freundin erwischt worden. Seine Freundin habe gesagt, er solle weglaufen, da ihr nichts passieren würde. Der Beschwerdeführer habe aber gesehen, dass sie seine Freundin getötet und danach mit einem Auto weggebracht hätten. Er habe erfahren, dass er von der Polizei gesucht werde, da er der Vergewaltigung und Entführung seiner Freundin beschuldigt werde. Der Beschwerdeführer habe sich dann bei Verwandten versteckt, die ihm aber gesagt hätten, dass er verschwinden solle. Daher habe er seine Heimat verlassen.
3. Am 15.02.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er in XXXX das College besucht habe und dort eine Liebesbeziehung mit einem Hindumädchen gehabt hätte. Das Mädchen habe mit ihren Eltern wegen einer Hochzeit gesprochen, die aber dagegen gewesen seien und sie verprügelt hätten. Ihr Vater sei Vorstand der Akali Dal Partei. Die Eltern des Beschwerdeführers seien auch gegen die Hochzeit gewesen, weil Sikhs keine Hindus heiraten würden. Nach den Abschlussprüfungen im April 2012 hätten sie beschlossen, durchzubrennen und zu heiraten. Sie seien nach XXXX zu einem Freund gefahren, der ihnen ein Zimmer besorgt habe, wo sie ca. zwei Monate geblieben seien. Der Beschwerdeführer sei dann mit dem Zug nach XXXX gefahren, um ihre Zeugnisse abzuholen. Der Direktor sei aber nicht da gewesen, weshalb er und seine Freundin nach einer Woche mit dem Auto eines Freundes erneut nach XXXX gefahren seien. Sie hätten ihre Zeugnisse bekommen und auf dem Rückweg hätten sie bemerkt, dass sie von zwei Autos verfolgt würden. Das Mädchen habe erkannt, dass es sich um ihre Verwandten handle. Im nächsten Dorf habe der Beschwerdeführer das Auto angehalten, sei ausgestiegen und habe versucht, Hilfe bei den Dorfbewohnern zu bekommen. Seine Freundin sei im Auto geblieben. Die Dorfbewohner hätten nicht helfen wollen und als er 20 Minuten später zum Auto zurückgekehrt sei, habe er gesehen, dass dieses von vielen Leuten umzingelt sei. Ein Junge habe ihm erzählt, dass ein Mädchen umgebracht worden sei und im Auto liege. Dann habe er noch die Polizei kommen sehen und sei weggelaufen. Er sei durch die Felder gelaufen und ein Dorfbewohner habe ihm geholfen und ihn in der Nacht zu seiner Tante gebracht. Die Tante habe die Familie des Beschwerdeführers angerufen und erfahren, dass die Polizei seinen Vater mitgenommen habe. Daraufhin habe ihn die Tante mit dem Zug zu Verwandten nach UP geschickt. Dort habe er Arbeit in einem Restaurant bekommen und sei zwei bis drei Monate geblieben. Eines Tages seien sieben oder acht Männer gekommen, hätten gesagt: "Da bist du ja, du großer Romeo." und ihn verprügelt. Er sei bewusstlos geworden und sein Arbeitgeber habe ihn ins Spital gebracht, wo er operiert worden sei. Dann habe er noch erfahren, dass die Polizei einen Unfall inszeniert und so seinen Vater umgebracht habe. Nach eineinhalb Monaten sei er aus dem Spital entlassen worden. Seinem Arbeitgeber habe er die ganze Geschichte erzählt, der ihm dann geholfen habe, seine Ausreise aus Indien zu organisieren.3. Am 15.02.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er in römisch 40 das College besucht habe und dort eine Liebesbeziehung mit einem Hindumädchen gehabt hätte. Das Mädchen habe mit ihren Eltern wegen einer Hochzeit gesprochen, die aber dagegen gewesen seien und sie verprügelt hätten. Ihr Vater sei Vorstand der Akali Dal Partei. Die Eltern des Beschwerdeführers seien auch gegen die Hochzeit gewesen, weil Sikhs keine Hindus heiraten würden. Nach den Abschlussprüfungen im April 2012 hätten sie beschlossen, durchzubrennen und zu heiraten. Sie seien nach römisch 40 zu einem Freund gefahren, der ihnen ein Zimmer besorgt habe, wo sie ca. zwei Monate geblieben seien. Der Beschwerdeführer sei dann mit dem Zug nach römisch 40 gefahren, um ihre Zeugnisse abzuholen. Der Direktor sei aber nicht da gewesen, weshalb er und seine Freundin nach einer Woche mit dem Auto eines Freundes erneut nach römisch 40 gefahren seien. Sie hätten ihre Zeugnisse bekommen und auf dem Rückweg hätten sie bemerkt, dass sie von zwei Autos verfolgt würden. Das Mädchen habe erkannt, dass es sich um ihre Verwandten handle. Im nächsten Dorf habe der Beschwerdeführer das Auto angehalten, sei ausgestiegen und habe versucht, Hilfe bei den Dorfbewohnern zu bekommen. Seine Freundin sei im Auto geblieben. Die Dorfbewohner hätten nicht helfen wollen und als er 20 Minuten später zum Auto zurückgekehrt sei, habe er gesehen, dass dieses von vielen Leuten umzingelt sei. Ein Junge habe ihm erzählt, dass ein Mädchen umgebracht worden sei und im Auto liege. Dann habe er noch die Polizei kommen sehen und sei weggelaufen. Er sei durch die Felder gelaufen und ein Dorfbewohner habe ihm geholfen und ihn in der Nacht zu seiner Tante gebracht. Die Tante habe die Familie des Beschwerdeführers angerufen und erfahren, dass die Polizei seinen Vater mitgenommen habe. Daraufhin habe ihn die Tante mit dem Zug zu Verwandten nach UP geschickt. Dort habe er Arbeit in einem Restaurant bekommen und sei zwei bis drei Monate geblieben. Eines Tages seien sieben oder acht Männer gekommen, hätten gesagt: "Da bist du ja, du großer Romeo." und ihn verprügelt. Er sei bewusstlos geworden und sein Arbeitgeber habe ihn ins Spital gebracht, wo er operiert worden sei. Dann habe er noch erfahren, dass die Polizei einen Unfall inszeniert und so seinen Vater umgebracht habe. Nach eineinhalb Monaten sei er aus dem Spital entlassen worden. Seinem Arbeitgeber habe er die ganze Geschichte erzählt, der ihm dann geholfen habe, seine Ausreise aus Indien zu organisieren.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, Zl. 13 01.930-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass seinem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse. Die lokalen Sicherheitsbehörden in seiner Heimatregion seien willens und fähig, den Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen zu schützen und Straftaten entsprechend zu verfolgen. Sollte es die dargelegten Bedrohungen tatsächlich gegeben haben, könnte er sich diesen dadurch entziehen, in dem er sich in andere Teile seines Heimatlandes begebe.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, Zl. 13 01.930-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass seinem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse. Die lokalen Sicherheitsbehörden in seiner Heimatregion seien willens und fähig, den Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen zu schützen und Straftaten entsprechend zu verfolgen. Sollte es die dargelegten Bedrohungen tatsächlich gegeben haben, könnte er sich diesen dadurch entziehen, in dem er sich in andere Teile seines Heimatlandes begebe.
5. In der gegen diese Entscheidung fristgerecht über seinen gewählten Vertreter erhobenen Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund und bringt weiter vor, dass er die fluchtauslösenden Erlebnisse derart geschildert habe, wie es von jemandem zu erwarten wäre, der ein Ereignis tatsächlich erlebt habe, nämlich mit einer ausführlichen Schilderung von Details wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen. Das Bundesasylamt habe sich aber geweigert, auf die ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers einzugehen, weshalb dem Bescheid ein eklatanter Begründungsmangel anhafte. Die pauschale Behauptung des Bundesasylamtes, in Indien gebe es immer und für jeden eine innerstaatliche Fluchtalternative, sei nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer habe bereits versucht, eine solche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen, die ihm keinen Schutz geboten habe. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Indien auseinanderzusetzen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde am 13.02.2013 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden sind.1. Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde am 13.02.2013 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden sind.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 2005 (AsylG) erwogen wie folgt:Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 2005 (AsylG) erwogen wie folgt:
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.
3. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt festgestellt, dass die Sicherheitsorgane in Indien willens und grundsätzlich auch in der Lage seien, den Bewohnern Schutz zu gewähren, weshalb der Beschwerdeführer den Schutz der Sicherheitsorgane in Indien in Anspruch nehmen könne. Wie das Bundesasylamt zu dieser Beurteilung gelangt, ist jedoch nicht nachvollziehbar, zumal vom Bundesasylamt keinerlei Feststellungen zu Sicherheitsbehörden in Indien getroffen wurden. Dies ist insofern auch von Bedeutung, als der Beschwerdeführer vorgebracht hat, von der Polizei wegen der Vergewaltigung und Entführung seiner Freundin gesucht zu werden, worauf das Bundesasylamt aber nicht eingegangen ist. Zudem ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer erklärt hat, die Polizei hätte den Vater des Beschwerdeführers bei einem inszenierten Unfall umgebracht, was vom Bundesasylamt ebenso außer Acht gelassen wurde.
Weiters weist das Bundesasylamt darauf hin, dass die Möglichkeit bestünde, sich in anderen Landesteilen niederzulassen und verweist auf die Länderfeststellungen, aus denen ersichtlich sei, dass selbst Mörder in größeren Städten unbehelligt leben könnten und nicht von der Polizei gefunden würden und sich daher die Frage stelle, wie eine Einzelperson ohne Fahndungsmöglichkeit den Beschwerdeführer ohne Weiteres aufspüren sollte. Aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zu Indien ergibt sich aber nur, dass sich Sikhs aus dem Punjab in anderen Bundesstaaten problemlos niederlassen könnten und die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen würden. Dass selbst Mörder in größeren Städten unbehelligt leben könnten und nicht von der Polizei gefunden würden, lässt sich - entgegen der Ausführung des Bundesasylamtes - den getroffenen Länderfeststellungen allerdings nicht entnehmen, weshalb auch die Folgerung des Bundesasylamtes, wie der Beschwerdeführer von einer Einzelperson ohne Fahndungsmöglichkeiten gefunden werden könnte, jeder Grundlage entbehrt.
Schließlich hat das Bundesasylamt die Feststellung getroffen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, von der Familie seiner Ehegattin verfolgt zu werden, nicht glaubwürdig sei. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin beabsichtigt hätten, zu heiraten. Bezüglich einer tatsächlichen Heirat hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, sondern vielmehr in der gesamten Einvernahme vom 15.02.2013 mehrmals ausdrücklich von seiner Freundin gesprochen. Wie das Bundesasylamt daher zu der Ansicht gelangte, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei und nun von der Familie seiner Ehegattin verfolgt werde, wurde im Bescheid nicht dargelegt. Der Sachverhalt ist daher diesbezüglich ergänzungsbedürftig.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint. Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt wegen unzureichender Ermittlungen nicht feststellen konnte. Um die Situation des Beschwerdeführers daher korrekt beurteilen zu können, ist es erforderlich, den Beschwerdeführer neuerlich einzuvernehmen, insbesondere zur Beziehung zu seiner Freundin, zum Umstand, dass er von der Polizei gesucht werde sowie zum Tod bzw. den Todesumständen seines Vaters. Weiters müssen aktuelle sowie für den vorliegenden Fall relevante Feststellungen, jedenfalls solche zu Sicherheitsbehörden in Indien sowie über mögliche innerstaatliche Fluchtalternativen, getroffen werden. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der erstinstanzlichen Behörde zugrunde zu legen sein.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67, b Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51, a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
12.07.2013