TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/15 C1 425807-1/2012

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Veröffentlicht am 15.05.2013
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Spruch

C1 425807-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung, diese vertreten durch Caritas Graz, vom 29.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012, Zl. 11 12.649-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung, diese vertreten durch Caritas Graz, vom 29.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012, Zl. 11 12.649-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal gemeinsam mit zwei weiteren Afghanen in die Republik Österreich eingereist und hat am 22.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.10.2011 führte der minderjährige (13 Jahre) Beschwerdeführer aus, er sei vor etwa 1 bis 2 Monaten [sohin August/September 2011] mit seinen Eltern, Geschwistern und einem Cousin des Vaters "von zu Hause an die Grenze gefahren". Auf dem Weg nach Österreich "haben wir unsere Eltern und unsere Schwestern verloren". Die beiden Afghanen, die gemeinsam mit ihm in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten, seien sein Bruder XXXX und sein Cousin XXXX.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.10.2011 führte der minderjährige (13 Jahre) Beschwerdeführer aus, er sei vor etwa 1 bis 2 Monaten [sohin August/September 2011] mit seinen Eltern, Geschwistern und einem Cousin des Vaters "von zu Hause an die Grenze gefahren". Auf dem Weg nach Österreich "haben wir unsere Eltern und unsere Schwestern verloren". Die beiden Afghanen, die gemeinsam mit ihm in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten, seien sein Bruder römisch 40 und sein Cousin römisch 40 .

Zum Fluchtgrund befragt gab er an: "Der Papa von meinem Cousin wurde getötet. Meinem Vater wurde auch Angst gemacht. Sie sagten ihm, er muss sich ihnen anschließen. Mein Vater wollte das nicht. Deswegen sind wir geflohen."

In einem Aktenvermerk vom 28.10.2011 wurde vom Bundesasylamt festgehalten, dass nach Angaben des Antragstellers sein Geburtsdatum (XXXX) nicht stimme bzw. dieses auf XXXX zu korrigieren sei. Darüber hinaus wurde die Zulassung zum Verfahren festgehalten.In einem Aktenvermerk vom 28.10.2011 wurde vom Bundesasylamt festgehalten, dass nach Angaben des Antragstellers sein Geburtsdatum (römisch 40 ) nicht stimme bzw. dieses auf römisch 40 zu korrigieren sei. Darüber hinaus wurde die Zulassung zum Verfahren festgehalten.

Mit Schreiben vom 04.01.2012 wurde durch den gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers die Caritas Graz mit der Vertretung bevollmächtigt.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.03.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein seines Vertreters an, dass er in "XXXX" zusammen mit seinen Eltern, den drei Schwestern - namens XXXX - und seinem Bruder XXXX in einem Haus gelebt habe. Sie seien alle gemeinsam ausgereist und habe er in der Türkei seine Familie verloren. Er sei mit seinem Bruder XXXX und seinem Cousin XXXX von der Türkei bis nach Österreich gereist. Er wisse nicht, wo sich seine Eltern aufhalten. Sein Vater habe in der Landwirtschaft als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Seine Großeltern würden in Kabul leben und hätten sie diese zwei Mal im Monat besucht. Sein Bruder, er selbst und ein paar andere Kinder wären zu Hause von einer Frau unterrichtet worden. Die Grundstücke, die der Vater besessen habe, seien weit entfernt, in Kabul gelegen. Wie weit diese entfernt gewesen seien bzw. wie der Vater dorthin gelangt sei, wisse er nicht. Im August/September 2011 habe der Vater gesagt, dass sie verreisen würden. Als Grund für die Reise seien nächtliche Übergriffe auf das Haus genannt worden. "Sie" seien immer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Vater bedroht und geschlagen. Dann hätten sie auch "uns" geschlagen. Die "Wanderer" seien immer gekommen und hätten die Häuser angezündet. Das Elternhaus sei aber nicht angezündet oder beschädigt worden. "Die Leute", die Grundstücke besessen hätten, seien geschlagen worden, weil "Sie" die Grundstücke gewollt hätten. Der Vater des Beschwerdeführers sei auch bedroht und geschlagen worden. Er habe "Ihnen" die Grundstücke nicht geben wollen. Deshalb seien sie ausgereist.Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.03.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein seines Vertreters an, dass er in "XXXX" zusammen mit seinen Eltern, den drei Schwestern - namens römisch 40 - und seinem Bruder römisch 40 in einem Haus gelebt habe. Sie seien alle gemeinsam ausgereist und habe er in der Türkei seine Familie verloren. Er sei mit seinem Bruder römisch 40 und seinem Cousin römisch 40 von der Türkei bis nach Österreich gereist. Er wisse nicht, wo sich seine Eltern aufhalten. Sein Vater habe in der Landwirtschaft als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Seine Großeltern würden in Kabul leben und hätten sie diese zwei Mal im Monat besucht. Sein Bruder, er selbst und ein paar andere Kinder wären zu Hause von einer Frau unterrichtet worden. Die Grundstücke, die der Vater besessen habe, seien weit entfernt, in Kabul gelegen. Wie weit diese entfernt gewesen seien bzw. wie der Vater dorthin gelangt sei, wisse er nicht. Im August/September 2011 habe der Vater gesagt, dass sie verreisen würden. Als Grund für die Reise seien nächtliche Übergriffe auf das Haus genannt worden. "Sie" seien immer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Vater bedroht und geschlagen. Dann hätten sie auch "uns" geschlagen. Die "Wanderer" seien immer gekommen und hätten die Häuser angezündet. Das Elternhaus sei aber nicht angezündet oder beschädigt worden. "Die Leute", die Grundstücke besessen hätten, seien geschlagen worden, weil "Sie" die Grundstücke gewollt hätten. Der Vater des Beschwerdeführers sei auch bedroht und geschlagen worden. Er habe "Ihnen" die Grundstücke nicht geben wollen. Deshalb seien sie ausgereist.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.03.2013 erteilt (Spruchteil III.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.03.2013 erteilt (Spruchteil römisch drei.).

In der Begründung des Bescheides gab das Bundesasylamt die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und stellte fest, dass der Antragsteller minderjährig, Staatsangehöriger von Afghanistan und der Volksgruppe der Hazara zugehörig sei. Die belangte Behörde führte des Weiteren aus, dass der unbescholtene Antragsteller gesund sei und seine Identität nicht feststehe.

Die belangte Behörde traf aktuelle Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und führte im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass die Identität des Antragstellers aufgrund des Fehlens jeglichen geeigneten Personaldokumentes nicht feststehe. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass XXXX tatsächlich der Bruder des Antragstellers sei. Auch habe die Heimatprovinz nicht zweifelsfrei festgestellt werden können. Aufgrund seiner Sprache und Angaben sei nachvollziehbar, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und der Bevölkerungsgruppe der Hazara angehöre. Der Antragsteller sei gesund, leide an keiner Krankheit und brauche keine Medikamente.Die belangte Behörde traf aktuelle Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und führte im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass die Identität des Antragstellers aufgrund des Fehlens jeglichen geeigneten Personaldokumentes nicht feststehe. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass römisch 40 tatsächlich der Bruder des Antragstellers sei. Auch habe die Heimatprovinz nicht zweifelsfrei festgestellt werden können. Aufgrund seiner Sprache und Angaben sei nachvollziehbar, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und der Bevölkerungsgruppe der Hazara angehöre. Der Antragsteller sei gesund, leide an keiner Krankheit und brauche keine Medikamente.

Den Angaben des Antragstellers zur behaupteten Verfolgung durch die Taliban würde jegliche Substantiiertheit fehlen. Er habe diese Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Er sei in keiner Phase der Einvernahme vom 12.03.2012 in der Lage und willens gewesen, zur angeblichen individuellen Bedrohung essentielle Angaben zu machen. Auf Grund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Vorbringens könnte diesem von der erkennenden Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden. Des Weiteren habe er bei der Erstbefragung noch angegeben, dass sein Vater sich geweigert habe, sich jemanden anzuschließen und sei ihm Angst gemacht worden. Bei der Einvernahme in Graz habe er erstmals angegeben, dass seine Familie in XXXX gelebt habe. Auch habe er erstmals die Familienprobleme hinsichtlich der Grundstücke angegeben. Es sei nicht lebensnah und glaubhaft, dass seine Familie in XXXX leben und Felder in Kabul bearbeiten würde.Den Angaben des Antragstellers zur behaupteten Verfolgung durch die Taliban würde jegliche Substantiiertheit fehlen. Er habe diese Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Er sei in keiner Phase der Einvernahme vom 12.03.2012 in der Lage und willens gewesen, zur angeblichen individuellen Bedrohung essentielle Angaben zu machen. Auf Grund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Vorbringens könnte diesem von der erkennenden Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden. Des Weiteren habe er bei der Erstbefragung noch angegeben, dass sein Vater sich geweigert habe, sich jemanden anzuschließen und sei ihm Angst gemacht worden. Bei der Einvernahme in Graz habe er erstmals angegeben, dass seine Familie in römisch 40 gelebt habe. Auch habe er erstmals die Familienprobleme hinsichtlich der Grundstücke angegeben. Es sei nicht lebensnah und glaubhaft, dass seine Familie in römisch 40 leben und Felder in Kabul bearbeiten würde.

Anhand seines unsubstantiierten und darüber hinaus in wesentlichen Punkten vagen Aussageverhaltens sei ihm eine Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung aus den von ihm geschilderten Gründen nicht gelungen.

Da dem Vorbringen des Antragstellers die Glaubhaftigkeit abzusprechen gewesen sei, könne die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden. Die Behörde sei allerdings zu dem Schluss gekommen, dass im Falle des Antragstellers die Kriterien für eine ausweglose Lage mit dem Hintergrund seines Alters und der nicht ausreichenden Wahrscheinlichkeit der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse und somit objektiv derzeit die Voraussetzungen zur Gewährung des Subsidiärschutzes vorliegen würden.

Wenngleich im Fall des Antragstellers eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege und auch die Sicherheitslage kein Rückkehrhindernis darstelle, habe die Behörde doch zu befinden gehabt, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund des minderjährigen Alters des Beschwerdeführers nicht ausreichend gesichert sei, dass dieser derzeit seine Grundbedürfnisse befriedigen könnte.

Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2012 wurde dem Antragsteller ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012 wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid hinsichtlich des Spruchteiles I. angefochten und auch auf die Ausführungen in der Beschwerde des Bruders des Beschwerdeführers, XXXX, verwiesen.Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012 wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. angefochten und auch auf die Ausführungen in der Beschwerde des Bruders des Beschwerdeführers, römisch 40 , verwiesen.

Begründend führte die beschwerdeführende Partei aus, dass der Fluchtgrund des Beschwerdeführers bzw. die Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen sich auf jene [Verfolgungshandlungen] beziehe, die von den für den Beschwerdeführer Unbekannten gegen ihn und seine Familie gesetzt worden seien. Hinsichtlich des Fehlens jeglicher Substantiiertheit wurde auf das Alter des Beschwerdeführers, 13 Jahre, verwiesen. Aufgrund welcher objektiven Ermittlungen bzw. welcher sachlich nachvollziehbaren Argumente die Behörde diese Schlüsse ziehe, werde einerseits nicht dargelegt bzw. andererseits auch nicht begründet, sei daher schlichtweg objektiv nicht nachvollziehbar und werde als rein subjektive Wahrnehmung der Behörde gewertet.

Zur Angabe des Beschwerdeführers, dass die Grundstücke in Kabul lägen, sei auszuführen, dass dies der Wahrheit entspreche und die Familie auch in Kabul über Grundstücke verfüge, diese jedoch verkauft hätte. Die Grundstücke, welche von den Kutschis vereinnahmt worden seien bzw. denen Vereinnahmung gedroht hätte, würden jedoch sehr wohl in XXXX liegen.Zur Angabe des Beschwerdeführers, dass die Grundstücke in Kabul lägen, sei auszuführen, dass dies der Wahrheit entspreche und die Familie auch in Kabul über Grundstücke verfüge, diese jedoch verkauft hätte. Die Grundstücke, welche von den Kutschis vereinnahmt worden seien bzw. denen Vereinnahmung gedroht hätte, würden jedoch sehr wohl in römisch 40 liegen.

Bezugnehmend auf die vorherrschenden Konflikte zwischen den Kutschis und den Hazara in XXXX wurde auf Berichte aus den Jahren 2008 und 2009 verwiesen. Es sei somit als notorisch bekannt anzusehen, dass die Konflikte zwischen den Hazara und Kutschis bestehen würden.Bezugnehmend auf die vorherrschenden Konflikte zwischen den Kutschis und den Hazara in römisch 40 wurde auf Berichte aus den Jahren 2008 und 2009 verwiesen. Es sei somit als notorisch bekannt anzusehen, dass die Konflikte zwischen den Hazara und Kutschis bestehen würden.

Eine Würdigung des Vorbringens könne im gegenständlichen Fall nicht ausreichend erkannt werden. Bei Zweifeln oder Nichtnachvollziehbarkeit von Seiten der Behörden hätte diese im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, zu beseitigen gehabt. Bei Vorliegen entsprechender Hinweise hätte die Behörde in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen gehabt.

Unter Verweis auf die Entscheidung des "AGH zu GZ A5 417.766" hätte insbesondere die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers entsprechend gewürdigt werden müssen und wurde in diesem Zusammenhang auch ausführlich auf die Rechte nach den "Standards der KRK" hingewiesen. Es müsse somit das Fehlen eines adäquaten staatlichen Hilfssystems auf eine asylrelevante Verfolgung geprüft werden. Zur Verfolgung von Seiten Dritter, im gegenständlichen Fall "des Feindes Hafizullah" werde ausgeführt, dass Verfolgungshandlungen durch Private dann asylrelevant sein könnten, wenn der Staat schutzunfähig bzw. schutzunwillig sei. Es sei somit nicht nur dann eine Asylrelevanz zu prüfen, wenn es sich um private Verfolgungshandlungen handeln würde, die vom Staat geduldet werden würden, sondern auch, wenn der Staat nicht schutzfähig sei. Dabei sei es nicht als zwingend anzusehen, einen Versuch zu unternehmen, staatlichen Schutz zu bekommen, wenn dies von vornherein als aussichtslos anzusehen sei. In diesem Falle sei allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und der Vorherrschaft der Taliban in vielen Teilen Afghanistans nicht davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen in Afghanistan adäquater Schutz geboten werden könnte. Abschließend ersuche der Beschwerdeführer um die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung, um seine ausführliche Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorbringen und glaubhaft machen zu können. Es werde in diesem Zusammenhang auf "Art 47 EU-Grundrechtecharta" hingewiesen, demzufolge jede Person ein Recht darauf hätte, dass ihre Sache vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mündlich und öffentlich verhandelt werden würde. Demnach sei nicht vorgesehen, dass einer Partei eine öffentliche Verhandlung unter irgendwelchen Gründen vorenthalten werden könnte. Weiters wäre das Erfordernis der Unabhängigkeit nicht gegeben, wenn dem Vorbringen einer Partei (hier: dem Bundesasylamt) ohne weitere Erhebungen vom Gericht gefolgt werden könne.

Im gesamten Verfahren wurden keine Beweismittel vorgelegt.

Einsicht wurde genommen in die Verfahrensakte des minderjährigen XXXX, Zl. C1 425806-1/2012, sowie des XXXX, Zl. C1 426977-1/2012.Einsicht wurde genommen in die Verfahrensakte des minderjährigen römisch 40 , Zl. C1 425806-1/2012, sowie des römisch 40 , Zl. C1 426977-1/2012.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Festgestellt wird, dass der minderjährige Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und hat am 21.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Von der Minderjährigkeit bzw. einem Geburtsdatum XXXX ging offenbar auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aus.Von der Minderjährigkeit bzw. einem Geburtsdatum römisch 40 ging offenbar auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aus.

Die Identität konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht abschließend festgestellt werden.

In Österreich halten sich noch der vermeintliche Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, sowie ein vermeintlicher Cousin des Beschwerdeführers, XXXX, auf. Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten des XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 AsylG abgewiesen; gemäß § 8 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten des vermeintlichen Cousins des Beschwerdeführers, XXXX, wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2012 abgewiesen und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Beide Verfahren sind beim Asylgerichtshof anhängig.In Österreich halten sich noch der vermeintliche Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , sowie ein vermeintlicher Cousin des Beschwerdeführers, römisch 40 , auf. Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten des römisch 40 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen; gemäß Paragraph 8, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten des vermeintlichen Cousins des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2012 abgewiesen und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Beide Verfahren sind beim Asylgerichtshof anhängig.

Aus dem vorliegenden Akteninhalt sind nach den Ausführungen des Bundesasylamtes die Heimatprovinz des Beschwerdeführers sowie eine allfällige Verwandtschaft mit den mitgereisten Afghanen (Bruder bzw. Cousin) nicht feststellbar.

Eine DNA-Analyse ob einer allfälligen Verwandtschaft wurde vom Bundesasylamt nicht angestrengt.

Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass in der Begründung des Bescheides des XXXX das Bundesasylamt festgestellt hat, dass sich dessen Großcousins - damit sind der Beschwerdeführer und sein Bruder gemeint - in Österreich aufhalten würden.Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass in der Begründung des Bescheides des römisch 40 das Bundesasylamt festgestellt hat, dass sich dessen Großcousins - damit sind der Beschwerdeführer und sein Bruder gemeint - in Österreich aufhalten würden.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999. Zl. 99/01/0279, mwN).

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).

Das Bundesasylamt ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer minderjährig (Geburtsjahr XXXX) ist. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, im Rahmen ihrer Beweiswürdigung und bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit einen dementsprechenden Maßstab anzulegen und den Umstand der Minderjährigkeit entsprechend zu würdigen. Die belangte Behörde treffen im Verfahren mit Minderjährigen besondere Manuduktions- und Sorgfaltspflichten, denen im konkreten Fall aber weder durch genaues Nachfragen noch durch Vorhalt allfälliger Widersprüche oder Ungereimtheiten im Rahmen der Einvernahme nachgekommen wurde. In Verfahren mit vor allem unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern - im konkreten Fall 13 Jahre alt - sind insbesondere das jugendliche Alter, die Abhängigkeit und eine allfällige relative Unreife sowie Bildung und kultureller Hintergrund des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Jugendliche brauchen Zeit, um ein Vertrauensverhältnis aufbauen und ein Gefühl der Sicherheit entwickeln zu können. Von Kindern bzw. Jugendlichen kann auch nicht erwartet werden, dass sie ihre Erfahrungen auf dieselbe Weise schildern wie Erwachsene. Es kann ihnen aus verschiedensten Gründen schwer fallen, ihre Angst zu artikulieren - etwa aufgrund eines Traumas, entsprechender Anweisungen der Eltern, mangelnder Bildung, Angst vor Behörden oder Personen in Machtpositionen, von Schleppern "eingetrichterter" Aussagen oder der Angst vor Bestrafung. Die belangte Behörde hat vielmehr die Angaben des Beschwerdeführers pauschal als unglaubwürdig wegen Fehlens jeglicher Substantiiertheit qualifiziert.Das Bundesasylamt ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer minderjährig (Geburtsjahr römisch 40 ) ist. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, im Rahmen ihrer Beweiswürdigung und bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit einen dementsprechenden Maßstab anzulegen und den Umstand der Minderjährigkeit entsprechend zu würdigen. Die belangte Behörde treffen im Verfahren mit Minderjährigen besondere Manuduktions- und Sorgfaltspflichten, denen im konkreten Fall aber weder durch genaues Nachfragen noch durch Vorhalt allfälliger Widersprüche oder Ungereimtheiten im Rahmen der Einvernahme nachgekommen wurde. In Verfahren mit vor allem unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern - im konkreten Fall 13 Jahre alt - sind insbesondere das jugendliche Alter, die Abhängigkeit und eine allfällige relative Unreife sowie Bildung und kultureller Hintergrund des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Jugendliche brauchen Zeit, um ein Vertrauensverhältnis aufbauen und ein Gefühl der Sicherheit entwickeln zu können. Von Kindern bzw. Jugendlichen kann auch nicht erwartet werden, dass sie ihre Erfahrungen auf dieselbe Weise schildern wie Erwachsene. Es kann ihnen aus verschiedensten Gründen schwer fallen, ihre Angst zu artikulieren - etwa aufgrund eines Traumas, entsprechender Anweisungen der Eltern, mangelnder Bildung, Angst vor Behörden oder Personen in Machtpositionen, von Schleppern "eingetrichterter" Aussagen oder der Angst vor Bestrafung. Die belangte Behörde hat vielmehr die Angaben des Beschwerdeführers pauschal als unglaubwürdig wegen Fehlens jeglicher Substantiiertheit qualifiziert.

Darüber hinaus hat sich das Bundesasylamt auch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Heimatregion auseinandergesetzt, sondern vielmehr - aktenwidrig (siehe Erstbefragung in Traiskirchen unter "Letzte Wohnadresse im Heimatland: Dorf XXXX, Afghanistan") - festgestellt, dass der Beschwerdeführer erstmals bei der Einvernahme in Graz angegeben habe, dass seine Familie in "XXXX" lebe. Auch wurde nicht recherchiert, ob die angegebene Heimatregion eventuell in (Tages-)Entfernung zu der Provinz Kabul liegt, wodurch sich eine Bearbeitung der Felder in Kabul eventuell nicht mehr als "nicht lebensnah" darstellen würde, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde. Weiters hat es das Bundesasylamt unterlassen, die notorisch bekannte Situation im angegebenen Heimatgebiet des Beschwerdeführers bedingt durch den Konflikt zwischen den Kutschis - die der Beschwerdeführer möglicherweise mit der Umschreibung "Wanderer" (= Nomaden?) zu bezeichnen versuchte - und der Volksgruppe der Hazara - der der Beschwerdeführer auch nach Auffassung des Bundesasylamtes angehört - in die Beurteilung einfließen zu lassen.Darüber hinaus hat sich das Bundesasylamt auch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Heimatregion auseinandergesetzt, sondern vielmehr - aktenwidrig (siehe Erstbefragung in Traiskirchen unter "Letzte Wohnadresse im Heimatland: Dorf römisch 40 , Afghanistan") - festgestellt, dass der Beschwerdeführer erstmals bei der Einvernahme in Graz angegeben habe, dass seine Familie in "XXXX" lebe. Auch wurde nicht recherchiert, ob die angegebene Heimatregion eventuell in (Tages-)Entfernung zu der Provinz Kabul liegt, wodurch sich eine Bearbeitung der Felder in Kabul eventuell nicht mehr als "nicht lebensnah" darstellen würde, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde. Weiters hat es das Bundesasylamt unterlassen, die notorisch bekannte Situation im angegebenen Heimatgebiet des Beschwerdeführers bedingt durch den Konflikt zwischen den Kutschis - die der Beschwerdeführer möglicherweise mit der Umschreibung "Wanderer" (= Nomaden?) zu bezeichnen versuchte - und der Volksgruppe der Hazara - der der Beschwerdeführer auch nach Auffassung des Bundesasylamtes angehört - in die Beurteilung einfließen zu lassen.

Zumal Kinder und Jugendliche oft auch Schwierigkeiten mit abstrakten Begriffen wie Zeit oder Entfernung haben, ist das nötige Fachwissen erforderlich, um die Verlässlichkeit und Bedeutung der Angaben von Kindern und Jugendlichen richtig einschätzen zu können.

Auch hätte das Bundesasylamt die Verwandtschaftsverhältnisse des Beschwerdeführers zu den mitgereisten Afghanen klären müssen, um so eine Wertung der Glaubhaftmachung bei Aussagen von Minderjährigen deutlicher erreichen zu können, auch wenn im konkreten Fall kein Familienverfahren im Sinne des § 34 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG vorliegt.Auch hätte das Bundesasylamt die Verwandtschaftsverhältnisse des Beschwerdeführers zu den mitgereisten Afghanen klären müssen, um so eine Wertung der Glaubhaftmachung bei Aussagen von Minderjährigen deutlicher erreichen zu können, auch wenn im konkreten Fall kein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG vorliegt.

Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren den minderjährigen Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers - auch anhand der Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz im Hinblick auf Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - über seine Fluchtgründe zu befragen. Allfällige Verwandtschaftsverhältnisse zu den mitgereisten Afghanen XXXX sollten vorab geklärt werden. Ebenso sind Herkunftsort bzw. -region und die auch zum Fluchtzeitpunkt vorherrschende Lage in dieser Region festzustellen und die Ermittlungsergebnisse mit der beschwerdeführende Partei zu erörtern, um nicht deren Recht auf Parteiengehör zu verletzen.Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren den minderjährigen Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers - auch anhand der Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz im Hinblick auf Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - über seine Fluchtgründe zu befragen. Allfällige Verwandtschaftsverhältnisse zu den mitgereisten Afghanen römisch 40 sollten vorab geklärt werden. Ebenso sind Herkunftsort bzw. -region und die auch zum Fluchtzeitpunkt vorherrschende Lage in dieser Region festzustellen und die Ermittlungsergebnisse mit der beschwerdeführende Partei zu erörtern, um nicht deren Recht auf Parteiengehör zu verletzen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG zu führen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu führen.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Minderjährigkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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