Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C1 425806-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung, diese vertreten durch Caritas Graz, vom 29.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012, Zl. 11 12.648-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung, diese vertreten durch Caritas Graz, vom 29.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012, Zl. 11 12.648-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal gemeinsam mit zwei weiteren jungen Afghanen in die Republik Österreich eingereist und hat am 22.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.10.2011 führte der minderjährige Beschwerdeführer aus, er habe mit seinen Eltern, seinem Bruder XXXX, seinen drei Schwestern und dem Cousin des Vaters, XXXX, Afghanistan vor etwa 1 bis 2 Monaten (sohin August/September 2011) in Richtung Iran verlassen. Die beiden Afghanen, die gemeinsam mit ihm in Österreich einen Asylantrag gestellt hätten, seien sein Bruder XXXX und sein Cousin XXXX. Den Kontakt zu den anderen Familienangehörigen habe er in der Türkei verloren.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.10.2011 führte der minderjährige Beschwerdeführer aus, er habe mit seinen Eltern, seinem Bruder römisch 40 , seinen drei Schwestern und dem Cousin des Vaters, römisch 40 , Afghanistan vor etwa 1 bis 2 Monaten (sohin August/September 2011) in Richtung Iran verlassen. Die beiden Afghanen, die gemeinsam mit ihm in Österreich einen Asylantrag gestellt hätten, seien sein Bruder römisch 40 und sein Cousin römisch 40 . Den Kontakt zu den anderen Familienangehörigen habe er in der Türkei verloren.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, die Taliban hätten den Onkel seines Vaters getötet. Sein Vater hätte Angst, ebenfalls getötet zu werden, zumal auch dieser von den Taliban bedroht worden wäre, deshalb seien sie geflohen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund.
In einem Aktenvermerk vom 28.10.2011 wurde seitens des Bundesasylamtes festgehalten, dass nach Angaben des Beschwerdeführers sein bisher angeführtes Geburtsdatum (XXXX) nicht stimme bzw. dieses auf den XXXX zu korrigieren sei. Darüber hinaus wurde die Zulassung zum Verfahren festgehalten.In einem Aktenvermerk vom 28.10.2011 wurde seitens des Bundesasylamtes festgehalten, dass nach Angaben des Beschwerdeführers sein bisher angeführtes Geburtsdatum (römisch 40 ) nicht stimme bzw. dieses auf den römisch 40 zu korrigieren sei. Darüber hinaus wurde die Zulassung zum Verfahren festgehalten.
Mit Schreiben vom 04.01.2012 wurde durch den gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers die Caritas Graz mit der Vertretung bevollmächtigt.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.03.2012 weigerte sich der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin seine Fluchtgründe vorzubringen. Er gab an, sich vor einer Frau zu schämen. Auch nach rechtlicher Belehrung lehnte der Beschwerdeführer es ab, in Gegenwart einer weiblichen Dolmetscherin zu seinen Fluchtgründen Stellung zu nehmen. Nach kurzfristiger Heranziehung eines männlichen Dolmetschers hätten sich keine Hinweise dafür ergeben, dass die Ablehnung einer weiblichen Dolmetscherin aus Gründen eines allfälligen Fluchtgrundes wegen Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung erfolgte.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.03.2013 erteilt (Spruchteil III.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.03.2013 erteilt (Spruchteil römisch drei.).
In der Begründung des Bescheides gab das Bundesasylamt die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und stellte fest, dass die Identität des Antragstellers nicht feststehe. Er sei in Afghanistan geboren und aufgewachsen, etwa 15 Jahre alt, sohin minderjährig, ein unbegleiteter Staatsbürger von Afghanistan und der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Er sei ledig, gesund und benötige keine Medikamente. Der Aufenthaltsort der Familie - ausgenommen des in Österreich anwesenden Bruders - sei unbekannt; er stehe mit seinen Angehörigen in keinem Kontakt. In Österreich besuche er die Schule und sei unbescholten.
Die belangte Behörde traf aktuelle Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und führte im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass die Identität des Antragstellers aufgrund des Fehlens jeglichen geeigneten Personaldokumentes nicht feststehe. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass XXXX tatsächlich sein Bruder sei. Auch habe die Heimatprovinz nicht zweifelsfrei festgestellt werden können. Aufgrund seiner Sprache und Angaben sei nachvollziehbar, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und der Bevölkerungsgruppe der Hazara angehöre.Die belangte Behörde traf aktuelle Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und führte im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass die Identität des Antragstellers aufgrund des Fehlens jeglichen geeigneten Personaldokumentes nicht feststehe. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass römisch 40 tatsächlich sein Bruder sei. Auch habe die Heimatprovinz nicht zweifelsfrei festgestellt werden können. Aufgrund seiner Sprache und Angaben sei nachvollziehbar, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und der Bevölkerungsgruppe der Hazara angehöre.
Der Antragsteller habe eine weibliche Dolmetscherin abgelehnt. Im Beisein eines männlichen Dolmetschers sei in Erfahrung gebracht worden, dass der Fluchtgrund nicht mit der sexuellen Selbstbestimmung des Antragstellers in Zusammenhang stehe. Dass sich der Antragsteller vor einer weiblichen Dolmetscherin schämen würde, werde als Schutzbehauptung bzw. als freche bzw. unhöfliche Antwort eines fünfzehnjährigen Kindes angesehen. Aufgrund seiner Angaben in der Erstbefragung sei seine Familie vor den Taliban geflüchtet.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe sich, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung nicht begründet sei. Er habe keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Als Angehöriger der vulnerablen Personengruppe und mangels familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte in Kabul bzw. in einer anderen Stadt in Afghanistan stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Wenngleich im Fall des Antragstellers eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege und auch die Sicherheitslage kein Rückkehrhindernis darstelle, habe die Behörde doch zu befinden gehabt, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund des minderjährigen Alters des Beschwerdeführers nicht ausreichend gesichert sei, dass dieser derzeit seine Grundbedürfnisse befriedigen könnte.
Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2012 wurde dem Antragsteller ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012 wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid hinsichtlich des Spruchteiles I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Das Bundesasylamt habe den AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und Bewahrung des Parteiengehörs nicht genügt und auch aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Es wurde auch auf die Ausführungen in der Beschwerde des Bruders verwiesen.Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012 wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Das Bundesasylamt habe den AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und Bewahrung des Parteiengehörs nicht genügt und auch aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Es wurde auch auf die Ausführungen in der Beschwerde des Bruders verwiesen.
Der Fluchtgrund des Beschwerdeführers bzw. die Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen würden sich auf jene beziehen, die von Seiten der Kutschis gegen die Familie gesetzt worden seien. Diese hätten mit Zwang und Bedrohung die Grundstücke der Familie einnehmen wollen und im Zuge dessen das Haus der Familie in Brand gesetzt. Die Bedrohung der Taliban gegen die Familie des Beschwerdeführers sei insofern ins Treffen geführt worden, als diese den Onkel väterlicherseits namens XXXX getötet hätten. Die Übergriffe der Taliban gegen die Familie des Beschwerdeführers unterschieden sich jedoch nicht von jenen Angriffen, die die Taliban willkürlich gegen jegliche Zivilisten setzen würden.Der Fluchtgrund des Beschwerdeführers bzw. die Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen würden sich auf jene beziehen, die von Seiten der Kutschis gegen die Familie gesetzt worden seien. Diese hätten mit Zwang und Bedrohung die Grundstücke der Familie einnehmen wollen und im Zuge dessen das Haus der Familie in Brand gesetzt. Die Bedrohung der Taliban gegen die Familie des Beschwerdeführers sei insofern ins Treffen geführt worden, als diese den Onkel väterlicherseits namens römisch 40 getötet hätten. Die Übergriffe der Taliban gegen die Familie des Beschwerdeführers unterschieden sich jedoch nicht von jenen Angriffen, die die Taliban willkürlich gegen jegliche Zivilisten setzen würden.
Zu dem Konflikt zwischen Kutschis und Hazara wurden Berichte aus den Jahren 2008 bzw. 2010 vorgelegt.
Zur Ablehnung der Dolmetscherin führte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers aus, der minderjährige Beschwerdeführer habe die Dolmetscherin nicht auf Grund ihrer Weiblichkeit, sondern auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit abgelehnt. Es sei in der Vergangenheit zu einem dramatischen Erlebnis zwischen einem Pashtunen und dem Bruder des Beschwerdeführers gekommen, der Bruder wäre geschlagen worden und würde seither an verminderter Hörfähigkeit leiden, weshalb der Beschwerdeführer nicht mit einem Pashtunen sprechen könne. Die Emotionalität des Beschwerdeführers erkläre sich somit in der persönlichen Betroffenheit und sei dies somit weder als freche und unhöfliche Antwort gegenüber der Behörde gemeint noch könne die Scham bzw. Unsicherheit, vor der Dolmetscherin zu sprechen, als Schutzbehauptung gewertet werden.
Nach Ausführungen zu Verletzungen kinderspezifischer Rechte unter Verweis auf die "Standards der KRK" wurde zur Verfolgung von Seiten Dritter, im gegenständlichen Fall der Taliban ausgeführt, dass Verfolgungshandlungen durch Private dann asylrelevant sein könnten, wenn der Staat schutzunfähig bzw. schutzunwillig sei. Es sei somit nicht nur dann eine Asylrelevanz zu prüfen, wenn es sich um private Verfolgungshandlungen handeln würde, die vom Staat geduldet werden würden, sondern auch, wenn der Staat nicht schutzfähig sei. Dabei sei es als nicht zwingend anzusehen, einen Versuch zu unternehmen, staatlichen Schutz zu bekommen, wenn dies von vornherein als aussichtslos anzusehen sei. In diesem Falle sei allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und der Vorherrschaft der Taliban in vielen Teilen Afghanistans nicht davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen in Afghanistan adäquater Schutz geboten werden könne. Abschließend ersuche der Beschwerdeführer um die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung, um seine ausführliche Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorbringen und glaubhaft machen zu können. Es wurde in diesem Zusammenhang auf "Art 47 EU-Grundrechtecharta" verwiesen, demzufolge jede Person ein Recht darauf hätte, dass ihre Sache vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mündlich und öffentlich verhandelt werden würde. Demnach sei nicht vorgesehen, dass einer Partei eine öffentliche Verhandlung unter irgendwelchen Gründen vorenthalten werden könnte. Weiters wäre das Erfordernis der Unabhängigkeit nicht gegeben, wenn dem Vorbringen einer Partei (hier: dem Bundesasylamt) ohne weitere Erhebungen vom Gericht gefolgt werden könne.
Im gesamten Verfahren wurden keine Beweismittel vorgelegt.
Einsicht wurde genommen in die Verfahrensakte des minderjährigen XXXX, Zl. C1 425807-1/2012, sowie des XXXX, Zl. C1 426977-1/2012.Einsicht wurde genommen in die Verfahrensakte des minderjährigen römisch 40 , Zl. C1 425807-1/2012, sowie des römisch 40 , Zl. C1 426977-1/2012.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Festgestellt wird, dass der minderjährige Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara ist. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und hat am 21.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Von der Minderjährigkeit bzw. einem Geburtsdatum XXXX ging offenbar auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aus.Von der Minderjährigkeit bzw. einem Geburtsdatum römisch 40 ging offenbar auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aus.
Die Identität konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht abschließend festgestellt werden.
In Österreich halten sich noch der vermeintliche Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, sowie ein vermeintlicher Cousin des Beschwerdeführers, XXXX, auf. Der Antrag auf internationalen Schutz des XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012, Zl. 11 12.649-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen; gemäß § 8 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Antrag auf internationalen Schutz des vermeintlichen Cousins des Beschwerdeführers, XXXX, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2012, Zl. 11 12.636-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Beide Verfahren sind beim Asylgerichtshof anhängig.In Österreich halten sich noch der vermeintliche Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , sowie ein vermeintlicher Cousin des Beschwerdeführers, römisch 40 , auf. Der Antrag auf internationalen Schutz des römisch 40 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012, Zl. 11 12.649-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen; gemäß Paragraph 8, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Antrag auf internationalen Schutz des vermeintlichen Cousins des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2012, Zl. 11 12.636-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Beide Verfahren sind beim Asylgerichtshof anhängig.
Aus dem vorliegenden Akteninhalt sind nach den Ausführungen des Bundesasylamtes die Heimatprovinz des Beschwerdeführers sowie eine allfällige Verwandtschaft mit den mitgereisten Afghanen (Bruder bzw. Cousin) nicht feststellbar.
Eine DNA-Analyse ob einer allfälligen Verwandtschaft wurde vom Bundesasylamt nicht angestrengt.
Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass in der Begründung des Bescheides des XXXX das Bundesasylamt festgestellt hat, dass sich dessen Großcousins - damit sind der Beschwerdeführer und sein Bruder gemeint - in Österreich aufhalten würden.Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass in der Begründung des Bescheides des römisch 40 das Bundesasylamt festgestellt hat, dass sich dessen Großcousins - damit sind der Beschwerdeführer und sein Bruder gemeint - in Österreich aufhalten würden.
Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers nach Hinweis auf dessen Weigerung, im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin zu sprechen, ab, da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, die Familie sei vor den Taliban geflüchtet. Die Möglichkeit einer Zwangsrekrutierung - dies schloss das Bundesasylamt aus dem Vorbringen des 13-jährigen "möglichen" Bruders, wonach sich der Vater gezwungen gesehen habe, sich jemandem anzuschließen - sei notorisch bekannt, jedoch sei er als Kind nicht schlechter gestellt als andere afghanische Kinder.
Zu der Weigerung des Beschwerdeführers, nicht im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin reden zu wollen, ist Folgendes auszuführen:
Festgehalten wird, dass sich eine Weigerung wegen eines Zusammenhanges mit einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung weder aus dem Akteninhalt ergibt noch in der Beschwerde vorgebracht wurde.
Das Bundesasylamt ist laut Niederschrift vom 12.03.2012 (S. 3) davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht mit einer Frau spreche, weil er sich schäme. Aus welchem Grund das Bundesasylamt dies dann in der Begründung des angefochtenen Bescheides als "Schutzbehauptung, bzw. als freche bzw. unhöfliche Antwort eines fünfzehnjährigen Kindes" angesehen hat, lässt sich weder der Niederschrift noch dem Bescheid entnehmen.
Unbestritten ist, dass den Beschwerdeführer im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht trifft und er die vorgebrachten Fluchtgründe glaubhaft zu machen hat. Die Grenze der Ermittlungs- und Befragungspflicht des Bundesasylamtes ist jedenfalls dort anzusetzen, wo klar zu erkennen ist, das der Beschwerdeführer nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, genaue und detaillierte Angaben zu machen. Hier sind aber insbesondere das jugendliche Alter, die Abhängigkeit und eine allfällige relative Unreife sowie Bildung und kultureller Hintergrund des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Jugendliche brauchen Zeit, um ein Vertrauensverhältnis aufbauen und ein Gefühl der Sicherheit entwickeln zu können. Von Kindern bzw. Jugendlichen kann nicht erwartet werden, dass sie ihre Erfahrungen auf dieselbe Weise schildern wie Erwachsene. Es kann ihnen aus verschiedensten Gründen schwer fallen, ihre Angst zu artikulieren - etwa aufgrund eines Traumas, entsprechender Anweisungen der Eltern, mangelnder Bildung, Angst vor Behörden oder Personen in Machtpositionen, von Schleppern "eingetrichterter" Aussagen oder der Angst vor Bestrafung. Aus diesen Gründen ist auch nicht auszuschließen, dass es einem jugendlichen männlichen Afghanen tatsächlich unmöglich scheint, sich im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin zu äußern. Daraus ein unhöfliches bzw. "freches" Verhalten herauszulesen, entbehrt wie bereits ausgeführt einerseits jeglicher Nachvollziehbarkeit und kann andererseits ohne weitere Untersuchungen auch nicht zu der Wertung einer mangelnden Mitwirkungspflicht führen.
Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung Furcht vor den Taliban als Fluchtgrund angegeben. Inwiefern die belangte Behörde daraus auf eine Zwangsrekrutierung schließt, lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, außer dem Hinweis auf eine Äußerung eines 13-jährigen Afghanen, dessen Verwandtschaft mit dem Beschwerdeführer das Bundesasylamt aber bezweifelt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999. Zl. 99/01/0279, mwN).
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).
Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren den minderjährigen Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers - auch anhand der Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz im Hinblick auf Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - über seine Fluchtgründe zu befragen. Allfällige Verwandtschaftsverhältnisse zu den mitgereisten Afghanen XXXX sollten vorab geklärt werden, auch wenn im gegenständlichen Fall kein Familienverfahren im Sinne des § 34 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG vorliegt. Ebenso sind Herkunftsort bzw. -region und die auch zum Fluchtzeitpunkt vorherrschende Lage in dieser Region festzustellen und die Ermittlungsergebnisse mit der beschwerdeführende Partei zu erörtern, um nicht deren Recht auf Parteiengehör zu verletzen.Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren den minderjährigen Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers - auch anhand der Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz im Hinblick auf Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - über seine Fluchtgründe zu befragen. Allfällige Verwandtschaftsverhältnisse zu den mitgereisten Afghanen römisch 40 sollten vorab geklärt werden, auch wenn im gegenständlichen Fall kein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG vorliegt. Ebenso sind Herkunftsort bzw. -region und die auch zum Fluchtzeitpunkt vorherrschende Lage in dieser Region festzustellen und die Ermittlungsergebnisse mit der beschwerdeführende Partei zu erörtern, um nicht deren Recht auf Parteiengehör zu verletzen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG zu führen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu führen.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, Minderjährigkeit, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
04.07.2013