RS Vwgh 2005/11/22 2005/03/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2005
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z3;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z4;

Rechtssatz

Stellte die festgestellte, als unzureichend zu qualifizierende Art der Verwahrung nicht etwa einen Ausnahmefall gerade am Tag der Überprüfung dar (vgl zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit schon bei bloß einmaligem Fehlverhalten, das zu einer Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe für nur kurze Zeit führte, das hg Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl 2001/20/0637), sondern war sie von langjähriger Dauer, ändert auch die spätere Anschaffung eines Waffenschranks nichts an der aus der unzureichenden Verwahrung abzuleitenden Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Jänner 2001, Zl 99/20/0476).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030045.X02

Im RIS seit

25.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten