TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/24 C2 421671-1/2011

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Veröffentlicht am 24.05.2013
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Spruch

C2 421671-1/2011/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011, FZ. 11 10.701-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011, FZ. 11 10.701-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 17.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er habe Afghanistan vor ca. einem Monat (17.08.2011) verlassen und sei über den Iran und weitere, ihm nicht bekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Jahr 2008 für sechs Monate bei der Firma "XXXX", einer indischen Straßenbaufirma, gearbeitet und sei während dieser Zeit wegen dieser Tätigkeit mehrmals von den Taliban mit seiner und der Ermordung seiner Familie bedroht worden. Weiters habe er seit November 2010 bis zwei Monate vor seiner Ausreise bei der amerikanischen Firma "XXXX" gearbeitet und sei während dieser Zeit wieder von den Taliban bedroht worden. Drei Monate vor der Einvernahme, also im Juni 2011, hätten die Taliban seinen Bruder XXXX entführt und ermordet. Weiters hätten die Amerikaner vor acht Monaten im Heimatdorf des Beschwerdeführers, in XXXX [Provinz XXXX] mehrere Taliban ermordet.Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Jahr 2008 für sechs Monate bei der Firma "XXXX", einer indischen Straßenbaufirma, gearbeitet und sei während dieser Zeit wegen dieser Tätigkeit mehrmals von den Taliban mit seiner und der Ermordung seiner Familie bedroht worden. Weiters habe er seit November 2010 bis zwei Monate vor seiner Ausreise bei der amerikanischen Firma "XXXX" gearbeitet und sei während dieser Zeit wieder von den Taliban bedroht worden. Drei Monate vor der Einvernahme, also im Juni 2011, hätten die Taliban seinen Bruder römisch 40 entführt und ermordet. Weiters hätten die Amerikaner vor acht Monaten im Heimatdorf des Beschwerdeführers, in römisch 40 [Provinz XXXX] mehrere Taliban ermordet.

Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben bzw. davor, dass ihn die Taliban umbringen.

Am 21.09.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte.

Zu seinen Lebensumständen in Afghanistan befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Dorf XXXX geboren sei und dort bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter, seinem Bruder und zwei Schwestern gelebt habe. Sein Vater sei im Jahr 2008 verstorben. Der Beschwerdeführer habe noch zwei weitere Schwestern, die verheiratet seien und bei ihren Männern leben würden. Anfang 2011 habe er traditionell geheiratet; seine Frau lebe bei ihren Eltern. Von 1995 bis 2010 habe der Beschwerdeführer in Jalalabad die Schule bzw. die Universität besucht. Seine Familie, mit der der Beschwerdeführer derzeit keinen Kontakt habe, da er nicht wolle, dass jemand seinen Aufenthaltsort erfahre, lebe nicht mehr an der Wohnadresse.Zu seinen Lebensumständen in Afghanistan befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Dorf römisch 40 geboren sei und dort bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter, seinem Bruder und zwei Schwestern gelebt habe. Sein Vater sei im Jahr 2008 verstorben. Der Beschwerdeführer habe noch zwei weitere Schwestern, die verheiratet seien und bei ihren Männern leben würden. Anfang 2011 habe er traditionell geheiratet; seine Frau lebe bei ihren Eltern. Von 1995 bis 2010 habe der Beschwerdeführer in Jalalabad die Schule bzw. die Universität besucht. Seine Familie, mit der der Beschwerdeführer derzeit keinen Kontakt habe, da er nicht wolle, dass jemand seinen Aufenthaltsort erfahre, lebe nicht mehr an der Wohnadresse.

Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, gab der Beschwerdeführer an, als er sechs Monate für die Firma "XXXX" gearbeitet habe, habe er ca. drei bis vier Anrufe der Taliban erhalten, in denen ihm gedroht worden sei, wenn er die Firma nicht verlasse, würden die Taliban den Beschwerdeführer und dessen Familie umbringen. Er habe auch zwei Drohbriefe gleichen Inhalts nach Hause bekommen. Die Taliban hätten nicht gewollt, dass er "für die Amerikaner" arbeite; alle Ausländer seien für die Taliban "wie die Amerikaner". Der Beschwerdeführer habe dann die Firma verlassen, da er Angst um sein Leben gehabt habe. Er habe in seiner Gegend einige Leute sterben gesehen, die auch von den Taliban bedroht worden seien. Ende 2008 sei dann XXXX, der Sprecher der Taliban in der Provinz XXXX, von den Amerikanern getötet worden; der Distriktverwalter der Taliban, XXXX, habe nach Pakistan fliehen können. Der Beschwerdeführer habe angenommen, dass nunmehr die Taliban von den Amerikanern aus seiner Gegend vertrieben worden seien und habe daher seit November 2010 bei der amerikanischen Hilfsorganisation "XXXX" gearbeitet. Als er wieder zwei telefonische Drohungen durch die Taliban erhalten habe, habe er diese zunächst nicht ernst genommen, da er gedacht habe, die Amerikaner hätten die Taliban vertrieben. Anfang 2011 sei ein Taleb von Amerikanern getötet worden, bei dessen Begräbnis der Beschwerdeführer "aus Tradition" anwesend gewesen sei. Dort hätten die Cousins des Ermordeten antiamerikanische Parolen gerufen und seien zwei dieser Cousins am nächsten Tag von den Amerikanern angegriffen und ermordet worden. Ca. drei Monate später sei der Beschwerdeführer von den Taliban angerufen worden, die ihm mitgeteilt hätten, dass sie seinen Bruder XXXX entführt hätten. Die Taliban hätten gewollt, dass sich der Beschwerdeführer stelle; im Gegenzug werde man den Bruder des Beschwerdefühers freigelassen. Die Taliban hätten dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er den Amerikanern Informationen liefere bzw. unehrenhaft sei und für die Amerikaner spioniere. Am 27.03.2011 sei die Familie von Dorfbewohnern verständigt worden, dass der genannte Bruder neben der Straße tot aufgefunden worden sei. Nach dem Tod seines Bruders habe der Beschwerdeführer noch einige Anrufe erhalten und ihm sei gesagt worden, dass man mit ihm "noch nicht fertig" sei. Da sich der Beschwerdeführer die meiste Zeit in der Stadt [gemeint: Jalalabad] aufgehalten habe, hätten ihn die Taliban nicht so leicht "erwischen" können.Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, gab der Beschwerdeführer an, als er sechs Monate für die Firma "XXXX" gearbeitet habe, habe er ca. drei bis vier Anrufe der Taliban erhalten, in denen ihm gedroht worden sei, wenn er die Firma nicht verlasse, würden die Taliban den Beschwerdeführer und dessen Familie umbringen. Er habe auch zwei Drohbriefe gleichen Inhalts nach Hause bekommen. Die Taliban hätten nicht gewollt, dass er "für die Amerikaner" arbeite; alle Ausländer seien für die Taliban "wie die Amerikaner". Der Beschwerdeführer habe dann die Firma verlassen, da er Angst um sein Leben gehabt habe. Er habe in seiner Gegend einige Leute sterben gesehen, die auch von den Taliban bedroht worden seien. Ende 2008 sei dann römisch 40 , der Sprecher der Taliban in der Provinz römisch 40 , von den Amerikanern getötet worden; der Distriktverwalter der Taliban, römisch 40 , habe nach Pakistan fliehen können. Der Beschwerdeführer habe angenommen, dass nunmehr die Taliban von den Amerikanern aus seiner Gegend vertrieben worden seien und habe daher seit November 2010 bei der amerikanischen Hilfsorganisation "XXXX" gearbeitet. Als er wieder zwei telefonische Drohungen durch die Taliban erhalten habe, habe er diese zunächst nicht ernst genommen, da er gedacht habe, die Amerikaner hätten die Taliban vertrieben. Anfang 2011 sei ein Taleb von Amerikanern getötet worden, bei dessen Begräbnis der Beschwerdeführer "aus Tradition" anwesend gewesen sei. Dort hätten die Cousins des Ermordeten antiamerikanische Parolen gerufen und seien zwei dieser Cousins am nächsten Tag von den Amerikanern angegriffen und ermordet worden. Ca. drei Monate später sei der Beschwerdeführer von den Taliban angerufen worden, die ihm mitgeteilt hätten, dass sie seinen Bruder römisch 40 entführt hätten. Die Taliban hätten gewollt, dass sich der Beschwerdeführer stelle; im Gegenzug werde man den Bruder des Beschwerdefühers freigelassen. Die Taliban hätten dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er den Amerikanern Informationen liefere bzw. unehrenhaft sei und für die Amerikaner spioniere. Am 27.03.2011 sei die Familie von Dorfbewohnern verständigt worden, dass der genannte Bruder neben der Straße tot aufgefunden worden sei. Nach dem Tod seines Bruders habe der Beschwerdeführer noch einige Anrufe erhalten und ihm sei gesagt worden, dass man mit ihm "noch nicht fertig" sei. Da sich der Beschwerdeführer die meiste Zeit in der Stadt [gemeint: Jalalabad] aufgehalten habe, hätten ihn die Taliban nicht so leicht "erwischen" können.

Sonstige Probleme, insbesondere mit staatlichen Institutionen bzw. Behörden, habe der Beschwerdeführer nicht.

In Kabul würden Cousins von ihm leben, zu denen der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt habe.

Auf Vorhalt der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur aktuellen Lage in Afghanistan brachte der Beschwerdeführer vor, dass in Afghanistan Korruption herrsche und die Leute, die die Verfassung erstellt hätten, keine Ahnung hätten. Sowohl in Jalalabad als auch in Kabul sei es unsicher, da dort jeden Tag Selbstmordattentate verübt würden. Zum Haqqani Netzwerk wolle er angeben, dass dieses vom pakistanischen Geheimdienst beauftragt sei. Es sei unlogisch, dass Rabbani Krieg gegen die Taliban führe und sich nun mit diesen über den Frieden unterhalten solle. Die Landwirtschaft habe wegen der Dürre große Probleme und der Verkaufsmarkt für industrielle Produkte sei sehr schlecht. Die ausländische Hilfe komme zudem nicht der afghanischen Bevölkerung zugute.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.09.2011, erlassen am 22.09.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei und an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide. Seine Identität sei nicht geklärt. Der vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage entzogen wäre. Seine Mutter, Geschwister und seine Frau würden in der Heimat leben und könne der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Arbeit nachgehen. Weiters wurden Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Afghanistan und zu seinem Privatleben bzw. seiner Integration in Österreich getroffen.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei und an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide. Seine Identität sei nicht geklärt. Der vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage entzogen wäre. Seine Mutter, Geschwister und seine Frau würden in der Heimat leben und könne der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Arbeit nachgehen. Weiters wurden Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Afghanistan und zu seinem Privatleben bzw. seiner Integration in Österreich getroffen.

Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

[...]

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Was Ihre Identität betrifft, so kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass Sie tatsächlich die von Ihnen angeführte besitzen, zumal Sie kein, Ihre dazu getätigten Ausführungen bestätigendes Dokument in Vorlage bringen konnten. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität.

Es ist davon auszugehen, dass Sie Staatsangehöriger von Afghanistan sind. Weiters ist glaubhaft, dass Sie traditionell verheiratet sind.

Auch besteht kein Zweifel, dass Sie völlig gesund sind.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren Ihre Aussagen die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen Ihre Angaben bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen des Antragstellers zu den allgemeinen Verhältnissen in Widerspruch stehen. Eine grobe Unkenntnis über Tatsachen oder über Umstände, welche dem Antragsteller - gemäß seinem Alter, seinem Bildungsgrad und seiner sozialen und kulturellen Herkunft - bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens. Weiters scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass Sie - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens haben, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.

Mit den von Ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie jedoch aus den nachstehenden Ausführungen eine Verfolgungsgefahr in Ihrer Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in Ihrer Heimat kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann. Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers nämlich hinreichend substantiiert sein, weshalb eine bloß vage und widersprüchliche Schilderung entscheidender Umstände für eine Glaubhaftmachung der asylrechtlichen Relevanz Ihrer Erlebnisse nicht ausreicht. Weiters muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Über dies muss - wie bereits zuvor ausgeführt - das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Sie vermochten mit Ihren Aussagen jedoch diesen Anforderungen auf keinen Fall gerecht zu werden.

Sie haben angegeben, dass Sie 2008 für 6 Monate bei einer indischen Baufirma in Jalalabad arbeiten und diese arbeit frühzeitig beendeten, da Sie von den Taliban 3 bis 4 Mal telefonisch bedroht und zudem 2 Briefe der Taliban bei Ihnen zu Hause hinterlegt wurde.

Sie gaben weiters an, Sie hätten die Firma verlassen, da Sie Angst um Ihr Leben gehabt haben und auch weil Sie gesehen haben, wie einige Leute in Ihrer Gegend starben, die ebenfalls von den Taliban bedroht wurden.

Vor diesem Hintergrund ist es absolut unglaubwürdig, da nicht nachvollziehbar und plausibel, dass Sie, als Sie im November 2010 für eine amerikanische Firma in Jalalabad arbeiteten und wieder 2 Mal telefonisch von den Taliban bedroht wurden, diese Drohungen nicht ernst nahmen.

Hinzukommt, dass es aufgrund der Vorgeschichte absolut unglaubwürdig, da nicht nachvollziehbar und plausibel ist, dass Sie Anfang 2011 an einem Begräbnis eines Taliban in einem anderen Dorf teilnahmen.

Unglaubwürdig, da nicht nachvollziehbar und plausibel, sind Ihre Angaben, dass die Taliban 2011 Ihren Bruder XXXX entführt haben sollen, um Sie im Austausch zu zwingen, sich Ihnen zu stellen.Unglaubwürdig, da nicht nachvollziehbar und plausibel, sind Ihre Angaben, dass die Taliban 2011 Ihren Bruder römisch 40 entführt haben sollen, um Sie im Austausch zu zwingen, sich Ihnen zu stellen.

Ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit Ihrer diesbezüglichen Angaben zeigt die Tatsache, dass Sie zu diesem Zeitpunkt immer noch in der amerikanischen Firma in Jalalabad arbeiteten und mehrmals zwischen Jalalabad und Ihrem Dorf pendelten und zu Hause lebten, somit es für die Taliban ein Leichtes gewesen wäre Sie selbst zu entführen.

Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es jedoch Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Erk. des VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (Erk. des VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357).

Aufgrund Ihrer äußerst vagen, pauschalen und auch widersprüchlichen Angaben kann es auch nicht Aufgabe der Behörde sein, Ihre vagen Andeutungen insoweit durch Schlussfolgerungen vor dem Hintergrund der oa. Länderfeststellungen zu ergänzen, um zu einem konkreten, schlüssigen asylrelevanten Sachverhalt zu gelangen.

Es ist nämlich Ihre Aufgabe, einen vollständigen, schlüssigen Sachverhalt glaubhaft darzulegen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß konkret und nachvollziehbar sein. Keinesfalls kann die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden. Würde es bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum gesprochen werden. Durch Ihre bloßen Behauptungen, konnten Sie die von Ihnen dargelegten Sachverhalte nicht glaubhaft machen.

Zusammenfassend ist daher zu befinden, dass Ihre Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig ist, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, vielmehr aus der Geschichte geschlossen werden kann, dass Sie Ihren Asylantrag nur aus Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben. Sie hinterließen einen wenig glaubhaften, kaum engagierten, zögernden und unsicheren Eindruck. Ihre Angaben erfolgten nur nach oftmaligem Nachfragen und auch dann immer nur bruchteilhaft.

betreffend die Feststellungen Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden.

Bei den Rückkehrbefürchtungen handelt es sich um Vermutungen und damit um subjektiv empfundene Furcht, die von Ihnen durch keinerlei objektive Beweise untermauert werden konnte, weshalb die Rückkehrbefürchtungen mangels Konkretisierung auch nicht objektivierbar waren.

Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Ihre Angaben zum Familien- bzw. Privatleben sind glaubwürdig.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrens-gesetze (13-MSA 1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrens-gesetze (13-MSA 1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Die Feststellungen über das Herkunftsland ergeben sich aus den zitierten Quellen.

Letztlich waren Sie durch Ihre in den Raum gestellten Behauptungen auch nicht im Stande die vom Bundesasylamt zu Ihrem Heimatland getroffenen Feststellungen zu entkräften, weil diese auf verschiedene, internationale, objektive Quellen beruhen und diesen daher aus objektiver Sicht mehr Glaubwürdigkeit beizumessen war, als Ihren Behauptungen."

Mit am 03.10.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetze und die für die Unglaubwürdigkeit angeführten Argumente nicht haltbar seien. In der Folge kritisierte der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unter Verweis auf sein Vorbringen substanziiert und führte in Zusammenhang mit seiner Teilnahme an einem Begräbnis eines Talebs aus, dass ihm dies nicht vorgehalten und er auch zu seinen diesbezüglichen Angaben nicht näher befragt worden sei. Wenn die Behörde in der Beweiswürdigung ausführe, der Beschwerdeführer habe zu Hause "gelebt" und wäre es daher für die Taliban "ein Leichtes" gewesen, ihn zu entführen, verweise er ebenfalls auf sein Vorbringen, demzufolge er sich die meiste Zeit in der Stadt [gemeint: Jalalabad] aufgehalten habe und nur hin und wieder zu Hause auf Besuch gewesen sei. Ebenso habe er ausgeführt, dass er die ersten Drohungen der Taliban nicht ernst genommen habe, da er angenommen habe, diese seien durch die Amerikaner aus der Provinz XXXX vertrieben worden. Betreffend Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides führte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes aus, dass aufgrund dieser nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren könne. Wie ausgeführt habe auch seine Familie flüchten müssen und lebe derzeit versteckt.Mit am 03.10.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetze und die für die Unglaubwürdigkeit angeführten Argumente nicht haltbar seien. In der Folge kritisierte der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unter Verweis auf sein Vorbringen substanziiert und führte in Zusammenhang mit seiner Teilnahme an einem Begräbnis eines Talebs aus, dass ihm dies nicht vorgehalten und er auch zu seinen diesbezüglichen Angaben nicht näher befragt worden sei. Wenn die Behörde in der Beweiswürdigung ausführe, der Beschwerdeführer habe zu Hause "gelebt" und wäre es daher für die Taliban "ein Leichtes" gewesen, ihn zu entführen, verweise er ebenfalls auf sein Vorbringen, demzufolge er sich die meiste Zeit in der Stadt [gemeint: Jalalabad] aufgehalten habe und nur hin und wieder zu Hause auf Besuch gewesen sei. Ebenso habe er ausgeführt, dass er die ersten Drohungen der Taliban nicht ernst genommen habe, da er angenommen habe, diese seien durch die Amerikaner aus der Provinz römisch 40 vertrieben worden. Betreffend Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides führte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes aus, dass aufgrund dieser nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren könne. Wie ausgeführt habe auch seine Familie flüchten müssen und lebe derzeit versteckt.

Daher wurde beantragt, a) dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater beizugeben, b) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, c) dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten in eventu d) den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie in eventu e) festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers dauerhaft unzulässig sei.

Der Beschwerde beigelegt war der schriftliche Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 06.10.2011, Zl. C2 421671-1/2011/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde dieser darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 10.10.2011, Zl. C2 421671-1/2011/3Z, wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Urkundenvorlage vom 13.10.2011, eingelangt via Telefax beim Asylgerichtshof am 17.10.2011, legte der Beschwerdeführer ein als "Recommendation Letter" bezeichnetes Schreiben (ohne Datum) von XXXX Afghanistan, unterzeichnet vom Provincial Manager des Büros in XXXX, vor, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von XXXX in genannter Organisation tätig war. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer einige Dokumente in der Sprache Pashtu vor und führte diesbezüglich aus, dass es sich hierbei um seine Geburtsurkunde, zwei Studiennachweise, eine Bestätigung hinsichtlich der Ermordung seines Bruders und zwei Drohbriefe der Taliban handle (sechs Dokumente bzw. Schriftstücke).Mit Urkundenvorlage vom 13.10.2011, eingelangt via Telefax beim Asylgerichtshof am 17.10.2011, legte der Beschwerdeführer ein als "Recommendation Letter" bezeichnetes Schreiben (ohne Datum) von römisch 40 Afghanistan, unterzeichnet vom Provincial Manager des Büros in römisch 40 , vor, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von römisch 40 in genannter Organisation tätig war. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer einige Dokumente in der Sprache Pashtu vor und führte diesbezüglich aus, dass es sich hierbei um seine Geburtsurkunde, zwei Studiennachweise, eine Bestätigung hinsichtlich der Ermordung seines Bruders und zwei Drohbriefe der Taliban handle (sechs Dokumente bzw. Schriftstücke).

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 18.10.2011, Zl. C2 421671-1/2011/5Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist die Originale der am 17.10.2011 vorgelegten Dokumente samt Kuvert, in welchem ihm diese Dokumente zugeschickt wurden, vorzulegen.

Am 28.11.2011 langten der "Recommendation Letter" und vier (der sechs bereits in Kopie vorgelegten) Dokumente beim Asylgerichtshof ein. Ob es sich bei sämtlichen nunmehr vorgelegten Dokumenten um die tatsächlichen Originale oder lediglich um Farbkopien handelt, konnte im weiteren Verfahren nicht abschließend geklärt werden. Das Kuvert, mit dem der Beschwerdeführer diese Unterlagen erhalten haben will, wurde nicht vorgelegt.

Mit Telefax vom 09.12.2011 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Dokument in der Sprache Pashtu vor, wobei er diesbezüglich mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 12.12.2011, Zl. C2 421671-1/2011/9Z, aufgefordert wurde binnen Frist das Original dieses Dokuments samt einer Übersetzung in die deutsche Sprache sowie das Kuvert, mit welchem ihm dieses Dokuments zugeschickt wurde, vorzulegen.

Am 27.12.2011 langte offenbar das Original des oben angeführten Dokuments samt deutscher Übersetzung, jedoch ohne bezughabendes Kuvert beim Asylgerichtshof ein. Der deutschen Übersetzung ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um ein Schreiben des "Talibanischen Ordnungskomittees" (lt. Stempel: "die militärische Fraktion aus Tora Bora") an den Beschwerdeführer handelt, in welchem darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer schon mehrmals gewarnt worden sei, nicht mit Ungläubigen zu arbeiten. Weiters wird (sinngemäß) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch ein Spion sei und seinetwegen die "Jihadkameraden" von den Ungläubigen getötet worden seien. Daher würden weder der Beschwerdeführer noch seine Familie in Ruhe leben können.

Gemäß der vom Asylgerichtshof veranlassten Übersetzung der am 17.10.2011 eingelangten Dokumente handelt es sich hierbei um folgende Unterlagen bzw. Schriftstücke:

Eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX, dergemäß der Beschwerdeführer "dem äußeren Anschein nach" im Jahr XXXX 22 Jahre alt sei;Eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, ausgestellt am römisch 40 , dergemäß der Beschwerdeführer "dem äußeren Anschein nach" im Jahr römisch 40 22 Jahre alt sei;

ein Schreiben der "Allgemeinen Jihad Front von Tora Bora" ohne Datum und ohne konkreten Adressaten, mit welchem "gekaufte Afghanen" bzw. "nutzlose Angestellte in diversen Behörden und Organen" , die ihren religiösen Glauben aufgegeben hätten, benachrichtigt würden, dass sie der "machtlosen Verwaltung ihre Unzufriedenheit aussprechen und jegliche Beziehungen abzubrechen hätten" sowie Mitarbeiter von Organisationen verständigt würden, ihre Arbeitsstellen aufzugeben;

ein Schreiben der "Militärischen Front der Taliban der Ostzone" ohne Datum, mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wird, dass die Organisation "XXXX" eine indische sowie nicht-muslimische sei und keinem muslimischen Afghanen erlaubt werde, bei dieser zu arbeiten; auch der Beschwerdeführer werde benachrichtigt, nicht bei dieser Organisation zu arbeiten und

ein Schreiben der "Islamischen Republik Afghanistan, Ministerium für Innere Angelegenheiten, Sicherheitskommando XXXX", unterfertigt von "Sicherheitskommandant von XXXX", ohne Datum, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer am 01.01.2008 bei "XXXX" im Verwaltungsbereich zu arbeiten begonnen habe und des Öfteren durch die Taliban bedroht worden sei, sodass er nach sechs Monaten die Organisation verlassen habe müssen; am 15.11.2008 sei bei einer Sitzung der Taliban durch einen Angriff der Amerikaner XXXX erblindet und in der Folge nach Pakistan geflohen sowie XXXX festgenommen und anschließend erschossen worden; am XXXX habe der Beschwerdeführer eine Stelle bei "XXXX" angenommen als er wieder durch die Taliban bedroht worden sei; am 10.01.2011 sei ein weiterer Taleb von den Amerikanern erschossen worden und seien einen Tag später während der Beerdigungszeremonie zwei Cousins des Verstorbenen von den Amerikanern erschossen worden; danach seien die Taliban sicher gewesen, dass der Beschwerdeführer ein Spion der Amerikaner sei und hätten seinen älteren Bruder XXXX entführt; als Austausch für den Bruder hätten die Taliban den Beschwerdeführer verlangt, was dieser abgelehnt habe und daher sein Bruder am 27.03.2011 ums Leben gekommen sei.ein Schreiben der "Islamischen Republik Afghanistan, Ministerium für Innere Angelegenheiten, Sicherheitskommando XXXX", unterfertigt von "Sicherheitskommandant von XXXX", ohne Datum, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer am 01.01.2008 bei "XXXX" im Verwaltungsbereich zu arbeiten begonnen habe und des Öfteren durch die Taliban bedroht worden sei, sodass er nach sechs Monaten die Organisation verlassen habe müssen; am 15.11.2008 sei bei einer Sitzung der Taliban durch einen Angriff der Amerikaner römisch 40 erblindet und in der Folge nach Pakistan geflohen sowie römisch 40 festgenommen und anschließend erschossen worden; am römisch 40 habe der Beschwerdeführer eine Stelle bei "XXXX" angenommen als er wieder durch die Taliban bedroht worden sei; am 10.01.2011 sei ein weiterer Taleb von den Amerikanern erschossen worden und seien einen Tag später während der Beerdigungszeremonie zwei Cousins des Verstorbenen von den Amerikanern erschossen worden; danach seien die Taliban sicher gewesen, dass der Beschwerdeführer ein Spion der Amerikaner sei und hätten seinen älteren Bruder römisch 40 entführt; als Austausch für den Bruder hätten die Taliban den Beschwerdeführer verlangt, was dieser abgelehnt habe und daher sein Bruder am 27.03.2011 ums Leben gekommen sei.

Am 11.01.2012 langten beim Asylgerichtshof folgende fremdsprachige (pashtu bzw. farsi) Dokumente des Beschwerdeführers ein, denen entweder eine deutsche Übersetzung beigelegt war oder deren Übersetzung vom Asylgerichtshof veranlasst wurde:

Ein Identitätsnachweis des Beschwerdeführers vom 31.05.2011, ausgestellt von der afghanischen Botschaft in Teheran;

eine Bescheinigung des Ministeriums für Erziehung und Bildung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 die Oberschule mit dem Grad "ausgezeichnet" absolviert hat, ausgestellt am 16.11.2011 von der afghanischen Botschaft in Teheran;

ein Schulzeugnis (Oberstufe) des Beschwerdeführers;

ein Zeugnis der XXXX (ohne Adressat);ein Zeugnis der römisch 40 (ohne Adressat);

ein Schreiben des Senators XXXX ohne Datum mit dem gleichen Inhalt wie das oben angeführte Schreiben der "Islamischen Republik Afghanistan, Ministerium für Innere Angelegenheiten, Sicherheitskommando XXXX";ein Schreiben des Senators römisch 40 ohne Datum mit dem gleichen Inhalt wie das oben angeführte Schreiben der "Islamischen Republik Afghanistan, Ministerium für Innere Angelegenheiten, Sicherheitskommando XXXX";

eine Bestätigung der XXXX, dass der Beschwerdeführer drei Jahre lang die dortige Fakultät für Wirtschaftswissenschaften erfolgreich besucht hat;eine Bestätigung der römisch 40 , dass der Beschwerdeführer drei Jahre lang die dortige Fakultät für Wirtschaftswissenschaften erfolgreich besucht hat;

eine Bestätigung des Präsidenten der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der XXXX, dass der Beschwerdeführer an der genannten Fakultät drei Jahre lang (seit 2008) erfolgreich studiert hat;eine Bestätigung des Präsidenten der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der römisch 40 , dass der Beschwerdeführer an der genannten Fakultät drei Jahre lang (seit 2008) erfolgreich studiert hat;

eine Bestätigung des afghanischen Bildungsministeriums, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 das XXXX mit Erfolg abgeschlossen hat undeine Bestätigung des afghanischen Bildungsministeriums, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 das römisch 40 mit Erfolg abgeschlossen hat und

ein Zeugnis einer höheren Schule.

Mit Schreiben vom 26.01.2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Rückmittlung seiner Zeugnisse zwecks Inskription an der WU Wien, mit Telefax vom 09.02.2012 ersuchte der Beschwerdeführer um "Untersuchung seines Falls" und gab bekannt, dass er seit zwei Monaten einen Deutschkurs besuche.

Einem vom Asylgerichtshof in Auftrag gegebenen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 12.03.2012 betreffend die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand weder eine Beurteilung des Formularvordrucks noch eine solche der Ausstellungsmodalitäten möglich sei. Das fragliche Formular weise im Bereich der Formularfeldrahmen und des Textvordruckes Reproduktionsspuren auf. Da es sich beim vorgelegten Formularvordruck um eine Reproduktion im Tintenstrahldruck handle, wäre es aus urkundentechnischer Sicht als Totalfälschung zu werten. Inwieweit die Ausstellung von kopierten Dokumenten in Afghanistan gängig oder zulässig sei, könne jedoch nicht beurteilt werden.

Mit Urkundenvorlage vom 16.10.2012 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof nachstehende Unterlagen vor:

Drei Deutschkursteilnahmebestätigungen vom 16.04.2012, vom 29.06.2012 und vom 05.10.2012 und

eine Mitgliedschaftsanmeldung in einen Fitnessclub vom 10.07.2012.

Am 28.01.2013 legte der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof persönlich ein Arztschreiben vom 19.12.2012 betreffend eine Computertomographie seines Gehirns mit der Empfehlung einer weiterführenden Abklärung mittels MRT vor.

Am 15.01.2013 langte beim Asylgerichtshof ein als "Beweismittelergänzung" bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er bekanntgab, dass der Taleb XXXX, den Bruder des Beschwerdeführers, der unter dem Namen XXXX als Spion für die afghanische Regierung gearbeitet habe, umgebracht habe. Dieser sei ein Freund von XXXX, der in Österreich ebenfalls ein anhängiges Asylverfahren habe und der wegen Problemen mit XXXX geflohen sei. Der Beschwerdeführer habe XXXX in Österreich kennengelernt und hätten beide erst durch ein Foto auf facebook zufällig erkannt, dass es sich beim Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, und beim Freund des XXXX, um dieselbe Person handle.Am 15.01.2013 langte beim Asylgerichtshof ein als "Beweismittelergänzung" bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er bekanntgab, dass der Taleb römisch 40 , den Bruder des Beschwerdeführers, der unter dem Namen römisch 40 als Spion für die afghanische Regierung gearbeitet habe, umgebracht habe. Dieser sei ein Freund von römisch 40 , der in Österreich ebenfalls ein anhängiges Asylverfahren habe und der wegen Problemen mit römisch 40 geflohen sei. Der Beschwerdeführer habe römisch 40 in Österreich kennengelernt und hätten beide erst durch ein Foto auf facebook zufällig erkannt, dass es sich beim Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , und beim Freund des römisch 40 , um dieselbe Person handle.

Daher beantrage der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX zum Beweis des Vorbringens zur Ermordung seines Bruders durch den Taleb XXXX.Daher beantrage der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme des römisch 40 zum Beweis des Vorbringens zur Ermordung seines Bruders durch den Taleb römisch 40 .

Mit Schreiben vom 11.04.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine Gelegenheit gehabt habe, seine Probleme zu erklären, da alles zu schnell gegangen sei. Der Beschwerdeführer leide unter psychischem Druck, habe Angst und könne nicht klar denken. Er könne auch nicht schlafen und verliere immer wieder seine eigenen Sachen. Derzeit besuche er einen Psychologen und nehme starke Medikamente. Diesem Schreiben waren folgende Unterlagen beigelegt:

Eine Bestätigung der Meldung des Beschwerdeführers vom 29.03.2013;

ein Rezept vom 20.02.2013, ausgestellt von einem Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten;

zwei Rezepte vom 15.02.2013, ausgestellt von einem Arzt für Allgemeinmedizin;

ein Entlassungsbrief des XXXX, Abteilung für Neurochirurgie, vom 14.02.2013 betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 12.02.2013 bis zum 14.02.2013 mit den Diagnosen "Subkortikal Verkalkung (am ehesten postinfektiös) im Temporallappen re, Vd. a. posttraumatische Angststörung);ein Entlassungsbrief des römisch 40 , Abteilung für Neurochirurgie, vom 14.02.2013 betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 12.02.2013 bis zum 14.02.2013 mit den Diagnosen "Subkortikal Verkalkung (am ehesten postinfektiös) im Temporallappen re, römisch fünf d. a. posttraumatische Angststörung);

eine Aufenthaltsbestätigung betreffend den oben angeführten stationären Krankenhausaufenthalt vom 14.02.2013;

ein Konsiliarbefund der Neurologischen Abteilung des obigen Krankenhauses, ebenfalls vom 14.02.2013 mit der Empfehlung einer psychiatrischen Vorstellung, einer nochmaligen Kontrolle mit EEG-Befund sowie einer genauen Epilepsieanamneseerhebung;

ein Ambulanzbrief des oben angeführten Krankenhauses vom 29.01.2013 mit den Diagnosen "Unklare Gefäßanomalie rechts suprainsulär, V.a. Epilepsie";ein Ambulanzbrief des oben angeführten Krankenhauses vom 29.01.2013 mit den Diagnosen "Unklare Gefäßanomalie rechts suprainsulär, römisch fünf.a. Epilepsie";

ein Protokoll über ein Entlassungsgespräch des genannten Krankenhauses vom 14.02.2013;

eine Bestätigung des obigen Krankenhauses betreffend eine Begutachtung vom 29.01.2013 und

ein ärztliches Schreiben eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 03.12.2012 betreffend die Krankengeschichte des Beschwerdeführers mit der Zusammenfassung: "Cephalea, posttraumatische Belastungsstörung" und Vorschlägen für die weitere Vorgehensweise, insbesondere psychotherapeutische Betreuung.

Am 16.04.2013 langten beim Asylgerichtshof folgende Unterlagen des Beschwerdeführers ein:

ein Rezept vom 02.04.2013, ausgestellt von einem Arzt für Allgemeinmedizin;

eine Überweisung vom 15.03.2013 an einen Neurologen mit den Diagnosen "V.a. frühz. Demenz, Cephalea, Insomnie, Depressio" und

ein 30seitiger Ausdruck von Internetartikeln in der Sprache Pashtu ohne Kommentar und ohne Übersetzung.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer volljährig und ein Staatsangehöriger von Afghanistan ist, dessen Identität nicht feststeht.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Auch das Bundesasylamt ist im angefochtenen Bescheid von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen.

Die Negativfeststellung zur Identität des Beschwerdeführers gründet sich darauf, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Identität glaubhaft nachzuweisen. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens zahlreiche Dokumente betreffend seine Identität, insbesondere seine Geburtsurkunde, einen "Identitätsnachweis" sowie diverse Zeugnisse vorgelegt hat, die jedoch nicht geeignet sind, die Identität des Beschwerdeführers zu belegen, da es sich bei den vorgelegten Unterlagen augenscheinlich nicht um die Originale, sondern um Farbkopien handelt. Insbesondere betreffend die Geburtsurkunde ist durch die kriminaltechnische Untersuchung hervorgekommen, dass dieses aus urkundentechnischer Sicht als Totalfälschung zu werten wäre, da es sich um eine Reproduktion im Tintenstrahldruck gehandelt habe.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom Asylgerichtshof am 18.04.2013 eingeholten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

II.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund auseinandergesetzt und insbesondere keine weiteren Ermittlungen betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers getätigt hat und daher den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht erhoben hat.

In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal darauf zu verweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom Beschwerdeführer am 17.09.2011 gestellt wurde und der angefochtene Bescheid bereits vier Tage später, nämlich am 21.09.2011, ausgefertigt und dem Beschwerdeführer am folgenden Tag, dem 22.09.2011, zugestellt wurde. Auch wenn eine rasche Erledigung von Asylanträgen grundsätzlich den Intentionen des Gesetzgebers entspricht, wären im vorliegenden Fall aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers weitere Ermittlungen - unter Umständen unter Hinzuziehung eines länderkundigen Sachverständigen und/oder durch Einholung von Erkundigungen im Herkunftsland des Beschwerdeführers - notwendig gewesen, zumal der Beschwerdeführer bereits auf entsprechende Nachfrage des Bundesasylamtes in der Einvernahme vom 21.09.2011 seine Zustimmung zu amtswegigen Erhebungen vor Ort erteilt hat. Hinzu kommt, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, den - rechtsunkundigen und unvertretenen - Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 21.09.2011 darauf aufmerksam zu machen, dass er sein Vorbringen bzw. seine Fluchtgründe durch die Vorlage von Unterlagen stützen könnte bzw. es unterlassen hat, den Beschwerdeführer nach Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage von Beweismitteln aufzufordern. Dass eine derartige Aufforderung bzw. Belehrung des Beschwerdeführers notwendig gewesen wäre, um dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt die Möglichkeit zu gewähren, seine offenbar bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung existenten Dokumente vorzulegen, zeigt sich deutlich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer diese aufgrund der diesbezüglichen Aufforderung in der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 06.10.2011 nur wenige Tage später tatsächlich vorlegte.

Es ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt lediglich aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers - ohne dieses einer näheren Überprüfung zu unterziehen - zu der Feststellung gelangen konnte, dass dieser, zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können, da die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid alleine diese Feststellung jedenfalls nicht zu tragen vermag.

Betreffend die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid ist einleitend festzustellen, dass die (fett gedruckten) Ausführungen zum gravierenden Interesse am positiven Ausgang des Asylverfahrens (vgl. AS 131) eine Tendenz erkennen lassen, in der offenbar davon ausgegangen wird, dass der oder die AsylwerberIn nicht die Wahrheit sagt. Allerdings übersieht diese Einleitung zur Beweiswürdigung jedoch, dass auch gerade ein Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention, dem Verfolgung im Herkunftsstaat droht, ein "gravierendes Interesse am positiven Ausgang" seines oder ihres Asylverfahrens hat. Diese grundsätzlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung können daher keinerlei Begründungswert haben und lassen - wohl entgegen der Realität - eine tendenzielle Beweiswürdigung des Bundesasylamtes vermuten.Betreffend die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid ist einleitend festzustellen, dass die (fett gedruckten) Ausführungen zum gravierenden Interesse am positiven Ausgang des Asylverfahrens vergleiche AS 131) eine Tendenz erkennen lassen, in der offenbar davon ausgegangen wird, dass der oder die AsylwerberIn nicht die Wahrheit sagt. Allerdings übersieht diese Einleitung zur Beweiswürdigung jedoch, dass auch gerade ein Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention, dem Verfolgung im Herkunftsstaat droht, ein "gravierendes Interesse am positiven Ausgang" seines oder ihres Asylverfahrens hat. Diese grundsätzlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung können daher keinerlei Begründungswert haben und lassen - wohl entgegen der Realität - eine tendenzielle Beweiswürdigung des Bundesasylamtes vermuten.

Aber auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Beweiswürdigung zu tragen:

Wenn unter Verweis auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beweiswürdigend ausgeführt wird, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer als er im November 2010 für eine amerikanische Firma gearbeitet habe und zweimal von den Taliban telefonisch bedroht worden sei, diese Drohungen nicht ernst genommen habe, ist - ebenfalls unter Verweis auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - diesbezüglich auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 21.09.2011 in diesem Zusammenhang vorbrachte, dass er diese Drohungen deshalb nicht ernst genommen habe, da geglaubt habe, dass die Taliban von den Amerikanern vertrieben worden seien. Diesen Teil des Vorbringens lässt das Bundesasylamt zur Gänze außer Acht.

Ebenso verhält es sich mit den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesasylamtes, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer Anfang 2011 an einem Begräbnis eines Taleb in einem anderen Dorf teilgenommen habe. Auch dieses Verhalten erklärte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme, wo er unaufgefordert angab, dass er bei diesem Begräbnis "aus Tradition" anwesend war. Warum ein derartiges Verhalten (die Teilnahme an einem Begräbnis "aus Tradition") nicht nachvollziehbar sein soll, lässt das Bundesasylamt jedenfalls unbegründet.

Gleiches gilt für die Ausführungen zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, wenn das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung darauf verweist, dass der Beschwerdeführer "zu diesem Zeitpunkt" [gemeint: zum Zeitpunkt der Entführung seines Bruders] immer noch in der amerikanischen Firma in Jalalabad gearbeitet habe und mehrmals zwischen Jalalabad und seinem Dorf gependelt sei, sodass es für die Taliban ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer selbst [anstatt seines Bruders] zu entführen. Auch diesbezüglich hat das Bundesasylamt nicht das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen, da nämlich den Angaben des Beschwerdeführers sehr wohl zu entnehmen ist, dass die Taliban ihn nicht so leicht erwischen hätten können, da er sich die meiste Zeit in der Stadt aufgehalten habe.

Wenn das Bundesasylamt ferner in seiner Beweiswürdigung ausführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers, dass die Taliban seinen Bruder entführt hätten, um den Beschwerdeführer im Austausch dazu zu zwingen, sich ihnen zu stellen, nicht nachvollziehbar und unplausibel seien, ist hierzu ebenfalls darauf zu verweisen, dass das Bundesasylamt seinerseits eine nachvollziehbare und plausible Begründung dieser Einschätzung vermissen lässt. Dass die Taliban Familienmitglieder entführen um ein gewünschtes Verhalten anderer Familienmitglieder zu erzwingen, ist für den erkennenden Richtersenat auch vor dem Hintergrund der Länderberichte jedenfalls nicht ausgeschlossen und kann somit ein derartiges Vorbringen ohne nähere Ermittlungen nicht von vornherein als nicht nachvollziehbar und unplausibel gewertet werden.

Aus all diesen Gründen ergibt sich eindeutig, dass die vorliegende Beweiswürdigung des Bundesasylamtes eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers nicht ersetzen kann, da es offensichtlich ist, dass das Verfahren nach der ersten Einvernahme bzw. vier Tage nach der Antragstellung noch nicht entscheidungsreif war; unter anderem auch deshalb da dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gewährt wurde, Unterlagen, die sein Fluchtvorbringen stützten könnten, vorzulegen bzw. da der Beschwerdeführer über diese Möglichkeit, seine Fluchtgründe durch die Vorlage von Beweismitteln zu belegen, nicht entsprechend belehrt wurde. Dass der Beschwerdeführer die bezughabenden Unterlagen (die zum Teil jedenfalls schon bei Antragstellung vorgelegen sind) erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat, lag in erster Linie darin begründet, dass der Beschwerdeführer während des viertägigen (!) Verfahrens vor dem Bundesasylamt keine Gelegenheit hatte, diese Unterlagen vorzulegen. Es ist allerdings nicht Aufgabe des Asylgerichtshofes, diese Unterlagen (die der Asylgerichtshof zum Teil ohnehin bereits ins Deutsche übersetzen ließ) erstmals zu sichten, auf ihre Relevanz für gegenständliches Verfahren zu beurteilen, mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und im Hinblick auf ihre Echtheit sowie Richtigkeit einer Beurteilung zu unterziehen, um so offensichtliche Mängel des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens auf breiter Basis zu sanieren.

Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zur Gänze zu erheben und ist sohin eine Verfahrensergänzung dringend geboten.

Daher wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nicht darum herumkommen, nochmalige bzw. ergänzende Ermittlungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher, vom Beschwerdeführer vorgelegter Dokumente. An dieser Stelle wird weiters auf den Antrag verwiesen, den vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen zum Beweis des Vorbringens zur Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers durch den namentlich genanntenTaleb einzuvernehmen.

Ferner sind dem Beschwerdeführer aktuelle Berichte über die Lage in Afghanistan, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Heimatprovinz XXXX vorzuhalten.Ferner sind dem Beschwerdeführer aktuelle Berichte über die Lage in Afghanistan, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Heimatprovinz römisch 40 vorzuhalten.

In der Folge sind die Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG vorzuhalten und ist ihm die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.In der Folge sind die Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vorzuhalten und ist ihm die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.

II.3. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.3. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:

Aufgrund der nunmehr vorliegenden medizinischen Unterlagen ist im fortgesetzten Verfahren auch der psychische und physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer näheren Beurteilung zu unterziehen.

Insbesondere sind im neu zu erlassenden Bescheid im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK droht, hinreichende Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zu einer etwaigen Behandlungsbedürftigkeit sowie gegebenenfalls dahingehend zu treffen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine ausreichende medizinische Versorgung in Bezug auf sein Krankheitsbild zur Verfügung steht sowie ob diese für ihn auch erreichbar ist und ob diese für den Beschwerdeführer auch finanziell leistbar ist.Insbesondere sind im neu zu erlassenden Bescheid im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK droht, hinreichende Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zu einer etwaigen Behandlungsbedürftigkeit sowie gegebenenfalls dahingehend zu treffen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine ausreichende medizinische Versorgung in Bezug auf sein Krankheitsbild zur Verfügung steht sowie ob diese für ihn auch erreichbar ist und ob diese für den Beschwerdeführer auch finanziell leistbar ist.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.09.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 22.09.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 03.10.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit wird laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht geschehen, da es das Bundesasylamt unterlassen hat, entscheidungswesentliche Dokumente - wie in Punkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses ausführlich erörtert - in das Verfahren einfließen zu lassen und entsprechend zu würdigen.Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit wird laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht geschehen, da es das Bundesasylamt unterlassen hat, entscheidungswesentliche Dokumente - wie in Punkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses ausführlich erörtert - in das Verfahren einfließen zu lassen und entsprechend zu würdigen.

Gemäß § 66 Abs. 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung (nunmehr: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers (nunmehr: Beschwerdeführers) Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hierzu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 18 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden. Darunter ist nötigenfalls auch die Einholung/Ergänzung eines Sachverständigengutachtens zu verstehen.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung (nunmehr: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers (nunmehr: Beschwerdeführers) Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hierzu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 18, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden. Darunter ist nötigenfalls auch die Einholung/Ergänzung eines Sachverständigengutachtens zu verstehen.

Das Bundesasylamt wird die oben dargestellten Erhebungen, also jedenfalls eine Ergänzung der Ermittlungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher, vom Beschwerdeführer vorgelegter Dokumente und unter Umständen durch Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens sowie eine Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durchzuführen, die dergestalt erlangten Erhebungsergebnisse dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorzuhalten und dann auf der Grundlage des so festgestellten Sachverhaltes erneut zu entscheiden haben.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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