Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E13 421.886-2/2013-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER, als Vorsitzenden und den Richter DDr. KINZLBAUER LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX XXXX XXXX alias XXXX XXXX XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2012, Zl. 11 10.769-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER, als Vorsitzenden und den Richter DDr. KINZLBAUER LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 römisch 40 römisch 40 alias römisch 40 römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2012, Zl. 11 10.769-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX XXXX XXXX alias XXXX XXXX XXXX vom 02.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2012, Zl. 11 10.769-BAL, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 römisch 40 römisch 40 alias römisch 40 römisch 40 römisch 40 vom 02.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2012, Zl. 11 10.769-BAL, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 19.9.2011 (vgl. AS 31) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag erstbefragt und zu dem im Akt ersichtlichen Datum von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid umfassend wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 19.9.2011 vergleiche AS 31) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag erstbefragt und zu dem im Akt ersichtlichen Datum von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid umfassend wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Im Wesentlichen brachte der BF vor, durch Familienmitglieder und andere Leute misshandelt worden zu sein, da er vom sunnitischen Glauben zu den Ahmadis konvertiert sei.
I.2. Mit Bescheid vom 28.9.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Mit Bescheid vom 28.9.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Mit Beschwerdeergänzungen, am 31.01.2012 und am 08.02.2012 beim AsylGH eingelangt, brachte der Beschwerdeführer Kopien der Beeidigung der Konvertierung, Angaben der Konvertierung und eine polizeiliche Anzeigenerstattung (FIR) der Polizeidienststelle in B., in Vorlage.
I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.05.2012 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.römisch eins.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.05.2012 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
Dem BAA wurden dabei weitergehende Ermittlungen - insbesondere die Überprüfung der vorgelegten Dokumente - aufgetragen.
Das Bundesasylamt führte mit dem BF am 23.08.2012 (AS 403 - 409) und am 18.12.2012 (AS 593 - 596) niederschriftliche Einvernahmen durch. Eine Einvernahme am 16.08.2012 war wegen Erkrankung des BF abgebrochen worden.
Zudem wurden Erhebungen über die Staatendokumentation im Heimatland des BF geführt (AS 483 - 585).
I.5. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde neuerlich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.5. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde neuerlich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt, dass seine Geschichte, dass er den Glauben gewechselt habe, von den Dorfbewohnern geschlagen worden sei, er von seiner Familie vertrieben worden sei und von zu Hause Geld und Schmuck gestohlen habe, eine reine Erfindung sei. Der vorgelegte FIR sei gefälscht. Er habe überdies telefonischen Kontakt zu seiner Mutter.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BAA aus, dass hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit seinen Angaben deswegen Glauben geschenkt werde, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge.
Dass er zur Religion der Ahmadi gewechselt habe, könne nicht ausgeschlossen werden, wenngleich es auch nicht mit Sicherheit feststehe.
Die Angaben zur Einreise würden sich aus seinen Angaben sowie aus Mitteilungen der Sicherheitsbehörden ergeben.
Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitäsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels, stehe seine Identität nicht fest. Soweit er im Asylverfahren namentlich genannt werde, diene dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität.
Dass er an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leide, ergebe sich aus seinen Angaben.
Er habe angegeben, am 11.05.2011 seine Religion gewechselt zu haben indem er einige Worte, die erste Sure des Islam, nachgesagt habe. Danach sollen nach unterschiedlicher Darstellung einmal entweder am 30.05.2011 oder am 13.05.2011 Leute aus seinem Dorf zu ihnen gekommen sein. Im Elternhaus soll es keine aktive Lichtquelle gegeben haben. Die Nachbarn sollen an der Tür geklopft haben und eingetreten sein. Obwohl auch diese Leute nichts im Raum hätten sehen können, weil kein Licht war und draußen fast Vollmond. Seine Darstellung, dass diese Leute ihn geschlagen hätten, obwohl er diese Leute nicht sehen konnte und auch diese Leute ihn nicht sehen konnten, entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Seine Darstellung könne so nicht der Wahrheit entsprechen. Auch dass die Nachbarn gekommen seien und diese Leute vertrieben hätten, ohne dass die Nachbarn nach dem Grund gefragt hätten, sei unlogisch. Weiters solle seine Familie ihn nach dem Grund des Besuchs der Leute gefragt haben. Er solle seiner Familie zu diesem Zeitpunkt erst erzählt haben, dass er den Glauben der Ahmadi angenommen habe. Dies erscheine im Zusammenhang seiner Erzählungen unglaubwürdig. Sein Vater sei eng mit dem Führer der Ahmadi befreundet gewesen, er habe zu Hause gelebt und alle Familienmitglieder hätten gewusst, dass er oft beim Führer der Ahmadi gewesen sei, in diesem Zusammenhang wäre es ungewöhnlich, wenn seine Familie von seiner geistigen Einstellung vorher nichts mitbekommen hätte. Weiters solle er von seinem älteren Bruder mit einer Stange geschlagen worden sein, wie er bei der Frage, von wem er zu Hause bedroht worden sei, angegeben habe. Unterschiedlich habe er bei der allgemeinen Frage zum Fluchtgrund angegeben, von beiden Brüdern geschlagen worden zu sein. Sollte er wirklich von seinem Bruder oder seinen Brüdern geschlagen worden sein, so würde er diese Geschichte gleichlautend vorbringen können. Die unterschiedliche Darlegung, sei ein starkes Indiz für die Unwahrheit seiner Geschichte.
Auch bei der Überprüfung im Heimatland sei herausgekommen, dass sein Bruder angegeben habe, dass er [der BF] im Schulgebäude als Maurer gearbeitet hätten. Er sei deshalb nicht als Schüler dort gewesen. Auch im Zentralbüro der Ahmadi in Rabwah sei er nicht als Glaubensbruder gemeldet. Es werde zwar eine Verbindung zu seinem angeblichen Master gegeben haben, denn dieser habe seinen Religionswechsel bestätigt, aber es sei anzunehmen, dass er dies mit ihm so ausgemacht habe. Auch die Nachbarn hätten bei der Befragung durch den Ermittler der Österreichischen Botschaft angegeben, dass sie nicht wüssten, dass er zum Glauben der Ahmadi gewechselt sei. Es sei daher anzunehmen, dass er seinen Glauben nicht gewechselt habe und die Geschichte mit dem Besuch der Leute erfunden sei.
Auch seine Darlegung, wann er seinen Freund in Karachi kontaktiert habe, sei unterschiedlich. So gebe er einmal an, am 15.05.2011 habe er seinen Freund angerufen, dass er kommen werde, andererseits habe er angegeben, einen Tag nach dem angeblichen Vorfall zu Hause vom 13.05.2011, habe er seinen Freund angerufen und gesagt, er solle nach Karachi kommen. Auch hier müsste er bei einer wahren Gegebenheit einheitliches Aussagen können.
Weiters habe er am Beginn der Einvernahme angegeben, dass er die Schleppung mit dem Schmuck von der Schwägerin, die ihm diesen gegeben habe und mit seinem Sparbuch bezahlt habe. Nachher habe er angegeben an, den Safe zu Hause ausgeräumt und so Schmuck und Geld der Familie gestohlen zu haben und so seine Ausreise finanziert zu haben. Auch hier lasse seine Darstellung, von einer unwahren Geschichte ausgehen.
Im Zusammenhang seiner gesamten Erzählungen mitsamt seiner nonverbalen Ausdrucksweise, seiner Veränderung der Stimmen, der Änderung seiner Körperhaltung und sichtbaren Körperverhalten bei gewissen Erzählungen, sei von einer erfundenen Geschichte auszugehen. Der vorgelegte FIR, der die Anzeige des Bruders dokumentieren solle, dass er Geld und Schmuck zu Hause gestohlen habe, sei gefälscht, weil ein anderes Dokument mit der von ihm vorgelegten FIR Nummer bei der Polizei aufliege. Seine Mutter habe in der Befragung durch den Ermittler der Österreichischen Botschaft angegeben, sie habe telefonisch Kontakt mit ihm. Er bestreite das zwar, habe aber einen guten Überblick, wann der Ermittler der Österreichischen Botschaft bei ihm zu Hause gewesen war, wodurch ein Kontakt mit seiner Familie anzunehmen sei. Bei dem Vorhalt des Ermittlungsergebnisses, habe er explizit angegeben, er habe dies von seinem Bruder alles erfahren. Erst auf Nachfrage sollte er alles vom Cousin wissen. Auch hier zeige sich ein Bild einer erfundenen Geschichte von ihm.
Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass seine Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden könnten.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt - zu Ahmadis / Christen - folgende Feststellungen:
"Ahmadis bietet eine Flucht nach Rabwah, ihrem religiösen Zentrum, keinen sicheren Schutz vor Repressionen, da sie dort zwar weitgehend unter sich, andererseits aber für ihre Gegner sehr sichtbar sind. Dagegen besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Fälle handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind. Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichmöglichkeit gesehen.
Für verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit bestehen - abgesehen wiederum von den Fällen, die überregionale Bekanntheit erlangt haben - generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)"
Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.
Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.12.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.12.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Der Bescheid werde hinsichtlich aller Spruchpunkte angefochten.
Der BF sei Anhänger der Religionsgemeinschaft der Ahmadis und werde daher aufgrund von religiösen Motiven in Pakistan verfolgt und wurde im Zuge dessen auch aus dem Familienverband ausgeschlossen.
Das Bundesasylamt schließe in seiner Beweiswürdigung seinen Religionswechsel zu den Ahmadi-Anhängern nicht aus, unterlasse es aber konkrete Recherchen zur Verfolgung von Anhängern der Ahmadi in Pakistan vorzunehmen.
Wegen der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens sei eine angemessene Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF und der Einbeziehung von Länderberichten zu Pakistan, die eindeutig über die Verfolgung von Anhängern der Religionsgemeinschaft der Ahmadi berichten, unterblieben. Dazu werde ein aktueller Bericht der Asian Human Rights Commission zu Pakistan (auszugsweise in der englischen Fassung) zitiert.
Die belangte Behörde sei zu dem Schluss gekommen, dass der BF in seinem Heimatland keiner Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei. Dem sei entgegen zu halten, dass der BF durchaus in Pakistan aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung - aufgrund von religiösen Gründen - mit Asylrelevanz betroffen sei.
In der Beweiswürdigung spreche das Bundesasylamt dem BF die Glaubwürdigkeit ab, jedoch würden sich die aufgetretenen Widersprüche leicht aufklären lassen.
Wenn ihm vorgeworfen werde, dass er einmal den 30.05.2011, ein anderes Mal den 13.05.2011 genannt habe, so handelte es sich um eine Verwechselung bzw. um ein Missverständnis - beide Zahlen würden sowohl im Deutschen als auch im Punjabi sehr ähnlich klingen, wenn sie undeutlich ausgesprochen werden - sodass einmal aus Versehen der 30.05. anstatt dem 13.05. protokolliert worden sei.
Dem BF werde vorgehalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, das in seinem Elternhaus kein Licht gebrannt habe, und die nächtlichen Eindringlinge trotzdem - im Finstern - den BF hätten verprügeln können. Dazu sei festzuhalten, dass es in jener Nacht sehr hell gewesen sei, da fast Vollmond gewesen sei - wie das Bundesasylamt selbst angeführt habe - womit davon auszugehen sei, dass ausreichend Licht vorhanden gewesen sei, um zumindest Umrisse erkennen zu können.
Auch verstehe das BAA nicht, warum die Nachbarn des BF ihm zu Hilfe geeilt seien, aber nicht nach dem Grund der Probleme gefragt hätten. Dazu sei anzumerken, dass der BF ein sehr gutes Verhältnis mit den Nachbarn gehabt habe und der Zusammenhalt in der Nachbarschaft sehr gut sei. Allerdings hätten sich die Nachbarn nicht sonderlich für die Hintergründe der nächtlichen Vorfälle interessiert, sondern nur dafür, dass es ihm und seiner Familie gut gehe und somit habe der BF auch nicht die Situation erklärt.
Die belangte Behörde halte dem BF vor, er hätte einmal behauptet, ein Bruder habe ihn geschlagen, jedoch später habe er von seinen Brüdern gesprochen. Hätte die Behörde den BF konkrete zu diesen Ungereimtheiten befragt, hätte dieser den Widerspruch aufklären können. Es sei richtig, dass der BF zwei Brüder habe, jedoch lebe nur einer in Pakistan, während der andere Bruder seit ca. fünf Jahren schon in Saudi-Arabien lebe und bei den Vorfällen nicht anwesend gewesen sei. Der BF habe daher nur immer seinen Bruder gemeint, der noch in Pakistan lebe, wenn er über die Fluchtereignisse berichtet habe.
In diesem Zusammenhang scheine dem Bundesasylamt seine konkrete Verpflichtung aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 leg. cit. und § 18 AsylG 2005 nicht bekannt zu sein, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen bzw. in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls seien Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen zu beschaffen. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH, dass es nicht Aufgabe der Behörde sein könne, den Asylwerber derart anzuleiten, dass seine Aussage zum Erfolg führe, müsse die Behörde bei der Einvernahme den in § 18 AsylG festgelegten Grundsätzen folgen.In diesem Zusammenhang scheine dem Bundesasylamt seine konkrete Verpflichtung aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. und Paragraph 18, AsylG 2005 nicht bekannt zu sein, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen bzw. in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls seien Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen zu beschaffen. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH, dass es nicht Aufgabe der Behörde sein könne, den Asylwerber derart anzuleiten, dass seine Aussage zum Erfolg führe, müsse die Behörde bei der Einvernahme den in Paragraph 18, AsylG festgelegten Grundsätzen folgen.
Zu den Erhebungen vor Ort sei darauf hinzuweisen, dass der Ermittler die Familie und die Nachbarn des BF befragt habe und diese Personen stark verunsichert gewesen seien, welche Konsequenzen ihre Aussagen für sie selbst bzw. für den BF haben könnten. Zudem seien die Familienmitglieder des BF befragt worden, obwohl der Streit zwischen dem BF und seiner Familie Teil des Fluchtvorbringens sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Aussagen der Familie stark von dem Konflikt innerhalb der Familie geprägt seien und daher nicht als neutrale und zuverlässige Informationsquelle gewertet werden könnten.
Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Ermittler vor Ort den religiösen Meister des BF nicht näher dazu befragt habe, warum der BF Mitglied der Ahmadi sei, jedoch von ihm nicht beim Zentralbüro der Ahmadi in Rabwah gemeldet worden sei.
Die Argumentation des Bundesasylamtes sei logisch nicht nachvollziehbar und die Beweiswürdigung weise somit erhebliche Mängel auf.
Hätte sich die belangte Behörde mit dem Fluchtvorbringen des BF und den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, sowie den Länderberichten zu den Ahmadis in angemessener Weise auseinandergesetzt, wozu sie jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass das konkrete Vorbringen des BF glaubwürdig sei und der BF in seiner Heimat einer Verfolgungsgefahr aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit ausgesetzt sei und staatliche Organe nicht willens seien ihn vor seinen Verfolgern zu beschützen.
I.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
III.2. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348).römisch drei.2. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348).
Zur vom BF behaupteten Konvertierung wurde ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er zur Religion der Ahmadi gewechselt habe, wenngleich es auch nicht mit Sicherheit feststehe (AS 704). Im Bescheid des Bundesasylamtes ergibt sich auch eine Diskrepanz zwischen Feststellungen - der Glaubenswechsel sei eine reine Erfindung (vgl. AS 665) - und den beweiswürdigenden Überlegungen (AS 704).Zur vom BF behaupteten Konvertierung wurde ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er zur Religion der Ahmadi gewechselt habe, wenngleich es auch nicht mit Sicherheit feststehe (AS 704). Im Bescheid des Bundesasylamtes ergibt sich auch eine Diskrepanz zwischen Feststellungen - der Glaubenswechsel sei eine reine Erfindung vergleiche AS 665) - und den beweiswürdigenden Überlegungen (AS 704).
Damit ist es für das Bundesasylamt jedenfalls im Bereich des Möglichen, dass der BF die Konvertierung vom Sunnitentum zu den Ahmadis durchgeführt hat.
Die Feststellungen des Bundesasylamtes zu den Ahmadis - siehe oben - sind aber nur rudimentär und nicht geeignet, die Lage von Menschen, die zu dieser Religionsgemeinschaft konvertiert sind, abschließend zu beurteilen. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit entsprechenden Berichten - insbes. auch dem in der Beschwerde zitierten Bericht - ist dazu unabdingbar.
Der Sachverhalt wurde insoweit mangelhaft ermittelt.
Zum bisherigen Befragungsergebnis ist anzuführen, dass dem BAA beizupflichten ist, dass hierin Widersprüche und Ungereimtheiten auftreten und seitens des BF auch vage und wenig konkrete Ausführungen vorliegen. Jedenfalls ist es aufgrund der vorliegenden Bescheinigungsmittel offen, ob das Vorbringen der bP den Tatsachen entspricht und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, weitergehende Ermittlungen zu tätigen.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt den BF ein weiteres Mal zu befragen und die ergänzenden Beweisthemen zu erörtern haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ReligionZuletzt aktualisiert am
03.06.2013