Norm
AVG §69 Abs2Spruch
E12 238.357-5/2012-12E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 08.05.2012 durch XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 08.05.2012 durch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.01.2009, Zl. E12 238.357-0, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.01.2009, Zl. E12 238.357-0, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.römisch eins.
Der Wiederaufnahmewerber (im Folgenden auch: WW), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte ursprünglich am 17.2.2003 beim Bundesasylamt (BAA) seinen ersten Asylantrag zur Zahl 03 06.623-BAS.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.5.2003, FZ: 03 06.623-BAS, gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des WW in die Türkei für zulässig erklärt.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.5.2003, FZ: 03 06.623-BAS, gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des WW in die Türkei für zulässig erklärt.
Die rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.1.2009 gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt.Die rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.1.2009 gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt.
Mit Beschluss vom 1.7.2009, U 587/09-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde ab.
Am 28.12.2009 brachte der WW einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde vom BAA mit Bescheid vom 25.1.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der WW gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Am 28.12.2009 brachte der WW einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde vom BAA mit Bescheid vom 25.1.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der WW gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.3.2010 gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.3.2010 gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen.
Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde mit Beschluss vom 15.12.2010, U 1063/10-9, ebenfalls abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 begehrte der WW erstmals die Wiederaufnahme des ersten Asylverfahrens, Zl. 03 06.623-BAS, welches in II. Instanz durch die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.1.2009 beendet worden ist.Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 begehrte der WW erstmals die Wiederaufnahme des ersten Asylverfahrens, Zl. 03 06.623-BAS, welches in römisch zwei. Instanz durch die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.1.2009 beendet worden ist.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.12.2011, Zl. E12 238.357-3 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme vom 13.10.2011 gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.12.2011, Zl. E12 238.357-3 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme vom 13.10.2011 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Am 09.05.2012 brachte der WW seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des BAA vom 09.08.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde.Am 09.05.2012 brachte der WW seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des BAA vom 09.08.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG abgewiesen wurde.
Begründend wurde im dritten wie auch schon erstmalig im zweiten Asylverfahren ausgeführt, dass der WW in der Türkei in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, weil er 2005 in Holland an einem PKK-Training teilgenommen habe. Zudem legte er neben anderen Schreiben einen "Haftbefehl" aus dem Jahr 2005 vor, welcher ihm nunmehr vom Vater aus der Türkei übermittelt worden sei. Insbesondere ist festzuhalten, dass sich der im Rahmen dieses dritten Verfahrens vorgelegte Haftbefehl aus dem Jahr 2005 als Totalfälschung (Überprüfung über Verbindungsbeamten sowie kriminaltechnische Untersuchung) erwies.
Die gegen den Bescheid des BAA vom 09.08.2012 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2012, Zl. E12 238.357-4/2012-9E gemäß § 68 AVG iVm § 10 Abs. 1 AsylG abgewiesen.Die gegen den Bescheid des BAA vom 09.08.2012 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2012, Zl. E12 238.357-4/2012-9E gemäß Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AsylG abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 08.05.2012, eingelangt beim BAA am 09.08.2012 brachte der WW über seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen zweiten (gegenständlichen) Antrag auf Wiederaufnahme des ersten Asylverfahrens, Zl. 03 06.623-BAS wegen eines neu hervorgekommenen Beweismittels ein. Diese wiederaufnahmegegenständliche Urkunde, nämlich der Haftbefehl aus dem Jahr 2005, sei dem WW am 18.04.2012 zugekommen. Weiters enthält der Schriftsatz Ausführungen hinsichtlich der "Ablehnung" der erkennenden Richter, wozu festzuhalten ist, dass dieser Ablehnungsantrag bereits mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 01.10.2012, Zl. E12 238.357-5/2012/10Z abgewiesen worden ist.
Es sei außerdem ein Ausdruck der unsachlichen, psychologisch bedingten Voreingenommenheit, dass beide Richter es nicht der Mühe wert gefunden hätten, den klaren Hinweisen des Antragstellers über seine Verhaftung in den Niederlanden nachzugehen und entsprechende Ermittlungen selbst anzustellen. Dem WW würde im Falle der Rückkehr in die Türkei eine Inhaftierung und anschließend unmenschliche Behandlung im Gefängnis drohen, was sich aus den vorgelegten Beweismitteln ergäbe, welche das Fluchtvorbringen hinsichtlich der drohenden Haft bestätigen würden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Gemäß § 61 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter.
Gemäß Abs 3 leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter überGemäß Absatz 3, leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd § 61 Abs 1 u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit des Senates.Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd Paragraph 61, Absatz eins, u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit des Senates.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien (vgl. AB 371 XXIII. GP) auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien vergleiche Ausschussbericht 371 römisch 23 . Gesetzgebungsperiode auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in Paragraphen 66 und 67 AVG).
3. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
3.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).3.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] Paragraph 69, Rz 28).
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.).
Mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564).
Im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegte Beweismittel können daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.
Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).
Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt zwar keine Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte (VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206). Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt zwar keine Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte (VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206). Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).
Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55).
3.2. Zunächst ist zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages vom 08.05.2012 im Sinne des § 69 Abs. 2 AVG erfüllt sind. Der Wiederaufnahmeantrag wurde gemäß dessen Überschrift bzw. Inhalt hinsichtlich des Verfahrens 03 06.623-BAS gestellt. In diesem ersten Asylverfahren des WW wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 23.05.2003 mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.01.2009 gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde am 19.01.2009 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt und damit erlassen iSd § 69 Abs. 2 AVG. Mit Beschluss vom 01.07.2009 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde ab.3.2. Zunächst ist zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages vom 08.05.2012 im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG erfüllt sind. Der Wiederaufnahmeantrag wurde gemäß dessen Überschrift bzw. Inhalt hinsichtlich des Verfahrens 03 06.623-BAS gestellt. In diesem ersten Asylverfahren des WW wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 23.05.2003 mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.01.2009 gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde am 19.01.2009 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt und damit erlassen iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG. Mit Beschluss vom 01.07.2009 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde ab.
In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 13.01.2009 über den Antrag auf internationalen Schutz stand dem Wiederaufnahmewerber jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung des Rechtsstandpunktes zur Verfügung. Weiters ergibt sich daraus, dass dem Asylgerichtshof die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zusteht, weil von diesem Gerichtshof die Entscheidung in letzter Instanz gefällt wurde.
Zitiert wird in diesem Zusammenhang aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0015:
"Entgegen der Beschwerdeansicht schließt es der klare Wortlaut des § 69 Abs. 2 AVG aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als jenem, in welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 69 AVG E 44 und 47 ff zitierte Rechtsprechung)."Entgegen der Beschwerdeansicht schließt es der klare Wortlaut des Paragraph 69, Absatz 2, AVG aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als jenem, in welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen vergleiche aus der ständigen hg. Judikatur etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu Paragraph 69, AVG E 44 und 47 ff zitierte Rechtsprechung).
Die Beschwerde unterliegt auch einem Rechtsirrtum, wenn sie die Auffassung vertritt, dass der Bescheid vom 30. Dezember 1998 erst mit dem die dagegen erhobene Beschwerde abweisenden hg. Erkenntnis, Zl. 99/07/0036, als erlassen gelten könne."
Schon auf Grund der vorstehenden Ausführungen war der vom WW gestellte Antrag vom 08.05.2012 auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.01.2009, Zl. E12 238.357-0/2008-16E (Zustellung bzw. Erlassung am 19.01.2009) abgeschlossenen Verfahrens zurückzuweisen, da die objektive Dreijahresfrist des § 69 Abs. 2 AVG nicht eingehalten wurde. In weiterer Folge erübrigt sich damit, näher auf die im Wiederaufnahmeantrag getroffene ausschweifende inhaltliche Begründung einzugehen.Schon auf Grund der vorstehenden Ausführungen war der vom WW gestellte Antrag vom 08.05.2012 auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.01.2009, Zl. E12 238.357-0/2008-16E (Zustellung bzw. Erlassung am 19.01.2009) abgeschlossenen Verfahrens zurückzuweisen, da die objektive Dreijahresfrist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG nicht eingehalten wurde. In weiterer Folge erübrigt sich damit, näher auf die im Wiederaufnahmeantrag getroffene ausschweifende inhaltliche Begründung einzugehen.
Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass es einem Antragsteller obliegt, von vornherein einen klaren, den Willen erkennen lassenden Antrag zu stellen; dies gilt umso mehr für rechtsfreundliche Vertreter. Im vorliegenden Fall war aufgrund der Formulierung des Antrages erkennbar, dass es im Willen der rechtsfreundlichen Vertretung lag, eine Wiederaufnahme des ersten Asylverfahrens wegen des nunmehr vorlegbaren Beweismittels anzuregen. Diesbezüglich ist weiter auszuführen, dass es sich um einen neuen Fluchtgrund handelt, welcher ausschließlich im Rahmen der Stellung eines neuen Asylantrages geprüft werden könnte und von der Geltendmachung im Rahmen eines Wiederaufnahmeantrages zum ersten Asylverfahren jedenfalls ausgeschlossen ist.
Der Haftbefehl und die angeblich damit zusammenhängende Verfolgungsgefahr wurden jedoch auch schon als Begründung für den dritten Antrag auf internationalen Schutz herangezogen, wobei festzuhalten ist, dass auch dieses dritte Asylverfahren des WW bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen ist. Insbesondere ist zu erwähnen, dass sich der vorgelegte Haftbefehl im Rahmen der Überprüfung im dritten Asylverfahren als Totalfälschung erwiesen hat und damit auch den damit zusammenhängenden vorgelegten Schreiben keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden konnte. Diese Beweismittel könnten damit auch unabhängig von der im gegenständlichen Fall vorliegenden Verfristung voraussichtlich keine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeiführen.
Auch die objektive dreijährige Frist hat - wie die subjektive Frist - verfahrensrechtlichen Charakter (vgl. § 32 Rz 2ff). Sie ist gesetzlich festgelegt und daher gem. § 33 Abs. 4 AVG nicht erstreckbar (vgl. § 33 Rz 11) sowie nach §§ 32 und 33 AVG zu berechnen, was bedeutet, dass der Postlauf nicht eingerechnet wird (vgl. § 33 Abs. 3 AVG). Verspätet eingebrachte Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens sind von der Behörde zurückzuweisen, wenn sie den Antrag nicht zum Anlass nimmt, die Wiederaufnahme aus dem Grund des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG, für den die dreijährige Frist bei einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht gilt (vgl Rz 77), von Amts wegen zu verfügen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 67).Auch die objektive dreijährige Frist hat - wie die subjektive Frist - verfahrensrechtlichen Charakter vergleiche Paragraph 32, Rz 2ff). Sie ist gesetzlich festgelegt und daher gem. Paragraph 33, Absatz 4, AVG nicht erstreckbar vergleiche Paragraph 33, Rz 11) sowie nach Paragraphen 32 und 33 AVG zu berechnen, was bedeutet, dass der Postlauf nicht eingerechnet wird vergleiche Paragraph 33, Absatz 3, AVG). Verspätet eingebrachte Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens sind von der Behörde zurückzuweisen, wenn sie den Antrag nicht zum Anlass nimmt, die Wiederaufnahme aus dem Grund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, für den die dreijährige Frist bei einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht gilt vergleiche Rz 77), von Amts wegen zu verfügen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] Paragraph 69, Rz 67).
Nur im Fall einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens, für welche es aber im gegenständlichen Fall keinen Anlass gibt (durch Unterlassung einer amtswegigen Wiederaufnahme kann die Partei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von vornherein nicht in ihren Rechten verletzt sein; vgl. VwGH vom 28. September 1993, Zl. 93/12/0253, mwN.), wäre auch nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des ursprünglich rechtskräftig gewordenen Erkenntnisses eine Wiederaufnahme aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG zulässig. Es erübrigt sich daher eine Prüfung der Frage, ob die Gründe des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG überhaupt vorliegen.Nur im Fall einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens, für welche es aber im gegenständlichen Fall keinen Anlass gibt (durch Unterlassung einer amtswegigen Wiederaufnahme kann die Partei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von vornherein nicht in ihren Rechten verletzt sein; vergleiche VwGH vom 28. September 1993, Zl. 93/12/0253, mwN.), wäre auch nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des ursprünglich rechtskräftig gewordenen Erkenntnisses eine Wiederaufnahme aus den Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zulässig. Es erübrigt sich daher eine Prüfung der Frage, ob die Gründe des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG überhaupt vorliegen.
Der Wiederaufnahmeantrag ist damit nicht rechtzeitig binnen der dreijährigen objektiven Frist des § 69 Abs. 2 AVG gestellt worden und war daher zurückzuweisen.Der Wiederaufnahmeantrag ist damit nicht rechtzeitig binnen der dreijährigen objektiven Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG gestellt worden und war daher zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu beschließen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs 2 AVG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, AVG unterbleiben.
Schlagworte
Fristversäumung, Wiederaufnahme, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
25.06.2013