Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E1 434.133-1/2013/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2013, Zl. 12 18.152-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2013, Zl. 12 18.152-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 13.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 13.12.2012 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, im April 2012 gemeinsam mit seinem Bruder legal mit einem für Österreich gültigen Visum von XXXX nach XXXX geflogen zu sein.Bei der am 13.12.2012 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, im April 2012 gemeinsam mit seinem Bruder legal mit einem für Österreich gültigen Visum von römisch 40 nach römisch 40 geflogen zu sein.
Zu seinen Ausreisegründen brachte er vor, seine Familie und er selbst seien von Geburt an Christen. Aufgrund seines Glaubens sei er immer öfter mit dem Tod bedroht worden, weshalb er um sein Leben gefürchtet habe. Er und sein Bruder hätten sich deshalb ein Visum für Österreich besorgt. Sein Bruder möchte nun nach Ablauf des Visums in die XXXX weiterreisen. Der Beschwerdeführer selbst habe ebenso bei der XXXX Botschaft einen Antrag auf Einreise in die XXXX gestellt, wolle nun jedoch in Österreich bleiben. Im Falle seiner Rückkehr in den Iran fürchte er den Tod. Er werde in seiner Heimat wegen seines Glaubens verfolgt und massiv mit dem Tod bedroht.Zu seinen Ausreisegründen brachte er vor, seine Familie und er selbst seien von Geburt an Christen. Aufgrund seines Glaubens sei er immer öfter mit dem Tod bedroht worden, weshalb er um sein Leben gefürchtet habe. Er und sein Bruder hätten sich deshalb ein Visum für Österreich besorgt. Sein Bruder möchte nun nach Ablauf des Visums in die römisch 40 weiterreisen. Der Beschwerdeführer selbst habe ebenso bei der römisch 40 Botschaft einen Antrag auf Einreise in die römisch 40 gestellt, wolle nun jedoch in Österreich bleiben. Im Falle seiner Rückkehr in den Iran fürchte er den Tod. Er werde in seiner Heimat wegen seines Glaubens verfolgt und massiv mit dem Tod bedroht.
2. Mit Schreiben vom 23.12.2012 übermittelte die Österreichische Botschaft Teheran dem Bundesasylamt auf dessen Ersuchen hin die bei der Botschaft aufliegenden Unterlagen zur Sichtvermerkserteilung.
3. Am 01.03.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Zu Beginn brachte der Beschwerdeführer dabei unter anderem ein Schreiben über die Zurückziehung seines Ausreiseantrages, eine Identitätskarte, seinen Militärausweis, zwei abgelaufene Reisepässe und eine Bestätigung über seine Glaubenszugehörigkeit in Vorlage.
Zu seiner Situation in seinem Heimatland gab der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen an, er habe aufgrund seines christlichen Glaubens bereits seit seiner Kindheit viele Beleidigungen und Diskriminierungen hinnehmen müssen, sei beispielsweise im Alter von 23 und 24 Jahren auf dem Weg zur Kirche auf der Straße von persischen Motorradfahrern angegriffen und mit einem Messer an der Nase verletzt worden, sei bei seiner Arbeitsstelle am Bazar von einem benachbarten Bruderpaar regelmäßig beleidigt und von diesen zuletzt im Oktober 2010 so geschlagen worden, dass sein Knie nachhaltig verletzt worden sei. Aufgrund der jahrzehntelagen Schwierigkeiten habe er sich zur Ausreise entschlossen, doch habe es dann noch fast drei Jahre gedauert, bis er ein Visum und die Möglichkeit erhalten habe, über die XXXX auszureisen. Er habe Angst, von den Leuten im Bazar umgebracht zu werden und habe sich auch nach jenem Vorfall im Oktober 2010 nicht mehr gezeigt. Sein Arbeitgeber sei auch über seinen Ausreisentschluss in die XXXX informiert gewesen. Jener habe ihm auch einen Brief geschickt, in welchem dieser den Vorfall vom Oktober 2010 schildere und welchen der Beschwerdeführer vorlege. Seine Eltern seien inzwischen verstorben und sein Bruder befinde sich seit rund einem Monat in den XXXX. Er selbst habe seinen ursprünglich bei der XXXX Botschaft gestellten Antrag auf Einreise in die XXXX zurückgezogen. Er habe nicht nach XXXX gewollt, habe in Österreich acht Monate gewartet, um ein XXXX, damit meine er ein Interview, zu erhalten, im Zuge dessen er seinen Wunsch, in Österreich zu bleiben, bekannt geben wollte. Am 28.11. sei er zu diesem XXXX gegangen und eine Woche danach habe er das zu Beginn der Einvernahme vorgelegte Schreiben erhalten.Zu seiner Situation in seinem Heimatland gab der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen an, er habe aufgrund seines christlichen Glaubens bereits seit seiner Kindheit viele Beleidigungen und Diskriminierungen hinnehmen müssen, sei beispielsweise im Alter von 23 und 24 Jahren auf dem Weg zur Kirche auf der Straße von persischen Motorradfahrern angegriffen und mit einem Messer an der Nase verletzt worden, sei bei seiner Arbeitsstelle am Bazar von einem benachbarten Bruderpaar regelmäßig beleidigt und von diesen zuletzt im Oktober 2010 so geschlagen worden, dass sein Knie nachhaltig verletzt worden sei. Aufgrund der jahrzehntelagen Schwierigkeiten habe er sich zur Ausreise entschlossen, doch habe es dann noch fast drei Jahre gedauert, bis er ein Visum und die Möglichkeit erhalten habe, über die römisch 40 auszureisen. Er habe Angst, von den Leuten im Bazar umgebracht zu werden und habe sich auch nach jenem Vorfall im Oktober 2010 nicht mehr gezeigt. Sein Arbeitgeber sei auch über seinen Ausreisentschluss in die römisch 40 informiert gewesen. Jener habe ihm auch einen Brief geschickt, in welchem dieser den Vorfall vom Oktober 2010 schildere und welchen der Beschwerdeführer vorlege. Seine Eltern seien inzwischen verstorben und sein Bruder befinde sich seit rund einem Monat in den römisch 40 . Er selbst habe seinen ursprünglich bei der römisch 40 Botschaft gestellten Antrag auf Einreise in die römisch 40 zurückgezogen. Er habe nicht nach römisch 40 gewollt, habe in Österreich acht Monate gewartet, um ein römisch 40 , damit meine er ein Interview, zu erhalten, im Zuge dessen er seinen Wunsch, in Österreich zu bleiben, bekannt geben wollte. Am 28.11. sei er zu diesem römisch 40 gegangen und eine Woche danach habe er das zu Beginn der Einvernahme vorgelegte Schreiben erhalten.
4. Mit Eingabe vom 05.03.2013 erfolgten durch zwei darin namentlich genannte Personen unter Berufung auf den Beschwerdeführer ergänzende und korrigierende Anmerkungen zur Niederschrift vom 01.03.2013. Insbesondere wurde darin angeführt, dass der letztgenannte Vorfall im Bazar richtig am 02.08.2010 stattgefunden habe, seine Mutter im Oktober 2010 und sein Vater im Juni 2011 verstorben sei.
5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 38 Abs 1 Z 2 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Spruchpunkt römisch vier wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das Bundesasylamt traf dabei insbesondere die Sachverhaltsfeststellungen, dass eine nachhaltige Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, welche die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes gewesen seien, nicht glaubhaft nachvollziehbar seien und es nicht festzustellen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt sei.
Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass keine individuellen Umstände vorlägen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde und auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes sich ergeben hätten.Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass keine individuellen Umstände vorlägen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde und auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes sich ergeben hätten.
Unter Spruchpunkt III gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.Unter Spruchpunkt römisch drei gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.
6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 02.04.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.04.2013, Zl. E1 434.133-1/2013/3Z wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos behoben. Gleichzeitig wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.04.2013, Zl. E1 434.133-1/2013/3Z wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben. Gleichzeitig wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Das Bundesasylamt schloss im Rahmen der Beweiswürdigung einerseits eine jahrelange Verfolgungsgefahr sowie eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch die von ihm genannten Personen aus, hielt es aber andererseits für glaubhaft nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von einer Anzeigenerstattung Abstand genommen hat (AS 217) und ging damit letzterem zufolge offenbar doch vom Vorliegen eines nicht gänzlich unbeachtlichen Gefährdungspotentials aus.
Weiters führte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass es keine Berichte über systematische staatliche Repressionen gegen die armenische Volksgruppe gebe, welche eine zielgerichtete Verfolgung dokumentieren würden (AS 218), führte demgegenüber jedoch im angefochtenen Bescheid selbst Berichte an, wonach die Religionsfreiheit im Iran nur in eingeschränktem Maße bestehe und ein starker Auswanderungsdruck auf religiöse Minderheiten laste (AS 193), in den letzten Jahren sogar die anerkannten Minderheiten (ua die armenischen Christen) mit verstärkten Benachteiligungen, Festnahmen und Haftstrafen konfrontiert seien (AS 194) sowie 2011 auch einige Mitglieder der anerkannten christlichen Gruppierungen verhaftet worden seien (AS 197), ohne diese Berichte jedoch in irgendeiner Form konkret zu würdigen. Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zur - aktuellen - Situation der armenischen Christen im Iran und eine entsprechende Würdigung vorzunehmen haben.
Schließlich hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er und sein Bruder mit Hilfe der XXXX (XXXX) aus dem Iran ausgereist seien und sich sein Bruder inzwischen in den XXXX befinde. Mit der Frage, ob sich daraus für den ursprünglich auswanderungswilligen armenisch-christlichen Beschwerdeführer eine etwaige zu berücksichtigende Rückkehrgefährdung ergibt, hat sich das Bundesasylamt nicht auseinandergesetzt und wird das Bundesasylamt dazu ebenso geeignete Ermittlungen durchzuführen haben. In diesem Zusammenhang ist lediglich beispielsweise und keinesfalls abschließend auf die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu verweisen, wonach sich die Spannungen zwischen dem Iran und dem Westen in letzter Zeit verschärft haben und die Opposition und sämtliche Protestbewegungen als durch ausländische Interessen gesteuerte Gruppen dargestellt werden (AS 184 f.) und Zurückkehrende bereits am Flughafen mit Verhaftungen bzw. Verhören empfangen werden können (AS 215).Schließlich hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er und sein Bruder mit Hilfe der römisch 40 (römisch 40 ) aus dem Iran ausgereist seien und sich sein Bruder inzwischen in den römisch 40 befinde. Mit der Frage, ob sich daraus für den ursprünglich auswanderungswilligen armenisch-christlichen Beschwerdeführer eine etwaige zu berücksichtigende Rückkehrgefährdung ergibt, hat sich das Bundesasylamt nicht auseinandergesetzt und wird das Bundesasylamt dazu ebenso geeignete Ermittlungen durchzuführen haben. In diesem Zusammenhang ist lediglich beispielsweise und keinesfalls abschließend auf die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu verweisen, wonach sich die Spannungen zwischen dem Iran und dem Westen in letzter Zeit verschärft haben und die Opposition und sämtliche Protestbewegungen als durch ausländische Interessen gesteuerte Gruppen dargestellt werden (AS 184 f.) und Zurückkehrende bereits am Flughafen mit Verhaftungen bzw. Verhören empfangen werden können (AS 215).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt unter Verweis auf die vorgelegte schriftliche Zeugenaussage des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers als widersprüchlich erachtet und wurde dies insbesondere mit divergierenden Zeitangaben begründet. In der Beschwerde wurde demgegenüber vorgebracht, dass es sich diesbezüglich um eine falsche Interpretation des Bundesasylamtes handle und bei der deutschen Übertragung des Datums der Monat mit dem Tag verwechselt worden sei. Dazu ist festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte und als Zeugenaussage seines ehemaligen Arbeitgebers bezeichnete Schreiben sowohl Namen als auch Kontaktdaten enthält. Anhand dieser ganz konkreten und allenfalls durch den Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme noch zu vervollständigenden Angaben wird daher das Bundesasylamt nach eingeholter Zustimmung durch den Beschwerdeführer vor Ort Ermittlungen durchzuführen haben, etwa durch die Betrauung eines Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft, und dabei den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers zu jenem Vorfall zu befragen haben, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen.
Dem Beschwerdeführer wird in der Folge das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und diesem die Gelegenheit einzuräumen zu sein, sich dazu zu äußern. In weiterer Folge wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
10.06.2013