Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zl. C1 421956-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. VR China, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, vom 11.10.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2011, Zl. 11 09.352-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. VR China, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, vom 11.10.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2011, Zl. 11 09.352-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, hat sein Heimatland verlassen, ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 23.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.08.2011 und der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 27.09.2011 begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung im Wesentlichen dahingehend, sein landwirtschaftlich genutztes Grundstück sei von einer chinesischen Behörde enteignet worden und die dafür angebotene Entschädigungssumme sei zu niedrig gewesen. Im Zuge des Enteignungsverfahrens habe sich ein Vorfall ereignet, bei dem ein Polizist verletzt und ein Verwaltungsbeamter getötet worden sei. Der Beschwerdeführer sei fälschlich beschuldigt worden und werde daher von der Polizei gesucht.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchteil II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach VR China" ausgewiesen (Spruchteil III.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach VR China" ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).
In der Begründung des Bescheides fasste das Bundesasylamt den bisherigen Verfahrensgang kurz zusammen, gab die Angaben des Antragstellers in der Erstbefragung sowie der Einvernahme vor der Außenstelle Wien wieder, führte aus, dass dessen Identität mangels Vorlage eines Personendokumentes nicht feststehe, und stellte weiters fest, dass der Antragsteller chinesischer Staatsangehöriger, konfessionslos, verheiratet und gesund sei.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr "nach VR China mit Verfolgung resultierend aufgrund" seiner Behauptungen bzw. seiner Fluchtgründe zu rechnen hätte. Der Antragsteller verfüge über Schulbildung und Arbeitserfahrung und könne davon ausgegangen werden, dass er sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in der VR China den Lebensunterhalt sichern könnte.
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Antragstellers in Österreich sowie zur Lage in der Volksrepublik China und führte im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes Folgendes aus:
"Sofern Sie behauptet haben, wegen der Geschehnisse im Zusammenhang mit der behaupteten zwangsweisen Enteignung von Ackerland die VR China aus Furcht vor Verfolgung seitens der heimatlichen Sicherheitsbehörden verlassen zu haben, wird Folgendes festgestellt:
Bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe haben Sie sich beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien auf das Aufstellen von bloß abstrakten und unkonkreten Behauptungen beschränkt und haben Sie auch widersprüchliche Angaben innerhalb Ihres Vorbringens getätigt.
Höchst vage und unkonkret haben Sie bei Ihrer eigenen Darstellung der Fluchtgründe beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien am 27.09.2011 behauptet, dass Sie in China Opfer einer Enteignung Ihres Grundstückes geworden wären, da Ihnen seitens von der Regierung keine entsprechende Entschädigung dafür geboten worden wäre. Sie wären mit dieser Vorgehensweise jedoch nicht einverstanden gewesen und gemeinsam mit anderen Betroffenen mit Polizisten und Regierungsvertretern sowie einem Spekulanten in Konflikt geraten. Im Zuge des Protestes hätte eine handgreifliche Auseinandersetzung stattgefunden in deren Folge Dorfbewohner einen Regierungsbeamten und einen Polizisten am Körper verletzt hätten. Daraufhin wären drei Dorfbewohner von der Polizei festgenommen worden und hätten diese behauptet, dass Sie den Beamten und Polizisten am Körper verletzt hätten. In der Folge hätten sich zur Ausreise aus der VR China entschlossen.
Als angeblich Enteigneter waren Sie jedoch nicht in der Lage detailliert und konkret sowie widerspruchsfrei Auskunft rund um die angebliche Enteignung Ihres Grundstückes/Ackerlandes zu geben.
Nachgefragt haben Sie in der Einvernahme behauptet, dass anstelle der Ackerfläche Wohnhäuser geplant gewesen wären.
Konkret nachgefragt, waren Sie nicht in der Lage, substantiierte Auskünfte hinsichtlich des geplanten Bauvorhabens zu tätigen.
Konkret nach der mit dem Bauvorhaben beauftragten Firmen, Anzahl der geplanten Wohnungen, Größe der Wohnhäuser, Bauträger befragt, gaben Sie bloß lapidar an, darüber gar nichts zu wissen.
Nachgefragt konnten Sie auch keinerlei fundierte allgemeine Auskünfte hinsichtlich des Enteignungsverfahrens erteilen und waren nicht in der Lage substantiierte Angaben über die Person des angeblich involvierten, mächtigen Spekulanten zu geben.
Diesbezüglich wird auf die niederschriftlichen Angaben beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien verwiesen!
In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass tatsächlich unzufrieden enteignete Personen sehr wohl über das Enteignungsverfahren und der dabei involvierten Behörden Bescheid wissen und auch jederzeit konkret nachvollziehbare und widerspruchsfreie Auskünfte erteilen können.
Dazu waren Sie jedoch nicht in der Lage und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
All diese unkonkreten Behauptungen zeigen, dass Sie niemals in China in eine Enteignung involviert waren.
Tatsächlich enteignete Personen könnten im Falle einer tatsächlichen Enteignung fundierte und nachvollziehbare sowie widersprüchliche Auskünfte erteilen. Dazu waren Sie jedoch nicht in der Lage.
Auf Grund Ihres Unvermögens konkrete und detaillierte Angaben hinsichtlich der behaupteten Enteignung zu tätigen sowie der widersprüchlichen Vorbringenserstattung war es Ihnen nicht möglich, glaubhaft zu machen, die behaupteten Geschehnisse tatsächlich erlebt zu haben.
Aufgrund der genannten Umstände kann davon ausgegangen werden, dass Ihr Gesamtvorbringen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstellt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben."
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, die Angaben des Antragstellers seien grundsätzlich als unwahr erachtet worden, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht nicht näher zu beurteilen.
Da nicht von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe gesprochen werden könne, könne auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr "im Sinne des § 50 FPG" ausgegangen werden. Aufgrund der getroffenen Feststellungen [zur VR China] könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in [der] VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Antragstellers "nach VR China" entgegenstehenden Gründe erkannt werden. Der Antragsteller verfüge über soziale Kontakte in der VR China aufgrund seiner Schulbildung und jahrelangen Arbeitserfahrung. Er sei gesund, im arbeitsfähigen Alter und sei ihm zuzumuten, sich zukünftig - wie auch vor seiner Ausreise - mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern.Da nicht von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe gesprochen werden könne, könne auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr "im Sinne des Paragraph 50, FPG" ausgegangen werden. Aufgrund der getroffenen Feststellungen [zur VR China] könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in [der] VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Antragstellers "nach VR China" entgegenstehenden Gründe erkannt werden. Der Antragsteller verfüge über soziale Kontakte in der VR China aufgrund seiner Schulbildung und jahrelangen Arbeitserfahrung. Er sei gesund, im arbeitsfähigen Alter und sei ihm zuzumuten, sich zukünftig - wie auch vor seiner Ausreise - mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern.
Der Antragsteller sei seit 10.08.2011 in Österreich aufhältig und habe seinen Antrag anlässlich einer fremdenrechtlichen Kontrolle gestellt. Er verfüge in Österreich über kein Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK, spreche nicht Deutsch, gehe keiner legalen Arbeit nach, habe soziale Kontakte zu Landsleuten und finanziere sich seinen Lebensunterhalt durch illegale Gelegenheitsarbeiten. Er habe seinen Aufenthalt ausschließlich durch Stellung des gegenständlichen Antrages legalisiert. Angesichts seiner Sprachkenntnisse sei nicht von besonderen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auszugehen und verfüge der Antragsteller weiterhin über soziale Kontakte in seinem Heimatland. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen ergebe sich daher, dass die Ausweisung des Antragstellers "trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich" zur Erreichung des in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziels gerechtfertigt sei.Der Antragsteller sei seit 10.08.2011 in Österreich aufhältig und habe seinen Antrag anlässlich einer fremdenrechtlichen Kontrolle gestellt. Er verfüge in Österreich über kein Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK, spreche nicht Deutsch, gehe keiner legalen Arbeit nach, habe soziale Kontakte zu Landsleuten und finanziere sich seinen Lebensunterhalt durch illegale Gelegenheitsarbeiten. Er habe seinen Aufenthalt ausschließlich durch Stellung des gegenständlichen Antrages legalisiert. Angesichts seiner Sprachkenntnisse sei nicht von besonderen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auszugehen und verfüge der Antragsteller weiterhin über soziale Kontakte in seinem Heimatland. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen ergebe sich daher, dass die Ausweisung des Antragstellers "trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich" zur Erreichung des in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziels gerechtfertigt sei.
Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten.
Mit hg. Verfahrensanordnung vom 20.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 Abs. 1 AsylG idF FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit hg. Verfahrensanordnung vom 20.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, AsylG in der Fassung FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Es wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Beweismittel vorgelegt hat.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer chinesischer Staatsangehöriger und volljährig ist. Der Beschwerdeführer ist in österreichisches Bundesgebiet eingereist und hat am 23.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. IGemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 4/2008 idgF, kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Nr. 4 aus 2008, idgF, kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).
Die belangte Behörde hat sich im gegenständlichen Fall nicht hinreichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diesem überdies zu den der Entscheidung zugrunde gelegten Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten in den Angaben kein Parteiengehör gewährt.
Der vom Bundesasylamt ermittelte Sachverhalt vermag die der Entscheidung zugrunde liegenden Schlussfolgerungen nicht zu tragen, zumal aus diesem entgegen der Einschätzung der belangten Behörde keineswegs eine "widersprüchliche Vorbringenserstattung" hervorgeht bzw. in den Befragungen aufgetretene Widersprüche vom Bundesasylamt nicht aufgegriffen und insbesondere auch nicht vorgehalten wurden. In der Begründung des Bescheides werden zwar mehrfach Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers behauptet, worin diese bestehen sollen, wird allerdings nicht dargetan und wurde im Laufe des Ermittlungsverfahrens auch kein Versuch unternommen, die den Niederschriften zu entnehmenden Ungereimtheiten - etwa bezüglich der divergierend angegebenen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers und der angeblich von den Eltern (offenbar auch nach der relevierten Enteignung) weiterhin betriebenen Landwirtschaft - aufzuklären.
Sohin gründet das Bundesasylamt seine Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen lediglich auf den Umstand, dass dieser hinsichtlich seiner Fluchtgründe - insbesondere bezüglich des Enteignungsverfahrens, des geplanten Bauvorhabens und der Person des ins Treffen geführten Spekulanten - keine hinreichend konkreten Angaben habe machen können. Die belangte Behörde hat jedoch weder dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen, noch den Umstand berücksichtigt, dass es sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge bei dem angeblich enteigneten Grundstück nicht um sein eigenes Grundstück sondern um das seiner Eltern bzw. Familie gehandelt habe ("[...] danach war ich in der elterlichen Landwirtschaft vom Dezember 2010 bis zum 21. 6. 2011 tätig."; "Unsere Familie hat ein Grundstück gepachtet [...]" - Hinweise auf die Existenz eines weiteren, nur dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstückes sind dem Akt nicht zu entnehmen). Inwieweit unter den gegebenen Umständen von einer Person mit dem Bildungsstand des Beschwerdeführers detailliertere Kenntnisse über ein behördliches Enteignungsverfahren, den Bauträger eines geplanten Wohnbauprojektes, beauftragte Baufirmen und einen angeblich involvierten Spekulanten zu erwarten wären, wurde vom Bundesasylamt nicht schlüssig dargetan.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung bzw. Einvernahme unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung bzw. Einvernahme unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers weitere Ermittlungen anzustellen, sich mit dem gesamten mündlich sowie schriftlich erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und die Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um diesen nicht in seinem Recht auf Parteiengehör zu verletzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG zu führen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu führen.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ParteiengehörZuletzt aktualisiert am
18.06.2013