Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C8 426594-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, FZ. 11 14.996-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, FZ. 11 14.996-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 13.12.2011 mit ihrem Mann XXXX und ihrer Tochtern XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenen Bescheid vom 17.04.2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Aufenthaltsberechtigung wurde bis zum 17.04.2013 erteilt und in der Folge bis zum 17.04.2014 verlängert.Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 13.12.2011 mit ihrem Mann römisch 40 und ihrer Tochtern römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenen Bescheid vom 17.04.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Aufenthaltsberechtigung wurde bis zum 17.04.2013 erteilt und in der Folge bis zum 17.04.2014 verlängert.
Die Beschwerdeführerin führte an, dass sie und ihre Familienangehörigen der Religionsgemeinschaft der Sikh angehören und in Laschkargah, Afghanistan, bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten. Der Mann der Beschwerdeführerin machte als Fluchtgrund geltend, dass er Probleme mit den Taliban gehabt habe, weil diese ihn vor vier Jahren entführt und misshandelt hätten, indem sie ihm beide Oberschenkel gebrochen hätten. Man habe ihm gesagt, dass er zwei Möglichkeiten haben würde. Er solle ihnen entweder die gesamten Grundstücke überschreiben oder ein Moslem werden. Wenn er dies nicht machen würde, müsse er Afghanistan verlassen, weil er ein Ungläubiger und kein Moslem sei. Das Land würde den Moslems und nicht den Ungläubigen gehören.
In Besitz hätten die Taliban die Grundstücke schon vor 16 Jahren genommen. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb man die Grundstücke verkaufen habe wollen. Im Zuge des Verkaufs der Grundstücke, seien jedoch zwei potentielle Käufer in Streit geraten, indem einer von diesen den Sohn des anderen getötet habe. Aus Rache dafür, habe der Vater des getöteten Sohnes daraufhin den Vater des Mannes der Beschwerdeführerin getötet.
Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass das Leben von ihrem Ehemann und Sohn in Lebensgefahr gewesen sei, zumal sie immer wieder von Leuten unterdrückt worden seien, indem man gemeint habe, dass sie entweder Moslems sein müssten oder die Grundstücke an sie überschreiben hätten sollen.
Zu Hause hätten sie ein eigenes Geschäft gehabt, indem sie ihren Ehemann beim Sortieren der Waren geholfen habe. Außerhalb des Geschäftes habe sie nicht gearbeitet. Den Männern sei das Einkaufen auf dem Markt vorbehalten, während sie zu Hause die ganze Zeit gekocht und sich um den Haushalt gekümmert habe. In der Früh hätten sie ihren Tempel, indem ihre Kinder auch etwas gelernt hätten, besucht.
Von den Leuten seien sie oft beleidigt worden, weil sie keine Moslems gewesen seien. Zu ihren Ehemann hätten sie immer wieder gesagt, dass sie Ungläubige wären und deshalb nicht so viel Grund und Geld besitzen dürften.
Sie habe wegen ihrer Tochter XXXX Angst, da sie in Afghanistan nicht alleine auf die Strasse gehen könne, weil sie beleidigt werden würde. Außerdem befürchte sie, dass sie entführt werden würde, weil sie keine Muslimin sei. Die Leute würden immer wieder sagen, dass ihre Tochter eine Ungläubige sei und einen Moslem heiraten solle, damit sie keine Ungläubige nicht mehr sei.Sie habe wegen ihrer Tochter römisch 40 Angst, da sie in Afghanistan nicht alleine auf die Strasse gehen könne, weil sie beleidigt werden würde. Außerdem befürchte sie, dass sie entführt werden würde, weil sie keine Muslimin sei. Die Leute würden immer wieder sagen, dass ihre Tochter eine Ungläubige sei und einen Moslem heiraten solle, damit sie keine Ungläubige nicht mehr sei.
Im Verfahren wurden Kopien der Dokumente des Grundstückbesitzes des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Beweismittel vorgelegt.
Im genannten Bescheid wurde das Fluchtvorbringen bezüglich der Schwierigkeiten mit den Taliban wegen des Verkaufs bzw. der Überschreibung der Grundstücke an diese als widersprüchlich und unglaubwürdig gewertet. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Mann der Beschwerdeführerin noch bei der Erstbefragung die Lage so darstellte, als wären sie gezwungen worden ihren Glauben zu wechseln, nachdem dieser in einem Streit verwickelt worden sei, bei dem ein Moslem getötet worden wäre. Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer später ausgeführt, dass zwei potentielle Käufer der Grundstücke in einen Streit aneinander geraten seien und ein Käufer den Sohn des anderen getötet habe. Aus Rache dafür habe der Vater des getöteten Sohnes den Vater des Ehemannes der Beschwerdeführerin und dessen zwei Brüder umgebracht. In der späteren Einvernahme habe sich überdies ergeben, dass sich der vom Mann der Beschwerdeführerin beschriebene Sachverhalt bereits vor mehr als 13 Jahren ereignet habe und an Stelle dessen eine Entführung der Taliban seiner Person ins Spiel gebracht habe. Dies wurde allerdings nicht als glaubhaft angesehen, als der Beschwerdeführer erst vier Jahre nach dieser Entführung sein Heimatland verlassen haben will. Trotz seiner gesundheitlichen Probleme wäre anzunehmen gewesen, dass der Mann der Beschwerdeführerin unter den von ihm geschilderten Umständen sein Heimatland schon früher verlassen hätte.
Die vorgebrachten Diskriminierungen und Probleme als Sikh wurden als nicht asylrelevant angesehen, zumal diese keine Verfolgung darstellen würde.
Auf die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, dass ihre Tochter nicht allein auf die Straße gehen könne, weil diese keine Muslimin sei und Gefahr laufe entführt zu werden, ging das Bundesasylamt nicht näher ein. Gleiches gilt für die Aufforderung an die Tochter einen Moslem zu heiraten, damit diese nicht mehr als Ungläubige anzusehen ist. Es fanden sich im Bescheid Länderfeststellungen zur Lage von Sikhs in Afghanistan, welche aus den Jahren 2010 und 2011 stammen, die jüngste Quelle war von März 2011. Erwägungen zur Situation von Frauen in Laschkargah fanden nicht statt.
Gegen den Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
Hinsichtlich der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Minderheit der Sikh führt das Bundesasylamt in der Begründung des Bescheides zwar aus, dass sich aus den von ihr herangezogenen Länderberichten keine systematische Verfolgung von Sikhs ergeben würde, in der Regel diese nicht einer realen Gefahr der Verfolgung durch afghanische Behörden wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt sind und die allgemein schwierige Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland der Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichtete drohende Verfolgungshandlung darzulegen, doch hat sich das Bundesasylamt weder mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass diese lediglich in der Früh zum Besuch des Sikh Tempels das Haus verlassen hat bzw. nicht zum Einkaufen auf den Markt gehen konnte, da dies ihren Mann und dessen Brüdern vorbehalten war, noch mit den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer älteren Tochter, aus Angst vor Übergriffen und der Gefahr einer Entführung das Haus nicht verlassen zu können bzw. einen Moslem heiraten hätte sollen, um nicht mehr als Ungläubige zu gelten, nicht näher auseinandergesetzt bzw. hinterfragt. Insofern ist die Argumentation des Bundesasylamtes in der Form, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Töchter als Angehörige der Sikh in Afghanistan als Minderheit in Afghanistan gelten würden, aber keine Umstände erkannt werden hätten könnten, weshalb sie einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt wären, nicht nachvollziehbar.
Außerdem geht aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Lage der Sikhs in Afghanistan unter anderem hervor, dass in den Hindu- und Sikh-Gemeinden Angst vor der Zwangsverheiratung ihrer Frauen und Mädchen mit muslimischen Männern bestehe, konkrete Beobachtungen, welche diese Befürchtungen unterstützen könnten, aber nicht vorliegen; während das Problem der Zwangsverheiratung von Kindern alle Bevölkerungsgruppen betreffe, wäre für Hindus und Sikhs damit eine automatische Konversion zum Islam verbunden, weshalb solche Fälle nicht von vornherein auszuschließen seien, zumal von einer allgemeinen gesellschaftlichen Diskriminierung durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung auszugehen sei. Unabhängig davon, dass die Quelle, auf welche sich diese Feststellungen stützen, von März 2011 stammt, somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mehr als ein Jahre alt und nicht hinreichend aktuell war, hätte die Verwaltungsbehörde diese Feststellungen in die Prüfung einer allfälligen Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie miteinbeziehen müssen. Der Umstand, dass eine volljährige Tochter der Beschwerdeführerin, welche verheiratet ist bzw. der Bruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit seiner Familie nach wie vor in Afghanistan lebt, rechtfertigt keinen direkten Rückschluss auf die Situation der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Familie und entbindet das Bundesasylamt nicht, sich mit dem in diesem Zusammenhang geäußerten Befürchtungen auseinanderzusetzten.
Vielmehr werden all diese Punkte und Fragen mit der Beschwerdeführerin zu erörtern sein. Ebenso wird die Beschwerdeführerin, wie auch die ältere Tochter, welche 15 Jahre alt ist, eingehender zu allfälligen konkreten Problemen und Begebenheiten in Afghanistan, bei denen sie sich als Frau beeinträchtigt bzw. verfolgt gefühlt habe, befragt werden müssen.
4. Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde hat diese jedenfalls diesbezüglich eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.4. Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde hat diese jedenfalls diesbezüglich eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
6. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass diesbezüglich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Es wird insbesondere auch notwendig sein, zu erheben, ob eine Person mit dem Profil der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt nach Laschkargah asylrelevant verfolgt wäre; dazu sind, wie dargestellt, ergänzende Feststellungen und eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer mündig minderjährigen Tochter erforderlich.6. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass diesbezüglich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Es wird insbesondere auch notwendig sein, zu erheben, ob eine Person mit dem Profil der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt nach Laschkargah asylrelevant verfolgt wäre; dazu sind, wie dargestellt, ergänzende Feststellungen und eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer mündig minderjährigen Tochter erforderlich.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
13.09.2013