TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/3 S7 435027-1/2013

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Veröffentlicht am 03.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §4 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs3
  1. AsylG 2005 § 4 heute
  2. AsylG 2005 § 4 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S7 435.027-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Zl. 12 14.420-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Zl. 12 14.420-BAG, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Bescheiderlassung ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer reiste am 10.10.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren.

Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2012, durch Organe des Sicherheitsdienstes Bezirkspolizeikommandos Schärding, im Rahmen einer niederschriftlichen Erstbefragung befragt (AS 57-67 BAA, Erstverfahren). In weiterer Folge wurde er am 12.03.2013 (AS 143-151 BAA, Erstverfahren) in der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen seiner Einvernahmen gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat Syrien am 09.11.2011 alleine verlassen und sei nach Istanbul und anschließend nach Moldawien gereist. Seine Frau und Tochter seien dann nach Moldawien nachgekommen. Er habe am 08.10.2012 mit seiner Familie Moldawien mit dem Flugzeug verlassen und sei in XXXX gelandet. Von XXXX sei er mit Frau und Tochter mit dem Zug in Richtung Deutschland gereist, konkret nach XXXX, wo er zu seinem Onkel gewollt hätte. Als Fluchtgrund gab er an, er wäre in Syrien politisch gegen das Regime tätig gewesen, wäre politisch verfolgt und bereits zweimal inhaftiert worden. Er hätte sich zwölf Jahre in Griechenland aufgehalten und zwar von 1999 bis Mai 2010, dann sei er wieder nach Syrien übersiedelt.Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2012, durch Organe des Sicherheitsdienstes Bezirkspolizeikommandos Schärding, im Rahmen einer niederschriftlichen Erstbefragung befragt (AS 57-67 BAA, Erstverfahren). In weiterer Folge wurde er am 12.03.2013 (AS 143-151 BAA, Erstverfahren) in der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen seiner Einvernahmen gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat Syrien am 09.11.2011 alleine verlassen und sei nach Istanbul und anschließend nach Moldawien gereist. Seine Frau und Tochter seien dann nach Moldawien nachgekommen. Er habe am 08.10.2012 mit seiner Familie Moldawien mit dem Flugzeug verlassen und sei in römisch 40 gelandet. Von römisch 40 sei er mit Frau und Tochter mit dem Zug in Richtung Deutschland gereist, konkret nach römisch 40 , wo er zu seinem Onkel gewollt hätte. Als Fluchtgrund gab er an, er wäre in Syrien politisch gegen das Regime tätig gewesen, wäre politisch verfolgt und bereits zweimal inhaftiert worden. Er hätte sich zwölf Jahre in Griechenland aufgehalten und zwar von 1999 bis Mai 2010, dann sei er wieder nach Syrien übersiedelt.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 29.04.2013, Zl. 12 14.420-BAG den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10.10.2012 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG in Spruchteil I als unzulässig zurückgewiesen und den Antragsteller in Spruchteil II gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen, ferner wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien gem. § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 29.04.2013, Zl. 12 14.420-BAG den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10.10.2012 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG in Spruchteil römisch eins als unzulässig zurückgewiesen und den Antragsteller in Spruchteil römisch zwei gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen, ferner wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum Asylverfahren in Moldawien sowie zur Menschenrechtslage und Rückkehrfragen. Weiters ist ein Anfrageergebnis der Staatendokumentation vom 22.03.2013 wiedergegeben.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, da es dem Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus Syrien nachweislich möglich gewesen wäre, vom 11.11.2011 bis 08.10.2012 in Moldawien zu leben, sei davon auszugehen, dass es ihm auch weiterhin möglich sein werde. Er sei legal mit einem Visum in Moldawien eingereist und habe sich bei seinen Schwiegereltern aufgehalten und wäre von diesen unterstützt worden. Er sei somit in Moldawien wohnversorgt und könne auf finanzielle Unterstützung seiner Schwiegereltern zählen. Als Ehemann einer moldawischen Staatsbürgerin und Vater einer gemeinsamen Tochter, die ebenfalls die moldawische Staatsbürgerschaft besitze, habe er die rechtliche Möglichkeit einer Niederlassung in Moldawien. Es liege, da der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe und die Aufenthaltsdauer relativ kurz sei, kein Eingriff in ein schützenswertes Privat- und Familienleben vor.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 10.05.2013 Beschwerde erhoben, worin ausgeführt wird, entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen, Asyl gewährt zu erhalten. Die belangte Behörde habe völlig unzureichend überprüft, ob es dem Beschwerdeführer überhaupt faktisch möglich sei, einen dauerhaften Aufenthalt in Moldawien zu erlangen. Des Weiteren wäre auch seine Frau mehr als 15 Jahre nicht mehr in Moldawien und würde der Familie dort jegliche Lebenslage entzogen werden. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer von einer Kettenabschiebung nach Syrien bedroht, wo er reale Gefährdung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit zu erwarten habe.

II. Der Asylgerichtshof hat nunmehr erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat nunmehr erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antragens auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).2.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antragens auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

Gemäß Abs. 2 besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gem. § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK bereits eine Entscheidung getroffen haben.Gemäß Absatz 2, besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gem. Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK bereits eine Entscheidung getroffen haben.

Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die GFK ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, dass die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Die Voraussetzungen des Absatz 2, sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die GFK ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, dass die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.

2.2. Das vorliegende Verfahren ist aus mehreren Gründen mangelhaft geblieben und ist der erstinstanzliche Bescheid in mehreren Punkten fehlerhaft.

Im vorliegenden Fall begründet die Erstbehörde die Drittstaatsicherheit Moldawiens im Wesentlichen damit, dass Moldawien die GFK ratifiziert sowie gesetzlich ins Asylverfahren eingeführt habe, dass die Grundsätze der GFK und der EMRK, sowie auch des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention erfülle.

Hiezu hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.10.2008, Zl. U 5/08-9 ausgesprochen: "Bei der Beurteilung der Drittstaatssicherheit kommt es nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention, der Abgabe einer Erklärung nach Art. 25 EMRK und das Vorhandensein eines Asylgesetztes an, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Dazu müssen die Asylbehörden laufend Vorkehrungen treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukommen, die seine Beurteilung der faktischen Situation erlauben. [...]".Hiezu hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.10.2008, Zl. U 5/08-9 ausgesprochen: "Bei der Beurteilung der Drittstaatssicherheit kommt es nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention, der Abgabe einer Erklärung nach Artikel 25, EMRK und das Vorhandensein eines Asylgesetztes an, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Dazu müssen die Asylbehörden laufend Vorkehrungen treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukommen, die seine Beurteilung der faktischen Situation erlauben. [...]".

In casu stützt sich die Feststellung, der Beschwerdeführer habe als Ehemann einer moldawischen Staatsbürgerin und Vater einer gemeinsamen Tochter, die ebenfalls die moldawische Staatsbürgerschaft besitze, die rechtliche Möglichkeit einer Niederlassung in Moldawien, auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.03.2013. Dieser liegt eine Auskunft des moldauischen Innenministeriums zu Grunde, welche ganz allgemein mitteilt, dass Ausländer und Staatenlose in die Republik Moldau gemäß dem Gesetz über die Stellung der Ausländer Nr. 200 vom 16.07.2010 einwandern dürfen und anführt, dass eine offizielle Eheschließung mit einer moldauischen Staatsbürgerin ein Grund für die Gewährung eines Aufenthaltsrechtes in der Republik Moldau sei. Der Betroffene könne gemäß Art. 38 des erwähnten Gesetzes bestimmte in der Anfragebeantwortung aufgezählte Unterlagen zwecks Familienzusammenführung vorlegen.In casu stützt sich die Feststellung, der Beschwerdeführer habe als Ehemann einer moldawischen Staatsbürgerin und Vater einer gemeinsamen Tochter, die ebenfalls die moldawische Staatsbürgerschaft besitze, die rechtliche Möglichkeit einer Niederlassung in Moldawien, auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.03.2013. Dieser liegt eine Auskunft des moldauischen Innenministeriums zu Grunde, welche ganz allgemein mitteilt, dass Ausländer und Staatenlose in die Republik Moldau gemäß dem Gesetz über die Stellung der Ausländer Nr. 200 vom 16.07.2010 einwandern dürfen und anführt, dass eine offizielle Eheschließung mit einer moldauischen Staatsbürgerin ein Grund für die Gewährung eines Aufenthaltsrechtes in der Republik Moldau sei. Der Betroffene könne gemäß Artikel 38, des erwähnten Gesetzes bestimmte in der Anfragebeantwortung aufgezählte Unterlagen zwecks Familienzusammenführung vorlegen.

Tatsächlich befindet sich im Akt noch eine weitere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, datierend vom 22.03.2010 zum Thema "Die Staatenlosen - Niederlassung, Sozialleistungen", beantwortet von einem polizeilichen Verbindungsbeamten in der Republik Moldau. Dort sind Auszüge aus moldauischen Gesetzen betreffend den Aufenthalt und die Niederlassung von Staatenlosen angeführt und ergibt sich daraus unter anderem, dass laut Art. 15 des Migrationsgesetzes Nr. 1518 vom 06.12.2002 Personen, die bei früheren Aufenthalten in der Republik Moldau die gesetzlich geregelten Aufenthaltsbestimmungen verletzt haben, die Einreise dorthin für drei Jahre untersagt wird. Daneben sind weitere Gründe für die Nichtgenehmigung der Immigration von Ausländern und staatenlosen in der Republik Moldau aufgezählt.Tatsächlich befindet sich im Akt noch eine weitere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, datierend vom 22.03.2010 zum Thema "Die Staatenlosen - Niederlassung, Sozialleistungen", beantwortet von einem polizeilichen Verbindungsbeamten in der Republik Moldau. Dort sind Auszüge aus moldauischen Gesetzen betreffend den Aufenthalt und die Niederlassung von Staatenlosen angeführt und ergibt sich daraus unter anderem, dass laut Artikel 15, des Migrationsgesetzes Nr. 1518 vom 06.12.2002 Personen, die bei früheren Aufenthalten in der Republik Moldau die gesetzlich geregelten Aufenthaltsbestimmungen verletzt haben, die Einreise dorthin für drei Jahre untersagt wird. Daneben sind weitere Gründe für die Nichtgenehmigung der Immigration von Ausländern und staatenlosen in der Republik Moldau aufgezählt.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt es verabsäumt hat, den Beschwerdeführer mit dem Ergebnis dieser beiden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern, wodurch er in seinem Parteiengehör jedenfalls verletzt wurde.

Darüber hinaus hat sich der erstinstanzliche Bescheid mit den Informationen aus der Anfragebeantwortung vom 22.03.2010 in Bezug auf den vorliegenden Fall nicht auseinander gesetzt und einfach nur die allgemeinen Voraussetzungen, die sich aus der Auskunft des moldauischen Innenministeriums für die Einwanderung von Ausländern in die Republik Moldau ergeben, in seinem Bescheid festgehalten, ohne nähere Erkundigungen darüber einzuziehen, wie die rechtliche Situation sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers darstellen würde.

Immerhin hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 12.03.2013 auf die Frage, warum er nicht in Moldawien um einen Aufenthaltstitel angesucht oder Asyl beantragt hätte, angegeben, er wäre zweimal abgelehnt worden. Er hätte gedacht, er könnte eine Aufenthaltsgenehmigung in Moldawien bekommen, habe eine solche jedoch nicht bekommen, da in seiner Heimat nach ihm gesucht werde. Auch in seiner Einvernahme vor der Bundespolizeiinspektion Freyung/Deutschland am 09.10.2012 gab der Beschwerdeführer an, er wolle in Griechenland leben. In der Repubik (offensichtlich gemeint: Modawien) habe er alles versucht, um dort legal zu leben, er habe aber dort keine Aufenthaltserlaubnis bekommen, obwohl seine Frau und seine Tochter doch die Staatsbürgerschaft der Republik hätten (AS 37 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Aus dem syrischen Reisepass des Beschwerdeführers ergibt sich ebenfalls, dass er nur 3 Mal ein Visum für die Republik Moldawien, jeweils für die Dauer von ca. 1 Monat erhalten hat. Die erstinstanzliche Behörde hat es nicht nur verabsäumt, dem Beschwerdeführer die Untersuchungsergebnisse in Bezug auf seinen Reisepass mitzuteilen, sondern hat es vor allem unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Moldawien keine Aufenthaltserlaubnis erhalten hätte, nachzuprüfen. Zu diesem Zweck wäre es auch geboten gewesen, die Ehefrau des Beschwerdeführers zeugenschaftlich einzuvernehmen.

Vor einer Ausweisungsentscheidung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Moldawien wäre jedenfalls abzuklären, wo der Beschwerdeführer in den letzten Jahren jeweils gelebt hat, ob er sich in Griechenland und Moldawien legal oder illegal aufgehalten hat, ob seine Ehefrau eigene Fluchtgründe behauptet und welche tatsächlichen Möglichkeiten der Beschwerdeführer bei einer Einreise nach Moldawien hätte, um dort einen Aufenthaltstitel zu erlangen, dies unter Heranziehung seiner konkreten Lebensumstände. Die Anführung, welche Unterlagen für eine Antragstellung erforderlich sind, ist im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht ausreichend, um beurteilen zu können, ob Moldawien im speziellen Fall tatsächlich als sicherer Drittstaat für den Beschwerdeführer angesehen werden kann.

Ein weiterer schwerer Verfahrensmangel der erstinstanzlichen Behörde ist darin zu sehen, dass in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt mit dem Beschwerdeführer zwar Feststellungen zur Situation in seinem Heimatland Syrien erörtert wurde, die letztlich im Bescheid getroffenen Feststellungen zu Moldawien wurden diesem jedoch nicht zur Kenntnis gebracht und wurde durch diese Vorgehensweise das rechtliche Gehör verletzt.

Des weiteren wurde im vorliegenden Fall auch verabsäumt, den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes in Kenntnis zu setzten und ihm eine entsprechende Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs.3 Z. 4 AsylG auszufolgen, was ebenfalls einen schweren Verfahrensmahngel darstellt.Des weiteren wurde im vorliegenden Fall auch verabsäumt, den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes in Kenntnis zu setzten und ihm eine entsprechende Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG auszufolgen, was ebenfalls einen schweren Verfahrensmahngel darstellt.

Dem angefochtenen Bescheid haften noch weitere Mängel an. Die erstinstanzliche Behörde wäre ebenso verhalten gewesen, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden aus Syrien übersetzen zu lassen.

Dem Bescheid fehlen auch genauere Feststellungen zur Ehefrau und dem gemeinsamen Kind mit dieser. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass alle drei gemeinsam in Österreich eingereist sind und hier einen Asylantrag gestellt haben. Auch das Ergebnis der Verfahren der Ehefrau und der Tochter wäre im Bescheid festzuhalten gewesen. Darüber hinaus wurde nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau lediglich traditionell oder auch standesamtlich verheiratet ist.

2.3. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheide des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Verfahren des Bundesasylamtes ist mit den unter Punkt 2.2. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.2.3. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheide des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Verfahren des Bundesasylamtes ist mit den unter Punkt 2.2. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

2.4. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel im aufgezeigten Sinne zu verbessern haben.

2.5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei dieser Sachlage war auch auf weitere Erörterungen der Beschwerdeausführungen zu verzichten.2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei dieser Sachlage war auch auf weitere Erörterungen der Beschwerdeausführungen zu verzichten.

Aus den dargelegten Erwägungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Bescheinigungsmittel, Ehe, Ermittlungspflicht, Familieneinheit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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