TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/3 E11 431389-2/2013

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Veröffentlicht am 03.06.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E11 431.389-2/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013, GZ. E11 431.389-1/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013, GZ. E11 431.389-1/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013, GZ. E11 431.389-1/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013, GZ. E11 431.389-1/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller (im Folgenden auch: ASt), ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte am 24.11.2012 bei der PI Eisenstadt einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er an diesem Tag erstbefragt (AS 25 - 35) und zu dem im Akt ersichtlichen Datum von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen (AS 63 - 91). Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid umfassend wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, dass er deswegen Pakistan verlassen habe, da eine Gruppe, die von einer politischen Partei unterstützt wird, Steuern von seinem Vater, mit dem er gemeinsam ein Kleidergeschäft hatte, verlangte. Da der Vater nicht genug Geld hatte, wurde er erschossen. Danach hätten sie ihn zusammengeschlagen und ihn ebenfalls mit dem Erschießen bedroht.

2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Das BAA führte dazu aus, dass der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund aufgrund der Widersprüche und von unplausiblen Teilen in den Ausführungen nicht glaubhaft wäre.

Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass er in Pakistan einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder wäre.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen als nicht glaubwürdig und führte hierzu aus:

Dass die behauptete Gefährdungslage nicht den Tatsachen entspricht, war anhand einiger Widersprüche festzustellen, ging klar aus der allgemeinen Vagheit des Vorbringens hervor und waren die Ausführungen nicht nachvollziehbar.

So hätte er angegeben, das Heimatland deswegen verlassen, da er Schulden bei einem früheren Geschäftspartner gehabt habe, dieser sein Geld zurück verlangte und ihn mit dem Umbringen bedroht habe. Nachdem der Bruder, der im Iran lebt und arbeitet, ihm die Ausreise vorgeschlagen habe, wäre er mit dem Schiff ausgereist und hätte vorgehabt nach England zu reisen, um dort eine Beschäftigung zu finden.

Es war ihm nicht möglich, die von ihm im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage ansatzweise glaubhaft zu machen. Hinzu komme, dass - sollte man hypothetisch betrachtet den Angaben glauben - diese angebliche Verfolgung durch Dritte, also Privatpersonen, es ihm möglich gewesen wäre, sich an die Behörden zu wenden. Auch wäre ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden.

Es wäre auch zur Ausreise, da er den letzten Vorfall acht Monate vor der Flucht hatte, kein zeitlicher Konnex zur behaupteten Verfolgungshandlung ableitbar gewesen.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen zur allgemeinen Lage, zur allgemeinen Sicherheitslage, Menschenrechten, innerstaatlicher Fluchtalternative, Sicherheitsbehörden und zur Rückkehrsituation.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung seine Angaben im oa. Umfang als gänzlich unwahr erachtet worden seien, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten, und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Zu seiner individuellen Situation bzw. der allgemeinen Lage in Pakistan werde festgestellt, dass sich weder aus dem Vorbringen, noch aus dem Amtswissen ableiten ließe, dass er in Pakistan der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

Zu Spruchpunkt II wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hindeute, dass eine Rückverbringung seiner Person nach Pakistan als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hindeute, dass eine Rückverbringung seiner Person nach Pakistan als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Im Hinblick auf Spruchpunkt III wurde zusammengefasst dargelegt, dass er sich zum Entscheidungszeitpunkt erst kurze Zeit in Österreich aufhalte, in dieser Zeit habe er keinen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt. Er sei auf illegale Weise in Österreich eingereist und habe hiereinen letztlich unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung gestellt. Es seien zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, dies schon in Anbetracht seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei wurde zusammengefasst dargelegt, dass er sich zum Entscheidungszeitpunkt erst kurze Zeit in Österreich aufhalte, in dieser Zeit habe er keinen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt. Er sei auf illegale Weise in Österreich eingereist und habe hiereinen letztlich unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung gestellt. Es seien zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, dies schon in Anbetracht seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich.

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.12.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Der Bescheid werde seinem Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

So würde die Situation des BF falsch beurteilt werden. Es gebe für ihn keine Möglichkeit sich an die staatlichen Behörden zu wenden wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich wäre. Der BF würde von einer Gruppe verfolgt, die auch politisch unterstützt wird und schon daher kein Schutz zu erwarten wäre. Der BF wäre über die Gruppe, die ihn verfolgt, nicht befragt worden. Die Behörde hätte die Ermittlungspflicht verletzt. Der BF würde einerseits von Firmen, andererseits von politisch unterstützten Gruppierungen, die Schutzgeld verlangten, verfolgt. So wäre vom BF von der Gruppe MQM Schutzgeld verlangt worden. Diese Gruppe würde über gute Kontakte zu den Taliban verfügen und dies wäre eine weitere Bedrohung für den BF. Neben der XXXX hätte er noch weitere Schulden bei anderen Geschäften. Der BF wäre nicht vor 8 Monaten das letzte Mal bedroht worden, sondern im 8. Monat des Jahres. Dies wäre von ihm so angegeben worden, jedoch falsch protokolliert. Es wäre daher ein zeitlicher Konnex zur Ausreise gegeben. Auch hätte es nach dem Vorfall, als er mit dem Tod bedroht wurde, weitere telefonische Drohungen gegeben.So würde die Situation des BF falsch beurteilt werden. Es gebe für ihn keine Möglichkeit sich an die staatlichen Behörden zu wenden wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich wäre. Der BF würde von einer Gruppe verfolgt, die auch politisch unterstützt wird und schon daher kein Schutz zu erwarten wäre. Der BF wäre über die Gruppe, die ihn verfolgt, nicht befragt worden. Die Behörde hätte die Ermittlungspflicht verletzt. Der BF würde einerseits von Firmen, andererseits von politisch unterstützten Gruppierungen, die Schutzgeld verlangten, verfolgt. So wäre vom BF von der Gruppe MQM Schutzgeld verlangt worden. Diese Gruppe würde über gute Kontakte zu den Taliban verfügen und dies wäre eine weitere Bedrohung für den BF. Neben der römisch 40 hätte er noch weitere Schulden bei anderen Geschäften. Der BF wäre nicht vor 8 Monaten das letzte Mal bedroht worden, sondern im 8. Monat des Jahres. Dies wäre von ihm so angegeben worden, jedoch falsch protokolliert. Es wäre daher ein zeitlicher Konnex zur Ausreise gegeben. Auch hätte es nach dem Vorfall, als er mit dem Tod bedroht wurde, weitere telefonische Drohungen gegeben.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative wäre für den BF nicht gegeben, da die MQM sowie die Taliban im ganzen Land vernetzt sind und den BF aufspüren würden. In Karachi würde es auch Eskalationen zwischen Kriminellen geben. Auch könne er nicht nach Pakistan zurück, da er über kein soziales Netz verfügen würde.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013, GZ. E11 431.389-1/2012/4E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 Asylgesetz 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013, GZ. E11 431.389-1/2012/4E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Dazu führte der Asylgerichtshof im Erkenntnis aus, das BAA hat im angefochtenen Bescheid begründet, warum es von einer mangelnden Glaubwürdigkeit des BF ausgeht. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen - oben großteils wieder gegebenen - Ausführungen des BAA an. Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig.

Der BF erklärte in seiner ersten Einvernahme am 24.11.2012, dass er und sein Vater ein Kleidergeschäft gehabt hätten. Vor 1,5 Jahren wäre von einer Gruppe, die von einer politischen Partei unterstützt wird, sehr viel Geld verlangt worden. Da der Vater das Geld nicht hatte, wäre er von dieser Gruppe erschossen worden. Danach wäre er zusammengeschlagen und mit dem Erschießen bedroht worden.

Widersprüchlich brachte der BF in der Einvernahme am 29.11.2012 vor, dass es in Karachi Vereine gebe, die Wochengeld verlangen. Da der Vater die gesamte Summe nicht bezahlt hätte, wäre er umgebracht worden. Da sie so viel Schulden hatten und er nicht das Geld hatte, habe er Pakistan verlassen. Außerdem hätte ihn die Person, der er Geld geschuldet habe, ihn mit dem Umbringen bedroht und auch gefoltert. Über Aufforderung des Verhandlungsleiters zu schildern, was in Pakistan alles vorgefallen wäre, erklärte der BF "Ich wurde einmal geschlagen, dabei wurden mein Kopf, meine Nase und auch mein Bein verletzt". Über Nachfrage, ob das alles gewesen sei, erklärte der BF "2-3 Mal wurde ich auch mit dem Umbringen bedroht". Wiederum über Aufforderung dies zu schildern, erklärte er, "Ich wurde 2-3 Mal in Karachi mit dem Umbringen bedroht. Vor 8 Monaten als ich auf dem Markt war, wurde ich mit dem Umbringen bedroht. Ich bin auch den Markt gegangen, weil mir jemand Geld schuldete, da habe ich diese Drohung erhalten". Wiederum über Aufforderung, erklärte er, "Danach haben sie mich noch telefonisch bedroht, dass ich meine Schulden zurückzahlen sollte". Es ist daher für den Gerichtshof nicht erkennbar, inwieweit mit den Schutzgeldforderungen an den Vater und den Schuldforderungen an den BF ein Zusammenhang gegeben sein sollte, handelt es sich doch hiebei um zwei verschiedene Gruppierungen. Somit ist auch nicht ersichtlich, inwieweit das Beschwerdevorbringen, dass der BF von einer politischen Gruppe verfolgt worden wäre und deshalb kein behördlicher Schutz zu erwarten wäre, gegeben sein sollte, erklärte der BF doch, dass er von seinen Schuldner mit dem Umbringen - und nicht von den Schutzgelderpressern - bedroht worden wäre. Somit geht auch das Beschwerdevorbringen, dass es sich bei den Schutzgelderpressern um die Gruppe MQM und den Taliban, wegen deren Nähe zu der Gruppe, ins Leere.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der BF zu den Vorkommnissen weder genaue Ortsdaten noch Zeiten bekannt geben konnte, obwohl er wiederholt vom einvernehmenden Organ aufgefordert wurde, entsprechende Angaben zu machen. Somit geht auch das Beschwerdevorbringen, dass der BF nicht entsprechend befragt worden wäre, ins Leere, ist doch aus der Einvernahme zu entnehmen, dass er mehrmals aufgefordert wurde, seine Angaben zu konkretisieren.

Nicht nachvollziehbar ist auch, dass die Angabe des BF, dass er in seiner Einvernahme am 29.11.2012 erklärte, dass die Mutter und Schwester vor ca. 6-7 Monaten, also im Mai/Juni, als er ausgereist wäre, übersiedelt sind, wo er doch in der Erstbefragung erklärte, im Juli 2012 von Karachi aus die Flucht angetreten zu haben. Aber auch sein Vorbringen, dass vor 1,5 Jahren sein Vater umgebracht worden wäre und er dann anschließend noch bis Juli 2012 in Karachi gelebt und gearbeitet hat, lässt auf keine Verfolgung schließen.

Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass der BF nicht vor 8 Monaten das letzte Mal bedroht worden wäre, sondern dies im 8. Monat des Jahres gewesen sei, ist anzuführen, dass auch dies völlig unglaubwürdig ist, war der BF doch zu dieser Zeit (August) bereits in Griechenland. Würde man den 8. Monat des Vorjahres nehmen, so wäre der Zeitraum der letzten Bedrohung noch viel größer.

Wenn in der Beschwerde noch angeführt wird, dass der BF in seiner Einvernahme ausführen wollte, dass es mehrere Geschäfte gegeben hätte, von denen er wegen Schulden verfolgt worden wäre, ist darauf zu verweisen, dass dies ja vom BF in seiner Einvernahme vor dem BF geschehen war (AS 77).

Wenn der BF in der Beschwerde vorbringt, es hätte für den BF keine Möglichkeit gegeben, sich mit seinen Problemen an die staatlichen Stellen zu wenden, da die Behörden korrupt wären, ist festzustellen, dass der BF nicht einmal den Versuch unternommen hat, sich der Hilfe und Schutz der do. Behörden zu unterstellen. Es ist auch in anderen Rechtsstaaten der Fall, dass Korruption sowie Verletzung von Grundrechten gegeben ist. Daraus jedoch den Schluss zu ziehen, dass das gesamte Rechtssystem in diesem Lichte zu sehen wäre, entbehrt jedweder Grundlage. Nunmehr daraus einen generellen Schluss zu ziehen, dass die gesamte Polizei korrupt wäre, ist sowohl in Pakistan als auch in anderen Staaten nicht seriös und entbehrt jedweder Grundlage. Würde man dies annehmen, würden die wenigsten Staaten sich als Rechtsstaat bezeichnen dürfen. Es ist vom Asylgerichtshof in diesem Zusammenhang auch festzustellen, dass eine grundsätzliche Schutzfähigkeit und -willigkeit der pakistanischen Sicherheitsbehörden nach den Länderfeststellungen gegeben ist, wenn diese auch regional sehr unterschiedlich ist. Gerade am BF wäre es gelegen, den Sicherheitsbehörden entsprechende Ermittlungsansätze durch seine Vermutungen zu geben und nicht den Umkehrschluss nunmehr anzustellen, dass die Sicherheitsorgane unwillig wären, Ermittlungen anzustellen.

Abschließend ist vom Gerichtshof festzustellen, dass das Vorbringen aufgrund der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten sowie der Aussage des BF in seiner Einvernahme, dass er wegen Schulden und deren Bezahlung nach England hätte gehen wollen, völlig unglaubwürdig und liegt nach Ansicht des erkennenden Senates ein Verlassen Pakistans aus reinen wirtschaftlichen Gründen vor.

Unterstellte man das Vorbringen des BF, dass er von seinen Schuldnern verfolgt werde würde, aber als wahr, dann würde für den BF die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative - zumindest in einer der größeren Städte - gegeben sein, war es dem BF doch problemlos möglich einer Tätigkeit als Hafenarbeiter in Karachi bis zu seiner Ausreise nachzugehen. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen gelte für Angehörige aller Gruppen, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringe. In den Städten, v.a. den Großstädten Rawalpindi, Karachi, Peshawar oder Multan, lebten potentiell Verfolgte sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, könnten in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liege, unbehelligt leben. Dass mit einem Ausweichen in einer der Großstädte nicht unbedingt die Aufgabe der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt, hat der BF dadurch bewiesen, dass er bis zu seiner seiner Ausreise in Karachi leben und einer Beschäftigung nachgehen konnte. Wenn in der Beschwerde vermeint wird, dass aufgrund von Eskalation politischer Gewalt und Kämpfen zwischen Kriminellen in Karachi für den BF keine Möglichkeit gegeben ist, dort zu leben, ist darauf zu verweisen, dass es dann dem BF frei steht, in einer anderen Großstadt eine Existenz aufzubauen. Dass er dazu in der Lage ist, hat er durch sein bisheriges Leben in Karachi unter Beweis gestellt.

Sofern in der Beschwerde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Nach der Judikatur des VwGH (vgl. 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465; VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356) obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen sowie Bescheinigungsmittel vorzulegen und ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.Sofern in der Beschwerde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Nach der Judikatur des VwGH vergleiche 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465; VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356) obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen sowie Bescheinigungsmittel vorzulegen und ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.

Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung des Vorbringens ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Es ist in erster Linie Obliegenheit des Asylwerbers auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung grds. nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung des Vorbringens ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Es ist in erster Linie Obliegenheit des Asylwerbers auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung grds. nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).

Auch ist auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren Bedacht zu nehmen (§§ 15, 18 Abs 2 AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber insbesondere bei der Beschaffung von Bescheinigungsmitteln auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Auch ist auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren Bedacht zu nehmen (Paragraphen 15, 18, Absatz 2, AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber insbesondere bei der Beschaffung von Bescheinigungsmitteln auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 18, Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 18, Asylgesetz nicht vergleiche schon die Judikatur zu Paragraph 28, AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).

Im Lichte der oa. Ausführungen ist es dem BF nicht gelungen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Nach Ansicht des AsylGH hat das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das gesamte Vorbringen des BF aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht glaubwürdig ist.

Das Erkenntnis erwuchs durch Zustellung am 24.01.2013 in Rechtskraft.

6. Mit Eingabe vom 03.05.2013 an das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, stellte der Antragsteller gemäß § 69 AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme betreffend sein Asylverfahren, das mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013, GZ. E11 431.389-1/2012/4E, negativ entschieden worden war.6. Mit Eingabe vom 03.05.2013 an das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, stellte der Antragsteller gemäß Paragraph 69, AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme betreffend sein Asylverfahren, das mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013, GZ. E11 431.389-1/2012/4E, negativ entschieden worden war.

Als Wiederaufnahmegrund wurde geltend gemacht, dass der Antragsteller bei der Rechtsberatung hinsichtlich des negativen BAA-Bescheides durch den Dolmetsch falsch gedolmetscht worden wäre. So hätte dieser gegenüber dem Rechtsberater absichtlich verschwiegen, dass der Antragsteller angeboten habe, im Beschwerdeverfahren weitere Beweismittel vorzulegen. Dem Antragsteller hätte der Übersetzer mitgeteilt, dass der Rechtsberater gesagt habe, dass bei seiner Geschichte keine Beweise nötig sind, denn er hätte sehr gute Chancen. Hätte der Dolmetsch korrekt übersetzt, so hätte er dem Rechtsberater mitgeteilt, dass der Antragsteller über einen Freund von seinem Bruder eine Bestätigung der Polizei von Karachi beibringen könne, dass der Vater von der MQM getötet worden wäre und er selbst verprügelt worden wäre. Sein Bruder hätte nach dem gewaltsamen Tod des Vaters und der schweren Verletzungen des Antragstellers Anzeige gegen führende Persönlichkeiten der MQM erstattet.

Auf Grund der Vorlage dieser Beweismittel wäre die Behörde nicht zur Auffassung gekommen, dass der BF nicht einmal den Versuch unternommen hätte, sich der Hilfe und dem Schutz der Behörden zu unterstellen. Vielmehr wäre die Asylbehörde zur Auffassung gelangt, dass eine Anzeige gegenüber den pakistanischen Behörden nicht geeignet gewesen wäre, den BF vor privater Verfolgung zu schützen.

Dem Antragsteller ist bewusst, dass es sich bei dem beigezogenen Dolmetsch um keinen gerichtlich beeideten Dolmetsch handelt. Wie jedoch bei einem Streitgespräch vom 19.4.2013 erkennbar ist, wo dieser gegenüber dem Antragsteller mitteilte, "du hättest gute Asylchancen gehabt, aber alles was du an negativ bekommen hast, habe ich schlecht gemacht, ich habe immer falsch gedolmetscht", wäre der Grad der böswilligen Absicht so intensiv, dass der Sphäre des Antragstellers aufgrund der Auswahl des ungeeigneten Dolmetschers diesem nicht zugerechnet werden kann. Dieses Streitgespräch wäre von einem Dritten per Handy audiovisuell aufgezeichnet worden.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, dass das Verfahren wieder aufgenommen werde bzw. wenn es abzuweisen wäre, dass eine amtswegige Wiederaufnahme vorgenommen wird.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Das gegenständliche Verfahren war daher im Senat durchzuführen.

2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

Z 1 der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oderZiffer eins, der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

Z 2 neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oderZiffer 2, neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

Z 3 der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Ziffer 3, der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 21.01.2013, GZ. E11 431.389-1/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund gerichtlich strafbarer Handlungen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wieder aufnehmen solle.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 21.01.2013, GZ. E11 431.389-1/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund gerichtlich strafbarer Handlungen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wieder aufnehmen solle.

Der Antragsteller begründet die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens damit, dass er bei der Beratung durch den Rechtsberater von einem ihm bekannten Landsmann absichtlich falsch gedolmetscht worden wäre und somit ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vorliegen würde. Dabei stützte sich der Antragsteller auf ein Streitgespräch vom 19.04.2013 welches zwischen ihm und dem Übersetzer stattgefunden habe, wobei dieser erklärte, der Antragsteller hätte gute Asylchancen gehabt, "aber alles was er an negativ bekommen hat, habe er schlecht gemacht". Er habe immer falsch gedolmetscht. Dieses Gespräch hätte ein Dritter mit einem Handy aufgenommen. Der Dolmetsch hätte bei Übersetzung gegenüber dem Rechtsberater unterlassen, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren weitere Beweise für die Unterstützung seines Vorbringens vorlegen könne. Dem Antragsteller hätte der Übersetzer mitgeteilt, der Rechtsberater habe gesagt, dass bei seiner Geschichte keine Beweise nötig sind, denn er hätte gute Chancen.Der Antragsteller begründet die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens damit, dass er bei der Beratung durch den Rechtsberater von einem ihm bekannten Landsmann absichtlich falsch gedolmetscht worden wäre und somit ein Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vorliegen würde. Dabei stützte sich der Antragsteller auf ein Streitgespräch vom 19.04.2013 welches zwischen ihm und dem Übersetzer stattgefunden habe, wobei dieser erklärte, der Antragsteller hätte gute Asylchancen gehabt, "aber alles was er an negativ bekommen hat, habe er schlecht gemacht". Er habe immer falsch gedolmetscht. Dieses Gespräch hätte ein Dritter mit einem Handy aufgenommen. Der Dolmetsch hätte bei Übersetzung gegenüber dem Rechtsberater unterlassen, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren weitere Beweise für die Unterstützung seines Vorbringens vorlegen könne. Dem Antragsteller hätte der Übersetzer mitgeteilt, der Rechtsberater habe gesagt, dass bei seiner Geschichte keine Beweise nötig sind, denn er hätte gute Chancen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen "einer gerichtliche strafbaren Handlung" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Demnach liegt "gerichtlich strafbare Handlung" nur dann vor, wenn zusammengefasst jedenfalls folgende Voraussetzungen gegeben sind:Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen "einer gerichtliche strafbaren Handlung" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Demnach liegt "gerichtlich strafbare Handlung" nur dann vor, wenn zusammengefasst jedenfalls folgende Voraussetzungen gegeben sind:

Für das Vorliegen dieses Tatbestandes ist das Vorliegen einer gerichtlichen Verurteilung nicht erforderlich, vielmehr hat die Verwaltungsbehörde das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung als Vorfrage selbst zu beurteilen; ein bloßer Verdacht einer strafbaren Handlung reicht freilich nicht aus, vielmehr muss die Tatbegehung erwiesen sein. (vgl. dazu die Ausführungen in Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht § 69 AVG, 311 mit umfangreichem Judikaturverweis zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Für das Vorliegen dieses Tatbestandes ist das Vorliegen einer gerichtlichen Verurteilung nicht erforderlich, vielmehr hat die Verwaltungsbehörde das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung als Vorfrage selbst zu beurteilen; ein bloßer Verdacht einer strafbaren Handlung reicht freilich nicht aus, vielmehr muss die Tatbegehung erwiesen sein. vergleiche dazu die Ausführungen in Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht Paragraph 69, AVG, 311 mit umfangreichem Judikaturverweis zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller für die Übersetzung seines Beschwerdevorbringens bzw. Formulierung an seinen Rechtsberater sich eines von ihm ausgesuchten und bekannten Landsmannes bediente und es sich dabei somit um eine seiner Sphäre zuzurechnenden Person handelte, ist nicht ersichtlich, inwieweit hier ein Organverschulden gegeben wäre. Aber auch aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dieser Konversation um ein Beratungsgespräch zwischen dem Antragsteller und seinem Rechtsberater handelte, welches vorerst nur informativen Charakter hatte und erst durch Verfassen der Beschwerdeschrift durch den Rechtsberater einer behördlichen Eingabe zugänglich war, ist keine gerichtlich strafbare Handlung erkennbar, zumal die Beweiskraft der unrichtigen Übersetzung durch seinen Landsmann lediglich auf ein Streitgespräch, bei dem dies angeblich von dem Landsmann zugestanden worden wäre und auf einem Handy durch einen Dritten aufgezeichnet wurde, aufgebaut ist, ohne jedoch konkrete Beweise vorlegen zu können. Auch ist nach Angaben des Antragstellers sein Landsmann zwischenzeitlich aus der bisherigen Unterkunft ausgezogen.

Es ist aber in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass es der Rechtsberatung als solches immanent sein muss, dass die Vorlage von Beweismittel einen unerlässlichen Bestandteil der Beschwerde darstellt, wo doch auch in der Beschwerdeschrift durch den Rechtsberater diesbezüglich Bezug genommen wurde. Aber auch dem Antragsteller wurden bereits in seiner Erstbefragung in einer ihm verständlichen Sprache die Rechte und Pflichten von Asylwerbern zur Kenntnis gebracht, die wiederum auf die Beibringung von Beweismittel seines Vorbringens abstellen. Somit ist auch ersichtlich, dass dem Antragsteller - unabhängig von den Dolmetschleistungen - sehr wohl die Wichtigkeit von Beweismittel bewusst war.

Unabhängig davon ist noch festzustellen, dass es sich bei diesem Übersetzer weder um einen amtlichen bzw. gerichtlich beeideten Dolmetsch gehandelt hat, vielmehr wurde dieser alleine über Betreiben des Antragstellers dem Beratungsgespräch als Übersetzer beigezogen. Auch ist aus keinem amtlichen Protokoll ersichtlich, dass dieser tatsächlich - unrichtige -Übersetzungen vorgenommen hätte bzw. dass dem Antragsteller diese Übersetzung zur Kenntnis gebracht und für die Beschwerdeeinbringung rückübersetzt wurde.

Da das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtskraft von Bescheiden nach der Judikatur "streng" zu prüfen ist (zB VwGH 26.04.1984, 81/05/0081), kann kein Grund einer Wiederaufnahme erkannt werden. Auch ist kein Grund für eine Wiederaufnahme von Amts wegen - wie vom Antragsteller in eventu angeregt - erkennbar.

Der erkennende Senat hält daher - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z1 AVG für nicht gegeben.Der erkennende Senat hält daher - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Z1 AVG für nicht gegeben.

Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des § 69 AVG daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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