Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D19 424406-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA.: Russische Föderation, vom 21.05.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zl. 13 05.322-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005), und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA.: Russische Föderation, vom 21.05.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zl. 13 05.322-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein. Er reiste seinem Vorbringen zufolge am 12.09.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.09.2011 gab der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe befragt an, dass er im Juni 2011 festgenommen und drei Tage eingesperrt worden sei. Er sei in der Nacht von maskierten Leuten aufgeweckt und mitgenommen worden, weil man ihn verdächtigt habe mit Terroristen Kontakt zu haben. Sein näher genannter Freund sei im Jahr 2010 in das Gebirge gegangen um gegen das heutige Regime zu kämpfen. "Sie" hätten erfahren, dass dieser ein Freund des Beschwerdeführers sei und hätten daher vermutet, dass auch der Beschwerdeführer ein Rebell sei. Der Beschwerdeführer sei auch oft in die Moschee beten gegangen, was für "sie" auch ein Zeichen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer radikal eingestellt sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe Lösegeld für ihn bezahlt und habe sich der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung verstecken müssen, bis seine Mutter seine Ausreise organisiert habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer festgenommen zu werden und nicht mehr frei zu kommen.
Im Rahmen seiner Antragstellung legte der Beschwerdeführer einen russischen Inlandsreisepass, ausgestellt am XXXX, vor.Im Rahmen seiner Antragstellung legte der Beschwerdeführer einen russischen Inlandsreisepass, ausgestellt am römisch 40 , vor.
Der Beschwerdeführer wurde am 24.11.2011 im Beisein eines Dolmetschers der Russischen Sprache vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte dabei vor, dass er zwar Russisch sprechen könne, es ihm aber lieber wäre seine Probleme in Tschetschenisch vorzutragen, da er einige Wörter auf Russisch nicht sagen könne. Der Beschwerdeführer gab weiters zu seiner gesundheitlichen Situation an, dass er oft Kopfschmerzen und am 30.11.2011 einen Arzttermin habe. Es müsse nicht regelmäßig Medikamente nehmen.
Am 29.12.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt - diesmal im Beisein einer Dolmetscherin der tschetschenischen Sprache - niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme durch das Bundesasylamt gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"Frage: Sind Sie durch einen Rechtsanwalt vertreten?
Antwort: Nein
Vorhalt: Ich verweise auf die Belehrungen die im bisherigen Asylverfahren bereits gemacht wurden.
..........
Frage: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen irgendwelche
Einwände?
Antwort: Nein
..........
Frage: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als
Dolmetscher für die Sprache Tschetschenisch bestellt und beeidet
worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in
dieser Sprache einvernommen zu werden?
Antwort: Ja.
Frage: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.
Antwort: Ja.
..........
Frage: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie sonst gesundheitliche Probleme?
Antwort: Nein
Frage: Müssen Sie regelmäßig Medikamente einnehmen oder besuchen Sie eine Therapie?
Antwort: Nein
Frage: Haben Sie Befunde mit?
Antwort: Ja, Befunde werden in Kopie zum Akt genommen.
Frage: Haben Sie im laufenden Verfahren immer die Wahrheit gesagt?
Antwort: Ja
..........
Frage: Haben Sie im laufenden Verfahren schon alle Ihre Fluchtgründe vollständig angegeben?
Antwort: Ja
Frage: Können und wollen Sie diese Fluchtgründe noch konkretisieren oder ergänzen?
Antwort: Ich habe schon alles erklärt warum ich Tschetschenien verließ aber sie können mir Fragen stellen.
Frage: Welche Verwandten leben in Ihrer Heimat?
Antwort: Meine Eltern, mein Vater wohnt in XXXX, meine Mutter in XXXX, ein Halbbruder und eine Halbschwester in XXXX beim Vater und eine Halbschwester in XXXX bei der Mutter.Antwort: Meine Eltern, mein Vater wohnt in römisch 40 , meine Mutter in römisch 40 , ein Halbbruder und eine Halbschwester in römisch 40 beim Vater und eine Halbschwester in römisch 40 bei der Mutter.
Frage: Wann haben Sie sich entschlossen, Ihren Herkunftsstaat zu verlassen?
Antwort: Im August 2011
Frage: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen?
Antwort: Im September 2011
Frage: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein?
Antwort: Ja
Frage: Was hat der Schlepper verlangt?
Antwort: Zirka 1800.- Euro
Frage: Woher hatten Sie das Geld?
Antwort: Meine Mutter hat das Geld bei Verwandten gesammelt.
Frage: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig?
Antwort: Bei meiner Mutter in XXXX, die genaue Adresse kenne ich nicht, aber es ist im Zentrum.Antwort: Bei meiner Mutter in römisch 40 , die genaue Adresse kenne ich nicht, aber es ist im Zentrum.
Frage: Wo ist Ihr Reisepass?
Antwort: Ich habe keinen, der Inlandspass ist bei der Behörde in Österreich, einen Auslands pass hatte ich nie.
Frage: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat?
Antwort: Führerschein, Zeugnisse, Geburtsurkunde sind bei meinem Vater.
Frage: Wo und wann haben Sie mit den Schleppern Kontakt aufgenommen?
Antwort: In Kiew glaube ich habe ich mit ihm Kontakt aufgenommen, ich fuhr mit meiner Mutter nach Kiew und dort suchte meine Mutter einen Schlepper. Meine Mutter hat sich zu Hause informiert wie viel das zirka kosten wird.
Frage: Haben Sie den Dolmetsch bis jetzt einwandfrei verstanden?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie den von Ihnen angegebenen Familiennamen in Ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt?
Antwort: Ja.
Frage: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen?
Antwort: Als Kind hatte ich den Familiennamen der Mutter zirka bis 11 oder 12 Jahre.
Frage: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit "ja" oder "nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:
Frage: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?
Antwort: Ja
Frage: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc?
Antwort: Nein.
Frage: Sind oder waren Sie politisch tätig?
Antwort: Nein.
Frage: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
Antwort: Nein.
Frage: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?
Antwort: Ja
Frage: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)
Antwort: Nein.
Frage: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.
Antwort: Nein.
Frage: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
Sie haben jetzt auch Gelegenheit sich zu den Fragen, die von Ihnen mit "ja" oder "nein" beantwortet wurden, zu äußern.
Antwort: Tschetschenien verließ ich weil im Juni maskierte Männer kamen und mich festnahmen. Bei meiner Festnahme haben sie mir eine Maske über meinem Kopf gezogen. Ich wurde mitgenommen, als wir ankamen wurde ich in einen dunklen Raum gebracht mit einer Lampe drinnen. Als ich fragte warum ich festgenommen wurde erzählten sie mir dass ich einen Freund habe der Rebell ist und das ich mit ihm in Kontakt bin und dass ich gegen sie etwas machen will. Sie sagten dass sie wissen dass ich mit dem Freund in Kontakt bin und ihm helfe und irgendetwas schlimmen vorhabe zu tun. Ich verbrachte drei Tage dort, sie haben mich auch bedroht, dass sie mich ins Gefängnis bringen. Am dritten Tag haben sie mich in den Bezirk XXXX gebracht und freigelassen. Als ich nach Hause kam erzählte mir meine Mutter dass sie für meine Freilassung bezahlt habe. Sie hat einen Beamten gefunden welcher mich an Abend festnahm und durch diesen Mann hat sie das organisiert. Seitdem wohnte ich nicht immer zu Hause, sondern bei Verwandten bis meine Mutter das Geld zusammen hatte. Danach besuchten mich die Behörden noch zwei Mal, sie konnten mich nicht festnehmen weil ich nicht zu Hause war. Sie kamen zu meinem Vater. Sie fragten meinen Vater wo ich bin. Sie sagten zu meinem Vater dass ich ein Terrorist bin und sie mich festnehmen wollen. 2004 wurde mein Cousin festgenommen und entführt und wir wissen noch immer nicht wo er ist. Ich wollte mit meinen Eltern zu Hause leben und bin nicht aus Spaß hier. Wenn ich zurückkehre werde ich Probleme haben. Sonst hatte ich keine weiteren Probleme.Antwort: Tschetschenien verließ ich weil im Juni maskierte Männer kamen und mich festnahmen. Bei meiner Festnahme haben sie mir eine Maske über meinem Kopf gezogen. Ich wurde mitgenommen, als wir ankamen wurde ich in einen dunklen Raum gebracht mit einer Lampe drinnen. Als ich fragte warum ich festgenommen wurde erzählten sie mir dass ich einen Freund habe der Rebell ist und das ich mit ihm in Kontakt bin und dass ich gegen sie etwas machen will. Sie sagten dass sie wissen dass ich mit dem Freund in Kontakt bin und ihm helfe und irgendetwas schlimmen vorhabe zu tun. Ich verbrachte drei Tage dort, sie haben mich auch bedroht, dass sie mich ins Gefängnis bringen. Am dritten Tag haben sie mich in den Bezirk römisch 40 gebracht und freigelassen. Als ich nach Hause kam erzählte mir meine Mutter dass sie für meine Freilassung bezahlt habe. Sie hat einen Beamten gefunden welcher mich an Abend festnahm und durch diesen Mann hat sie das organisiert. Seitdem wohnte ich nicht immer zu Hause, sondern bei Verwandten bis meine Mutter das Geld zusammen hatte. Danach besuchten mich die Behörden noch zwei Mal, sie konnten mich nicht festnehmen weil ich nicht zu Hause war. Sie kamen zu meinem Vater. Sie fragten meinen Vater wo ich bin. Sie sagten zu meinem Vater dass ich ein Terrorist bin und sie mich festnehmen wollen. 2004 wurde mein Cousin festgenommen und entführt und wir wissen noch immer nicht wo er ist. Ich wollte mit meinen Eltern zu Hause leben und bin nicht aus Spaß hier. Wenn ich zurückkehre werde ich Probleme haben. Sonst hatte ich keine weiteren Probleme.
Frage: Geben sie einen kurzen Lebenslauf an. Wo sind sie geboren? Wo sind sie aufgewachsen? Wo gingen sie in die Schule? Welche Berufsausbildung absolvierten sie? Antwort: Ich bin in XXXX geboren und im Elternhaus des Vaters in XXXX aufgewachsen. Meiner Mutter zog von zu Hause aus als ich zirka drei oder vier war. Ich begann mit sieben die Schule. Ich ging elf Jahre in XXXX in die Schule. Nach der Schule habe ich Fußball trainiert. Das war eine Gruppe von der Schule aus. Ich arbeitete gelegentlich an Baustellen. Die Kosten waren für ein Studium zu hoch. Sonst machte ich nichts. Eine Lebensgefährtin gab es nicht.Frage: Geben sie einen kurzen Lebenslauf an. Wo sind sie geboren? Wo sind sie aufgewachsen? Wo gingen sie in die Schule? Welche Berufsausbildung absolvierten sie? Antwort: Ich bin in römisch 40 geboren und im Elternhaus des Vaters in römisch 40 aufgewachsen. Meiner Mutter zog von zu Hause aus als ich zirka drei oder vier war. Ich begann mit sieben die Schule. Ich ging elf Jahre in römisch 40 in die Schule. Nach der Schule habe ich Fußball trainiert. Das war eine Gruppe von der Schule aus. Ich arbeitete gelegentlich an Baustellen. Die Kosten waren für ein Studium zu hoch. Sonst machte ich nichts. Eine Lebensgefährtin gab es nicht.
Frage: Erzählen Sie genau, wie Sie von den Sicherheitsbehörden abgeholt wurden!
Antwort: Ich schaute Fern und schlief dabei ein. Ich hörte Geräusche und wachte auf. Ich hörte dass sich wer im Zimmer bewegte. Der Fernseher war noch an, ich sah sechs Personen, zwei haben mich gepackt, drei waren in Zivil, drei in Uniform, ich hatte eine Jogginghose und ein Leiberl an und Hausschuhe. Ich stand auf als ich die Leute hörte und zwei haben mich gepackt an der Schulter, sie haben meine Hände auf den Rücken gezogen und mir Handschellen angelegt. Danach hielten sie mich an den Armen und brachten mich raus. Mein Vater wachte erst auf als ich draußen war, sie haben ihn nicht in meine Nähe gelassen. Sonst war keiner im Raum. Die Haustüre war nicht versperrt. Beim Rausgehen sah ich drei Autos, danach habe sie mir einen Sack über den Kopf gezogen. Sie setzten mich ins Auto. Es saßen zwei Männer rechts und links einer. Wir fuhren zirka 15 bis 20 Minuten. Ich hörte auch beim Rausgehen keine Diskussion zB. mit meinem Vater. Mit mir sprachen sie nicht. Wir stiegen aus dem Auto raus und gingen mit mir in eine Haus über Stiegen nach unten. Drinnen gaben sie mir den Sack runter. Sie führten mich in einen Raum und setzten mich auf einen Sessel danach gaben sie mir den Sack runter.
Frage: Was wurden Sie genau gefragt als Sie festgenommen waren?
Antwort: Sie fragten was ich mache, am Anfang fragte ich warum ich hier sei, sie sagten ich bin ein Terrorist und sie fragten mich was ich vorhabe. Sie sagten ich habe mit Rebellen Kontakt, als ich verneinte, wurde ich geschlagen und aufgefordert die Wahrheit zu sagen. Sie wollten das ich etwas auf mich nehme und mit den Rebellen in Kontakt sei. Sie wollten dass ich zugebe die Rebellen zu unterstützen. Sie wollten auch wissen was ich für die Rebellen mache und wo sie sich befinden, wann sie nach Hause kommen. Ich sagte ihnen dass ich die Rebellen nicht unterstütze und nicht weiß wo mein Freund ist. Am zweiten Tag wurde ich nicht befragt. Am dritten Tag wurde ich auch befragt. Was ich von meinem Freund wusste sagte ich den Behörden.
Frage: Wie genau ist Ihre Freilassung abgelaufen?
Antwort: Es kamen zwei rein, es wurde ein Sack über meinen Kopf gezogen, Handschellen angelegt und nach draußen ins Auto gebracht. Als sie anhielten warfen sie mich raus. Beim Aussteigen gaben sie mir den Sack runter und haben die Handschellen abgenommen. Im Raum sagten sie mir dass ich Glück habe und dass sie wiederkommen. Sonst sagten sie nichts mehr. Zum Schluss sagte sie auf Wiedersehen und lächelten.
Frage: Mussten Sie sich nach der Freilassung für die Behörden erreichbar halten?
Antwort: Sie sagten nichts davon.
Frage: Wo gingen Sie von dem Platz der Freilassung hin?
Antwort: Ich ging nach Hause zu meinem Vater. Eine Nacht war ich beim Vater dann rief meine Mutter an und ich bin zu Ihr gegangen.
Frage: Warum ließen Sie sich im Dezember 2010 den Pass ausstellen?
Antwort: Den alten habe ich verloren darum ließ ich mir einen neuen ausstellen.
Frage: Haben Sie zuvor Ladungen von den Sicherheitsbehörden bekommen?
Antwort: Nein, auch nachher nicht.
Frage: Wird bei Ihnen jeder, der in eine Moschee geht, überwacht?
Antwort: Ja, die mehr Zeit in der Moschee verbringen und dort Gebete mache werden überwacht. Keiner weiß wie das überwacht wird. Es gibt genügend Leute die für den FSB arbeiten.
Frage: Welche Probleme hatten Sie aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?
Antwort: Wegen der Religion, sie haben mich auch deshalb festgenommen weil ich regelmäßig in die Moschee gehe und dort bete. Auf Vorhalt dass vorher so etwas nicht erwähnt wurde gebe ich an, die Behörde denkt dass wenn wer öfter in die Moschee geht ist er ein Rebell. Sie haben mir nicht gesagt dass mich festnahmen weil ich in die Moschee gehe, aber es gibt Leute die festgenommen werden, weil sie in die Moschee gehen.
Frage: Haben Sie nunmehr alle Gründe vollständig angeführt, weshalb Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und in Österreich um Asyl ansuchten?
Antwort: Ja
Frage: Haben Sie den Dolmetsch bis hierher gut verstanden?
Antwort: Ja
Frage: Sollen wir das bisher aufgenommene, jetzt rückübersetzen oder wollen Sie eine kurze Pause oder sollen wir weitermachen?
Antwort: Wir sollen weitermachen.
Frage: Sind Sie im Heimatland vorbestraft?
Antwort: Nein
Frage: Hatten Sie im Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei oder Behörden bzw. besteht gegen sie ein Haft- oder Vorführungsbefehl?
Antwort: Offiziell gibt es keinen Haftbefehl, Probleme mit der Behörde hatte ich wie vorher angegeben.
Frage: Wo haben Sie die letzten 3 Jahre bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
Antwort: Bei meinem Vater in XXXXAntwort: Bei meinem Vater in römisch 40
Frage: Wie war Ihre Wohnsituation?
Antwort: Normal
Frage: Wie haben Sie im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt bestritten?
Antwort: Durch Gelegenheitsarbeiten
Frage: Wie viele Familienangehörige haben Sie ungefähr in Ihrem Heimatstaat?
Antwort: Zirka 30 Personen
Frage: Haben Sie bzw. Ihre Eltern eine Landwirtschaft oder Garten?
Antwort: Es gibt einen Garten beim Vater
Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
Antwort: Das ich zu Hause nicht ankomme, dass ich mit meinen Eltern nicht mehr leben kann.
Frage: Haben Sie in Österreich oder in irgendeinem anderen Land strafbare Handlungen begangen?
Antwort: Nein
Frage: Haben sie familiäre Interessen in Österreich?
Antwort: Nein
Frage: Leben sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?
Antwort: Ich lebe im Flüchtlingsheim.
Frage: Haben sie weitere Verwandte in Österreich?
Antwort: Nein
Frage: Haben Sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!
Antwort: Ich möchte eine Ausbildung hier machen.
Frage: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?
Antwort: Nein
Frage: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten Sie eine Ausbildung?
Antwort: Ich besuche einen Deutschkurs einmal in der Woche. Die Lehrerein kann weder Russisch oder Tschetschenisch.
Frage: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?
Antwort: Von der Grundversorgung
Frage: Sind Sie derzeit berufstätig?
Antwort: Nein
( Ländervorhalt)
Vorhalt: Es werden Ihnen nunmehr die wesentlichen Feststellungen (siehe Beilage) zu Ihrem Herkunftsstaat einschließlich der Quellen vorgehalten bzw. durch den Dolmetscher übersetzt. Sie haben im Anschluss daran die Möglichkeit dazu Stellung zu beziehen und Ihre Sicht der Lage darzustellen.
Antwort: Es gibt keine Bewegungsfreiheit, wenn man sich dort frei bewegen könnte wäre ich nicht in Europa. Es herrscht in Tschetschenien Bürgerkrieg. In Grosny wird nur für Reklame aufgebaut, die Armen bekommen nichts auch nicht Obdachlose.
Vorhalt: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
(Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.)
Frage: Haben Sie nun nach Rückübersetzung keine Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
Antwort: Die Frage um die familiären Interessen ist mir nicht klar. (Die Frage wird nochmal erklärt.) Sonst ist alles in Ordnung.
Frage: Hatten sie heute ausreichend Zeit Ihre Probleme zu schildern?
Antwort: Ja
Frage: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?
Antwort: Ich bin von Tschetschenien nach Österreich gekommen weil ich dort nicht leben konnte. In Österreich ist es sehr schön und sicher, ich möchte in Österreich bleiben und hier eine Ausbildung machen und arbeiten. Ich werde sicher hier kein Verbrecher. Bitte schicken Sie mich nicht nach Tschetschenien.
Frage: Haben Sie an der Einvernahme irgendetwas zu beanstanden? Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihnen etwaige Beanstandungen im Verfahren nicht zum Nachteil geraten.
Antwort: Nein
.........."
Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt einen fachärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin vom 02.12.2011 vor, wonach es sich bei den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden vermutlich um Spannungskopfschmerzen handle.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2012, Zl. 11 10.419-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.09.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2012, Zl. 11 10.419-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.09.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien, stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers beweiswürdigend zu dem Schluss, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu den behaupteten Ausreisegründen als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2012, zugestellt am 25.01.2012, wurde mit Schreiben vom 06.02.2012, eingebracht ebenfalls am 06.02.2012, fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, in welcher vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen zu seinen Asylgründen ausführlich Stellung genommen und durch die Vorlage von Beweismitteln versucht habe, zur Feststellung seiner Identität beizutragen. Leider sei es ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich weitere Beweismittel vorzulegen. Das Bundesasylamt habe festgestellt, dass es nicht unmöglich sei, dass der Vater des Beschwerdeführers bei der Festnahme des Beschwerdeführers nicht aufgewacht sei, dass dies aber sehr ungewöhnlich sei. Daraus habe das Bundesasylamt den Schluss gezogen, dass sich der Vorfall so nicht habe ereignen können. Wenn das Bundesasylamt schon selbst erkannt habe, dass die Schilderung des Beschwerdeführers nicht unmöglich sei, so sei es ihm unbegreiflich, wie sie zu dem Schluss habe kommen können, dass dies nicht so vorgefallen sei. Jedenfalls fehle hierfür eine nachvollziehbare Begründung des Bundesasylamtes. Ebenso sei das Bundesasylamt der Meinung, dass es der Mutter des Beschwerdeführers nicht habe möglich sein können, einen Polizisten von der Festnahme des Beschwerdeführers ausfindig zu machen und so seine Freilassung zu organisieren, da sie bei dem Vorfall gar nicht im Haus des Beschwerdeführers gewesen sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe nicht unbedingt bei dem Vorfall dabei sein müssen, um den daran beteiligten Polizist ausfindig zu machen, im Gegenteil wäre dies erst gar nicht notwendig gewesen, denn wenn sie dabei gewesen wäre, hätte sie die Beteiligten ohnehin schon gekannt. In den Länderfeststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage habe das Bundesasylamt festgestellt, dass sich in Tschetschenien insgesamt ein düsteres Bild zeichne, Gewalt und Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung stünden sowie ein Klima der Angst und Einschüchterung herrsche. Ebenso werde beschrieben wie die russischen Behörden mit Terroristen und Personen, die sie dafür hielten umgingen. Darüber hinaus habe das Bundesasylamt in Bezug auf Rückkehrer erkannt, dass abgeschobene Tschetschenen von den russischen Behörden eine besondere Aufmerksamkeit bekommen würden, insbesondere wenn es sich dabei um Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert hätten bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen würden, handle. Wie der Beschwerdeführer ausführlich erzählt habe, würden die russischen Behörden dem Beschwerdeführer ein solches Engagement vorwerfen. Dies alleine spreche schon für die Glaubwürdigkeit der Erzählungen des Beschwerdeführers, weshalb es dem Beschwerdeführer unbegreiflich sei, warum das Bundesasylamt von seiner Unglaubwürdigkeit ausgegangen sei. Die Erkenntnis des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger Mann sei, der in seiner Heimat leicht Arbeit finden könne, helfe dem Beschwerdeführer leider sehr wenig, wenn er für einen Terroristen gehalten werde, welcher er nicht sei, und somit von der Polizei verfolgt und gefoltert werde. Mit seiner Aussage, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Ausbildung machen und arbeiten wolle, habe er keineswegs ausdrücken wollen, dass seine Fluchtgründe rein wirtschaftlicher Natur seien. Vielmehr habe er damit lediglich darlegen wollen, dass er gerne bereit sei, im Falle dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung zugesprochen werden würde, seinen Beitrag für die Gesellschaft zu leisten. Seiner Meinung nach liege der beste Weg dafür in einer guten Ausbildung und der Bereitwilligkeit zu arbeiten. Immerhin habe das Bundesasylamt ja selber festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein gesunder und arbeitsfähiger Mann sei. Die weitere Begründung der Beschwerde wolle der Beschwerdeführer in seiner Muttersprache ausführen; die diesbezüglich handschriftlich verfassten Ausführungen des Beschwerdeführers wurden seitens des Asylgerichtshofes ins Deutsche übersetzt und wird in diesen Folgendes vorgebracht:
Der Beschwerdeführer habe einen negativen Bescheid bekommen, was für ihn eine sehr traurige Nachricht sei. Das Bundesasylamt schreibe, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werde. Der Beschwerdeführer lüge nicht und wisse nicht, wie er dies beweisen solle. Er habe keine Beweise und ersuche ihn nicht nach Hause zu schicken. Seine Mutter habe wegen des Beschwerdeführers einen Geldkredit aufgenommen, in der Hoffnung, dass er sich herausreißen würde. Sie habe das Leben des Beschwerdeführers gerettet und sitze wegen ihm noch auf Schulden. Wenn der Beschwerdeführer nach Hause käme und ihm etwas geschehen würde, würde sich seine Mutter aufregen. Der Beschwerdeführer wolle nicht vor den Augen seiner Mutter sterben, wenn man den Beschwerdeführer nicht anrühren würde, wäre er nicht hierhergekommen. Der Beschwerdeführer sei hier alleine ohne seine Verwandten. Dazu gebe es bei ihm im Dorf Gerüchte, dass der Beschwerdeführer zu den Kämpfern in die Wälder gegangen sein solle. Wenn er nach Hause zurückkehren würde, würden sie ihn fassen. Hier fühle sich der Beschwerdeführer sicher, hier würden Gesetze herrschen und gebe es Ordnung. Er wolle arbeiten, lernen, normal leben wie andere. Der Beschwerdeführer werde die Gesetze befolgen. Er habe hier in den fünf Monaten keine Gesetzesverletzung begangen und werde es auch keine geben. Der Beschwerdeführer bitte ihn nicht nach Hause zu schicken.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.09.2012, Zl. D19 424406-1/2012/3E, wurde diese Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.09.2012, Zl. D19 424406-1/2012/3E, wurde diese Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Asylgerichtshof gelangte - ebenso wie das Bundesasylamt - beweiswürdigend zu der Beurteilung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen unglaubwürdig sei und daher nicht den Tatsachen entspreche.
Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 18.09.2012, dem Beschwerdeführer am 19.09.2012 zugestellt. Dieses erste Asylverfahren ist daher rechtskräftig negativ abgeschlossen.
Am 24.09.2012 stellte der Beschwerdeführer neuerlich in Österreich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen dieser zweiten Antragstellung brachte der Beschwerdeführer zwar vor, er habe Österreich zwischenzeitlich nicht verlassen, er habe aber neue Gründe, die er bisher nicht erwähnt habe; im Ergebnis brachte der Beschwerdeführer im Rahmen dieses zweiten Asylverfahrens jedoch tatsächlich keine neuen Fluchtgründe vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2012, Zl. 12 13.292 EAST-West, wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführer vom 24.09.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2012, Zl. 12 13.292 EAST-West, wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführer vom 24.09.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.10.2012 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG zugestellt, da der Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und der tatsächliche Aufenthaltsort und damit eine neue Abgabestelle nicht festgestellt werden konnte.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.10.2012 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG zugestellt, da der Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und der tatsächliche Aufenthaltsort und damit eine neue Abgabestelle nicht festgestellt werden konnte.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde keine Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, dieser Bescheid des Bundesasylamtes ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Am 24.04.2013 stellte der Beschwerdeführer neuerlich in Österreich einen (nunmehr dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen dieser Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, er habe sich von Dezember 2012 bis April 2013 in der Ukraine aufgehalten. Die Gründe seines vorigen Asylverfahrens seien immer noch aufrecht, diese Gründe seien noch schlimmer geworden. Ihm sei von seinem Vater aus Tschetschenien per Telefon mitgeteilt worden, dass er in seiner Heimat nach wie vor von der tschetschenischen Polizei gesucht werde. Er habe nunmehr auch eine Vorladung von der russischen Polizei mit. Diese Vorladung habe ihm sein Vater in die Ukraine per Post zugesendet. Der Vater habe dem Beschwerdeführer am Telefon mitgeteilt, dass er jetzt nicht zurückkehren solle. Der Beschwerdeführer habe dann für einige Monate in der Ukraine gelebt und habe sich erst jetzt entschlossen, wieder nach Österreich zu kommen und hier einen neuerlichen Asylantrag zu stellen.
Im Rahmen dieser dritten Antragstellung legte der Beschwerdeführer einen in russischer Sprache verfassten XXXX, datiert mit XXXX, vor. Aus der vom Bundesasylamt veranlassten Übersetzung in die deutsche Sprache geht in inhaltlicher Hinsicht - soweit nachvollziehbar - aus diesem mit XXXX datierten, vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument hervor, dass ein näher genannter Untersuchungsbeamter der Untersuchungsbehörde einer näher genannten Abteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation in einem näher genannten Bezirk die Daten des Strafverfahrens geprüft und festgestellt habe, dass eine Person mit Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Dezember 2011, indem diese vorsätzlich die Mittäterschaft den Teilnehmern illegaler bewaffneter Gruppierungen leisten habe wollen und vorgehabt habe, die ihr auferlegten Verpflichtungen, Befehle und Anweisungen in einem näher genannten Bezirk in der Republik Inguschetien und einem näher genannten Bezirk in der tschetschenischen Republik "auszuführen", eine "vorläufige Verabredung" mit den Teilnehmern der illegal bewaffneten Gruppierungen getroffen habe, welche im föderalen Gesetz nicht vorgesehen seien, und welche in der Republik Inguschetien sowie in der tschetschenischen Republik agieren und sich in den Verbrechergruppierungen unter der Leitung einer näher genannten Person befinden würden, nach der landesweit gefahndet werde. Auf diese Weise habe diese Person mit Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers ein Verbrechen gemäß T.5 Art. 33, T.2 Art. 208 Strafgesetzbuch der Russischen Föderation, nämlich die Mittäterschaft mit den Mitgliedern der illegalen bewaffneten Gruppierungen, welche im föderalen Gesetz nicht vorgesehen seien, ausgeübt.Im Rahmen dieser dritten Antragstellung legte der Beschwerdeführer einen in russischer Sprache verfassten römisch 40 , datiert mit römisch 40 , vor. Aus der vom Bundesasylamt veranlassten Übersetzung in die deutsche Sprache geht in inhaltlicher Hinsicht - soweit nachvollziehbar - aus diesem mit römisch 40 datierten, vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument hervor, dass ein näher genannter Untersuchungsbeamter der Untersuchungsbehörde einer näher genannten Abteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation in einem näher genannten Bezirk die Daten des Strafverfahrens geprüft und festgestellt habe, dass eine Person mit Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Dezember 2011, indem diese vorsätzlich die Mittäterschaft den Teilnehmern illegaler bewaffneter Gruppierungen leisten habe wollen und vorgehabt habe, die ihr auferlegten Verpflichtungen, Befehle und Anweisungen in einem näher genannten Bezirk in der Republik Inguschetien und einem näher genannten Bezirk in der tschetschenischen Republik "auszuführen", eine "vorläufige Verabredung" mit den Teilnehmern der illegal bewaffneten Gruppierungen getroffen habe, welche im föderalen Gesetz nicht vorgesehen seien, und welche in der Republik Inguschetien sowie in der tschetschenischen Republik agieren und sich in den Verbrechergruppierungen unter der Leitung einer näher genannten Person befinden würden, nach der landesweit gefahndet werde. Auf diese Weise habe diese Person mit Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers ein Verbrechen gemäß T.5 Artikel 33,, T.2 Artikel 208, Strafgesetzbuch der Russischen Föderation, nämlich die Mittäterschaft mit den Mitgliedern der illegalen bewaffneten Gruppierungen, welche im föderalen Gesetz nicht vorgesehen seien, ausgeübt.
Am 20.08.2012 sei gemäß dieser Tatsache ein Strafverfahren nach den Merkmalen des Verbrechens gemäß T.5 Art. 33, T.2 Art. 208 Strafgesetzbuch der Russischen Föderation durch die Untersuchungsbehörde der Abteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation in einem näher genannten Bezirk in der Republik Inguschetien eingeleitet worden. Zurzeit verstecke sich die Person mit Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers vor den Organen der Voruntersuchung und sei sein Aufenthaltsort nicht festgestellt worden. Aus diesem Grund sei es notwendig, diese Person zur Fahndung auszuschreiben. Auf der Grundlage dieses Vorbringens und gemäß Art. 210 Strafprozessordnung der Russischen Föderation sei beschlossen worden, die Fahndung des Verdächtigen mit Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit näheren Details zum Geburtsdatum und mit näherer Meldeadresse zu veranlassen. Der Abteilung des Fahndungsdienstes einer näher genannten Abteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation in einem näher genannten Bezirk in der Republik Inguschetien werde beauftragt, die Fahndungsmaßnahmen zu ergreifen und die Person mit Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers festzunehmen.Am 20.08.2012 sei gemäß dieser Tatsache ein Strafverfahren nach den Merkmalen des Verbrechens gemäß T.5 Artikel 33,, T.2 Artikel 208, Strafgesetzbuch der Russischen Föderation durch die Untersuchungsbehörde der Abteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation in einem näher genannten Bezirk in der Republik Inguschetien eingeleitet worden. Zurzeit verstecke sich die Person mit Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers vor den Organen der Voruntersuchung und sei sein Aufenthaltsort nicht festgestellt worden. Aus diesem Grund sei es notwendig, diese Person zur Fahndung auszuschreiben. Auf der Grundlage dieses Vorbringens und gemäß Artikel 210, Strafprozessordnung der Russischen Föderation sei beschlossen worden, die Fahndung des Verdächtigen mit Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit näheren Details zum Geburtsdatum und mit näherer Meldeadresse zu veranlassen. Der Abteilung des Fahndungsdienstes einer näher genannten Abteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation in einem näher genannten Bezirk in der Republik Inguschetien werde beauftragt, die Fahndungsmaßnahmen zu ergreifen und die Person mit Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers festzunehmen.
Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer eine in russischer Sprache verfasste, nicht datierte XXXX vorgelegt, nach deren Inhalt - auch dieses Schriftstück wurde vom Bundesasylamt einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt - sich der Beschwerdeführer am XXXX um 12:00 Uhr zur Untersuchungsbehörde des Ministeriums für Innere Angelegenheiten in einem näher genannten Bezirk in der tschetschenischen Republik unter einer näher genannten Adresse in einem näher genannten Zimmer zu einem näher genannten Untersuchungsbeamten als Verdächtiger einzufinden habe. Der Pass und ein anderes identitätsbezeugendes Dokument sei mitzunehmen. Sollte der Ladung ohne triftige Gründe keine Folge geleistet werden, könne die geladene Person auf Grundlage von Art. 54 und 113 Strafprozessordnung der Russischen Föderation vorgeführt werden.Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer eine in russischer Sprache verfasste, nicht datierte römisch 40 vorgelegt, nach deren Inhalt - auch dieses Schriftstück wurde vom Bundesasylamt einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt - sich der Beschwerdeführer am römisch 40 um 12:00 Uhr zur Untersuchungsbehörde des Ministeriums für Innere Angelegenheiten in einem näher genannten Bezirk in der tschetschenischen Republik unter einer näher genannten Adresse in einem näher genannten Zimmer zu einem näher genannten Untersuchungsbeamten als Verdächtiger einzufinden habe. Der Pass und ein anderes identitätsbezeugendes Dokument sei mitzunehmen. Sollte der Ladung ohne triftige Gründe keine Folge geleistet werden, könne die geladene Person auf Grundlage von Artikel 54 und 113 Strafprozessordnung der Russischen Föderation vorgeführt werden.
Dem Akt des Bundesasylamtes ist nicht zu entnehmen, ob diese Dokumente vom Beschwerdeführer im Original oder lediglich in Kopie vorgelegt wurden. Im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes liegen sie jedenfalls lediglich in Kopie auf.
Am 26.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 ausgehändigt, wonach der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Am 26.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 ausgehändigt, wonach der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. Paragraph 15 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.
Am 30.04.2013 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt zu den Gründen für die nunmehr dritte Antragstellung auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
"F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja. Ich befinde mich seit 6 Tagen im Hungerstreik. Ich verweigere sowohl das Essen als auch das Wasser.
F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
A: Nein. F: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut, haben Sie Einwände gegen sie?
A: Ich verstehe sie gut und habe keine Einwände.
Meine Muttersprache ist Tschetschenisch, ich spreche aber auch Russisch und ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in dieser Sprache durchgeführt wird.
F: Haben Sie bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?
A: Ja.
F: Sind Sie mit Ihrem Rechtsberater einverstanden oder haben Sie Einwände gegen diesen?
A: Ich bin mit dem Rechtsberater einverstanden und habe keine Einwände.
F: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie Medikamente?
A: Ich bin in der Schubhaft und stehe unter der Aufsicht eines Arztes. .
F: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder einen Zustellbevollmächtigten?
A: Ich habe einen Vertreter.
Anmerkung: Aw legt eine Visitenkarte vom MigranntInnen Verein. ( Herrn XXXX) vor.Anmerkung: Aw legt eine Visitenkarte vom MigranntInnen Verein. ( Herrn römisch 40 ) vor.
F: Können Sie identitätsbezeugende Dokumente oder Beweismittel vorlegen, welche Sie bisher nicht vorgelegt haben und für das Verfahren von Relevanz sind?
A: Ich habe den österreichischen Behörden bereits meinen Inlandspass vorgelegt. Mein RA hat noch weitere Beweismittel.
F: Welche Beweismittel haben Sie Ihrem Vertreter übergeben?
A: Bestätigung aus der Fußballmannschaft. Bestätigung der Universität Wien, Bei der Erstbefragung habe ich einen Beschluss über Suchmaßnahmen und eine Ladung zur Polizei.
F: Wann haben Sie die Ladung und den Beschluss bekommen?
A. Diese Dokumente habe ich während meines Aufenthaltes in der Ukraine vor zwei Monaten bekommen.
F: Wie haben Sie diese Dokumente bekommen?
A: Mein Vater hat diese Dokumente in die Ukraine geschickt.
F: Für wann waren Sie vorgeladen?
A: Diese Informationen können Sie der Ladung entnehmen. Ich sollte zur Polizeistation im Bezirk XXXX kommen.A: Diese Informationen können Sie der Ladung entnehmen. Ich sollte zur Polizeistation im Bezirk römisch 40 kommen.
F. Sind Sie als Zeuge oder als Beschuldigter geladen?
A: Ich sollte als Beschuldigter erscheinen sollen.
F: Welcher Sache werden Sie beschuldigt?
A. Ich wurde beschuldigt, die Widerstandskämpfer mit Essen und Waffen versorgt zu haben.
F: In welchem Zeitraum sollen Sie die Widerstandskämpfer mit Waffen und Essen versorgt haben?
A: Ich hätte das angeblich im Dezember 2011 gemacht. Zu dieser Zeit war ich aber bereits in Österreich.
F: Sie wurden am 24.04.2013 in der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen Ihre dort getätigten Angaben der Wahrheit?
A: Ja
F: Wann sind Sie erstmals in Österreich eingereist?
A: Im September 2011
F: Haben Sie Österreich seit der Einreise verlassen, waren Sie seit ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich, jemals wieder in ihrem Herkunftsland?
A: Ich habe Österreich nach dem 2 negativen Bescheid verlassen und reiste nach Deutschland. Von Deutschland wurde ich nach Österreich rücküberstellt. Ich befand mich dann in Schubhaft. Ich wurde dann aufgrund eines Hungerstreikes freigelassen. Danach reiste ich in die Ukraine und kam glaublich am 24.04.2013 wieder nach Österreich.
F: Haben Sie Kontakt in ihr Herkunftsland?
A: Ab und zu habe ich telefonischen Kontakt mit meinen Eltern.
F: Sie haben am 12.09.2011 unter der Az. 11 10.419 BAL einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2012 abgewiesen wurde. Sie brachten gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein, diese wurde vom AGH am 14.09.2012, Zl.D 19 424406-1/2012/3E vom 18.09.2012 abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 19.09.2012 in Rechtskraft. Am 24.09.2012 stellten Sie einen Folgeantrag. Dieser Antrag wurde am 04.10.2012 von der EAST-West wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 25.10.2012 in Rechtskraft. Warum stellen Sie nun einen neuen Antrag auf internationalen Schutz?
A: Meine Fluchtgründe aus den Vorverfahren sind noch immer aktuell. Die Situation hat sich noch zusätzlich zugespitzt. Mein Vater hat von maskierten Personen den von mir vorgelegten Beschluss erhalten dass nach mir in Tschetschenien gesucht wird. Als ich in der Ukraine war, hatte ich telefonischen Kontakt mit meinem Vater. Ich erzählte ihm, dass meine Asylansuchen in Österreich abgewiesen wurden und dass ich vielleicht illegal nach Hause zurückkehren könnte und mich dort verstecken könnte. Daraufhin teilte mir mein Vater mit, dass nach mir gesucht wird und dass ich zur Polizei vorgeladen wurde. Außerdem wurde mir von meinem Vater mitgeteilt, dass sowohl mein Vater als auch mein Bruder mitgenommen wurden und nach meinem Aufenthaltsort befragt wurden. Er sagte mir, dass es gefährlich ist, in mein Heimatland zurückzukehren, da meinem Leben dort Gefahr droht. Ich habe nun Beweismittel für mein Vorbringen und möchte, dass diese im gegenständlichen Verfahren berücksichtigt werden. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass meinem Leben in meinem Heimatland tatsächlich Gefahr droht. Wenn die Behörden in Tschetschenien begonnen haben, jemandem zu verfolgen, dann werden sie diese Person nicht mehr in Ruhe lassen. Ich wurde als Terrorist bezeichnet. Es könnte sein, dass man mich umbringt und dann sagt, dass man einen Terroristen umgebracht.
F: Haben Sie in Österreich, der EU, Norwegen oder Island aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet)?
A: Nein.
F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft?
A: Nein.
V: Sie haben am 26.04.2013 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass Ihr Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?V: Sie haben am 26.04.2013 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass Ihr Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
A: Ich habe ihnen neue Beweismittel vorgelegt, weil meinem Leben Gefahr droht und ich in mein Heimatland nicht zurückkehren kann. Ich bin in den Hungerstreik getreten, weil ich auf diese Gefahr aufmerksam machen möchte. Ich bitte sie mir eine Möglichkeit zu geben, in Österreich zu bleiben um ein normales Leben zu führen.
F: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person in die russische Föderation entgegen?
A: Die Gründe, die ich angegeben habe. Ich könnte dort umgebracht werden.
F: Wovon haben Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt bestritten?
A: Ich bin erst seit kurzem in Österreich. Früher habe ich Sozialhilfe bekommen. Ich möchte in Österreich ein Studium beginnen, einen Beruf erlernen.
F: Haben Sie einen Deutschkurs besucht bzw. sprechen Sie deutsch?
A: Ich habe nur einen Deutschkurs besuchen können und spreche nur ein wenig deutsch.
F: Sind Sie Mitglied bei einem Verein oder einer Organisation?
A: Nein, ich habe in XXXXin einer Fußballmannschaft gespielt. Sollte ich in Österreich zugelassen werden, könnte ich in XXXXweiter Fußballspielen.
F: Wollen Sie abschließend noch etwas angeben?
A: Ich bitte sie sehr, mir eine Möglichkeit zu geben, in Österreich zu bleiben. Ich bitte sie um diese Chance, weil ich in mein Heimatland nicht zurückkehren kann. Ich verspreche auch, das Gesetz nicht zu brechen.
Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
Der RB hat keine weiteren Fragen oder Anträge.
F: Haben Sie die Dolmetscherin verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?
A: Ja.
F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?
A: Ja.
Für das Bundesasylamt sind keine weiteren Fragen mehr offen. Über Ihren Antrag wird bescheidmäßig abgesprochen, der Bescheid wird Ihnen persönlich zugestellt.
Ich nehme zur Kenntnis, dass ich im Falle der Entlassung aus der Schubhaft, der Behörde unverzüglich eine zustellfähige Anschrift bekannt zu geben habe.
Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass mir der Inhalt dieser Niederschrift von der Dolmetscher in Wort für Wort rückübersetzt wurde, dass es sich dabei um meine eigenen, vollständigen Angaben handelt, dass diese der Richtigkeit entsprechen und ich alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zl. 13 05.322-EAST Ost, wurde auch dieser dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 24.04.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zl. 13 05.322-EAST Ost, wurde auch dieser dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 24.04.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Der Beschwerdeführer habe sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme angegeben, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch aufrecht seien. Sie seien aber schlimmer geworden. Das Bundesasylamt führte begründend Folgendes aus:
"In der Einvernahme brachten Sie vor, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch immer aktuell. Die Situation hätte sich zugespitzt. Ihr Vater hätte von maskierten Personen den von Ihnen vorgelegten Beschluss erhalten, dass in Tschetschenien nach Ihnen gesucht wird. Diese Beweismittel hätte Ihnen der Vater in die Ukraine geschickt. Sie hätten diese Papiere dann während Ihres Aufenthaltes in der Ukraine übernommen. Es hätte sich dabei um eine Ladung und einen Beschluss gehandelt.
Zur Vorlage des Beschlusses als Beweismittel wird angeführt, dass nicht glaubhaft ist, dass ein Beschluss einer russischen Behörde Ihrem Vater von maskierten Personen übergeben wurde.
In der Einvernahme geben Sie an, dass Sie als Beschuldigter erscheinen sollen, in der in Vorlage gebrachten Ladung werden Sie als Verdächtigter geführt. In der Einvernahme gaben Sie dann an, dass Sie einen Beschluss bekommen hätten, in dem Sie beschuldigt werden, die Widerstandskämpfer mit Essen und Waffen versorgt zu haben. In dem ganzen Beschluss findet sich jedoch kein Hinweis darauf, dass Sie die Widerstandskämpfer versorgt hätten.
Da Sie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig und gesteigertes qualifiziertes Vorbringen stützen bzw. Ihr gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbauen, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten ist und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiert.
Aufgrund Ihrer Angaben ist von einer klassischen Vorbringenssteigerung über die einzelnen Asylverfahren hinweg auszugehen, und daher kommt die erkennenden Behörde zum klaren Ergebnis, dass Ihr diesbezüglich individuelle Vorbringen nicht glaubhaft ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049). Aufgrund der gleichen Interessenslage muss dies auch bei Vorbringenssteigerung innerhalb derselben Instanz oder zwischen Vorbringen vor verschiedenen Behörden und auch wie in diesem Fall in verschiedenen Verfahren vor der gleichen Behörde gelten. Somit ist klar ersichtlich, dass Ihrem Vorbringen kein erkennbarer wahrer Kern innewohnt und die gesamten Vorbringen unglaubwürdig sind.Aufgrund Ihrer Angaben ist von einer klassischen Vorbringenssteigerung über die einzelnen Asylverfahren hinweg auszugehen, und daher kommt die erkennenden Behörde zum klaren Ergebnis, dass Ihr diesbezüglich individuelle Vorbringen nicht glaubhaft ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vergleiche auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049). Aufgrund der gleichen Interessenslage muss dies auch bei Vorbringenssteigerung innerhalb derselben Instanz oder zwischen Vorbringen vor verschiedenen Behörden und auch wie in diesem Fall in verschiedenen Verfahren vor der gleichen Behörde gelten. Somit ist klar ersichtlich, dass Ihrem Vorbringen kein erkennbarer wahrer Kern innewohnt und die gesamten Vorbringen unglaubwürdig sind.
Unter Berücksichtigung der bereits in Ihrem Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit und mangels Nachweis für das tatsächliche Bestehen der von Ihnen behaupteten Rückkehrbefürchtungen, geht dass Bundesasylamt in einer Zusammenschau des gesamten vorliegenden Sachverhalts davon aus, dass die von Ihnen im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen -unbeschadet der Tatsache, dass es sich hierbei um keinen nach Rechtskraft des Vorverfahrens neu entstandenen Sachverhalt handelt- nicht den Tatsachen entsprechen.
Der zur Entscheidung berufene Organwalter des Bundesasylamtes gelangt aufgrund der vorstehenden Ausführungen somit insgesamt zur Ansicht, dass Ihr Vorbringen zum gegenständlichen Asylverfahren insofern keinen glaubhaften Kern aufweist, als dass Sie kein über den Rahmen des Erstverfahren hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstatten konnte, zumal Sie angaben, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch aufrecht wären und Sie keine neuen Fluchtgründe hätten.
...
Aus den in Vorlage gebrachten Beweismitteln kann kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die in Vorlage gebrachten Beweismitteln beziehen sich auf einen Sachverhalt, welcher bereits Gegenstand Ihrer beiden Vorverfahren war und über diesen bereits rechtskräftig negativ entschieden worden ist.
Da Sie nun Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützen, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten ist (vgl. hierzu Erkenntnis des AGH vom 26.06.2009, D5 253407-3/2009). Aus diesem Grund ist Ihr Vorbringen nicht geeignet, ein entscheidungsrelevantes "novum productum" darzustellen.Da Sie nun Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützen, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten ist vergleiche hierzu Erkenntnis des AGH vom 26.06.2009, D5 253407-3/2009). Aus diesem Grund ist Ihr Vorbringen nicht geeignet, ein entscheidungsrelevantes "novum productum" darzustellen.
Das Vorliegen einer konkreten Bedrohung Ihrer Person oder einer geänderten Sachlage in der Russischen Föderation wurde im gegenständlichen Verfahren somit nicht vorgebracht.
Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. §§ 69, 71 AVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrags ausscheidet.Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. Paragraphen 69, 71, AVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrags ausscheidet.
Von der erkennenden Behörde kann kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen."
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.05.2013, seinem Rechtsvertreter zugestellt am 14.05.2013, wurde mit Schriftsatz vom 21.05.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, in der u.a. ausgeführt wird, es sei dem Bundesasylamt in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen. Der vorgelegte Festnahmeauftrag beispielsweise sei vom Bundesasylamt bloß in äußerst oberflächlicher und spekulativer Weise abgeurteilt worden. Der Meinung des Bundesasylamtes, es sei "nicht glaubwürdig", dass der Vater des Beschwerdeführers dieses Dokument bekommen könne, werde vom Bundesasylamt in keiner Weise nachvollziehbar erklärt, ebensowenig wie, worin der konkrete Unterschied darin bestünde, ob der Beschwerdeführer als "Beschuldigter" oder "Verdächtiger" darin angeführt werde. Weiters sei nicht nachvollziehbar, inwiefern das Bundesasylamt einen Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers darin zu erkennen glaube, dass in der Ladung die Gründe nicht aufgeführt seien, warum der Beschwerdeführer gesucht werde. Tatsächlich sei festzustellen gewesen, dass dies nicht üblich sei. Offensichtlich habe eine tatsächliche Untersuchung bzw. Echtheitsprüfung dieses Dokumentes durch das Bundesasylamt nicht stattgefunden, und es liege ein schwerer Verfahrensmangel darin, dass dies unterlassen worden sei.
Diese Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 28.05.2013 zur Entscheidung vorgelegt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013 erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Zwar ist dem Bundesasylamt zunächst zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer sein nunmehriges, im dritten Asylverfahren getätigtes Vorbringen grundsätzlich auf Gründe stützt, welche bereits im vorangegangenen inhaltlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.09.2012, Zl. D19 424406-1/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren Gegenstand der Erörterung waren und rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurden. Die Beschlussfassung zu diesem Erkenntnis des Asylgerichtshofes erfolgte am 14.09.2012, das Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 18.09.2012, dem Beschwerdeführer selbst am 19.09.2012 zugestellt.
Der Beschwerdeführer legte allerdings in seinem nunmehr dritten Asylverfahren ein mit XXXX datiertes Dokument vor, nach dessen Inhalt es sich um einen Fahndungsbeschluss über die Fahndung nach einem Verdächtigen, konkret nach dem Beschwerdeführer handle. Zwar sollen mit diesem Dokument Umstände belegt werden, die bereits im inhaltlich rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren als unglaubwürdig beurteilt wurden, jedoch handelt es sich bei diesem Dokument entsprechend seiner Datierung um ein erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten, inhaltlich rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens (welches den Vergleichsmaßstab bildet) entstandenes Beweismittel, nach dessen Inhalt nach rechtskräftigem Abschluss dieses ersten, inhaltlich abgeschlossenen Asylverfahrens eine Fahndung nach dem Beschwerdeführer veranlasst worden sei. Dieses Dokument ist daher - im Falle seiner Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit - grundsätzlich geeignet, eine zulässige neue Sachentscheidung herbeiführen zu können. Jedenfalls bedarf es einer näheren Auseinandersetzung des Bundesasylamtes mit der Frage der Echtheit dieses nach rechtskräftigem Abschluss des ersten und bisher einzigen inhaltlich geführten Asylverfahrens entstandenen Dokumentes und dessen inhaltlicher Richtigkeit; insbesondere wird dieses Dokument, wie auch in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, einer Untersuchung bezüglich dessen Echtheit zu unterziehen sein. Hierbei wird es auch nicht unwesentlich sein, ob der Beschwerdeführer dieses Dokument im Original oder lediglich in Kopie vorgelegt hat; dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes ist dies nicht zu entnehmen, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente liegen lediglich in Kopie dem Akt bei.Der Beschwerdeführer legte allerdings in seinem nunmehr dritten Asylverfahren ein mit römisch 40 datiertes Dokument vor, nach dessen Inhalt es sich um einen Fahndungsbeschluss über die Fahndung nach einem Verdächtigen, konkret nach dem Beschwerdeführer handle. Zwar sollen mit diesem Dokument Umstände belegt werden, die bereits im inhaltlich rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren als unglaubwürdig beurteilt wurden, jedoch handelt es sich bei diesem Dokument entsprechend seiner Datierung um ein erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten, inhaltlich rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens (welches den Vergleichsmaßstab bildet) entstandenes Beweismittel, nach dessen Inhalt nach rechtskräftigem Abschluss dieses ersten, inhaltlich abgeschlossenen Asylverfahrens eine Fahndung nach dem Beschwerdeführer veranlasst worden sei. Dieses Dokument ist daher - im Falle seiner Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit - grundsätzlich geeignet, eine zulässige neue Sachentscheidung herbeiführen zu können. Jedenfalls bedarf es einer näheren Auseinandersetzung des Bundesasylamtes mit der Frage der Echtheit dieses nach rechtskräftigem Abschluss des ersten und bisher einzigen inhaltlich geführten Asylverfahrens entstandenen Dokumentes und dessen inhaltlicher Richtigkeit; insbesondere wird dieses Dokument, wie auch in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, einer Untersuchung bezüglich dessen Echtheit zu unterziehen sein. Hierbei wird es auch nicht unwesentlich sein, ob der Beschwerdeführer dieses Dokument im Original oder lediglich in Kopie vorgelegt hat; dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes ist dies nicht zu entnehmen, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente liegen lediglich in Kopie dem Akt bei.
Diese Überlegungen werden auch gestützt vom zweiten vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument, nämlich einer - undatierten - XXXX um 12:00 Uhr zur Untersuchungsbehörde des Ministeriums für Innere Angelegenheiten in einem näher genannten Bezirk in der tschetschenischen Republik. Dass es sich bei einer XXXX im Verhältnis zu einem im September 2012 rechtskräftig abgeschlossenen inhaltlichen Asylverfahren um eine neue Tatsache, der grundsätzlich Eignung zukommt, eine zulässige neue Sachentscheidung herbeiführen zu können, handeln kann, bedarf keiner näheren Erörterung.Diese Überlegungen werden auch gestützt vom zweiten vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument, nämlich einer - undatierten - römisch 40 um 12:00 Uhr zur Untersuchungsbehörde des Ministeriums für Innere Angelegenheiten in einem näher genannten Bezirk in der tschetschenischen Republik. Dass es sich bei einer römisch 40 im Verhältnis zu einem im September 2012 rechtskräftig abgeschlossenen inhaltlichen Asylverfahren um eine neue Tatsache, der grundsätzlich Eignung zukommt, eine zulässige neue Sachentscheidung herbeiführen zu können, handeln kann, bedarf keiner näheren Erörterung.
Mit diesen Ausführungen wird nun allerdings keine Aussage über die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der vom Beschwerdeführer nunmehr im dritten Asylverfahren vorgelegten Dokumente und damit über die Frage eines glaubwürdigen Kerns des Vorbringens des Beschwerdeführers getroffen. Gerade diese Fragen sind aber in einem neuen, allenfalls inhaltlich zu führenden Verfahren einer Klärung zuzuführen.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass der im Fall des Beschwerdeführers vorliegende Sachverhalt sich iSd § 41 Abs. 3 AsylG 2005 als mangelhaft erweist, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war. Aufgrund des untrennbaren rechtlichen Zusammenhanges waren daher sowohl Spruchpunkt I. als in weiterer Folge auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass der im Fall des Beschwerdeführers vorliegende Sachverhalt sich iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 als mangelhaft erweist, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war. Aufgrund des untrennbaren rechtlichen Zusammenhanges waren daher sowohl Spruchpunkt römisch eins. als in weiterer Folge auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu beheben.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Beweise, Kassation, Ladungen, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
07.06.2013