Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D11 308375-1/2008/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04. Dezember 2006, FZ. 05 10.675-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. März 2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04. Dezember 2006, FZ. 05 10.675-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. März 2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.07.2005 einen Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.07.2005 einen Asylantrag.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 04.12.2006, Zahl 005 10.675-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 04.12.2006, Zahl 005 10.675-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde hinsichtlich Spruchpunkt III. zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge. Es liege somit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar.In der Begründung des Bescheides wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge. Es liege somit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte Beschwerde (nach damaliger Terminologie: Berufung) des Beschwerdeführers, worin hinsichtlich Spruchpunkt III. beantragt wurde, von einer Ausweisung nach Nigeria Abstand zu nehmen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte Beschwerde (nach damaliger Terminologie: Berufung) des Beschwerdeführers, worin hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. beantragt wurde, von einer Ausweisung nach Nigeria Abstand zu nehmen.
I.4. Mit Eingabe am 28.10.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters, welchem mit Verfahrensanordnung vom 24.11.2011 stattgegeben wurde.römisch eins.4. Mit Eingabe am 28.10.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters, welchem mit Verfahrensanordnung vom 24.11.2011 stattgegeben wurde.
I.5. Am 13.01.2012 teilte das Bundesministerium für Inneres mit, dass der Beschwerdeführer die Eheschließung mit einer rumänischen Staatsbürgerin beabsichtige. Beigefügte Unterlagen des Beschwerdeführers, die er wegen der beabsichtigten Eheschließung beim Standesamt vorgelegt hatte, wurden übermittelt. Dem E-Mail waren folgende Unterlagen angeschlossen: Österreichischer Führerschein, Geburtsbestätigung, Staatsbürgerschafts-nachweis und Ledigenstandserklärung betreffend den Beschwerdeführer.römisch eins.5. Am 13.01.2012 teilte das Bundesministerium für Inneres mit, dass der Beschwerdeführer die Eheschließung mit einer rumänischen Staatsbürgerin beabsichtige. Beigefügte Unterlagen des Beschwerdeführers, die er wegen der beabsichtigten Eheschließung beim Standesamt vorgelegt hatte, wurden übermittelt. Dem E-Mail waren folgende Unterlagen angeschlossen: Österreichischer Führerschein, Geburtsbestätigung, Staatsbürgerschafts-nachweis und Ledigenstandserklärung betreffend den Beschwerdeführer.
I.6. Mit E-Mail vom 14.02.2012 teilte die Fremdenpolizei Linz mit, dass hinsichtlich der Verlobten des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit eingeleitet worden sei. Die Eheschließung sei am 27.02.2012 am Standesamt Linz geplant.römisch eins.6. Mit E-Mail vom 14.02.2012 teilte die Fremdenpolizei Linz mit, dass hinsichtlich der Verlobten des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit eingeleitet worden sei. Die Eheschließung sei am 27.02.2012 am Standesamt Linz geplant.
I.7. Mit Eingabe vom 27.02.2012 legte der Beschwerdeführer ein Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds, Niveaustufe A2, sowie eine Teilnahmebestätigung des bfi Linz hinsichtlich des Besuches der Bildungsveranstaltung zum Staplerführer, vor.römisch eins.7. Mit Eingabe vom 27.02.2012 legte der Beschwerdeführer ein Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds, Niveaustufe A2, sowie eine Teilnahmebestätigung des bfi Linz hinsichtlich des Besuches der Bildungsveranstaltung zum Staplerführer, vor.
I.8. Aufgrund der Geschäftsverteilung 2013 wurde diese Rechtssache abgenommen und der nunmehr entscheidenden Gerichtsabteilung mit 02.01.2013 neu zugeteilt.römisch eins.8. Aufgrund der Geschäftsverteilung 2013 wurde diese Rechtssache abgenommen und der nunmehr entscheidenden Gerichtsabteilung mit 02.01.2013 neu zugeteilt.
I.9. In dem vom Asylgerichtshof abgefragten Auszug aus dem Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres scheint hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Aufenthaltstitel (XXXX) und die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers), ausgestellt am XXXX durch XXXX, gültig bis XXXX, auf.römisch eins.9. In dem vom Asylgerichtshof abgefragten Auszug aus dem Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres scheint hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Aufenthaltstitel (römisch 40 ) und die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers), ausgestellt am römisch 40 durch römisch 40 , gültig bis römisch 40 , auf.
I.10. Am 13.03.2013 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine ausgewiesene Vertreterin teilnahmen. Das Bundesasylamt blieb der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern.römisch eins.10. Am 13.03.2013 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine ausgewiesene Vertreterin teilnahmen. Das Bundesasylamt blieb der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern.
Zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. (Asyl und Refoulement betreffend) des angefochtenen Bescheides vom 04.12.2006, FZ. 05 10.675-BAL, zurück, betonte jedoch, seine Beschwerde gegen Spruchpunkt III (Ausweisung) nach wie vor aufrecht zu halten. Es folgte zusätzlich eine Manuduktion durch den vorsitzenden Richter die Rechtfolgen betreffend, wonach Spruchpunkte I und II des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft erwachsen seien.Zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. (Asyl und Refoulement betreffend) des angefochtenen Bescheides vom 04.12.2006, FZ. 05 10.675-BAL, zurück, betonte jedoch, seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei (Ausweisung) nach wie vor aufrecht zu halten. Es folgte zusätzlich eine Manuduktion durch den vorsitzenden Richter die Rechtfolgen betreffend, wonach Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft erwachsen seien.
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zahlreiche Unterlagen hinsichtlich seiner Integration in Vorlage, unter anderem den Arbeitsvertrag seine Ehefrau betreffend, eine Bestätigung über die Arbeit des Beschwerdeführers, Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds (Niveaustufe A2) sowie zahlreiche Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben.
II. Der Asylgerichtshof hat über die gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den die Person des Beschwerdeführers betreffenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, den Akt des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof samt den vorgelegten Schriftstücken und Dokumenten sowie durch die durch den entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes durchgeführte Beschwerdeverhandlung, in der ein persönlicher Eindruck gewonnen werden konnte. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Dem Beschwerdeführer wurde über Antrag - nach seiner Eheschließung mit einer rumänischen Staatsbürgerin am XXXX in Österreich - vom XXXX - eine vom XXXX bis XXXX gültige Aufenthaltskarte ausgestellt (Aufenthaltstitel XXXX; Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Dem Beschwerdeführer wurde über Antrag - nach seiner Eheschließung mit einer rumänischen Staatsbürgerin am römisch 40 in Österreich - vom römisch 40 - eine vom römisch 40 bis römisch 40 gültige Aufenthaltskarte ausgestellt (Aufenthaltstitel römisch 40 ; Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers).
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.römisch drei.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.
Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
III.2. Der Beschwerdeführer stellte am 19.07.2005 einen Asylantrag.römisch drei.2. Der Beschwerdeführer stellte am 19.07.2005 einen Asylantrag.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, idgF, ist § 10 AsylG 2005 auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997 als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, idgF, eine Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 mit Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat als Abweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, idgF, ist Paragraph 10, AsylG 2005 auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997 als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, idgF, eine Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sowie die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 mit Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat als Abweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.
Der Beschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2013 seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.12.2006, Zl. 05 10.675-BAL, zurück, womit diese in Rechtskraft erwuchsen. Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Beschwerde gegen die Ausweisung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheides. Gemäß obigen Ausführungen ist die vorliegende Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nach dem Regelungsregime des § 10 AsylG 2005, idgF, zu beurteilen.Der Beschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2013 seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.12.2006, Zl. 05 10.675-BAL, zurück, womit diese in Rechtskraft erwuchsen. Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Beschwerde gegen die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheides. Gemäß obigen Ausführungen ist die vorliegende Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides nach dem Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005, idgF, zu beurteilen.
III.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.römisch drei.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Unionsbürgerrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn erGemäß Artikel 7, Absatz eins, Unionsbürgerrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und
- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
Gemäß Art. 7 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie gilt das Aufenthaltsrecht nach Abs. 1 auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Abs. 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.Gemäß Artikel 7, Absatz 2, Unionsbürgerrichtlinie gilt das Aufenthaltsrecht nach Absatz eins, auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatz eins, Buchstabe a, b oder c erfüllt.
§ 54 Abs. 1 NAG normiert - zwecks Umsetzung der Art. 7ff Unionsbürgerrichtlinie -, dass Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt sind. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54, Absatz eins, NAG normiert - zwecks Umsetzung der Artikel 7 f, f, Unionsbürgerrichtlinie -, dass Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt sind. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
Im vorliegenden Fall ist die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 unzulässig, weil diesem ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, und zwar ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG (vgl. VfGH 28.01.2010, U 2839/09), dem Beschwerdeführer wurde auch - wie sich aus den Feststellungen ergibt - bereits eine für fünf Jahre gültige Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.Im vorliegenden Fall ist die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 unzulässig, weil diesem ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, und zwar ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz 2, Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG vergleiche VfGH 28.01.2010, U 2839/09), dem Beschwerdeführer wurde auch - wie sich aus den Feststellungen ergibt - bereits eine für fünf Jahre gültige Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.
Mit der Frage, ob nun gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ein begründeter Ausspruch der dauernden Unzulässigkeit der Ausweisung auch dann vorzunehmen ist, wenn sich - wie hier - die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht aus § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, sondern aus § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ergibt, hat sich der Asylgerichtshof ua. in seinem Erkenntnis vom 25.11.2010, Zl. A10 318.843-1/2008/7E, unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur des AsylGH (hg. Erkenntnis vom 29.10.2010, Zl. C5 266.294-0/2008/12E) befasst:Mit der Frage, ob nun gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ein begründeter Ausspruch der dauernden Unzulässigkeit der Ausweisung auch dann vorzunehmen ist, wenn sich - wie hier - die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht aus Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, sondern aus Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ergibt, hat sich der Asylgerichtshof ua. in seinem Erkenntnis vom 25.11.2010, Zl. A10 318.843-1/2008/7E, unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur des AsylGH (hg. Erkenntnis vom 29.10.2010, Zl. C5 266.294-0/2008/12E) befasst:
Demnach liegt der Zweck eines Ausspruchs, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist, darin, dass gemäß § 44 a NAG von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 43 Abs. 2 oder § 44 Abs. 3 NAG zu erteilen ist, wenn eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt worden ist (vgl. die ErläutRV des BG BGBl. I Nr. 29/2009, mit dem die Bestimmung des § 10 Abs. 5 AsylG 2005 eingeführt wurde, 88 BlgNR 24. GP, 3). Fremde, denen bereits ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, bedürfen aber keines solchen Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 2 oder § 44 Abs. 3 NAG.Demnach liegt der Zweck eines Ausspruchs, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist, darin, dass gemäß Paragraph 44, a NAG von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 43, Absatz 2, oder Paragraph 44, Absatz 3, NAG zu erteilen ist, wenn eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt worden ist vergleiche die ErläutRV des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, mit dem die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 eingeführt wurde, 88 BlgNR 24. GP, 3). Fremde, denen bereits ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, bedürfen aber keines solchen Aufenthaltstitels nach Paragraph 43, Absatz 2, oder Paragraph 44, Absatz 3, NAG.
Nun erlaubt die Rechtsordnung freilich, auch Fremde, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen, unter näher bestimmten Voraussetzungen auszuweisen oder gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu verhängen. So können gemäß § 54 FPG Fremde ausgewiesen werden, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, bzw. gemäß § 86 Abs. 1 und 2 FPG kann gegen (ua) begünstigte Drittstaatsangehörige ein Aufenthaltsverbot erlassen werden bzw. können diese ausgewiesen werden. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass die Zuständigkeit für solche Entscheidungen nur den Fremdenpolizeibehörden zukommt. Während also bei Fremden, die keinen Aufenthaltstitel und kein anderweitiges Aufenthaltsrecht haben, sowohl der Asylbehörde also auch der Fremdenpolizeibehörde eine Zuständigkeit zur Ausweisung bzw. zum Ausspruch darüber, dass die Ausweisung unzulässig ist (vgl. § 66 Abs. 3 FPG), zukommt, ist dies bei Fremden, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen, nicht der Fall.Nun erlaubt die Rechtsordnung freilich, auch Fremde, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen, unter näher bestimmten Voraussetzungen auszuweisen oder gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu verhängen. So können gemäß Paragraph 54, FPG Fremde ausgewiesen werden, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, bzw. gemäß Paragraph 86, Absatz eins und 2 FPG kann gegen (ua) begünstigte Drittstaatsangehörige ein Aufenthaltsverbot erlassen werden bzw. können diese ausgewiesen werden. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass die Zuständigkeit für solche Entscheidungen nur den Fremdenpolizeibehörden zukommt. Während also bei Fremden, die keinen Aufenthaltstitel und kein anderweitiges Aufenthaltsrecht haben, sowohl der Asylbehörde also auch der Fremdenpolizeibehörde eine Zuständigkeit zur Ausweisung bzw. zum Ausspruch darüber, dass die Ausweisung unzulässig ist vergleiche Paragraph 66, Absatz 3, FPG), zukommt, ist dies bei Fremden, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen, nicht der Fall.
Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass die Asylbehörden keine Zuständigkeit haben, in den Fällen des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 eine Ausweisung zu verfügen, selbst wenn die Voraussetzungen nach dem FPG vorlägen; eine solche Zuständigkeit haben nur die Fremdenpolizeibehörden. Aus demselben Grund kommt der Asylbehörde in diesen Fällen aber auch keine Zuständigkeit zu, die Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen. Diese ergibt sich vielmehr aus dem Aufenthaltsrecht selbst. Der Anwendungsbereich der Regelung des § 10 Abs. 5 erster Satz AsylG 2005, wonach über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen ist, ist somit aus teleologischen und systematischen Erwägungen auf die Fälle des § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu reduzieren.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass die Asylbehörden keine Zuständigkeit haben, in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 eine Ausweisung zu verfügen, selbst wenn die Voraussetzungen nach dem FPG vorlägen; eine solche Zuständigkeit haben nur die Fremdenpolizeibehörden. Aus demselben Grund kommt der Asylbehörde in diesen Fällen aber auch keine Zuständigkeit zu, die Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auszusprechen. Diese ergibt sich vielmehr aus dem Aufenthaltsrecht selbst. Der Anwendungsbereich der Regelung des Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz AsylG 2005, wonach über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen ist, ist somit aus teleologischen und systematischen Erwägungen auf die Fälle des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu reduzieren.
Das Bundesasylamt hat daher bei Vorliegen eines nicht auf das AsylG 2005 gestützten Aufenthaltsrechtes einen Ausspruch über die Ausweisung zu unterlassen, der Asylgerichtshof hat eine allenfalls vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung lediglich ersatzlos zu beheben.
Da es somit im Bereich des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 keine Zuständigkeitskonkurrenz zwischen der Asylbehörde und der Fremdenpolizeibehörde gibt, könnte aber auch ein allfälliger Ausspruch der Asylbehörde nach § 10 Abs. 5 AsylG 2005 einer späteren Ausweisung derselben Person durch die Fremdenpolizeibehörde bei Vorliegen der betreffenden Voraussetzungen, etwa gemäß § 86 Abs. 2 FPG, nicht entgegenstehen.Da es somit im Bereich des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 keine Zuständigkeitskonkurrenz zwischen der Asylbehörde und der Fremdenpolizeibehörde gibt, könnte aber auch ein allfälliger Ausspruch der Asylbehörde nach Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 einer späteren Ausweisung derselben Person durch die Fremdenpolizeibehörde bei Vorliegen der betreffenden Voraussetzungen, etwa gemäß Paragraph 86, Absatz 2, FPG, nicht entgegenstehen.
Aus diesen Gründen war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, ohne dass ein Ausspruch gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 zu fassen war.Aus diesen Gründen war Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, ohne dass ein Ausspruch gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 zu fassen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Ehe, EU-Bürger, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
07.06.2013