Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S6 435.320-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Pakistan, gesetzlich vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2013, Zahl 13 05.599-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan, gesetzlich vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2013, Zahl 13 05.599-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte am 29.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Im Rahmen der Erstbefragung am 30.04.2013 gab der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er habe sein Heimatland vor etlichen Monaten schlepperunterstützt verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, von dort über Mazedonien und Serbien nach Ungarn, wo er von der Polizei angehalten worden wäre. Er sei in das Flüchtlingslager XXXX gebracht worden, nach ca. fünf Tagen ins Lager XXXX. Schließlich sei er über Budapest nach Österreich gelangt.Im Rahmen der Erstbefragung am 30.04.2013 gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Er habe sein Heimatland vor etlichen Monaten schlepperunterstützt verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, von dort über Mazedonien und Serbien nach Ungarn, wo er von der Polizei angehalten worden wäre. Er sei in das Flüchtlingslager römisch 40 gebracht worden, nach ca. fünf Tagen ins Lager römisch 40 . Schließlich sei er über Budapest nach Österreich gelangt.
Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer mit Ungarn (Antragstellung am 25.04.2013).
Beim Beschwerdeführer sichergestellt wurde ein Asylwerberausweis Nr. XXXX, ausgestellt in XXXX am XXXX, lautend auf XXXX, geboren amBeim Beschwerdeführer sichergestellt wurde ein Asylwerberausweis Nr. römisch 40 , ausgestellt in römisch 40 am römisch 40 , lautend auf römisch 40 , geboren am
XXXX.römisch 40 .
Am 08.05.2013 langte die Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 lit.c. Dublin-II-VO bei der Verwaltungsbehörde ein.Am 08.05.2013 langte die Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO bei der Verwaltungsbehörde ein.
Aus der Zustimmung geht ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer in Ungarn unter XXXX, geb. XXXX, geführt wurde.Aus der Zustimmung geht ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer in Ungarn unter römisch 40 , geb. römisch 40 , geführt wurde.
Per 10.05.2013 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung abgemeldet, da er die Betreuungsstelle Ost ohne eine Adresse zu hinterlassen unabgemeldet verlassen hat. Er ist seit diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes.
2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 13.05.2013 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 AsylG 2005 nach Ungarn angeordnet. Der Bescheid wurde am 14.05.2013 im Akt hinterlegt. Am 16.05.2013 wurde der Bescheid von einem namentlich benannten Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe übernommen.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 13.05.2013 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 nach Ungarn angeordnet. Der Bescheid wurde am 14.05.2013 im Akt hinterlegt. Am 16.05.2013 wurde der Bescheid von einem namentlich benannten Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe übernommen.
Dem Bescheid sind verschiedene Feststellungen zu Ungarn zu entnehmen, aus denen im Wesentlichen ein unbedenkliches Asylwesen hervorgeht. Es wird auch darauf hingewiesen, dass Vulnerable, darunter unbegleitete Minderjährige, besondere Unterstützung erhalten.
Es sei nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Er hätte auch bei der Erstbefragung keine Aussagen getätigt, welche vermuten lassen könnten, dies sei dennoch zu befürchten.Es sei nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Er hätte auch bei der Erstbefragung keine Aussagen getätigt, welche vermuten lassen könnten, dies sei dennoch zu befürchten.
3. Gegen diesen Bescheid wurde durch die Vertretung rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. In der Beschwerde wurde insbesondere kritisiert, dass sich die Entscheidung der Verwaltungsbehörde lediglich auf eine erfolgte Erstbefragung, ohne Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter, gründe. Es würden sich im gegenständlichen Fall widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter finden und sei der Sachverhalt diesbezüglich keinesfalls geklärt.
Im Falle des Antragstellers sei Österreich der Staat der letzten Asylantragstellung, den Schlussanträgen des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Vereinigten Königreichs an den EuGH betreffend die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 der Dublin-II-VO - Rechtssache C-648/11 wäre gemäß Art. 6 Dublin-II-VO Österreich für das gegenständliche Asylverfahren zuständig.Im Falle des Antragstellers sei Österreich der Staat der letzten Asylantragstellung, den Schlussanträgen des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Vereinigten Königreichs an den EuGH betreffend die Anwendung von Artikel 6, Absatz 2, der Dublin-II-VO - Rechtssache C-648/11 wäre gemäß Artikel 6, Dublin-II-VO Österreich für das gegenständliche Asylverfahren zuständig.
Außerdem hätte das Bundesasylamt im Hinblick auf die menschenrechtlich in höchstem Maße bedenkliche Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG (wie in Verfahren nach § 41a AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG (wie in Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
In einem Verfahren nach der Dublin-II-VO ist nicht nur zu prüfen, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist, sondern ist vorweg die Identität des Asylwerbers inklusive dessen Alter zu klären, wobei sich an die Frage des Alters weitreichende Konsequenzen knüpfen. Zur Feststellung des Alters eines Asylwerbers sind hier keine geringeren oder anderen Maßstäbe anzulegen als in anderen Verfahren. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in Österreich an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein, ohne hiezu jedoch irgendein Beweismittel vorgelegt zu haben. Aus dem beim Beschwerdeführer gefundenen Asylwerberausweis sowie aus dem Schriftverkehr mit Ungarn ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer in Ungarn sowohl einen anderen Namen als auch ein anderes Geburtsdatum angeführt hat.In einem Verfahren nach der Dublin-II-VO ist nicht nur zu prüfen, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist, sondern ist vorweg die Identität des Asylwerbers inklusive dessen Alter zu klären, wobei sich an die Frage des Alters weitreichende Konsequenzen knüpfen. Zur Feststellung des Alters eines Asylwerbers sind hier keine geringeren oder anderen Maßstäbe anzulegen als in anderen Verfahren. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in Österreich an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren zu sein, ohne hiezu jedoch irgendein Beweismittel vorgelegt zu haben. Aus dem beim Beschwerdeführer gefundenen Asylwerberausweis sowie aus dem Schriftverkehr mit Ungarn ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer in Ungarn sowohl einen anderen Namen als auch ein anderes Geburtsdatum angeführt hat.
Nachdem sich der Beschwerdeführer nach der Erstbefragung dem Verfahren entzog, beschränkte sich die erstinstanzliche Behörde darauf, festzustellen, dass die Identität des Asylwerbers nicht feststehe. Die im gegenständlichen Fall vorgenommene Beweiswürdigung alleine reicht keineswegs aus, um das Alter eines Asylwerbers mit der für das Verfahren erforderlichen Sicherheit feststellen zu können. Es ist keinesfalls ausreichend, bei behaupteter Minderjährigkeit ohne Vorliegen weiterer Beweis- oder Bescheinigungsmittel einfach aufgrund der persönlichen Überzeugung eines Mitarbeiters der Behörde, a priori von der Minderjährigkeit auszugehen.
Das Bundesasylamt hat sich nicht einmal in irgendeiner Weise zum Alter des Beschwerdeführers geäußert und lässt es dahingestellt, ob es den Beschwerdeführer nun als minderjährig oder volljährig betrachtet. Angesichts der Relevanz, welcher der Frage der Minderjährigkeit zukommen kann, wäre es unbedingt notwendig gewesen, hier eine nachvollziehbare Feststellung zu treffen.
Für den Asylgerichtshof ist somit das durchgeführte Ermittlungsverfahren und die vorgenommene Beweiswürdigung zum Alter des Beschwerdeführers grob mangelhaft.
Da die Erstbehörde sohin eine entscheidungsrelevante Vorfrage - nämlich jene der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungsgrundlagen zugrunde zu legen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.Da die Erstbehörde sohin eine entscheidungsrelevante Vorfrage - nämlich jene der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungsgrundlagen zugrunde zu legen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.
Zum anderen hatte der Beschwerdeführer nur in der Erstbefragung Gelegenheit, selbst Aussagen zu tätigen, wobei in dieser Erstbefragung trotz der vom Bundesasylamt angenommenen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers kein Vertreter oder auch keine Vertrauensperson zu seiner Unterstützung anwesend waren, sodass die Wertigkeit dieser Erstbefragung schon unter diesen Gesichtspunkten einzelfallspezifisch entscheidend zu relativieren ist.
Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass der Grund, dass keine Einvernahme des Beschwerdeführers nach der Erstbefragung stattgefunden hat, primär in dessen eigenem Verhalten zu suchen ist. Weiters trifft auch zu, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit vorsieht, bei Verletzungen der Mitwirkungspflicht Entscheidungen auch nur auf Basis einer Erstbefragung zu treffen. Auch bei Minderjährigen kann es solche Fallkonstellationen geben.
Konkret tritt aber wesentlich hinzu, dass der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers, welcher ja die ganze Zeit für die Verwaltungsbehörde ohne weiteres erreichbar war, in keinster Weise in das Verfahren eingebunden worden ist, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass Konsultationsverfahren mit Ungarn geführt werden. Angesichts des tatsächlich aus der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes ableitbaren Erfordernisses einer genauen Überprüfung jedes Einzelfalles in Bezug auf Überstellungen nach Ungarn, hätte umso mehr das Erfordernis bestanden, dem gesetzlichen Vertreter zunächst Parteiengehör zu gewähren.
Gegenständlich wäre es also auch notwendig gewesen, schriftliches Parteiengehör hinsichtlich der relevanten Tatsachengrundlagen dem ausgewiesenen gesetzlichen Vertreter zu gewähren (vgl allgemein bereits das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.02.2012 zu Zl. S15 415.754-4/2012/4E).Gegenständlich wäre es also auch notwendig gewesen, schriftliches Parteiengehör hinsichtlich der relevanten Tatsachengrundlagen dem ausgewiesenen gesetzlichen Vertreter zu gewähren vergleiche allgemein bereits das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.02.2012 zu Zl. S15 415.754-4/2012/4E).
2.2. Aus einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen folgt also, dass der gegenständliche Bescheid wegen qualifizierter Mangelhaftigkeit des Verfahrens keinen Bestand haben kann, wobei es auf die momentane Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht entscheidend ankommen kann. Damit ist freilich keine Aussage dahingehend getroffen, ob letztendlich eine weitere Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf Ungarn gemäß § 5 AsylG zulässig bleiben wird. Jedenfalls wird im fortzusetzenden Verfahren dem Vertreter auch Gelegenheit zu geben sein, substantiiert zu den Sachverhaltselementen Stellung zu nehmen. Insgesamt war daher gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AVG vorzugehen.2.2. Aus einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen folgt also, dass der gegenständliche Bescheid wegen qualifizierter Mangelhaftigkeit des Verfahrens keinen Bestand haben kann, wobei es auf die momentane Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht entscheidend ankommen kann. Damit ist freilich keine Aussage dahingehend getroffen, ob letztendlich eine weitere Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf Ungarn gemäß Paragraph 5, AsylG zulässig bleiben wird. Jedenfalls wird im fortzusetzenden Verfahren dem Vertreter auch Gelegenheit zu geben sein, substantiiert zu den Sachverhaltselementen Stellung zu nehmen. Insgesamt war daher gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AVG vorzugehen.
3. Angesichts des Inhalts der gegenständlichen Entscheidung brauchte auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht näher eingegangen werden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit, Mitgliedstaat, Parteiengehör, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
12.06.2013