TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/4 S15 429342-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §4 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs3
  1. AsylG 2005 § 4 heute
  2. AsylG 2005 § 4 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S15 429.342-1/2012/6E

S15 429.343-1/2012/7E

S15 429.344-1/2012/7E

S15 429.345-1/2012/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX alle: StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.09.2012, Zlen. 1.) 12 10.294-EAST Ost, 2.) 12 10.295-EAST Ost, 3.) 12 10.298-EAST Ost, 4.) 12 10.296-EAST Ost zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 alle: StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.09.2012, Zlen. 1.) 12 10.294-EAST Ost, 2.) 12 10.295-EAST Ost, 3.) 12 10.298-EAST Ost, 4.) 12 10.296-EAST Ost zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der 1. Beschwerdeführer und die 2. Beschwerdeführerin (Gattin des 1. Beschwerdeführers) sind die Eltern der minderjährigen 3. und 4. Beschwerdeführer. Die 2. Beschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen 3. und 4. Beschwerdeführer. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

2. Am 07.08.2012 wurde der 1. Beschwerdeführer in Begleitung seiner Gattin XXXX und seiner beiden Töchter XXXX und XXXX, im internationalen Transitbereich des Flughafens XXXX von Beamten der Grenzpolizeiinspektion XXXX einer Identitätsfeststellung nach § 12 GrekoG unterzogen und konnte dabei kein Mitglied seiner Familie ein Reisedokument vorweisen. Im Verlauf dieser Amtshandlung stellten die Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers konnte von den Beamten der Grenzpolizeiinspektion XXXX festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer am XXXX, mit einer Maschine der Fluggesellschaft2. Am 07.08.2012 wurde der 1. Beschwerdeführer in Begleitung seiner Gattin römisch 40 und seiner beiden Töchter römisch 40 und römisch 40 , im internationalen Transitbereich des Flughafens römisch 40 von Beamten der Grenzpolizeiinspektion römisch 40 einer Identitätsfeststellung nach Paragraph 12, GrekoG unterzogen und konnte dabei kein Mitglied seiner Familie ein Reisedokument vorweisen. Im Verlauf dieser Amtshandlung stellten die Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers konnte von den Beamten der Grenzpolizeiinspektion römisch 40 festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer am römisch 40 , mit einer Maschine der Fluggesellschaft

XXXX von Moskau nach Zagreb und dann am selbigen Tag, mit einer Maschine der Fluggesellschaft XXXX, von Zagreb nach XXXX geflogen sind. Für die Beschwerdeführer war für den XXXX ein Weiterflug nach Kiew/Ukraine gebucht gewesen.römisch 40 von Moskau nach Zagreb und dann am selbigen Tag, mit einer Maschine der Fluggesellschaft römisch 40 , von Zagreb nach römisch 40 geflogen sind. Für die Beschwerdeführer war für den römisch 40 ein Weiterflug nach Kiew/Ukraine gebucht gewesen.

Am 09.08.2012 erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung des 1. Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch einen Beamten des XXXX, XXXX. Befragt zur Reiseroute nach Österreich gab er an: "Am XXXX bin ich mit meiner Familie von Grosny nach Moskau geflogen. Dort blieben wir eine Nacht und sind dann nach Zagreb und nach einigen Stunden nach XXXX geflogen". Befragt zu den Gründen für seine Antragstellung gab er an: "Am XXXX, gegen 22.00 Uhr bin ich von der Straße weg von 4 - 5 maskierten Leuten in Uniform und verschleppt worden. Mir wurde ein Sack über den Kopf gestülpt. Ich bin in einen Raum gebracht worden, weiß aber nicht wo das war. Ich sollte ein leeres Blatt Papier unterschreiben. Ich wurde geschlagen und bedroht. Ich habe dann das Papier unterschrieben. Was sie von mir wollten, und warum ich das Papier unterschreiben soll, haben sie mir nicht gesagt. Die Leute haben russisch gesprochen. Ob es Russen oder Tschetschenen waren, weiß ich nicht. Nach einer Nacht wurde ich aus dem Haus, in dem ich festgehalten wurde, mit einem Sack über dem Kopf hinausgeworfen. Ich war am nächsten Tag im Spital, da ich am ganzen Körper blaue Flecken hatte. Auch meine Brüder XXXX und XXXX sind entführt worden. Mein Bruder XXXX ist daher schon nach Österreich geflüchtet. Da ich Angst um das Leben meiner Familie und mein Leben hatte, beschloss ich zu flüchten. Ich möchte hier um Asyl ansuchen". Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation habe er Angst getötet zu werden.Am 09.08.2012 erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung des 1. Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch einen Beamten des römisch 40 , römisch 40 . Befragt zur Reiseroute nach Österreich gab er an: "Am römisch 40 bin ich mit meiner Familie von Grosny nach Moskau geflogen. Dort blieben wir eine Nacht und sind dann nach Zagreb und nach einigen Stunden nach römisch 40 geflogen". Befragt zu den Gründen für seine Antragstellung gab er an: "Am römisch 40 , gegen 22.00 Uhr bin ich von der Straße weg von 4 - 5 maskierten Leuten in Uniform und verschleppt worden. Mir wurde ein Sack über den Kopf gestülpt. Ich bin in einen Raum gebracht worden, weiß aber nicht wo das war. Ich sollte ein leeres Blatt Papier unterschreiben. Ich wurde geschlagen und bedroht. Ich habe dann das Papier unterschrieben. Was sie von mir wollten, und warum ich das Papier unterschreiben soll, haben sie mir nicht gesagt. Die Leute haben russisch gesprochen. Ob es Russen oder Tschetschenen waren, weiß ich nicht. Nach einer Nacht wurde ich aus dem Haus, in dem ich festgehalten wurde, mit einem Sack über dem Kopf hinausgeworfen. Ich war am nächsten Tag im Spital, da ich am ganzen Körper blaue Flecken hatte. Auch meine Brüder römisch 40 und römisch 40 sind entführt worden. Mein Bruder römisch 40 ist daher schon nach Österreich geflüchtet. Da ich Angst um das Leben meiner Familie und mein Leben hatte, beschloss ich zu flüchten. Ich möchte hier um Asyl ansuchen". Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation habe er Angst getötet zu werden.

Am 09.08.2012 wurde vom Bundesasylamt per E-Mail eine Anfrage an den polizeilichen Verbindungsbeamten des BMI in Kroatien gerichtet, worin mitgeteilt wurde, dass vom Bundesasylamt in Aussicht genommen ist, die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 4 AsylG wegen Drittstaatssicherheit Kroatiens zurückzuweisen und wurde angefragt, ob nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren im Falle einer anschließenden Zurückweisung per Flugzeug nach Kroatien, nach Ankunft am Flughafen von Zagreb der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien sichergestellt ist.Am 09.08.2012 wurde vom Bundesasylamt per E-Mail eine Anfrage an den polizeilichen Verbindungsbeamten des BMI in Kroatien gerichtet, worin mitgeteilt wurde, dass vom Bundesasylamt in Aussicht genommen ist, die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, AsylG wegen Drittstaatssicherheit Kroatiens zurückzuweisen und wurde angefragt, ob nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren im Falle einer anschließenden Zurückweisung per Flugzeug nach Kroatien, nach Ankunft am Flughafen von Zagreb der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien sichergestellt ist.

Am 09.08.2012 erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung der 2. Beschwerdeführerin zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz durch einen Beamten des XXXX. Befragt zur Reiseroute nach Österreich gab die 2. Beschwerdeführerin an: "Am XXXX mit dem Flugzeug nach Moskau. Wir blieben eine Nacht. Danach sind wir nach Zagreb geflogen. Nach einigen Stunden sind wir weiter nach XXXX geflogen". Befragt zu den Gründen für Ihre Antragstellung gab sie an: "Im Jahre 2005 haben die Probleme begonnen. Mein Schwager XXXX verschleppt worden. Ich glaube er war 3 - 4 Monate verschwunden. Seine ganze Geschichte ist im Internet beschrieben. XXXX ist am XXXX verschleppt worden, und ist dann nach Österreich geflüchtet. Am XXXX wurde mein Mann verschleppt. Ich war zu dieser Zeit im Spital, da ich schwanger war. Ich habe das Kind verloren. Es war sehr schwierig für mich, als ich meinen Mann sah, der am ganzen Körper blaue Flecken hatte. Wir wollten zum Gericht gehen, und alles anzeigen. Meine Schwiegermutter sagte aber, dass wir flüchten sollen. Mein Mann hat dann unsere Flucht organisiert. Ich möchte für meine Töchter XXXX und XXXX und für mich um Asyl ansuchen". Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation habe sie Angst um das Leben ihrer Familie.Am 09.08.2012 erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung der 2. Beschwerdeführerin zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz durch einen Beamten des römisch 40 . Befragt zur Reiseroute nach Österreich gab die 2. Beschwerdeführerin an: "Am römisch 40 mit dem Flugzeug nach Moskau. Wir blieben eine Nacht. Danach sind wir nach Zagreb geflogen. Nach einigen Stunden sind wir weiter nach römisch 40 geflogen". Befragt zu den Gründen für Ihre Antragstellung gab sie an: "Im Jahre 2005 haben die Probleme begonnen. Mein Schwager römisch 40 verschleppt worden. Ich glaube er war 3 - 4 Monate verschwunden. Seine ganze Geschichte ist im Internet beschrieben. römisch 40 ist am römisch 40 verschleppt worden, und ist dann nach Österreich geflüchtet. Am römisch 40 wurde mein Mann verschleppt. Ich war zu dieser Zeit im Spital, da ich schwanger war. Ich habe das Kind verloren. Es war sehr schwierig für mich, als ich meinen Mann sah, der am ganzen Körper blaue Flecken hatte. Wir wollten zum Gericht gehen, und alles anzeigen. Meine Schwiegermutter sagte aber, dass wir flüchten sollen. Mein Mann hat dann unsere Flucht organisiert. Ich möchte für meine Töchter römisch 40 und römisch 40 und für mich um Asyl ansuchen". Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation habe sie Angst um das Leben ihrer Familie.

3. Der 1. Beschwerdeführer und die 2. Beschwerdeführerin wurden am 16.08.2012 durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle XXXX, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und im Beisein eines gerichtlich beeideten Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen.3. Der 1. Beschwerdeführer und die 2. Beschwerdeführerin wurden am 16.08.2012 durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle römisch 40 , in Anwesenheit eines Rechtsberaters und im Beisein eines gerichtlich beeideten Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme brachte der 1. Beschwerdeführer vor, dass sein jüngerer Bruder sowie seine Tante mütterlicherseits sich in XXXX befänden. Der Name dieses Bruders sei XXXX. Dieser sei am XXXX geboren. Der Name seiner in Österreich aufhältigen Tante sei XXXX. Weiters habe seine Frau eine Cousine in Österreich. Ihr Name sei XXXX. XXXX sei sein Cousin mütterlicherseits. Weiters seien noch 2 weitere Cousins seit vielen Jahren in Österreich aufhältig. Er stehe mit seinen Verwandten telefonisch in Verbindung. Die Namen der weiteren Cousins seien XXXX und XXXX. Die 2. Beschwerdeführerin brachte vor, dass für die Kinder dieselben Gründe wie für den 1. Beschwerdeführer und für sie gelten würden.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme brachte der 1. Beschwerdeführer vor, dass sein jüngerer Bruder sowie seine Tante mütterlicherseits sich in römisch 40 befänden. Der Name dieses Bruders sei römisch 40 . Dieser sei am römisch 40 geboren. Der Name seiner in Österreich aufhältigen Tante sei römisch 40 . Weiters habe seine Frau eine Cousine in Österreich. Ihr Name sei römisch 40 . römisch 40 sei sein Cousin mütterlicherseits. Weiters seien noch 2 weitere Cousins seit vielen Jahren in Österreich aufhältig. Er stehe mit seinen Verwandten telefonisch in Verbindung. Die Namen der weiteren Cousins seien römisch 40 und römisch 40 . Die 2. Beschwerdeführerin brachte vor, dass für die Kinder dieselben Gründe wie für den 1. Beschwerdeführer und für sie gelten würden.

4. Am 17.08.2012 wurde der 1. Beschwerdeführer sowie die 2. Beschwerdeführerin zu einer ärztlichen Untersuchung zur Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme gemäß § 10 AsylG 2005 geladen. Beim 1. Beschwerdeführer sowie der 2. Beschwerdeführerin konnten keine Hinweise auf eine belastungsabhängige psychische Erkrankung oder Traumatisierung gefunden werden.4. Am 17.08.2012 wurde der 1. Beschwerdeführer sowie die 2. Beschwerdeführerin zu einer ärztlichen Untersuchung zur Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 geladen. Beim 1. Beschwerdeführer sowie der 2. Beschwerdeführerin konnten keine Hinweise auf eine belastungsabhängige psychische Erkrankung oder Traumatisierung gefunden werden.

Am 17.08.2012 wurde der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß § 33 Abs. 2 AsylG mit Telefax-Schreiben, unter Anschluss von Kopien aller vorliegenden Beweismittel, um Zustimmung zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren ersucht.Am 17.08.2012 wurde der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG mit Telefax-Schreiben, unter Anschluss von Kopien aller vorliegenden Beweismittel, um Zustimmung zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren ersucht.

Am 20.08.2012 ist vom polizeilichen Verbindungsbeamten des BMI in Kroatien, die Beantwortung der Anfrage vom 09.08.2012 betreffend Zugang zum Asylverfahren in Kroatien eingelangt. Im Schreiben des kroatischen Ministeriums für innere Angelegenheiten, Generaldirektion Polizei, Amt der Grenzpolizei, Abteilung für illegale Migration, vom 13.08.2012 wird mitgeteilt, dass für die Beschwerdeführer die Möglichkeit bestehe am Flughafen Pleso in Zagreb Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Mit Schreiben vom 13.08.2012 hat die Republik Kroatien, das Ministerium für innere Angelegenheiten, Generaldirektion Polizei, Amt der Grenzpolizei, Abteilung für illegale Migration, auf Grundlage des § 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik und der Regierung der Republik Österreich über die Übernahme von Personen an der Grenze mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen auf dem Territorium der Republik Kroatien übernommen werden.Am 20.08.2012 ist vom polizeilichen Verbindungsbeamten des BMI in Kroatien, die Beantwortung der Anfrage vom 09.08.2012 betreffend Zugang zum Asylverfahren in Kroatien eingelangt. Im Schreiben des kroatischen Ministeriums für innere Angelegenheiten, Generaldirektion Polizei, Amt der Grenzpolizei, Abteilung für illegale Migration, vom 13.08.2012 wird mitgeteilt, dass für die Beschwerdeführer die Möglichkeit bestehe am Flughafen Pleso in Zagreb Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Mit Schreiben vom 13.08.2012 hat die Republik Kroatien, das Ministerium für innere Angelegenheiten, Generaldirektion Polizei, Amt der Grenzpolizei, Abteilung für illegale Migration, auf Grundlage des Paragraph 2, des Abkommens zwischen der Regierung der Republik und der Regierung der Republik Österreich über die Übernahme von Personen an der Grenze mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen auf dem Territorium der Republik Kroatien übernommen werden.

Mit Telefax-Schreiben vom 24.08.2012 wurde vom Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) die Zustimmung zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren nicht erteilt. Begründet wurde die Verweigerung der Zustimmung im Wesentlichen damit, dass eine der von UNHCR aufgestellten Bedingungen für die Zulässigkeit der Abschiebung eines/einer Asylsuchenden in einen Drittstaat nicht erfüllt wäre. Der/die Antragstellende müsste bereits in Beziehung zu dem Drittland stehen oder dort enge Bindungen besitzen und würde nach Ansicht von UNHCR der bloße Transit durch ein Drittland keine derartige relevante Verbindung herstellen, es sei denn, es gebe ein formelles Abkommen über die Aufteilung der Zuständigkeit zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zwischen Ländern mit vergleichbaren Asylsystemen und Standards.

Da nunmehr die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren nicht mehr möglich war, wurde dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen am 24.08.2012 die Einreise in das Bundesgebiet gestattet.

5. Am 05.09.2012 wurden der 1. Beschwerdeführer und die 2. Beschwerdeführerin durch einen Organwalter des Bundesasylamtes Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Rechtsberaters und eines gerichtlich beeideten Dolmetschers der russischen Sprache einvernommen. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass sich bezüglich der familiären Bezugspunkte zu Österreich seit der letzten Einvernahme keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Der Name der Cousine der 2. Beschwerdeführerin laute: XXXX (auch XXXX.5. Am 05.09.2012 wurden der 1. Beschwerdeführer und die 2. Beschwerdeführerin durch einen Organwalter des Bundesasylamtes Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Rechtsberaters und eines gerichtlich beeideten Dolmetschers der russischen Sprache einvernommen. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass sich bezüglich der familiären Bezugspunkte zu Österreich seit der letzten Einvernahme keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Der Name der Cousine der 2. Beschwerdeführerin laute: römisch 40 (auch römisch 40 .

  1. 6.Ziffer 6
    Mit den Bescheiden vom 05.09.2012, Zlen. 1.) 12 10.294-EAST Ost,
  2. 2.)2,
    12 10.295-EAST Ost, 3.) 12 10.298-EAST Ost, 4.) 12 10.296-EAST Ost, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück. Die Beschwerdeführer wurden gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kroatien ausgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Republik Kroatien wurde gemäß § 10 Absatz 4 AsylG für zulässig erklärt.12 10.295-EAST Ost, 3.) 12 10.298-EAST Ost, 4.) 12 10.296-EAST Ost, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurück. Die Beschwerdeführer wurden gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kroatien ausgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Republik Kroatien wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG für zulässig erklärt.

7. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden und verbanden diese mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdeführer machen in den Beschwerden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführer, die aus Tschetschenien stammten, über Moskau nach Kroatien geflogen seien und von dort über den Flughafen XXXX in Österreich eingereist seien. Die Anträge auf internationalen Schutz hätten sie am 10.08.2012 gestellt. Die Feststellungen über das Asylverfahren in Kroatien, welches nach Auffassung in den angefochtenen Bescheiden Drittstaatssicherheit im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG 2005 bieten solle, seien unrichtig. Es möge sein, dass Kroatien die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet habe, wie in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt werde und das UNHCR - die im Juli 2010 beschlossenen Ergänzungen zum kroatischen Asylgesetz - begrüßt habe. Es fehlten aber jegliche Feststellungen über die konkrete Rechtslage und über die Praxis. Es sei darauf hinzuweisen, dass nach einem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jahr 2012, nach wie vor erhebliche Mängel im kroatischen Asylverfahren bestünden. Es bestehe nach diesem Bericht keine ausreichende Infrastruktur und auch eine verschwindend geringe Anerkennungsquote. Aus den Feststellungen, die in den angefochtenen Bescheiden tatsächlich über das Asylverfahren getroffen werden, ergebe sich, dass ein rechtliches, den Richtlinien der EU angepasstes Asylverfahren nicht existiere. Insbesondere werde in den angefochtenen Bescheiden lediglich auf eine Beschwerdekommission im Asylverfahren verwiesen, die offensichtlich - jedenfalls derzeit - keine Unabhängigkeit besitze, sodass von einem effektiven Rechtsschutz und von einem Gericht oder Tribunal im Sinne der einschlägigen EU-Richtlinien nicht gesprochen werden könne. Richtigerweise wäre festzustellen gewesen, dass Kroatien keineswegs ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 4 AsylG sei. Festzustellen sei zudem ebenfalls, dass der Beschwerdeführer drei Cousins in Österreich habe, die Asylstatus besitzen, sowie sein jüngerer Bruder und seine Tante sich in Österreich befänden, die Asyl beantragt hätten. Aufgrund der familiären Beziehungen zu den in Österreich lebenden Cousins, die anerkannte Konventionsflüchtlinge seien, sei die Voraussetzung für eine Selbsteintrittserklärung Österreichs in die Behandlung des Asylverfahrens gegeben. Festzustellen sei ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Familienangehörige in Österreich habe, unter anderem drei Cousins ihres Mannes, die Asylstatus besitzen würden. Zu beachten sei außerdem insbesondere, dass vom Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge die Zustimmung zur Zurückweisung des Antrages im Flughafenverfahren nicht erteilt worden wäre. Zu den weiterhin relevanten Gründen dafür, nämlich, dass die Beschwerdeführer nur im Transit über Kroatien gereist seien und daher keinerlei Beziehungen zu diesem Land hätten, hätten die angefochtenen Bescheide jedoch keine adäquaten Betrachtungen angestellt. Der Meinung des Bundesasylamtes bei "objektiver Betrachtung" bestehe eine stärkere Beziehung zur Republik Kroatien, als zur Republik Österreich, obwohl die Beschwerdeführer in ersterer nur wenige Stunden verbracht hätten und in Österreich - wie geschildert - eine Vielzahl von Angehörigen hätten, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr entstehe der Eindruck, das Bundesasylamt habe keine objektive Herangehensweise an den Fall gehabt, sondern nur den Arbeitsaufwand einer inhaltlichen Beurteilung der Fluchtgründe der Beschwerdeführer vermeiden wollen. Die fehlenden Feststellungen zum Asylverfahren in Kroatien stellten als sekundäre Feststellungsmängel eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar. Eine umfassende rechtliche Beurteilung sei nicht möglich. Bei Beurteilung der Drittstaatssicherheit komme es nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention, die Abgabe einer Erklärung nach Art. 25 EMRK und das Vorhandensein eines Asylgesetzes an, sondern sei darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt werde. Dazu müssten die Asylbehörden laufend Vorkehrungen treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukämen, die eine Beurteilung der faktischen Situation erlaubten. Dies sei im gegenständlichen Bescheid völlig verabsäumt worden. Verwiesen werde auch auf das Erkenntnis des VfGH vom 08.10.2008, U 5/08. Es sei im gegenständlichen Fall verabsäumt worden, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Kroatien mit einer Rückübernahme der Beschwerdeführer einverstanden sei. Ebenso wenig habe eine Auseinandersetzung mit dem Problem der Kettenabschiebung stattgefunden. Ferner wäre aufgrund der familiären Beziehungen, die der Beschwerdeführer in Österreich habe, beziehungsweise zu seinen in Österreich lebenden, als Konventionsflüchtlingen anerkannten Cousins, von einer Verpflichtung Österreichs zur Behandlung der Asylanträge der Beschwerdeführer auszugehen gewesen. Eine Ausweisungsentscheidung komme aufgrund der familiären Beziehungen gemäß Art. 8 EMRK nicht in Betracht.7. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden und verbanden diese mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdeführer machen in den Beschwerden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführer, die aus Tschetschenien stammten, über Moskau nach Kroatien geflogen seien und von dort über den Flughafen römisch 40 in Österreich eingereist seien. Die Anträge auf internationalen Schutz hätten sie am 10.08.2012 gestellt. Die Feststellungen über das Asylverfahren in Kroatien, welches nach Auffassung in den angefochtenen Bescheiden Drittstaatssicherheit im Sinne von Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 bieten solle, seien unrichtig. Es möge sein, dass Kroatien die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet habe, wie in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt werde und das UNHCR - die im Juli 2010 beschlossenen Ergänzungen zum kroatischen Asylgesetz - begrüßt habe. Es fehlten aber jegliche Feststellungen über die konkrete Rechtslage und über die Praxis. Es sei darauf hinzuweisen, dass nach einem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jahr 2012, nach wie vor erhebliche Mängel im kroatischen Asylverfahren bestünden. Es bestehe nach diesem Bericht keine ausreichende Infrastruktur und auch eine verschwindend geringe Anerkennungsquote. Aus den Feststellungen, die in den angefochtenen Bescheiden tatsächlich über das Asylverfahren getroffen werden, ergebe sich, dass ein rechtliches, den Richtlinien der EU angepasstes Asylverfahren nicht existiere. Insbesondere werde in den angefochtenen Bescheiden lediglich auf eine Beschwerdekommission im Asylverfahren verwiesen, die offensichtlich - jedenfalls derzeit - keine Unabhängigkeit besitze, sodass von einem effektiven Rechtsschutz und von einem Gericht oder Tribunal im Sinne der einschlägigen EU-Richtlinien nicht gesprochen werden könne. Richtigerweise wäre festzustellen gewesen, dass Kroatien keineswegs ein sicherer Drittstaat im Sinne von Paragraph 4, AsylG sei. Festzustellen sei zudem ebenfalls, dass der Beschwerdeführer drei Cousins in Österreich habe, die Asylstatus besitzen, sowie sein jüngerer Bruder und seine Tante sich in Österreich befänden, die Asyl beantragt hätten. Aufgrund der familiären Beziehungen zu den in Österreich lebenden Cousins, die anerkannte Konventionsflüchtlinge seien, sei die Voraussetzung für eine Selbsteintrittserklärung Österreichs in die Behandlung des Asylverfahrens gegeben. Festzustellen sei ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Familienangehörige in Österreich habe, unter anderem drei Cousins ihres Mannes, die Asylstatus besitzen würden. Zu beachten sei außerdem insbesondere, dass vom Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge die Zustimmung zur Zurückweisung des Antrages im Flughafenverfahren nicht erteilt worden wäre. Zu den weiterhin relevanten Gründen dafür, nämlich, dass die Beschwerdeführer nur im Transit über Kroatien gereist seien und daher keinerlei Beziehungen zu diesem Land hätten, hätten die angefochtenen Bescheide jedoch keine adäquaten Betrachtungen angestellt. Der Meinung des Bundesasylamtes bei "objektiver Betrachtung" bestehe eine stärkere Beziehung zur Republik Kroatien, als zur Republik Österreich, obwohl die Beschwerdeführer in ersterer nur wenige Stunden verbracht hätten und in Österreich - wie geschildert - eine Vielzahl von Angehörigen hätten, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr entstehe der Eindruck, das Bundesasylamt habe keine objektive Herangehensweise an den Fall gehabt, sondern nur den Arbeitsaufwand einer inhaltlichen Beurteilung der Fluchtgründe der Beschwerdeführer vermeiden wollen. Die fehlenden Feststellungen zum Asylverfahren in Kroatien stellten als sekundäre Feststellungsmängel eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar. Eine umfassende rechtliche Beurteilung sei nicht möglich. Bei Beurteilung der Drittstaatssicherheit komme es nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention, die Abgabe einer Erklärung nach Artikel 25, EMRK und das Vorhandensein eines Asylgesetzes an, sondern sei darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt werde. Dazu müssten die Asylbehörden laufend Vorkehrungen treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukämen, die eine Beurteilung der faktischen Situation erlaubten. Dies sei im gegenständlichen Bescheid völlig verabsäumt worden. Verwiesen werde auch auf das Erkenntnis des VfGH vom 08.10.2008, U 5/08. Es sei im gegenständlichen Fall verabsäumt worden, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Kroatien mit einer Rückübernahme der Beschwerdeführer einverstanden sei. Ebenso wenig habe eine Auseinandersetzung mit dem Problem der Kettenabschiebung stattgefunden. Ferner wäre aufgrund der familiären Beziehungen, die der Beschwerdeführer in Österreich habe, beziehungsweise zu seinen in Österreich lebenden, als Konventionsflüchtlingen anerkannten Cousins, von einer Verpflichtung Österreichs zur Behandlung der Asylanträge der Beschwerdeführer auszugehen gewesen. Eine Ausweisungsentscheidung komme aufgrund der familiären Beziehungen gemäß Artikel 8, EMRK nicht in Betracht.

8. Mit Beschlüssen vom 16.10.2012, Zlen.: S15 429.342-1/2012/2Z, S15 429.343-1/2012/2Z, S15 429.344-1/2012/2Z und S15 429.345-1/2012/2Z hat der Asylgerichtshof den Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.8. Mit Beschlüssen vom 16.10.2012, Zlen.: S15 429.342-1/2012/2Z, S15 429.343-1/2012/2Z, S15 429.344-1/2012/2Z und S15 429.345-1/2012/2Z hat der Asylgerichtshof den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 4 AsylG 2005 vor, sodass die erkennende Richterin jeweils als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 4, AsylG 2005 vor, sodass die erkennende Richterin jeweils als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.

2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).2.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Abs. 2 in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Absatz 2, in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.

Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.10.2008, Zl. U 5/08-9 wie folgt judiziert: "Bei der Beurteilung der Drittstaatssicherheit kommt es nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention, der Abgabe einer Erklärung nach Art. 52 EMRK und das Vorhandensein eines Asylgesetzes an, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Dazu müssen die Asylbehörden laufend Vorkehrungen treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukommen, die eine Beurteilung der faktischen Situation erlauben. [...]"Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.10.2008, Zl. U 5/08-9 wie folgt judiziert: "Bei der Beurteilung der Drittstaatssicherheit kommt es nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention, der Abgabe einer Erklärung nach Artikel 52, EMRK und das Vorhandensein eines Asylgesetzes an, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Dazu müssen die Asylbehörden laufend Vorkehrungen treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukommen, die eine Beurteilung der faktischen Situation erlauben. [...]"

2.2. Insofern in der Beschwerde pauschale Kritik an Kroatien als sicherem Drittstaat geübt wird, lässt diese die jüngsten Fortschritte in Kroatien - die dazu geführt haben unter anderem, dass das Land ab 01.07.2013 der EU und sohin dem Dublin-System beitreten kann - und die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes (vgl.:

Zlen. S15 430.127-1/2012/4E, S15 430.128-1/2012/4E, S15 430.129-1/2012/4E, S15 430.130-1/2012/4E, S15 430.131-1/2012/4E, S15 430.132-1/2012/4E) dazu außer Betracht, in der Entscheidungen des Bundesasylamtes nach § 4 Asylgesetz nach Einzelfallprüfungen bestätigt wurden. Insofern UNHCR im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung hat, ist dem Bundesasylamt keine Fehlbeurteilung vorzuwerfen, wenn es trotz dieser Stellungnahme eine Zurückweisungsentscheidung, außerhalb des Flughafenverfahrens, getroffen hat. Gleichwohl hat UNHCR mit Recht auf die besonders lose Anknüpfung der Beschwerdeführer an Kroatien verwiesen (Aufenthalt von einigen Stunden zwischen den Flügen) die es erforderlich macht, Feststellungen zur Frage zu treffen, ob in einer solchen Konstellation die Zurückweisung des Antrages (wegen der Modalitäten der Durchreise in Kroatien) in einem Schnellverfahren möglich wäre, beziehungsweise eine Kettenabschiebung ausgeschlossen werden kann. In diesem Zusammenhang sind also ergänzende Feststellungen zu treffen oder Anfragen an die kroatischen Behörden zu stellen.Zlen. S15 430.127-1/2012/4E, S15 430.128-1/2012/4E, S15 430.129-1/2012/4E, S15 430.130-1/2012/4E, S15 430.131-1/2012/4E, S15 430.132-1/2012/4E) dazu außer Betracht, in der Entscheidungen des Bundesasylamtes nach Paragraph 4, Asylgesetz nach Einzelfallprüfungen bestätigt wurden. Insofern UNHCR im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung hat, ist dem Bundesasylamt keine Fehlbeurteilung vorzuwerfen, wenn es trotz dieser Stellungnahme eine Zurückweisungsentscheidung, außerhalb des Flughafenverfahrens, getroffen hat. Gleichwohl hat UNHCR mit Recht auf die besonders lose Anknüpfung der Beschwerdeführer an Kroatien verwiesen (Aufenthalt von einigen Stunden zwischen den Flügen) die es erforderlich macht, Feststellungen zur Frage zu treffen, ob in einer solchen Konstellation die Zurückweisung des Antrages (wegen der Modalitäten der Durchreise in Kroatien) in einem Schnellverfahren möglich wäre, beziehungsweise eine Kettenabschiebung ausgeschlossen werden kann. In diesem Zusammenhang sind also ergänzende Feststellungen zu treffen oder Anfragen an die kroatischen Behörden zu stellen.

2.3. Das Bundesasylamt hat sich zudem unzureichend mit den familiären Beziehungen der Beschwerdeführer in Österreich auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt hätte die Beziehung der Beschwerdeführer zu ihren in Österreich aufhältigen Verwandten näher zu beleuchten gehabt, da dies entscheidungsrelevant sein könnte. Die Fluchtgeschichten könnten in Verbindung miteinander stehen. Der vom VwGH in dem Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 herausgearbeitete Aspekt des Vorteils einer gemeinsamen Erledigung verwandter Vorgänge in einem Land ist in die Abwägung nach Art. 8 EMRK einzubeziehen und kann im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres von fehlender Entscheidungsmaßgeblichkeit dieses Umstandes ausgegangen werden. Aus den genannten Gründen erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung als insgesamt unzureichend.2.3. Das Bundesasylamt hat sich zudem unzureichend mit den familiären Beziehungen der Beschwerdeführer in Österreich auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt hätte die Beziehung der Beschwerdeführer zu ihren in Österreich aufhältigen Verwandten näher zu beleuchten gehabt, da dies entscheidungsrelevant sein könnte. Die Fluchtgeschichten könnten in Verbindung miteinander stehen. Der vom VwGH in dem Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 herausgearbeitete Aspekt des Vorteils einer gemeinsamen Erledigung verwandter Vorgänge in einem Land ist in die Abwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen und kann im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres von fehlender Entscheidungsmaßgeblichkeit dieses Umstandes ausgegangen werden. Aus den genannten Gründen erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung als insgesamt unzureichend.

Im 2. Rechtsgang hat das Bundesasylamt daher die Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich einzuvernehmen. Weiters sind die Beschwerdeführer erneut einzuvernehmen. Das Ergebnis der Einvernahmen sowie entsprechende Feststellungen - auch zu den unter

2.2. gemachten Erwägungen - sind den Bescheiden zugrunde zu legen.

2.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Interessensabwägung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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