Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S7 435.252-1/2013/3E
S7 435.253-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden
1.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, Zahl 12 17.697-EAST Ost,1.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, Zahl 12 17.697-EAST Ost,
2.) der XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, Zahl 12 17.698-EAST Ost,2.) der römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, Zahl 12 17.698-EAST Ost,
beide StA Serbien, beide vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idF BGBL. I Nr 100/2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr 100 aus 2005, stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Bescheiderlassung ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakten.römisch eins. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Bescheiderlassung ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakten.
Die Antragsteller, eine Mutter und ihr mj. Sohn, reisten nach eigenen Angaben am 04.12.2012 über Slowenien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin fand am 04.12.2012 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST statt und gab diese hierbei an, sie sei am 26.07.2012 mit ihrem Sohn von Belgrad nach Ljubljana/Slowenien geflogen. Sie hätten dann in Ljubljana um Asyl angesucht und wären in einem Flüchtlingshaus untergebracht worden. Am 03.12.2012 hätten sie eine negative Entscheidung bekommen, deswegen seien sie weitergereist, da man ihnen gesagt hätte, dass sie das Land verlassen müssten. In Slowenien wäre alles gut gewesen, aber plötzlich hätte sie einen negativen Bescheid bekommen. Zu ihrem Fluchtgrund gab die Erstbeschwerdeführerin an, in Pristina lebe das albanische Volk. Sie hätten Probleme mit dem serbischen Volk in Belgrad gehabt, da sie aus Pristina seien und als Albaner behandelt worden wären. Der Vater ihres Sohnes sei Albaner. Ihr Sohn wäre immer wieder schikaniert und oftmals geschlagen worden. Aus diesem Grund habe er zweimal die Schule gewechselt. Sie wäre vom Security-Dienst der Schule geschlagen worden, deswegen hätte sie sich entschieden, Serbien mit ihrem Sohn zu verlassen.
Der Zweitbeschwerdeführer bestätigte in seiner Erstbefragung am 04.12.2012 die Angaben seiner Mutter zum Reiseweg und gab an, sie hätten am 03.12.2012 einen negativen Asylbescheid erhalten, seine Mutter hätte sich daraufhin zur Weiterreise entschlossen. Zum Fluchtgrund gab er an, sie wären aus "Prizren" und hätten in Belgrad gewohnt und daher immer wieder Schwierigkeiten gehabt. Sein Vater sei Albaner.
Am 17.12.2012 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, EAST-West im Beisein ihres Rechtsberaters und des Zweitbeschwerdeführers und bestätigte diese hierbei ihre bisherigen Angaben im Verfahren. Sie gab ergänzend an, ihr Verfahren in Slowenien wäre beendet gewesen und hätte man ihnen gesagt, dass sie kein Recht auf einen Asylantrag hätten. Sie hätte dort einen rechtlichen Beistand gehabt. Eine Anwältin hätte bei einem höheren Gericht eine Beschwerde gemacht. Nach ihrer Asylantragstellung in Slowenien seien sie direkt nach Österreich weitergereist. Als der Rechtsberater ihnen die negativen Entscheidung hätte geben wollen, hätte dieser sich immer wieder entschuldigt, dass er nichts hätte erreichen können. Er hätte ihnen gesagt, dass ab morgen ihr Asyl abgelaufen sei. Befragt nach konkreten Gründen, die einer Ausweisung nach Slowenien entgegenstehen würden, gab die Erstbeschwerdeführerin an, man hätte ihnen gesagt, dass sie dort einen negativen Bescheid bekommen würden und dass sie abgeschoben würden. Ihr Sohn habe als Baby die Bombardierung im Kosovo mitbekommen müssen. Sie wäre bei ihrer Aussage in Slowenien sieben Stunden von Inspektoren vernommen worden und hätte nur die Wahrheit erzählt. Es wäre aber nicht alles aufgeschrieben worden, was sie gesagt hätte, sodass sie dort diskriminiert gewesen wäre. In Slowenien hätte man ihr gesagt, dass ihr Sohn nach Abschluss der Verfahren nicht mehr in die Schule gehen dürfe. Wenn sie zurückkehren würden könne es passieren, dass ihr Sohn wieder nach zwei Monaten aus der Schule müsse. Die Erstbeschwerdeführerin gab, befragt nach weiteren Problemen an, sie hätte Herzrhythmusstörungen und wäre zweimal zu einer Untersuchung geschickt worden, dort wäre jedoch keine Zeit für sie gewesen. Sie habe Probleme mit dem Herz. Auch ihre rechte Niere funktioniere nicht mehr. Sie habe ständig Schmerzen.
Der Zweitbeschwerdeführer gab bei der Einvernahme seiner Mutter an, es wäre ihnen beim zweiten Asylantrag gesagt worden, dass sie kein Recht auf einen Asylantrag hätten. Man habe sie in Slowenien an einen Ort gebracht, wo Minderjährige gewohnt hätten, die ohne Eltern gewesen wären. Diese wären dort sehr laut gewesen und hätten die Hausordnung nicht eingehalten, obwohl die Asylwerber Ruhe gewollt hätten. Er hätte nicht schlafen können.
Befragt nach gesundheitlichen Problemen gab er an, er hätte Bronchitis und Bauchschmerzen gehabt. Er habe auch eine Therapie wegen seiner Bandscheiben gemacht. Das wäre alles in Serbien gewesen. Er wäre auch in Slowenien versorgt worden, aber hätte man dort nichts finden können.
Am 06.05.2013 fand eine neuerliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin in Beisein ihrer Rechtsberaterin statt bei der sie angab, sich gut zu fühlen und in der Lage zu sein der Einvernahme zu folgen. Sie gab weiters an, sie hätte nach einer Nierenoperation am 05.03.2013 noch immer Schmerzen und sei deswegen in ärztlicher Behandlung, ihr wäre eine Niere entfernt worden. Sie wäre in Slowenien ca. vier Monate aufhältig gewesen und hätte dort eine Erstbefragung gehabt. Es wäre nicht alles geschrieben worden, was sie gesagt hätten. Sie wäre zu den Fluchtgründen befragt worden. Die erste Entscheidung wäre positiv gewesen, die endgültige Entscheidung negativ. Befragt nach Problemen während ihres Aufenthaltes in Slowenien gab sie an, sie wäre mit ihrem Sohn in einem Heim für Minderjährige untergebracht gewesen. Keiner hätte sich an die Hausregeln gehalten. Im Heim hätten die Jugendlichen getrunken und wären viel zu laut gewesen. Sie habe dies der Haus-Security gemeldet und angestrebt, mit ihrem Sohn dorthin transferiert zu werden, wo Familien untergebracht wären. Nach einem Monat wäre sie transferiert worden. Die Somali und Araber wären sehr laut gewesen und sei es ihr sehr schlecht gegangen. Sie wäre einmal beim Arzt gewesen, dieser habe ihr aber keine Medikamente verschrieben obwohl es ihr sehr schlecht ergangen wäre. Der Einvernahme am 20.04.2013 und am 29.04.2013 hätte sie deshalb unentschuldigt keine Folge geleistet, weil sie Schmerzen gehabt hätte. Sie möchte nicht mehr freiwillig nach Serbien zurückkehren. Sie möchte auch auf keinen Fall nach Slowenien. Zwischen Slowenien und Österreich bestehe ein Unterschied wie Tag und Nacht. Über Vorhalt der Untersuchungsergebnisse der psychologischen Untersuchung vom 20.02.2013 und vom 11.04.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei in ihrem Leben geschlagen worden und dadurch traumatisiert worden. Es sei anzunehmen, dass man dadurch psychisch labil werde. Befragt, was einer Ausweisung ihrer Person nach Slowenien entgegenstünde gab sie an, sie hätte während ihres Aufenthaltes in Slowenien im Fernsehsender XXXX ein Interview über Serbien gegeben. Sie hätte dort erzählt was ihr in Serbien passiert sei und alle Gründe genannt, weshalb sie Serbien hätte verlassen müssen. Ein Referent sei in das Asylantenheim gekommen und hätte unbedingt mit einer Familie ein Interview machen wollen. Die Leiterin des Asylantenheimes hätte sie gebeten, das Interview zu geben. Man hätte ihr dann gesagt, dass sie nur "schön" und nur das Beste über das Asylantenheim sagen dürfe. Sie hätte das akzeptiert und so gemacht. Das Interview hätte drei Tage gedauert. Sie seien nur ausgenutzt worden. Gleich nach dem Ende des Interviews habe sie einen negativen Bescheid bekommen. Sie habe kein Vertrauen in die slowenischen Behörden. Sie seien dort hinterhältig. Sie habe dort nur Schlechtes erlebt. Sie wäre krank gewesen und hätte man sie auf die Straße gesetzt.Am 06.05.2013 fand eine neuerliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin in Beisein ihrer Rechtsberaterin statt bei der sie angab, sich gut zu fühlen und in der Lage zu sein der Einvernahme zu folgen. Sie gab weiters an, sie hätte nach einer Nierenoperation am 05.03.2013 noch immer Schmerzen und sei deswegen in ärztlicher Behandlung, ihr wäre eine Niere entfernt worden. Sie wäre in Slowenien ca. vier Monate aufhältig gewesen und hätte dort eine Erstbefragung gehabt. Es wäre nicht alles geschrieben worden, was sie gesagt hätten. Sie wäre zu den Fluchtgründen befragt worden. Die erste Entscheidung wäre positiv gewesen, die endgültige Entscheidung negativ. Befragt nach Problemen während ihres Aufenthaltes in Slowenien gab sie an, sie wäre mit ihrem Sohn in einem Heim für Minderjährige untergebracht gewesen. Keiner hätte sich an die Hausregeln gehalten. Im Heim hätten die Jugendlichen getrunken und wären viel zu laut gewesen. Sie habe dies der Haus-Security gemeldet und angestrebt, mit ihrem Sohn dorthin transferiert zu werden, wo Familien untergebracht wären. Nach einem Monat wäre sie transferiert worden. Die Somali und Araber wären sehr laut gewesen und sei es ihr sehr schlecht gegangen. Sie wäre einmal beim Arzt gewesen, dieser habe ihr aber keine Medikamente verschrieben obwohl es ihr sehr schlecht ergangen wäre. Der Einvernahme am 20.04.2013 und am 29.04.2013 hätte sie deshalb unentschuldigt keine Folge geleistet, weil sie Schmerzen gehabt hätte. Sie möchte nicht mehr freiwillig nach Serbien zurückkehren. Sie möchte auch auf keinen Fall nach Slowenien. Zwischen Slowenien und Österreich bestehe ein Unterschied wie Tag und Nacht. Über Vorhalt der Untersuchungsergebnisse der psychologischen Untersuchung vom 20.02.2013 und vom 11.04.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei in ihrem Leben geschlagen worden und dadurch traumatisiert worden. Es sei anzunehmen, dass man dadurch psychisch labil werde. Befragt, was einer Ausweisung ihrer Person nach Slowenien entgegenstünde gab sie an, sie hätte während ihres Aufenthaltes in Slowenien im Fernsehsender römisch 40 ein Interview über Serbien gegeben. Sie hätte dort erzählt was ihr in Serbien passiert sei und alle Gründe genannt, weshalb sie Serbien hätte verlassen müssen. Ein Referent sei in das Asylantenheim gekommen und hätte unbedingt mit einer Familie ein Interview machen wollen. Die Leiterin des Asylantenheimes hätte sie gebeten, das Interview zu geben. Man hätte ihr dann gesagt, dass sie nur "schön" und nur das Beste über das Asylantenheim sagen dürfe. Sie hätte das akzeptiert und so gemacht. Das Interview hätte drei Tage gedauert. Sie seien nur ausgenutzt worden. Gleich nach dem Ende des Interviews habe sie einen negativen Bescheid bekommen. Sie habe kein Vertrauen in die slowenischen Behörden. Sie seien dort hinterhältig. Sie habe dort nur Schlechtes erlebt. Sie wäre krank gewesen und hätte man sie auf die Straße gesetzt.
Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST Ost am 06.05.2013 an, er sei gesund. Er wäre ca. 4 Monate in Slowenien aufhältig gewesen, hätte eine Erstbefragung gehabt und sei zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Er habe eine negative Entscheidung erhalten. Befragt nach Problemen in Slowenien gab er an, sie hätten 4 Mal einen Antrag gestellt. Man werde in Slowenien als Asylwerber medizinisch nicht behandelt. Er möchte nicht mehr nach Serbien zurückkehren. In Slowenien wäre die medizinische Versorgung nicht in Ordnung. Er habe die slowenische Sprache gelernt, dann seien Reporter gekommen, gleich danach hätten sie einen negativen Bescheid bekommen. In der Unterkunft wäre es sehr laut gewesen, der Sozialarbeiter habe dagegen nichts unternommen.
Am 05.12.2012 richtete das Bundesasylamt ein Ersuchen an Slowenien um Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr.343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II VO).Am 05.12.2012 richtete das Bundesasylamt ein Ersuchen an Slowenien um Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr.343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin römisch zwei VO).
Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG wurde den Beschwerdeführern am 07.12.2012, sohin innerhalb der 20-Tages-Frist nach der Antragseinbringung, übermittelt.Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG wurde den Beschwerdeführern am 07.12.2012, sohin innerhalb der 20-Tages-Frist nach der Antragseinbringung, übermittelt.
Mit Erklärung vom 12.12.2012 erklärte sich Slowenien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer für zuständig.Mit Erklärung vom 12.12.2012 erklärte sich Slowenien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer für zuständig.
XXXX erklärte in ihrer gutachterlichen Stellungnahme betreffend die Erstbeschwerdeführerin am 20.02.2013, dass bei dieser aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, jedoch sonstige psychischen Krankheitssymptome, nämlich Verdacht auf paranoide Tendenzen. Sie ersucht in ihrer gutachterlichen Stellungnahme um eine nochmalige Vorstellung und kommt zu der Schlussfolgerung, dass zum heutigen Zeitpunkt keine endgültige Diagnose zu nennen sei. Es fänden sich Hinweise auf eine paranoide Erlebnisverarbeitung sowie ein weitschweifiger sprunghafter, nicht immer zielführender Duktus.römisch 40 erklärte in ihrer gutachterlichen Stellungnahme betreffend die Erstbeschwerdeführerin am 20.02.2013, dass bei dieser aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, jedoch sonstige psychischen Krankheitssymptome, nämlich Verdacht auf paranoide Tendenzen. Sie ersucht in ihrer gutachterlichen Stellungnahme um eine nochmalige Vorstellung und kommt zu der Schlussfolgerung, dass zum heutigen Zeitpunkt keine endgültige Diagnose zu nennen sei. Es fänden sich Hinweise auf eine paranoide Erlebnisverarbeitung sowie ein weitschweifiger sprunghafter, nicht immer zielführender Duktus.
In einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 11.04.2013 gibt die beigezogene Sachverständige an, an sonstigen psychischen Krankheitssymptomen läge bei der Erstbeschwerdeführerin vor:
hochgradiger Verdacht auf a) paranoide Schizophrenie F.20.0., b) sonstige paranoide Psychose, F.22.0, c) schizotype Störung F.21.
Als Begründung wird angeführt:
Befund: Phänomenologischer erster Eindruck: Die AW ist stark geschminkt, im Distanzverhalten etwas inadäquat (distanzlos). Die Kontaktaufnahme gelingt und kann gehalten werden. Die Orientierung ist gegeben. Die kognitiven Funktionen weitgehend ungestört. Die Aufmerksamkeit ist nicht traumatypisch verändert. Die Stimmung ist indifferent, der Affekt teils adäquat, teils extrovertiert. Denkstörungen könne aus dem sprunghaften, nicht immer zielführenden Ducturs angenommen werden. Derzeit keine Halluzinationen, jedoch coenästhetische (coen, griechisch, für Leben, ästhesie, griechisch, = Empfinden, entspricht also einer veränderten Wahrnehmung des Leibes im Rahmen einer psychotischen Störung). Erscheinungen (hält die Wunde für offen obwohl diese völlig bland ist). Es finden sich keine Symptome einer Traumafolgestörung wie Intrusion oder Dissoziation, keine Zeichen frei flottierender Angst, keine tiefgreifende Verstörung, keine Schreckhaftigkeit, etc.
Schlussfolgerung:
Zur Zeit kann aus den wahrgenommenen Denkstörungen, der paranoiden Interpretation und dem bizarren Verhalten der AW eine Psychose angenommen werden. In die nähere Differentialdiagnose kommen einerseits die Schizophrenie F.20 mit derzeit mäßiger Symptomatik, eine sonstige wahnhafte Störung, eine schizoaffektive Störung oder eine paranoide Persönlichkeitsstörung (dagegen sprechen jedoch Denkstörungen). Der Ductus ist sprunghaft, nicht immer zum Ziel führend, Vorbeiantworten, paranoide Tendenzen, Coenästhetische Wahrnehmungen. Es ist eine Behandlung durch den FA dringend angeraten, um eine akute Exacerbation hintanzuhalten.
An therapeutischen und medizinischen Maßnahmen wird eine Therapie durch den Facharzt für Psychiatrie sowie Neuroleptika empfohlen. Eine Verschlechterung bei einer Überstellung könne nicht sicher ausgeschlossen werden. Eine Suizidalität liege derzeit nicht vor. Keine Einengung zum Zeitpunkt der Untersuchung. Eine medikamentöse Therapie werde empfohlen, könne grundsätzlich überall erfolgen, nur seine grundsätzliche mangelnde Compliance zu befürchten, die es unabhängig vom Aufenthaltsort (fehlende Krankheitseinsicht). In der gutachterlichen Stellungnahme ist weiters vermerkt: "Insgesamt kann heute kein Erkenntniszugewinn hinsichtlich der Sachverhalte erfolgen, jedoch das Krankheitsbild etwas näher eingegrenzt werden."
Aus den von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Befunden zu ihrer Behandlung in Österreich ergibt sich, dass dieser im März 2013 eine Niere entfernt wurde. Weiters liegt bei ihr eine Infektion mit Hepatitis B vor.
XXXX erklärte in ihren gutachterlichen Stellungnahmen betreffend den Zweitbeschwerdeführer vom 20.02.2013 und vom 11.04.2013, dass bei diesem aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege noch sonstige psychischen Krankheitssymptome,römisch 40 erklärte in ihren gutachterlichen Stellungnahmen betreffend den Zweitbeschwerdeführer vom 20.02.2013 und vom 11.04.2013, dass bei diesem aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege noch sonstige psychischen Krankheitssymptome,
Die Erstbeschwerdeführerin legte im Verfahren weiters vor ein Konvolut von Krankenunterlagen aus ihrem Heimatland, welch jedoch nicht übersetzt wurden. Weiters wurde vorgelegt ein Konvolut von Dokumenten der Republik Slowenien, welche offensichtlich das dortige Asylverfahren betreffen. Dieses wurde ebenfalls keiner Übersetzung zugeführt.
Das Bundesasylamt wies die Asylanträge mit Bescheiden vom 07.05.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Slowenien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c für zuständig, weiters wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Slownien ausgesprochen und die Abschiebung nach Slowenien als zulässig erklärt.Das Bundesasylamt wies die Asylanträge mit Bescheiden vom 07.05.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Slowenien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, für zuständig, weiters wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Slownien ausgesprochen und die Abschiebung nach Slowenien als zulässig erklärt.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Jeweils mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19.05.2013 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
Mit 01.07.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, dasDer Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das
§ 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung desParagraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des
§ 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
Im vorliegenden Fall weisen die angefochtenen Bescheide gravierende Mängel auf.
Zunächst einmal wäre die erste Instanz sicher verhalten gewesen, die ihr vorgelegten Unterlagen aus Slowenien übersetzen zu lassen, da diese offensichtlich das Asylverfahren der Beschwerdeführer in Slowenien betreffen.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die Erstbeschwerdeführerin sowohl an physischen, als auch psychischen Erkrankungen leidet. Insbesondere aufgrund des Ergebnisses der gutachterlichen Stellungnahme von XXXX wäre die Einholung eines ausführlichen Sachverständigengutachtens zur Abklärung der bei der Erstbeschwerdeführerin genau vorliegenden psychischen Erkrankungen notwendig gewesen. Erst nach genauer Abklärung, welches genaue Krankheitsbild bei ihr vorliegt, kann beurteilt werden, ob eine Überstellung nach Slowenien für die Erstbeschwerdeführerin einen Eingriff gemäß Art. 3 EMRK darstellen könnte. Im fortgesetzten Verfahren werden daher Sachverständigengutachten zum physischen wie auch zum psychischen Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin einzuholen sein. In Hinblick auf die bei ihr bereits attestierte psychische Erkrankung wird die erstinstanzliche Behörde sich auch mit der Frage auseinandersetzen zu haben, ob die Erstbeschwerdeführerin allenfalls die Bestellung eines Sachwalters benötigt und die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu vorliegen. Darüber hinaus wird auch zu prüfen sein, ob die Erstbeschwerdeführerin überhaupt in der Lage ist, die Obsorge und insbesondere die Vertretung für ihren minderjährigen Sohn im gegenständlichen Verfahren auszuüben, oder ob für diesen nicht ein eigener Vertreter zu bestellen sein wird.Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die Erstbeschwerdeführerin sowohl an physischen, als auch psychischen Erkrankungen leidet. Insbesondere aufgrund des Ergebnisses der gutachterlichen Stellungnahme von römisch 40 wäre die Einholung eines ausführlichen Sachverständigengutachtens zur Abklärung der bei der Erstbeschwerdeführerin genau vorliegenden psychischen Erkrankungen notwendig gewesen. Erst nach genauer Abklärung, welches genaue Krankheitsbild bei ihr vorliegt, kann beurteilt werden, ob eine Überstellung nach Slowenien für die Erstbeschwerdeführerin einen Eingriff gemäß Artikel 3, EMRK darstellen könnte. Im fortgesetzten Verfahren werden daher Sachverständigengutachten zum physischen wie auch zum psychischen Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin einzuholen sein. In Hinblick auf die bei ihr bereits attestierte psychische Erkrankung wird die erstinstanzliche Behörde sich auch mit der Frage auseinandersetzen zu haben, ob die Erstbeschwerdeführerin allenfalls die Bestellung eines Sachwalters benötigt und die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu vorliegen. Darüber hinaus wird auch zu prüfen sein, ob die Erstbeschwerdeführerin überhaupt in der Lage ist, die Obsorge und insbesondere die Vertretung für ihren minderjährigen Sohn im gegenständlichen Verfahren auszuüben, oder ob für diesen nicht ein eigener Vertreter zu bestellen sein wird.
Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen somit nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK und 8 EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen somit nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK und 8 EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.
Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen.Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, psychische StörungZuletzt aktualisiert am
17.06.2013