Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E12 430.749-3/2013-5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über den erneuten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.02.2013, Zl. E12 430.749-1/2012-9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens von XXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Pakistan, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über den erneuten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.02.2013, Zl. E12 430.749-1/2012-9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.02.2013, Zl. E12 430.749-1/2012-9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.02.2013, Zl. E12 430.749-1/2012-9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Wiederaufnahmewerber (im Folgenden kurz: "A."), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), stellte ursprünglich am 17.10.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.römisch eins.1. Der Wiederaufnahmewerber (im Folgenden kurz: "A."), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), stellte ursprünglich am 17.10.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates gab er im Wesentlichen an, dass seine Familie seit 8 Jahren in einen Grundstücksstreit mit Nachbarn involviert sei. Da der Streit kein Ende nehmen würde, würden seine Eltern alle Kinder ins Ausland bringen wollen. Gegenüber dem BAA gab der A. im Wesentlichen ergänzend an, dass es eine Anzeige wegen Mordes gegen ihn gäbe und die Polizei nach ihm suche.
I.1.2. Der Antrag des A. auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 6.11.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag des A. auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 6.11.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.1.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig und führte hierzu im Wesentlichen aus:römisch eins.1.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig und führte hierzu im Wesentlichen aus:
Anlässlich der Erstbefragung habe der A. angegeben, dass ihn seine Eltern wegen eines bereits 8 Jahre dauernden Grundstücksstreites ins Ausland geschickt hätten, da er nunmehr groß genug gewesen sei, um alleine zu reisen. Seine Eltern würden all ihre Kinder in sichere Länder bringen wollen. Konkrete Hintergrundinformationen zu fluchtauslösenden Ereignissen habe der A. nicht geschildert.
Gegenüber dem BAA habe er ein völlig widersprüchliches Vorbringen erstattet. Zunächst habe der A. erklärt, dass er bei der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe und dass er in seinem Heimatland keine strafbaren Handlungen begangen habe. Dann habe er behauptet, dass eine Anzeige wegen Mordes gegen ihn existiere und dass ihn die Polizei suche. Über Nachfrage habe der A. angegeben, dass die Polizei bei ihm zu Hause nach ihm gefragt habe. Wie oft dies der Fall war, habe der A. nicht angeben können.
In weiterer Folge sei dem A. Gelegenheit geboten worden, aus eigenem und in allen Details seine Fluchtgründe und damit einhergehende Vorgänge zu berichten. Der A. habe daraufhin im Wesentlichen behauptet, dass vor einigen Jahren ein Baustoffhändler in seinem Heimatdorf Streit mit den Besitzern seines Nachbargrundstücks gehabt habe. Der A. und seine Familie hätten zwar in derselben Ortschaft, jedoch ca. 10 bis 12 Gehminuten von den Streitparteien entfernt, gelebt. Der Vater des A. habe als Streitschlichter interveniert, weshalb die Besitzer des Nachbargrundstückes und deren Familienmitglieder - in den folgenden Jahren - Mitglieder der Familie des A. attackiert und umgebracht hätten. Dafür seien diese auch inhaftiert worden. Nach deren Haftentlassung hätten diese wieder Mitglieder der Familie des A. attackiert. In der Folge sei die Frau eines Mannes ermordet worden, der für die Angriffe auf die Familienmitglieder des A. verantwortlich gewesen sei - er sei auch einer der Besitzer des neben dem Grundstück des Baustoffhändlers gelegenen Nachbargrundstückes. Deshalb seien Mitglieder der Familie des A. - darunter auch der A. - wegen Mordes angezeigt und polizeilich gesucht worden.
In der Folge sei der A. aufgefordert worden, sein widersprüchliches Vorbringen aufzuklären. Darauf habe der A. lediglich angegeben, dass er dieses Mal eben ein Vorbringen um das Grundstück des XXXX (Baustoffhändler) erstattet habe.In der Folge sei der A. aufgefordert worden, sein widersprüchliches Vorbringen aufzuklären. Darauf habe der A. lediglich angegeben, dass er dieses Mal eben ein Vorbringen um das Grundstück des römisch 40 (Baustoffhändler) erstattet habe.
Von einer tatsächlich verfolgten Person sei zu erwarten, dass sie gleich bleibend konkret ihren Fluchtgrund schildert. Dies sei jedoch beim A. nicht der Fall gewesen.
Überdies habe er auch zu seiner Person ein widersprüchliches Vorbringen erstattet. So habe er über Befragung angegeben, dass er von Geburt bis zum 15. oder 16.9.2012 im Dorf XXXX im Distrikt XXXX, Provinz Punjab, gemeinsam mit seiner Familie gelebt habe. Im Gegensatz dazu habe er schließlich erklärt, dass er bereits seit 8. oder 9.1.2011 und zwar bis zu seiner Ausreise aus dem Pubjab am 15.9.2012 in XXXX gelebt habe.Überdies habe er auch zu seiner Person ein widersprüchliches Vorbringen erstattet. So habe er über Befragung angegeben, dass er von Geburt bis zum 15. oder 16.9.2012 im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 , Provinz Punjab, gemeinsam mit seiner Familie gelebt habe. Im Gegensatz dazu habe er schließlich erklärt, dass er bereits seit 8. oder 9.1.2011 und zwar bis zu seiner Ausreise aus dem Pubjab am 15.9.2012 in römisch 40 gelebt habe.
I.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.2.2013, Zl. E12 430.749-1/2012-9E, wurde die Beschwerde gem. §§ 3, 8 Abs.1 Z.1 und 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.2.2013, Zl. E12 430.749-1/2012-9E, wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:
"Tatsächlich hat der BF - wie sich aus der Niederschrift vor dem Bundesasylamt ergibt, seine Fluchtgründe auch völlig abstrakt ohne jegliche näheren Erläuterungen in den Raum gestellt.
Der BF wurde im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorweg gefragt, ob seine Angaben bei der Erstbefragung stimmen und ob er etwas hinzuzufügen oder abzuändern habe. Der BF gab an, dass alles stimmen würde und lediglich die Namen seiner Brüder falsch niedergeschrieben worden seien.
Erst im Verlauf der Einvernahme vor dem Bundesasylamt steigerte der BF sein Vorbringen entgegen den Ausführungen in der Erstbefragung dahingehend, dass er seinem bisherigen Vorbringen einen politischen Hintergrund zu geben versuchte, indem er behauptete, er sei Mitglied der PML-Q und werde von der Polizei wegen Mordes gesucht.
Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, zumal ein Asylwerber keine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen lassen würde, ein zentrales entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten (vgl. VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0250). Der BF hat im Rahmen seiner Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, dass er Mitglied der erwähnten Partei sei oder dass er von der Polizei wegen Mordes gesucht werde. Gerade bei derart zentralen Vorkommnissen wäre aber davon auszugehen, dass der BF diese gleich bei seiner ersten Befragung vorbringt. Der BF hat sich im Rahmen seiner Erstbefragung jedoch lediglich auf Grundstücksstreitigkeiten mit Nachbarn gestützt.Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, zumal ein Asylwerber keine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen lassen würde, ein zentrales entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten vergleiche VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0250). Der BF hat im Rahmen seiner Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, dass er Mitglied der erwähnten Partei sei oder dass er von der Polizei wegen Mordes gesucht werde. Gerade bei derart zentralen Vorkommnissen wäre aber davon auszugehen, dass der BF diese gleich bei seiner ersten Befragung vorbringt. Der BF hat sich im Rahmen seiner Erstbefragung jedoch lediglich auf Grundstücksstreitigkeiten mit Nachbarn gestützt.
Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, dass den Angaben des BF bei der Erstbefragung in der Beweiswürdigung ein zu hoher Stellenwert beigemessen worden sei, ist dem BF insofern beizupflichten, als die Erstbefragung in erster Linie der Abklärung der Reiseroute und der Identität eines Asylwerbers gilt. Allerdings kommt auch den Angaben zu den Fluchtgründen insofern ein hoher Stellenwert bei, als bei tatsächlich in ihrem Herkunftsstaat verfolgten Personen sehr wohl zu erwarten ist, dass ihr Vorbringen in den wesentlichen Eckpfeilern übereinstimmt, was aber beim BF - wie vom BAA auch zutreffend aufgezeigt - nicht der Fall war
Generell erhellt sich aus der Niederschrift, dass es dem BF trotz mehrmaliger Aufforderung hierzu nicht möglich war, ein konkret nachvollziehbares Vorbringen sowie Details von den höchstpersönlich gegen ihn bzw. Personen aus seinem nächsten Umfeld gerichteten fluchtauslösenden Ereignissen zu erstatten. Tatsächlich verfolgte Personen schildern Realereignisse, insbesondere wenn sie im Leben einschneidend sind, detailliert und auf Einzelheiten eingehend.
Der Beschwerdeführer konnte die von ihm behauptete bzw. befürchtete Verfolgung nicht glaubwürdig und nachvollziehbar darlegen, wobei sich die Unglaubwürdigkeit aus der kontinuierlichen Steigerung des Vorbringens im Verfahren, den getätigten Widersprüchen im Laufe des Verfahrens sowie der Ungereimtheiten und Unplausibilitäten in seinem Vorbringen ergab. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, die von ihm letztlich behaupteten Verfolgungshandlungen in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise zu schildern.
Für den Asylgerichtshof hat sich gerade aus den Angaben des BF eindeutig erhellt, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Vorbringen im Verlauf des Verfahrens - wie dies ausführlich vorangegangen dargestellt wurde - lediglich aus dem Grund ausgetauscht bzw. gesteigert hat, um seinem Vorbringen einen asylrelevanten Hintergrund zu geben.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.)."Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.)."
Dieses Erkenntnis wurde dem A. am 18.2.2013 persönlich zugestellt.
I.1.5. Mit Eingabe vom 5.3.2013 beantragte der A. erstmals die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens. Der A. habe am 28.2.2013 via Skype von seinem Vater erfahren, dass auf You Tube für das Verfahren relevante Beweismittel - Video, auf dem Onkel, Vater und Verwandte zu sehen seien, der A. sei aber auch bei diesem Protest gewesen, sei aber nicht zu sehen - erhalten. Daraus gingen seine Verfolgungsgefahr und seine Glaubwürdigkeit hervor und sei dieses Beweismittel geeignet, im Haupinhalt des Spruches einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Es werde die Sichtung und amtswegige Übersetzung des Videos und der handschriftlichen Erläuterung des BF beantragt. Bei dem am 28.2.2013 erhaltenen Beweismittel handle es sich um Tatsachen bzw. Beweismittel, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Erkenntnisses bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden und keine Berücksichtigung fanden.römisch eins.1.5. Mit Eingabe vom 5.3.2013 beantragte der A. erstmals die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens. Der A. habe am 28.2.2013 via Skype von seinem Vater erfahren, dass auf You Tube für das Verfahren relevante Beweismittel - Video, auf dem Onkel, Vater und Verwandte zu sehen seien, der A. sei aber auch bei diesem Protest gewesen, sei aber nicht zu sehen - erhalten. Daraus gingen seine Verfolgungsgefahr und seine Glaubwürdigkeit hervor und sei dieses Beweismittel geeignet, im Haupinhalt des Spruches einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Es werde die Sichtung und amtswegige Übersetzung des Videos und der handschriftlichen Erläuterung des BF beantragt. Bei dem am 28.2.2013 erhaltenen Beweismittel handle es sich um Tatsachen bzw. Beweismittel, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Erkenntnisses bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden und keine Berücksichtigung fanden.
Handschriftlich fügte der A. im Wesentlichen hinzu, dass seine Feinde bereits seine Cousins und seinen Unkel umgebracht hätten. Jetzt hätten sie begonnen, auch ihn zu bedrohen. Die Polizei habe die Anzeige des A. nicht entgegen genommen, da sie auf Seiten seiner Gegner sei. Seine Gegner hätten sogar eine falsche Anzeige gegen den A. erstattet. Die Beweise seien auf
XXXXrömisch 40
2. XXXX......?2. römisch 40 ......?
3. XXXX3. römisch 40
ersichtlich.
I.1.6. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 3.4.2013, Zl. E12 430.749-2/2013-6E, gem. § 69 Abs. 1. Z. 2 AVG abgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem BF am 9.4.2013 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt.römisch eins.1.6. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 3.4.2013, Zl. E12 430.749-2/2013-6E, gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem BF am 9.4.2013 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt.
I.1.7. Mit Eingabe vom 10.5.2013 brachte der A. neuerlich einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens ein. Begründend führte er aus, dass er mittlerweile 3 weitere "Videolinks" erhalten habe, die die Zerstörung der Häuser zeigen würden und seine Verfolgungsgefahr belegen. Er habe diese "Videolinks" auf seinem ursprünglichen Schreiben notiert. Zudem scheine in den dem Asylgerichtshof vorgelegten Unterlagen insbesondere auch sein Name ("Mordanzeige") auf. Auf einem markierten Bild seien Onkel und Bruder zu sehen, sodass von der Glaubwürdigkeit des A. auszugehen sei.römisch eins.1.7. Mit Eingabe vom 10.5.2013 brachte der A. neuerlich einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens ein. Begründend führte er aus, dass er mittlerweile 3 weitere "Videolinks" erhalten habe, die die Zerstörung der Häuser zeigen würden und seine Verfolgungsgefahr belegen. Er habe diese "Videolinks" auf seinem ursprünglichen Schreiben notiert. Zudem scheine in den dem Asylgerichtshof vorgelegten Unterlagen insbesondere auch sein Name ("Mordanzeige") auf. Auf einem markierten Bild seien Onkel und Bruder zu sehen, sodass von der Glaubwürdigkeit des A. auszugehen sei.
I.1.8. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.8. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
II.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.römisch zwei.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
II.1.2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
II.1.3. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z 1) oder1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Ziffer eins,) oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z 2), oder2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Ziffer 2,), oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3).3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Ziffer 3,).
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
II.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung).römisch zwei.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
Tatsachen sind dem realen Seinsbereich angehörende Gegebenheiten, die als solche (als Sachverhalt) für den eine Verwaltungssache abschließenden Bescheid eine Entscheidungsgrundlage bilden (vgl. VwGH vom 21.09.2009, Zl. 2008/16/0148, sowie Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 312).Tatsachen sind dem realen Seinsbereich angehörende Gegebenheiten, die als solche (als Sachverhalt) für den eine Verwaltungssache abschließenden Bescheid eine Entscheidungsgrundlage bilden vergleiche VwGH vom 21.09.2009, Zl. 2008/16/0148, sowie Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 312).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts [2003] Rz 589).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts [2003] Rz 589).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).
Mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564).
Im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegte Beweismittel können daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.
Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).
Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).
Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55).
II.2.2. Im vorliegenden Fall war zunächst zu prüfen, ob es sich um einen neuerlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens des A. handelt. Der A. bezieht sich im nunmehrigen Antrag zwar vorwiegend auf Unterlagen, die bereits Gegenstand des Asylverfahrens (Zeitungsberichte, FIRs; siehe Beweiswürdigung dazu auf den S. 32ff des Erkenntnisses vom 11.2.2013) bzw. des 1. Wiederaufnahmeverfahrens (3 "Videolinks") waren. Allerdings erwähnt er in seiner ggst. Eingabe zusätzlich 3 weitere Videolinks, sodass im Zweifelfall davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei der nunmehrigen Eingabe des A. um einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens handelt, zumal sein 1. Wiederaufnahmeantrag bereits mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 3.4.2013 abgewiesen wurde und von einer ordnungsgemäßen Zustellung dieser Erledigung auszugehen ist.römisch zwei.2.2. Im vorliegenden Fall war zunächst zu prüfen, ob es sich um einen neuerlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens des A. handelt. Der A. bezieht sich im nunmehrigen Antrag zwar vorwiegend auf Unterlagen, die bereits Gegenstand des Asylverfahrens (Zeitungsberichte, FIRs; siehe Beweiswürdigung dazu auf den S. 32ff des Erkenntnisses vom 11.2.2013) bzw. des 1. Wiederaufnahmeverfahrens (3 "Videolinks") waren. Allerdings erwähnt er in seiner ggst. Eingabe zusätzlich 3 weitere Videolinks, sodass im Zweifelfall davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei der nunmehrigen Eingabe des A. um einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens handelt, zumal sein 1. Wiederaufnahmeantrag bereits mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 3.4.2013 abgewiesen wurde und von einer ordnungsgemäßen Zustellung dieser Erledigung auszugehen ist.
Was die Rechtzeitigkeit des neuerlichen Wiederaufnahmeantrages betrifft, ist dazu festzustellen, dass eine Glaubhaftmachung der 14 Tage-Frist ausreichend ist. Der Beschluss des Asylgerichtshofes vom 3.4.2013, mit dem der erste Wiederaufnahmeantrag abgewiesen wurde, wurde am wurde laut im Akt befindlichen Rückschein am 9.4.2013 hinterlegt. Die Abholfrist endete somit am 23.4.2013. Räumt man ein, dass der A. den Beschluss erst am letztmöglichen Tag behoben und dann noch Kontakt mit Personen im Herkunftsstaat aufgenommen bzw. Internetrecherchen getätigt hat, was einige Tage in Anspruch nehmen kann, ist im Zweifelsfall bei günstigster Auslegung für den A. von der Rechtzeitigkeit des Antrages auszugehen.
Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Erwägungen aber neuerlich nicht begründet:
II.2.2.1. Gemäß den Angaben des A. hat er von 3 neuen "Videolinks" (Fun in XXXX, Fun in XXXX2, Fun in XXXX3) erfahren, die die Zerstörung "unserer" Häuser zeigen und die Verfolgungsgefahr des BF bescheinigen sollen.römisch zwei.2.2.1. Gemäß den Angaben des A. hat er von 3 neuen "Videolinks" (Fun in römisch 40 , Fun in XXXX2, Fun in XXXX3) erfahren, die die Zerstörung "unserer" Häuser zeigen und die Verfolgungsgefahr des BF bescheinigen sollen.
Die Videos zeigen zwar zerstörte Häuser, Sicherheitskräfte im Gespräch mit Zivilisten, brennende Gegenstände auf der Strasse, etc. Allerdings geht daraus nicht hervor, inwieweit der A. oder seine Familie von sicherheitsrelevanten Vorfällen direkt betroffen waren oder in Zukunft sein sollten bzw. dass sie aus einem der in der GFK genannten Gründe verfolgt würden. Dem ggst. Wiederaufnahmeantrag kann daher ebenfalls kein Erfolg beschieden sein.
Aber auch dann, wenn man rein hypothetisch annehmen würde, dass der BF tatsächlich von Privatpersonen verfolgt und dies durch die Videos belegt würde, würde das Verfahrensergebnis nicht anders sein. Wie bereits im Erkenntnis vom 11.2.2013 ausgeführt, sind die pakistanischen Sicherheitsbehörden bei Kenntniserlangung von strafrechtswidrigen Übergriffen von Privatpersonen sehr wohl fähig und auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Außerdem stünde dem A. auch die innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
II.2.2.2. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die in dem vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.römisch zwei.2.2.2. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die in dem vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Daher war der gegenständliche Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Daher war der gegenständliche Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abzuweisen.
III. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
19.06.2013