TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/6 C13 420832-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2013
beobachten
merken

Norm

AVG §68 Abs2

Spruch

C13 420.832-1/2011/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin in der Beschwerdesache von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Martin KAPFERER, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin in der Beschwerdesache von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Martin KAPFERER, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.11.2012, Zahl: C13 420.832-1/2010/7E, wird gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.11.2012, Zahl: C13 420.832-1/2010/7E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 26.06.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 26.06.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.08.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.06.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.08.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.06.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).

1.3. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit ausgefülltem Formularvordruck, datiert mit 17.08.2011, fristgerecht per Telefax am selben Tag eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

1.4. Mit als "Beschwerde" benannter Beschwerdeergänzung ohne Datum, eingebracht per Telefax am 27.09.2011, übermittelte der BF, offenbar unterstützt durch eine Hilfsorganisation, ein einseitiges handschriftliches Schreiben, das der vom Asylgerichtshof veranlassten Übersetzung zufolge eine knappe Zusammenfassung (einer Version) des Fluchtvorbringens des BF enthielt.

1.5. Mit Schreiben vom 18.10.2011 gaben die Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER bekannt, dass sie der BF mit seiner Vertretung betraut hätte. Ferner wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl) für den BF zurückgezogen.1.5. Mit Schreiben vom 18.10.2011 gaben die Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER bekannt, dass sie der BF mit seiner Vertretung betraut hätte. Ferner wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asyl) für den BF zurückgezogen.

1.6. Mit dem im Spruch genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2011, Zahl: 11 06.329-BAI, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden war, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.1.6. Mit dem im Spruch genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2011, Zahl: 11 06.329-BAI, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden war, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.

Dieses Erkenntnis wurde sowohl dem BF persönlich am 14.11.2012 als auch dem Bundesasylamt zugestellt.

Während das Erkenntnis dem Bundesasylamt rechtswirksam zugestellt wurde, konnte die vom BF schriftlich bestätigte Übernahme des an ihn gerichteten Schriftstückes keine rechtswirksame Zustellung bewirken, da zu diesem Zeitpunkt bereits ein aufrechtes Vertretungsverhältnis zwischen ihm und seinen gewillkürten Vertretern bestand.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

2.2. Wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, wurde das im Spruch genannte Erkenntnis aufgrund eines Irrtums des erkennenden Gerichts zwar dem Bundesasylamt, nicht aber dem BF rechtswirksam zugestellt.

Aus dem im Spruch genannten (nunmehr aufgehobenen) Erkenntnis, mit dem die Beschwerde des BF abgewiesen worden war, ist ihm kein Recht erwachsen.

Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus der im Spruch genannten Entscheidung keine Rechte (im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei (Organpartei) nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH vom 22.03.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen und konnte eine Behebung nach § 68 Abs. 2 AVG erfolgen.Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus der im Spruch genannten Entscheidung keine Rechte (im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei (Organpartei) nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH vom 22.03.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen und konnte eine Behebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG erfolgen.

Von einer Zustellung einer wortidenten Fassung des nunmehr aufgehobenen Erkenntnisses auch an die Vertreter des BF wurde im Hinblick auf in der Zwischenzeit allenfalls erfolgte Änderungen in der Sachlage, die noch einer Klärung im ergänzenden Verfahren bedürfen, abgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Irrtum, Vertretungsverhältnis, Zustellmangel, Zustellwirkung

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten