Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
E2 412.560-2/2011/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011, FZ. XXXX-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011, FZ. XXXX-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 iVm § 10 Abs 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF auf Dauer unzulässig ist.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT.römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT.
1. Der Beschwerdeführer reiste am 15.06.2009 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 17.06.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2010, FZ 09 07.186-BALwurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.06.2009 bezüglich Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 17.03.2011 erteilt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2010, FZ 09 07.186-BALwurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.06.2009 bezüglich Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 17.03.2011 erteilt.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei. Aus psychiatrischer Sicht sei aber die Überstellung des Beschwerdeführers in die Türkei derzeit nicht möglich. Vor der Überstellung sei die Fortsetzung der Psychotherapie für die Dauer von einem Jahr notwendig.
3. Gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten) brachte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angeführten Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten) brachte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
4. Das Bundesasylamt leitete mit Aktenvermerk vom 30.07.2010 bzw. mit niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers am 05.08.2010 von Amts wegen ein Verfahren zur Entziehung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 ein, da der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt vorgesprochen und geäußert habe, er wolle in die Türkei zurückkehren sowie das beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zurückziehen. Bei der niederschriftlichen Einernahme erklärte der Beschwerdeführer jedoch, dass er die Absicht, in die Türkei zurückzukehren nicht weiter aufrecht halten wolle und dies nur eine "momentane" Entscheidung aufgrund seines psychischen Zustandes gewesen sei. Es sei ihm jedenfalls nicht möglich, in die Türkei zurückzukehren (AS 10-11).4. Das Bundesasylamt leitete mit Aktenvermerk vom 30.07.2010 bzw. mit niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers am 05.08.2010 von Amts wegen ein Verfahren zur Entziehung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ein, da der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt vorgesprochen und geäußert habe, er wolle in die Türkei zurückkehren sowie das beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zurückziehen. Bei der niederschriftlichen Einernahme erklärte der Beschwerdeführer jedoch, dass er die Absicht, in die Türkei zurückzukehren nicht weiter aufrecht halten wolle und dies nur eine "momentane" Entscheidung aufgrund seines psychischen Zustandes gewesen sei. Es sei ihm jedenfalls nicht möglich, in die Türkei zurückzukehren (AS 10-11).
5. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 06.10.2010 wurde das amtwegige Verfahren zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zunächst eingestellt (AS 93).
6. Am 23.02.2011 stellte der Beschwerdeführer schriftlich den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung weiterhin vorliegen. Dazu legte der Beschwerdeführer Ambulanzberichte der XXXX vom 29.03.2010, vom 31.03.2010, vom 06.05.2010, vom 17.09.2010, einen nuklearmeidzinischen Befund der XXXX vom 29.12.2010 und einen weiteren Ambulanzbericht vom 11.01.2011 vor.6. Am 23.02.2011 stellte der Beschwerdeführer schriftlich den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung weiterhin vorliegen. Dazu legte der Beschwerdeführer Ambulanzberichte der römisch 40 vom 29.03.2010, vom 31.03.2010, vom 06.05.2010, vom 17.09.2010, einen nuklearmeidzinischen Befund der römisch 40 vom 29.12.2010 und einen weiteren Ambulanzbericht vom 11.01.2011 vor.
7. Das Bundesasylamt holte ein psychiatrisches Gutachten vom 03.05.2011 zu den Fragestellungen ein, ob der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leide - wenn ja, ob sich daraus eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit ergebe, mit welchen Folgen im Falle des Abbruches der Behandlung zu rechnen sei und ob diesfalls Lebensgefahr oder eine Verkürzung der Lebenserwartung oder Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten wäre; sowie ob der Gutachter Informationen betreffend die Behandlungsmöglichkeiten beim Beschwerdeführer im Herkunftsstaat habe und ob der Antragsteller zeitlich und örtlich in der Lage wäre, dass er schlüssige und widerspruchsfreie Angaben tätigen kann.
Das Bundesasylamt stellte auch eine Anfrage an die Staatendokumentation, ob die namentlich bezeichneten Medikamente, die dem Beschwerdeführer verschrieben wurden, in der Türkei verfügbar seien.
8. Am 18.05.2010 (gemeint: 2011) wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, weiters wurden ihm Länderfeststellungen zum Herkunftsland Türkei mit Stand Jänner 2011 augehändigt und ihm eine Frist gewährt, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
9. Am 01.06.2011 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ein und legte dabei weitere Ambulanzberichte der XXXX vom 11.01.2011, vom 17.09.2010 und einen nuklearmedizinischen Befund vom 29.12.2010 vor.9. Am 01.06.2011 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ein und legte dabei weitere Ambulanzberichte der römisch 40 vom 11.01.2011, vom 17.09.2010 und einen nuklearmedizinischen Befund vom 29.12.2010 vor.
10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011, FZ XXXX-BAL, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I), die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III).10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011, FZ XXXX-BAL, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins), die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
11. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit den Behauptungen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die belangte Behörde zwar eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes beim Beschwerdeführer festgestellt, sich jedoch nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob sich der Zustand des Beschwerdeführers bei der Rückkehr in die Türkei dramatisch verschlechtern würde. Der Gesundheitzustand des Beschwerdeführers habe sich nur dadurch verbessert, da die Therapie in einer schützenden Umgebung bei psychosozialer Entlastung stattfinden habe können. Bei Rückkehr sei weiterhin von der Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass eine Retraumatisierung mit der Gefahr einer Chronifizierung eintritt. Auch eine zunehmende Suizidalität könne nicht sicher ausgeschlossen werden.
11. Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2011 den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
12. Mit Eingabe per E-Mail vom 19.12.2012 wurde von RA Dr. Blum die Bevollmächtigung seiner Kanzlei bekanntgegeben.
13. Der Asylgerichtshof hat den Parteien mit Schreiben vom 07.03.2013 aktuelle Länderberichte zum Herkunftsland Türkei übermittelt und Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Das Bundesasylamt hat keine Stellungnahme abgegeben.
14. Der Beschwerdeführer hat über seinen ausgewiesenen Vertreter am 27.03.2013 eine schriftliche Stellunnahme abgegeben. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich derzeit nicht in einer ärztlichen Behandlung, da er sich in Österreich in Sicherheit befinde und seine psychischen Probleme aus der posttraumatischen Belastungsstörung auf Grund der Erlebnisse in der Türkei in den Hintergrund getreten seien. Im Falle der Rückkehr in die Türkei sei jedoch mit einer Retraumatisierung zu rechnen und stehe dem Beschwerdeführer bei auftretenden psychischen Problemen keinerlei Behandlungsmöglichkeit in der Türkei zur Verfügung, zumal er über keine Versicherung verfüge und die Behandlungskosten selbst tragen müsste. Er besitze nicht die finanziellen Mittel, um eine solche Behandlung selbst finanzieren zu können. Es werde daher ersucht, von der Aberkennung des subsidiären Schutzes abzusehen.
Der Beschwerdeführer befinde sich bereits seit Juni 2009 in Österreich und habe sich hier entsprechend integrieren können. Er habe bereits Deutsch-Kurse besucht und würde in absehbarer Zeit die A2-Prüfung absolvieren können. Er gehe auch einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, sei Mitglied der sozialistischen Jugend und er könne auch ein Unterstützungsschreiben vorlegen. Sein Vater lebe in Österreich und dieser verfüge über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung, weiters lebe noch sein Bruder in Österreich. Der Vater betreibe derzeit eine Familienzusammenführung, um auch seine Mutter nach Österreich bringen zu können. In der Türkei würden nur noch zwei Geschwister leben, die keine Möglichkeit hätten, den Beschwerdeführer aufzunehmen oder finanziell zu unterstützen. Es werde ersucht festzustellen, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.
Mit Eingabe vom 29.04.2013 wurde eine Mitgliedsbestätigung der Sozialistischen Jugend nachgereicht.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN.römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN.
1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung seiner niederschriftlichen Angaben vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes. Zur Beurteilung der aktuellen abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wurden die u. a. und mit Quellenverweisen versehenen Länderinformationen herangezogen.
2. Festgestellter Sachverhalt:
2.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er besuchte eine Grund- und Hauptschule, spricht die Sprachen Kurdisch und Türkisch, leistete seinen Militärdienst als Gendarmerie-Soldat in S. und lebte in A., wo er sich seinen Lebensunterhalt zunächst als Hilfsarbeiter in verschiedenen Bereichen und später - bis zur Ausreise - als Mitarbeiter in einem Lebensmittelmarkt verdiente. Seine Mutter, eine Schwester und ein jüngerer Bruder leben nach wie vor in der Türkei. Sein Vater und ein älterer Bruder leben in Österreich - Erstgenannter seit 1989 als Arbeiter. Dieser ist laut Angaben des Beschwerdeführers im Besitze einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung. Sein Bruder lebt seit 2002 in Österreich. Dieser beantragte am 15.07.2008 die Zuerkennung von internationalem Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2008, FZ XXXX rechtskräftig abgewiesen. Der Bruder des Beschwerdeführers ist seit 10.12.2012 im Besitze eines Aufenthaltstitels als Studierender mit Gültigkeit bis 09.12.2013.2.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er besuchte eine Grund- und Hauptschule, spricht die Sprachen Kurdisch und Türkisch, leistete seinen Militärdienst als Gendarmerie-Soldat in S. und lebte in A., wo er sich seinen Lebensunterhalt zunächst als Hilfsarbeiter in verschiedenen Bereichen und später - bis zur Ausreise - als Mitarbeiter in einem Lebensmittelmarkt verdiente. Seine Mutter, eine Schwester und ein jüngerer Bruder leben nach wie vor in der Türkei. Sein Vater und ein älterer Bruder leben in Österreich - Erstgenannter seit 1989 als Arbeiter. Dieser ist laut Angaben des Beschwerdeführers im Besitze einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung. Sein Bruder lebt seit 2002 in Österreich. Dieser beantragte am 15.07.2008 die Zuerkennung von internationalem Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2008, FZ römisch 40 rechtskräftig abgewiesen. Der Bruder des Beschwerdeführers ist seit 10.12.2012 im Besitze eines Aufenthaltstitels als Studierender mit Gültigkeit bis 09.12.2013.
Am 12.06.2009 verließ der Beschwerdeführer - nach seinen Angaben illegal auf der Ladefläche eines LKW - das Heimatland und reiste am 15.06.2009 illegal in Österreich ein, wo er am 17.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Erkrankung mit den Diagnosen leichtgradige depressive Episode in Remission, Panikstörung in Remission und Zustand nach Posttraumatischer Belastungsstörung.
Laut Strafregister der Republik Österreich wurde der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht XXXX am XXXX2012 unter Zahl XXXX wegen der Vergehens einer Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 280 Euro verurteilt. Das Urteil ist seit 13.10.2012 rechtskräftig. Der Verurteilung liegt eine Anzeige der Polizei zugrunde, wonach der Beschwerdeführer einer Frau durch einen Schlag mit der Faust gegen einen Oberarm eine Prellung zugefügt hat.Laut Strafregister der Republik Österreich wurde der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht römisch 40 am XXXX2012 unter Zahl römisch 40 wegen der Vergehens einer Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 280 Euro verurteilt. Das Urteil ist seit 13.10.2012 rechtskräftig. Der Verurteilung liegt eine Anzeige der Polizei zugrunde, wonach der Beschwerdeführer einer Frau durch einen Schlag mit der Faust gegen einen Oberarm eine Prellung zugefügt hat.
2.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2010 aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz vom 17.06.2009 subsidiärer Schutz gewährt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis 17.03.2011 erteilt. Der Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AslyG 2005 nicht stattgegeben und der Antrag somit rechtskräftig abgewiesen.2.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2010 aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz vom 17.06.2009 subsidiärer Schutz gewährt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis 17.03.2011 erteilt. Der Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AslyG 2005 nicht stattgegeben und der Antrag somit rechtskräftig abgewiesen.
2.3. Der Beschwerdeführer leidet derzeit nicht an einer solchen schweren psychischen Erkrankung, dass er einer psychiatrischen Behandlung bedürfte. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und kann sich aus eigener Kraft die Mittel zum Lebensunterhalt beschaffen. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine aussichtslose Lage geraten würde oder sonst einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, die die Schwelle des Art 3 EMRK erreicht.2.3. Der Beschwerdeführer leidet derzeit nicht an einer solchen schweren psychischen Erkrankung, dass er einer psychiatrischen Behandlung bedürfte. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und kann sich aus eigener Kraft die Mittel zum Lebensunterhalt beschaffen. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine aussichtslose Lage geraten würde oder sonst einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, die die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht.
2.4. Zum Herkunftsland Türkei wird nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 26.08.2012, nach dem Amnesty International Report 2012 zur weltweiten Lage der Menschenrechte (Türkei) und nach dem Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission über die Türkei vom 10.10.2012 festgestellt:
? Die Türkei erlebt bereits seit mehreren Jahren einen tiefgreifenden Reformprozess, der auch wesentliche Teile der Rechtsordnung erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Das im Januar 2012 vorgestellte 3. Justizreformpaket fokussiert auf die Beschleunigung von Verfahren und die Verkürzung der Untersuchungshaft, sieht aber auch Verbesserungen im Bereich der Meinungsfreiheit vor. Seit 2010 hat die Regierung auf der Grundlage eines erfolgreichen Verfassungsreferendums substanzielle Reformen verwirklicht (u.a. Stärkung der Gewerkschaftsrechte, Ombudsmann-Gesetz, Gleichstellung, Datenschutz). Die Verfassungsbeschwerde soll nach intensiver Vorarbeit im Herbst 2012 eingeführt werden.
? Die Auseinandersetzung zwischen den politischen Lagern ist geprägt von großer polarisierender Härte; der Gemeinsinn über die Parteigrenzen hinweg ist wenig ausgeprägt. Immer wieder werden Konflikte bis zur versuchten Ausschaltung des politischen Gegners getrieben. Das politische System insgesamt hat sich in den letzten Jahren verändert und weiter demokratisiert. Die politische Bedeutung des in der Vergangenheit sehr mächtigen Militärs ist deutlich zurückgegangen. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz sowie die rechtsstaatlichen Garantien in Strafverfahren werden nicht immer konsequent respektiert.
? Seit den Wahlen im Juni 2011 kommt es immer wieder zu Gewalteskalationen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Nationalisten, insbesondere in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten. Die 2009 gestartete Politik der sogenannten "Demokratischen Öffnung" wurde vorerst eingefroren, die weitere Stärkung der Rechte für die kurdische Bevölkerung nicht weiter umgesetzt. Im Zuge der Verfolgung der PKK haben die türkischen Justizbehörden ihr Vorgehen gegen deren politische Dachorganisation KCK (Union der Gemeinschaften Kurdistans) ausgeweitet.
? Beeinträchtigungen der Meinungs- und der Pressefreiheit resultieren nach wie vor aus verschiedenen, teils unklaren Rechtsbestimmungen, erstinstanzlicher Nichtbeachtung der Rechtsprechung des EGMR und u.a. auch höchstrichterlicher Rechtsprechung. Die vielfältige Presselandschaft berichtet zwar insgesamt kritischer als vor 2005, aber immer noch wenig regierungskritisch. Seit März 2011 kam es zu zahlreichen Verhaftungen von Journalisten. Ehemalige Tabu-Themen (Kurden, Armenien, Militär) können inzwischen offener diskutiert werden, wurden jedoch durch neue ersetzt (u.a. Person des Ministerpräsidenten, islamische Ordensgemeinschaften). Ob die im Rahmen des 3. Justizreformpakets geplanten Änderungen zu einer durchgreifenden Verbesserung führen, bleibt abzuwarten.
? Individuelle Glaubensfreiheit ist gewährleistet, die kollektiven Rechte muslimischer und nichtmuslimischer Religionsgemeinschaften werden jedoch nicht vollumfänglich gewährt. Das Wirken christlicher Minderheiten wird oft als Missionierung verstanden und deswegen zum Teil auch von den Innenbehörden mit Argwohn betrachtet. Nach dem Gesetz sowie nach Auffassung der Religionsbehörde Diyanet sind Missionierung und Religionswechsel zulässig.
? Homosexuelle, Transvestiten und Transsexuelle sind Diskriminierungen aufgrund von Homophobie sowie Gewalt durch Sicherheitskräfte und Private ausgesetzt.
1. Staatliche Repressionen
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung. Es kommt jedoch zu staatlichen repressiven Maßnahmen in unterschiedlichen Bereichen (siehe nachfolgende Abschnitte).
1.1. Politische Opposition
Politisch Oppositionelle werden nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen pro-kurdischen und in Teilen PKK-nahen BDP (Bar ve Demokrasi Partisi), die die 2009 verbotene DTP (Demokratik Toplum Partisi) ersetzt, wurde jedoch seit ihrem Bestehen ebenso wie ihre Vorgängerorganisationen von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit sowie die politische Betätigungsfreiheit der BDP-Abgeordneten und -Mitglieder einschränken.
Im Rahmen einer Kampagne gegen die als politischer Arm der PKK geltende Organisation KCK (Koma Ciwaken Kürdistan, Union der Gemeinschaften Kurdistans) wurden seit April 2009 über 1.500 Personen in allen Landesteilen und insbesondere im kurdisch geprägten Südosten verhaftet, darunter auch zahlreiche Bürgermeister und andere Mandatsträger der pro-kurdischen BDP. Nach anderen Angaben (u.a. der Europäischen Union) sind sogar über 2.000 Personen betroffen. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Mitglieder der KCK und damit einer terroristischen Vereinigung zu sein (Strafrahmen: 15 Jahre bis lebenslänglich). Die Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK), die als politische Dachorganisation der verschiedenen zivilen und militärischen Untergruppierungen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Kurdische Arbeiterpartei, auch in Deutschland als ausländische Terrororganisation eingestuft) gilt, hat nach Auffassung türkischer Behörden zum Ziel, Interessen der PKK in allen Lebensbereichen und auf allen Ebenen (Region, Provinz, Landkreise, Stadtteile und Straßenzüge) durchzusetzen. Das umfang-reichste Verfahren gegen 151 Angeklagte in Diyarbakir hat nach über einem Jahr Untersuchungshaft am 18. November 2010 begonnen und dauert weiterhin an. Die Vorwürfe beruhen nach Ansicht der Verteidigung zum großen Teil auf illegalen Telefonüberwachungen und nicht stichhaltigen Beweisen (insgesamt 13.000 Seiten). Das Verfahren ist derzeit in einer Sackgasse, da das Gericht u.a. Anträge auf Verteidigung in kurdischer Sprache ablehnte. Bei diversen anderen Verhaftungswellen im Südosten des Landes sowie in den Ballungszentren wie Istanbul, Ankara und Izmir wurden seit Mitte 2011 auch Journalisten, Akademiker, Gewerkschafter und Rechtsanwälte inhaftiert. Die vom dritten Justizreformpaket erwarteten Entlassungen einer größeren Zahl von Angeschuldigten oder Angeklagten aus der (Untersuchungs-)Haft haben sich bislang nicht realisiert.
1.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die türkische Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit, setzt diesen Rechten aber Grenzen.
Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen ab-zuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind.
In der Praxis werden bei pro-kurdischen oder politischen Versammlungen des linken Spektrums (z.B. marxistisch-leninistisch ausgerichteter Gruppierungen) regelmäßig dem Veranstaltungs-zweck zuwider laufende Auflagen bezüglich Ort und Zeit gemacht und zum Teil aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen Verbote ausgesprochen. Betroffen von Versammlungsverboten und Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind auch immer wieder Gewerkschaftsmitglieder. Selbst nicht anzeigepflichtige, da nicht unter das Versammlungsgesetz fallende Presseerklärungen, werden mit Auflagen bzw. Verboten belegt.
Fälle von massiver Gewalt seitens der Sicherheitskräfte, polizeilichen Ingewahrsamnahmen und strafrechtlichen Ermittlungen bei der Teilnahme an nicht genehmigten oder durch Auflösung unrechtmäßig werdenden Demonstrationen kommen vor; in manchen Fällen kommt es bei diesen Versammlungen auch zur Anwendung von Gewalt durch Demonstranten. Nicht genehmigte Versammlungen werden häufig unter Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken auf-gelöst.
Die extensive Auslegung des unklar formulierten § 220 tStGB (kriminelle Vereinigung) durch das Oberste Zivilgericht führt zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Sie müssen mit einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen.Die extensive Auslegung des unklar formulierten Paragraph 220, tStGB (kriminelle Vereinigung) durch das Oberste Zivilgericht führt zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Sie müssen mit einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen.
Allerdings sieht das 3. Justizreformpaket die Möglichkeit zu deutlichen Strafmilderungen für Nichtmitglieder einer Terrororganisation vor.
Das am 23.11.2004 novellierte Vereinsgesetz erlaubt die Gründung von Vereinen auf der Grund-lage der Zugehörigkeit u. a. zu einer Religion oder Volksgruppe innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens. Türkisch muss nur noch in der offiziellen Korrespondenz des Vereins mit staatlichen Institutionen benutzt werden. Beeinträchtigungen der Vereinstätigkeit sind mitunter zu beobachten; z. B. wurde gegen den Verein zur Förderung und Erforschung der kurdischen Sprache "Kurdi-Der" im Sommer 2010 in Van ein Verbotsverfahren eröffnet, weil er nach Ansicht des Gouverneursamtes gegen "Gesetze und Moral verstößt". Nach der versuchten Schließung des Verbandes der Schwulen, Lesben und Transsexuellen "Lambda Istanbul" wurde um die Zulassung des 2009 in Izmir gegründeten Vereins "SiyahPembeÜçgen" ("Schwarz-Pinkes Dreieck") gestritten. Der dortige Gouverneur verbot den Verein aufgrund des angeblichen Verstoßes gegen die öffentliche Moral und die "Struktur der türkischen Familie". Das Verfahren wurde im April 2010 zugunsten des Vereins entschieden (siehe auch Abschnitt 1.8.).
Die Meinungsfreiheit wird durch die Anwendung verschiedener Gesetze (insbesondere Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz) eingeschränkt. Die 2006 in Kraft getretenen Verschärfungen im Anti-Terror-Gesetz (ATG) sehen u.a. eine erneute Einführung des abgeschafften Art. 8 ATG ("separatistische Propaganda") und die Einführung des Verbots der "Verherrlichung von Terroris-mus" vor. Sie ermöglichen die Verurteilung als Beteiligung an Terrordelikten auch für viele Handlungen, die nicht in Zusammenhang mit Gewaltakten stehen. Ermittlungsverfahren, aber auch erstinstanzliche Entscheidungen der Gerichte stehen oft im Konflikt mit der durch die EMRK geschützte Meinungsfreiheit. Schriftliche wie mündliche Aussagen, die die PKK (z.B. Bezeichnung der PKK als "Guerrilla"), den PKK-nahen Fernsehsender ROJ-TV oder den inhaftierten Abdullah Öcalan in ein positives Licht stellen, werden strafrechtlich verfolgt. Die Anrede/Bezeichnung als "verehrter Herr (Sayin) Öcalan" soll aufgrund neuerer Rechtsprechung allerdings nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.Die Meinungsfreiheit wird durch die Anwendung verschiedener Gesetze (insbesondere Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz) eingeschränkt. Die 2006 in Kraft getretenen Verschärfungen im Anti-Terror-Gesetz (ATG) sehen u.a. eine erneute Einführung des abgeschafften Artikel 8, ATG ("separatistische Propaganda") und die Einführung des Verbots der "Verherrlichung von Terroris-mus" vor. Sie ermöglichen die Verurteilung als Beteiligung an Terrordelikten auch für viele Handlungen, die nicht in Zusammenhang mit Gewaltakten stehen. Ermittlungsverfahren, aber auch erstinstanzliche Entscheidungen der Gerichte stehen oft im Konflikt mit der durch die EMRK geschützte Meinungsfreiheit. Schriftliche wie mündliche Aussagen, die die PKK (z.B. Bezeichnung der PKK als "Guerrilla"), den PKK-nahen Fernsehsender ROJ-TV oder den inhaftierten Abdullah Öcalan in ein positives Licht stellen, werden strafrechtlich verfolgt. Die Anrede/Bezeichnung als "verehrter Herr (Sayin) Öcalan" soll aufgrund neuerer Rechtsprechung allerdings nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.
Nach der am 08.05.2008 in Kraft getretenen Reform des Artikels 301 tStGB können Ermittlungen zu diesem Straftatbestand nur noch nach Zustimmung des Justizministers aufgenommen werden. Zudem ist der Tatbestand "Beleidigung des Türkentums" durch die Formulierung "Beleidigung der Türkischen Nation" abgeändert, der Strafrahmen von drei auf zwei Jahre herunter-gesetzt sowie für im Ausland begangene Taten an das Inlandsstrafmaß angepasst worden. In der großen Mehrzahl der Fälle hat es die Justiz seither abgelehnt, Gerichtsverfahren einzuleiten.
Ein Urteil des obersten Zivilgerichts gegen den Literaturnobelpreisträger Orhan Pamuk nach Art. 301 tStGB wegen seiner Äußerung zu Morden an Armeniern und Kurden (Oktober 2009) eröffnet aber weiter den zivilrechtlichen Weg des Schadensersatzes bei Aussagen, die angeblich Dritte in ihrer Eigenschaft als türkische Staatsangehörige in ihrem Ehrempfinden verletzen. Kritik, Infragestellung oder Ironisierung des Staatsgründers Kemal Atatürk birgt weiterhin die Gefahr, zur Anzeige gebracht und von Staatsanwälten auch strafrechtlich verfolgt zu werden.Ein Urteil des obersten Zivilgerichts gegen den Literaturnobelpreisträger Orhan Pamuk nach Artikel 301, tStGB wegen seiner Äußerung zu Morden an Armeniern und Kurden (Oktober 2009) eröffnet aber weiter den zivilrechtlichen Weg des Schadensersatzes bei Aussagen, die angeblich Dritte in ihrer Eigenschaft als türkische Staatsangehörige in ihrem Ehrempfinden verletzen. Kritik, Infragestellung oder Ironisierung des Staatsgründers Kemal Atatürk birgt weiterhin die Gefahr, zur Anzeige gebracht und von Staatsanwälten auch strafrechtlich verfolgt zu werden.
Die Möglichkeit, Meinungen im Internet zu äußern, wurde durch das Gesetz zur Regulierung von Veröffentlichungen im Internet und zur Bekämpfung der Internetkriminalität" (Gesetz Nr. 5651 vom 04.05.2007) eingeschränkt. Nach Angaben des EU-Fortschrittsberichts 2010 ist der Zugang zu rund 8.000 Seiten gesperrt, Menschenrechtsorganisationen gehen von mindestens doppelt so vielen Seiten aus. Gegen Facebook, Google und andere Betreiber von Internetseiten laufen Gerichtsverfahren wegen Verletzung des geistigen Eigentums. Die Sperrung der Internet-seite YouTube wurde im November 2010 aufgehoben. Im November 2011 traten neue Maßnahmen zur optionalen Beschränkung des Internetzugangs in Kraft, bei denen sich Nutzer für zwei Filter ("Kinder" oder "Familie") entscheiden können.
Im Vergleich zur Situation vor 2005 berichtet die Presse zwar grundsätzlich freier und kritischer, insbesondere auch über die Regierung und Menschenrechtsverstöße. Insgesamt betrachtet haben jedoch die Pressefreiheit und der Pluralismus in der türkischen Medienlandschaft u.a. aufgrund der offenen Diskreditierungen von Journalisten durch Politiker, dem Steuerverfahren gegen den Unternehmer Aydin Dogan - die Dogan-Medien-Gruppe galt lange Zeit als wichtigste regierungs-kritische Stimme - und durch die zunehmende vorauseilende Selbstzensur in jüngster Zeit einen deutlichen Rückschlag erfahren. In der im Januar 2012 veröffentlichten Rangliste zur Pressefreiheit, dem sogenannten "Press Freedom Index" der Organisation Reporter ohne Grenzen hat die Türkei erneut an Boden verloren und belegt nun Platz 148 (vor Mexiko, Pakistan, Afghanistan, sechs Plätze hinter Russland) - zum Vergleich: 2010: 138, 2009: 122.
Konkret und in Einzelfällen wird die Pressefreiheit durch die Anwendung von zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 215 ("Preisen von Straftaten oder -tätern"), Art. 125 ("Beleidigung"), Art. 285 (Versuch der Beeinflussung der Justiz) oder Art. 288 tStGB (Verletzung der Geheimhaltungspflicht von Ermittlungen) eingeschränkt.Konkret und in Einzelfällen wird die Pressefreiheit durch die Anwendung von zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Artikel 215, ("Preisen von Straftaten oder -tätern"), Artikel 125, ("Beleidigung"), Artikel 285, (Versuch der Beeinflussung der Justiz) oder Artikel 288, tStGB (Verletzung der Geheimhaltungspflicht von Ermittlungen) eingeschränkt.
Betroffen sind insbesondere Journalisten aller Zeitungen, die sich mit der PKK auseinandersetzen oder dem angeblichen Ergenekon-Netzwerk, das 2003/2004 geplant haben soll, die AKP-Regierung zu stürzen. Im März 2011 wurden im Zusammenhang mit dem Ergenekon-Verfahren zahlreiche Medienvertreter, darunter auch die namhaften Journalisten Ahmet Sik und Nedim Sener, die zu den bekanntesten investigativen Journalisten des Landes zählen, festgenommen. Sik und Sener hatten 2007 durch ihre Veröffentlichungen über die mutmaßliche Verwicklung von Polizei und Armee in politische Morde und Putschpläne die entsprechenden Ergenekon-Verfahren erst ins Rollen gebracht. In den Medien wird vermutet, dass durch die Verhaftung einerseits Kritik an den Auswüchsen der Ergenekon-Verfahren (u.a. ständig wachsender Kreis von Verdächtigen, formale Mängel in den Anklageschriften, nach vier Jahren Ermittlungen bisher keine Verurteilungen) und andererseits die kritischen Recherchen beider Journalisten in Bezug auf das der AKP nahe stehende einflussreiche religiöse Fetullah-Gülen-Netzwerk, verhindert werden sollen. Im März 2012 wurden sie aus der Untersuchungshaft entlassen, die Verfahren ge-gen sie laufen aber weiter.Betroffen sind insbesondere Journalisten aller Zeitungen, die sich mit der PKK auseinandersetzen oder dem angeblichen Ergenekon-Netzwerk, das 2003 aus 2004, geplant haben soll, die AKP-Regierung zu stürzen. Im März 2011 wurden im Zusammenhang mit dem Ergenekon-Verfahren zahlreiche Medienvertreter, darunter auch die namhaften Journalisten Ahmet Sik und Nedim Sener, die zu den bekanntesten investigativen Journalisten des Landes zählen, festgenommen. Sik und Sener hatten 2007 durch ihre Veröffentlichungen über die mutmaßliche Verwicklung von Polizei und Armee in politische Morde und Putschpläne die entsprechenden Ergenekon-Verfahren erst ins Rollen gebracht. In den Medien wird vermutet, dass durch die Verhaftung einerseits Kritik an den Auswüchsen der Ergenekon-Verfahren (u.a. ständig wachsender Kreis von Verdächtigen, formale Mängel in den Anklageschriften, nach vier Jahren Ermittlungen bisher keine Verurteilungen) und andererseits die kritischen Recherchen beider Journalisten in Bezug auf das der AKP nahe stehende einflussreiche religiöse Fetullah-Gülen-Netzwerk, verhindert werden sollen. Im März 2012 wurden sie aus der Untersuchungshaft entlassen, die Verfahren ge-gen sie laufen aber weiter.
Insgesamt, so der Fortschrittsbericht der EU-Kommission von 2010, sind über 4.000 Verfahren gegen Journalisten eingeleitet. Bei einer Veranstaltung am 17.03.2012 bezifferte der Vorsitzende der türkischen Journalistenvereinigung die Zahl der insgesamt anhängigen Verfahren gegen Vertreter der Presse mit 10.000. Dabei handelt es sich offenbar um alle gegen die Presse anhängigen Verfahren, nicht nur wegen "Terrorpropaganda" oder "Propaganda gegen den Staat", sondern auch wegen Verleumdung, Beleidigung usw.
Über die Kurdenthematik wird offen und über die Armenierfrage immer häufiger und kontroverser berichtet. Auch die Möglichkeiten zur Kritik am Militär haben sich deutlich verbessert. Weiterhin werden mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" Publikationsverbote ausgesprochen. Dies trifft - teilweise wiederholt - vor allem kurdische oder linke Zeitungen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in seiner am 20.10.2009 veröffentlichten Entscheidung "Ürper und andere./.Türkei" Verstöße der Regierung gegen Art. 10 der EMRK - Meinungsfreiheit - fest und sprach den Klägern Schadensersatz zu. Gegenstand des Verfahrens waren die Schließung verschiedener Zeitungen (Ülkede Özgür Gündem, Gündem, Güncel, Gercek Demokrasi) und die strafrechtliche Verfolgung von Herausgebern oder leitenden Mitarbeitern.Über die Kurdenthematik wird offen und über die Armenierfrage immer häufiger und kontroverser berichtet. Auch die Möglichkeiten zur Kritik am Militär haben sich deutlich verbessert. Weiterhin werden mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" Publikationsverbote ausgesprochen. Dies trifft - teilweise wiederholt - vor allem kurdische oder linke Zeitungen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in seiner am 20.10.2009 veröffentlichten Entscheidung "Ürper und andere./.Türkei" Verstöße der Regierung gegen Artikel 10, der EMRK - Meinungsfreiheit - fest und sprach den Klägern Schadensersatz zu. Gegenstand des Verfahrens waren die Schließung verschiedener Zeitungen (Ülkede Özgür Gündem, Gündem, Güncel, Gercek Demokrasi) und die strafrechtliche Verfolgung von Herausgebern oder leitenden Mitarbeitern.
1.3. Minderheiten
Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der Schutz allerdings auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca. 3.000), die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) und die jüdische Gemeinschaft (ca. 27.000 Mitglieder). Nicht umfasst sind z. B. die syrisch-orthodoxe Religionsgemeinschaft sowie Katholiken und Protestanten.Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Artikel 39,) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Artikel 40,). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der Schutz allerdings auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca. 3.000), die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) und die jüdische Gemeinschaft (ca. 27.000 Mitglieder). Nicht umfasst sind z. B. die syrisch-orthodoxe Religionsgemeinschaft sowie Katholiken und Protestanten.
[Zur Lage religiöser Minderheiten vgl. auch die Ausführungen zu 1.4.][Zur Lage religiöser Minderheiten vergleiche auch die Ausführungen zu 1.4.]
Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio., davon 90% Tscherkessen), Roma (nach unter-schiedlichen Quellen zwischen 2 und 5 Mio.), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albaner). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben wer-den).
(......)
Der private Gebrauch des Kurdischen (Kurmanci) und der weniger verbreiteten, vermutlich aus dem Altpersischen entstandenen Sprache Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen sind bisher nicht erlaubt. Die türkische Regierung kündigte im Juni 2012 jedoch die Einführung des Wahlfachs "kurdische Sprache" an Schulen an. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache wird die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden, aber auch andere ethnische Gruppen, etwa Zaza-sprachigen Aleviten, erschwert. 2010 wurde indes durch eine Änderung des Wahlgesetzes das Verbot von Wahlwerbung in einer anderen Sprache als Türkisch aufgehoben, und bei den Parlamentswahlen im Juni 2011 fand Wahlwerbung auf Kurdisch und vereinzelt auch Zaza und Armenisch statt.
Seit 2009 sendet der staatliche TV-Sender TRT 6 ein 24-Stunden-Programm in den Sprachen Kurmanci (Kurdisch) und Zaza. Zudem wurden alle bisher geltenden zeitlichen Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" aufgehoben. An der staatlichen Artuklu-Universität in Mardin wurde 2010 ein "Institut für lebende Sprachen" (u.a. Kurdisch und Aramäisch) eingerichtet. Die staatliche Alpaslan-Universität in Mus bietet einen Magister in kurdischer Sprache an, die private Istanbuler Bilgi-Universität hat Kurdisch seit 2009 als Wahlfach im Programm. In Tunceli gibt es universitäre Angebote zum Erlernen der Sprache Zaza.
Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Regierung und Militär sehen, dass die Probleme im Südosten nicht allein mit militärischen Mitteln zu überwinden sind. Seit Mitte 2010 ist jedoch die von Staatspräsident Gül und Ministerpräsident Erdogan 2009 initiierte "Demokratische Öffnung" (zuvor "Kurdische Öffnung") aufgrund nationalistischer Vorbehalte und andauernder Anschläge durch die PKK zum Stillstand gekommen. Im Juni 2012 starben bei einem Gefecht zwischen kurdischen Rebellen und türkischen Truppen in der Provinz Hakkari 26 Menschen, bei dortigen Kämpfen im Juli/August 2012 wurden mindestens 115 PKK-Kämpfer und zahlreiche Soldaten getötet. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser massiv und wohl auch teilweise drastisch sanktioniert.
Laut einer aktuellen Meldung der APA, APA0007 5 AA 0166 CA vom 25.01.2013, hat das türkische Parlament am 24.01.2013 ein Gesetz zur Zulassung der kurdischen Sprache vor Gericht verabschiedet. Wie die amtliche Nachrichtenagentur Anadolu meldet, ist durch das Gesetz künftig auch der Besuch von Ehepartnern bei kurdischen Gefangenen gestattet.
1.5. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Der Menschenrechtskommissar des Europarats, Thomas Hammarberg, erkennt in seinem Bericht vom 10. Januar 2012 zwar Fortschritte im Bereich der Justiz an, stellt jedoch das Fortbestehen erheblicher Defizite fest. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die teilweise exzessiv lange Dauer der Strafverfahren und der Untersuchungshaft.
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm KCK zunehmend als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten.
Untersuchungshaft wird regelmäßig mit schwacher rechtlicher Begründung verhängt. Die Untersuchungshaftzeiten wurden zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung des Art. 102 tStPO eingeschränkt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf, bei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren.Untersuchungshaft wird regelmäßig mit schwacher rechtlicher Begründung verhängt. Die Untersuchungshaftzeiten wurden zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung des Artikel 102, tStPO eingeschränkt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf, bei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren.
Das 3. Justizreformpaket sieht eine stärker ausgeprägte Begründungspflicht für die Anordnung von Untersuchungshaft durch den Richter vor.
Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u.a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig. Seit 2010 sind zumindest Entlassungen gerichtlich überprüfbar. Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen. [Zur Straflosigkeit in Folterfällen siehe Ziffer III.2.] Generell gilt, dass die Justiz überlastet ist, Verfahren sich dadurch häufig lange hinziehen. Das 3. Justizreformpaket soll die Justiz entlasten und damit verfahrensbeschleunigend wirken.Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Für Entscheidungen u.a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig. Seit 2010 sind zumindest Entlassungen gerichtlich überprüfbar. Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen. [Zur Straflosigkeit in Folterfällen siehe Ziffer römisch drei.2.] Generell gilt, dass die Justiz überlastet ist, Verfahren sich dadurch häufig lange hinziehen. Das 3. Justizreformpaket soll die Justiz entlasten und damit verfahrensbeschleunigend wirken.
Grundsätzlich kommt es zu keinen Verurteilungen mehr, wenn der Angeklagte bei Gericht - etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen.
In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen bestehen weiter große Defizite. Mit einem im März 2012 verabschiedeten Gesetz zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor häuslicher Gewalt haben nun zwar auch unverheiratete Frauen An-spruch auf staatlichen Schutz. Insgesamt bleibt jedoch die praktische Umsetzung der gesetzlichen Regelungen lückenhaft und die Zufluchtsmöglichkeiten für von Gewalt betroffene Frauen etwa in staatlichen Frauenhäusern ungenügend (s.u. 1.8.).
Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Anti-Terror-Gesetz (ATG) sieht eine Ausweitung dieser Frist auf bis zu 48 Stunden vor und senkt die Verfahrensgarantien für Personen ab, die terroristischer Straftaten beschuldigt werden.
Das Recht auf kostenlose Rechtsberatung gilt seit Dezember 2006 nur bei Schuldvorwürfen mit einem Strafrahmen von mindestens 5 Jahren.
Nach spätestens 24 Stunden (in bestimmten Fällen organisierter Kriminalität bis 48 Stunden, Art. 250 Abs. 1 lit. a und c tStPO) zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zu-ständigen Haftrichter vorgeführt werden (Art. 91 tStPO).Nach spätestens 24 Stunden (in bestimmten Fällen organisierter Kriminalität bis 48 Stunden, Artikel 250, Absatz eins, Litera a und c tStPO) zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zu-ständigen Haftrichter vorgeführt werden (Artikel 91, tStPO).
In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage verlängert werden. Bei Festnahmen in Sicherheitszonen kann die in Art. 91 Abs. 3 tStPO vorgesehene Frist von vier Tagen auf Antrag der Staatsanwaltschaft und Entscheidung des Haftrichters auf bis zu sieben Tage verlängert werden. Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen über-schritten werden.In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage verlängert werden. Bei Festnahmen in Sicherheitszonen kann die in Artikel 91, Absatz 3, tStPO vorgesehene Frist von vier Tagen auf Antrag der Staatsanwaltschaft und Entscheidung des Haftrichters auf bis zu sieben Tage verlängert werden. Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen über-schritten werden.
Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von - durch die Strafprozessordnung verbotenen, - erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte berichten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet werden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin. 2011 wurde ein Fall bekannt, bei dem einen Beschuldigten seitens der Sicherheitskräfte belastende Telefondaten auf das Mobiltelefon geladen wurden.
Durch Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes und weiterer Gesetze am 28.07.2010 wurde die Rechtslage für über 16-jährige Minderjährige, die wegen Terrordelikten beschuldigt werden, an das UN-Protokoll für Kinderrechte (1995 unterzeichnet) sowie das Kinderschutzgesetz von 2005 angepasst. 16- und 17-jährige Personen sind nun ausschließlich der Jugendgerichtsbarkeit unterworfen. Minderjährige, die wegen Terror, Propaganda bzw. Widerstand gegen die Staatsgewalt schuldig befunden werden, können nicht mehr zusätzlich wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt werden. Zudem werden die Möglichkeiten für Bewährungsstrafen und Straf-aussetzungen erweitert und es greifen eine Reihe von Strafmaßreduzierungen.
(........)
III. Menschenrechtslagerömisch drei. Menschenrechtslage
1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung
Die Türkei gehört dem Europarat an und ist Partei der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950, des 1. Zusatzprotokolls (Grundrecht auf Eigentum) sowie des 6. Zusatzprotokolls zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten, des 11. (obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), des 13. (uneingeschränkte Aufhebung der Todesstrafe) und des 14. Zusatzprotokolls. Das 4. (u. a. Verbot der Kollektivausweisung und Recht auf Aufenthalt von Staatsbürgern), 7. (Verfahrensgarantien) und 12. Zusatzprotokoll (Verbot jeder Form von Diskriminierung) wurde jeweils unterzeichnet, aber bislang nicht ratifiziert.
Die Türkei ist weiterhin Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987.
Sie gehört neben dem Europarat auch der OSZE an. Für sie gelten die menschenrechtsrelevanten Dokumente dieser Organisationen, vor allem das Kopenhagener Dokument von 1990.
Der Europarat ist im Rahmen von Justizprojekten in der Türkei tätig.
Darüber hinaus gehört die Türkei zu den Erstunterzeichnern des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (11.05.2011). Die vom türkischen Parlament am 24.11.2011 beschlossene Ratifikation des Übereinkommens kann erst dann zum Inkrafttreten führen, wenn genügend Staaten dem Übereinkommen beigetreten sind.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt im Land als Ersatz für die bislang fehlende Verfassungsbeschwerde (sie wird ab dem 23.09.2012 eingeführt) eine wichtige Rolle. Bislang wird der EGMR in vielen Fällen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges angerufen. Zum anderen ist die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar. Beide Aspekte werden jedoch in der innerstaatlichen Justiz nicht ausreichend berücksichtigt. Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats mit der Türkei aufgrund nicht umgesetzter Urteile wie Ülke/Türkei (Wehrdienstverweigerung) oder Xenides-Arestis/Türkei (Eigentumsfragen in Nordzypern). Die Urteile des EGMR insbesondere im Bereich Meinungsfreiheit werden nicht ausreichend von Gerichten der ersten Instanz berücksichtigt.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt im Land als Ersatz für die bislang fehlende Verfassungsbeschwerde (sie wird ab dem 23.09.2012 eingeführt) eine wichtige Rolle. Bislang wird der EGMR in vielen Fällen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges angerufen. Zum anderen ist die EMRK aufgrund Artikel 90, der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar. Beide Aspekte werden jedoch in der innerstaatlichen Justiz nicht ausreichend berücksichtigt. Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats mit der Türkei aufgrund nicht umgesetzter Urteile wie Ülke/Türkei (Wehrdienstverweigerung) oder Xenides-Arestis/Türkei (Eigentumsfragen in Nordzypern). Die Urteile des EGMR insbesondere im Bereich Meinungsfreiheit werden nicht ausreichend von Gerichten der ersten Instanz berücksichtigt.
Der Menschenrechtsschutz wird in der Verfassung in Artikel 2 festgeschrieben und in den folgenden Paragraphen konkretisiert. Parteien werden durch Artikel 68 Abs. 4, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Art. 81) auf ihre Einhaltung verpflichtet.Der Menschenrechtsschutz wird in der Verfassung in Artikel 2 festgeschrieben und in den folgenden Paragraphen konkretisiert. Parteien werden durch Artikel 68 Absatz 4,, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Artikel 81,) auf ihre Einhaltung verpflichtet.
Die Türkei ist Partei folgender VN-Übereinkommen:
? Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 (in der Türkei in Kraft seit 10.08.1988);
? Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1966 (in Kraft seit 16.06.2002);
? Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 (seit 27.01.1995 in Kraft) und des Zusatzprotokolls betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinder-pornographie von 2000, das von der Türkei am 08.09.2000 unterzeichnet und am 28.05.2002 ratifiziert wurde. Das Zusatzprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten wurde von der Türkei ebenfalls am 08.09.2000 unterzeichnet und am 02.03.2004 ratifiziert. Am 25.11.2010 wurde zudem die 2007 unterzeichnete Europaratskonvention über den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch ratifiziert;
? Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979, von der Türkei am 24.07.1985 ratifiziert, und das Zusatzprotokoll von 1999, am 08.09.2000 unter-zeichnet, am 26.08.2002 ratifiziert;
? Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau von 1952, am 25.05.1959 ratifiziert;
? Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, mit dem Vorbe-halt, die Genfer Flüchtlingskonvention nur auf Flüchtlinge aus Europa anzuwenden;
? Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948 (in Kraft seit dem 29.03.1950);
? Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966: Die Türkei unterzeichnete das Abkommen am 15.08.2000. Ratifiziert wurde es am 10.07.2003, es trat am 11.08.2003 mit Vorbehalten zu Art. 13 Abs. 3 und 4. in Kraft.? Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966: Die Türkei unterzeichnete das Abkommen am 15.08.2000. Ratifiziert wurde es am 10.07.2003, es trat am 11.08.2003 mit Vorbehalten zu Artikel 13, Absatz 3 und 4, in Kraft.
? Die Türkei unterzeichnete am 15.08.2000 sowohl den Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ratifiziert am 07.07.2003; in Kraft seit dem 21.07.2003) als auch den Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 (ratifiziert am 10.07.2003, in Kraft seit dem 11.08.2003). Gleichzeitig hat sie jedoch mehrere Erklärungen und Vorbehalte abgegeben, die mit Verweis auf die türkische Verfassung und den Vertrag von Lausanne die Bedeutung der Unterzeichnung der Pakte im Hinblick auf die Beachtung von Menschenrechten bei extraterritorialen Einsätzen türkischer Sicherheitskräfte (Nordirak, Nordzypern) und auf die Garantie der Rechte ethnischer und religiöser Minderheiten, stark einschränken. Das Fakultativprotokoll zum ersten Pakt, das eine Individualbeschwerde zu einem besonderen Ausschuss vorsieht, wurde am 03.02.2004 gezeichnet, jedoch mit einer Vorbehaltsklausel am 29.06.2006 ratifiziert (in Kraft seit 05.08.2006). Das 2. Fakultativprotokoll (Abschaffung der Todesstrafe) ist seit dem 27.12.2005 in Kraft.
? Fakultativprotokoll zu dem VN-Übereinkommen gegen Folter (OPCAT), am 14.09.2005 unterzeichnet. Das eine unabhängige, finanziell und strukturell autonome Überwachungseinrichtung vorsehende Fakultativprotokoll wurde am 23.02.2011 ratifiziert und trat am 12.03.2011 in Kraft.
? Internationales Übereinkommen zum Schutz der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (in Kraft seit dem 08.07.2004);
? Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (unterzeichnet am 30.03.2007, ratifiziert am 28.09.2009, Zusatzprotokoll unterzeichnet am 28.09.2009.
Die Türkei ist - trotz ihres Beitritts zur Organisation Islamischer Staaten (OIC) 1969 - nicht Partei der Erklärung der Islamischen Staaten zu Menschenrechten.
2. Folter
Die AK-Partei-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat-Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten.Die AK-Partei-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Artikel 94 f, f, des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat-Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten.
Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es zu übermäßiger Gewaltanwendung.
Die Zahl der Beschwerden und offiziellen Vorwürfe, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folter- oder Misshandlungsfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2011 landesweit weiter zurückgegangen. Nach glaubhaften Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wurden 2011 insgesamt mindestens 207 (2010: 161, 2009: 252) Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden.
Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich verbessert; es werden weiterhin Einzelfälle zur Anzeige gebracht, vor allem in Gestalt von körperlicher Misshandlung und psychischen Drucks. Auch die Regierung räumt ein, dass Folter in wenigen Ausnahmefällen vorkommt. Ein Beispiel war im Jahr 2008 der Tod des Linksaktivisten Engin Ceber, der erwiesenermaßen im Typ-F-Gefängnis von Sincan (für Häftlinge, die wegen Terror oder organisierten Verbrechens inhaftiert sind, vgl. Abschnitt III. 4.), vermutlich aber auch von Jandarma-Kräften unmenschlich behandelt wurde und laut gerichtsmedizinischer Untersuchung an den Folgen seiner Verletzungen gestorben ist. Erstmalig hat sich eine türkische Regierung für einen solchen Vorgang öffentlich bei den Hinterbliebenen entschuldigt.Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich verbessert; es werden weiterhin Einzelfälle zur Anzeige gebracht, vor allem in Gestalt von körperlicher Misshandlung und psychischen Drucks. Auch die Regierung räumt ein, dass Folter in wenigen Ausnahmefällen vorkommt. Ein Beispiel war im Jahr 2008 der Tod des Linksaktivisten Engin Ceber, der erwiesenermaßen im Typ-F-Gefängnis von Sincan (für Häftlinge, die wegen Terror oder organisierten Verbrechens inhaftiert sind, vergleiche Abschnitt römisch drei. 4.), vermutlich aber auch von Jandarma-Kräften unmenschlich behandelt wurde und laut gerichtsmedizinischer Untersuchung an den Folgen seiner Verletzungen gestorben ist. Erstmalig hat sich eine türkische Regierung für einen solchen Vorgang öffentlich bei den Hinterbliebenen entschuldigt.
Straflosigkeit der Täter in Folterfällen ist weiterhin ein ernstzunehmendes Problem. Laut Bericht des UN-Komitees gegen Folter (CAT) von Juni 2011 mangelt es an unabhängiger, unparteiischer und transparenter Untersuchung. Sicherheitskräfte, die unter Verdacht der Folter oder der unmenschlichen Behandlung stehen, würden zu selten vom Dienst suspendiert und gefährdeten damit die effektive Aufklärung. Strafrechtliche Ermittlungen erfolgen, so CAT, oft auf der Grundlage von Artikeln, die Bewährung und mindere Haftstrafen vorsehen (Art. 256 "Exzessive Gewaltausübung", Art. 86 "Vorsätzliche Verletzung"), und nicht auf der Grundlage von Art. 94 bzw. 95 (Folter).Straflosigkeit der Täter in Folterfällen ist weiterhin ein ernstzunehmendes Problem. Laut Bericht des UN-Komitees gegen Folter (CAT) von Juni 2011 mangelt es an unabhängiger, unparteiischer und transparenter Untersuchung. Sicherheitskräfte, die unter Verdacht der Folter oder der unmenschlichen Behandlung stehen, würden zu selten vom Dienst suspendiert und gefährdeten damit die effektive Aufklärung. Strafrechtliche Ermittlungen erfolgen, so CAT, oft auf der Grundlage von Artikeln, die Bewährung und mindere Haftstrafen vorsehen (Artikel 256, "Exzessive Gewaltausübung", Artikel 86, "Vorsätzliche Verletzung"), und nicht auf der Grundlage von Artikel 94, bzw. 95 (Folter).
Ein Problem bei der strafrechtlichen Verfolgung der Täter ist die Nachweisbarkeit von Folter und Misshandlungen. Die seit Januar 2004 geltende Regelung, dass außer auf Verlangen des Arztes Vollzugsbeamte nicht mehr bei der Untersuchung von Personen in Gewahrsam bzw. Haft anwesend sein dürfen und das Untersuchungsergebnis direkt dem Staatsanwalt versiegelt (ohne Kopie für die Vollzugsbeamten) auszuhändigen ist, wird nicht durchgehend angewandt. Zudem sind medizinische Gutachten nur von staatlich kontrollierten Stellen zugelassen; die Ärztekammer berichtet über Druck auf einzelne Ärzte und Einschüchterungsversuche durch Androhung von Disziplinarverfahren durch das zuständige forensische Institut. Grundsätzlich kann gegen alle Sachverständigengutachten - hierzu zählt auch ein medizinisches Gutachten - Einspruch erhoben werden.
3. Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft.
4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen
Willkürliche kurzfristige Festnahmen im Rahmen von - mitunter erlaubten, aber in einigen Fällen eskalierenden - Demonstrationen oder Trauerzügen kommen vor. Sie werden von offizieller Seite regelmäßig mit dem Hinweis auf die angebliche Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. Verbreitung von Propaganda einer kriminellen Organisation gerechtfertigt. Festnahmen von Flüchtlingen, die "temporäres Asyl" beantragen (siehe Ziff. III.5.), ergehen regelmäßig ohne schriftliche Begründung; ein Rechtsschutz ist nicht vorgesehen. Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechtsorganisationen kam es 2011 zu mindestens 19 Tötungen durch Sicherheitskräfte in Folge rechtswidrigen Schusswaffengebrauches, d.h. ermessenswidriger Umsetzung des Polizeigesetzes (Gesetz Nr. 5681, in Kraft seit 2007). Im Dezember 2011 wurden 34 Zivilisten (Schmuggler im Grenzgebiet zum Irak) zwischen 12-40 Jahren bei einem Lufteinsatz der türkischen Streitkräfte getötet, der sich gegen vermeintliche PKK-Kämpfer richtete.Willkürliche kurzfristige Festnahmen im Rahmen von - mitunter erlaubten, aber in einigen Fällen eskalierenden - Demonstrationen oder Trauerzügen kommen vor. Sie werden von offizieller Seite regelmäßig mit dem Hinweis auf die angebliche Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. Verbreitung von Propaganda einer kriminellen Organisation gerechtfertigt. Festnahmen von Flüchtlingen, die "temporäres Asyl" beantragen (siehe Ziff. römisch drei.5.), ergehen regelmäßig ohne schriftliche Begründung; ein Rechtsschutz ist nicht vorgesehen. Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechtsorganisationen kam es 2011 zu mindestens 19 Tötungen durch Sicherheitskräfte in Folge rechtswidrigen Schusswaffengebrauches, d.h. ermessenswidriger Umsetzung des Polizeigesetzes (Gesetz Nr. 5681, in Kraft seit 2007). Im Dezember 2011 wurden 34 Zivilisten (Schmuggler im Grenzgebiet zum Irak) zwischen 12-40 Jahren bei einem Lufteinsatz der türkischen Streitkräfte getötet, der sich gegen vermeintliche PKK-Kämpfer richtete.
In der Türkei gibt es zurzeit 377 Gefängnisse (2010: 371, 2009:429, 2006: 382), darunter 17 sog. F-Typ-Gefängnisse für Häftlinge, die wegen Terror- oder organisiertem Verbrechen verurteilt wurden. 2011 wurden 10 (2010: 7, 2009: 22) neue Haftanstalten geschaffen. In den vergangenen sechs Jahren wurden insgesamt 118 Haftanstalten geschlossen. Justizminister Ergin erklärte 2010, dass 87 neue Gefängnisse bis 2015 eröffnet werden sollen.
Die Gefängnisse sind überfüllt. Bei einer offiziellen Kapazität der Gefängnisse für 121.804 Personen (2010: 114.220) waren Ende 2011 nach offiziellen Angaben 127.831 Personen inhaftiert (2010: 120.814, 2009: 116.917).
Darunter befinden sich 73.419 Strafgefangene (2010: 65.236, 2009: 77.040) und 54.412 Untersuchungshäftlinge (2010: 55.578, 2009: 39.877), wobei in 17.950 (2010: 21.330) Fällen ein Urteil ergangen, aber noch nicht rechtskräftig ist.
Die Grundausstattung der türkischen Gefängnisse entspricht nach Angaben des türkischen Justizministeriums den EU-Standards. Auch der Ausschuss des Europarats für die Verhütung der Folter (CPT) bestätigt in seinem 2011 veröffentlichten Bericht, dass die materiellen Bedingungen in den Haftanstalten im Großen und Ganzen adäquat seien (CPT/Inf (2011) 13). Die Haftbedingungen sind aufgrund der großen Überbelegung der Haftanstalten jedoch dennoch schwierig. Das CPT empfiehlt die Haftbedingungen dahingehend zu prüfen, dass überall adäquater Zugang zu natürlichem Licht und die Möglichkeit zu täglichem Freiluftsport gewährleistet wird. Der Bericht des UN-Komitees gegen Folter (CAT) konstatiert darüber hinaus einen Mangel an Gefängnis-Personal (ca. 8.000) und medizinischem Personal. Berichte über mangelnden Zugang zur medizinischen Versorgung von kranken Häftlingen sind demzufolge besorgniserregend. Die 2007 vom CPT kritisierten Haftbedingungen des im Imrali-Hochsicherheitsgefängnis inhaftierten Abdullah Öcalan wurden verbessert. Im November 2009 wurden fünf weitere Insassen auf der Insel untergebracht. Medienberichten zufolge hat Öcalan Zugang zu Freizeitmöglichkeiten; ein Besuchsrecht für Familienangehörige wurde eingeräumt.
2011 bestanden in der Türkei lediglich drei geschlossene Haftanstalten für Kinder und Jugendliche (Altersgruppe 12-21 Jahre), so dass ein großer Teil der Kinder und Jugendlichen in Erwachsenen-Haftanstalten untergebracht ist. Soweit wie möglich werden Kinder und Jugendliche dort getrennt von den erwachsenen Häftlingen untergebracht, zumindest die Gemeinschafts-einrichtungen müssen jedoch gemeinsam genutzt werden. Die Erwachsenenhaftanstalten verfügen in der Regel kaum auf die junge Zielgruppe abgestimmte Bildungs- oder Beschäftigungsmöglichkeiten, in den Jugendhaftanstalten gibt es zumindest teilweise eine recht umfassende Angebotspalette.
Vorwürfe von Gewalt und sexueller Misshandlung von jugendlichen Insassen in der (Erwachsenen-) Haftanstalt Pozanti haben das Thema der Inhaftierung Minderjähriger in der Türkei Anfang 2012 in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. Justizminister Ergin bezeichnete die Vorwürfe als nicht neu und unzutreffend. Gleichwohl wurden Anfang März auf seine Weisung 199 Minderjährige aus Pozanti in die Jugendhaftanstalt Ankara verlegt und leitende Mitarbeiter von Pozanti in andere Haftanstalten versetzt.
IV. Rückkehrfragenrömisch vier. Rückkehrfragen
1. Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer
1.1. Grundversorgung
In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozial-leistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungs-fonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv wer-den können.In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozial-leistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungs-fonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv wer-den können.
Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Ziel der Behörde ist es, möglichst alle Menschen zu erreichen, die mit weniger als 4,3 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; dies entspricht rund 3 Mio. Menschen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
1.2. Medizinische Versorgung
Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet.
Landesweit bestehen 1.389 Krankenhäuser mit einer Kapazität von ca. 195.000 Betten, davon ca. 60% in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogen-abhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden
Das neu eingeführte und noch im Aufbau befindliche Hausarztsystem, das seit 2011 flächendeckend in allen Provinzen etabliert ist, ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem die bisherigen 4.254 (Stand: 2009) Gesundheitsstationen (Saglik Ocagi) ablösen. und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung führen Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig. Jeder Bürger kann anhand seiner Identitätsnummer feststellen, welcher Hausarzt für ihn zuständig ist. Ein Wechsel des Hausarztes ist grundsätzlich möglich.
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt bei ca. 1.500. Insgesamt stehen aktuell rund 7.800 Betten für die stationäre Behandlung psychisch und posttraumatisch erkrankter Menschen zur Verfügung (acht Fachkliniken in den Provinzen Istanbul, Samsun, Manisa, Adana, Elazig, Trabzon und Bolu, acht Regionalkrankenhäuser sowie drei weitere Krankenhäuser in Istanbul). Dem im Oktober 2011 vorgestellten "Aktionsplan für Mentale Gesundheit" zufolge sollen die bestehenden acht Fachkliniken jedoch zugunsten von regionalen, verstärkt ambulant arbeitenden Einrichtungen bis 2023 geschlossen werden. Die Auswirkungen einer solchen Reform auf die Qualität der Behandlung ist noch nicht abzusehen, die ohnehin nur begrenzt bestehenden Dauereinrichtungen für psychisch Kranke oder betreute Wohnheime für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, würden mit diesem Vorhaben jedoch noch weiter reduziert.
[Weitere Details zur Behandlung psychischer Erkrankungen siehe Anlage I]
Therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige (AMATEM) befinden sich in acht psychiatrischen Kliniken in Ankara, Antalya, Denizli, Manisa, Samsun, Elazig, Adana, sowie in zwei Kliniken in Izmir.
Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite, allerdings versorgt das Gesundheitsministerium derzeit alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphinen, auch können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten künftig in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben.
Derzeit bestehen landesweit 29 staatliche Krebszentren (Onkologiestationen in Krankenhäusern), die gegenwärtig mit Palliativstationen versorgt werden. 122 Untersuchungszentren (KETEM) bieten eine Früherkennung von Krebs an,
Im Rahmen der häuslichen Krankenbetreuung sind in allen Landesteilen derzeit 500 staatliche mobile Teams im Einsatz (bestehend meist aus Arzt, Krankenpfleger, Fahrer, ggf. Physiotherapeut etc.), die Kranke zu Hause betreuen. 200 dieser Teams sind im Südosten der Türkei tätig.
Eine AIDS-Behandlung - zu deren Bezahlung die "Grüne Karte" (s.u.) grundsätzlich auch berechtigt - kann in allen Provinzen mit Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung.
Zum 01.01.2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Grundlage für das neue Krankenversicherungssystem ist das Gesetz Nr. 5510 über Sozial-versicherungen und die Allgemeine Krankenversicherung vom 01.10.2008. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterfallen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei, Ausnahmen gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende, Häftlinge sowie für die noch bis 2013 über eigene Betriebskrankenkassen versicherten Bankangestellten.
Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u.a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heil-behandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich.
Teilweise wird eine der "Praxisgebühr" ähnliche Zahlung oder eine Zuzahlung fällig, für besondere Zusatzleistungen wie Einzelzimmer oder Chefarztbehandlung sowie Behandlungen in privaten Krankenhäusern sollen ebenfalls zusätzliche Kosten anfallen (die grundsätzlich auch durch private Zusatzversicherungen abgedeckt werden können).
Die Beitragshöhe von in der Türkei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen liegt bei 12,5 % des Bruttolohns, wovon 5 % von Arbeitnehmer- und 7,5 % von Arbeitgeberseite beglichen werden.
Nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallende türkische Staatsbürger mit einem Einkommen von weniger als einem Drittel des Mindestlohns können von der Beitragspflicht befreit werden. Bei einem Einkommen zwischen einem Drittel und einem vollen Mindestlohn liegt der monatliche Beitragssatz bei derzeit rund 35 TL, bis zu einem Einkommen des zweifachen Mindestlohns TL bei rund 106 TL und darüber bei rund 213 TL. Die Berechnung des Einkommens erfolgt durch die Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität unter Berücksichtigung der sonstigen Vermögenssituation des Antragstellers und der in seinem Haushalt lebenden Angehörigen. Bei Ausländern findet eine Vermögensprüfung nicht statt, sie zahlen - soweit sie nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallen - den Beitrag von zurzeit rund 213 TL/Monat.
Die für eine gesundheitliche Versorgung mitteloser türkischer Staatsbürger bisher geltenden "Grünen Karten" (2011: knapp 9 Millionen Inhaber) werden nicht verlängert und sollen bis Ende des Jahres 2012 auslaufen. Für Kinder bis zum Alter von 18 bzw. 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger-)Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung. Besondere Beitragsregelungen gelten schließlich auch für Bezieher von Alters- und Erwerbsminderungsrenten.
2. Behandlung von Rückkehrerinnen und Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kommen andere EU-Staaten und die USA.
3. Einreisekontrollen
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren.
Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind.
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen.
Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Es erfolgt eine weitere Befragung im Beisein eines Anwaltes Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.
Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Artikel 102, StGB a. F. (jetzt Artikel 66, StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.
Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zu-ständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt.
Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.
Anlage I: Medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei
1. Träger
Die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) ist in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nur in Form von geschlossenen Einrichtungen, welche chronisch erkrankte Patienten ohne familiäre Unterstützung und/oder bei Gefahr für die Öffentlichkeit aufnehmen. Geschlossene Einrichtungen gibt es u.a. in Elazig, Samsun, Manisa und Istanbul (Bakirköy Ruh ve Sinir Hastaliklari Hastanesi). Die türkische Ärzteschaft lehnt derartige Einrichtungen oft unter Hinweis auf eine bessere Pflege in den Familien ab. Der im Oktober 2011 veröffentliche "Nationale Aktionsplan für Mentale Gesundheit" sieht eine (weitere) Reduzierung der stationären Unterbringung zugunsten dezentraler ambulanter Angebote vor. Der Plan beinhaltet auch die Schließung des o.g. Bakirköy Krankenhauses.
Es bestehen ca. 450 private Rehabilitationszentren für psychisch Kranke (unter der Aufsicht des Staatsministeriums für Familie und Sozialpolitiken) sowie Gästehäuser für Frauen und Männer, Familienberatungszentren und Stiftungen in Ankara, Istanbul, Eskisehir und Izmir, die sich die Betreuung von Menschen mit psychischen Behinderungen zur Aufgabe gemacht haben. Einige davon beschäftigen sich ausschließlich mit psychisch oder geistig behinderten Kindern.
2. Behandlung
Die Situation psychisch Kranker in der Türkei ist gekennzeichnet durch eine Dominanz krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter (Tageskliniken und/oder -stätten) und komplementärer Versorgungsangebote (z.B. Beratungsstellen, Kontaktbüros, betreutes Wohnen etc.). Weiterführende Therapien können aus fachlichen und finanziellen Gründen nicht immer angeboten werden. Dies gilt auch für die wenigen psychologischen Beratungsstellen des Instituts für soziale Dienste, die dem Familienministerium unterstehende Generaldirektion für Soziale Dienste und Kinderschutz (SHCEK).
Landesweit ist eine Vielzahl von Krankenhäusern bevollmächtigt, Gesundheitszeugnisse über behinderte oder psychisch kranke Menschen auszustellen. Sie werden für die Beantragung staatlicher finanzieller Unterstützung, von Rehabilitationsmaßnahmen und der "Behindertenkarte" benötigt. Aufgrund eines Gerichtsurteils von Ende 2011 überarbeitet das Gesundheitsministerium zur Zeit die Rechtsgrundlagen für die Gesundheitszeugnisse.
Bei der Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) wendet die Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV an. Die Behandlungskonzepte umfassen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.
Die Beratungsstellen der sozialen Dienste der Generaldirektion für Soziale Dienste und Kinderschutz und der Gesundheitsdienst sind überlastet und nicht in der Lage, Angehörige zu begleiten und sie auf Krankheitsverläufe eines psychisch kranken Menschen vorzubereiten.
Die rechtliche Verpflichtung für die Dienstleistungen bei Dauerpflege liegt bei der Generaldirektion für Soziale Dienste und Kinderschutz.
Eine ständige Heimunterbringung psychisch kranker Kinder bis zum 18. Lebensjahr (oder Waisen) kann über die sozialen Dienste der Generaldirektion für Soziale Dienste und Kinderschutz in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt für Rehabilitationsstätten und Beratungsstellen.
Selbsthilfeorganisationen haben oft enge Kontakte zu türkischen Institutionen im Ausland, die für Beratungszwecke Ärzte aus Deutschland, Frankreich und den USA in die Türkei vermitteln, um medizinischem Personal, Betreuungspersonal, Eltern und Lehrern Wege zum Umgang mit psychisch kranken Menschen aufzuzeigen. Studenten medizinischer und pädagogischer Fakultäten der Universitäten in Istanbul, Ankara und Adana unterstützen die Selbsthilfeorganisationen.
Eine Beratung oder Behandlung bei einem der vielen niedergelassenen Fachärzte oder der - zumeist im Ausland (USA) - umfassend ausgebildeten Psychologen, Psychiatern, psychotherapeutisch tätigen Ärzten oder Neurologen ist nur als Privatpatient möglich. Ihr Wirkungskreis bezieht sich zudem fast ausschließlich auf die Großstädte.
In welchem Umfang für die Betroffenen in der Türkei auch tatsächlich eine therapeutische Weiterbehandlung und eine adäquate Betreuung einer PTBS oder einer anderen psychischen Erkrankung möglich sind, kann oft nur im Einzelfall, z.B. durch eine ärztliche Stellungnahme, geklärt werden. Die Deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei können in der Regel solche ärztlichen Gutachten (kostenpflichtig) vermitteln.
3. Kostenträger
Als Kostenträger kommt die staatliche Kranken-, Renten und Arbeitslosenversicherung SGK (So-syal Güvenlik Kurumu) in Betracht. Im Übrigen wird auf die Hinweise unter Ziffer IV.1.2 (Medizinische Versorgung) verwiesen. Das dort Aufgeführte gilt - ergänzt durch die nachfolgenden Hinweise - grundsätzlich auch für Personen mit psychischen Erkrankungen.Als Kostenträger kommt die staatliche Kranken-, Renten und Arbeitslosenversicherung SGK (So-syal Güvenlik Kurumu) in Betracht. Im Übrigen wird auf die Hinweise unter Ziffer römisch vier.1.2 (Medizinische Versorgung) verwiesen. Das dort Aufgeführte gilt - ergänzt durch die nachfolgenden Hinweise - grundsätzlich auch für Personen mit psychischen Erkrankungen.
Im akuten Krankheitsfall - dazu gehören psychische Erkrankungen nur dann, wenn unerwartet ärztliche Behandlung erforderlich wird - sind die Behandlungskosten von der "Grünen Karte" gedeckt, ohne dass diese vorliegen muss. Im nicht akuten Fall kann die Behandlung erst nach Erhalt der "Grünen Karte" fortgeführt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer Kostenübernahmeerklärung durch deutsche Stellen bis zur Kostenabdeckung durch die "Grüne Karte". Die Kosten der stationären Aufnahme im Krankenhaus, einschließlich der psychiatrischen Behandlung, belaufen sich auf ungefähr 200,- ¿ pro Tag.
Die Versorgung psychisch kranker Menschen ist im Privatsektor vergleichsweise kostengünstig: In Istanbul, aber auch in anderen Großstädten wurden in den letzten Jahren mehrere moderne psychiatrische Krankenhäuser mit einem differenzierten Behandlungsangebot und ambulanter Betreuungsmöglichkeit eingerichtet.
Fortschrittsbericht Türkei der Europäischen Kommission vom 10.10.2012:
Schlussfolgerungen
Im Mai wurde eine positive Agenda vorgelegt, die die Beitrittsverhandlungen unterstützen und ergänzen soll, indem die Zusammenarbeit in einer Reihe von Bereichen von gemeinsamem Interesse verstärkt wird: politische Reformen, Angleichung an den Besitzstand, außenpolitischer Dialog, Visa, Mobilität und Migration, Handel, Energie, Terrorismusbekämpfung und Beteiligung an EU-Programmen. Sechs von acht Arbeitsgruppen, die eingerichtet wurden, um die Angleichung an den Besitzstand zu fördern, sind zu einer ersten Sitzung zusammengetreten.
Es wurde ein recht demokratisches und partizipatorisches Verfahren zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung eingeleitet. Jedoch wächst die Besorgnis wegen des Mangels an substanziellen Fortschritten der Türkei bei der vollständigen Erfüllung der politischen Kriterien. Hinsichtlich der Achtung der Grundrechte bestehen weiterhin erhebliche Bedenken. Grund ist die breite Anwendung der Gesetze über Terrorismus und organisierte Kriminalität, durch die die Rechte auf Freiheit und Sicherheit sowie auf ein faires Gerichtsverfahren sowie die Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit immer wieder verletzt werden. Während die Debatte über als heikel angesehene Themen, wie die armenische Frage oder die Rolle des Militärs fortgesetzt wird, geben Einschränkungen der Medienfreiheit in der Praxis und zahlreiche Gerichtsverfahren gegen Schriftsteller und Journalisten weiter Anlass zu ernster Sorge. Als Folge nimmt die Selbstzensur immer weiter zu.
Was Demokratie und Rechtsstaatlichkeit anbelangt, so wurden positive Schritte in Form partizipatorischer Arbeiten an einer neuen Verfassung unternommen, doch insgesamt mangelt es immer wieder an Konsultationen im Legislativprozess. Die Untersuchungen mutmaßlicher Putschpläne, die eine Chance zur Stärkung des Vertrauens in das ordnungsgemäße Funktionieren der demokratischen Institutionen der Türkei bieten, wurden durch ernstliche Bedenken wegen ihres breiten Umfangs und der Mängel in den Gerichtsverfahren überschattet. Die kurdische Frage stellt weiter eine zentrale Herausforderung für die Demokratie in der Türkei dar. Die 2009 eingeleitete demokratische Öffnung, durch die insbesondere diese Frage angegangen werden sollte, wurde nicht konsequent weitergeführt. Die lokale Verwaltung im Südosten litt unter der Festnahme zahlreicher Kommunalpolitiker. Terroristische Angriffe der PKK nahmen erheblich zu.
Auf dem Gebiet der Reform der öffentlichen Verwaltung sind begrenzte Fortschritte in der Gesetzesreform zu verzeichnen. Die Schaffung des Amts des Ombudsmanns ist ein wichtiger Schritt für den Schutz der Bürgerrechte und die Gewährleistung der Rechenschaftspflicht der öffentlichen Verwaltung. Für die Reform der öffentlichen Verwaltung ist mehr politische Unterstützung erforderlich und bei der administrativen Dezentralisierung wurden keine Fortschritte erreicht.
Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte wurde weiter konsolidiert. Die Einführung der parlamentarischen Kontrolle über den Verteidigungshaushalt war eine positive Entwicklung, ihr Umfang blieb jedoch begrenzt. Der Generalstab verzichtete im Allgemeinen darauf, in politischen Fragen direkten oder indirekten Druck auszuüben. Es wurden mehrere symbolische Schritte mit Blick auf eine weitere Demokratisierung der Beziehungen zwischen ziviler und militärischer Ebene unternommen. Es bedarf weiterer Reformen, vor allem was die Militärjustiz und die zivile Kontrolle über die Gendarmerie anbelangt.
Einige Fortschritte wurden im Justizwesen infolge der Annahme des dritten Justizreformpakets erreicht, mit dem eine Reihe von Verbesserungen des türkischen Strafjustizsystems eingeführt werden, einschließlich der Lockerung der Beschränkungen der Medienberichterstattung über strafrechtliche Ermittlungen und der Streichung der Bestimmung, die dem Staatsanwalt das Verbot von Veröffentlichungen ermöglichte. Aufgrund des Inkrafttretens der gesetzlichen Änderungen wurde eine Reihe von Häftlingen freigelassen. Allerdings wurden durch die Rechtsreformen wesentliche Mängel nicht beseitigt, die die Hauptgründe für die wiederholte Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte darstellen. Die Häufigkeit und Dauer der Untersuchungshaft gibt nach wie vor Anlass zu ernster Besorgnis. Es sind weitere Schritte mit Blick auf die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Effizienz des Justizwesens notwendig, darunter in Bezug auf das Strafjustizsystem und den umfangreichen Verfahrensrückstau bei schweren Strafsachen. Weiterer Maßnahmen bedarf es auch, um die Beteiligung von Frauen im Justizwesen zu erhöhen. Die Strategie für die Reform des Gerichtswesens muss unter Einbeziehung aller Beteiligten einschließlich der türkischen Juristen und der Zivilgesellschaft überarbeitet werden.
Begrenzte Fortschritte wurden bei der Korruptionsbekämpfung durch einige Entwicklungen im Zusammenhang mit den Straftatbeständen und der Transparenz der Finanzierung politischer Parteien verzeichnet. Die Transparenz der Parteienfinanzierung muss erhöht werden. Der breite Geltungsbereich der Immunitäten ist eine Schwachstelle auf diesem Gebiet. Eine Erfolgsbilanz bei Ermittlungen, Anklageerhebungen und Verurteilungen in Korruptionsfällen muss noch aufgebaut werden. Es bestehen Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit bei der Behandlung von Korruptionsfällen. Die Umsetzung der nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie erfordert ein stärkeres politisches Engagement.
Bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität waren die Fortschritte uneinheitlich. Die Türkei ist Vertragspartei der wichtigsten internationalen Übereinkünfte, doch das Fehlen eines Datenschutzgesetzes behindert die Polizeizusammenarbeit auf internationaler Ebene und den Abschluss eines Abkommens über die operative Zusammenarbeit mit Europol. Die Benennung eines polizeilichen Verbindungsbeamten für Europol würde zur Verbesserung der bilateralen Zusammenarbeit beitragen. Keine wesentlichen Fortschritte wurden bei der Bekämpfung des Menschenhandels erzielt.
Bei den Menschenrechten und beim Minderheitenschutz bedarf es erheblicher Anstrengungen in den meisten Bereichen, vor allem bei der Meinungs-, Vereinigungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit.
Auch wenn einige Fortschritte bei der Beachtung internationaler Menschenrechtsnormen verzeichnet wurden, stehen wesentliche Reformen zur Stärkung der Menschenrechtsstrukturen noch aus und die Anzahl der Strafverfahren gegen Menschenrechtler gibt Grund zur Sorge.
Der Abwärtstrend bei Folter und Misshandlung in Haftanstalten hat sich fortgesetzt. Allerdings bietet die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt noch Anlass zu Besorgnis und es gab wenig Fortschritte bei der Bekämpfung der Straflosigkeit. Bei Gerichtsverfahren besteht ein erheblicher Rückstau, wobei den von Sicherheitskräften erhobenen Gegenbeschuldigungen Vorrang eingeräumt wird.
Was die Haftanstalten angeht, so führt die Zunahme der Anzahl der Inhaftierten zu einer erheblichen Überbelegung mit ernsten Folgen für die sanitären und andere materielle Bedingungen. Die Haftbedingungen, insbesondere für Jugendliche, werfen weiter große Besorgnis auf. Eine Überarbeitung des Beschwerdeverfahrens in Haftanstalten ist überfällig. Besondere Anstrengungen müssen im Hinblick auf die ärztliche Versorgung der Häftlinge und die Haftbedingungen für jugendliche Straftäter unternommen werden.
Begrenzte Fortschritte wurden beim Zugang zur Justiz verzeichnet. Die gewährte Prozesskostenhilfe ist in Höhe und Qualität unzureichend. Es gibt keinen wirksamen Überwachungsmechanismus, mit dem sich langjährige Probleme lösen lassen könnten.
Was die Freiheit der Meinungsäußerung betrifft, so wurde infolge der Annahme des dritten Justizreformpakets eine Reihe von Journalisten aus der Untersuchungshaft entlassen, die Einschränkungen der Medienberichterstattung über strafrechtliche Ermittlungen wurden gelockert und die Beschlagnahme von Schriftstücken vor der Veröffentlichung wurde verboten. Allerdings gibt die Zunahme von Verletzungen der Freiheit der Meinungsäußerung Anlass zu großer Sorge und die Medienfreiheit wurde in der Praxis noch weiter eingeschränkt. Der Rechtsrahmen und seine Auslegung durch die Gerichte, vor allem in den Bereichen organisierte Kriminalität und Terrorismus, führen zu Missbrauch. Verbunden mit einer hohen Konzentration der Medien in Industriekonglomeraten mit Interessen, die weit über den freien Informations- und Gedankenaustausch hinausgehen, hat dies zu einer weit verbreiteten Selbstzensur geführt. Die häufigen Sperrungen von Websites sind ein Grund zu ernsthafter Sorge und das Internet-Gesetz muss geändert werden.
Was die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit betrifft, so verliefen die Kundgebungen zum 1. Mai und Veranstaltungen wie der Gedenktag des Völkermords an den Armeniern in friedlicher Atmosphäre friedlich, doch bei Demonstrationen, die nicht von den Behörden genehmigt waren, kam es zu Ausschreitungen und unverhältnismäßiger Anwendung von Gewalt durch die Sicherheitskräfte. Dies betraf vor allem, aber nicht ausschließlich Demonstrationen im Zusammenhang mit der kurdischen Frage. Das verfassungsmäßige Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird gelegentlich zu restriktiv ausgelegt. Das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz muss überarbeitet werden und Anschuldigungen wegen übermäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte müssen geprüft und gegebenenfalls geahndet werden. Die Vorschriften über die Beschaffung von Finanzmitteln sind nach wie vor restriktiv und willkürlich. Bei den Rechtsvorschriften über politische Parteien sind keine Entwicklungen zu verzeichnen.
Auf dem Gebiet der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit wurden begrenzte Fortschritte erzielt. Durch Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wurden einige Fortschritte bei der Behandlung der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen verzeichnet. Der Dialog mit nichtmuslimischen Religionsgemeinschaften wurde fortgeführt. Personen, die sich zu Minderheitsreligionen oder aber zur Konfessionslosigkeit bekennen, waren jedoch weiterhin extremistischen Drohungen ausgesetzt. Es muss noch ein mit der Europäischen Menschenrechtskonvention übereinstimmender Rechtsrahmen geschaffen werden, der sicherstellt, dass die nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften und die Gemeinschaft der Aleviten keinen ungebührlichen Beschränkungen unterworfen sind.
In rechtlicher Hinsicht gab es Fortschritte bei der Achtung der Frauenrechte und der Gleichstellung. Die Regierung erstellte einen Aktionsplan, der auf die im Bericht des Europäischen Parlaments "Eine zukunftweisende Perspektive für die Frauen in der Türkei bis 2020" genannten Themen eingeht. Das Gesetz zum Schutz der Familie und zur Vorbeugung von Gewalt gegen Frauen zielt darauf ab, Familien und in außerehelichen Beziehungen lebende Personen vor Gewalt zu schützen. Die für dringende Fälle vorgesehenen Verfahren sind allgemein positiv zu bewerten; dasselbe gilt für den integrativen Konsultationsprozess, den die Behörden mit der Zivilgesellschaft durchgeführt haben. Es sind weitere wesentliche Bemühungen notwendig, um das neue Gesetz gemeinsam mit den bestehenden Rechtsvorschriften in die politische, soziale und wirtschaftliche Realität zu überführen. Die Rechtsvorschriften müssen konsequent und flächendeckend angewandt werden. Die Beteiligung von Frauen an der Beschäftigung sowie ihre Teilhabe an der Gestaltung und Umsetzung der Politik muss verstärkt werden. Ein Gesetz über Kaiserschnitte wurde angenommen. Die Vorbereitung und die Konsultation der Zivilgesellschaft waren jedoch unzureichend. Die dem Gesetz vorangegangene Debatte und eine ähnliche Debatte zum Thema Abtreibung waren von Polarisierung geprägt. Frühehen und Zwangsheiraten geben nach wie vor Anlass zu ernster Sorge.
Hinsichtlich der Rechte von Kindern bedarf es Bemühungen in allen Bereichen, darunter Bildung, Bekämpfung der Kinderarbeit, administrative Kapazitäten und Koordinierung. Generell müssen mehr Präventiv- und Rehabilitationsmaßnahmen für Jugendliche vorgesehen werden. Die Haftbedingungen für Jugendliche sind nicht angemessen und es müssen zusätzliche Jugendgerichte im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften eingerichtet werden.
Im Zusammenhang mit sozial benachteiligten Gruppen und Menschen mit Behinderungen bedarf es noch weiterer Maßnahmen, um die Beteiligung dieser Gruppen am sozialen und wirtschaftlichen Leben zu erhöhen.
Bei der Bekämpfung der Diskriminierung müssen weitere Anstrengungen unternommen werden. Es fehlt an umfassenden Antidiskriminierungsvorschriften und die Regierung muss noch umfangreiche Bemühungen unternehmen, um benachteiligte Bevölkerungsgruppen, darunter Frauen, Kinder, Homosexuelle, Bisexuelle und Transgender-Personen wirksam vor gesellschaftlicher Ächtung, Diskriminierung und Gewalt zu schützen.
Auf dem Gebiet der Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte wurden begrenzte Fortschritte erreicht. Die Rechtsvorschriften über die Gewerkschaftsrechte von Beamten wurden geändert, entsprechen jedoch immer noch nicht den Standards von EU und IAO. Kollektive Gewerkschaftsmaßnahmen unterliegen zahlreichen Beschränkungen.
Auf dem Gebiet der Eigentumsrechte wurden durch die Verabschiedung von Vorschriften zur Änderung des Stiftungsgesetzes von 2008 Fortschritte erreicht. Die Anwendung wird fortgesetzt. Immer noch nicht erfasst sind in den Rechtsvorschriften allerdings fusionierte Stiftungen, d. h. Stiftungen, deren Verwaltung von der Generaldirektion für Stiftungen übernommen wurde, und beschlagnahmtes Eigentum alevitischer Stiftungen. Die laufenden Gerichtsverfahren gegen das syrisch-orthodoxe Kloster Mor Gabriel, von denen einige von der Regierung angestrengt wurden, geben Anlass zur Sorge. Die Türkei muss die vollständige Achtung der Eigentumsrechte aller nichtmuslimischen Religionsgemeinschaften und anderer Gruppen gewährleisten.
Die Türkei verfolgt hinsichtlich der Minderheiten nach wie vor einen restriktiven Ansatz. Jedoch wurden erstmals Vertreter von Minderheiten, darunter auch solche, die nicht offiziell von der Türkei anerkannt werden, ins Parlament eingeladen, um ihre Meinung zu einer neuen Verfassung zu äußern. Es muss noch dafür gesorgt werden, dass Sprache, Kultur und Grundrechte im Einklang mit den europäischen Standards uneingeschränkt geachtet und geschützt werden. Die Türkei muss einen umfassenden Ansatz verfolgen und weitere Bemühungen unternehmen, um die Toleranz gegenüber Minderheiten zu verbessern, ihre Sicherheit zu erhöhen und ihre Integration zu fördern. Es bedarf einer Überarbeitung der bestehenden Rechtsvorschriften, der Einführung umfassender Antidiskriminierungsvorschriften und der Schaffung von Schutzmechanismen oder speziellen Stellen für die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz. Die einschlägigen Vereinbarungen und Übereinkünfte sollten umgesetzt werden.
Bei den kulturellen Rechten erzielte die Türkei Fortschritte und die Zahl der Berichte über Beschränkungen bei der Verwendung der kurdischen Sprache in Haftanstalten bei Besuchen und im Schriftverkehr ging zurück. Es gibt jedoch nach wie vor Rechtsvorschriften, die den Gebrauch anderer Sprachen als Türkisch einschränken, darunter die Verfassung und das Parteiengesetz. Darüber hinaus trafen die Gerichte eine Reihe restriktiver Entscheidungen über die Verwendung anderer Sprachen, einschließlich des Gebrauchs des Kurdischen in Gerichtsverfahren gegen kurdische Politiker und Menschenrechtler.
Bei der Problematik der Roma gab es einige Fortschritte, doch es ist ein systematischerer Lösungsansatz erforderlich. Es muss eine umfassende Strategie ausgearbeitet werden und das Thema muss systematischer in politische Grundsatzpapiere aufgenommen werden. Der Mangel an Zahlenmaterial zur Lage der Roma verhindert eine fundierte Politikgestaltung.
Was den Osten und Südosten des Landes anbelangt, so wurde eine umfassende Debatte zur kurdischen Frage geführt, doch Fortschritte auf dem Weg zu einer Lösung wurden nicht erreicht. Die Anzahl der Terroranschläge hat ebenso zugenommen wie die der Militäreinsätze. Sämtliche Terroranschläge wurden von der EU verurteilt. Die Inhaftierung von gewählten Politikern und Menschenrechtsaktivisten gibt Anlass zur Sorge. Bei Vorfällen wie der Tötung von Zivilpersonen in Uludere sind die Behörden Aufrufen zu wirksamen und raschen Ermittlungen und einer transparenten öffentlichen Anhörung nicht nachgekommen. Die Wahrheit über außergerichtliche Tötungen und Folterungen im Südosten in den 1980-er und 1990-er Jahren muss im Wege des ordentlichen Prozessrechts noch ermittelt werden. Die Verjährungsfrist wird gerichtlichen Ermittlungen in älteren Straffällen, die bisher ergebnislos blieben, bald ein Ende setzen. Landminen und das System der Dorfschützer geben nach wie vor Anlass zur Sorge.
Der Entschädigungsprozess für Binnenvertriebene wurde fortgesetzt, doch die Wirksamkeit des Systems muss noch bewertet werden. Was Flüchtlinge und Asylsuchende betrifft, so können einige Verbesserungen bei den Bedingungen in den Abschiebezentren gemeldet werden. Allerdings gibt es immer noch weder eine nationale Strategie für eine bessere Berücksichtigung der Bedürfnisse der Binnenvertriebenen noch einen Rechtsrahmen für Flüchtlinge und Asylsuchende. Es bedarf weiterer Verbesserungen bei den Haft- und
Abschiebungspraktiken. [............]
Die türkische Wirtschaft wies weiterhin ein hohes Wachstum auf, was der stabilitäts- und wachstumsorientierten Politik zu verdanken ist, die während des größten Teils der letzten zehn Jahre verfolgt wurde. Seit Mitte 2011 verlangsamte sich das Wachstum schrittweise mit dem Sinken der Binnennachfrage, wobei die Handels- und die Leistungsbilanz sich verbesserten. Jedoch ist die makroökonomische Stabilität durch weiterhin große außenwirtschaftliche Ungleichgewichte und einen erheblichen Inflationsdruck gefährdet.
Im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Kriterien ist festzuhalten, dass die Türkei eine funktionierende Marktwirtschaft ist. Das Land dürfte mittelfristig in der Lage sein, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften in der Union standzuhalten, sofern es die Umsetzung seines umfassenden Strukturreformprogramms beschleunigt. [...]
Einige Fortschritte wurden im Justizwesen infolge der Annahme des dritten Justizreformpakets erreicht, mit dem eine Reihe von Verbesserungen des türkischen Strafjustizsystems eingeführt werden. Es bedarf jedoch weiterer Bemühungen mit Blick auf die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Effizienz des Justizwesens, darunter in Bezug auf das Strafjustizsystem und den umfangreichen Verfahrensrückstau bei schweren Strafsachen. Die Beteiligung von Frauen im Justizwesen muss erhöht werden. Begrenzte Fortschritte wurden bei der Korruptionsbekämpfung durch einige Entwicklungen in Bezug auf die Straftatbestände und die Transparenz der Finanzierung politischer Parteien erreicht. Die Umsetzung der nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie erfordert ein größeres politisches Engagement. Die Lage bei der Achtung der Grundrechte gibt weiter Anlass zur Sorge, vor allem wegen der breiten Anwendung der Gesetze über Terrorismus und organisierte Kriminalität, durch die die Rechte auf Freiheit und Sicherheit sowie auf ein faires Gerichtsverfahren sowie die Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit immer wieder verletzt werden.
Begrenzte Fortschritte wurden im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit verzeichnet. Die Türkei leistet erfolgreich humanitäre Hilfe für die syrischen Flüchtlinge, doch ihr Asylsystem ist weit davon entfernt, die EU-Standards zu erfüllen. Das Land muss seine Fähigkeit zur Verhinderung irregulärer Migration verbessern. Nachdem das Rückübernahmeabkommen EU-Türkei im Juni paraphiert wurde, ist nun von ausschlaggebender Bedeutung, dass es rasch abgeschlossen und angewandt wird und dass die Rückübernahmeverpflichtungen uneingeschränkt erfüllt werden. Die Annahme des Gesetzes über Ausländer und internationalen Schutz sowie Reformen des Grenzmanagements haben ebenfalls weiter Priorität. Nur begrenzte Fortschritte konnten bei der Angleichung des Visumsrechts verzeichnet werden. Das Fehlen angemessener Datenschutzvorschriften verhindert ein Vorankommen. Auf dem Gebiet der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität sind Reformen notwendig. Insgesamt befindet sich die Angleichung in diesem Bereich in einem frühen Stadium.
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Beim Verbraucher- und Gesundheitsschutz wurden einige Fortschritte verzeichnet. Zentrale Verbraucherschutzvorschriften müssen noch angenommen werden und die Verbraucherbewegung ist nach wie vor nur schwach ausgeprägt. Die Türkei hat neue Verwaltungsstrukturen im Gesundheitswesen eingeführt. Ihr Funktionieren muss genau überwacht werden. Insgesamt verlaufen die Vorbereitungen in diesem Bereich planmäßig.
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Aus Amnesty International Report 2012 zur weltweiten Lage der Menschenrechte (Türkei):
Im Berichtsjahr wurden weder die versprochene Verfassungsreform noch andere angekündigte rechtliche Reformen in Angriff genommen. Stattdessen war das Recht auf freie Meinungsäußerung bedroht, und Demonstrierende sahen sich mit zunehmender Polizeigewalt konfrontiert. Tausende von Strafverfahren auf Grundlage der vage und breit gefassten Antiterrorgesetzgebung erfüllten nicht die Standards für ein faires Verfahren. Bei mehreren Bombenanschlägen kamen Zivilpersonen ums Leben. Es gab keine Fortschritte bezüglich der Anerkennung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung. Die Rechte von Minderjährigen im Justizsystem waren nicht ausreichend geschützt. Auch die Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden sowie von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgendern waren noch immer nicht gesetzlich abgesichert. Es fehlte weiterhin an präventiven Maßnahmen, um Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen.
Hintergrund
Die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) stellte nach dem Sieg bei den Parlamentswahlen im Juni 2011 erneut die Regierung. Neun erfolgreiche Kandidaten oppositioneller Parteien konnten ihre Parlamentssitze wegen Verfahren auf Grundlage der Antiterrorgesetze nicht einnehmen: acht wurden strafrechtlich verfolgt und saßen in Haft, einer durfte sein Mandat wegen eines Schuldspruchs nicht annehmen. Im Juli traten der Oberbefehlshaber der Streitkräfte und die drei ranghöchsten Generäle zurück. Zuvor hatte es eine Verhaftungswelle gegen im Dienst befindliche und pensionierte Offiziere gegeben, denen eine Verschwörung zum Sturz der Regierung zur Last gelegt wurde. Die Rücktritte bewiesen die anhaltenden Spannungen zwischen Regierung und Armee. Im September 2011 ratifizierte die Türkei das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter und ebnete damit den Weg für eine unabhängige Überwachung der Haftanstalten. Ende 2011 gab es jedoch noch keine entsprechende Gesetzgebung, um die erforderlichen Mechanismen im Land umzusetzen. Auch andere versprochene präventive Maßnahmen wie ein unabhängiges Verfahren für Beschwerden gegen die Polizei oder eine Ombudsstelle existierten noch nicht. Der angekündigte Verfassungsentwurf lag am Jahresende noch nicht zur öffentlichen Diskussion vor. Die in der vorhergehenden Legislaturperiode per Referendum angenommenen Verfassungsänderungen, mit denen die Rechte der Gewerkschaften an die internationalen Standards angeglichen werden sollten, wurden nicht umgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und der türkischen Armee verschärften sich. Im Oktober 2011 begann die Armee eine größere Militäroperation im Nordirak, die auf PKK-Page Türkei Stützpunkte zielte und Hunderte von Zivilisten zum Verlassen ihrer Dörfer zwang. Bei einem Angriff der türkischen Luftwaffe auf eine Gruppe von Zivilisten kamen im Dezember im Bezirk Uludere nahe der irakischen Grenze 35 Menschen ums Leben, die meisten waren Kinder. Im Oktober forderte ein Erdbeben in der osttürkischen Provinz Van mehr als 600 Todesopfer. Es gab Kritik an den Behörden, weil die Hilfsmaßnahmen nur langsam in Gang kamen. Tausende von Menschen mussten ohne ein Dach über dem Kopf in großer Kälte ausharren. [....]
Recht auf freie Meinungsäußerung
Im Jahr 2011 wurden zahlreiche Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet, die das Recht des Individuums auf freie Meinungsäußerung bedrohten. Vor allem kritische Journalisten und politisch aktive Kurden, die sich über die Lage der Kurden in der Türkei äußerten oder die Armee kritisierten, mussten mit unfairer Strafverfolgung rechnen. In den Verfahren, die das Recht auf freie Meinungsäußerung bedrohten, bezog sich die Anklage teilweise auf verschiedene Artikel des Strafgesetzbuchs, in sehr vielen Fällen wurde jedoch auch Bezug auf die Antiterrorgesetze genommen. Prominenten Personen, die offen ihre Meinung äußerten, wurde nach wie vor Gewalt angedroht. Im November traten neue Bestimmungen in Kraft, die befürchten ließen, dass die Behörden künftig willkürliche Beschränkungen gegen Websites verhängen könnten. Im Februar wurde der Schuldspruch für den Menschenrechtsverteidiger Halil Savda wegen "Entfremdung der Bevölkerung vom Militärdienst " bestätigt. Er war wegen seines Einsatzes für das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu 100 Tagen Haft verurteilt worden. Zwei weitere Strafverfahren unter derselben Anklage waren am Jahresende noch anhängig, und ein weiteres Urteil wurde vom Obersten Berufungsgericht überprüft.
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Folter und andere Misshandlungen
Es gab weiterhin Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen, die sowohl in Polizeigewahrsam als auch beim Transport festgenommener Personen ins Gefängnis begangen wurden. Die Polizei ging bei Demonstrationen regelmäßig mit exzessiver Gewalt gegen Protestierende vor, dies galt vor allem für die Protestkundgebungen vor und nach den Parlamentswahlen im Juni 2011. Häufig endeten ursprünglich friedliche Demonstrationen mit gewaltsamen Zusammenstößen, weil die Polizei Reizgas, Wasserwerfer und Plastikgeschosse gegen die Protestierenden einsetzte. In vielen Fällen dokumentierten die Medien, wie die Ordnungskräfte mit Schlagstöcken gegen Demonstrierende vorgingen. In der Stadt Hopa im Nordosten des Landes (Provinz Artvin) kam es im Mai und Juni bei Demonstrationen zu Zusammenstößen zwischen Protestierenden und der Polizei, bei denen ein Demonstrant starb und weitere Personen verletzt wurden.
Straflosigkeit
Es gab 2011 weiterhin keine wirkungsvollen Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverstößen von Staatsbediensteten. In Fällen, in denen Strafverfahren eröffnet wurden, bestanden nur geringe Chancen, dass die Verantwortlichen auch tatsächlich zur Rechenschaft gezogen wurden. Wer Klage erhob, musste nach wie vor damit rechnen, dass eine Gegenklage aus taktischen Gründen erfolgte.
Unfaire Gerichtsverfahren
Im Laufe des Berichtsjahres wurden auf der Grundlage der vage und sehr breit gefassten Antiterrorgesetze Tausende von Strafverfahren eingeleitet. In den meisten Fällen wurde den Beschuldigten die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation zur Last gelegt, ein Vorwurf, der Raum bot für zusätzliche missbräuchliche Anwendungen. Unter den strafrechtlich Verfolgten waren viele politisch engagierte Bürger wie Studenten, Journalisten, Schriftsteller, Rechtsanwälte und Wissenschaftler. Die Staatsanwälte verhörten sie routinemäßig zu Handlungen, die durch das Recht auf freie Meinungsäußerung oder andere international garantierte Rechte geschützt sind. Zu den weiteren Verfahrensmängeln zählte eine übermäßig lange Untersuchungshaft, während der die Rechtsanwälte weder die Beweismittel gegen ihre Mandanten einsehen noch die Rechtmäßigkeit ihrer Haft wirksam anfechten konnten, da die Akten als geheim deklariert wurden, was eine Einsichtnahme ausschloss.
[....]
3. Beweiswürdigung
3.1. Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden türkischen Personalausweis (Nüfus) und seinen Angaben, die insoweit schlüssig und plausibel sind.
3.2. Der erstinstanzliche Bescheid basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Die Erstbehörde stützt sich in ihrer Entscheidung einerseits auf den im Rahmen des über Antrag eingeleiteten Verfahrens zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vorgelegten Ambulanzbericht der XXXX vom 11.01.2011 und auf das eingeholte psychiatrische Facharztgutachten vom 03.05.2011. Andererseits wird die Entscheidung auf aktuelle Länderberichte zur medizinischen Versorgung im Herkunftsland Türkei und auf die Beantwortung einer Anfrage an die Staatendokumentation, ob die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente in der Türkei erhältlich sind, gestützt.3.2. Der erstinstanzliche Bescheid basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Die Erstbehörde stützt sich in ihrer Entscheidung einerseits auf den im Rahmen des über Antrag eingeleiteten Verfahrens zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 vorgelegten Ambulanzbericht der römisch 40 vom 11.01.2011 und auf das eingeholte psychiatrische Facharztgutachten vom 03.05.2011. Andererseits wird die Entscheidung auf aktuelle Länderberichte zur medizinischen Versorgung im Herkunftsland Türkei und auf die Beantwortung einer Anfrage an die Staatendokumentation, ob die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente in der Türkei erhältlich sind, gestützt.
Die Beweismittel sind geeignet und im Hinblick auf das Vorbringen im Verfahren ausreichend, um die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu prüfen. Die von der Erstbehörde gezogene Schlussfolgerung ist nachvollziehbar. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, durch seine Ausführungen den Feststellungen des Bundesasylamtes substantiiert entgegenzutreten.
Aus dem Ambulanzbericht der XXXX vom 11.01.2011 ergeben sich die Diagnosen:Aus dem Ambulanzbericht der römisch 40 vom 11.01.2011 ergeben sich die Diagnosen:
1) mittelgradige depressive Episode in Remission (F32.1)
2) Panikstörung in Remission (F41.0)
3) Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
4) Fibröse Dysplasie Os sphenoidale rechts
Allgemein wird in diesem Bericht eine Verbesserung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers beschrieben.
Das von der Erstbehörde im Verfahren zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten eingeholte psychiatrische Facharztgutachten beschreibt nachvollziehbar und schlüssig ebenfalls eine leichtgradige depressive Episode in Remission, Panikstörung in Remission und einen Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung. Weiters wird darin eine vollständige Remission der PTSD-spezifischen Symptome und eine Verbesserung der Depressivität sowie ein Zurückgehen der Panikattacken und Entfall des Nachweises einer dissoziativen Störung beschrieben. Es wird auch darauf verwiesen, dass die Psychotherapie mit 11.04.2011 beendet wurde, wobei jedoch eine Fortsetzung der Psychopharmaka-Therapie weiterhin empfohlen wird. Schließlich führt das Gutachten aus, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung in allen Qualitäten orientiert war und schlüssige, widerspruchsfreie Angaben gemacht hat.
Die Befunde und Gutachten sind allesamt nachvollziehbar und schlüssig. Es lassen sich keine Anhaltspunkte ausmachen, die die Befunde oder Gutachten zweifelhaft erscheinen ließen. Der Beschwerdeführer selbst gibt in seiner abschließenden Stellungnahme bekannt, dass er aktuell keine ärztliche oder psychologische Behandlung in Anspruch nimmt. Damit wird der Befund erhärtet, dass der Beschwerdeführer erfolgreich therapiert wurde und die Krankheitserscheinungen remittieren. Der für den Beschwerdeführer eingebrachten Behauptung einer Re-Traumatisierung ist im Hinblick auf die im Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz festgestellte, verfolgungslose Ausreise nicht beizutreten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unverfolgt ausgereist ist, ergibt sich aus dem mit heutigem Tag ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Verfahren mit der Zl. XXXX. Auf die dortige Beweiswürdigung kann verwiesen werden.Die Befunde und Gutachten sind allesamt nachvollziehbar und schlüssig. Es lassen sich keine Anhaltspunkte ausmachen, die die Befunde oder Gutachten zweifelhaft erscheinen ließen. Der Beschwerdeführer selbst gibt in seiner abschließenden Stellungnahme bekannt, dass er aktuell keine ärztliche oder psychologische Behandlung in Anspruch nimmt. Damit wird der Befund erhärtet, dass der Beschwerdeführer erfolgreich therapiert wurde und die Krankheitserscheinungen remittieren. Der für den Beschwerdeführer eingebrachten Behauptung einer Re-Traumatisierung ist im Hinblick auf die im Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz festgestellte, verfolgungslose Ausreise nicht beizutreten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unverfolgt ausgereist ist, ergibt sich aus dem mit heutigem Tag ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Verfahren mit der Zl. römisch 40 . Auf die dortige Beweiswürdigung kann verwiesen werden.
3.3. Die vom Asylgerichtshof getroffenen Feststellungen zur Situation in der Türkei beruhen auf den o. a. Berichten, die den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden. Allgemein ist zu den Feststellungen auszuführen, dass schon der Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland die Lage in der Türkei umfassend darstellt und seinerseits auf verschiedene Quellen beruht. Das Auswärtige Amt führt dazu in seinem Bericht aus sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gelte insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen seien Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z.B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tausche das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROs) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhielten die NROs und der UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen. Insofern ist davon auszugehen, dass das Auswärtige Amt bei der Auswertung seiner Informationsquellen Objektivität und Unparteilichkeit wahrt. Darüber hinaus wurde aber auch in den jüngsten EU-Fortschrittsbericht über die Türkei sowie in den letzten Jahresbericht von Amnesty International eingesehen. Für den hier maßgeblichen Fall ergibt sich im Wesentlichen ein übereinstimmendes Bild. Der Beschwerdeführer ist den Berichten auch nicht mit substantiierten Ausführungen entgegengetreten. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität der darin enthaltenen Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 idgF (Asylgerichtshofgesetz - Asy1GHG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsyIGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Die einfachgesetzliche Zuständigkeit für die Entscheidung des Asylgerichtshofes ergibt sich aus § 61 Abs. 1 AsylG 2005.4.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (Asylgerichtshofgesetz - Asy1GHG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsyIGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Die einfachgesetzliche Zuständigkeit für die Entscheidung des Asylgerichtshofes ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005.
Gemäß § 23 Absatz 1 AsyIGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 AsyIGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
4.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.4.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
5. Zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Versagung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter:
5.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.5.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Gem. Abs. 4 leg. cit. ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gem. Absatz 4, leg. cit. ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
5.2. Darüber hinaus ist jedoch einem Fremden gemäß § 9 Abs. 1 AsylG2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn5.2. Darüber hinaus ist jedoch einem Fremden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
..................
................
Gem. § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Es gilt weiters:
Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wennEine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. .....
2. .....
3. ..... oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
5.3. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)5.3. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
5.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
5.5. Ausgehend von der stattgehabten psychischen Beeinträchtigung beim Beschwerdeführer, worunter auch eine posttraumatischen Belastungsstörung angeführt ist, sind verfahrensgegenständlich der hA folgend Implikationen mit Artikel 3 EMRK zu prüfen, einem absoluten Grundrecht, das Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung unter allen Umständen verbietet.
Der Asylgerichtshof erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:
GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).
In besonderem Maße instruktiv für die Frage, ob eine posttraumatische Belastungsstörung oder andere schwere psychische Erkrankungen einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehen, sind die Entscheidungen AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05 und GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06.
Im ersteren Fall ging es um eine iranische Asylwerberin, bei der von zwei psychiatrischen Gutachtern unabhängig von einander schwere psychische Störungen in Gestalt von schweren Depressionen, akuten Selbstmordgedanken und ein multikausales Trauma infolge diverser Erlebnisse diagnostiziert worden war. Ein Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in den Iran ein reales Risiko eines Selbstmordes bestand ("[...] Dr Hännerstrand concluded that the applicant suffered from a serious depression with anxiety symptoms, and that there was a real risk that she would try to commit suicide if she were to be deported[...]").
Die gegen die Abschiebung der Beschwerdeführerin in deren Herkunftsstaat Iran mit der Begründung eine solche verstoße infolge des schlechten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gegen
Artikel 3 EMRK, wies der EGMR ab.
Der Entscheidung GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06 lag ua. der Fall zugrunde, dass der Zweitbeschwerdeführer - ein russischer Asylwerber, der drei(!) Selbstmordversuche begangen bzw. mehrere Aufenthalte in der Psychiatrie hinter sich hatte und dem von Gutachern einhellig ein schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt worden war - seine Abschiebung nach Russland mit dem Hinweis auf seinen schlechten und infolge aktueller Suizidgefahr lebensbedrohlichen Gesundheitszustand in Beschwerde zog. Auch diese Beschwerde wies der EGMR mit einer über weite Strecken identen Begründung wie in der Entscheidung AYEGH gg. Schweden ab.
Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Demzufolge würde eine Traumatisierung gemessen am hohen Eingriffsschellenwert ("high threshold") von Artikel 3 EMRK einer Überstellung in die Türkei nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität des Beschwerdeführers entgegenstehen. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Abschiebungsschutz als Realisierung der Rechte aus Artikel 3 EMRK soll einem Fremden nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes des Aufenthaltsstaates sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung der Rechtsgüter Leib und Leben bewahren (vgl. hiezu zB. auch das Urteil des OVG NRW vom 20.9.2006, Zahl 13 A 1740/05.A). Diese Restriktion leuchtet nicht zuletzt aus der Absolutheit hervor, mit der Artikel 3 EMRK das Recht eines jeden, nicht gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, garantiert. Dadurch, dass der EGMR in seiner Judikatur zur Artikel 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Eingriffschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hinweist (und deshalb letztlich auch viele Beschwerden verwirft), bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass Artikel 3 EMRK lediglich einen - aber dafür absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den er trotz der Fortentwicklungen in den modernen Gesellschaften und sich ändernder sozialer Bedürfnisse offenkundig nicht erweitert.Abschiebungsschutz als Realisierung der Rechte aus Artikel 3 EMRK soll einem Fremden nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes des Aufenthaltsstaates sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung der Rechtsgüter Leib und Leben bewahren vergleiche hiezu zB. auch das Urteil des OVG NRW vom 20.9.2006, Zahl 13 A 1740/05.A). Diese Restriktion leuchtet nicht zuletzt aus der Absolutheit hervor, mit der Artikel 3 EMRK das Recht eines jeden, nicht gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, garantiert. Dadurch, dass der EGMR in seiner Judikatur zur Artikel 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Eingriffschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hinweist (und deshalb letztlich auch viele Beschwerden verwirft), bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass Artikel 3 EMRK lediglich einen - aber dafür absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den er trotz der Fortentwicklungen in den modernen Gesellschaften und sich ändernder sozialer Bedürfnisse offenkundig nicht erweitert.
5.6. Wendet man die einschlägige Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall an, so kann der Asylgerichtshof in den Diagnosen, der Beschwerdeführer befinde sich in einem Zustand nach einer posttraumatischen Belastungsstörung und leide an einer leichtgradigen depressiven Episode sowie an einer Panikstörung (beide in Remission) kein Abschiebehindernis erkennen. Der Beschwerdeführer bedarf zwar weiterhin einer medikamentösen Therapie. Eine solche ist jedoch im Herkunftsland Türkei sichergestellt. Das Bundesasylamt hat die Verfügbarkeit der benötigten Medikamente durch eine spezifische Anfrage an die Staatendokumentation geprüft und wird der Anfragebeantwortung seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegengetreten. Aus den dem Asylgerichtshof zur Verfügung stehenden Länderinformationen, die den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, lässt sich ebenfalls Gegenteiliges nicht erkennen.
Auch wenn vom Beschwerdeführer gegen eine allfällige Rückkehr eingewendet wird, dass er in diesem Fall mit einer Re-Traumatisierung zu rechnen habe, bei auftretenden psychischen Problemen eine Behandlungsmöglichkeit in der Türkei nicht zur Verfügung stünde und der Beschwerdeführer über keine Versicherung verfüge, die die Kosten der Behandlung tragen würde, ist in Anbetracht der o.a. Judikatur nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Türkei mit einem realen Risiko ("real risk") verbunden ist, dadurch eine unmenschliche Behandlung zu erleiden. Es wird schon zum einen in der Stellungnahme nicht ausgeführt, inwiefern eine solche Re-Traumatisierung ausgelöst werden sollte, zumal im Verfahren über den Antrag auf Gewährung von subsidiärem Schutz eine Verfolgungssituation nicht festgestellt wurde und von daher eine Bedrohung seiner durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte nicht zu erwarten ist. Zum anderen liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes beim Beschwerdeführer vor. Darüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer nach Abweisung seiner Beschwerde in erster Linie selbständig - allenfalls unter Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe - der gesetzlichen Verpflichtung auszureisen nachkommen kann und es in diesem Fall gar keiner erzwungenen Abschiebung in Begleitung von Sicherheitsorganen bedürfte.
5.7. Wie aus der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.03.2010, Zl. 09 07.186-BAL, eindeutig hervorgeht, mit dem subsidiärer Schutz gewährt wurde, befand sich der Beschwerdeführer zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt in einem äußerst schlechten gesundheitlichen Zustand, der eine unmittelbare Behandlung für die Dauer eines Jahres erforderte, so dass im Falle der Rückkehr mit einer massiven Beeinträchtigung seiner vitalen Interessen zu rechnen gewesen wäre. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt aber nach erfolgreicher Behandlung - wie bereits oben ausgeführt - keine schwere Beeinträchtigung seiner Gesundheit mehr vor, so dass mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes im Falle der Rückkehr ausgeschlossen werden kann. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus den Länderinformationen inzwischen, dass er zur Finanzierung seiner Behandlungskosten (Medikamente) auch eine Sozialversicherung in Anspruch nehmen kann. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die im Heimatstaat des Beschwerdeführers bestehende Möglichkeit der Ausstellung einer "grünen Karte" (vergl. Länderfeststellungen oben:
"Im akuten Krankheitsfall - dazu gehören psychische Erkrankungen nur dann, wenn unerwartet ärztliche Behandlung erforderlich wird - sind die Behandlungskosten von der "Grünen Karte" gedeckt, ohne dass diese vorliegen muss. Im nicht akuten Fall kann die Behandlung erst nach Erhalt der "Grünen Karte" fortgeführt werden")
5.8. Das Bundesasylamt ging somit zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht mehr gegeben sind und daher die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht mehr gerechtfertigt ist. Hinweise auf eine Verletzung weiterer, dem Beschwerdeführer aus Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention erfließender Rechte oder Hinweise auf eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes wurden nicht behauptet und haben sich nicht ergeben. Damit wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu Recht abgewiesen.5.8. Das Bundesasylamt ging somit zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht mehr gegeben sind und daher die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht mehr gerechtfertigt ist. Hinweise auf eine Verletzung weiterer, dem Beschwerdeführer aus Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention erfließender Rechte oder Hinweise auf eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes wurden nicht behauptet und haben sich nicht ergeben. Damit wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu Recht abgewiesen.
6. Zur Ausweisung:
6.1. Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 4 AsylG 2005 idgF ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.6.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 AsylG 2005 idgF ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG 2005 ist die Ausweisung unzulässig wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG 2005 ist die Ausweisung unzulässig wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung (resp. Aberkennung) des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist somit zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung (resp. Aberkennung) des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist somit zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
6.2. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.6.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
7.3. Der Beschwerdeführer ist im Juni 2009 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Sein Aufenthalt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 17.03.2010 - somit für die Dauer von ca. 8 Monaten - war bloß auf Stellung dieses Antrages begründet. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer bis zur heutigen Entscheidung legal mit einer auf § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gestützten, befristeten Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet von Österreich auf. Im Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung einer Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt.7.3. Der Beschwerdeführer ist im Juni 2009 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Sein Aufenthalt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 17.03.2010 - somit für die Dauer von ca. 8 Monaten - war bloß auf Stellung dieses Antrages begründet. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer bis zur heutigen Entscheidung legal mit einer auf Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gestützten, befristeten Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet von Österreich auf. Im Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung einer Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt.
Er hat nahe Familienangehörige in Österreich: Sein Vater und einer seiner Brüder leben - wie oben unter I.2.1. angeführt - seit mehreren Jahren in Österreich. Der Vater ist im Besitze einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung und der Bruder verfügt über eine bis 09.12.2013 befristete Aufenthaltsbewilligung für Studierende.Er hat nahe Familienangehörige in Österreich: Sein Vater und einer seiner Brüder leben - wie oben unter römisch eins.2.1. angeführt - seit mehreren Jahren in Österreich. Der Vater ist im Besitze einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung und der Bruder verfügt über eine bis 09.12.2013 befristete Aufenthaltsbewilligung für Studierende.
Der Beschwerdeführer lebt seit 06.03.2013 mit seinem Vater in einer gemeinsamen Wohnung in XXXX. Auch der Bruder des Beschwerdeführers lebt in XXXX. Der Beschwerdeführer war seit April 2010 mit kurzen Unterbrechungen und teilweise geringfügig bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt und arbeitet seit März 2013 bei einer Transportfirma als Kraftfahrer bei Vollzeitbeschäftigung und einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 1.150 Euro. Im Juli/August 2011 absolvierte der Beschwerdeführer über die XXXX Oberösterreich einen Deutsch-Integrationskurs der Stufe 2.Der Beschwerdeführer lebt seit 06.03.2013 mit seinem Vater in einer gemeinsamen Wohnung in römisch 40 . Auch der Bruder des Beschwerdeführers lebt in römisch 40 . Der Beschwerdeführer war seit April 2010 mit kurzen Unterbrechungen und teilweise geringfügig bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt und arbeitet seit März 2013 bei einer Transportfirma als Kraftfahrer bei Vollzeitbeschäftigung und einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 1.150 Euro. Im Juli/August 2011 absolvierte der Beschwerdeführer über die römisch 40 Oberösterreich einen Deutsch-Integrationskurs der Stufe 2.
Der Asylgerichtshof kommt angesichts aller für die Integration des Beschwerdeführers und die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens sprechenden Umstände, denen allein die illegale Einreise und die damit im Zusammenhang stehende strafgerichtliche Verurteilung gegenübersteht, zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und strafrechtlichen Vorschriften im gegenständlichen Fall die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet nicht überwiegt und es durch eine Ausweisung zu einer nicht gerechtfertigten Beeinträchtigung des dem Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK käme. Der strafgerichtlichen Verurteilung liegt eine Auseinandersetzung mit einer österreichischen Staatsbürgerin türkischer Herkunft zu Grunde, wobei der Beschwerdeführer dieser Frau einen Faustschlag gegen einen Oberarm versetzte und dadurch eine Prellung verursachte. Im Hinblick auf die vom Gericht verhängte Geldstrafe dürfte der Unwert der Tat eher im unteren Bereich bewertet worden sein. Insofern fällt diese strafgerichtliche Verurteilung nicht so stark ins Gewicht, dass sie für die öffentlichen Interessen einen Ausschlag bewirken könnte.Der Asylgerichtshof kommt angesichts aller für die Integration des Beschwerdeführers und die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens sprechenden Umstände, denen allein die illegale Einreise und die damit im Zusammenhang stehende strafgerichtliche Verurteilung gegenübersteht, zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und strafrechtlichen Vorschriften im gegenständlichen Fall die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet nicht überwiegt und es durch eine Ausweisung zu einer nicht gerechtfertigten Beeinträchtigung des dem Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK käme. Der strafgerichtlichen Verurteilung liegt eine Auseinandersetzung mit einer österreichischen Staatsbürgerin türkischer Herkunft zu Grunde, wobei der Beschwerdeführer dieser Frau einen Faustschlag gegen einen Oberarm versetzte und dadurch eine Prellung verursachte. Im Hinblick auf die vom Gericht verhängte Geldstrafe dürfte der Unwert der Tat eher im unteren Bereich bewertet worden sein. Insofern fällt diese strafgerichtliche Verurteilung nicht so stark ins Gewicht, dass sie für die öffentlichen Interessen einen Ausschlag bewirken könnte.
Wenngleich der erkennende Senat den hohen Stellenwert nicht verkennt, welcher dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie jenen des Strafgesetzbuches im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zukommt, ist im gegenständlichen Fall auf Grund der Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen, sodass sich im Ergebnis zum gegebenen Zeitpunkt die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Staatsgebiet im Sinne des § 10 Abs 5 AsylG als auf Dauer nicht zulässig erweist.Wenngleich der erkennende Senat den hohen Stellenwert nicht verkennt, welcher dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie jenen des Strafgesetzbuches im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zukommt, ist im gegenständlichen Fall auf Grund der Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen, sodass sich im Ergebnis zum gegebenen Zeitpunkt die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Staatsgebiet im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG als auf Dauer nicht zulässig erweist.
Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an die BF gem. § 44 a NAG.Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an die BF gem. Paragraph 44, a NAG.
7. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 07.03.2013 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG).Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 07.03.2013 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme betrifft, so findet sich in diesen kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausweisung dauernd unzulässig, Familienverband, Integration, Interessensabwägung, Privatleben, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
26.06.2013