Norm
AsylG 2005 §4 Abs1Spruch
S15 428.553-1/2012/6E
S15 428.555-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, 2.) XXXX, beide:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , beide:
StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, Zlen. 1.) 12 08.667 EAST-Ost, 2.) 12 08.665 EAST-Ost zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die 1. Beschwerdeführerin ist die Tante des 2. Beschwerdeführers. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
2. Die 1. Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit dem 2. Beschwerdeführer über den Flughafen Schwechat in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten diese gemeinsam am 11.07.2012 Anträge auf internationalen Schutz.
3. Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens wurden die 1.-2.
Beschwerdeführer am 11.07.2012 durch das Stadtpolizeikommando Schwechat niederschriftlich erstbefragt.
4. Die 1. Beschwerdeführerin gab bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 11.07.2012 an: "Am 05.07.2012 reiste ich von Grosny mit einem Taxi nach Naltschik. Von dort mit dem Zug nach Moskau. Am 07.07.2012 bin nach Kroatien/Pula geflogen. Dort blieben wir 3 Tage. Danach sind wir mit dem Taxi nach Zagreb gefahren und nach Wien geflogen. Am 10.07.2012 bin ich in Wien angekommen. Der Sohn meiner Schwester XXXX, ist mit mir gereist". Man hätte nach ihren Söhnen gesucht. Sie hätte kein ruhiges Leben mehr gehabt und Angst um ihr Leben gehabt und sei daher geflüchtet. Ihr Neffe sei verschleppt worden und sei 2 Tage verschwunden gewesen. Ihre Schwester hätte sie ersucht, ihn mitzunehmen. Am 18.07.2012 wurde die 1. Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme brachte sie vor, dass sie in Kroatien niemanden habe, in Österreich habe sie 3 Kinder. Am 25.07.2012 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, erneut niederschriftlich einvernommen. Sie führte aus, dass 3 ihrer Söhne in Österreich lebten. Die Namen ihrer Söhne seien XXXX geb.), XXXX geb.) und XXXX geb.). Die genauen Wohnadressen ihrer Söhne kenne sie nicht, aber sie seien alle schon anerkannte Flüchtlinge. Sie erhalte von ihren Söhnen Unterstützung in moralischer Form. Ihr Sohn XXXX bringe ihr hier ab und zu Lebensmittel. Sie stehe in ständigem telefonischen Kontakt zu ihren Söhnen. Ihre Sicherheit sei in Kroatien nicht gewährleistet. Sie sei früher schon in Österreich gewesen. Als man ihr damals gesagt hätte, dass sie nicht dableiben könne, sei sie freiwillig in die Heimat gereist. Allerdings habe sie in ihrer Heimat keine Ruhe gehabt und sei deswegen wieder da. Im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat sei das Risiko groß, dass man sie festnehme und ihr die Bedingung stelle, dass sie ihre Söhne den Behörden in Tschetschenien ausliefere, damit sie dann entlassen werde. Während dieser Anhaltung werde man sie verprügeln. Da sie schon betagt und krank sei, würde sie dies gar nicht aushalten. Sie habe als Köchin gearbeitet, deshalb werde sie beschuldigt, dass sie die tschetschenischen Kämpfer mit Essen beliefert habe. Sie leide an Asthma und hohem Blutdruck. Zuvor brachte die 1. Beschwerdeführerin am 24.08.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2009, Zl.: 09 10.152 EAST-Ost, gemäß § 5 Abs.1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Sie brachte gegen diese Entscheidung keine Berufung ein, somit erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft. Am 05.11.2009 reiste die Beschwerdeführerin freiwillig in ihre Heimat aus.4. Die 1. Beschwerdeführerin gab bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 11.07.2012 an: "Am 05.07.2012 reiste ich von Grosny mit einem Taxi nach Naltschik. Von dort mit dem Zug nach Moskau. Am 07.07.2012 bin nach Kroatien/Pula geflogen. Dort blieben wir 3 Tage. Danach sind wir mit dem Taxi nach Zagreb gefahren und nach Wien geflogen. Am 10.07.2012 bin ich in Wien angekommen. Der Sohn meiner Schwester römisch 40 , ist mit mir gereist". Man hätte nach ihren Söhnen gesucht. Sie hätte kein ruhiges Leben mehr gehabt und Angst um ihr Leben gehabt und sei daher geflüchtet. Ihr Neffe sei verschleppt worden und sei 2 Tage verschwunden gewesen. Ihre Schwester hätte sie ersucht, ihn mitzunehmen. Am 18.07.2012 wurde die 1. Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme brachte sie vor, dass sie in Kroatien niemanden habe, in Österreich habe sie 3 Kinder. Am 25.07.2012 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, erneut niederschriftlich einvernommen. Sie führte aus, dass 3 ihrer Söhne in Österreich lebten. Die Namen ihrer Söhne seien römisch 40 geb.), römisch 40 geb.) und römisch 40 geb.). Die genauen Wohnadressen ihrer Söhne kenne sie nicht, aber sie seien alle schon anerkannte Flüchtlinge. Sie erhalte von ihren Söhnen Unterstützung in moralischer Form. Ihr Sohn römisch 40 bringe ihr hier ab und zu Lebensmittel. Sie stehe in ständigem telefonischen Kontakt zu ihren Söhnen. Ihre Sicherheit sei in Kroatien nicht gewährleistet. Sie sei früher schon in Österreich gewesen. Als man ihr damals gesagt hätte, dass sie nicht dableiben könne, sei sie freiwillig in die Heimat gereist. Allerdings habe sie in ihrer Heimat keine Ruhe gehabt und sei deswegen wieder da. Im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat sei das Risiko groß, dass man sie festnehme und ihr die Bedingung stelle, dass sie ihre Söhne den Behörden in Tschetschenien ausliefere, damit sie dann entlassen werde. Während dieser Anhaltung werde man sie verprügeln. Da sie schon betagt und krank sei, würde sie dies gar nicht aushalten. Sie habe als Köchin gearbeitet, deshalb werde sie beschuldigt, dass sie die tschetschenischen Kämpfer mit Essen beliefert habe. Sie leide an Asthma und hohem Blutdruck. Zuvor brachte die 1. Beschwerdeführerin am 24.08.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2009, Zl.: 09 10.152 EAST-Ost, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Sie brachte gegen diese Entscheidung keine Berufung ein, somit erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft. Am 05.11.2009 reiste die Beschwerdeführerin freiwillig in ihre Heimat aus.
5. Am 11.07.2012 wurde der 2. Beschwerdeführer beim Stadtpolizeikommando Schwechat niederschriftlich erstbefragt. Am 18.07.2012 wurde er beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass seine Tante seinen russischen Reisepass vernichtet habe. Er sei mit seiner Tante ausgereist, da er Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt habe. Seine Brüder hätten auch Probleme, deshalb versteckten diese sich auch. Seine Tante habe alles organisiert. Am 25.07.2012 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, erneut niederschriftlich einvernommen. Er führte aus, dass er Cousins in Österreich habe. Sie hießen, XXXX. XXXX und XXXX wohnten in Wien, wo5. Am 11.07.2012 wurde der 2. Beschwerdeführer beim Stadtpolizeikommando Schwechat niederschriftlich erstbefragt. Am 18.07.2012 wurde er beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass seine Tante seinen russischen Reisepass vernichtet habe. Er sei mit seiner Tante ausgereist, da er Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt habe. Seine Brüder hätten auch Probleme, deshalb versteckten diese sich auch. Seine Tante habe alles organisiert. Am 25.07.2012 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, erneut niederschriftlich einvernommen. Er führte aus, dass er Cousins in Österreich habe. Sie hießen, römisch 40 . römisch 40 und römisch 40 wohnten in Wien, wo
XXXX wohne, wisse er nicht. Seine Tante habe Kontakt zu seinen Cousins. Er werde nicht nach Kroatien fahren. Dort habe er niemanden, hier habe er seine Cousins.römisch 40 wohne, wisse er nicht. Seine Tante habe Kontakt zu seinen Cousins. Er werde nicht nach Kroatien fahren. Dort habe er niemanden, hier habe er seine Cousins.
6. Am 18.07.2012 wurde den 1.-2. Beschwerdeführern die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass Drittstaatssicherheit in Kroatien gegeben sei.
7. Mit Bescheiden vom 31.07.2012, Zlen. 12 08.667 EAST-Ost, 12 08.665 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß § 4 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kroatien gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig sei.7. Mit Bescheiden vom 31.07.2012, Zlen. 12 08.667 EAST-Ost, 12 08.665 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 4, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurück. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG zulässig sei.
8. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden und verbanden diese mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdeführer machen in den Beschwerden unrichtige Feststellungen sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführer, die aus Tschetschenien stammten, über Moskau nach Kroatien geflogen seien und von dort über den Flughafen Schwechat in Österreich eingereist seien. Die Anträge auf internationalen Schutz hätten sie am 11.05.2012 gestellt. Die Feststellungen über das Asylverfahren in Kroatien, welches nach Auffassung in den angefochtenen Bescheiden Drittstaatssicherheit im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG 2005 bieten solle, seien unrichtig. Es möge sein, dass Kroatien die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet habe, wie in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt werde und das UNHCR - die im Juli 2010 beschlossenen Ergänzungen zum kroatischen Asylgesetz - begrüßt habe. Es fehlten aber jegliche Feststellungen über die konkrete Rechtslage und über die Praxis. Es sei darauf hinzuweisen, dass nach einem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jahr 2012, nach wie vor erhebliche Mängel im kroatischen Asylverfahren bestünden. Es bestehe nach diesem Bericht keine ausreichende Infrastruktur und auch eine verschwindend geringe Anerkennungsquote. Aus den Feststellungen, die in den angefochtenen Bescheiden tatsächlich über das Asylverfahren getroffen werden, ergebe sich, dass ein rechtsstaatliches, den Richtlinien der EU angepasstes Asylverfahren nicht existiere. Insbesondere werde in den angefochtenen Bescheiden lediglich auf eine Beschwerdekommission im Asylverfahren verwiesen, die offensichtlich - jedenfalls derzeit - keine Unabhängigkeit besitze, sodass von einem effektiven Rechtsschutz und von einem Gericht oder Tribunal im Sinne der einschlägigen EU-Richtlinien nicht gesprochen werden könne. Richtigerweise wäre festzustellen gewesen, dass Kroatien keineswegs ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 4 AsylG sei. Festzustellen sei zudem ebenfalls, dass die Beschwerdeführer drei Söhne/Cousins - wie sie auch in den Einvernahmen angegeben hätten - in Österreich hätten, die in Österreich lebten, auf deren Unterstützung sie angewiesen seien. Aufgrund der familiären Beziehungen zu den in Österreich lebenden Söhnen/Cousins, die anerkannte Konventionsflüchtlinge seien, sei die Voraussetzung für eine Selbsteintrittserklärung Österreichs in die Behandlung der Asylverfahren gegeben. Die fehlenden Feststellungen zum Asylverfahren in Kroatien stellten als sekundäre Feststellungsmängel eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar. Eine umfassende rechtliche Beurteilung sei nicht möglich. Bei Beurteilung der Drittstaatssicherheit komme es nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention, die Abgabe einer Erklärung nach Art. 25 EMRK und das Vorhandensein eines Asylgesetzes an, sondern sei darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt werde. Dazu müssten die Asylbehörden laufend Vorkehrungen treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukämen, die eine Beurteilung der faktischen Situation erlaubten. Dies sei in den gegenständlichen Bescheiden völlig verabsäumt worden. Verwiesen werde auch auf das Erkenntnis des VfGH vom 08.10.2008, U 5/08. Es sei in den gegenständlichen Fällen verabsäumt worden, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Kroatien mit einer Rückübernahme der Beschwerdeführer einverstanden sei. Ebenso wenig habe eine Auseinandersetzung mit dem Problem der Kettenabschiebung stattgefunden. Ferner wäre aufgrund der familiären Beziehungen, die die Beschwerdeführer zu Österreich hätten, beziehungsweise zu ihren in Österreich lebenden, als Konventionsflüchtlingen anerkannten Söhnen/Cousins, von einer Verpflichtung Österreichs zur Behandlung der Asylanträge der Beschwerdeführer auszugehen gewesen. Eine Ausweisungsentscheidung komme aufgrund der familiären Beziehungen gemäß Art. 8 EMRK nicht in Betracht.8. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden und verbanden diese mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdeführer machen in den Beschwerden unrichtige Feststellungen sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführer, die aus Tschetschenien stammten, über Moskau nach Kroatien geflogen seien und von dort über den Flughafen Schwechat in Österreich eingereist seien. Die Anträge auf internationalen Schutz hätten sie am 11.05.2012 gestellt. Die Feststellungen über das Asylverfahren in Kroatien, welches nach Auffassung in den angefochtenen Bescheiden Drittstaatssicherheit im Sinne von Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 bieten solle, seien unrichtig. Es möge sein, dass Kroatien die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet habe, wie in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt werde und das UNHCR - die im Juli 2010 beschlossenen Ergänzungen zum kroatischen Asylgesetz - begrüßt habe. Es fehlten aber jegliche Feststellungen über die konkrete Rechtslage und über die Praxis. Es sei darauf hinzuweisen, dass nach einem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jahr 2012, nach wie vor erhebliche Mängel im kroatischen Asylverfahren bestünden. Es bestehe nach diesem Bericht keine ausreichende Infrastruktur und auch eine verschwindend geringe Anerkennungsquote. Aus den Feststellungen, die in den angefochtenen Bescheiden tatsächlich über das Asylverfahren getroffen werden, ergebe sich, dass ein rechtsstaatliches, den Richtlinien der EU angepasstes Asylverfahren nicht existiere. Insbesondere werde in den angefochtenen Bescheiden lediglich auf eine Beschwerdekommission im Asylverfahren verwiesen, die offensichtlich - jedenfalls derzeit - keine Unabhängigkeit besitze, sodass von einem effektiven Rechtsschutz und von einem Gericht oder Tribunal im Sinne der einschlägigen EU-Richtlinien nicht gesprochen werden könne. Richtigerweise wäre festzustellen gewesen, dass Kroatien keineswegs ein sicherer Drittstaat im Sinne von Paragraph 4, AsylG sei. Festzustellen sei zudem ebenfalls, dass die Beschwerdeführer drei Söhne/Cousins - wie sie auch in den Einvernahmen angegeben hätten - in Österreich hätten, die in Österreich lebten, auf deren Unterstützung sie angewiesen seien. Aufgrund der familiären Beziehungen zu den in Österreich lebenden Söhnen/Cousins, die anerkannte Konventionsflüchtlinge seien, sei die Voraussetzung für eine Selbsteintrittserklärung Österreichs in die Behandlung der Asylverfahren gegeben. Die fehlenden Feststellungen zum Asylverfahren in Kroatien stellten als sekundäre Feststellungsmängel eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar. Eine umfassende rechtliche Beurteilung sei nicht möglich. Bei Beurteilung der Drittstaatssicherheit komme es nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention, die Abgabe einer Erklärung nach Artikel 25, EMRK und das Vorhandensein eines Asylgesetzes an, sondern sei darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt werde. Dazu müssten die Asylbehörden laufend Vorkehrungen treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukämen, die eine Beurteilung der faktischen Situation erlaubten. Dies sei in den gegenständlichen Bescheiden völlig verabsäumt worden. Verwiesen werde auch auf das Erkenntnis des VfGH vom 08.10.2008, U 5/08. Es sei in den gegenständlichen Fällen verabsäumt worden, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Kroatien mit einer Rückübernahme der Beschwerdeführer einverstanden sei. Ebenso wenig habe eine Auseinandersetzung mit dem Problem der Kettenabschiebung stattgefunden. Ferner wäre aufgrund der familiären Beziehungen, die die Beschwerdeführer zu Österreich hätten, beziehungsweise zu ihren in Österreich lebenden, als Konventionsflüchtlingen anerkannten Söhnen/Cousins, von einer Verpflichtung Österreichs zur Behandlung der Asylanträge der Beschwerdeführer auszugehen gewesen. Eine Ausweisungsentscheidung komme aufgrund der familiären Beziehungen gemäß Artikel 8, EMRK nicht in Betracht.
9. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten langten am 17.08.2012 beim Asylgerichtshof ein.
10. Mit Beschlüssen vom 10.09.2012, Zlen. S15 428.553-1/2012/4Z, S15 428.555-1/2012/3Z, hat der Asylgerichtshof den Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aufschiebende Wirkung zuerkannt.10. Mit Beschlüssen vom 10.09.2012, Zlen. S15 428.553-1/2012/4Z, S15 428.555-1/2012/3Z, hat der Asylgerichtshof den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 4 AsylG 2005 vor, sodass die erkennende Richterin jeweils als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 4, AsylG 2005 vor, sodass die erkennende Richterin jeweils als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.
2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).2.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Abs. 2 in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Absatz 2, in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.10.2008, Zl. U 5/08-9 wie folgt judiziert: "Bei der Beurteilung der Drittstaatssicherheit kommt es nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention, der Abgabe einer Erklärung nach Art. 52 EMRK und das Vorhandensein eines Asylgesetzes an, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Dazu müssen die Asylbehörden laufend Vorkehrungen treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukommen, die eine Beurteilung der faktischen Situation erlauben. [...]"Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.10.2008, Zl. U 5/08-9 wie folgt judiziert: "Bei der Beurteilung der Drittstaatssicherheit kommt es nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention, der Abgabe einer Erklärung nach Artikel 52, EMRK und das Vorhandensein eines Asylgesetzes an, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Dazu müssen die Asylbehörden laufend Vorkehrungen treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukommen, die eine Beurteilung der faktischen Situation erlauben. [...]"
2.2. Das Bundesasylamt hat sich unzureichend mit den familiären Beziehungen der Beschwerdeführer in Österreich auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt hätte die Beziehung der Beschwerdeführer zu ihren in Österreich aufhältigen Verwandten näher zu beleuchten gehabt, da dies entscheidungsrelevant sein könnte. Die Fluchtgeschichten könnten in Verbindung miteinander stehen. Der vom VwGH in dem Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 herausgearbeitete Aspekt des Vorteils einer gemeinsamen Erledigung verwandter Vorgänge in einem Land ist in die Abwägung nach Art. 8 EMRK einzubeziehen und kann im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres von fehlender Entscheidungsmaßgeblichkeit dieses Umstandes ausgegangen werden. Aus den genannten Gründen erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung als insgesamt unzureichend.2.2. Das Bundesasylamt hat sich unzureichend mit den familiären Beziehungen der Beschwerdeführer in Österreich auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt hätte die Beziehung der Beschwerdeführer zu ihren in Österreich aufhältigen Verwandten näher zu beleuchten gehabt, da dies entscheidungsrelevant sein könnte. Die Fluchtgeschichten könnten in Verbindung miteinander stehen. Der vom VwGH in dem Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 herausgearbeitete Aspekt des Vorteils einer gemeinsamen Erledigung verwandter Vorgänge in einem Land ist in die Abwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen und kann im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres von fehlender Entscheidungsmaßgeblichkeit dieses Umstandes ausgegangen werden. Aus den genannten Gründen erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung als insgesamt unzureichend.
Im 2. Rechtsgang hat das Bundesasylamt daher die Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich einzuvernehmen. Weiters sind die Beschwerdeführer erneut einzuvernehmen. Das Ergebnis der Einvernahmen sowie entsprechende Feststellungen sind den Bescheiden zugrunde zu legen.
2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
14.06.2013