TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/10 E7 432799-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E7 432799-1/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2013, Zl. 1206.623-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2013, Zl. 1206.623-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte am 29.05.2012 im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet gemeinsam mit seiner Mutter durch diese als seine gesetzliche Vertreterin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 30.05.2012 erfolgte die Erstbefragung der Mutter des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Sie gab dabei in kurdischer Sprache an, sie selbst sei staatenlos und aus Syrien stammend, Muslimin der sunnitischen Glaubensgemeinschaft, verheiratet und Analphabetin. Ihre Eltern und Geschwister würden sich weiterhin in Syrien aufhalten, ihr Gatte als türkischer Staatsangehöriger in XXXX. Ihre beiden mitgereisten minderjährigen Kinder seien ebenfalls türkische Staatsangehörige.Sie gab dabei in kurdischer Sprache an, sie selbst sei staatenlos und aus Syrien stammend, Muslimin der sunnitischen Glaubensgemeinschaft, verheiratet und Analphabetin. Ihre Eltern und Geschwister würden sich weiterhin in Syrien aufhalten, ihr Gatte als türkischer Staatsangehöriger in römisch 40 . Ihre beiden mitgereisten minderjährigen Kinder seien ebenfalls türkische Staatsangehörige.

3. Am 09.07.2012 reiste auch der Vater des BF schlepperunterstützt illegal in das österr. Bundesgebiet ein und stellte er am gleichen Tag ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.

4. Am 12.11.2012 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter des BF an der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes in arabischer Sprache statt.

Sie gab dabei u.a. an, sie habe ihren Gatten im April 2005 in Damaskus geheiratet, besitze aber keine Heiratsurkunde. Sie gab zudem an, in den letzten Jahren durchgehend in XXXX im genannten Stadtviertel gelebt zu haben. Sie sei in der Türkei für drei Jahre legal aufhältig gewesen, habe dann aber keinen Aufenthaltstitel erhalten, zumal sie keinen syrischen Pass besitze. Ihre beiden Kinder seien jedoch türkische Staatsangehörige, für die sie auch türkische Personalausweise vorlegte.Sie gab dabei u.a. an, sie habe ihren Gatten im April 2005 in Damaskus geheiratet, besitze aber keine Heiratsurkunde. Sie gab zudem an, in den letzten Jahren durchgehend in römisch 40 im genannten Stadtviertel gelebt zu haben. Sie sei in der Türkei für drei Jahre legal aufhältig gewesen, habe dann aber keinen Aufenthaltstitel erhalten, zumal sie keinen syrischen Pass besitze. Ihre beiden Kinder seien jedoch türkische Staatsangehörige, für die sie auch türkische Personalausweise vorlegte.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt und wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Abs. 2 AsylG aus Österreich in die Türkei ausgewiesen.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt und wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Absatz 2, AsylG aus Österreich in die Türkei ausgewiesen.

Nach der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensinhalts sowie der Auflistung der herangezogenen Beweismittel stellte die belangte Behörde die genaue Identität und die Familienzugehörigkeit des BF fest, wobei (offenbar irrtümlich) festgestellt wurde, der BF sei weiblichen Geschlechts, sowie ebenfalls festgestellt wurde, dass die leibliche Mutter des BF nicht die im gg. Verfahren als solche auftretende sei, er sei zudem in XXXX in der Türkei geboren sowie türkischer Staatsangehöriger und gehöre der kurdischen Volksgruppe an.Nach der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensinhalts sowie der Auflistung der herangezogenen Beweismittel stellte die belangte Behörde die genaue Identität und die Familienzugehörigkeit des BF fest, wobei (offenbar irrtümlich) festgestellt wurde, der BF sei weiblichen Geschlechts, sowie ebenfalls festgestellt wurde, dass die leibliche Mutter des BF nicht die im gg. Verfahren als solche auftretende sei, er sei zudem in römisch 40 in der Türkei geboren sowie türkischer Staatsangehöriger und gehöre der kurdischen Volksgruppe an.

Zu den vom Vater des BF behaupteten Ausreisegründen wurde festgestellt, dass diese nicht glaubhaft gewesen seien, demnach sei deshalb auch keine Bedrohung in der Türkei für den BF zu gewärtigen. Auch die allgemeine Lage in der Türkei oder die sonstigen Lebensbedingungen des BF dort haben keine Gefährdung für den Fall der Rückkehr erkennen lassen. Gegen eine Ausweisung sprechende Gründe seien ebenso nicht feststellbar gewesen.

Im Hinblick auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde im gg. Bescheid wird an dieser Stelle auf deren Wiedergabe in der Entscheidung des AsylGH über die Beschwerde der Mutter des BF verwiesen.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass der Vater des BF eine Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen nicht glaubhaft darlegen konnte, weshalb seine Angaben dazu auch einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden konnten. Im Hinblick darauf sei daher auch der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. Im Hinblick auf die allgemeine Lage in der Türkei sowie die individuelle Lage des BF sei auch eine subsidiäre Schutzgewährung nicht angezeigt. Auch die Ausweisung des BF stelle sich im Hinblick auf Art. 8 EMRK als rechtskonform dar.In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass der Vater des BF eine Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen nicht glaubhaft darlegen konnte, weshalb seine Angaben dazu auch einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden konnten. Im Hinblick darauf sei daher auch der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. Im Hinblick auf die allgemeine Lage in der Türkei sowie die individuelle Lage des BF sei auch eine subsidiäre Schutzgewährung nicht angezeigt. Auch die Ausweisung des BF stelle sich im Hinblick auf Artikel 8, EMRK als rechtskonform dar.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am Postamt mit Wirksamkeit vom 01.02.2013.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht mit 12.02.2013 im Rahmen des Familienverfahrens gemeinsam mit seinen Angehörigen, deren Anträge auf internationalen Schutz ebenso mit gleichlautenden Bescheiden des Bundesasylamtes abgewiesen wurden, Beschwerde.

Auch diesbezüglich wird an dieser Stelle auf die Darstellung des Beschwerdevorbringens in der Entscheidung des AsylGH über die Beschwerde der Mutter des BF verwiesen.

8. Das gg. Beschwerdeverfahren langte mit 19.02.2013 beim AsylGH ein.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Der § 18 Abs. 1 AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.Der Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann er jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nach-geordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nach-geordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

3. Der AsylGH kam im Beschwerdeverfahren der (behaupteten) Mutter des BF zum Ergebnis, dass die belangte Behörde ihr Verfahren mit entscheidungswesentlichen Mängeln belastet hatte, die ihn in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG zur Behebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens zur entsprechenden Ergänzung bzw. Korrektur des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde veranlassten.3. Der AsylGH kam im Beschwerdeverfahren der (behaupteten) Mutter des BF zum Ergebnis, dass die belangte Behörde ihr Verfahren mit entscheidungswesentlichen Mängeln belastet hatte, die ihn in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur Behebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens zur entsprechenden Ergänzung bzw. Korrektur des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde veranlassten.

Diese Entscheidungsgründe schlagen auch auf das Beschwerdeverfahren des BF durch.

In Anwendung des § 34 Abs. 4 AsylG sind zudem die Verfahren aller Angehörigen einer Kernfamilie unter einem zu führen und diesen der gleiche Schutzumfang zu gewähren.In Anwendung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG sind zudem die Verfahren aller Angehörigen einer Kernfamilie unter einem zu führen und diesen der gleiche Schutzumfang zu gewähren.

Angesichts dessen war auch der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes über den Antrag des BF auf internationalen Schutz zu beheben und das Verfahren zur neuerlichen Durchführung und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten