TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/11 S6 435560-1/2013

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Veröffentlicht am 11.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S6 435.560-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013,

Zahl 13 05.460-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 26.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Rahmen der Erstbefragung am 27.04.2013 gab der Beschwerdeführer an, am 01.09.2012 seinen Heimatort verlassen zu haben. Über den Iran und Teheran sei er schlepperunterstützt in die Türkei gelangt, wo er sich bis Februar oder März 2013 in XXXX aufgehalten habe. Er wäre dann nach Griechenland gelangt, wo er von der Polizei aufgegriffen und für acht bis neun Tage inhaftiert gewesen sei. Schließlich sei er über Mazedonien und Serbien nach Österreich gelangt.Im Rahmen der Erstbefragung am 27.04.2013 gab der Beschwerdeführer an, am 01.09.2012 seinen Heimatort verlassen zu haben. Über den Iran und Teheran sei er schlepperunterstützt in die Türkei gelangt, wo er sich bis Februar oder März 2013 in römisch 40 aufgehalten habe. Er wäre dann nach Griechenland gelangt, wo er von der Polizei aufgegriffen und für acht bis neun Tage inhaftiert gewesen sei. Schließlich sei er über Mazedonien und Serbien nach Österreich gelangt.

Auf Vorhalt, dass die erkennungsdienstliche Behandlung ergeben habe, dass er am 12.04.2013 in Ungarn im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass dies stimme, er wäre auch in Ungarn gewesen und hätte dort um Asyl angesucht. Er wäre dort auch in ein Flüchtlingslager gebracht worden, wolle jedoch nicht nach Ungarn zurück, da Ungarn kein Land zum Leben wäre. Auch sei dort sein Geburtsdatum falsch aufgenommen worden, er sei minderjährig.

Eine EURODAC-Abfrage ergab zwei Treffer, wonach der Beschwerdeführer am 28.02.2013 in XXXX/Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde sowie am 12.04.2013 in XXXX/Ungarn einen Asylantrag stellte.

Am 08.05.2013 langte die Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 lit.c Dublin-II-VO bei der Verwaltungsbehörde ein.Am 08.05.2013 langte die Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO bei der Verwaltungsbehörde ein.

Aus der Zustimmung geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Ungarn den XXXX und nicht wie in Österreich den XXXX als Geburtsdatum angegeben hat.Aus der Zustimmung geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Ungarn den römisch 40 und nicht wie in Österreich den römisch 40 als Geburtsdatum angegeben hat.

Im Zuge der Einvernahme vom 22.05.2013 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Ungarn zurückkehre, er sei minderjährig, in Ungarn wäre er jedoch als volljährig erklärt worden. Überdies sei er im Lager mit verschiedenen Leuten zusammen gewesen, welche drogensüchtig gewesen wären, es habe jeden Tag Raufereien im Lager gegeben und wäre er auch von seinem Schlepper bedroht worden, da er in Serbien von diesem weggelaufen wäre. Die Zimmer im Flüchtlingslager wären schmutzig gewesen, es habe sich niemand um ihn gekümmert und gebe es nichts, warum er in Ungarn sein wolle.

Er habe sich ca. drei Wochen in Ungarn aufgehalten.

2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 23.05.2013 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 23.05.2013 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Ungarn gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

Dem Bescheid sind verschiedene Feststellungen zu Ungarn zu entnehmen, aus denen im Wesentlichen ein unbedenkliches Asylwesen hervorgeht. Es wird auch darauf hingewiesen, dass Vulnerable, darunter unbegleitete Minderjährige, besondere Unterstützung erhalten.

Es sei nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Er hätte auch keine Aussagen getätigt, welche vermuten lassen könnten, dies sei dennoch zu befürchten.Es sei nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Er hätte auch keine Aussagen getätigt, welche vermuten lassen könnten, dies sei dennoch zu befürchten.

3. Gegen diesen Bescheid wurde durch die gesetzliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Minderjährigen, der sich nur wenige Tage in Ungarn aufgehalten habe und in Folge mangelnder und unzureichender Versorgung nach Österreich weitergereist wäre. Richtigerweise sei er am XXXX geboren, er habe auch in der Einvernahme vorgebracht, dass er 16 Jahre alt sei; das Geburtsdatum, das anlässlich der Erstbefragung niedergeschrieben worden sei, sei unrichtig.3. Gegen diesen Bescheid wurde durch die gesetzliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Minderjährigen, der sich nur wenige Tage in Ungarn aufgehalten habe und in Folge mangelnder und unzureichender Versorgung nach Österreich weitergereist wäre. Richtigerweise sei er am römisch 40 geboren, er habe auch in der Einvernahme vorgebracht, dass er 16 Jahre alt sei; das Geburtsdatum, das anlässlich der Erstbefragung niedergeschrieben worden sei, sei unrichtig.

Im Falle des Antragstellers sei Österreich der Staat der letzten Asylantragstellung, den Schlussanträgen des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Vereinigten Königreichs an den EuGH betreffend die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 der Dublin-II-VO - Rechtssache C-648/11 wäre gemäß Art. 6 Dublin-II-VO Österreich für das gegenständliche Asylverfahren zuständig.Im Falle des Antragstellers sei Österreich der Staat der letzten Asylantragstellung, den Schlussanträgen des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Vereinigten Königreichs an den EuGH betreffend die Anwendung von Artikel 6, Absatz 2, der Dublin-II-VO - Rechtssache C-648/11 wäre gemäß Artikel 6, Dublin-II-VO Österreich für das gegenständliche Asylverfahren zuständig.

Außerdem hätte das Bundesasylamt im Hinblick auf die menschenrechtlich in höchstem Maße bedenkliche Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG (wie in Verfahren nach § 41a AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG (wie in Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

In einem Verfahren nach der Dublin-II-VO ist nicht nur zu prüfen, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist, sondern ist vorweg die Identität des Asylwerbers inklusive dessen Alter zu klären, wobei sich an die Frage des Alters weitreichende Konsequenzen knüpfen. Zur Feststellung des Alters eines Asylwerbers sind hier keine geringeren oder anderen Maßstäbe anzulegen als in anderen Verfahren. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in Österreich in seiner Erstbefragung an, am XXXX geboren zu sein. In seiner Einvernahme brachte er demgegenüber vor, 16 Jahre alt zu sein und in der Beschwerde brachte er schließlich vor, richtigerweise am XXXX geboren zu sein. Aus dem Schriftverkehr mit Ungarn ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort mit dem Geburtsdatum XXXX als volljährig geführt wurde.In einem Verfahren nach der Dublin-II-VO ist nicht nur zu prüfen, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist, sondern ist vorweg die Identität des Asylwerbers inklusive dessen Alter zu klären, wobei sich an die Frage des Alters weitreichende Konsequenzen knüpfen. Zur Feststellung des Alters eines Asylwerbers sind hier keine geringeren oder anderen Maßstäbe anzulegen als in anderen Verfahren. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in Österreich in seiner Erstbefragung an, am römisch 40 geboren zu sein. In seiner Einvernahme brachte er demgegenüber vor, 16 Jahre alt zu sein und in der Beschwerde brachte er schließlich vor, richtigerweise am römisch 40 geboren zu sein. Aus dem Schriftverkehr mit Ungarn ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort mit dem Geburtsdatum römisch 40 als volljährig geführt wurde.

Die erstinstanzliche Behörde beschränkte sich darauf, festzustellen, dass die Identität des Asylwerbers nicht feststehe. Die im gegenständlichen Fall vorgenommene Beweiswürdigung alleine reicht keineswegs aus, um das Alter eines Asylwerbers mit der für das Verfahren erforderlichen Sicherheit feststellen zu können. Es ist keinesfalls ausreichend, bei behaupteter Minderjährigkeit ohne Vorliegen weiterer Beweis- oder Bescheinigungsmittel einfach aufgrund der persönlichen Überzeugung eines Mitarbeiters der Behörde, a priori von der Minderjährigkeit auszugehen.

Das Bundesasylamt hat sich nicht einmal in irgendeiner Weise zum Alter des Beschwerdeführers geäußert und lässt es dahingestellt, ob es den Beschwerdeführer nun als minderjährig oder volljährig betrachtet. Angesichts der Relevanz, welcher der Frage der Minderjährigkeit zukommen kann, wäre es unbedingt notwendig gewesen, hier eine nachvollziehbare Feststellung zu treffen.

"Zu Ihren persönlichen Daten wird ausgeführt, dass Sie in Ungarn das Geburtsdatum XXXX angegeben haben. Dies ist aus der Zustimmungserklärung der ungarischen Asylbehörde vom 08.05.2013 ersichtlich. Somit bleibt als gegen Ihre Glaubwürdigkeit sprechend festzuhalten, dass Sie in Ungarn und Österreich jeweils unterschiedliche Identitäten angegeben haben.""Zu Ihren persönlichen Daten wird ausgeführt, dass Sie in Ungarn das Geburtsdatum römisch 40 angegeben haben. Dies ist aus der Zustimmungserklärung der ungarischen Asylbehörde vom 08.05.2013 ersichtlich. Somit bleibt als gegen Ihre Glaubwürdigkeit sprechend festzuhalten, dass Sie in Ungarn und Österreich jeweils unterschiedliche Identitäten angegeben haben."

Für den Asylgerichtshof ist somit das durchgeführte Ermittlungsverfahren und die vorgenommene Beweiswürdigung zum Alter des Beschwerdeführers grob mangelhaft.

Da die Erstbehörde sohin eine entscheidungsrelevante Vorfrage - nämlich jene der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungsgrundlagen zugrunde zu legen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.Da die Erstbehörde sohin eine entscheidungsrelevante Vorfrage - nämlich jene der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungsgrundlagen zugrunde zu legen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.

Die Klärung der Frage ist vor dem Hintergrund des kürzlich ergangenen Urteils des EuGH vom 06.06.2013 in der Rechtssache C-648/11, wonach für die Prüfung eines Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen, der in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich dieser Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat, unabdingbar.

2.2. Aus einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen folgt also, dass der gegenständliche Bescheid wegen qualifizierter Mangelhaftigkeit des Verfahrens keinen Bestand haben kann. Damit ist freilich keine Aussage dahingehend getroffen, ob letztendlich eine weitere Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf Ungarn gemäß § 5 AsylG zulässig bleiben wird. Jedenfalls wird im fortzusetzenden Verfahren dem Vertreter auch Gelegenheit zu geben sein, substantiiert zu den Sachverhaltselementen Stellung zu nehmen. Insgesamt war daher gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AVG vorzugehen.2.2. Aus einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen folgt also, dass der gegenständliche Bescheid wegen qualifizierter Mangelhaftigkeit des Verfahrens keinen Bestand haben kann. Damit ist freilich keine Aussage dahingehend getroffen, ob letztendlich eine weitere Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf Ungarn gemäß Paragraph 5, AsylG zulässig bleiben wird. Jedenfalls wird im fortzusetzenden Verfahren dem Vertreter auch Gelegenheit zu geben sein, substantiiert zu den Sachverhaltselementen Stellung zu nehmen. Insgesamt war daher gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AVG vorzugehen.

3. Angesichts des Inhalts der gegenständlichen Entscheidung brauchte auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht näher eingegangen werden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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