TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/11 E9 236124-5/2010

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Veröffentlicht am 11.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E9 236124-5/2010/19E

Schriftliche Ausfertigung des am 05.06.2013 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010, Zl. 0706.952-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ASERBAIDSCHAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010, Zl. 0706.952-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2013 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung derXXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan gemäß §10 Abs 5 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 67/2012, auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung derXXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan gemäß §10 Absatz 5, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012,, auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerdeführerin (BF) reiste am 17.01.2002 erstmals nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 12.03.2003, Zl. 0202.097-BAS, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 AsylG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003) ab und erklärte zugleich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Aserbaidschan für zulässig. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 01.10.2005, Zl. 236.124/0-IX/27/03, gemäß §§ 7, 8 leg.cit. ab. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.10.2005 Zl. 2003/20/0488-7, ab. Am 15.12.2005 brachte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Asylantrag ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2006, Zl. 05 22.058 EAST-WEST, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die Berufung gegen diesen Bescheid wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 27.03.2006, Zl. 236.124/4-IX/27/06, gemäß § 68 Abs 1 AVG ab. Am 12.09.2006 wurde die Beschwerdeführerin per Flugzeug nach Baku/Aserbaidschan abgeschoben.römisch eins. Die Beschwerdeführerin (BF) reiste am 17.01.2002 erstmals nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 12.03.2003, Zl. 0202.097-BAS, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG (in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) ab und erklärte zugleich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Aserbaidschan für zulässig. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 01.10.2005, Zl. 236.124/0-IX/27/03, gemäß Paragraphen 7, 8, leg.cit. ab. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.10.2005 Zl. 2003/20/0488-7, ab. Am 15.12.2005 brachte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Asylantrag ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2006, Zl. 05 22.058 EAST-WEST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die Berufung gegen diesen Bescheid wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 27.03.2006, Zl. 236.124/4-IX/27/06, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG ab. Am 12.09.2006 wurde die Beschwerdeführerin per Flugzeug nach Baku/Aserbaidschan abgeschoben.

Am 28.07.2007 reiste die Beschwerdeführerin abermals nach Österreich ein und brachte am 31.07.2007 den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid vom 15.11.2007 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und stellte fest, dass ihr der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 fest, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 15.11.2007 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und stellte fest, dass ihr der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, fest, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Der Unabhängige Bundesasylsenat hob in weiterer Folge nach Einbringung einer Berufung den Bescheid des BAA mit Bescheid vom 9.1.2008, Gz: 236.124-3/3E-IX727/2007 auf und wies die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurück.Der Unabhängige Bundesasylsenat hob in weiterer Folge nach Einbringung einer Berufung den Bescheid des BAA mit Bescheid vom 9.1.2008, Gz: 236.124-3/3E-IX727/2007 auf und wies die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurück.

Mit Bescheid vom 13.6.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG neuerlich ab und stellte fest, dass ihr der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 fest, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 13.6.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG neuerlich ab und stellte fest, dass ihr der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, fest, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Einer dagegen erhobenen Beschwerde hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.7.2009 stattgegeben und die Angelegenheit wiederum gem. § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Einer dagegen erhobenen Beschwerde hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.7.2009 stattgegeben und die Angelegenheit wiederum gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Bescheid vom 9.4.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und stellte fest, dass ihr der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 fest, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 9.4.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und stellte fest, dass ihr der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, fest, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Zuge einer Beschwerdeverhandlung hat die BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren wurde diesbezüglich somit eingestellt.Im Zuge einer Beschwerdeverhandlung hat die BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren wurde diesbezüglich somit eingestellt.

Die Entscheidung in der aufrechten Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde in der Verhandlung am 5.6.2013 mündlich verkündet.Die Entscheidung in der aufrechten Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wurde in der Verhandlung am 5.6.2013 mündlich verkündet.

Es wird festgestellt, dass die bP erhebliche private Anknüpfungspunkte in Österreich hat.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und durch das ergänzende Ermittlungsverfahren im Zuge der Beschwerdeverhandlung. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.

III. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überrömisch drei. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 100/2005 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr. 67/2012 ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, ergibt.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zum Spruchpunkt: Ausweisung

1. § 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird1. Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird

(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu

berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt

des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden

zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

2.1 Der BF war weder der Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch der einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.2.1 Der BF war weder der Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch der einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.

2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet wurde von ihr nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.

2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Art 8 EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.

2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt, sind die beispielsweise im Erkenntnis des ho. Gerichtes vom 23.07.2012, Zl E9 424118-1/2012, mwN auf die Judikatur der maßgeblichen Höchstgerichte, wiedergegebenen Kriterien entscheidend, auf die hiermit verwiesen wird [veröffentlicht im Rechtsinformationssystem unter www.ris.bka.gv.at].2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, sind die beispielsweise im Erkenntnis des ho. Gerichtes vom 23.07.2012, Zl E9 424118-1/2012, mwN auf die Judikatur der maßgeblichen Höchstgerichte, wiedergegebenen Kriterien entscheidend, auf die hiermit verwiesen wird [veröffentlicht im Rechtsinformationssystem unter www.ris.bka.gv.at].

2.4. Die bP hat in Österreich relevante private Anknüpfungspunkte, weshalb vom Vorliegen eines Privatlebens iSd Art 8 EMRK auszugehen ist.2.4. Die bP hat in Österreich relevante private Anknüpfungspunkte, weshalb vom Vorliegen eines Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK auszugehen ist.

3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.

Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:

"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

3. 1. Der Gesetzgeber hat im § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 auf Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 1150/07 und B 328/07) maßgebliche Abwägungskriterien aufgenommen, wobei die aufgezählten Kriterien aber im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Art 8 EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR nicht abschließend (arg. "jedenfalls") anzusehen sind (12/ME XXIV.GP-Ministerialentwurf-Materialien-Vorblatt und Erläuterung zu § 10 Abs 2 Z 2).3. 1. Der Gesetzgeber hat im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 1150/07 und B 328/07) maßgebliche Abwägungskriterien aufgenommen, wobei die aufgezählten Kriterien aber im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Artikel 8, EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR nicht abschließend (arg. "jedenfalls") anzusehen sind (12/ME römisch 24 .GP-Ministerialentwurf-Materialien-Vorblatt und Erläuterung zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,).

In diesem Sinne wird - die in § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 angeführten Kriterien teils konkretisierend oder ergänzend - auf die im Erkenntnis des ho. Gerichtes vom 23.07.2012, Zl E9 424118-1/2012, an dieser Stelle wiedergegebenen Ausführungen, mwN auf die Judikatur der maßgeblichen Höchstgerichte, verwiesen [veröffentlicht im Rechtsinformationssystem unter www.ris.bka.gv.at].In diesem Sinne wird - die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 angeführten Kriterien teils konkretisierend oder ergänzend - auf die im Erkenntnis des ho. Gerichtes vom 23.07.2012, Zl E9 424118-1/2012, an dieser Stelle wiedergegebenen Ausführungen, mwN auf die Judikatur der maßgeblichen Höchstgerichte, verwiesen [veröffentlicht im Rechtsinformationssystem unter www.ris.bka.gv.at].

4. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich4. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich

- die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene

Rechtsordnung zu subsumieren ist;

Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist:

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind.

4.1. Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).4.1. Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).

Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung gem. § 120 FPG dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich binnen 14 Tagen bzw. unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 46 FPG) durchführen.Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 120, FPG dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich binnen 14 Tagen bzw. unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 46, FPG) durchführen.

5. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 105. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in Paragraph 10

(2) 2 AsylG genannten Determinanten Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die beschwerdeführende Partei reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein.

Ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz im Jahr 2007 hatte die beschwerdeführende Partei eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG.

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Privatlebens

Sie befindet sich in diesem Asylverfahren nunmehr seit rund 6 Jahren im Bundesgebiet. Die BF ist seit Jahren in Österreich legal erwerbstätig und verfügt über einen eigenen Wohnsitz. Sie hat in Österreich legal aufhältige Familienangehörige, zu denen sie zum Teil zumindest übliche Kontakte pflegt, welche im Rahmen des Privatlebens zu werten sind.

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens

die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstaates bewusst waren

Die privaten Anknüpfungspunkte in Österreich wurden zur Gänze in einer Zeit erlangt, in der der Aufenthalt durch die vorläufige Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Asylverfahrens stets prekär war.

  • -Strichaufzählung
    Grad der Integration

Die BF ist durch ihre legale Erwerbstätigkeit seit Jahren selbsterhaltungsfähig. Sie verfügt über erhebliche Deutschkenntnisse die es ihr auch ermöglichte in der Verhandlung weitgehend auf die Unterstützung der Dolmetscherin zu verzichten und sie hat dafür auch einschlägige Deutschprüfungen abgelegt. Bescheinigt wurde die positive Prüfung für "B1".

  • -Strichaufzählung
    Bindungen zum Herkunftsstaat

Die beschwerdeführende Partei ist in Aserbaidschan geboren, ist dort im Wesentlichen seit 2002 nicht mehr aufhältig. Verwandtschaftliche Kontakte zu ihrem Herkunftsstaat sind als "getrübt" zu bezeichnen bzw. de facto nicht mehr vorhanden.

Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die BF als von Aserbaidschan entwurzelt zu betrachten wäre, hat sie doch ihr überwiegendes Leben dort verbracht.

  • -Strichaufzählung
    strafrechtliche Unbescholtenheit

In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen gerichtlicher Verurteilungen auf.

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die beschwerdeführende Partei reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein (§ 120 FPG) was grds. als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).Die beschwerdeführende Partei reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein (Paragraph 120, FPG) was grds. als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).

Sie legalisierte ihren Aufenthalt erst durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz.

  • -Strichaufzählung
    mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Dieses Asylverfahren ist seit nunmehr 2007 anhängig. Auf Grund wiederholter mangelnder Sachverhaltsermittlungen musste die Entscheidung des Bundesasylamtes 2 Mal behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden und hat das BAA damit wesentlich zu dieser langen Verfahrensdauer beigetragen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die BF in den rund 6 Jahren ganz erhebliche private Anknüpfungspunkte bis hin zur Selbsterhaltungsfähigkeit und Deutschkenntnisse auf Stufe B1 erlangt hat. Im konkreten Einzelfall ist die überlange Verfahrensdauer doch in einem überwiegenden Maß nicht der BF anzulasten und wäre vor allem bei ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren des BAA eine schnellere Entscheidung möglich gewesen. Zwar war der Aufenthaltsstatus der BF in diesem Zeitraum stets prekär, es kann jedoch nicht gesagt werden, dass sie insbesondere durch die zweimalige Zurückweisung sich keinerlei Hoffnung auf einen positiven Ausgang des Asylverfahrens machen durfte.

Es ist somit resümierend festzuhalten, dass das Privatleben der BF in Österreich die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegt und eine Ausweisung hier auf Dauer nicht notwendig und unverhältnismäßig wäre, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, Deutschkenntnisse, EMRK, Integration, Interessensabwägung, Privatleben, Selbsterhaltungsfähigkeit, Verfahrensdauer

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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