TE AsylGH Beschluss 2013/6/11 C2 430751-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

Zl. C2 430751-1/2012/6E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2012, FZ. 1216.173-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. China, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2012, FZ. 1216.173-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. China, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter beschlossen:

Gemäß §§ 12a Abs. 2, 41a Abs. 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraphen 12 a, Absatz 2, 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 11.11.2009römisch eins.1. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 11.11.2009

Der Beschwerdeführer stellte am 11.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass er das politische System in China hasse, ein Wirtschaftsflüchtling und ein Flüchtling aus politischen Gründen sei und keine Familienangehörigen mehr in China habe. Der Beschwerdeführer könne sein Leben in China nicht mehr finanzieren und sei in China von Polizisten grundlos geschlagen worden. Im Falle der Rückkehr habe er aber nichts zu befürchten, da er in China nichts verbrochen habe.

Am 13.11.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser Einvernahme wurde er im Wesentlichen zu seinem Fluchtweg befragt und gab in diesem Zusammenhang an, seinen echten chinesischen Pass in Italien verbrannt zu haben. Zu seinem Namen gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen seit Mai 2009 benutzen würde und weigerte sich, seinen echten Namen zu nennen.

Während vom Bundesasylamt noch Konsultationen nach der Dublin-Verordnung geführt wurden, entfernte sich der Beschwerdeführer offenbar am 29.11.2009 unabgemeldet aus seiner Unterkunft in einer Betreuungsstelle, sodass gegen ihn am 10.12.2009 ein Festnahmeauftrag erlassen und das Verfahren eingestellt wurde.

Am 21.12.2009 wurde der Beschwerdeführer von deutschen Sicherheitsorganen durch Organe der Polizeiinspektion Schärding rückübernommen.

Der Festnahmeauftrag wurde nach Zulassung des Verfahrens am 23.12.2009 widerrufen.

Im Akt des Bundesasylamtes finden sich auf den Seiten 173 bis 177 handschriftliche Ausführungen in chinesischer Schrift, die offenbar vom Beschwerdeführer stammen.

Laut einer Mitteilung vom 21.1.2010 wurde der Beschwerdeführer am 20.1.2010 aus der Grundversorgung entlassen, da er diese unentschuldigt verlassen habe.

Ohne Durchführung einer weiteren Einvernahme wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 28.1.2010, Az.: 09 13.998-BAS, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass eine Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers in China nicht habe festgestellt werden können und dieser aus wirtschaftlichen Gründen China verlassen habe. Auch drohe dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach China keine Gefährdung und stünde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einer Ausweisung nicht entgegen.

Beweiswürdigend wurde dies wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Person steht mangels irgendeines nationalen Personaldokumentes nicht fest.

Zu Ihrer Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sind Sie ob des von Ihnen verwendeten Idioms der chinesischen Sprache, Ihrer geographischen Kenntnisse und diesbezüglich unbestrittenen Angaben glaubwürdig. Soweit Sie in diesem Bescheid mit dem von Ihnen angegebenen Namen bezeichnet werden, dient dies lediglich der erforderlichen Individualisierung als Verfahrenspartei.

Weitere Feststellungen zu Ihrer Person ergaben sich aus Ihren diesbezüglichen Angaben (Familienstand, Gesundheitszustand ...).

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründeten Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftliche Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (Erkenntnis des VwGH vom 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

Ihre Angaben absolut oberflächlich und ungenau gehalten. Es war Ihnen in keinster Weise möglich, weder Ihre Schilderungen durch präzise und detaillierte Angaben glaubhaft darzustellen, noch Ihre Widersprüche aufgrund von Vorhaltungen logisch nachvollziehbar darzulegen. Zudem waren Sie nicht gewillt, auf die Fragen des Organwalters zu antworten und wirkten somit nicht pflichtgemäß an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit. Es entstand der zwingende Eindruck, dass Sie die von Ihnen geschilderten Geschehnisse nicht selbst durchlebt haben, sondern es sich bei Ihrem Vorbringen um ein Konstrukt handelt.

Sie wurden im Zuge Ihrer Einvernahme ausdrücklich, nachweislich und mehrmals darauf hingewiesen, dass Sie jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich der zuständigen Meldebehörde bekannt zu geben haben. Sollten Sie keinen Wohnsitz haben, haben Sie unverzüglich einen Zustellbevollmächtigten oder einen Verfahrensvertreter namhaft zu machen. Hingegen dieser Anweisung verließen Sie Ihren Wohnort, ohne eine neue Adresse zu hinterlassen. Durch das von Ihnen gesetzte Verhalten ist es offensichtlich, dass Sie an der Durchführung Ihres Asylverfahrens kein Interesse haben und den Schutz Österreichs nicht benötigen. Dies lässt wiederum den Schluss zu, dass Sie keine Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation in Ihrem Herkunftsstaat bzw. im Falle einer Rückkehr zu befürchten haben.

Der einzige Ausreisegrund, den Sie im Zuge der Erstbefragung anführten - nämlich Ihre schlechte wirtschaftliche Lage in Ihrem Herkunftsstaat - ist im Hinblick auf die allgemeine Situation in der VR China durchaus glaubhaft. Dieser Ausreisegrund stellt jedoch keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht und Sie Anknüpfungspunkte in Ihrem Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Sie waren vor Ihrer Ausreise aus der VR China über Jahre hinweg berufstätig und konnten für Ihren Lebensunterhalt aufkommen. Aufgrund Ihrer Arbeitsfähigkeit, Ihres Alters und Gesundheitszustandes ist davon auszugehen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr weiterhin in der Lage sind, für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen und zumindest zeitweise Gelegenheitsarbeiten annehmen können.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist gem. § 66 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist gem. Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Abs. 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellung herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Angaben bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen."

Mangels einer bekannten Zustelladresse wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt am 28.1.2010 zugestellt; auch erfolgte ein entsprechender Aushang an der Amtstafel.

Mangels einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde dieser mit Ablauf des 11.2.2010 rechtskräftig.

I.2. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 5.11.2012römisch eins.2. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 5.11.2012

Aus dem Stand der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 5.11.2012 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

In einer am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung an, dass er nicht zurück nach China wolle, er wolle einfach in Österreich bleiben. Der Beschwerdeführer wolle zur Steigerung der Menschenrechte beitragen und hasse den Kommunismus. Im Falle seiner Rückkehr wäre sein Leben in China sehr hart, deshalb wolle er "hier" bleiben. Auch sei er in China arbeitslos, werde dort aber nicht verfolgt. Der Beschwerdeführer habe bisher nicht gewusst, dass sein Erstverfahren negativ beschieden worden sei.

Mit Schriftsatz vom 6.11.2012 ersuchte das Bundesasylamt die zuständige Fremdenpolizeibehörde um Mitteilung des Standes der fremdenpolizeilichen Maßnahmen und ob der Abschiebung ein faktisches Hindernis entgegenstehe. Laut der Rückantwort der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Innsbruck werde man ein Heimreisezertifikat anfordern und befände sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seit etwa 2 Tagen in Schubhaft.

Am 14.11.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

In dieser gab der Beschwerdeführer einleitend an, gesund zu sein und am 5.11.2012 vor den Sicherheitsorganen die Wahrheit gesagt zu haben. Auch habe er bisher keine falsche Identität benutzt.

Weiters legte der Beschwerdeführer einen handschriftlichen Schriftsatz vor, nachdem er in China keine Verwandten und niemand habe, der ihn unterstützen würde. Die Lebenskosten seien in China genauso hoch wie in Österreich, man verdiene aber nur ein Viertel des hiesigen Einkommens und Menschen würden nur des Geldes wegen andere töten. Auch gebe es kein Recht und keine gerechte Rechtsprechung. Die Kommunisten würden das Volk nicht lieben sondern ausnützen und würden dafür nicht einmal bestraft werden.

Über Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass sich seit der Rechtskraft des letzten Verfahrens nichts geändert habe, er könne sich vorstellen, nach Taiwan zu gehen. In China könne er mangels Unterstützung aber nicht überleben.

Er habe Österreich nicht verlassen und sei hier alleine. Weiters wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderdokumente zu China mit einer dreitägigen Stellungnahmefrist ausgefolgt. Hiezu erfolgte keine Stellungnahme.

Am 15.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den dem Beschwerdeführer bisher zukommenden faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

Mit internem Schriftverkehr vom 15.11.2012 wurde ersucht, dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater zuzuteilen und festgelegt, wer für diese Rechtsberatung heranzuziehen sei.

Am 21.11.2012 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer Rechtsberatung und im Beisein einer Rechtsberaterin einer weiteren Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

Einleitend wurde dem Beschwerdeführer die Einvernahme vom 14.11.2012 vorgehalten und gab dieser an, nunmehr verstanden zu haben, dass er wegen der vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe nicht Asyl bekommen könne. Allerdings könne er nicht nach China zurückkehren. Der Beschwerdeführer wolle die bisher vorgebrachten Angaben nicht ergänzen und habe keine neuen Beweismittel. Schließlich gab der Beschwerdeführer abermals an, nicht nach China zurückzuwollen.

Am Ende der Einvernahme wurde vom Bundesasylamt der im Spruch genannte Bescheid mündlich verkündet, mit dem der dem Beschwerdeführer zukommende faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer volljährig und Staatsangehöriger von China sei. Er sei grundsätzlich gesund und verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung. Seit der Entscheidung im Vorverfahren seien keine berücksichtigungswürdigen Abänderungen eingetreten und habe sich der maßgebliche Sachverhalt nicht verändert. Weiters werde der neue Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Auch sei keine Gefährdung des Beschwerdeführers in China feststellbar und stehe das Privat- und Familienleben einer Ausweisung nicht entgegen. Schließlich sei auch die Lage in China seit der Entscheidung im Vorverfahren unverändert.

Am 26.11.2012 langten die gegenständlichen Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein; dies wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt.

Mit Antrag des zur Entscheidung berufenen Einzelrichter vom 29.11.2012, Zl. C2 430751-1/2012/2Z, auf Entscheidung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukomme durch den Kammersenat wurde folgende Rechtsfrage an den Kammersenat herangetragen: "Ist die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Asylwerbers oder einer Asylwerberin durch das Bundesasylamt rechtswidrig, wenn hinsichtlich dieses Asylwerbers oder dieser Asylwerberin die Umsetzung der Ausweisung - also die Abschiebung - nicht im zeitlichen Nahbereich zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sichergestellt ist?"

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.11.2012, Az.: Zl. C2 430751-1/2012/3Z, wurde das Verfahren hinsichtlich der Überprüfung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.11.2012, FZ.: 12 16.173-EAST West, bis zur Entscheidung über die dem Kammersenat vorgelegte Rechtsfrage ausgesetzt und festgestellt, dass daher insbesondere der Lauf der Frist des § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 bis zur Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage gehemmt sei.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.11.2012, Az.: Zl. C2 430751-1/2012/3Z, wurde das Verfahren hinsichtlich der Überprüfung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.11.2012, FZ.: 12 16.173-EAST West, bis zur Entscheidung über die dem Kammersenat vorgelegte Rechtsfrage ausgesetzt und festgestellt, dass daher insbesondere der Lauf der Frist des Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005 bis zur Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage gehemmt sei.

Mit Beschluss des Kammersenates vom 06.06.2013, Zl. AsylGH-170.000/0002-Kammer C/2013 hat dieser den Antrag auf Erlassung einer Grundsatzentscheidung gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgelehnt.Mit Beschluss des Kammersenates vom 06.06.2013, Zl. AsylGH-170.000/0002-Kammer C/2013 hat dieser den Antrag auf Erlassung einer Grundsatzentscheidung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgelehnt.

Nach der Darstellung des Verfahrensganges wurde dies wie folgt begründet:

"...

Rechtlich folgt:

1. Gemäß Artikel 129e Abs. 1 zweiter Satz B-VG sind Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen werden würde, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, sowie Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von Verfahren stellen, auf Antrag des Einzelrichters oder Senates in einem verstärkten Senat zu entscheiden (Grundsatzentscheidung).1. Gemäß Artikel 129e Absatz eins, zweiter Satz B-VG sind Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen werden würde, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, sowie Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von Verfahren stellen, auf Antrag des Einzelrichters oder Senates in einem verstärkten Senat zu entscheiden (Grundsatzentscheidung).

Stellt sich dem in einem anhängigen Verfahren zur Entscheidung berufenen Einzelrichter oder Senat des Asylgerichtshofes

eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil

von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen werden würde,

eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder

die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, oder

eine Rechtsfrage, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt,

so hat darüber auf Antrag des zuständigen Einzelrichters oder Senates ein verstärkter Senat des Asylgerichtshofes (Kammersenat) zu entscheiden (Grundsatzentscheidung) (§ 42 Abs. 1 AsylG).so hat darüber auf Antrag des zuständigen Einzelrichters oder Senates ein verstärkter Senat des Asylgerichtshofes (Kammersenat) zu entscheiden (Grundsatzentscheidung) (Paragraph 42, Absatz eins, AsylG).

Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung kann der für die Grundsatzentscheidung zuständige Kammersenat die Behandlung einer Rechtsfrage ablehnen, wenn seiner Ansicht nach die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht gegeben sind.Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung kann der für die Grundsatzentscheidung zuständige Kammersenat die Behandlung einer Rechtsfrage ablehnen, wenn seiner Ansicht nach die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht gegeben sind.

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

kein Fall des § 39 Abs. 2 vorliegt undkein Fall des Paragraph 39, Absatz 2, vorliegt und

eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt (§ 12a Abs. 1 AsylG).eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt (Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG).

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1) gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

2) der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 12a Abs. 2 AsylG).3) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG).

Gemäß § 41a Abs. 1 AsylGl ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylGl ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlagen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtabteilung des Asylgerichthofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlagen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtabteilung des Asylgerichthofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat der Asylgerichtshof binnen acht Wochen zu entscheiden (§ 41a Abs. 3 AsylG).Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat der Asylgerichtshof binnen acht Wochen zu entscheiden (Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG).

2. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen einer Grundsatzentscheidung im Ergebnis nicht vor:

2.1. Insofern § 12a AsylG vom Grundsatz zum Verbleib im Staat der Asylantragstellung bei bestimmten Folgeantragskonstelllationen abweicht, ist unzweifelhaft Unionsrecht in Gestalt der RL 2005/85/EG (Art. 7; Bestimmungen über Folgeanträge) und der GRC (Art. 47, effektiver Rechtsschutz) beziehungsweise allgemeiner Verfahrensgrundsätze betroffen und zeigt sich hier ein Spannungsverhältnis.2.1. Insofern Paragraph 12 a, AsylG vom Grundsatz zum Verbleib im Staat der Asylantragstellung bei bestimmten Folgeantragskonstelllationen abweicht, ist unzweifelhaft Unionsrecht in Gestalt der RL 2005/85/EG (Artikel 7,; Bestimmungen über Folgeanträge) und der GRC (Artikel 47,, effektiver Rechtsschutz) beziehungsweise allgemeiner Verfahrensgrundsätze betroffen und zeigt sich hier ein Spannungsverhältnis.

2.2. Zur Wahrung der Effektivität des Unionsrechts, dem alle Staatsorgane vorrangig verpflichtet sind, ist zur Lösung des eben angesprochenen Spannungsverhältnisses, sofern mit dem Wortlaut vereinbar, zwingend eine unionsrechtskonforme Auslegung des gegenständlich relevanten § 12a Abs. 2 AsylG vorzunehmen.2.2. Zur Wahrung der Effektivität des Unionsrechts, dem alle Staatsorgane vorrangig verpflichtet sind, ist zur Lösung des eben angesprochenen Spannungsverhältnisses, sofern mit dem Wortlaut vereinbar, zwingend eine unionsrechtskonforme Auslegung des gegenständlich relevanten Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vorzunehmen.

Diese erscheint insofern zwanglos möglich, als dem Gesetzgeber unterstellt werden kann, dass er - im Unterschied zu den nach Tagen bestimmten Varianten der Abs. 3 und Abs. 4 leg.cit. - in § 12a Abs. 2 AsylG einen Auffangtatbestand schaffen wollte, welcher- bei zeitlicher Vorhersehbarkeit der Abschiebung - die notwendige Flexibilität zu bewahren erlaubt, die sich im Einzelfall ergeben kann. Während im Anwendungsbereich der VO 343/2003 die praktische Möglichkeit einer Überstellung immer [gesetzlich] vorausgesetzt werden kann (worauf die Norm des § 12a Abs. 1 AsylG ihre Rechtfertigung bezieht), kann im gegenständlichen Zusammenhang (der Abschiebung in einen Herkunftsstaat außerhalb der EU) die Vorhersehbarkeit somit nur nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls bestimmt werden, welche von der Verwaltungsbehörde aktiv und zeitnah darzulegen sind, um eine rechtskonforme Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG zu erlauben.Diese erscheint insofern zwanglos möglich, als dem Gesetzgeber unterstellt werden kann, dass er - im Unterschied zu den nach Tagen bestimmten Varianten der Absatz 3 und Absatz 4, leg.cit. - in Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG einen Auffangtatbestand schaffen wollte, welcher- bei zeitlicher Vorhersehbarkeit der Abschiebung - die notwendige Flexibilität zu bewahren erlaubt, die sich im Einzelfall ergeben kann. Während im Anwendungsbereich der VO 343 aus 2003, die praktische Möglichkeit einer Überstellung immer [gesetzlich] vorausgesetzt werden kann (worauf die Norm des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG ihre Rechtfertigung bezieht), kann im gegenständlichen Zusammenhang (der Abschiebung in einen Herkunftsstaat außerhalb der EU) die Vorhersehbarkeit somit nur nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls bestimmt werden, welche von der Verwaltungsbehörde aktiv und zeitnah darzulegen sind, um eine rechtskonforme Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG zu erlauben.

2.3. Eine solche unionsrechtskonforme und insofern unionsrechtlich auch einzig möglich scheinende Interpretation (Einschränkung des Aufenthaltsrechts sind zwar in bestimmten Konstellationen möglich, müssen aber restriktiv sein und effektiver Rechtskontrolle unterliegen) liegt aber den - insofern gefestigte Rechtsprechung des Asylgerichtshofes darstellenden - im Antrag auf Erlassung einer Grundsatzentscheidung genannten, hiergerichtlichen Beschlüssen zugrunde. Bei eindeutigem Widerspruch zu Unionsrecht müsste § 12a AsylG überhaupt unangewendet bleiben. Hätte man an der Klarheit des Unionrechts Zweifel, hätte eine Vorlage an den EuGH gemäß Artikel 267 AEUV zu erfolgen.2.3. Eine solche unionsrechtskonforme und insofern unionsrechtlich auch einzig möglich scheinende Interpretation (Einschränkung des Aufenthaltsrechts sind zwar in bestimmten Konstellationen möglich, müssen aber restriktiv sein und effektiver Rechtskontrolle unterliegen) liegt aber den - insofern gefestigte Rechtsprechung des Asylgerichtshofes darstellenden - im Antrag auf Erlassung einer Grundsatzentscheidung genannten, hiergerichtlichen Beschlüssen zugrunde. Bei eindeutigem Widerspruch zu Unionsrecht müsste Paragraph 12 a, AsylG überhaupt unangewendet bleiben. Hätte man an der Klarheit des Unionrechts Zweifel, hätte eine Vorlage an den EuGH gemäß Artikel 267 AEUV zu erfolgen.

Andernfalls bleibt aber kein Raum für eine Grundsatzentscheidung zur bloßen Klärung von unionsrechtlich bereits Geklärtem durch einen verstärkten Spruchkörper; insofern ist auch § 42 AsylG so auszulegen, dass diese Bestimmung selbst der effektiven Anwendung des Unionsrechts nicht entgegenstehen kann.Andernfalls bleibt aber kein Raum für eine Grundsatzentscheidung zur bloßen Klärung von unionsrechtlich bereits Geklärtem durch einen verstärkten Spruchkörper; insofern ist auch Paragraph 42, AsylG so auszulegen, dass diese Bestimmung selbst der effektiven Anwendung des Unionsrechts nicht entgegenstehen kann.

2.4. Dieser Vorgangsweise begegnen schließlich auch keine Bedenken im nationalen Verfassungsrecht, als sich der Verfassungsgerichtshof bereits mit der Frage einer möglichen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte des Betroffenen durch Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Asylwerbers auseinandergesetzt (bgl. VfGH 09.12.2010, Zl. U 1046/10) und eine solche Verletzung verneint hat.

In sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG konnte diese Entscheidung ohne Durchführung einer - auch nicht beantragten - mündlichen Verhandlung erfolgen."In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte diese Entscheidung ohne Durchführung einer - auch nicht beantragten - mündlichen Verhandlung erfolgen."

Am 7.6.2013 langte die Entscheidung des Kammersenates bei der gegenständlichen Gerichtsabteilung ein und wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass das Grundsatzfrageverfahren erledigt und somit die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens hinfällig sei.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 11.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.1.2010, Az. 09 13.998-BAS, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer unter einem nach China ausgewiesen wurde.

Dies ergibt sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet seit der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den Antrag vom 11.11.2009 nicht verlassen hat.

Das ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen im Zweitverfahren.

Festgestellt wird, dass die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.1.2010, Az. 09 13.998-BAS, durch Hinterlegung im Akt erfolgte und der Beschwerdeführer trotz Kenntnis des laufenden Asylverfahrens seine bisherige Abgabestelle geändert hat, ohne dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Dies ergibt sich aus der Aktenlage, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischen 20.1.2010 und 4.11.2012 ohne aufrechte Meldung war und aus seinen Angaben, das Bundesgebiet nicht verlassen zu haben und somit weiterhin in Österreich aufhältig gewesen zu sein.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zweitverfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, sowie sich seit dem Erstverfahren weder dessen Gesundheitszustand relevant verschlechtert hat noch eine Erhöhung eines allfälligen Risikos einer Verletzung nach Art. 2, 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK im Falle der Rückführung nach China zu erkennen ist. Schließlich wird festgestellt, dass eine Bedrohung des Beschwerdeführers als Zivilperson in China im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt nicht zu erkennen ist.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zweitverfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, sowie sich seit dem Erstverfahren weder dessen Gesundheitszustand relevant verschlechtert hat noch eine Erhöhung eines allfälligen Risikos einer Verletzung nach Artikel 2, 3, EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK im Falle der Rückführung nach China zu erkennen ist. Schließlich wird festgestellt, dass eine Bedrohung des Beschwerdeführers als Zivilperson in China im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt nicht zu erkennen ist.

Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt weder im Erstverfahren noch im Zweitverfahren eine Angst vor einer Verfolgung in China vorgebracht; da sich weder die Konfession des Beschwerdeführers noch die Behandlung seiner Ethnie im Herkunftsstaat verändert hat, ist eine solche auch von Amts wegen nicht hervorgekommen.

Weiters hat der Beschwerdeführer weder eine (entscheidungsrelevante) Verschlechterung seines Gesundheitszustandes behauptet noch ist zu sehen, dass der Beschwerdeführer nunmehr in einem höheren Maße einem Risiko unterliegen würde, in China in eine hoffnungslose Situation zu geraten. Schon im Erstverfahren gab der Beschwerdeführer an, in China niemand mehr zu haben und dort arbeitslos gewesen zu sein. Insoweit hat sich seine Situation seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes nicht verändert.

Auch sind keine neuen Gründe hervorgekommen, die ein (erhöhtes) Risiko begründen würden, dass der Beschwerdeführer in China der Todesstrafe unterliegen würde.

Da in China kein bewaffneter Konflikt herrscht, besteht kein (erhöhtes) Risiko, in China als Zivilperson Opfer eines bewaffneten Konfliktes zu werden. Hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer - trotz Rechtsberatung vor der letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt - eine der obgenannten Bedrohungen nicht einmal angedeutet hat.

Festgestellt wird, dass sich die Lage in China seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren nicht entscheidungsrelevant verändert hat.

Das ergibt sich aus den vom Bundesasylamt vorgehaltenen Länderberichten, in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung nicht einmal angedeutet hat.

Festgestellt wird, dass nicht erkennbar ist, dass in näherer Zukunft eine faktische Umsetzung der Ausweisung aus dem Erstverfahren möglich sein wird.

Das ergibt sich aus dem Umstand, dass laut dem einzigen Bericht der zuständigen Fremdenpolizeibehörde vom 6.11.2012 lediglich angekündigt wird, dass nunmehr die Anforderung eines Heimreisezertifikats geplant sei und mit der Abschiebung innerhalb von länger als zwei Monaten zu rechnen ist.

Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dass

der Beschwerdeführer spätestens am 11.11.2009 rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist ist und in Österreich vom 11.11.2009 bis zum 23.12.2009 Abschiebeschutz und vom 23.12.2009 bis zum 11.2.2010 ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht inne hatte;

der Beschwerdeführer sich vom 12.2.2010 bis zum 5.11.2012 rechtswidrig in Österreich aufgehalten und dem Zugriff der Behörden entzogen hatte und erst seit 5.11.2012 wieder einen asylrechtlichen Abschiebeschutz hat;

der Beschwerdeführer lediglich chinesisch spricht;

der Beschwerdeführer in Österreich keiner Arbeit nachgeht;

der Beschwerdeführer in Österreich keine Angehörigen oder Lebenspartner hat und allfällige soziale Beziehungen im Wissen um seinen prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist;

der Besuch sozialer und/oder kultureller Institutionen durch den Beschwerdeführer nicht bekannt ist;

sowohl das Erstverfahren als auch das Folgeverfahren innerhalb der gesetzlichen Fristen entschieden wurden und

keine sonstige Bindung des Beschwerdeführers an Österreich ersichtlich ist.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten und den jeweiligen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und - hinsichtlich der Sprachkenntnis - vor der Polizei am 5.11.2012. Eine tiefergehende Integration des Beschwerdeführers oder gar eine Selbsterhaltungsfähigkeit wurde nicht vorgebracht, obwohl dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung zur Seite gestellt worden war.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 5.11.2012 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 21.11.2012 rechtmäßig verkündet und dem Asylgerichtshof unverzüglich zur Überprüfung vorgelegt; am 26.11.2012 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen allerdings die Voraussetzungen von § 61 Abs. 3a AsylG 2005 vor, nach denen der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a entscheidet.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen allerdings die Voraussetzungen von Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 vor, nach denen der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, entscheidet.

Gemäß § 41a Abs. 2 und 3 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß § 12a AsylG 2005 zu entscheiden. Dem Asylgerichtshof kommt eine rein kassatorische Entscheidungskompetenz zu, insbesondere ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, dem Beschwerdeführer - etwa zur Sanierung von Verfahrensfehlern - Parteiengehör zu gewähren noch eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Der Asylgerichtshof hat in Verfahren nach den §§ 12a, 41a AsylG 2005 den Bescheid des Bundesasylamtes bei jeder Rechtswidrigkeit aufzuheben, das heißt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, wenn Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt. Im Gegensatz zum Verwaltungsgerichtshof ist mangels einer § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a) bisGemäß Paragraph 41 a, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 zu entscheiden. Dem Asylgerichtshof kommt eine rein kassatorische Entscheidungskompetenz zu, insbesondere ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, dem Beschwerdeführer - etwa zur Sanierung von Verfahrensfehlern - Parteiengehör zu gewähren noch eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Der Asylgerichtshof hat in Verfahren nach den Paragraphen 12 a, 41 a, AsylG 2005 den Bescheid des Bundesasylamtes bei jeder Rechtswidrigkeit aufzuheben, das heißt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, wenn Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt. Im Gegensatz zum Verwaltungsgerichtshof ist mangels einer Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,) bis

c) VwGG vergleichbaren Norm jede Verletzung von Verfahrensvorschriften hinreichend, eine Aufhebung des Bescheides des Bundesasylamtes zu begründen.

Allerdings sind im vorliegenden Verfahren keine Verletzungen von Verfahrensvorschriften zu erkennen, insbesondere hat das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer hinreichend Parteiengehör - etwa auch zu den Länderfeststellungen - gewährt.

Materielle Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes sind gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005Materielle Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes sind gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005

das Vorliegen eines Folgeantrages nach einer anderen Entscheidung als § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG, die einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 nachgefolgt ist;das Vorliegen eines Folgeantrages nach einer anderen Entscheidung als Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG, die einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 nachgefolgt ist;

das Bestehen einer aufrechten Ausweisung;

die Prognose, dass der Antrag, der den faktischen Abschiebeschutz begründet hat, voraussichtlich zurückgewiesen wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist und

das Fehlen einer realen Gefahr, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Antragsteller als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.das Fehlen einer realen Gefahr, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Antragsteller als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.1.2010, Az. 09 13.998-BAS, sowohl hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden; unter einem wurde der Beschwerdeführer nach China ausgewiesen. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde rechtmäßig durch Hinterlegung zugestellt, da der Beschwerdeführer einerseits seine Abgabestelle in Kenntnis des durch seinen Antrag eingeleiteten Verfahrens verlassen hat und andererseits dem Bundesasylamt keine aktuelle Abgabestelle genannt hat; da nicht einmal behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen hat, hat eine solche Abgabestelle jedoch bestanden, wenn sie dem Bundesasylamt auch unbekannt war und von diesem nicht auf einfachen Wege eruiert werden konnte. Mangels einer rechtzeitigen Beschwerde des am 28.1.2010 zugestellten Bescheides ist dieser mit Ablauf der vierzehntägigen Beschwerdefrist jedenfalls in Rechtskraft erwachsen. Daher liegt ein Folgeantrag, das ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ein jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag, zweifellos vor.Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.1.2010, Az. 09 13.998-BAS, sowohl hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden; unter einem wurde der Beschwerdeführer nach China ausgewiesen. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde rechtmäßig durch Hinterlegung zugestellt, da der Beschwerdeführer einerseits seine Abgabestelle in Kenntnis des durch seinen Antrag eingeleiteten Verfahrens verlassen hat und andererseits dem Bundesasylamt keine aktuelle Abgabestelle genannt hat; da nicht einmal behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen hat, hat eine solche Abgabestelle jedoch bestanden, wenn sie dem Bundesasylamt auch unbekannt war und von diesem nicht auf einfachen Wege eruiert werden konnte. Mangels einer rechtzeitigen Beschwerde des am 28.1.2010 zugestellten Bescheides ist dieser mit Ablauf der vierzehntägigen Beschwerdefrist jedenfalls in Rechtskraft erwachsen. Daher liegt ein Folgeantrag, das ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ein jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag, zweifellos vor.

Da die Entscheidung über den ersten Antrag des Beschwerdeführers mit einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach China verbunden wurde und der Beschwerdeführer bisher nicht ausgereist ist, liegt auch eine aufrechte Ausweisung vor, da gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht bleibt; mangels einer Ausreise ist die Ausweisung daher jedenfalls noch aufrecht.Da die Entscheidung über den ersten Antrag des Beschwerdeführers mit einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach China verbunden wurde und der Beschwerdeführer bisher nicht ausgereist ist, liegt auch eine aufrechte Ausweisung vor, da gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht bleibt; mangels einer Ausreise ist die Ausweisung daher jedenfalls noch aufrecht.

Zur Prognoseentscheidung, ob der Antrag voraussichtlich zurückgewiesen wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, ist entscheidungsrelevant, ob der (erste) Antrag des Beschwerdeführers nicht mehr einer Beschwerde unterliegt, kein Fall der §§ 69 und 71 AVG vorliegt und kein Anlass für Aufhebung des Bescheides von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 2 oder 4 AVG vorliegt. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel umfasst, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt und verpflichtet daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.Zur Prognoseentscheidung, ob der Antrag voraussichtlich zurückgewiesen wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, ist entscheidungsrelevant, ob der (erste) Antrag des Beschwerdeführers nicht mehr einer Beschwerde unterliegt, kein Fall der Paragraphen 69 und 71 AVG vorliegt und kein Anlass für Aufhebung des Bescheides von Amts wegen gemäß Paragraph 68, Absatz 2, oder 4 AVG vorliegt. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel umfasst, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt und verpflichtet daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer weder im Erstverfahren noch im Folgeverfahren andere als wirtschaftliche Gründe vorgebracht; diese sind jedoch nicht geeignet, eine Prognose, dass der Antrag, der den faktischen Abschiebeschutz begründet hat, voraussichtlich zurückgewiesen wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, hinreichend zu erschüttern.

Darüber hinaus ist unter Bedachtnahme auf die Rechtskraftwirkung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.1.2010, Az. 09 13.998-BAS, und den dem Beschwerdeführer vorgehaltenen und dem Amtswissen des Asylgerichthofes entsprechenden Länderfeststellungen keine relevante Änderung in China zu erkennen, die die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung als unzulässig erkennen lassen bzw. auch nur Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben.

Weiters droht dem Beschwerdeführer keine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat, auch da der Beschwerdeführer (hinreichend) gesund ist. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist weder eine relevante Änderung hinsichtlich der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung noch das reale Risiko einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZP EMRK zu erkennen.Weiters droht dem Beschwerdeführer keine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat, auch da der Beschwerdeführer (hinreichend) gesund ist. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist weder eine relevante Änderung hinsichtlich der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung noch das reale Risiko einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZP EMRK zu erkennen.

Daher wird der Antrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, da keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers zu keiner Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK führen.Daher wird der Antrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, da keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers zu keiner Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK führen.

Zur Gefahr einer Verletzung nach Art. 8 EMRK ist einerseits festzustellen, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht, das nicht nur mit dem Asylverfahren begründet wurde (§ 13 AsylG 2005) zukommt und andererseits, ob die Ausweisung und deren Durchsetzung eine Verletzung des Rechts auf Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde. Hierbei sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen.Zur Gefahr einer Verletzung nach Artikel 8, EMRK ist einerseits festzustellen, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht, das nicht nur mit dem Asylverfahren begründet wurde (Paragraph 13, AsylG 2005) zukommt und andererseits, ob die Ausweisung und deren Durchsetzung eine Verletzung des Rechts auf Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde. Hierbei sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend hat dieser keine Verwandten in Österreich, sodass mangels anderer Hinweise auf das Bestehen eines Familienlebens in Österreich eine Verletzung des Rechts auf Familienleben durch die Durchführung der Ausweisung nicht zu erkennen ist.

Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der geltenden Fassung) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - dass die von einem Rechtsberater unterstützte beschwerdeführende Partei in Österreich einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, wurde nicht einmal behauptet - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefer gehende Integration als zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes im Erstverfahren nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer, der niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht hatte, ist darüber hinaus sein Privatleben im Wissen um seinen rechtswidrigen Aufenthalt eingegangen, sodass nicht zu sehen ist, dass dieses schwerer wiegt als die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers, insbesondere, da dieser seiner Ausweisung im Erstverfahren bisher nicht nachgekommen ist und sich bereits in der Vergangenheit dem Zugriff der österreichischen Behörden entzogen hat. Daher ist von einem nicht relevant geänderten Sachverhalt im Bereich des Privatlebens auszugehen, sodass die Ausweisung weiterhin einen Eingriff in das Recht auf Privatleben aber keine Verletzung desselben bedeutet.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der geltenden Fassung) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - dass die von einem Rechtsberater unterstützte beschwerdeführende Partei in Österreich einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, wurde nicht einmal behauptet - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefer gehende Integration als zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes im Erstverfahren nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer, der niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht hatte, ist darüber hinaus sein Privatleben im Wissen um seinen rechtswidrigen Aufenthalt eingegangen, sodass nicht zu sehen ist, dass dieses schwerer wiegt als die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers, insbesondere, da dieser seiner Ausweisung im Erstverfahren bisher nicht nachgekommen ist und sich bereits in der Vergangenheit dem Zugriff der österreichischen Behörden entzogen hat. Daher ist von einem nicht relevant geänderten Sachverhalt im Bereich des Privatlebens auszugehen, sodass die Ausweisung weiterhin einen Eingriff in das Recht auf Privatleben aber keine Verletzung desselben bedeutet.

Mangels eines nicht auf dem Asylverfahren fußendem Aufenthaltsrechts ist daher nicht davon auszugehen, dass die Durchsetzung der Ausweisung zu einem rechtswidrigen Ergebnis führen würde.

Allerdings ergibt sich aus der Entscheidung des Kammersenates, dass zwingend eine unionsrechtskonforme Auslegung des gegenständlich relevanten § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vorzunehmen ist und diese eine zeitliche Vorhersehbarkeit der Abschiebung bei Anwendung der leg. cit. Verlangt. Im gegenständlichen Zusammenhang (der Abschiebung in einen Herkunftsstaat außerhalb der EU) kann die Vorhersehbarkeit somit nur nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls bestimmt werden, welche von der Verwaltungsbehörde aktiv und zeitnah darzulegen sind, um eine rechtskonforme Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 zu erlauben. Aus der (letzten und einzigen) Mitteilung der Fremdenpolizei vom 6.11.2012 ergibt sich insbesondere, dass für den Beschwerdeführer etwa noch kein Heimreisezertifikat vorhanden ist und dieses nicht ohne Geburtsurkunde zu erlangen sein wird. Einerseits hat der Beschwerdeführer im Verfahren angegeben, nicht an eine Geburtsurkunde zu kommen und andererseits ist notorisch, dass die Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die Botschaft dieses Herkunftsstaates nur sehr schleppend und bei weitem nicht jedenfalls erfolgt; insbesondere, wenn kein Identitätsdokument vorliegt und die Identität des jeweils abzuschiebenden Asylwerbers nicht geklärt ist - was nach Aktenlage im gegenständlichen Verfahren der Fall ist - kann sich die Umsetzung der Ausweisung - also die Abschiebung - noch Monate hinziehen, wenn diese in Zukunft überhaupt möglich sein wird. Daher kann nicht davon gesprochen werden, dass die Behörde die Vorhersehbarkeit der Entscheidung "aktiv und zeitnah" dargelegt hat.Allerdings ergibt sich aus der Entscheidung des Kammersenates, dass zwingend eine unionsrechtskonforme Auslegung des gegenständlich relevanten Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorzunehmen ist und diese eine zeitliche Vorhersehbarkeit der Abschiebung bei Anwendung der leg. cit. Verlangt. Im gegenständlichen Zusammenhang (der Abschiebung in einen Herkunftsstaat außerhalb der EU) kann die Vorhersehbarkeit somit nur nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls bestimmt werden, welche von der Verwaltungsbehörde aktiv und zeitnah darzulegen sind, um eine rechtskonforme Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 zu erlauben. Aus der (letzten und einzigen) Mitteilung der Fremdenpolizei vom 6.11.2012 ergibt sich insbesondere, dass für den Beschwerdeführer etwa noch kein Heimreisezertifikat vorhanden ist und dieses nicht ohne Geburtsurkunde zu erlangen sein wird. Einerseits hat der Beschwerdeführer im Verfahren angegeben, nicht an eine Geburtsurkunde zu kommen und andererseits ist notorisch, dass die Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die Botschaft dieses Herkunftsstaates nur sehr schleppend und bei weitem nicht jedenfalls erfolgt; insbesondere, wenn kein Identitätsdokument vorliegt und die Identität des jeweils abzuschiebenden Asylwerbers nicht geklärt ist - was nach Aktenlage im gegenständlichen Verfahren der Fall ist - kann sich die Umsetzung der Ausweisung - also die Abschiebung - noch Monate hinziehen, wenn diese in Zukunft überhaupt möglich sein wird. Daher kann nicht davon gesprochen werden, dass die Behörde die Vorhersehbarkeit der Entscheidung "aktiv und zeitnah" dargelegt hat.

Darüber hinaus könnte das Bundesasylamt durch Nichtentscheiden über den Folgeantrag bis zum Ablauf der Entscheidungsfrist verhindern, dass der Beschwerdeführer nach der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellt, selbst wenn sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gewährung von Schutz - man denke an eine exilpolitische Tätigkeit oder an das Auftreten einer schweren Erkrankung - oder die objektive Situation im Herkunftsstaat erheblich ändern.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Fremdenpolizeibehörde das Vorliegen von Abschiebungshindernissen iSd § 50 FPG 2005 trotz Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der asylrechtlichen Ausweisung auch von Amts wegen zu beachten hat (siehe etwa Beschluss des VwGH vom 06.09.2010, Gz.: AW 2010/21/0203). Die Fremdenpolizeibehörde müsste von der Abschiebung des Beschwerdeführers nach China dann Abstand nehmen, wenn die (auch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers) vorzunehmende Beurteilung der derzeitigen Lage in China oder glaubhafte Änderungen in der Person oder den Fluchtgründen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. In diesem Sinne stellen auch die Erläuterungen der Regierungsvorlage für das FremdenrechtsänderungsG 2009 zu §§ 50 und 51 FPG 2005 (330 BlgNR 24. GP 31) klar, dass unabhängig von einem Verfahren nach dem AsylG 2005 oder nach § 51 FPG 2005 die Pflicht der Fremdenpolizeibehörde "natürlich unberührt bleibt", das Refoulementverbot jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen. Selbiges gilt für Art. 8 EMRK und das 6. oder 13. ZPEMRK; es ist von Amts wegen auch nach Erschöpfung der die Zulässigkeit der Abschiebung im Lichte des Art. 2, 3, 8 EMRK und desDer Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Fremdenpolizeibehörde das Vorliegen von Abschiebungshindernissen iSd Paragraph 50, FPG 2005 trotz Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der asylrechtlichen Ausweisung auch von Amts wegen zu beachten hat (siehe etwa Beschluss des VwGH vom 06.09.2010, Gz.: AW 2010/21/0203). Die Fremdenpolizeibehörde müsste von der Abschiebung des Beschwerdeführers nach China dann Abstand nehmen, wenn die (auch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers) vorzunehmende Beurteilung der derzeitigen Lage in China oder glaubhafte Änderungen in der Person oder den Fluchtgründen zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würde. In diesem Sinne stellen auch die Erläuterungen der Regierungsvorlage für das FremdenrechtsänderungsG 2009 zu Paragraphen 50 und 51 FPG 2005 (330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 31) klar, dass unabhängig von einem Verfahren nach dem AsylG 2005 oder nach Paragraph 51, FPG 2005 die Pflicht der Fremdenpolizeibehörde "natürlich unberührt bleibt", das Refoulementverbot jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen. Selbiges gilt für Artikel 8, EMRK und das 6. oder 13. ZPEMRK; es ist von Amts wegen auch nach Erschöpfung der die Zulässigkeit der Abschiebung im Lichte des Artikel 2, 3, 8, EMRK und des

6. oder 13. ZPEMRK zu prüfen. Allerdings steht dem Beschwerdeführer gegen diese amtswegige Prüfung kein hinreichender Rechtsschutz zur Verfügung.

Im Erkenntnis G246/07 ua vom 27.06.2008 hat der VfGH zum (damals) nur amtswegig möglichen Tätigwerden der Behörde im Verfahren nach dem (damaligen) § 72 NAG ausgesprochen, dass es aus rechtsstaatlichen Gründen es jedoch unzulässig ist , in diesen Fällen - drohenden Verletzungen von Rechten nach der EMRK - lediglich ein Tätigwerden der Behörden von Amts wegen vorzusehen und keine Antragstellung des - in seinen Rechten betroffenen - Einzelnen zuzulassen.Im Erkenntnis G246/07 ua vom 27.06.2008 hat der VfGH zum (damals) nur amtswegig möglichen Tätigwerden der Behörde im Verfahren nach dem (damaligen) Paragraph 72, NAG ausgesprochen, dass es aus rechtsstaatlichen Gründen es jedoch unzulässig ist , in diesen Fällen - drohenden Verletzungen von Rechten nach der EMRK - lediglich ein Tätigwerden der Behörden von Amts wegen vorzusehen und keine Antragstellung des - in seinen Rechten betroffenen - Einzelnen zuzulassen.

Dies mag in den Folgeantragsverfahren auf Grund der bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren nur beschränkt gelten, jedoch ist es aus Sicht des Asylgerichtshofes aus rechtsstaatlichen Gründen unzulässig, dem Beschwerdeführer durch die Offenhaltung des Verfahrens und der damit verbundenen Unmöglichkeit einen weiteren Antrag zu stellen und mit der Aberkennung des Abschiebeschutzes über Monate hinweg faktisch sein Antragsrecht, ihm internationalen Schutz zu gewähren und mit diesem vorübergehenden Rechtsschutz im Sinne des Abschiebeschutzes zu erhalten, zu nehmen.

Auch ergibt sich aus den Materialen zum allgemeinen und besonderen Teil der Novelle des Asylgesetzes, mit dem die §§ 12a, 41a AsylG 2005 erlassen wurden, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes der Durchsetzung einer Abschiebung dient, da sich die legistischen Maßnahmen gegen Anträge richten, die nicht dem Vorbringen neuer Asylgründe, sondern alleinig der Verhinderung oder Verzögerung fremdenpolizeilicher, insbesondere aufenthaltsbeendender Maßnahmen dienen. Es ist aber im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, welche fremdenpolizeiliche Maßnahme durch den Folgeantrag (erfolgreich) verhindert werden soll; so kann über Asylwerber auch nach den Bestimmungen des § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft verhängt werden und die Abschiebung wird durch die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auch nicht ermöglicht, solange kein Heimreisezertifikat erlangt wurde oder die Fremdenpolizeibehörde ein Reisedokument des Asylwerbers inne hat. Dass die Schubhaft gegen Asylwerber, deren faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wurde, leichter verhängt werden kann, kann keine Begründung für die Aufhebung desselben sein; vielmehr deutet auch § 76 Abs. 2 FPG in die Richtung, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass nur bei besonderer Abschiebungsnähe der faktische Abschiebeschutz aberkannt werden soll; daher ist auch erklärlich, warum diesfalls erleichtert Schubhaft verhängt werden soll - durch die Abschiebungsnähe und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist wohl eine besondere Motivation zu erkennen, sich dem in die Durchsetzungsphase tretenden Abschiebungsverfahren zu entziehen.Auch ergibt sich aus den Materialen zum allgemeinen und besonderen Teil der Novelle des Asylgesetzes, mit dem die Paragraphen 12 a, 41 a, AsylG 2005 erlassen wurden, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes der Durchsetzung einer Abschiebung dient, da sich die legistischen Maßnahmen gegen Anträge richten, die nicht dem Vorbringen neuer Asylgründe, sondern alleinig der Verhinderung oder Verzögerung fremdenpolizeilicher, insbesondere aufenthaltsbeendender Maßnahmen dienen. Es ist aber im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, welche fremdenpolizeiliche Maßnahme durch den Folgeantrag (erfolgreich) verhindert werden soll; so kann über Asylwerber auch nach den Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft verhängt werden und die Abschiebung wird durch die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auch nicht ermöglicht, solange kein Heimreisezertifikat erlangt wurde oder die Fremdenpolizeibehörde ein Reisedokument des Asylwerbers inne hat. Dass die Schubhaft gegen Asylwerber, deren faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wurde, leichter verhängt werden kann, kann keine Begründung für die Aufhebung desselben sein; vielmehr deutet auch Paragraph 76, Absatz 2, FPG in die Richtung, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass nur bei besonderer Abschiebungsnähe der faktische Abschiebeschutz aberkannt werden soll; daher ist auch erklärlich, warum diesfalls erleichtert Schubhaft verhängt werden soll - durch die Abschiebungsnähe und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist wohl eine besondere Motivation zu erkennen, sich dem in die Durchsetzungsphase tretenden Abschiebungsverfahren zu entziehen.

Schließlich sprechen auch die Bestimmungen des § 105 Abs. 8 und 9 FPG für die notwendige zeitliche Abschiebungsnähe der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes. Wäre diese ohne zeitliche Abschiebungsnähe zulässig, bestünde kein Grund das Bundesasylamt schon nach Stellung eines Folgeantrags - unabhängig davon ob die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 oder Abs. 3, 4 AsylG 2005 vorliegen - unverzüglich über den aktuellen Stand der fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer Information gemäß § 67 Abs. 4 FPG (Information des Fremden über das Vorliegen der für die Abschiebung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen und über den bereits festgelegten Abschiebetermin) und darüber zu informieren, wenn eine Abschiebung des Fremden tatsächlich nicht möglich erscheint.Schließlich sprechen auch die Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 8 und 9 FPG für die notwendige zeitliche Abschiebungsnähe der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes. Wäre diese ohne zeitliche Abschiebungsnähe zulässig, bestünde kein Grund das Bundesasylamt schon nach Stellung eines Folgeantrags - unabhängig davon ob die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, oder Absatz 3, 4, AsylG 2005 vorliegen - unverzüglich über den aktuellen Stand der fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer Information gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG (Information des Fremden über das Vorliegen der für die Abschiebung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen und über den bereits festgelegten Abschiebetermin) und darüber zu informieren, wenn eine Abschiebung des Fremden tatsächlich nicht möglich erscheint.

Daher ist aus Sicht des Kammersenats aber auch des erkennenden Spruchkörpers des Asylgerichtshofes die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a AsylG 2005 denkmöglich nur zulässig, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung zeitlich vorhersehbar nach Aberkennung des Abschiebeschutzes möglich erscheint.Daher ist aus Sicht des Kammersenats aber auch des erkennenden Spruchkörpers des Asylgerichtshofes die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, AsylG 2005 denkmöglich nur zulässig, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung zeitlich vorhersehbar nach Aberkennung des Abschiebeschutzes möglich erscheint.

Mangels einer im Akt erkennbaren zeitlichen Abschiebungsnähe ist der gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes daher rechtswidrig.

Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ist das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungsnähe, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten