TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/12 S23 431467-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S23 431.467-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien alias Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2012, Zahl: 12 16.853-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien alias Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2012, Zahl: 12 16.853-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 18.11.2012 den dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt war.

Im Rahmen der am 20.11.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der minderjährige Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters im Wesentlichen an, seine Heimat Algerien "im Winter 2011/2012" verlassen zu haben und illegal nach Marokko gereist zu sein. Dort sei es ihm in einer Hafenstadt dann nach mehrmaligen Versuchen gelungen, sich auf einem Containerschiff zu verstecken und so in die Niederlande zu reisen. Dort sei das Schiff von der Polizei kontrolliert worden, die ihn entdeckt und erkennungsdienstlich behandelt habe. Das Schiff habe er aber nicht verlassen müssen. Er sei dann weiter nach Dänemark gefahren, wo er vom Schiff gestiegen sei. In weiterer Folge habe er per Bahn illegal nach Frankreich reisen wollen, sei auf der Fahrt aber vom Schaffner entdeckt worden, der die niederländische Polizei gerufen habe. Diese habe ihn mitgenommen und abermals erkennungsdienstlich behandelt. Er habe dann einen Asylantrag gestellt und sei in ein Lager gebracht worden. Dieses habe er jedoch gleich darauf wieder verlassen und sei in den nächsten Zug nach Frankreich gestiegen. Dort habe er einige Zeit bei einem Freund verbracht und sei dann mit diesem gemeinsam weiter in die Schweiz gereist, wo sie beide um Asyl angesucht hätten. Den Ausgang des Asylverfahrens hätten sie allerdings nicht abgewartet, sondern seien in einen Zug Richtung Österreich gestiegen. Nach etwa sechsstündiger Fahrt seien sie letztlich in XXXX angekommen.Im Rahmen der am 20.11.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der minderjährige Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters im Wesentlichen an, seine Heimat Algerien "im Winter 2011/2012" verlassen zu haben und illegal nach Marokko gereist zu sein. Dort sei es ihm in einer Hafenstadt dann nach mehrmaligen Versuchen gelungen, sich auf einem Containerschiff zu verstecken und so in die Niederlande zu reisen. Dort sei das Schiff von der Polizei kontrolliert worden, die ihn entdeckt und erkennungsdienstlich behandelt habe. Das Schiff habe er aber nicht verlassen müssen. Er sei dann weiter nach Dänemark gefahren, wo er vom Schiff gestiegen sei. In weiterer Folge habe er per Bahn illegal nach Frankreich reisen wollen, sei auf der Fahrt aber vom Schaffner entdeckt worden, der die niederländische Polizei gerufen habe. Diese habe ihn mitgenommen und abermals erkennungsdienstlich behandelt. Er habe dann einen Asylantrag gestellt und sei in ein Lager gebracht worden. Dieses habe er jedoch gleich darauf wieder verlassen und sei in den nächsten Zug nach Frankreich gestiegen. Dort habe er einige Zeit bei einem Freund verbracht und sei dann mit diesem gemeinsam weiter in die Schweiz gereist, wo sie beide um Asyl angesucht hätten. Den Ausgang des Asylverfahrens hätten sie allerdings nicht abgewartet, sondern seien in einen Zug Richtung Österreich gestiegen. Nach etwa sechsstündiger Fahrt seien sie letztlich in römisch 40 angekommen.

1.2. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und entsprechender "EURODAC-Treffer" richtete das Bundesasylamt am 21.11.2012 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Niederlande.1.2. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und entsprechender "EURODAC-Treffer" richtete das Bundesasylamt am 21.11.2012 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Niederlande.

1.3. Am 22.11.2012 bestätigte die nunmehrige Rechtsberaterin des minderjährigen Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin den Erhalt einer Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005, mit dem Inhalt, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 21.11.2012 Konsultationen gemäß der Dublin II-VO mit der Niederlande geführt würden.1.3. Am 22.11.2012 bestätigte die nunmehrige Rechtsberaterin des minderjährigen Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin den Erhalt einer Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005, mit dem Inhalt, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 21.11.2012 Konsultationen gemäß der Dublin II-VO mit der Niederlande geführt würden.

1.4. Zu einer Einvernahme durch das Bundesasylamt kam es in weiterer Folge aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war, nicht mehr.

1.5. Mit Schreiben vom 04.12.2012 stimmte die Niederlande der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu.1.5. Mit Schreiben vom 04.12.2012 stimmte die Niederlande der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zu.

1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.11.2012 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO die Niederlande zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Niederlande zulässig sei.1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.11.2012 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO die Niederlande zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Niederlande zulässig sei.

Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG könne daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG könne daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden.

Der (minderjährige) Beschwerdeführer habe nachweislich bereits am 18.04.2012 einen Asylantrag in den Niederlanden gestellt und dies im Rahmen seiner Erstbefragung auch bestätigt. Der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers sei am 22.11.2012 mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, dessen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit den Niederlanden geführt würden. Die Niederlande hätten sich mit Schreiben vom 04.12.2012 zur Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates bereit erklärt.Der (minderjährige) Beschwerdeführer habe nachweislich bereits am 18.04.2012 einen Asylantrag in den Niederlanden gestellt und dies im Rahmen seiner Erstbefragung auch bestätigt. Der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers sei am 22.11.2012 mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, dessen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit den Niederlanden geführt würden. Die Niederlande hätten sich mit Schreiben vom 04.12.2012 zur Durchführung des Asylverfahrens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates bereit erklärt.

Zu allfälligen Aspekten des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden hätten können.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass sich im vorliegenden Fall weder eine schwere körperliche Krankheit noch eine psychische Störung, die bei einer Überstellung in die Niederlande eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, ergeben hätte.

Weiters enthält der Bescheid - gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG 2005 - auch eine umfassende Darstellung zum niederländischen Asylverfahren.Weiters enthält der Bescheid - gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG 2005 - auch eine umfassende Darstellung zum niederländischen Asylverfahren.

1.7. Gegen diesen der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 12.12.2012 zugestellten Bescheid wurde innerhalb offener Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen.1.7. Gegen diesen der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 12.12.2012 zugestellten Bescheid wurde innerhalb offener Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen.

Im Beschwerdeschriftsatz wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesasylamt das Asylverfahren im gegenständlichen Fall einzustellen gehabt hätte, anstatt den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund des seit 22.11.2012 unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden hätte können. Insbesondere könne allein aufgrund der einmaligen Befragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Beiziehung des gesetzlichen Vertreters der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt worden sein. Im gesamten Verfahren sei keine ordnungsgemäße Einvernahme des minderjährigen Beschwerdeführers in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters bzw. in Anwesenheit eines Rechtsberaters erfolgt. Darüber hinaus sei vor dem Europäischen Gerichtshof derzeit ein Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung von Art. 6 der Dublin II-VO bzw. zur Frage, welcher Mitgliedstaat zuständig sei, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger in mehreren Staaten um Asyl angesucht habe, anhängig, dessen Ergebnis von der belangten Behörde abgewartet werden hätte müssen.Im Beschwerdeschriftsatz wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesasylamt das Asylverfahren im gegenständlichen Fall einzustellen gehabt hätte, anstatt den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund des seit 22.11.2012 unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden hätte können. Insbesondere könne allein aufgrund der einmaligen Befragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Beiziehung des gesetzlichen Vertreters der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt worden sein. Im gesamten Verfahren sei keine ordnungsgemäße Einvernahme des minderjährigen Beschwerdeführers in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters bzw. in Anwesenheit eines Rechtsberaters erfolgt. Darüber hinaus sei vor dem Europäischen Gerichtshof derzeit ein Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung von Artikel 6, der Dublin II-VO bzw. zur Frage, welcher Mitgliedstaat zuständig sei, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger in mehreren Staaten um Asyl angesucht habe, anhängig, dessen Ergebnis von der belangten Behörde abgewartet werden hätte müssen.

1.8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 21.12.2012 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (in Folge: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in Folge: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (in Folge: "ZustG") maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (in Folge: "ZustG") maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe von § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe von Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.

Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Es war daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6 - 12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es war daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6, - 12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall kann dem Bundesasylamt nicht zugestimmt werden, dass eine Zuständigkeit der Niederlande gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO besteht.Im vorliegenden Fall kann dem Bundesasylamt nicht zugestimmt werden, dass eine Zuständigkeit der Niederlande gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO besteht.

2.2. Zweifellos - davon geht offenkundig auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aus - handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen, sodass im gegenständlichen Fall zunächst Art. 6 Dublin II-VO maßgeblich ist. Dieser lautet:2.2. Zweifellos - davon geht offenkundig auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aus - handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen, sodass im gegenständlichen Fall zunächst Artikel 6, Dublin II-VO maßgeblich ist. Dieser lautet:

"Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.

Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig."

Wie bereits im Beschwerdeschriftsatz angemerkt, war seit 19.12.2011 zur Zahl C-648/11 beim Europäischen Gerichtshof (in der Folge: "EuGH") ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV anhängig, betreffend die Frage der Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO dahingehend, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, der von einem Drittstaatsangehörigen gestellt wurde, welcher nicht nur minderjährig, sondern auch unbegleitet ist und keine sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Union aufhaltenden Angehörigen hat.Wie bereits im Beschwerdeschriftsatz angemerkt, war seit 19.12.2011 zur Zahl C-648/11 beim Europäischen Gerichtshof (in der Folge: "EuGH") ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV anhängig, betreffend die Frage der Auslegung von Artikel 6, Absatz 2, Dublin II-VO dahingehend, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, der von einem Drittstaatsangehörigen gestellt wurde, welcher nicht nur minderjährig, sondern auch unbegleitet ist und keine sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Union aufhaltenden Angehörigen hat.

Aufgrund des der Vorlagefrage nahezu identen Ausgangssachverhaltes bzw. der sich daraus ergebenden Rechtsfrage im gegenständlichen Fall erachtete es die im vorliegenden Verfahren zuständige Gerichtsabteilung als geboten, die Entscheidung des EuGH im oben erwähnten Vorabentscheidungsverfahren abzuwarten (vgl. zu dieser Vorgehensweise auch VfGH 13.12.2000, B 490/00 bzw. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, Rz 299 oder Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, S. 148 f.).Aufgrund des der Vorlagefrage nahezu identen Ausgangssachverhaltes bzw. der sich daraus ergebenden Rechtsfrage im gegenständlichen Fall erachtete es die im vorliegenden Verfahren zuständige Gerichtsabteilung als geboten, die Entscheidung des EuGH im oben erwähnten Vorabentscheidungsverfahren abzuwarten vergleiche zu dieser Vorgehensweise auch VfGH 13.12.2000, B 490/00 bzw. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, Rz 299 oder Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, S. 148 f.).

Mit Urteil vom 06.06.2013 entschied der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-648/11 nunmehr, dass die in Art. 6 Dublin II-VO enthaltene Wortfolge "der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat" nicht dahingehend verstanden werden kann, dass hier der erste Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, gemeint sei (vgl. Rz 53). Unbegleitete Minderjährige würden nämlich eine Kategorie besonders gefährdeter Personen bilden, die grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen seien (Rz 55). Zusammengefasst sei daher in Fällen, in denen ein unbegleiteter Minderjähriger, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat und in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem sich der Minderjährige aufhalte, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt habe.Mit Urteil vom 06.06.2013 entschied der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-648/11 nunmehr, dass die in Artikel 6, Dublin II-VO enthaltene Wortfolge "der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat" nicht dahingehend verstanden werden kann, dass hier der erste Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, gemeint sei vergleiche Rz 53). Unbegleitete Minderjährige würden nämlich eine Kategorie besonders gefährdeter Personen bilden, die grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen seien (Rz 55). Zusammengefasst sei daher in Fällen, in denen ein unbegleiteter Minderjähriger, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat und in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem sich der Minderjährige aufhalte, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt habe.

Da der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 28.09.2000, Zl. 2000/16/0338) aber auch des Obersten Gerichtshofes (vgl. OGH 17.01.2001, 6 Ob 306/00 bzw. 06.05.2008, 1 Ob 26/08t) davon ausgeht, dass Urteilen des EuGH, in denen Rechtsfragen ausgelegt werden, die sich auch in gleich gelagerten Verfahren stellen, Bindungswirkung auch über den konkreten Fall hinaus zukommt ("erga omnes-Effekt") und das Ergebnis des erstinstanzlichen Bescheides mit der Rechtsauffassung des EuGH in der Rechtssache C 648/11 keinesfalls in Einklang zu bringen ist, war im gegenständlichen Fall die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes zu beheben.Da der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 28.09.2000, Zl. 2000/16/0338) aber auch des Obersten Gerichtshofes vergleiche OGH 17.01.2001, 6 Ob 306/00 bzw. 06.05.2008, 1 Ob 26/08t) davon ausgeht, dass Urteilen des EuGH, in denen Rechtsfragen ausgelegt werden, die sich auch in gleich gelagerten Verfahren stellen, Bindungswirkung auch über den konkreten Fall hinaus zukommt ("erga omnes-Effekt") und das Ergebnis des erstinstanzlichen Bescheides mit der Rechtsauffassung des EuGH in der Rechtssache C 648/11 keinesfalls in Einklang zu bringen ist, war im gegenständlichen Fall die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes zu beheben.

3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bindungswirkung, internationale Judikatur, Kassation, Minderjährigkeit

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten