TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/13 C20 435543-1/2013

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Veröffentlicht am 13.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C20 435543-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 13 05.983-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 13 05.983-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 38 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr.100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 07.05.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 07.05.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 07.05.2013 erfolgten Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, in XXXX, Punjab, geboren worden zu sein. Seine Muttersprache sei Hindi, er spreche aber auch Punjabi und Englisch. Die Grundschule hätte er von 1978 bis 1990 in XXXX besucht. In seinem Heimatland leben seine Mutter und eine Schwester. Den Entschluss zu seiner Ausreise habe er im Oktober 2012 gefasst. Er sei in der Folge im Oktober 2012 von Delhi aus per Flugzeug legal in Richtung Moskau geflogen. Über Weißrussland und die Slowakei wäre er dann nach Österreich eingereist. Für die Schleppung hätte er 800.000 indische Rupien bezahlt. Als Fluchtgrund brachte er vor, Mitglied der PDP in XXXX gewesen zu sein. Die Gegner, die Congress Party (CP), wären gegen seine Mitgliedschaft bei der PDP gewesen. Er sei deswegen vor einem Jahr zusammengeschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Er hätte schwer verletzt überlebt. Im Juli 2012 sei er von Mitgliedern der CP bei der Polizei wegen des Verdachtes, Kontakt zu Pakistan zu haben, angezeigt worden. Dies sei in Indien ein schweres Verbrechen und werde hart bestraft. Er hätte aber nie Kontakt zu Pakistan gehabt. Aus Angst vor einer harten Bestrafung habe er Indien verlassen. Er befürchte, unschuldig eingesperrt zu werden.2. Bei der am 07.05.2013 erfolgten Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, in römisch 40 , Punjab, geboren worden zu sein. Seine Muttersprache sei Hindi, er spreche aber auch Punjabi und Englisch. Die Grundschule hätte er von 1978 bis 1990 in römisch 40 besucht. In seinem Heimatland leben seine Mutter und eine Schwester. Den Entschluss zu seiner Ausreise habe er im Oktober 2012 gefasst. Er sei in der Folge im Oktober 2012 von Delhi aus per Flugzeug legal in Richtung Moskau geflogen. Über Weißrussland und die Slowakei wäre er dann nach Österreich eingereist. Für die Schleppung hätte er 800.000 indische Rupien bezahlt. Als Fluchtgrund brachte er vor, Mitglied der PDP in römisch 40 gewesen zu sein. Die Gegner, die Congress Party (CP), wären gegen seine Mitgliedschaft bei der PDP gewesen. Er sei deswegen vor einem Jahr zusammengeschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Er hätte schwer verletzt überlebt. Im Juli 2012 sei er von Mitgliedern der CP bei der Polizei wegen des Verdachtes, Kontakt zu Pakistan zu haben, angezeigt worden. Dies sei in Indien ein schweres Verbrechen und werde hart bestraft. Er hätte aber nie Kontakt zu Pakistan gehabt. Aus Angst vor einer harten Bestrafung habe er Indien verlassen. Er befürchte, unschuldig eingesperrt zu werden.

3. Am 13.05.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er im Oktober 2012 einen Schlepper beauftragt hätte, ein Visum für die Einreise in die Russische Föderation zu besorgen. Er sei in XXXX geboren und wäre vor 15 Jahren nach XXXX übersiedelt. Im Heimatland leben seine Mutter und die Schwester. Der Mann der Schwester betreibt ein Fotostudio. Die Mutter lebt mit ihrer Schwester in XXXX. Der Vater sei 2006 oder 2007 verstorben. Er selbst hätte in Indien für 12 Jahre die Grundschule und eine allgemein bildende höhere Schule besucht. Dann habe er 1992 in XXXX eine Videothek eröffnet. Auf die Frage, warum es möglich sei, dass er 1992 eine Videothek eröffnet habe und vorher angegeben hätte, vor 15 Jahren (1998) nach XXXX übersiedelt zu sein, brachte er vor, sich nicht mehr erinnern zu können, wann er übersiedelt wäre. Das Geschäft hätte er bis zum 01.11.2012 betrieben. Er habe Indien tatsächlich am 15.11.2012 verlassen. Der Grund dafür wäre, dass er von der Polizei gesucht werde. Bei der PDP wäre er einfaches Mitglied seit 2007 oder 2008. Nach Aufforderung, das Symbol der PDP zu zeichnen (der Beschwerdeführer zeichnet einen Stern) wird ihm mitgeteilt, dass das Symbol der PDP eine Feder und ein Tintenfass sei.3. Am 13.05.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er im Oktober 2012 einen Schlepper beauftragt hätte, ein Visum für die Einreise in die Russische Föderation zu besorgen. Er sei in römisch 40 geboren und wäre vor 15 Jahren nach römisch 40 übersiedelt. Im Heimatland leben seine Mutter und die Schwester. Der Mann der Schwester betreibt ein Fotostudio. Die Mutter lebt mit ihrer Schwester in römisch 40 . Der Vater sei 2006 oder 2007 verstorben. Er selbst hätte in Indien für 12 Jahre die Grundschule und eine allgemein bildende höhere Schule besucht. Dann habe er 1992 in römisch 40 eine Videothek eröffnet. Auf die Frage, warum es möglich sei, dass er 1992 eine Videothek eröffnet habe und vorher angegeben hätte, vor 15 Jahren (1998) nach römisch 40 übersiedelt zu sein, brachte er vor, sich nicht mehr erinnern zu können, wann er übersiedelt wäre. Das Geschäft hätte er bis zum 01.11.2012 betrieben. Er habe Indien tatsächlich am 15.11.2012 verlassen. Der Grund dafür wäre, dass er von der Polizei gesucht werde. Bei der PDP wäre er einfaches Mitglied seit 2007 oder 2008. Nach Aufforderung, das Symbol der PDP zu zeichnen (der Beschwerdeführer zeichnet einen Stern) wird ihm mitgeteilt, dass das Symbol der PDP eine Feder und ein Tintenfass sei.

Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, Streit mit Anhängern der CP gehabt zu haben. Diese hätten gegen ihn falsche Beweise gesammelt und ihm vorgeworfen, ein Terrorist zu sein. Nunmehr werde er von der Polizei gesucht, die ihn im Oktober 2012 zuhause gesucht hätte. Es wären auch Waffen in seinem Geschäft deponiert worden, die die Polizei gefunden und das Geschäft geschlossen hätte. Er wisse aber nicht, wann das gewesen sei. Auf die Frage, warum er Streit gehabt hätte, gab er an, dass die Polizei im August 2012 bei ihm zuhause gewesen sei. Dabei sei er am Kopf verletzt worden. Auf dem Widerspruch hingewiesen führte er nunmehr aus, dass dies tatsächlich im Oktober 2012 passiert wäre. Er wisse aber nicht, mit wem er Streit gehabt hätte, da diese Personen maskiert gewesen wären. Er vermute, dass sie der CP angehörten, da er schon vorher von Mitgliedern dieser Partei bedroht worden wäre. Am zweiten Tag nach der Bedrohung habe er die Polizei verständigt. Aber niemand hätte ihm zugehört.

Nach dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer ein vollkommen unglaubhaftes und widersprüchliches Vorbringen erstattet hätte, gab der Beschwerdeführer nunmehr an, sein Heimatland tatsächlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Er hätte ein Geschäft betrieben, das nicht funktionierte. Er habe gehört, dass es in Mitteleuropa die Möglichkeit gebe, Arbeit zu finden. Sollte er keine Arbeit finden, so erhalte er dort wenigstens eine Unterstützung. Aus diesem Grunde wäre er hier (siehe Niederschrift vom 13.05.2013, AS 51 und 53). Andere Gründe, warum er sein Heimatland verlassen hätte, gebe es nicht. Wenn er nun zurückkehrte, würde man ihn vorwerfen, Terrorist zu sein. Das würden die Anhänger des "MLA" sagen. Er wisse aber nicht, wer das sei.

Im Bundesgebiet habe er keine Verwandten oder Familienmitglieder. Er lebe im Lager und hätte keine sozialen Kontakte.

Dem Beschwerdeführer wurden Berichte zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Indien vorgehalten. Er brachte hiezu vor, am Ländervorhalt nicht interessiert zu sein.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 13 05.983-BAT wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 13 05.983-BAT wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe.

II. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und zulässig Beschwerde. Es wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen hätte, um eine Gefährdung von Leib und Leben zu entgehen. Im Falle des Beschwerdeführers hätten konkrete, fallbezogene Länderberichte herangezogen werden müssen und hatte im vorliegenden Fall die belangte Behörde von Anfang an nicht die Absicht, amtswegige Recherchen durchzuführen. Aufgrund des zeitlichen Abstandes von Einvernahme und Ausfolgung des Bescheides könne geschlossen werden, dass sich die belangte Behörde nicht intensiv mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer sei wegen unmittelbarer Gefährdung seiner Person aus dem Heimatland geflüchtet und ergebe sich aus seinem Vorbringen, dass er schutzbedürftig sei und keine innerstaatliche Fluchtalternative hätte.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und zulässig Beschwerde. Es wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen hätte, um eine Gefährdung von Leib und Leben zu entgehen. Im Falle des Beschwerdeführers hätten konkrete, fallbezogene Länderberichte herangezogen werden müssen und hatte im vorliegenden Fall die belangte Behörde von Anfang an nicht die Absicht, amtswegige Recherchen durchzuführen. Aufgrund des zeitlichen Abstandes von Einvernahme und Ausfolgung des Bescheides könne geschlossen werden, dass sich die belangte Behörde nicht intensiv mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer sei wegen unmittelbarer Gefährdung seiner Person aus dem Heimatland geflüchtet und ergebe sich aus seinem Vorbringen, dass er schutzbedürftig sei und keine innerstaatliche Fluchtalternative hätte.

III. Auf Grundlage der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und der eingebrachten Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:römisch drei. Auf Grundlage der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und der eingebrachten Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Punjabi an. Der Beschwerdeführer hat in Indien in XXXX, im Bundesstaat Punjab gelebt. Der Beschwerdeführer spricht Punjabi und Hini, hat zwölf Jahre die Schule besucht und danach als Betreiber einer Videothek gearbeitet. In Indien leben noch die Mutter des Beschwerdeführers, eine Tante und eine verheiratete Schwester.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Punjabi an. Der Beschwerdeführer hat in Indien in römisch 40 , im Bundesstaat Punjab gelebt. Der Beschwerdeführer spricht Punjabi und Hini, hat zwölf Jahre die Schule besucht und danach als Betreiber einer Videothek gearbeitet. In Indien leben noch die Mutter des Beschwerdeführers, eine Tante und eine verheiratete Schwester.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, von Anhängern der CP verfolgt zu werden, wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen Angaben nach Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Indien nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und führt auch keine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft.

Zur Situation in Indien sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative werden vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt vorgehaltenen Länderberichte zusammengefasst folgende Feststellungen getroffen:

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.

Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden.

Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance" mit dem "Kongress" als stärkste Partei. Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Er führt die Regierungsgeschäfte in enger Zusammenarbeit mit der Kongresspartei- und UPA-Vorsitzenden Sonia Gandhi (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.5).

Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern. Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme sind insbesondere die Nahrungsmittel betreffende Inflation (rund 10 %) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung insbesondere auf dem Land identifiziert (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 2.2012).

Seit Herbst 2010 ist die in Indien fast schon endemische Korruption das beherrschende innenpolitische Thema. Auslöser hierfür war die Aufdeckung einer freihändigen Vergabe von Telekommunikationslizenzen durch den mittlerweile inhaftierten ehemaligen Telekommunikationsminister A. Raja. Ende Februar 2011, wurde hierzu ein Untersuchungsausschuss eingerichtet. Zuletzt kulminierte die Unzufriedenheit weiter Teile der indischen Mittelschicht mit der Politik von UPA in der Anti-Korruptionsbewegung des Aktivisten Anna Hazare, der mit seinen Hungerstreiks im April und August 2011 jeweils

Massen mobilisierte und die Regierung zur Vorlage eines Gesetzes über die Errichtung einer Anti-Korruptionsbehörde zwang, welches aber in der letzten Sitzungsperiode des Parlaments (Dezember 2011) das Oberhaus nicht passierte (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 2.2012).

Wichtigste Oppositionspartei ist die hindunationalistische Bharatiya Janata Party (BJP), die von 1999-2004 eine Koalitionsregierung aus über 20 Parteien und Gruppierungen (National Democratic Alliance) angeführt hatte. Nach Verlust von 17 Sitzen verfügt die National Democratic Alliance nun über 159 Sitze im Unterhaus (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 2.2012).

Die kommunistischen Parteien Indiens sind über Jahrzehnte in den Bundesstaaten Westbengalen und Kerala besonders erfolgreich gewesen und hatten in der vergangenen Legislaturperiode durch die Tolerierung der Regierungskoalition bis Juli 2008 auch auf zentralstaatlicher Ebene eine wichtige Rolle gespielt. Sie scheiterten jedoch bei den letzten Wahlen mit ihren Bemühungen, eine Gruppe heterogener Parteien in einem Parteienbündnis zur Regierung zu führen und mussten empfindliche Stimmenverluste hinnehmen. Bei den im Jahr 2011 erfolgten Regionalwahlen in Westbengalen und Kerala haben die kommunistischen Parteien ihr Regierungsmandat verloren (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 2.2012).

In vielen Bundesstaaten Indiens haben sich seit den 1980er Jahren Regionalparteien herausgebildet, die oft von Dissidenten der bis dahin landesweit dominierenden Kongress-Partei gegründet worden waren. Während die meisten dieser Parteien weder Anspruch noch Kraft haben, ihren Einfluss auch auf den Zentralstaat auszudehnen, gelingt es einzelnen Regionalparteien zumindest zeitweise, auch außerhalb ihres ursprünglichen Einflussgebiets Wähler zu mobilisieren. Wichtigste Regionalpartei mit nationalem Anspruch ist die als Partei der Kastenlosen gegründete Bahujan Samaj Party (BSP), die zunächst nur in Nordindien (vor allem im Bundesstaat Uttar Pradesh) aktiv war (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 2.2012).

In fünf indischen Bundesstaaten fanden im ersten Quartal 2012 Regionalwahlen statt. Einen Machtwechsel gab es lediglich im bevölkerungsreichsten Bundesstaat Uttar Pradesh. Die Wahlergebnisse beeinflussen die Stabilität der Regierungskoalition Vereinte Progressive Allianz in der Hauptstadt Neu-Delhi nicht (Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012; vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik, 2.2012).In fünf indischen Bundesstaaten fanden im ersten Quartal 2012 Regionalwahlen statt. Einen Machtwechsel gab es lediglich im bevölkerungsreichsten Bundesstaat Uttar Pradesh. Die Wahlergebnisse beeinflussen die Stabilität der Regierungskoalition Vereinte Progressive Allianz in der Hauptstadt Neu-Delhi nicht (Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012; vergleiche Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik, 2.2012).

Pranab Mukherje wurde am 20.07.2012 zum Präsidenten gewählt. Der Konsenskandidat der Regierungskoalition konnte über 70 Prozent der Stimmen im Wahlkollegium (zusammengesetzt aus den Abgeordneten des Nationalen Parlaments sowie der regionalen Parlamente) auf sich vereinen (Neue Zürcher Zeitung, Mann des Volkes wird Präsident, vom 21.07.2012).

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten.

Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau (XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012).Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau (römisch 40 , Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012).

Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28).

Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache (XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15).Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache (römisch 40 , Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15).

Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert.

Personelle und infrastrukturelle Knappheit ist einer der wesentlichen Gründe für die überlange oft jahrzehntelange Verfahrensdauer. Hinzu kommt fehlende Transparenz besonders bei Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen. Das "Contempt of Courts"-Gesetz (Gesetz über Missachtung der Gerichte) wird nach Angaben des Asian Centers for Human Right1 unverhältnismäßig oft angewendet, um die Wahrheit zu verschleiern (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.6; Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 6).

Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Unionsstaaten. In einem Unionsstaat ist ein sogenannter Generalinspektor der höchste Polizeichef. Dieser ist dem jeweiligen Innenminister des Unionsstaats unterstellt. Für mehrere Distrikte gibt es einen Distriktschef. Der Superintendent (SI) ist Polizeivorsteher eines Distriktes. Er ist verantwortlich für die einzelnen Polizeistationen, wo die Polizeibeamten tätig sind. Große Städte haben eine eigene Gemeindepolizei, die von einem Kommissioner geführt werden. Die Zentralregierung ist für die Ausbildung der Polizeikräfte zuständig (Indian Police Service IPS ist die Ausbildungsstätte). Höchste indische Polizeibehörde ist das Central Bureau of Investigation (CBI). Diese besitzt Kontroll-, Koordinations- und Untersuchungsbefugnisse (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.7).

Die indischen Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen. Die unteren Instanzen sind nicht frei von Korruption.

Menschenrechtsorganisationen kritisieren auch mangelnde Transparenz der Justiz, insbesondere in Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen. Der Tatbestand "Missachtung des Gerichtes" ist häufig die Basis von Verurteilungen unliebsamer Kritiker der Justiz. Problematisch ist die häufig überlange Verfahrensdauer infolge von Überlastung der Gerichte.

Die Dauer der Untersuchungshaft ist wegen der sehr langsam arbeitenden indischen Strafverfolgungsbehörden oft unverhältnismäßig lang. Der Nationalen Menschenrechtskommission zufolge sind 75 % der im gesamten indischen Staatsgebiet inhaftierten Gefangenen noch nicht verurteilt und warten auf die Beendigung ihres Verfahrens. Vereinzelt kommt es zu willkürlichen Festnahmen, unter anderem von Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden. Auch zur Zeugenvernehmung werden Personen häufig über mehrere Tage festgehalten. Indische Richter sind aber zunehmend bereit, die Vorgehensweise der Behörden zu hinterfragen. Kritisiert wird auch, dass die Polizei Festgenommene sehr oft nicht innerhalb von 24 Stunden dem Untersuchungsrichter vorführt und den Kontakt mit Angehörigen und Rechtbeiständen verweigert (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.9).

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten

Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.25).

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selber ist der weltweit großte Hersteller von Generika, Medikmante kosten ein Bruchteil der Preise in Europa (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.25).

Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.25).

Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig.

Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. In Indien gibt es bisher kein Meldewesen (APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", 30.9.2010; XXXX, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012 ).Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. In Indien gibt es bisher kein Meldewesen (APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", 30.9.2010; römisch 40 , Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012 ).

Es gibt kein bilaterales Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Indien. Die indischen Behörden sind aufgrund der schwierigen Nachweisbarkeit der Staatsbürgerschaft selten bereit, Personen zurückzunehmen. Indien hat selbst ein großes Problem mit illegalen Immigranten insbesondere aus Bangladesch, Sri Lanka, Nepal, die zum Teil schon viele Jahre in Indien leben und teilweise die örtliche Bevölkerung zur Minderheit gemacht haben. Die indischen Behörden gehen wahrscheinlich davon aus, dass es sich in den meisten Fällen der Rückübernahme entweder um vormals Illegale in Indien oder aber um ethnisch verwandte Pakistanis, Bangladeschis oder Srilankesen handle, und sind nicht bereit, diese Personen auf bzw. zurückzunehmen (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.24).

Ein Asylantrag hat allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S. 26).

Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer in einer ausführlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Gelegenheit, seine Fluchtgründe und sonstigen verfahrensrelevanten (insbesondere auch gesundheitliche Beeinträchtigungen) umfassend darzulegen, wobei das Bundesasylamt durch zahlreiche Fragen und wiederholtes Nachfragen auf die vollständige Erschließung des Vorbringens des Beschwerdeführers hinwirkte. Der aufgrund dieser Befragung festgesellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Nach Hinweis auf ein widersprüchliches und unwahres Vorbringen führte der Beschwerdeführer schlussendlich aus, sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben (siehe NS vor dem Bundesasylamt am 13.05.2013, AS 51, 53).

Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hatte insbesondere die Gelegenheit, zu den Ländervorhalten Stellung zu nehmen. Er brachte aber im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.05.2013, AS 55, vor, auf der 14-tätigen Frist zu verzichten und am Ländervorhalt nicht interessiert zu sein.

Zur Rüge in der Beschwerde darf hiezu festgehalten werden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs aus dem Grund, dass dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Äußerung über den Inhalt der für die Länderfeststellungen herangezogenen Länderberichte gegeben worden sei, im Hinblick auf die Möglichkeit, in der Beschwerde zu den Länderberichten Stellung zu nehmen, jedenfalls als saniert angesehen werden (vgl. etwa VwGH 13.08.2013. 2000/08/023 und 11.9.2003, 99/07/0062 uva). Soweit in der Beschwerde eine bloß "pro forma Zulassung" des Verfahrens des Beschwerdeführers gerügt wird, ist zu entgegnen, dass in der Vorgangsweise der belangten Behörde in Anbetracht des § 28 AsylG 2005 keine Rechtswidrigkeit zu erkennen ist. Im Übrigen genügt der Hinweis, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde (siehe Verfahrensanordnung vom 14.05.2013, AS 199) und die Verfassung der Beschwerde nicht ohne professionelle Unterstützung erfolgt ist.Zur Rüge in der Beschwerde darf hiezu festgehalten werden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs aus dem Grund, dass dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Äußerung über den Inhalt der für die Länderfeststellungen herangezogenen Länderberichte gegeben worden sei, im Hinblick auf die Möglichkeit, in der Beschwerde zu den Länderberichten Stellung zu nehmen, jedenfalls als saniert angesehen werden vergleiche etwa VwGH 13.08.2013. 2000/08/023 und 11.9.2003, 99/07/0062 uva). Soweit in der Beschwerde eine bloß "pro forma Zulassung" des Verfahrens des Beschwerdeführers gerügt wird, ist zu entgegnen, dass in der Vorgangsweise der belangten Behörde in Anbetracht des Paragraph 28, AsylG 2005 keine Rechtswidrigkeit zu erkennen ist. Im Übrigen genügt der Hinweis, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde (siehe Verfahrensanordnung vom 14.05.2013, AS 199) und die Verfassung der Beschwerde nicht ohne professionelle Unterstützung erfolgt ist.

Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten sowie auch in den vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingebrachten Berichten Deckung finden, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für den erkennenden Senat (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Indien) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten, sondern verzichtete auf eine 14-tätige Frist zur Stellungnahme und brachte vor, am Ländervorhalt nicht interessiert zu sein.

In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat von Angehörigen einer anderen Partei (CP) verfolgt wurde. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sonstiger Weise gefährdet wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leidet auch an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. In Österreich hat er keine Verwandten oder sonstige sozialen Kontakte und geht keiner Erwerbstätigkeit nach.

Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe ist die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides im Ergebnis nicht zu beanstanden:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinerlei schriftliche Beweismittel vorgelegt hat, die das Fluchtvorbringen als Ganzes oder zumindest einzelne Details der Ereignisse, die ihn zur Ausreise veranlasst haben sollen, bestätigen hätten können.

Wie bereits die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung hervorhob, traten in den Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt in wesentlichen Punkten gravierende Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten zutage, die in ihrer Gesamtheit nicht mit der Aufregung oder Nervosität des Beschwerdeführers oder Missverständnissen in der Einvernahme, sondern lediglich damit erklärt werden können, dass die vorgebrachten Fluchtgründe die Konstruktion eines Flucht- und Gefährdungsszenarios ohne Wahrheitsgehalt darstellen.

Weiters ist darauf zu verweisen, dass - wie oben dargestellt - der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, sein Heimatland tatsächlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Er hat ein Geschäft betrieben, das nicht funktionierte und auf die Möglichkeit gehofft, in Mitteleuropa eine Arbeit zu finden.

Unter diesen Umständen kann auch eine Auseinandersetzung mit allfälligen inländischen Fluchtalternativen unterbleiben.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen keine Asylrelevanz iSd Genfer Flüchtlingskonvention dargetan hat.

Hinsichtlich des Reiseweges von Indien nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.

Die Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgehaltenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen weder im Rahmen des schriftlich und mündlich eingeräumten Parteiengehörs noch sonst im Verfahren konkret entgegen. Aufgrund der umfassenden Feststellungen zu allen im konkreten Verfahren relevanten Bereichen war dem Beschwerdeantrag auf Einholung eines länderkundigen Gutachtens bzw. zur Beiziehung eines Vertrauensanwalts nicht zu folgen.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die begründete Furcht vor der Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor. Wirtschaftliche Gründe allein genügen nicht.

Lediglich eventualiter wird darauf hingewiesen, dass - selbst wenn man (entgegen der Ansicht des erkennenden Senates) die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers den Feststellungen zu Grunde legen würde - dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative durch Übersiedlung in ein anderes Gebiet offen stünde (vgl. idS z.B. auch AsylGH 20.8.2012, C16 421.100-1/2011/8E; 8.10.2012, C12 424.073-1/2012/4E).Lediglich eventualiter wird darauf hingewiesen, dass - selbst wenn man (entgegen der Ansicht des erkennenden Senates) die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers den Feststellungen zu Grunde legen würde - dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative durch Übersiedlung in ein anderes Gebiet offen stünde vergleiche idS z.B. auch AsylGH 20.8.2012, C16 421.100-1/2011/8E; 8.10.2012, C12 424.073-1/2012/4E).

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).

Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Die in Paragraph 8, AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer den behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Indien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Da beim Beschwerdeführer keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erkennbar ist, ist auch nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglicht: Laut eigenen Angaben verfügt er über Schulbildung, er ging vor seiner Ausreise bereits einer Beschäftigung nach; zudem leben zumindest die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers nach wie vor in seiner Heimat, sodass auch von der Möglichkeit einer Hilfestellung durch seine Familie auszugehen ist. In diesem Zusammenhang wird auch auf die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu z.B. VfSlg. 18.407/2008 mwN). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FremdenG abgeleitet werden (vgl. VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer den behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Indien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Da beim Beschwerdeführer keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erkennbar ist, ist auch nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglicht: Laut eigenen Angaben verfügt er über Schulbildung, er ging vor seiner Ausreise bereits einer Beschäftigung nach; zudem leben zumindest die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers nach wie vor in seiner Heimat, sodass auch von der Möglichkeit einer Hilfestellung durch seine Familie auszugehen ist. In diesem Zusammenhang wird auch auf die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK hingewiesen vergleiche dazu z.B. VfSlg. 18.407 aus 2008, mwN). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FremdenG abgeleitet werden vergleiche VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Der Beschwerdeführer leidet den Feststellungen zufolge auch nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vgl. VfSlg. 18.407/2008).Der Beschwerdeführer leidet den Feststellungen zufolge auch nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vergleiche VfSlg. 18.407 aus 2008,).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 die in Art. 8 EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, die in Artikel 8, EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge über keine familiären Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen im österreichischen Bundesgebiet, weshalb die in Rede stehende Ausweisung den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzen würde.Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge über keine familiären Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen im österreichischen Bundesgebiet, weshalb die in Rede stehende Ausweisung den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzen würde.

Im Hinblick auf einen allfälligen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit 07.05.2013 in Österreich befindet. Sein Aufenthalt in Österreich war nur aufgrund der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer musste sich aber bewusst sein, dass sein Aufenthalt lediglich an die Dauer des Asylverfahrens geknüpft und ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet vom Erfolg seines Antrages abhängig sein würde. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts wird das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich relativiert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen (vgl. z.B. VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533).Im Hinblick auf einen allfälligen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit 07.05.2013 in Österreich befindet. Sein Aufenthalt in Österreich war nur aufgrund der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer musste sich aber bewusst sein, dass sein Aufenthalt lediglich an die Dauer des Asylverfahrens geknüpft und ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet vom Erfolg seines Antrages abhängig sein würde. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts wird das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich relativiert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen vergleiche z.B. VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533).

Intensive integrative bzw. soziale Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat überdies den größten Teil seines Lebens in Indien verbracht, wo auch seine Mutter, Tante und seine Schwester leben, sodass von massiven privaten Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Heimat auszugehen ist.

Soweit angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich überhaupt ein Eingriff in das Recht auf Privatleben besteht, überwiegen diesfalls nach Ansicht des Asylgerichtshofes daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können).Soweit angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich überhaupt ein Eingriff in das Recht auf Privatleben besteht, überwiegen diesfalls nach Ansicht des Asylgerichtshofes daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können).

Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG, die auf die erste Fallvariante des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 weiterhin anwendbar ist, war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG, die auf die erste Fallvariante des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 weiterhin anwendbar ist, war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH).

Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. idS VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen vergleiche idS VfSlg. 13.831 aus 1994, mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies Artikel 6, EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6, EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).

Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben.

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahme Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat - wie oben erwähnt - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen oder die erstinstanzliche Beweiswürdigung substantiiert zu bekämpfen; auch eine Ergänzungsbedürftigkeit hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wurde nicht in überzeugender Weise aufgezeigt. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u.a.).Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahme Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat - wie oben erwähnt - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen oder die erstinstanzliche Beweiswürdigung substantiiert zu bekämpfen; auch eine Ergänzungsbedürftigkeit hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wurde nicht in überzeugender Weise aufgezeigt. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u.a.).

Bei diesem Ergebnis konnte eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entfallen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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