Norm
AVG §71 Abs1Spruch
Zl. B5 415.577-1/2010/3E
Zl. B5 415.577-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzender und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX StA. Demokratische Volksrepublik Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2008, Zl. 06 12.708-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:römisch eins. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzender und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 StA. Demokratische Volksrepublik Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2008, Zl. 06 12.708-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i. d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i. d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzender und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX StA. Demokratische Volksrepublik Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2010, Zl. 06 12.708-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzender und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 StA. Demokratische Volksrepublik Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2010, Zl. 06 12.708-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben algerischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Berber an, ist muslimischen Bekenntnisses, reiste im November 2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.11.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.11.2006 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache darüber belehrt, dass er jede Änderung der Abgabestelle sofort dem Bundeasylamt mitteilen müsse (vgl. As 39).In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.11.2006 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache darüber belehrt, dass er jede Änderung der Abgabestelle sofort dem Bundeasylamt mitteilen müsse vergleiche As 39).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2008, Zl. 06 12.708-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2008, Zl. 06 12.708-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.).
1.2. Eine vom Bundesasylamt durchgeführte Abfrage beim Zentralen Melderegister am 07.01.2008 ergab, dass bezüglich des Beschwerdeführers keine aufrechte Meldeadresse existierte, wobei er es unterlassen habe, im Sinne des § 8 Abs. 2 ZustellG eine Änderung seiner bisherigen Abgabestelle der Behörde mitzuteilen. Aus der Abfrage beim Zentralen Melderegister ging weiters hervor, dass der Beschwerdeführer zuletzt von 06.12.2007 bis 18.12.2007 an der Adresse einer Justizanstalt als Hauptwohnsitz gemeldet war. Davor war der Beschwerdeführer laut Meldeauskunft vom 14.10.2012 bis 06.12.2012 an einer Adresse in der Bundeshauptstadt als "obdachlos" und vom 09.10.2007 bis 10.10.2007 an der Adresse einer Justizanstalt gemeldet gewesen. Noch weiter davor war er laut Meldeauskunft von 30.05.2007 bis 10.09.2007 an einer Adresse in Niederösterreich gemeldet gewesen, wobei er im Zeitraum von 30.01.2007 bis 10.09.2007 insgesamt drei Mal die Meldeadresse gewechselt hatte.1.2. Eine vom Bundesasylamt durchgeführte Abfrage beim Zentralen Melderegister am 07.01.2008 ergab, dass bezüglich des Beschwerdeführers keine aufrechte Meldeadresse existierte, wobei er es unterlassen habe, im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG eine Änderung seiner bisherigen Abgabestelle der Behörde mitzuteilen. Aus der Abfrage beim Zentralen Melderegister ging weiters hervor, dass der Beschwerdeführer zuletzt von 06.12.2007 bis 18.12.2007 an der Adresse einer Justizanstalt als Hauptwohnsitz gemeldet war. Davor war der Beschwerdeführer laut Meldeauskunft vom 14.10.2012 bis 06.12.2012 an einer Adresse in der Bundeshauptstadt als "obdachlos" und vom 09.10.2007 bis 10.10.2007 an der Adresse einer Justizanstalt gemeldet gewesen. Noch weiter davor war er laut Meldeauskunft von 30.05.2007 bis 10.09.2007 an einer Adresse in Niederösterreich gemeldet gewesen, wobei er im Zeitraum von 30.01.2007 bis 10.09.2007 insgesamt drei Mal die Meldeadresse gewechselt hatte.
1.3. Aufgrund der im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Beurkundung vom 07.01.2008 steht fest, dass die Zustellung am selben Tag durch beurkundete Hinterlegung im Akt (§§ 8, 23 ZustellG) vorgenommen wurde, da die Adresse des Beschwerdeführers unbekannt und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar gewesen sei. Da der hinterlegte Bescheid gemäß § 23 Abs. 4 ZustellG mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt gilt, wurde somit an diesem Tag rechtswirksam zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete sohin bei Annahme einer rechtswirksamen Zustellung am 21.01.2008, der abweisende Asylbescheid wäre damit in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid weist ausdrücklich darauf hin, dass gegen diesen Bescheid beim Bundesasylamt innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung wurde in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache übersetzt.1.3. Aufgrund der im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Beurkundung vom 07.01.2008 steht fest, dass die Zustellung am selben Tag durch beurkundete Hinterlegung im Akt (Paragraphen 8, 23, ZustellG) vorgenommen wurde, da die Adresse des Beschwerdeführers unbekannt und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar gewesen sei. Da der hinterlegte Bescheid gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ZustellG mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt gilt, wurde somit an diesem Tag rechtswirksam zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete sohin bei Annahme einer rechtswirksamen Zustellung am 21.01.2008, der abweisende Asylbescheid wäre damit in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid weist ausdrücklich darauf hin, dass gegen diesen Bescheid beim Bundesasylamt innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung wurde in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache übersetzt.
1.4. Die gegenständliche Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid langte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist per Fax am 22.04.2008 beim Bundesasylamt ein. In der von einem rechtsfreundlichen Vertreter verfassten Beschwerde wurde zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ausgeführt, dass das Bundesasylamt durch Einschau in das ZMR festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer von seiner damaligen Wohnung in Niederösterreich abgemeldet worden sei und nach zweimaligen kurzen Aufenthalten in einer Justizanstalt über keine Meldeadresse verfügt habe, weshalb am 07.01.2008 eine Hinterlegung bei der Behörde verfügt worden sei, weil eine neue Anschrift nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar gewesen sei. Die Behörde hätte hierbei übersehen, dass der Beschwerdeführer die zuvor der Behörde bekannte Abgabestelle in Niederösterreich nicht geändert habe, sondern Vorkehrung getroffen habe, dass ihn die Schriftstücke auch dorthin erreichen. Denn gemäß § 8 Abs. 1 ZustellG habe die Partei nur dann die Änderung der Zustellanschrift bekanntzugeben, wenn sie diese ändert. Ändere sie diese nicht, dürfe die Behörde auch nicht iSd § 8 Abs. 2 ZustellG vorgehen. Eine (nicht weiter hinterfragte) Abmeldung im ZMR könne im Übrigen auch keine Änderung der Anschrift dokumentieren. Daher sei Verfahrensbehauptung, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 07.01.2008 noch gar nicht zugestellt worden sei. Erst durch Nachfrage des rechtsfreundlichen Vertreters am 15.04.2008 habe der Beschwerdeführer erstmals erfahren, dass das Bundesasylamt bereits den gegenständlichen Asyl abweisenden Bescheid erlassen habe, wobei der Beschwerdeführer sicherheitshalber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stelle. Dieser werde damit begründet, dass es für den Beschwerdeführer unabwendbar und gänzlich nicht vorhersehbar gewesen sei, dass die Behörde eine Zustellung nicht an der ihr bekannten Anschrift in Niederösterreich vornehme, sondern gemäß § 23 ZustellG vorgehe.1.4. Die gegenständliche Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid langte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist per Fax am 22.04.2008 beim Bundesasylamt ein. In der von einem rechtsfreundlichen Vertreter verfassten Beschwerde wurde zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ausgeführt, dass das Bundesasylamt durch Einschau in das ZMR festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer von seiner damaligen Wohnung in Niederösterreich abgemeldet worden sei und nach zweimaligen kurzen Aufenthalten in einer Justizanstalt über keine Meldeadresse verfügt habe, weshalb am 07.01.2008 eine Hinterlegung bei der Behörde verfügt worden sei, weil eine neue Anschrift nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar gewesen sei. Die Behörde hätte hierbei übersehen, dass der Beschwerdeführer die zuvor der Behörde bekannte Abgabestelle in Niederösterreich nicht geändert habe, sondern Vorkehrung getroffen habe, dass ihn die Schriftstücke auch dorthin erreichen. Denn gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG habe die Partei nur dann die Änderung der Zustellanschrift bekanntzugeben, wenn sie diese ändert. Ändere sie diese nicht, dürfe die Behörde auch nicht iSd Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG vorgehen. Eine (nicht weiter hinterfragte) Abmeldung im ZMR könne im Übrigen auch keine Änderung der Anschrift dokumentieren. Daher sei Verfahrensbehauptung, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 07.01.2008 noch gar nicht zugestellt worden sei. Erst durch Nachfrage des rechtsfreundlichen Vertreters am 15.04.2008 habe der Beschwerdeführer erstmals erfahren, dass das Bundesasylamt bereits den gegenständlichen Asyl abweisenden Bescheid erlassen habe, wobei der Beschwerdeführer sicherheitshalber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stelle. Dieser werde damit begründet, dass es für den Beschwerdeführer unabwendbar und gänzlich nicht vorhersehbar gewesen sei, dass die Behörde eine Zustellung nicht an der ihr bekannten Anschrift in Niederösterreich vornehme, sondern gemäß Paragraph 23, ZustellG vorgehe.
1.5. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2010, Zl. 06 12.708-BAT, gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen, wobei dem Antrag gleichzeitig aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Fall, dass eine Partei für einen längeren Zeitraum nicht an der bisherigen Abgabestelle anzutreffen sei, sei - wie im Fall des Beschwerdeführers - von einer Änderung (Aufgabe) der Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs. 1 ZustG auszugehen, zumal er in seinem Schriftsatz vom 23.04.2008 überdies auch nicht einmal ansatzweise ausgeführt habe, dass er in der betreffenden Zeit noch an der bisherigen Abgabestelle anzutreffen gewesen wäre, sondern er in diesem Zusammenhang ausschließlich von Vorkehrungen gesprochen habe, welche er getroffen hätte, dass ihn dorthin gesendete Schriftstücke auch erreichen würden. Die Aufgabe einer Abgabestelle sei einer Änderung gleichzuhalten (vgl. VwGH vom 26.01.2007, Zl 2006/02/0240; VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0359; VwGH vom 21.03.2007, Zl 2006/19/0079). Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sei weiters entgegenzuhalten, dass er bereits mehrere Monate vor Erlassung des Bescheides nicht mehr behördlich an dem von ihm angeführten Wohnsitz gemeldet gewesen sei. Weshalb das Bundesasylamt daher von einem fortdauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers an dieser Adresse ausgehen hätte sollen, erscheine nicht nachvollziehbar. Selbst wenn es bei der Qualifikation eines Wohnsitzes als einer dem Zustellgesetz entsprechenden Abgabestelle nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht auf eine polizeiliche Meldung ankomme, so stehe doch fest, dass eine entsprechende Information an das Bundesasylamt unterlassen worden sei. Eine entsprechende Mitteilung an das Bundesasylamt (beispielsweise auch darüber, dass sie trotz Abmeldung weiterhin an besagter Adresse angetroffen werden könnten) wäre somit bei Kenntnis der erfolgten Abmeldung jedenfalls vorzunehmen, beziehungsweise die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten zu veranlassen gewesen. Die Hinterlegung im Akt sei daher zusammengefasst mangels rechtzeitiger Bekanntgabe einer aktuellen Abgabestelle rechtmäßig gewesen. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, dem zur Folge es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, eine entsprechende Mitteilung zu verfügen, sei nicht erkennbar gewesen und auch nicht behauptet worden. Es wäre dem Beschwerdeführer daher sehr wohl zuzumuten gewesen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um den erwarteten Bescheid des Bundesasylamtes auch tatsächlich zu erhalten. Das scheinbar fehlende Interesse des Beschwerdeführers an der ihm zukommenden Mitwirkung im Asylverfahren sei daher nicht geeignet, erfolgreich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erwirken.1.5. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2010, Zl. 06 12.708-BAT, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen, wobei dem Antrag gleichzeitig aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Fall, dass eine Partei für einen längeren Zeitraum nicht an der bisherigen Abgabestelle anzutreffen sei, sei - wie im Fall des Beschwerdeführers - von einer Änderung (Aufgabe) der Abgabestelle im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG auszugehen, zumal er in seinem Schriftsatz vom 23.04.2008 überdies auch nicht einmal ansatzweise ausgeführt habe, dass er in der betreffenden Zeit noch an der bisherigen Abgabestelle anzutreffen gewesen wäre, sondern er in diesem Zusammenhang ausschließlich von Vorkehrungen gesprochen habe, welche er getroffen hätte, dass ihn dorthin gesendete Schriftstücke auch erreichen würden. Die Aufgabe einer Abgabestelle sei einer Änderung gleichzuhalten vergleiche VwGH vom 26.01.2007, Zl 2006/02/0240; VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0359; VwGH vom 21.03.2007, Zl 2006/19/0079). Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sei weiters entgegenzuhalten, dass er bereits mehrere Monate vor Erlassung des Bescheides nicht mehr behördlich an dem von ihm angeführten Wohnsitz gemeldet gewesen sei. Weshalb das Bundesasylamt daher von einem fortdauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers an dieser Adresse ausgehen hätte sollen, erscheine nicht nachvollziehbar. Selbst wenn es bei der Qualifikation eines Wohnsitzes als einer dem Zustellgesetz entsprechenden Abgabestelle nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht auf eine polizeiliche Meldung ankomme, so stehe doch fest, dass eine entsprechende Information an das Bundesasylamt unterlassen worden sei. Eine entsprechende Mitteilung an das Bundesasylamt (beispielsweise auch darüber, dass sie trotz Abmeldung weiterhin an besagter Adresse angetroffen werden könnten) wäre somit bei Kenntnis der erfolgten Abmeldung jedenfalls vorzunehmen, beziehungsweise die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten zu veranlassen gewesen. Die Hinterlegung im Akt sei daher zusammengefasst mangels rechtzeitiger Bekanntgabe einer aktuellen Abgabestelle rechtmäßig gewesen. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, dem zur Folge es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, eine entsprechende Mitteilung zu verfügen, sei nicht erkennbar gewesen und auch nicht behauptet worden. Es wäre dem Beschwerdeführer daher sehr wohl zuzumuten gewesen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um den erwarteten Bescheid des Bundesasylamtes auch tatsächlich zu erhalten. Das scheinbar fehlende Interesse des Beschwerdeführers an der ihm zukommenden Mitwirkung im Asylverfahren sei daher nicht geeignet, erfolgreich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erwirken.
1.6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2010 wurde mit Schreiben vom 28.09.2010 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde eingestehe, dass ihrerseits nicht versucht worden sei, den Beschwerdeführer an der ihr bekannten Adresse in Niederösterreich zu erreichen bzw. dort eine Zustellung vorzunehmen, obwohl er ihr nur diese Zustellanschrift genannt bzw. er ihr eine andere nicht bekannt gegeben habe. Das Bundesasylamt hätte vor einer Hinterlegung im Akt versuchen müssen, den Beschwerdeführer an der ihr zuletzt bekannten Abgabestelle zu erreichen. In diesem Zusammenhang wurde auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2007, Zl. 2004/09/0164, verwiesen und die Verfahrensbehauptung bekräftigt, dass dem Beschwerdeführer der erstinstanzliche Asylbescheid nicht zugestellt worden wäre. Andernfalls möge dem Beschwerdeführer zugestanden werden, dass er nicht vorhergesehen habe, dass das Bundesasylamt eine Zustellung an die ihm bekannte Anschrift nur wegen eines negativen ZMR-Eintrages nicht vornehmen werde.
1.7. Der Beschwerdeführer wurde u.a. mit Urteil eines Landesgerichts vom Dezember 2007 gemäß §§ 27 Abs. 1 (6. Fall), 27 Abs. 2 Z. 2 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.1.7. Der Beschwerdeführer wurde u.a. mit Urteil eines Landesgerichts vom Dezember 2007 gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, (6. Fall), 27 Absatz 2, Ziffer 2, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.
1.8. In einer später vom Asylgerichtshof durchgeführten Abfrage beim Zentralen Melderegister scheint nach Abmeldung an der Adresse einer Justizanstalt am 18.12.2007 seit 16.01.2008 bis 25.04.2008 eine Meldung des Beschwerdeführers als obdachlos an einer Wiener Adresse auf. Hierbei handelt es sich um die gleiche Adresse, an der er bereits von 14.11.2007 bis 06.12.2007 als obdachlos gemeldet war.
2. Der festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten, die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2008, Zl. 06 12.708-BAT:
2.1. Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG I BGBL. Nr. 200/1982 in der am Tag der Hinterlegung (07.01.2008) geltenden Fassung (BGBL. I Nr. 5/2008) ist dem Empfänger das Dokument grundsätzlich an der Abgabestelle (§ 2 Z. 4 ZustellG) zuzustellen.2.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG römisch eins BGBL. Nr. 200 aus 1982, in der am Tag der Hinterlegung (07.01.2008) geltenden Fassung (BGBL. römisch eins Nr. 5 aus 2008,) ist dem Empfänger das Dokument grundsätzlich an der Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG) zuzustellen.
Laut § 2 Z. 4 ZustellG bedeutet der Begriff "Abgabestelle" im Sinne dieses Bundesgesetztes: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.Laut Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG bedeutet der Begriff "Abgabestelle" im Sinne dieses Bundesgesetztes: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
Gemäß § 8 Abs.1 ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit., soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Hat die Behörde angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses gemäß § 23 Abs. 1 leg.cit. sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden (§ 23 Abs. 2 ZustellG). Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten (§ 23 Abs. 3 ZustellG). Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt (§ 23 Abs. 3 ZustellG).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit., soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Hat die Behörde angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses gemäß Paragraph 23, Absatz eins, leg.cit. sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden (Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG). Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten (Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG). Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt (Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG).
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof führte zu dem hier vergleichbaren § 4 ZustellG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBL I Nr. 10/2004 in seinem Erkenntnis vom 07.02.2010, Zl. 2006/20/0035, im Wesentlichen aus, dass als Wohnung iSd § 4 ZustellG Räumlichkeiten verstanden werden, "die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen; Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt; eine sonstige Unterkunft liegt vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, also nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist. Stets muss es sich um Räumlichkeiten handeln, die als Wohnungsersatz in Betracht kommen können und die dem Unterkommen dienen, wie zB ein Wohnwagen, ein Seniorenheim oder ein Studentenheim (hier: Flüchtlingsbetreuungsstelle). Ausgehend davon kann es nicht zweifelhaft sein, dass es sich beim Polizeianhaltezentrum Salzburg, wo sich der Beschwerdeführer vom 28. März 2003 bis 2. Juni 2003 in Schubhaft befand, um eine geeignete Abgabestelle im Sinn des § 4 leg. cit. gehandelt hat (s. auch Stumvoll in Fasching/Konecny2 II/2 § 87 ZPO (§ 4 ZustG) Rz 16, sowie weiters das hg. Erkenntnis vom 07.09.2004, Zl. 2001/18/0037). Die Absicht des Beschwerdeführers, sich dauernd dort niederzulassen, ist zur Begründung einer "sonstigen Unterkunft" entgegen dem Beschwerdevorbringen demnach nicht erforderlich" (VwGH vom 07.02.2010, Zl. 2006/20/0035). Daraus folgerte der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf § 8 Abs. 1 und 2 ZustellG weiter (vgl. VwGH vom 07.02.2010, Zl. 2006/20/0035): "Nach dieser Rechtslage hätte vom Beschwerdeführer der Umstand, dass er aus der Schubhaft entlassen worden war, unverzüglich dem Bundesasylamt mitgeteilt werden müssen. Dass er - wie behauptet - infolge Obdachlosigkeit keine neue Abgabestelle gehabt hat, ließ seine diesbezügliche Obliegenheit unberührt, weil auch die Aufgabe einer Abgabestelle eine Änderung derselben darstellt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559, mwN, sowie daran anschließend die hg. Erkenntnisse vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0359, vom 21.03.2007, Zl. 2006/19/0079, und vom 23.11.2009, Zl. 2008/05/0272).2.2. Der Verwaltungsgerichtshof führte zu dem hier vergleichbaren Paragraph 4, ZustellG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBL römisch eins Nr. 10 aus 2004, in seinem Erkenntnis vom 07.02.2010, Zl. 2006/20/0035, im Wesentlichen aus, dass als Wohnung iSd Paragraph 4, ZustellG Räumlichkeiten verstanden werden, "die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen; Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt; eine sonstige Unterkunft liegt vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, also nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist. Stets muss es sich um Räumlichkeiten handeln, die als Wohnungsersatz in Betracht kommen können und die dem Unterkommen dienen, wie zB ein Wohnwagen, ein Seniorenheim oder ein Studentenheim (hier: Flüchtlingsbetreuungsstelle). Ausgehend davon kann es nicht zweifelhaft sein, dass es sich beim Polizeianhaltezentrum Salzburg, wo sich der Beschwerdeführer vom 28. März 2003 bis 2. Juni 2003 in Schubhaft befand, um eine geeignete Abgabestelle im Sinn des Paragraph 4, leg. cit. gehandelt hat (s. auch Stumvoll in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraph 87, ZPO (Paragraph 4, ZustG) Rz 16, sowie weiters das hg. Erkenntnis vom 07.09.2004, Zl. 2001/18/0037). Die Absicht des Beschwerdeführers, sich dauernd dort niederzulassen, ist zur Begründung einer "sonstigen Unterkunft" entgegen dem Beschwerdevorbringen demnach nicht erforderlich" (VwGH vom 07.02.2010, Zl. 2006/20/0035). Daraus folgerte der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Paragraph 8, Absatz eins und 2 ZustellG weiter vergleiche VwGH vom 07.02.2010, Zl. 2006/20/0035): "Nach dieser Rechtslage hätte vom Beschwerdeführer der Umstand, dass er aus der Schubhaft entlassen worden war, unverzüglich dem Bundesasylamt mitgeteilt werden müssen. Dass er - wie behauptet - infolge Obdachlosigkeit keine neue Abgabestelle gehabt hat, ließ seine diesbezügliche Obliegenheit unberührt, weil auch die Aufgabe einer Abgabestelle eine Änderung derselben darstellt vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559, mwN, sowie daran anschließend die hg. Erkenntnisse vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0359, vom 21.03.2007, Zl. 2006/19/0079, und vom 23.11.2009, Zl. 2008/05/0272).
2.3. Unter Zugrundelegung des oben zitierten Erkenntnis des VwGH vom 07.02.2010 kann gleichfalls kein Zweifel daran bestehen, dass es sich auch bei der Justizanstalt, wo der Beschwerdeführer laut Abfrage beim Zentralen Melderegister vom 06.12.2007 bis 18.12.2007 als Hauptwohnsitz gemeldet war und sich dort offenbar in Untersuchungshaft befunden hat, um eine geeignete Abgabestelle im Sinn des § 2 Z. 4 ZustellG gehandelt hat.2.3. Unter Zugrundelegung des oben zitierten Erkenntnis des VwGH vom 07.02.2010 kann gleichfalls kein Zweifel daran bestehen, dass es sich auch bei der Justizanstalt, wo der Beschwerdeführer laut Abfrage beim Zentralen Melderegister vom 06.12.2007 bis 18.12.2007 als Hauptwohnsitz gemeldet war und sich dort offenbar in Untersuchungshaft befunden hat, um eine geeignete Abgabestelle im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG gehandelt hat.
Somit lag aber - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer sich im Anschluss wieder an der Adresse in Niederösterreich, einer anderen Adresse oder infolge Obdachlosigkeit an keiner bestimmten Adresse aufgehalten hätte - jedenfalls ein Wechsel der Abgabestelle vor, der dem Bundesasylamt seitens des Beschwerdeführers unverzüglich mitzuteilen gewesen wäre. Eine derartige Mitteilung lag am 07.01.2008 jedoch nicht vor. Wie oben dargelegt, stellt auch die Aufgabe einer Abgabestelle bei anschließender Obdachlosigkeit eine Änderung derselben dar (vgl. zuletzt VwGH vom 19.03.2013, Zl. 2011/21/0244). Das Bundesasylamt ist daher bei der Zustellung des Bescheids vom 07.01.2008 zutreffend nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG vorgegangen, zumal die zuvor eingeholte Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister negativ verlaufen ist.Somit lag aber - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer sich im Anschluss wieder an der Adresse in Niederösterreich, einer anderen Adresse oder infolge Obdachlosigkeit an keiner bestimmten Adresse aufgehalten hätte - jedenfalls ein Wechsel der Abgabestelle vor, der dem Bundesasylamt seitens des Beschwerdeführers unverzüglich mitzuteilen gewesen wäre. Eine derartige Mitteilung lag am 07.01.2008 jedoch nicht vor. Wie oben dargelegt, stellt auch die Aufgabe einer Abgabestelle bei anschließender Obdachlosigkeit eine Änderung derselben dar vergleiche zuletzt VwGH vom 19.03.2013, Zl. 2011/21/0244). Das Bundesasylamt ist daher bei der Zustellung des Bescheids vom 07.01.2008 zutreffend nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG vorgegangen, zumal die zuvor eingeholte Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister negativ verlaufen ist.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer die zuvor der Behörde bekannte Abgabestelle in Niederösterreich nicht geändert hätte, sich auch insofern nicht mit der eingeholten Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister vereinbaren lässt, als der Beschwerdeführer nicht nur seit 10.09.2007 an besagter Adresse in Niederösterreich abgemeldet war, sondern bereits im Anschluss nach seinem ersten Justizanstaltsaufenthalt vom 14.11.2007 bis 06.12.2007 an einer Wiener Adresse als obdachlos gemeldet war.
Im vorliegenden Fall wurde der Asylbescheid dem Beschwerdeführer somit rechtswirksam am 07.01.2008 zugestellt.
2.4. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.2.4. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Die Beschwerde gegen den Asylbescheid, der dem Beschwerdeführer am 07.01.2008 zugestellt wurde, war daher bis längstens 21.01.2008 einzubringen. Die Beschwerde wurde jedoch nach diesem Datum eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.
3. Zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2010, Zl. 06 12.708-BAT:
3.1. Gem. § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:3.1. Gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. Die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbarer Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder
2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.
Gem. Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gem. Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gem. Abs. 3 hat die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gem. Absatz 3, hat die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Gem. Abs. 4 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gem. Absatz 4, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH vom 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH vom 14.07.1993, Zl. 93/03/0136 u. a.).Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH vom 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH vom 14.07.1993, Zl. 93/03/0136 u. a.).
Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindestens leicht fahrlässig verursacht wurde, die mögliche Säumnis durch die Partei also subjektiv voraussehbar war.
Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist hat sich die Partei das Verschulden ihres Vertreters zurechnen zu lassen.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen, was auch ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen voraussetzt (vgl. VwGH vom 20.06.2008, Zl. 2008/01/0073; VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2004/11/0233; VwGH vom 08.09.2000, Zl. 98/19/0167; VwGH vom 21.03.1997, Zl. 97/02/0093, VwGH vom 12.11.1996, 96/19/0948). Dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftende Mängel sind inhaltlicher Natur und daher nicht im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähig (vgl. VwGH vom 29.04.2005, 2005/05/0100). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen, was auch ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen voraussetzt vergleiche VwGH vom 20.06.2008, Zl. 2008/01/0073; VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2004/11/0233; VwGH vom 08.09.2000, Zl. 98/19/0167; VwGH vom 21.03.1997, Zl. 97/02/0093, VwGH vom 12.11.1996, 96/19/0948). Dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftende Mängel sind inhaltlicher Natur und daher nicht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähig vergleiche VwGH vom 29.04.2005, 2005/05/0100). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).
3.2. Als Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von § 71 Abs. 1 Z 1 AVG machte der Beschwerdeführer in seinem diesbezüglichen Antrag lediglich geltend, dass es für ihn unabwendbar und gänzlich nicht vorhersehbar gewesen wäre, dass die Behörde eine Zustellung nicht an der ihr bekannten Anschrift in Niederösterreich vornehme, sondern gemäß § 23 Abs. ZustellG vorgehe.3.2. Als Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG machte der Beschwerdeführer in seinem diesbezüglichen Antrag lediglich geltend, dass es für ihn unabwendbar und gänzlich nicht vorhersehbar gewesen wäre, dass die Behörde eine Zustellung nicht an der ihr bekannten Anschrift in Niederösterreich vornehme, sondern gemäß Paragraph 23, Abs. ZustellG vorgehe.
Hierzu ist vorweg festzustellen, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt am 30.11.2006 ausdrücklich darüber belehrt wurde, dass er jede Änderung der Abgabestelle sofort dem Bundesasylamt mitteilen müsse (vgl. As 39). Weiters geht aus der Abfrage beim Zentralen Melderegister aber zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer vor seinem Aufenthalt in einer Justizanstalt vom 06.12.2007 bis 18.07.2007 nicht nur seit 10.09.2007 an der Adresse in Niederösterreich abgemeldet war, wobei es an dieser Adresse auch später zu keiner Neuanmeldung mehr gekommen ist, sondern er darüber hinaus von 14.11.2007 bis 06.12.2007 an einer neuen Adresse als obdachlos gemeldet war. Sohin kann aber spätestens seit November 2007 kein nachvollziehbarer Grund erkannt werden, weshalb der Beschwerdeführer von einer Zustellung an der Adresse in Niederösterreich ausgehen hätte können, umso mehr als er dem Bundesasylamt eine aktuelle Adresse in Niederösterreich auch nicht genannt hatte. Derartige Gründe werden auch im Wiedereinsetzungsantrag nicht dargetan. Somit kann aber in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund weder ein unvorhersehbares noch unabwendbares Ereignis erkannt werden.Hierzu ist vorweg festzustellen, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt am 30.11.2006 ausdrücklich darüber belehrt wurde, dass er jede Änderung der Abgabestelle sofort dem Bundesasylamt mitteilen müsse vergleiche As 39). Weiters geht aus der Abfrage beim Zentralen Melderegister aber zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer vor seinem Aufenthalt in einer Justizanstalt vom 06.12.2007 bis 18.07.2007 nicht nur seit 10.09.2007 an der Adresse in Niederösterreich abgemeldet war, wobei es an dieser Adresse auch später zu keiner Neuanmeldung mehr gekommen ist, sondern er darüber hinaus von 14.11.2007 bis 06.12.2007 an einer neuen Adresse als obdachlos gemeldet war. Sohin kann aber spätestens seit November 2007 kein nachvollziehbarer Grund erkannt werden, weshalb der Beschwerdeführer von einer Zustellung an der Adresse in Niederösterreich ausgehen hätte können, umso mehr als er dem Bundesasylamt eine aktuelle Adresse in Niederösterreich auch nicht genannt hatte. Derartige Gründe werden auch im Wiedereinsetzungsantrag nicht dargetan. Somit kann aber in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund weder ein unvorhersehbares noch unabwendbares Ereignis erkannt werden.
Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war das Vorbringen des Beschwerdeführers sohin nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 71 AVG glaubhaft darzutun.Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war das Vorbringen des Beschwerdeführers sohin nicht geeignet, die Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG glaubhaft darzutun.
4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abgabestelle, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
11.07.2013